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Archiv "Reiseentschädigung gilt nur für den Arzt" (08.02.2008)

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A296 Deutsches ÄrzteblattJg. 105Heft 68. Februar 2008

S T A T U S

hakliniken und Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitswesens ha- ben es in direkter Konkurrenz zum Kliniksektor traditionell schwer, ih- re Facharztstellen zu besetzen. An der Zahl der Stellenausschreibungen lässt sich ablesen, dass sich diese Si- tuation im letzten Jahr nochmals deutlich verschärft hat. Während die Akutkrankenhäuser hier „nur“ um 18,5 Prozent zulegten, schalteten Rehakliniken 28 Prozent mehr Stel- lenanzeigen. Die Sozialversiche- rungsträger schrieben sogar 50 Pro- zent mehr Gutachterpositionen aus als im Vorjahr. Und auch die Ge- sundheitsämter suchten wieder über- durchschnittlich viele Fachärzte.

Mit den Medizinischen Versor- gungszentren (MVZ) ist zudem ein zusätzlicher Akteur in den Wettbe- werb um die Fachärzte eingestiegen.

So wurden im vergangenen Jahr be- reits 219 Angestelltenpositionen in MVZ ausgeschrieben. Wenn man bedenkt, dass in noch größerem Maß Fachärzte zur Niederlassung in MVZ gesucht werden, wird die zunehmende Bedeutung dieses Sek- tors auch auf dem Stellenmarkt deut-

lich. Ein weiterer Trend ist hier zu beobachten: Wurden am Anfang eher Fachärzte im Rahmen der Grundversorgung gesucht, eröffnen sich zunehmend auch Perspektiven für Spezialisten. So wurden im Jahr 2007 bereits die ersten Kardiolo- gen, Gastroenterologen, Pneumolo- gen und Hämatologen/Onkologen für ein MVZ gesucht – allesamt Spe- zialisten, die auch von den Akut- krankenhäusern gesucht werden.

Auch Chefärzte gesucht Während fast alle Fachgebiete bei den Stellenausschreibungen zwei- stellige Zuwachsraten verzeichne- ten, mussten die Fachärzte in der Thoraxchirurgie (minus 50 Prozent) sowie in der Kinder- und Jugendpsy- chiatrie (minus 30 Prozent) ein Mi- nus verkraften. Allerdings war in beiden Fachgebieten die Nachfrage im Vorjahr auch mehr als außerge- wöhnlich hoch, sodass es sich hier 2007 eher um ein Stück Normalisie- rung handelte. Überdurchschnittli- che Zuwachsraten verzeichneten hingegen die Gastroenterologen, die mit einem Plus von 67 Prozent an

der Spitze lagen, gefolgt von den In- ternisten ohne Schwerpunkt mit plus 63 Prozent und den Fachärzten für Psychosomatische Medizin mit plus 48 Prozent. In den Bereichen Or- thopädie/Unfallchirurgie, Viszeral- chirurgie und Kardiologie lagen die Zuwachsraten bei etwa 30 Prozent.

Eine Entwicklung ist neu: Wur- den in der Vergangenheit verstärkt frisch gebackene Fachärzte zur Um- setzung des Arbeitszeitgesetzes so- wie Spezialisten für Oberarztposi- tionen gesucht, blieb die Zahl der Chefarztausschreibungen aus den Akutkrankenhäusern konstant bei rund 550. Im letzten Jahr wurden nun mit 650 erstmals deutlich mehr Leitungspositionen ausgeschrieben als in den Vorjahren. Dies ist ein Zeichen dafür, dass gerade in den großen Fachgebieten im Zuge der Teilung von Abteilungen oder der Etablierung von interdisziplinären Zentren neue Chefarztpositionen geschaffen werden. Zudem hat die Zahl der altersbedingten Ruhe- standsnachfolgen zugenommen. I Dr. Wolfgang Martin E-Mail: mainmedico@t-online.de

GOÄ-RATGEBER

Reiseentschädigung gilt nur für den Arzt

§ 7 der Amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) führt die Art von Entschädigungen auf, die dem Arzt zusätzlich zu seiner Leistung ver- gütet werden. Das Wegegeld (bis zu 25 Kilo- meter [km] auf einfachem Weg) zum Patienten ist in § 8 GOÄ geregelt (siehe DÄ, Heft 4/2008).

