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Archiv "Ärzteversorgung: Vor allem Ärztinnen benachteiligt" (04.10.2013)

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A 1872 Deutsches Ärzteblatt

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Jg. 110

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Heft 40

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4. Oktober 2013

ÄRZTEVERSORGUNG

Vor allem Ärztinnen benachteiligt

Bezieht eine Ärztin/ein Arzt eine Altersrente aus dem Versorgungs- werk, so gilt sie/er in der Krankenversicherung der Rentner auch dann als freiwillig versichert, wenn sie/er zuvor in der gesetzlichen Kranken - versicherung pflichtversichert war. Die Folgen sind gravierend.

B

ezieher einer Altersrente aus einem berufsständischen Ver- sorgungswerk, zum Beispiel der Ärzteversorgung, sind im Hinblick auf die Zahlung von Beiträgen zur Krankenversicherung der Rentner (KVdR) zunächst einmal nicht schlechter gestellt als die Bezieher einer Altersrente aus der gesetzli- chen Rentenversicherung. Der Aus- zahlbetrag der gesetzlichen Renten- versicherung ist vergleichsweise ge- ringer, weil die Rentenversicherung den Zuschuss zur KVdR bei den ge- setzlich versicherten Rent- nern übernimmt. Dagegen ist der Zahlbetrag der Ver- sorgungswerksrente im Ver- gleich zu einer gesetzlichen Rente höher, weil in diesem Fall der Zuschuss zur Krankenversi- cherung der Rentner und zur Pflege- versicherung enthalten ist und der Betrag bei den Altersversorgungs- werken nicht getrennt ausgewiesen wird. Im Versorgungswerk erfolgt also keine Aufsplittung der Leistung mit der Folge, dass die Rentner der Versorgungswerke aus ihrem dann höheren Rentenzahlbetrag den Ge- samtbeitrag zur gesetzlichen Kran- ken- und Pflegeversicherung allein aufbringen müssen (für privat kran- kenversicherte Rentner gilt die Prä- mienregelung der jeweiligen priva- ten Krankenversicherung).

Falls Ärztinnen und Ärzte oder andere Freiberufler eine Altersrente aus dem Versorgungswerk in relativ geringer Höhe beziehen, aber ver- gleichsweise hohe Beiträge zur KVdR zahlen müssen, hat dies nichts mit einer Ungleichbehandlung zwi- schen Versorgungswerksmitgliedern und gesetzlich Rentenversicherten

zu tun. Entscheidend ist vielmehr die krankenversicherungsrechtliche Andersbehandlung von Versorgungs- werksmitgliedern gegenüber Versi- cherten der gesetzlichen Rentenver- sicherung. Denn: Zugang zur Pflicht- versicherung der Rentner erhält man nur, wenn man eine gesetzliche Rente bezieht. Bezieht die Rentne- rin oder der Rentner dagegen ei- ne Altersrente aus einem Versor- gungswerk, gilt der Rentenbezieher in der KVdR auch dann als freiwil- lig versichert, wenn er in der Er-

werbsphase aufgrund seines Brutto- verdienstes unterhalb der Beitrags- bemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversi- chert war.

Die Folgen sind gravierend: Da bei freiwillig Versicherten die Bei- träge von allen Einkunftsarten be- rechnet werden, kommen relativ hohe Krankenversicherungsbeiträ- ge zusammen. Bezieht der Rent- ner nur eine geringe Rente aus dem Versorgungswerk, kann dies zur Folge haben, dass fast die gesamte Rente aus dem Versorgungswerk für den Kranken- und Pflegeversi- cherungsbeitrag draufgeht. Dies be- trifft besonders häufig Frauen. Dies ist jedoch kein Problem des Versor- gungswerks, sondern der Kranken- kassen, die ihre Versicherten in fast unzumutbarer Weise ungleich be- handeln.

Informationsbedarf bei den Mit- gliedern der Ärzteversorgungswerke

gibt es auch oftmals darüber, wel- cher Versicherungsträger für die An- erkennung von Kindererziehungs- zeiten bei der Rentenberechnung der Anwartschaftsberechtigten zustän- dig ist. Für die Anrechnung der Kin- dererziehungszeiten ist nicht das Al- tersversorgungswerk (Ärzteversor- gung und andere) zuständig, sondern die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) mit ihren regionalen Niederlassungen – als Nachfolge- körperschaft der früheren Bundes- versicherungsanstalt für Angestellte.

Seit der Entscheidung des Bundes- sozialgerichts aus dem Jahr 2008 muss die Deutsche Rentenversiche- rung Bund auch bei Mitgliedern der Versorgungswerke die nachgewie- senen Kindererziehungszeiten aner- kennen. Je Jahr der Kindererziehung wird bei der Rentenversicherung bei den Versicherten-West ein Entgelt- punkt (Wert zum 1. Juli 2013: 28,14 Euro) und bei den Rentenversicher- ten-Ost ebenfalls ein Entgeltpunkt (Wert zum 1. Juli 2013: 25,74 Euro) gutgeschrieben. Der aktuelle Ren- tenwert wird jeweils zum 1. Juli

jährlich dynamisiert.

Seit 2010 besteht die Möglichkeit, zur Erfüllung der Wartezeit von 60 Mo- naten in der Rentenversi- cherung, die beispielsweise mit der Erziehung eines Kindes nicht erfüllt wird, zusätzliche frei- willige Beiträge nachzuzahlen. Für Geburten vor 1992 wird ein Jahr Kindererziehung (zwölf Monate) an- gerechnet, bei Geburten nach 1992 drei Jahre (36 Monate). Die Union will die Renten für Mütter mit Kin- dern, die vor 1992 geboren wurden, aufstocken. Ihnen sollen bei der Rentenberechnung künftig pro Kind zwei Jahre statt ein Jahr Kinder - erziehung angerechnet werden. Nach Berechnungen der DRV würde dies etwa 6,5 Milliarden Euro jährlich kosten. Eine Erhöhung des Bei trags - satzes bei gleichbleibendem Bun- deszuschuss wäre dann zwangsläu- fig. Das hat die Politik im Wahl- jahr 2013 nicht gewagt. In der neu- en Legislaturperiode soll aber ein erneuter Anlauf genommen werden, wie alle Parteien bereits versichert

haben.

Dr. rer. pol. Harald Clade

Dies kann zur Folge haben, dass fast die gesamte Rente aus dem Versorgungswerk für den Krankenversicherungsbeitrag draufgeht.

W I R T S C H A F T

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