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Was ab 1. September 2008 gilt

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Waren bisher die nicht rechtsver- bindlichen Bestimmungen für Pferde nur in den Richtlinien des Bundesamtes für Veterinärwesen (BVET) ausformuliert, so sind diese nun - zum Wohle des Pferdes - in der Tierschutzverordnung verankert und gesetzlich bindend.

Definition Pferd, Nutzung und Auslauf

Kapitel 1 der TSchV verschafft Klar- heit zu den Begrifflichkeiten wie Tierkategorien und Nutzungsarten.

Pferde sind die domestizierten Tiere der Pferdegattung (Pferde, Ponys, Esel, Maultiere, Maulesel). « Jung- pferde » sind « abgesetzte Fohlen bis zum Beginn der regelmässigen Nutzung, aber längstens bis zum Alter von 30 Monaten». Entschei- dend ist dies in Bezug auf Hal- tungsvorschriften: Jungpferde müssen bis zu Beginn ihrer Nut- zung zwingend in Gruppen gehal- ten werden. Wann ein Pferd als « genutz » gilt, umschreibt Art.

2/3/o/1.: « Die Arbeit unter dem Sattel, an der Hand oder im Geschirr sowie die Be- wegung durch die Führma- schine». Im Sinne der Ver- ordnung bedeu- tet Auslauf « freie Bewegung im Freien, bei der das Tier ungehin- dert durch Fesseln, Zügel, Leinen, Geschirr..., die Richtung und die Geschwindigkeit seiner Fortbewe- gung selber bestimmen kann». Rei- ten, Fahren oder Longieren ersetzen den vorgeschriebenen freien Auslauf also nicht.

Haltung: Sozialkontakt und Auslauf zwingend

Abschnitt 7 der TSchV präzisiert die Haltungsvorschriften für Pferde. Die wichtigsten Punkte sind:

• Pferde dürfen nicht mehr ange- bunden gehalten werden (Aus- nahme: kurzzeitiges Anbinden z.B. während der Futterauf- nahme).

• Sie müssen Sicht-, Hör- und Ge- ruchkontakt zu anderen Pferden haben.

• Jungpferde müssen in Gruppen gehalten werden.

• Zur arttypischen Beschäftigung müssen Pferde ausreichend Raufutter wie Futterstroh zur

Verfügung haben, ausgenommen während des Weidegangs.

• Pferden ist täglich ausreichend Bewegung zu gewähren. Zur Be- wegung zählen die Nutzung (siehe Definition oben) und der Auslauf

• Zuchtstuten mit Fohlen, Jung- pferde sowie andere Pferde, die nicht genutzt werden, müssen täglich mindestens zwei Stunden Auslauf erhalten

• Genutzte Pferde müssen an min- destens zwei Tagen pro Woche je mindestens zwei Stunden Aus- lauf erhalten. Der Auslauf ist in einem Journal festzuhalten und Stacheldraht für Zäune von Ge- hegen ist fortan verboten

Verbotene Handlungen

Nebst den allgemeinen Bestim- mungen, die für alle Tierarten glei- chermassen Gültigkeit haben, sind verbotene Handlungen bei Pferden z.B. das Coupieren der Schwanz- rübe und das Entfernen der Tast- haare, das Erzeugen unnatürlicher Hufstellungen und das Verwenden schädlicher Hufbeschläge sowie der Einsatz von Gewichten im Huf- bereich.

Ausbildung wird Pflicht Eine Meldepflicht auch für nicht- landwirtschaftliche Pferdehalter gilt neu für Personen, die mehr als fünf Pferde halten. Sie haben dies der kantonalen Fachstelle zu melden (Art. 62 TSchV), denn Pferdehal- tende sind künftig der Ausbildungs

pflicht unterstellt. Wer weniger als 10 Grossvieheinheiten (GVE), aber mehr als 5 Pferde hält, muss einen sog. Sachkundenachweis erbrin- gen. Wer mehr als insgesamt 10 GVE Nutztiere betreut, muss über eine landwirtschaftliche Ausbildung verfügen. Gewerbsmässige Pferde- haltung mit mehr als elf Pferden verlangt eine fachspezifische, be- rufsunabhängige Ausbildung. In den nächsten Wochen wird das BVET in einem Pressecommuniqué erläu- tern, wie die zu erbringenden Kenntnisnachweise genau auszu- sehen haben.

Brigitte Strickler

Gestüt

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No 81 septembre 08 / Nr. 81 september 08

Gesetzestext und Verordnung Die neue Tierschutzverordnung mit Anhängen kann unter der Homepage des Bundesamtes für Landwirtschaft eingesehen werden: www.bvet.admin.ch:

Themen-> Tierschutz -> Die neue Tierschutzgesetzgebung -

>Tierschutzverordnung mit Anhängen.

Mindestanforderungen für Stallnormen: TschV Anhang 1, Tabelle 7

Übergangsbestimmungen:

TSchV Anhang 5 Beratungsstelle Pferd

Tierschutzgesetz und Pferdehaltung:

Was ab 1. September 2008 gilt

In der Schweizerischen Tierschutzgesetzgebung fehlten bis anhin - mit Ausnahme einiger verbotener Handlungen - spezifische Vorschriften für Pferde. Dies hat sich nun durch die revidierte Tierschutzverordnung (TSchV), die am 1. September in Kraft tritt, geändert. Bestimmungen für Pferde sind jetzt somit rechtsverbindlich. Gut zu wissen, dass nebst Hunde- auch hobby- und gewerbsmässige Pferdehalter zur Ausbildung verpflichtet sind.

FM 81 sept_2008:Mise en page 1 15.9.2008 14:35 Page 19

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