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Archiv "Neue Richtlinie des G-BA: § 116 b: Viel Arbeit, viel Skepsis" (08.02.2013)

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A 208 Deutsches Ärzteblatt

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Jg. 110

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Heft 6

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8. Februar 2013

NEUE RICHTLINIE DES G-BA

§ 116 b: Viel Arbeit, viel Skepsis

Bis März will der Gemeinsame Bundesausschuss die allgemeinen Regeln für den neuen Bereich der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung formulieren.

Ob das gelingt? Noch sind schließlich viele Details zu bedenken.

K

einer wird bestreiten, dass es sinnvoll ist, die sektorüber- greifende Kooperation von Kran- kenhaus- und Vertragsärzten zu fördern, um Patienten mit selte- nen Erkrankungen oder schweren Krankheitsverläufen besser zu ver- sorgen. An der Grundlage entspre- chender Ansätze, § 116 b Sozial - gesetzbuch V, gab es jedoch von Anfang an Kritik. Es sei deshalb zu begrüßen, „dass der Gesetzge- ber das Thema neu angefasst hat“, befand Dr. med. Regina Klakow- Franck, Unparteiisches Mitglied im Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) und dort für die neue Richtlinie zuständig. Beim jüngs- ten Kongress des Bundesverbands Managed Care stellte Klakow- Franck jedoch auch klar, dass die Umsetzung des neuen § 116 b „ei- ne große und detailreiche Heraus- forderung ist“.

Das hat mehrere Gründe: So ver- langt der Gesetzgeber einheitliche Rahmenbedingungen im Hinblick auf die Qualität im neuen Bereich der ambulanten spezialfachärztli- chen Versorgung (ASV). Die An- forderungen an den stationären Be-

reich könne man aber „nicht eins zu eins auf die Niedergelassenen über- tragen“, stellte Klakow-Franck klar.

Kliniken würden nun einmal vieles unter einem Dach vorhalten, die Vertragsärzte jedoch nicht. Ande- rerseits muss der G-BA festlegen, wie eine qualitativ gute Kooperati- on ausgestaltet sein soll. Beispiels- weise indem er vorgibt: Wie weit entfernt für Patienten darf die nächste Intensivstation liegen? Wie häufig müssen ASV-Ärzte gemein- same Sprechstunden anbieten?

Klakow-Franck betonte zudem:

„Unser Anspruch ist unverändert, dass wir einen fairen Wettbewerb ermöglichen wollen.“ Dass dies ge- rade dort schwer durchzusetzen sein wird, wo Kliniken und Niederge - lassene bereits heftig konkurrieren, ist ihr bewusst. Ob und wie der G-BA sie zur gesetzlich vorge- schriebenen Zusammenarbeit bewe- gen will, bleibt abzuwarten. Schon während des Gesetzgebungsverfah- rens wurde kritisiert, die Vorgaben zur sektorübergreifenden Koopera- tion könne man gut umgehen.

Als weitere Herausforderung gilt das Ziel, im neuen Versorgungsbe-

reich eine medizinisch begründete Mengenentwicklung auszulösen an- stelle einer angebotsinduzierten. Kla- kow-Franck warnte, man dürfe nicht bestimmte Definitionen dazu nutzen, indirekt die Menge zu beeinflussen.

Die ASV solle allein mit Hilfe von Qualitätskriterien gesteuert werden.

Für Patienten: Informationen Dr. med. Axel Munte, Vorstands- vorsitzender des Bundesverbands ambulante spezialfachärztliche Ver- sorgung, zeigte sich skeptisch.

Schon das was eine schwere Ver- laufsform einer Erkrankung sei, sei schwer zu definieren: Welche Rolle spielen Komplikationen? Neben- wirkungen der Behandlung? Multi- morbidität? Munte, ehemals Vor- stand der Kassenärztlichen Vereini- gung Bayerns, sieht zudem Rege- lungslücken. Dürfe ein Arzt etwa allein entscheiden, ob er einen Pa- tienten für die ASV vorsehe? Müsse man einen Patienten dazu beraten, weil er eventuell lieber in Ruhe sterben wolle als noch nach allen Regeln der ASV behandelt zu wer- den? „Da müsst Ihr etwas auf- schreiben“, forderte Munte salopp, aber unmissverständlich G-BA-In- formationen für Patienten.

Zahlreiche Bedenken hatte auch Thomas Ballast, Vorstand der Tech- niker-Krankenkasse. Er forderte, Innovationen im Bereich der ASV zu begrenzen, um ein ausgewoge- nes Verhältnis zwischen Patienten- nutzen und -sicherheit herzustellen.

Sorgen bereiten ihm zudem die neuen Landesausschüsse, die über die Zulassung zur ASV entscheiden müssen. Ballast befürchtet, dass sie schnell überlastet sein könnten.

Dann würden möglicherweise viele Antragsteller zugelassen, nur weil die Frist von zwei Monaten für Be- anstandungen abgelaufen sei.

Sabine Rieser Der Gemeinsame Bundesausschuss

(G-BA) hat sich vorgenommen, bis 21.

März 2013 den sogenannten Paragra- fenteil der Richtlinie für die neue am- bulante spezialfachärztliche Versor- gung (ASV) zu beschließen. Darin wer- den die Regeln formuliert, nach denen Krankenhaus- und Vertragsärzte in diesem neuen Bereich kooperieren dürfen, zum Beispiel: Wer ist be - rechtigt, Leistungen zu erbringen?

Nach welchen Prinzipien dürfen die Ärzte im Kernteam Kollegen hinzuzie- hen? Wie schnell müssen kooperie-

rende ASV-Ärzte erreichbar sein? Wel- che Dokumentationsregeln gelten?

Zusätzlich wird der G-BA die soge- nannten erkrankungsspezifischen Anlagen abstimmen, vermutlich nach und nach. Mit ihnen würde für die vom neuen § 116 b Sozialgesetzbuch V umfassten Erkrankungen festgelegt, welche Voraussetzungen und Vorga- ben für die Behandlung beispielsweise von schweren Verläufen bei Magen- Darm-Tumoren, Rheuma oder auch bei seltenen Erkrankungen zu beach- ten sind.

KOOPERATION NACH REGELN

P O L I T I K

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