72. Jahrgang / Heft 13 27. März 1975
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Die Information:
Bericht und Meinung
ÄRZTE B LATT DEUTSCHE S
Ärztliche Mitteilungen
Herausgeber: Bundesärztekammer und Kassenärztliche Bundesvereinigung
Lineare Gehaltserhöhung von 6,5 Prozent
für Arzthelferinnen vereinbart
Neuer Gehaltstarif tritt am 1. April 1975 in Kraft
Die diesjährigen Tarifabschlüsse in der Gesamtwirtschaft standen unter dem Eindruck der konjunkturellen Lage, die sich durch stei- gende Arbeitslosenzahlen und noch relativ hohe Inflationsraten auszeichnet. Das macht nach Auffassung bekannter Wirtschafts- forschungsinstitute Tarifabschlüsse notwendig, die deutlich unter den Vereinbarungen des vergangenen Jahres liegen müssen.
Wenig irritiert durch diese Erkenntnis, stellen die Gewerkschaften bei anstehenden Tarifverhandlungen Forderungen, die auch über das hinausgehen, was in dem Gutachten des Sachverständigenrats als oberste Grenze stabilitätsgerechter Lohnpolitik angesehen wurde. Wie aus den Verhandlungen zu den Tarifverträgen für den öffentlichen Dienst bekannt, forderte die Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr (ÖTV) auch bei den Verhandlun- gen über die Gehaltstarife für Arzthelferinnen eine lineare Anhe- bung um 6 Prozent und unabhängig davon einen Sockelbetrag von 50 DM. Zusätzlich wurden 300 DM Urlaubsgeld gefordert, das sich noch um 50 DM für jedes Kind erhöhen sollte. Summierte man diese Forderungen und versuchte man, sie in Prozenten auszu- drücken, so kam man letztlich auf eine Gehaltssteigerung, die sich zwischen 10,7 und 13,7 Prozent bewegte. Seitens der Deutschen Angestelltengewerkschaft wurden noch weiter gehende Forderun- gen erhoben, die in der Spitze bei etwa 16 Prozent lagen.
Daß letztlich eine lineare Gehaltserhöhung für Arzthelferinnen von 6,5 Prozent vereinbart worden ist, die gleichfalls geforderten Sok- kelbeträge mit ihrer nivellierenden Tendenz aber nicht in die Rech- nung aufgenommen wurden, ist letztlich der Auffassung der ärzt- lichen Verhandlungspartner zu verdanken; sie sahen es nicht für gerechtfertigt an, eine über diese Marge hinausgehende Gehalts- erhöhung in der gegenwärtigen wirtschaftlichen Situation, die auch Einfluß auf die Arbeitsbedingungen in der ärztlichen Praxis hat, zu vereinbaren.
DEUTSCHES ÄRZTEBLATT Heft 13 vom 27. März 1975 857
Die Information:
Bericht und Meinung
Neuer Gehaltstarif für Arzthelferinnen
~ Wie der Gehaltstabelle (auf Sei- te 914 dieser Ausgabe veröffent- licht) zu entnehmen ist, erhält die Arzthelferin im achten Berufsjahr 1318 DM. Das steigert sich bis zum 26. Berufsjahr auf 1637 DM. Die Gehaltszahlung im ersten Berufs- jahr ist mit 1070 DM anzusetzen.
~ Gemäß § 2 des Gehaltstarifver- trages ist auch eine Erhöhung der Ausbildungsvergütung vorgesehen.
Sie beträgt monatlich im ersten Halbjahr 280 DM, steigt im zweiten Halbjahr auf monatlich 305 DM, im dritten Halbjahr auf monatlich 330 DM und im vierten Halbjahr auf monatlich 360 DM.
Anwendungsbereich
Wie bei den alljährlichen Veröffent- lichungen der tarifvertragliehen Normen immer wieder festgestellt wurde, muß auch jetzt darauf hin- gewiesen werden, daß diese Tarif- verträge unmittelbar zwingend nur für die Mitglieder der vertragschlie- ßenden Organisationen Gültigkeit erlangen. Das hat zur Folge, daß sowohl Arzthelferinnen in einem ta- riffäh igen Berufsverband oder ei- ner Gewerkschaft als auch der ar- beitgebende Arzt Mitglied der ärzt- lichen Arbeitgebervereinigung sein
müssen. Es wurde aber auch in der Vergangenheit immer darauf hinge- wiesen, daß der Vorstand der Bun- desärztekammer wie die Arbeitsge- meinschaft zur Regelung der Ar- bettsbedingungen der Arzthelferin- nen wiederholt empfehlend darauf aufmerksam machten, daß die vor- liegenden Tarifverträge bei der Ausgestaltung der Arbeitsbedingun- gen der Arzthelferinnen normierend herangezogen werden sollten, also auch für diejenigen Ärzte und Arzt- helferinnen, die nicht dem Arbeit- geberverband bzw. der Gewerk- schaft oder dem Berufsverband an- gehören, entsprechende Gültigkeit erlangen sollten.
