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Archiv "Warum und zu welchem Ende gibt es eine Röntgenverordnung?" (03.04.1975)

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Bericht und Meinung DAMIT BEFASSTEN SICH DIE ZEITUNGEN

Ärzte im Krankenhaus und für die Verbesserung der fachärztlichen Versorgung, wie sie in den Kran- kenhausleitsätzen des Westerlän- der Ärztetages von 1972 niederge- legt sind (vgl. DEUTSCHES ÄRZ- TEBLATT 1972 Nr. 24, Seite 1687).

Durch eine entsprechende Zusam- menarbeit zwischen Krankenhaus- trägern und Ärzteschaft könnte die Effizienz der Krankenhäuser geho- ben und eine qualifizierte medizini- sche Versorgung der Patienten auf Dauer gewährleistet werden.

• Umstrukturierung und Reduzie- rung des Bettenangebots in den Krankenhäusern. Mittels Koopera- tion zwischen Staat und Kranken- hausträgern könnte die Kranken- hausversorgung besser differen- ziert, außerdem könnten auf Dauer erhebliche Kosten für Kranken- hausinvestitionen und laufende Krankenhauspflege erspart wer- den.

• Durchsetzung ökonomischer Prinzipien in der Krankenhausbe- triebsführung und auch Kranken- hausplanung; Abkehr vom voll- pauschalierten linearen Pflegesatz zugunsten anderer Formen der Krankenhausfinanzierung. Nur durch ein Umdenken bei allen Be- teiligten läßt sich die gebotene Wirtschaftlichkeit im Krankenhaus und letztlich auch der Abbau von Krankenhausbetten erreichen.

Diese Reformvorschläge liegen nicht erst seit heute auf dem Tisch.

Sie sollten daher so schnell wie möglich realisiert werden. Mit ih- nen könnten weitere Fehlentwick- lungen verhindert werden. Zugleich könnte mit ihnen die Freiheit unse- res Gesundheitswesens erhalten und gefördert werden.

Entscheidend für eine solche sinn- volle Weiterentwicklung des Ge- sundheitswesens ist allerdings, daß sich alle Verantwortlichen zuvor von der verhängnisvollen Grund- haltung frei machen, daß Reformen nur noch unter Ausbau staatlichen Einflusses und bei weiterer Institu- tionalisierung möglich seien. ler

Warum und

zu welchem Ende gibt es eine

Röntgenverordnung?

„,Vor Beginn der Röntgenuntersu- chung oder -behandlung ist nach einer früheren Anwendung von io- nisierenden Strahlen zu fragen. Bei

Röntgenreihenuntersuchungen braucht die zu untersuchende Per- son nur über den Zeitpunkt der letzten Röntgenuntersuchung des Brustraums befragt zu werden.

Weibliche Personen im gebärfähi- gen Alter sind auch über eine etwa bestehende Schwangerschaft zu befragen. Die Angaben nach den Sätzen 1 bis 3 sind aufzuzeich- nen.' So befiehlt es das Gesetz, oder genauer gesagt, der Para- graph 29, Absatz 1 der ,Verord-

r HAMBURGER ÄRZTEBLATT

nung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen vom 1.

März 1973' — im folgenden kurz ,die Verordnung' genannt —, die am 1. September 1973 in Kraft ge- treten ist. Welchen Segen sie für Patient und Arzt bedeutet, läßt sich bis heute noch nicht absehen; ja, selbst bei genauester Betrachtung ist noch nicht die kleinste Spur ei- ner ,segensreichen Wirkung zu er- kennen. ... Wenn da nun einer an- gehumpelt kommt mit dickem Knö- chel, der muß doch geröntgt wer- den, auch wenn schon vierzehnmal eine Aufnahme seiner Nebenhöh- len gemacht worden ist. Oder nicht? Und wer seit Wochen Blut im Stuhl hat, soll der keinen Kon- trasteinlauf bekommen und weiter- hin mit Hämorrhoidalzäpfchen be- handelt werden, nur weil wegen ei- ner uralten Tuberkulose schon achtundzwanzigmal seine Lunge geröntgt wurde? Oder doch? Sol- che Fälle kann er nicht im Sinne gehabt haben, der Verordnungsge- ber, bei denen eine medizinische Indikation vorliegt. Aber welche Fälle dann? Es bleibt nur eine Ant-

wart, nämlich alle Fälle, in denen ohne vernünftige Indikation ge- röntgt wird, gewissermaßen zum Spaß oder eben ‚nur so'. Aber gibt es derartige Fälle in so großer Zahl, daß der Aufwand des ,Ge- hens` und vor allem der des ,Durchführens' einer Verordnung gerechtfertigt ist? Wir werden die- se Frage verneinen ..."

Dr. med. Heinz Heuwieser

Mit Marx in die Klinik

„Kein Lehrstück ohne weitere Lehrstückchen im Gefolge: Seit Monaten wird in Marburg von den Linken versucht, auf den Psychia- trielehrstuhl einen Mann ihrer Cou- leur zu bekommen. Es geht zu- nächst um einzelne Worte bei der Ausschreibung. Wenn man ,Erfah- rung in der Sozialpsychiatrie' als Bedingung einschmuggeln könnte, wäre das natürlich höchst er- wünscht, da auf diese Weise ganz gezielt eine relativ kleine, überwie- gend links orientierte Gruppe in Frage käme. So macht man das also: Paßt der Ausschreibungstext ins ideologische Spiel, verteidigt man ihn bis aufs letzte Komma, paßt er nicht, hat er nichts zu be- sagen. Was auf diese Weise an Sachverstand an die Universität kommt, hat der Heidelberger Pro- fessor Schipperges in seiner Re-

libeinieetffliettur

zension eines Lehrbuchs des neu- en Marburger Medizinsoziologen belegt: ,Unwillkürlich fragt man sich, ob Herr Siegrist jemals einem naturwissenschaftlichen Experi- ment beigewohnt hat, ob er auch nur ein einziges Dokument aus er- ster Hand studieren konnte, ob er sich je der Mühsal einer individuel- len (und eben nicht ‚gesamtgesell- schaftlichen') Anamnese unterzo- gen hat, ob und wie er überhaupt einmal ein eigenes Forschungsun- ternehmen durchgeführt hat . . .!`"

DEUTSCHES .ÄRZTEBLATT Heft 14 vom 3. April 1975 951

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