Aufsätze Notizen
BRIEFE AN DIE REDAKTION
AUSLÄNDISCHE ÄRZTE
Zu einer Meldung unter der Überschrift
„Zustrom ausländischer-Ärzte bremsen "
(Heft 35/1979, Seite 2174), in der eine Äußerung des Bundestagsabgeordneten Dr. Hugo Hammans wiedergegeben wurde:
Unerträgliche Verallgemeinerung
. Namens des Vereins der türki- schen Ärzte in Deutschland und auch in meinem eigenen Namen, der ich wiederholt türkische Ärzte ver- treten habe, darf ich zu dem Beitrag des Herrn Dr. Hammans folgende Stellungnahme abgeben: Die Aus- führungen des Herrn Dr. Hammans sind in einer geradezu unerträgli- chen Weise verallgemeinernd und von einer Arroganz geprägt, die un- verständlich ist. Die türkischen Ärzte werden in einer Art diskriminiert, die den Eindruck erweckt, als handele es sich bei ihnen um Medizinmänner aus dem Urwald, die mit geheimnis- vollen Tänzen Krankheiten vertrei- ben. Diese Abqualifizierung haben diese Ärzte nicht verdient; sie ist auch sachlich völlig ungerechtfer- tigt. Der Ausbildungsstand der türki- schen Ärzte steht hinter demjenigen der Bundesrepublik in keiner Weise zurück. Andernfalls wäre es an- gesichts der strengen Maßstäbe, die auch die Verwaltungsgerichts- rechtsprechung an die Vergleich- barkeit der ausländischen Medizin- ausbildung mit der deutschen Aus- bildung anlegt, kaum zu verstehen, daß eine so große Anzahl türkischer Ärzte — sei es in freier Praxis, sei es als angestellter Arzt in einem Kran- kenhaus — hier praktizieren dürfen.
Die Ausführungen des Herrn Dr.
Hammans sind auch insofern nicht frei von Bedenken, als sie folgenden Umstand nicht berücksichtigen: vor mehr als 15 Jahren — teilweise sind türkische Ärzte über 20 Jahre in Deutschland — wurden die ausländi- schen Ärzte ins Land geholt, weil man sie, insbesondere als Assistenz- ärzte in Krankenhäusern, brauchte.
Bekanntlich hatten sich deutsche Ärzte nicht in ausreichender Anzahl zu einer Tätigkeit in einer Klinik be- reit gefunden. Nunmehr soll ein Ärz-
teüberhang drohen, also sind die ausländischen Ärzte überflüssig.
Wenn die türkischen Ärzte — nur für diesen Personenkreis kann ich spre- chen — so lange Zeit in der Bundes- republik tätig sind, ist dies nicht zu- letzt auch auf die Behördenpraxis zurückzuführen. Im Rahmen der Entwicklungshilfe und aus Gründen der Notwendigkeit sollte den türki- schen Ärzten eine Tätigkeit in Deutschland, vornehmlich zur Wei- terbildung zum Facharzt (§ 10 Ab- satz 2 BÄrztO), ermöglicht werden.
Als die hierfür vorgeschriebene Frist abgelaufen war, wurde die Berufser- laubnis nahezu regelmäßig auf wei- tere zwei Jahre verlängert mit einem
— zur Leerformel gewordenen — Hin- weis „nach Ablauf der zwei Jahre können Sie nicht mehr mit einer Ver- längerung rechnen". Dies geschah — wie erwähnt — zum Teil 20 Jahre lang. Man brauchte sie ja, die türki- schen Ärzte, trotz des angeblich
„deutlichen Abfalls der Ausbil- dungsqualität". Es ist dann nur un- verständlich, warum die jeweiligen Chefärzte sich für die Verlängerung der Berufserlaubnis eingesetzt und diese teilweise selbst beantragt ha- ben. Die vorgesetzten Ärzte hatten sich also von der hervorragenden Qualität der ärztlichen Ausbildung der türkischen Ärzte überzeugt.
Die Forderung, die Berufs- und Auf- enthaltserlaubnis auf zwei Jahre zu beschränken, steht im Widerspruch zu den erklärten Zielen einer Ent- wicklungshilfe. Die Ausbildung zum Facharzt dauert mindestens vier Jahre je nach Fachrichtung. Diesen für die Weiterbildung erforderlichen Zeitraum sollte man den ausländi- schen Ärzten dann auch zugeste- hen. Um den Befürchtungen hin- sichtlich der Folgen eines eventuel- len Ärzteüberhanges Rechnung zu tragen, sollte dann aber auch kor- rekt von Anfang an die Befristung strikt durchgeführt werden — von Notständen und Asylberechtigung einmal abgesehen. — Die Ärzte sind in aller Regel noch jung und stehen am Beginn ihrer Berufslaufbahn. Es fällt ihnen deshalb leichter, nach dem Abschluß der Facharztausbil- dung wieder in ihre Heimat zurück-
zukehren. Außerdem besteht von vornherein Klarheit über die Dauer ihres Aufenthaltes in der Bundesre- publik. Dahingegen sollte Ärzten, die seit geraumer Zeit in Deutsch- land leben, deren Kinder z. T. an deutschen Schulen das Abitur able- gen, schon im Hinblick auf den Schutz des der Bundesrepublik Deutschland entgegengebrachten Vertrauens das weitere Verbleiben im Land ermöglicht werden.
Wolfgang Kästner Rechtsanwalt Alfredstraße 77/79 4300 Essen 1
ERWIDERUNG
Ungerecht beurteilt fühlt sich der Autor des Buches „Klinische chinesische Phar- makologie":
Chinesische Medizin
In Heft 49 vom 6. 12. 1979, Seite 3280 des DÄ, heißt es in einer Rezen- sion des Buches von Manfred Por- kert „Klinische chinesische Pharma- kologie": „Der Autor ist kein Medizi- ner; er lehrt in München bei den Sinologen über die Theorie und die Methodik der chinesischen Medizin.
Für die Beurteilung der westlichen Medizin hätte es eines sachkundi- gen Beraters bedurft."
Dazu ist zu sagen: Der Autor besitzt eine umfassende medizinische Qua- lifikation, vor allem auf dem Gebiet der chinesischen Medizin. Seit dem Wintersemester 1970/71 vertritt er an der Universität München in Vorle- sungen, die nur in der westlichen Medizin bereits ausgebildeten Medi- zinern vorbehalten sind, die Theorie und Methodologie der spezifisch chinesischen Medizin. 1978 wurde deshalb mit Zustimmung des medi- zinischen Fachbereichs (Fakultät) seine formelle Lehrbefugnis für Si- nologie durch den Zusatz „und theoretische Grundlagen der chine- sischen Medizin" präzisiert.
Prof. Dr. Manfred Porkert Dall'Armistraße 7
8000 München 19
342 Heft 6 vom 7. Februar 1980 DEUTSCHES ÄRZTEBLATT