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Archiv "Arzthelferinnen: Plus 3,5 Prozent" (23.07.1986)

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DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

DER KOMMENTAR KURZBERICHTE

betrachtet. Sicherlich dürften künftig viele unsinnige Tierversu- che verhindert werden. Die Sozial- demokraten und die Grünen leh- nen jedoch wie die Tierschutzor- ganisationen das neue Gesetz ab, weil es ihrer Meinung nach die Be- lange der Tiere nicht ausreichend berücksichtige.

So befürchten sie, daß viele Aus- nahmen den Sinn des Gesetzes aushöhlen werden. Dennoch wol- len einige Tierschutzorganisatio- nen in den Ethik-Kommissionen konstruktiv mitarbeiten. — Im gro- ßen und ganzen könne man mit der Novelle gut leben, so der Bun- desverband der Pharmazeuti- schen Industrie. Ohnehin setzten die Mitgliedsfirmen bereits seit Jahren freiwillig Tierschutzbeauf- tragte ein, die in den Labors die Tierversuche überwachen. Be- grüßt werde auch die generelle Pflicht, die Tierzahlen offenzule- gen. Dagegen kritisiert der Phar- maverband, daß der unklare Be- griff Ethik Eingang in das Gesetz gefunden hat. Da sich jeder hier- unter etwas anderes vorstelle, könne es Schwierigkeiten geben, das Gesetz auszulegen. Ferner forderte der Verband, daß nur fachkompetente Tierschützer den Ethik-Kommissionen angehören.

Weniger zufrieden mit der Tier- schutznovelle sind die Wissen- schaftlichen Medizinischen Fach- gesellschaften. Sie kritisieren, daß Pharmakologen, Toxikologen, Hu- manbiologen, Biochemiker sowie medizinisch-technische und biolo- gisch-technische Assistenten von der Mitwirkung an Tierversuchen ausgeschlossen sind. Für nicht ak- zeptabel halten die Fachgesell- schaften die Bestimmung, wonach die Versuchstiere nach dem Expe- riment wiederholt einem Tierarzt vorgestellt werden müssen. Sinn- vollerweise sollte jedoch der Tier- schutzbeauftragte diese Aufgabe wahrnehmen. Ferner kritisieren sie heftig die Zusammensetzung der Ethik-Kommissionen, da die Beteiligung von Tierschützern nur die Durchführung der Tierversu- che verzögern würde. jv

Arzthelferinnen:

Plus 3,5 Prozent

Der neue Gehaltstarifvertrag für Arzthelferinnen ist mit Wirkung vom 1. Juli in Kraft getreten. Die Arbeitsgemeinschaft zur Rege- lung der Arbeitsbedingungen der Arzthelferinnen (AAA) als Vertreter der niedergelassenen Ärzteschaft hat sich mit den Arbeitnehmeror- ganisationen (Berufsverband der Arzt-, Zahnarzt- und Tierarzthelfe- rinnen, Deutsche Angestellten-Ge- werkschaft und Verband weib- licher Angestellter) so geeinigt:

O Die Gehälter werden linear um 3,5 Prozent angehoben. Die Ar- beitnehmerseite hatte Forderun- gen zwischen 6,5 Prozent und 5 Prozent gestellt zuzüglich eines Sockelbetrages für alle Berufsjah- re von 150 DM (Berufsverband der Arzthelferinnen). Die Höhe des Ta- rifabschlusses erscheint vor dem Hintergrund der diesjährigen Er- höhungen in anderen Wirtschafts- bereichen als durchaus angemes- sen, zumal die Grundlohnsum- menentwicklung im Krankenkas- senbereich für 1986 ebenfalls bei etwa 3,5 Prozent liegen dürfte.

O Die Zuschläge für Überstun- den, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind nicht erhöht wor- den. Die Gewerkschaften hatten hier teilweise Erhöhungen der ein- zelnen Zuschläge zwischen 20 Prozent und 40 Prozent gefordert.

e Die Ausbildungsvergütung für das erste Ausbildungsjahr wurde zum erstenmal seit 1983 wieder er- höht, und zwar von 520 DM auf 540 DM. Sie bleibt damit auch zu- künftig deutlich unter der Gering- verdienergrenze von 560 DM im Jahre 1986, so daß der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge weiterhin allein zu tragen hat. Die Ausbildungsvergütung für das zweite Ausbildungsjahr ist in Höhe von 680 DM beibehalten worden.

Da mit Beginn des nächsten Mo- nats die neue Ausbildungsord- nung in Kraft tritt und somit die

dreijährige Ausbildungszeit rea- lisiert wird, mußte nunmehr erst- malig auch die Höhe der Ausbil- dungsvergütung für das dritte Jahr festgesetzt werden; die Vergütung soll 745 DM betragen. Zwar gingen die ursprünglichen Forderungen der Gewerkschaften für das zweite und dritte Jahr bis zu 730 DM bezie- hungsweise 820 DM, die Tarifpart- ner haben sich aber letztlich bei der Festsetzung der Beträge am Bun- desdurchschnitt orientiert. Eine Differenzierung zwischen zwei- und dreijährigen Verträgen wurde nicht vorgenommen. Wiederholer des zweiten Ausbildungsjahres können selbstverständlich nicht die Vergütung für das dritte Ausbil- dungsjahr beanspruchen, da es sich hierbei nicht um ein drittes Ausbildungsjahr im Sinne der Ver- ordnung handelt.

0 Die Form des Gehaltstarifver- trages hat sich erstmalig seit Jah- ren geändert. Auf Vorschlag der AAA ist das Tarifwerk um einige Bestimmungen erweitert worden, die den eigenständigen Informa- tionsgehalt des Gehaltstarifvertra- ges gegenüber dem Manteltarif- vertrag erhöhen. Der Gehaltstarif- vertrag wird damit für die Anwen- der verständlicher und transpa- renter, und zusätzliche Erläute- rungen und Kommentierungen, die bisher immer auf Anfrage von der AAA gegeben wurden, entfal- len nunmehr bzw. sind eingearbei- tet worden. Es handelt sich dabei um die Bestimmung des Begriffs

„Arzthelferin" (§ 1), um die Defini- tion des Anwendungsbereichs (§ 2) und eine Protokollnotiz zur Berechnung der Berufsjahre laut

§ 3. Darüber hinaus sei auf eine Änderung in § 5 (Abrechnung) hin- gewiesen, wonach die Arzthelferin nunmehr generell Anspruch auf eine schriftliche Abrechnung ihrer Bezüge hat.

Die Arbeitsgemeinschaft zur Re- gelung der Arbeitsbedingungen der Arzthelferinnen glaubt, daß mit dem neuen Gehaltstarifvertrag ein ausgewogenes Verhandlungs- ergebnis erzielt wurde (s. auch Seiten 2104, 2105). AAA 2070 (18) Heft 30 vom 23. Juli 1986 83. Jahrgang Ausgabe A

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