A 1990 Deutsches Ärzteblatt
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Jg. 111|
Heft 46|
14. November 2014 Das gesetzlich geregelte Beratungsrecht dersachkundigen Personen (Patientenvertreter) im Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) um- fasst nicht das Recht, selbst Anträge zur Ände- rung einer Richtlinie zu stellen. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden. Ver- fahrensrechtlich könne der Kläger, der als Vor- sitzender des Deutschen Diabetiker Bundes e. V. als sachkundige Person im Sinne des
§ 140f Abs. 2 SGB V benannt worden ist, zwar die Nichtigkeit von Beschlüssen des G-BA gel- tend machen, wenn diese unter Verletzung sei- nes Mitwirkungsrechts zustande gekommen seien. Im vorliegenden Fall konnte das Gericht jedoch keinen Verfahrensfehler bei der Be- schlussfassung zur Änderung der Arzneimittel- Richtlinie erkennen.
Nach Auffassung des Gerichts sind nur Pa- tientenorganisationen, nicht aber einzelne Pa-
tientenvertreter berechtigt, im G-BA eigene Anträge zu stellen: Gemäß § 140f Abs. 2 SGB V erhalten Organisationen, die auf Bun- desebene die Interessen von Patienten, chro- nisch Kranken und behinderten Menschen wahrnehmen, ein Mitberatungsrecht im G-BA.
Dazu benennen die Organisationen sachkun- dige Personen. Das Mitberatungsrecht bein- haltet nach § 140f Abs. 2 Satz 2 SGB V das Recht zur Anwesenheit bei der Beschlussfas- sung. Nach § 140f Abs. 2 Satz 5 SGB V ha- ben die Patientenorganisationen darüber hi- naus bei Beschlüssen des G-BA nach § 92 Abs. 2 Satz 1 SGB V das Recht, Anträge zu stellen. Eine Wahrnehmung des den Patien- tenorganisationen nach § 140f Abs. 2 Satz 5 SGB V zustehenden Antragsrechts durch eine sachkundige Person ist dagegen nicht vorge- sehen. Im vorliegenden Fall hatte der Kläger
nicht geltend gemacht, im Namen der Patien- tenorganisation Anträge zu stellen. Ihm ging es um die Frage, ob er das Recht hat, diese Anträge in seiner Funktion als sachkundige Person selbst zu stellen. Dem steht jedoch nach Auffassung des BSG der eindeutige Wortlaut des Gesetzes entgegen. Ein vom Wil- len der Patientenorganisation unabhängiges Antragsrecht jedes einzelnen Patientenvertre- ters könne die Arbeitsfähigkeit des G-BA be- einträchtigen, so das BSG. Daher sei es nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber das Recht zur Antragstellung den Patientenorgani- sationen vorbehalte, die unterschiedliche Pa- tienteninteressen bündelten. Ein eigenes An- tragsrecht der Patientenvertreter könne somit weder aus der Verfassung noch aus der Be- hindertenrechtskonvention der Vereinten Na- tionen abgeleitet werden.
BSG, Urteil vom 14. Mai 2014, Az.: B 6 KA
29/13 RAin Barbara Berner
RECHTSREPORT
G-BA: Einzelne Patientenvertreter haben kein eigenes Antragsrecht Eine intelligente, konzertierte Strate-
gie aller Akteure bei der Bekämpfung von Antibiotika-Resistenzen hat der Verband der forschenden Pharmaun- ternehmen (vfa) gefordert. „Es ist ein kooperatives Vorgehen auf allen Ebe- nen sowie eine enge Verzahnung mit nationalen und internationalen politi- schen und wissenschaftlichen Akti - vitäten erforderlich“, sagte die vfa- Hauptgeschäftsführerin Birgit Fi- scher vergangene Woche in Berlin.
Es sei falsch, Verantwortung und Op- timierungspotenziale lediglich bei Pharmaunternehmen zu suchen.
ANTIBIOTIKA-RESISTENZEN
vfa fordert kooperatives Vorgehen
Auch Siegfried Throm, vfa-Ge- schäftsführer für Forschung, Ent- wicklung und Innovation, wies den Vorwurf zurück, dass Phar - mafirmen keine neuen Antibiotika erforschen würden: „Zwar haben sich einige große Arzneimittel - hersteller in der Tat aus der Anti- biotika-Forschung zurückgezogen.
Antibiotika-Re- sistenzbestim- mung: Die Erreger werden gezielt ver- schiedenen Antibio- tika ausgesetzt, dann der Hemmhof-
durchmesser (HHD) oder die minimale Hemmkonzentration (MHK) bestimmt.
Foto: picture alliance/BSIP
Die Kassenärztliche Vereinigung (KV) Sachsen und die Krankenkas- sen haben eine telefonische Termin- vermittlung für Patienten auf der Su- che nach einem Facharzttermin ge- startet. Man wolle damit „noch vor der angekündigten gesetzlichen Ver- pflichtung Erfahrungen sammeln“, betonte der KV-Vorstandsvorsitzen- de Dr. med. Klaus Heckemann.
Der Vorstand hat allerdings auch klargestellt, dass die neue Service- stelle bei der KV nur Patienten wei- terhilft, die eine qualifizierte Über- TERMINSERVICESTELLE
KV Sachsen startet Angebot mit den Kassen
weisung erhalten haben und trotz ärztlich attestierter Dringlichkeit keinen Termin vereinbaren konnten.
Dafür wurde ein sogenanntes A-B-C-Modell zur Überweisungs- steuerung eingeführt. A-Überwei- sungen innerhalb eines Tages kann nur der behandelnde Arzt organi - sieren, für C-Überweisungen ohne Zeitvorgabe ist die Servicestelle eben- falls nicht zuständig. Bei B-Über- weisungen zu einem Facharzt in- nerhalb von vier Wochen kann sie
weiterhelfen. Rie
Dennoch gibt es eine beachtliche Anzahl von kleineren und mittle- ren Unternehmen, die weiterhin auf diesem Gebiet tätig sind“. So seien in den letzten drei Jahren drei neue Präparate zugelassen worden, die beispielsweise ge- gen den Klinikkeim MRSA wirk-
sam seien. ank