Anstelle des Wegegelds kann für die einfache Entfernung zum Besuch des Patienten von mehr als 25 km eine Reiseentschädigung be- rechnet werden (§ 9 Absatz [Abs.] 1 GOÄ).

Fährt der Arzt mit dem eigenen Pkw, so er- hält er 50 Deutsche Pfennige (ab 2002: 26 Cent) für jeden gefahrenen km, folglich müss- ten in der Regel mindestens 52 km auf der Rechnung stehen. Benutzt der Arzt öffentliche Verkehrsmittel oder ein Taxi, so kann er die tatsächlichen Kosten in Rechnung stellen.

Zusätzlich kann er bei Abwesenheit von der Praxis/der Wohnung von mehr als acht Stun- den 100 DM (51,13 Euro) ansetzen. Dauert die Abwesenheit länger als acht Stunden, so kann der Arzt je Tag 200 DM (102,26 Euro) in Rech- nung stellen. Falls eine oder mehrere Über-

nachtungen notwendig werden, können diese Kosten ebenfalls angesetzt werden. Übersteigt der Betrag für die Übernachtung 50 DM (25,56 Euro) muss ein Beleg oder ein „sonsti- ger Nachweis“ der Rechnung beigefügt wer- den (§ 12 Abs. 2 Ziffer 4 GOÄ).

Für die Reiseentschädigung gelten die Radi- usregelung vom Ausgangsort (Praxis oder Woh- nung), so wie in § 8 Abs. 2 GOÄ, und die Teilung der Reiseentschädigung bei dem Besuch meh- rerer Patienten in derselben häuslichen Ge- meinschaft oder einem Heim (§ 8 Abs. 3 GOÄ).

Die Reiseentschädigung nach § 9 GOÄ wird eher in strukturschwachen und „arztarmen“

Gegenden vorkommen und bei zunehmendem Arztmangel häufiger werden. Denkbar ist diese Leistung auch als Wunschleistung, die der Arzt auf Nachfrage seines Patienten erbringt, der beispielsweise an einem anderen Ort erkrankt ist oder dort im Krankenhaus liegt. Hierbei ist zu beachten, dass Wunschleistungen auf der Rechnung als solche gekennzeichnet werden müssen (§ 12 Abs. 3 GOÄ).

Wenn der Arzt mit einem Heim, welches über 25 km entfernt ist, eine Vereinbarung hat,

dort die Patienten regelmäßig (wie mittwochs ab 15 Uhr) zu betreuen, so kann hier von einer regelmäßigen Tätigkeit an einer (zweiten) Ar- beitsstätte ausgegangen werden, und dem Pa- tienten können weder „Besuch“ (Nr. 50 GOÄ) noch Reiseentschädigung in Rechnung gestellt werden. Untersuchung und Beratung (gegebe- nenfalls mit weiteren medizinisch notwendigen Leistungen) können gemäß GOÄ berechnet werden. Sollte der Arzt jedoch außerplanmäßig zu einem akuten (Not-)Fall in dieses Heim ge- rufen werden, so kann er Besuch und Reise- entschädigung in Rechnung stellen.

Krankenhaus- und Belegärzte können we- der Besuch (Nr. 50 GOÄ) noch Wegegeld oder Reiseentschädigung berechnen, wenn sie den eigenen Patienten in ihrem Krankenhaus (Ar- beitsstätte) aufsuchen. Wird ein Krankenhaus- arzt- oder Belegarzt jedoch ausnahmsweise als Konsiliarius zu einem Patienten in ein an- deres Krankenhaus gerufen, so sind die Kosten nach §§ 8 oder 9 GOÄ berechnungsfähig. Dies gilt nicht, wenn dieses Krankenhaus regel- mäßige Arbeitsstätte des Konsiliararztes ist (siehe Heimarzt). Dr. med. Anja Pieritz

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