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Archiv "Öffnung der Krankenhäuser nach § 116 b: Die Konkurrenz nimmt zu" (16.01.2009)

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A68 Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 106⏐⏐Heft 3⏐⏐16. Januar 2009

P O L I T I K

E

s kommt drauf an, was man draus macht: So wird derzeit in Schleswig-Holstein mit der Um- setzung des § 116 b SGB V verfah- ren. Während es in anderen Bundes- ländern heftige Auseinandersetzun- gen um die Öffnung der Kranken- häuser für bestimmte ambulante Leistungen gibt, bemüht man sich im Norden offenbar um größtmögli- che Abstimmung.

So hat die Kassenärztliche Verei- nigung (KV) Schleswig-Holstein mehrere Kooperationsvereinbarun- gen mit Krankenhäusern geschlos- sen. Darin sichern sich Kollegen in Praxis und Klinik zum Beispiel ge- meinsame Qualitätszirkel zu. Ent- halten ist auch der Hinweis, dass ambulant tätige Krankenhausärzte Arznei-, Heil- und Hilfsmittel nicht durch niedergelassene Ärztinnen und Ärzte verordnen lassen.

Fehlende Bedarfsplanung für Kliniken birgt Zündstoff

„Man muss sich die vorhandenen Ärzte ja schon teilen zwischen am- bulant und stationär“, begründete Bianca Hartz, Leiterin des Bereichs Zulassung und Praxisberatung bei der KV, unlängst im Rahmen einer Euroforum-Veranstaltung in Berlin die pragmatische Position ihres Hauses. Auch das zuständige Minis- terium drängt offenbar auf Ge- spräche aller Beteiligten, bevor An- träge nach § 116 b bewilligt werden.

Hartz verwies gleichwohl darauf, dass es bei der Umsetzung der Kran- kenhausöffnung zahlreiche Proble- me gebe. Dazu zähle unter anderem die Abgrenzung zwischen Ermäch- tigungen und dem § 116 b.

„In Schleswig-Holstein sind wir sehr weit mit den Zulassungen. Ob sie alle juristisch halten, weiß ich nicht“, räumte bei einer anderen

Euroforum-Veranstaltung Thomas Schwedhelm ein. Er leitet eine §-116- b-Projektgruppe am Malteser-Kran- kenhaus St. Franziskus in Flensburg.

Ein Dauerstreitpunkt ist, ob es im ambulanten Bereich eine Bedarfspla- nung geben darf, während diese Ein- schränkung für sich öffnende Kran- kenhäuser nicht gilt. Auch die Struk- turanforderungen des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) „wer- den sicher die Juristen auf den Plan rufen“, prognostizierte Schwedhelm.

So sei beispielsweise umstritten, in welchem Zeitraum Krankenhäuser die geforderten Mindestmengen be- legen müssten und ob dafür auch die voll- und teilstationäre Versorgung von Patienten eingerechnet werden dürfe. Schwedhelm lobte jedoch die ambulant tätigen Ärzte im Norden und ihre KV: Man habe sich vieler- orts „auf eine sinnvolle Arbeitstei- lung verständigt“.

Anders geht es hingegen in Re- gionen zu, in denen die Konkurrenz zwischen ambulanten und sta- tionären Anbietern größer ist, bei-

spielsweise in Hamburg und Berlin.

„Von Kooperation kann keine Rede sein“, stellte während einer der Ver- anstaltungen Dusan Tesic, Hauptge- schäftsführer der KV Berlin, klar.

„Über den 116 b soll die ,doppelte Facharztschiene‘ geräumt werden.“

Ähnlich kritisch beurteilte Dr. med.

Margita Bert, Vorstandsvorsitzende der KV Hessen, die Entwicklung in ihrer Region: „Auf lange Sicht ge- hen hoch spezialisierte Praxen ka- putt, und das ist Absicht.“

Doch die Öffnung der Kranken- häuser ist nicht aufzuhalten. Der G-BA hat Ende Dezember 2008 die Voraussetzungen für eine spezia- lisierte ambulante Behandlung im Krankenhaus für vier weitere selte- ne, aber schwere Erkrankungen ge- schaffen. Dazu zählen angeborene Skelettsystemfehlbildungen, schwer- wiegende immunologische Erkran- kungen, Anfallsleiden sowie neuro- muskuläre Erkrankungen.

Nicht jedes Krankenhaus darf ambulant tätig werden

Der G-BAhat in seinem jüngsten Be- schluss wie zuvor auch schon be- stimmte Anforderungen festgelegt, die behandelnde Krankenhäuser er- füllen müssen. Entscheidend ist, dass ausschließlich Mediziner der betref- fenden Fachrichtungen die ambulan- te Behandlung übernehmen und ko- ordinieren dürfen. Darüber hinaus hat der Ausschuss für drei der vier Krankheitsbilder Mindestmengen bestimmt, allerdings nur für die Behandlung von Erwachsenen. Für Krankenhäuser, die sich um Patien- ten mit Anfallsleiden kümmern, liegt die Untergrenze bei 330 Behandlun- gen pro Jahr, für die Versorgung von Patienten mit neuromuskulären und schwerwiegenden immunologischen Erkankungen bei jeweils 50.

Wie viele Krankenhäuser die am- bulante Versorgung auf einem der vier neuen Felder beantragen wer- den, ist offen. Zuerst muss ohnehin das Bundesgesundheitsministerium den Beschluss noch genehmigen.

Bislang haben nach Angaben der Deutschen Krankenhausgesellschaft mehr als 2 000 Krankenhäuser bun- desweit Anträge gestellt, um ambu- lant tätig werden zu dürfen. n Martina Merten, Sabine Rieser

ÖFFNUNG DER KRANKENHÄUSER NACH § 116 B

Die Konkurrenz nimmt zu

Vier weitere seltene Erkrankungen dürfen Krankenhausärztinnen und -ärzte demnächst ambulant behandeln, sofern die Kliniken nach

§ 116 b SGB V zugelassen wurden. Die Meinungen über diese Öffnung gehen aber nach wie vor auseinander.

ARBEIT FÜR DEN G-BA

Ein Krankenhaus darf die ambulante Behandlung mit hoch spezialisierten Leistungen bei bestimmten seltenen Erkrankungen beziehungsweise besonderen Krankheits- verläufen übernehmen, sofern es im Rahmen der Landes- krankenhausplanung „unter Berücksichtigung der vertragsärztlichen Versorgungssituation“ dazu bestimmt worden ist. So steht es in § 116 b Sozialgesetzbuch V.

Dort sind bereits 15 Behandlungsfelder festgelegt, darunter onkologische Erkrankungen, Mukoviszidose, Tuberkulose, multiple Sklerose, HIV/Aids oder schwere Verlaufsformen von Rheuma.

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat diese Liste zu ergänzen. Er muss zusätzlich in Form von Richtlinien die sachlichen, personellen und qualitativen Voraussetzungen für die Leistungserbringung festlegen.

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