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Archiv "Traditionelle chinesische Medizin: Verstoß gegen die Gebührenvorschriften" (23.04.2004)

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V A R I A

Deutsches ÄrzteblattJg. 101Heft 1723. April 2004 AA1191

Werbung für

Schönheitschirurgie

Hautarzt klagte erfolglos gegen eine Klinik.

Die beklagte GmbH ist Trä- gerin einer privaten Tageskli- nik, die werbewirksame An- zeigen für schönheitschirurgi- sche Leistungen in Zeitungen schaltet. Der Kläger betreibt eine Hautarztpraxis, in der auch Laserbehandlungen so- wie plastische und kosme- tische chirurgische Eingriffe vorgenommen werden. Er war der Ansicht, die Klinik habe mit ihren Anzeigen in anpreisender Form für ambu- lante Behandlungen gewor- ben und so gegen das allge- meine Werbeverbot verstoßen, dem niedergelassene Ärzte nach § 27 der Berufsordnung für die Ärzte Baden-Würt- tembergs unterliegen, und da- mit auch wettbewerbswidrig gehandelt. Er verlangte des- halb eine Unterlassung.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass die Klinik als Gesellschaft mit beschränkter Haftung nicht den für Ärzten geltenden Wer- bebeschränkungen unterliegt.

Sie handele allerdings wettbe- werbswidrig im Sinne von § 1 des Gesetzes gegen den un- lauteren Wettbewerb, wenn sie durch eine Werbemaßnah- me als Störer dazu beitrage, dass bei ihr angestellte Ärzte gegen Beschränkungen ver- stoßen, denen sie der Berufs- ordnung nach unterliegen.

Verboten sei aber nur eine berufswidrige Werbung, nicht dagegen interessengerechte und in der Sache angemesse- ne Information, die keinen Irrtum erregt.

Die in der Lokalzeitung er- schienene Anzeige mit der Überschrift „Schönheit ist das Ziel“ sei nicht als wettbewerbs- widrig zu beurteilen. Die Sätze werben laut BGH zwar in all- gemeiner Form für die Inan- spruchnahme der angebotenen Leistung und verlassen den Rahmen einer sachangemesse- nen Information. Sie heben die

eigene Leistung aber nicht – insbesondere auch nicht ge- genüber der Leistung anderer – in einer Weise hervor, die als anpreisend beurteilt werden müsste. Die Klage wurde daher abgewiesen. (Bundesgerichts- hof, Urteil vom 15. Mai 2003, Az.: I ZR 217/00) Be

Traditionelle

chinesische Medizin

Verstoß gegen die Gebührenvorschriften

Ein Facharzt für Orthopädie, dessen Tätigkeitsschwerpunkt auf dem Gebiet der traditio- nellen chinesischen Medizin und der Naturheilverfahren liegt, rechnete ärztliche Lei- stungen von 2 474 Euro ge- genüber einem Privatpatien- ten ab. Der Rechnung war ein Zettel beigefügt, auf dem der Patient aufgefordert wurde, auch den Teil der Rechnung bei seiner Versicherung einzu- reichen, der nicht erbrachte Leistungen auswies.

Der Patient lehnte dies ab und meldete den Vorfall sei- ner Krankenversicherung, die Strafanzeige erstattete. Das Ermittlungsverfahren wurde eingestellt, weil eine misslun- gene Anstiftung zum Betrug nicht strafbar sei.

Obwohl der Orthopäde wusste, dass einem Teil der Rechnung gar keine Leistun- gen zugrunde lagen, mahnte er diesen Betrag mehrfach an.

Zusätzlich entsprach die Ge- samtrechnung nicht den Ge- bührenziffern der GOÄ und den gesetzlichen Anforderun- gen, die § 6 Absatz 2 GOÄ an die Abrechnung von Analog- leistungen stellt. Schließlich wurden mehrmals Gebühren- ziffern abgerechnet, die nur einmal monatlich angesetzt werden dürfen. Wegen dieses Verhaltens hat sich der Arzt einer Berufspflichtverletzung schuldig gemacht. Gegen ihn wurde eine Geldbuße von 3 000 Euro verhängt. (Berufs- gericht für die Heilberufe beim Oberlandesgericht München, Urteil vom 17. 12. 2003, Az.:

BG-Ä 27/03) Be

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