Bruttogehälter
Die dem Tarifvertrag zugrunde lie- gende Staffelung nach Berufsjah-
ren geht davon aus, daß die Arzt- helferin mit einem Lebensalter von 18 Jahren (nach Bestehen der Ab- schlußprüfung bei der Ärztekam- mer) in den Beruf eintritt. Hier darf noch einmal darauf hingewiesen werden, daß die ausgehandelten Tarifgehälter Bruttogehälter sind.
Dies heißt, daß von dem vertraglich vereinbarten Arbeitsentgelt alle zu- lässigen Lohnabzüge vorgenom- men werden dürfen, soweit im indi- viduellen Arbeitsvertrag keine an- dere Regelung getroffen worden ist. ln Abzug gebracht werden dür- fen also der entsprechende Pro- zentsatz der Lohnsteuer sowie 50 Prozent zum Beitrag der gesetzli- chen Kranken- und Sozialversiche- rung.
ln der Vergangenheit mußte der Arbeitgeber die vollen Beiträge zur Sozialversicherung allein tragen, wenn die Auszubildendenvergü- tung eine bestimmte Grenze (1973 230 DM, 1974 250 DM) nicht über- stieg. Im laufenden Jahr liegt die Grenze bei 280 DM. Genaue Aus- kunft kann der arbeitgebende Arzt wie die Auszubildende bei der zu- ständigen (Orts-) Krankenkasse er- halten.
Hingewiesen werden muß auf die besondere Regelung im § 2 Abs. 2 des vorliegenden Tarifwerks. Sollte danach eine geringere als die nach dem Tarifvertrag zustehende Aus- bildungsvergütung mit dem Sorge- berechtigten vereinbart worden sein, so kann das zur Folge haben, daß der Arbeitgeber wieder allein beitragspflichtig ist. Diese Rege- lung hat für die Sozialversicherung Gültigkeit, nicht jedoch für die ge- setzliche Krankenversicherung. Bei der gesetzlichen Krankenversiche- rung ist die Beitragshälfte bereits dann vom Auszubildenden zu tra- gen, wenn sein Gehalt 65 DM mo- natlich übersteigt. Der von den Krankenkassen erhobene Gesamt- betrag - bestehend aus dem Bei- trag zur Kranken-, Renten- und Ar- beitslosenversicherung müßte somit eine Aufgliederung erfahren.
Auch die sogenannten "Sachbe- zugswerte", etwa Kost und Woh- nung der Arzthelferin im Arzthaus,
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können außerdem vom Nettogehalt abgezogen werden. Auskunft über die Höhe (regionale Unterschiede!) erteilt das zuständige Finanzamt sowie die Krankenkasse.
Zuschläge
ln § 3 des Gehaltstarifvertrages wird bestimmt, daß bei Mehr-, Sonntags-, Feiertags- sowie Nacht- arbeit Zuschläge zu zahlen sind, deren Höhe sich nach der Zahl der Arbeitsstunden (im Monat) bemißt.
Gemäß dem am 1. Januar 1974 in Kraft getretenen Manteltarifvertrag bemißt sich der Zuschlag nach ei- nem unterschiedlichen Stunden- satz:
~ vom 1. Januar 1975 an auf ein 1/11a und
~ vom 1. Januar 1976 an auf ein
1/m des Monatsgehalts.
lnkrafttreten
Dieser Gehaltstarif tritt zum 1. April 1975 in Kraft.
Als Laufzeit sind wieder zwölf Mo- nate vorgesehen. Eine Kündigung des Gehaltstarifvertrages ist somit zum 31. März 1976 möglich. (Den Wortlaut des Vertrages finden Sie als Bekanntmachung auf Seite
914.) AAA
ZITAT
Rationierung
"Keine Regierung und kein
Land wird jemals genug Hilfsmittel haben, um alle An- forderungen zu erfüllen, die ein Volk an einen nationalen Gesundheitsdienst stellt."
Dr. David Owen, Staatssekre- tär für das Gesundheitswe- sen im britischen Sozialmini- sterium, in einer Rede im Fe- bruar 1975.