vertrag oder eine Betriebs- oder Dienstvereinbarung aufgrund des Tarifvertrags. Außerdem ist ein Zeitausgleich zu gewähren. Ist durch besondere Regelungen gesi- chert, dass keine Gesundheitsge- fährdung der Arbeitnehmer besteht, ist diese Verlängerung auch ohne Zeitausgleich zulässig.
Vergütung des Dienstes Zu beachten ist, dass die Arbeitszeit ohne entsprechende schriftliche Einwilligung des Arbeitnehmers („opt-out“) nicht verlängert werden darf (§ 7 Abs. 7 Satz 1 ArbZG). Da- bei kann der Arbeitnehmer seine ur- sprünglich erteilte Einwilligung zur Verlängerung der Arbeitszeit inner- halb einer Frist von sechs Monaten auch schriftlich widerrufen (§ 7 Abs. 7 Satz 2 ArbZG). Der Arbeit- geber darf einen solchen Arbeitneh- mer, der seine Einwilligung nicht erklärt oder widerrufen hat, deswe- gen nicht benachteiligen (§ 7 Abs. 7 Satz 3 ArbZG).
Bereitschaftsdienst ist grundsätz- lich zu vergüten. Entsprechende
Regelungen befinden sich im Arbeits- oder im einschlägigen Tarifvertrag.
Fehlen Vergütungsregelungen, be- misst sich die Vergütung gemäß
§ 612 Abs. 2 BGB nach der übli- chen Vergütung. Anerkannterma- ßen verstößt es gegen die guten Sit- ten, wenn der Arbeitnehmer erheb- liche Leistungen ohne Vergütung erbringen soll. Der Arbeitgeber hat Bereitschaftsdienst auch zu vergü- ten, wenn gegen das Arbeitszeitge- setz verstoßen wurde.
Allerdings sind für Zeiten des Bereitschaftsdienstes Abschläge hinzunehmen. Bereitschaftsdienst wird also nicht unbedingt in glei- cher Höhe wie reguläre Arbeits- zeit vergütet. Dies begründet das Bundesarbeitsgericht mit der ge- ringeren Arbeitsbelastung. Durch Tarifvertrag darf geregelt werden, dass Bereitschaftsdienst durch Ausgleichsfreizeit abgegolten werden kann.
Geringere Bezahlung ist auch dann hinzunehmen, wenn innerhalb des Bereitschaftsdienstes nur eine bestimmte Arbeitszeit anfallen soll,
diese dann aber überschritten wird.
Dies gilt auch für teilzeitbeschäftig- te Arbeitnehmer, die über die für sie vereinbarungsgemäß geltende Ar- beitszeit hinaus Bereitschaftsdienst erbringen (BAG, Urteil vom 21.
November 1991, AP Nr. 2 zu § 34 BAT).
Wer während des Bereitschafts- dienstes so viel Arbeitsleistung er- bringen musste, dass aus arbeits- zeitrechtlichen Gründen die Arbeit der nachfolgenden Schicht ausfal- len muss, muss insoweit sogar in Kauf nehmen, dass der Vergütungs- anspruch entfällt, es sei denn, tarif- vertraglich ist etwas anderes gere- gelt (BAG, Urteil vom 5. Juli 1976, AP Nr. 10 zu § 12 AZO). Allerdings ist der gesamte Bereitschaftsdienst und nicht nur die tatsächlich er- brachte Vollarbeit zu vergüten (BAG, Urteil vom 28. Januar 2004, NZA 2004; 656). In der Praxis wer- den oftmals Pauschalvergütungen
gezahlt.
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Gabriele Bernd, Rechtsanwältin Rechtsanwaltskanzlei Gabriele Bernd
und Lando Sagunsky, Duisburg
Kurz nachdem der Marburger Bund sich mit Helios auf einen neuen Konzerntarifvertrag geeinigt hat, wird bekannt, dass die Fresenius-Tochter 43 Krankenhäuser und 15 medizinische Versorgungszentren von Rhön übernimmt.
Wie sieht der Tarifkompromiss mit Helios aus, und wie beurteilen Sie den Kauf der 43 Rhön-Krankenhäuser?
Botzlar: Zunächst zum Tarifabschluss: Die Gehälter der Ärztinnen und Ärzte in den Helios-Akutkliniken steigen rückwirkend zum 1. Januar 2013 um 2,6 Prozent. Zum 1. Januar 2014 werden die Gehälter um weitere 2,6 Prozent angehoben. Im gleichen prozentualen Umfang und zu den gleichen Zeiten erhöhen sich die Stundenentgelte der Ärzte für unständige Entgeltbestandteile wie Bereitschaftsdienste und Über- stunden. Die Vertragspartner einigten sich auch darauf, die für Ärztin- nen und Ärzte in kommunalen Kliniken geltende Urlaubsregelung zu übernehmen. Helios-Ärzte haben vom 1. Januar 2014 an ab dem siebten Jahr ärztlicher Tätigkeit Anspruch auf 30 Tage Erholungsur- laub pro Jahr. Für Ärzte mit weniger Berufserfahrung beträgt der Ur- laubsanspruch mit Beginn des nächsten Jahres 29 Tage. Für das Jahr 2013 besteht generell ein Anspruch auf Erholungsurlaub von 30 Ta- gen. Der Tarifabschluss hat eine Laufzeit von 24 Monaten. Ich denke,
er kann sich auch im Vergleich zu an- deren Tarifbereichen durchaus sehen lassen. Wir wären auch bereit gewe-
sen, weitere Schritte in Richtung Überleitung in den kommunalen Ta- rifvertrag zu unternehmen, allerdings nicht um den Preis von Ver- schlechterungen für die Ärzte. Seit April dieses Jahres hatte der Mar- burger Bund in vier Runden mit der Helios-Kliniken GmbH darüber ver- handelt, wie die von Helios gewünschte Übernahme des kommunalen Ärzte-Tarifrechts gelingen kann. Die Helios-Geschäftsführung war al- lerdings nicht bereit, die vor Beginn der Verhandlungen getroffene Aussage, dass durch die Übernahme des kommunalen Tarifrechts kei- ne Nachteile für die Helios-Ärzte entstehen würden, tarifvertraglich zu untermauern.
Was den Kauf von 43 Rhön-Kliniken betrifft, so erwarten wir von He- lios, dass die Rechte der Mitarbeiter vollumfänglich gewahrt werden. Wir werden sehr genau hinschauen, welche Konsequenzen aus dem Deal für die Ärztinnen und Ärzte in den betroffenen Kliniken erwachsen und stehen unseren Mitgliedern beratend zur Seite. Wir haben Helios als durchaus anspruchsvollen Tarifpartner kennengelernt. Die neue Konstel- lation bietet aber auch die Chance zu einer neuen Verständigung über die notwendige Verbesserung von Arbeitsbedingungen. JF
FRAGE DER WOCHE AN . . .
Dr. med. Andreas Botzlar, 2. Vorsitzender des Marburger Bundes