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Amtsblatt der Stadt Gotha Nr. 4 ⁄ 19. Jahrgang 22. April 2010

Amtlicher Teil Bekanntmachungen

und Satzungen Seiten 2 – 12 Nichtamtlicher Teil

Gothardusfestprogramm Seiten 14 – 15

Vereine Seiten 16 – 18

Kulturangebote Seiten 18 + 21 Kinder- und Jugendseite Seite 19 Blumenschmuckwettbewerb Seite 20

Spendenaufruf Seite 21

Seniorenseite Seite 22

Fundsachen Seite 26

Rathaus Kurier www.gotha.de

„Voilà Gotha“ ist das Motto des 15. Gothardus- festes vom 30. April bis 02. Mai 2010 in Gotha zu Ehren unseres Schutzheiligen, St. Gothar- dus. In diesem Jahr wird gleichzeitig der 50. Jahrestag des Kommuniqués zur Aufnahme freundschaftlicher Beziehungen der Stadt Gotha mit Romilly-sur-Seine in Frankreich ge- würdigt. Die KulTourStadt Gotha GmbH und die Stadt Gotha als gemeinsame Veranstalter des Festes freuen sich auf tausende Besucher aus Nah und Fern zu einem dreitägigen Fest in der Innenstadt.

Dem Motto „Voilà Gotha“ entsprechend wer- den auch zahlreiche Gäste aus Gothas franzö- sischer Partnerstadt Romilly-sur-Seine erwar- tet. So werden u.a. die Napoleontrommler, die die Gothaer Bürger bereits vor vier Jahren schon einmal mit ihrem Können begeisterten, am Samstag das Bühnenprogramm berei- chern. Bereits am Freitag spielen sie am Schel- lenbrunnen auf dem Hauptmarkt und führen nach der Festeröffnung den Lichterlauf zur Orangerie an. Am historischen Festumzug wer- den Radsportler und Feuerwehrleute aus Ro- milly-sur-Seine teilnehmen. Oberbürgermeis- ter Knut Kreuch wird von offi ziellen Vertretern der französischen Partnerstadt und des Part- nerschaftskomitees beim Umzug begleitet.

Das Fest hat sich in den vergangenen Jahren zum größten Stadtfest entwickelt und erfreut sich größter Beliebtheit bei den Gothaerinnen

und Gothaern sowie bei den zahlreichen Tou- risten, die extra am ersten Maiwochenende in die Residenzstadt reisen, um das vielfältige Programm zwischen Feuerwerk, Bühnenshow, Markttreiben und Konzert zu erleben. Jedem Besucher bietet das Fest eine Fülle unterhalt-

samer und vielseitig nutzbarer Gelegenheiten zum Zuhören und -schauen, zum Treffen mit Freunden und vor allem zum fröhlichen Feiern.

Das gesamte kulturelle Angebot des Festpro-

gramms ist im Innenteil dieser Ausgabe des Rathaus-Kuriers zu fi nden. Das Programm mit Hinweisen zum Parken in der Innenstadt und dem traditionellen Stadtquiz gibt es auch in der Gotha-Information, im Bürgerbüro, in der Geschäftsstelle der ZGT, in zahlreichen

Geschäften und natürlich im Internet unter www.gothardusfest.de. Alle Bürgerinnen und Bürger sowie auch Besucher und Gäste sind herzlich eingeladen.

Herzlich Willkommen zum Gothardusfest 2010

Auf ein Wort

„Das Schreiben und das Lesen ist nie mein Fach gewesen“, ich glaube, das kann ich von mir nicht behaupten. Ich schreibe gern, lese alle Post die ich bekomme und beschäftige mich auch so gerne mit dem Lesen und dem Schreiben. Das Schreiben weicht heute von der Postkarte auf die SMS aus, das Lesen wird vom intensiven Genuss zum fl üchtigen Durch- blättern der Seiten. Dabei steckt doch gerade im Lesen soviel mehr drin. Mich beschäftigen die unleserlichen Schmierereien, auch Graffi - tis genannt und ich freue mich, wenn im Ge- gensatz dazu mit Buchstaben und Bildern ei- ne Wand gestaltet werden kann.

Erlesen sind die Kulturgenüsse, die uns ab Mai 2010 in Gotha erwarten, denn dem Gothardus- fest folgen die Ausstellung „Gotha geht unter die Haut“, die Deutschen Grillmeisterschaften

oder das Stifterwochenende der Gothaer Kul- turstiftung. Belesene wissen, dass der „Ma- nager des Lebens auf der Flucht“ Botschafter a.D. Hermann Huber im Mai den „Frieden- stein-Preis“ der Stadt Gotha für seine Lebens- leistung in der Prager Botschaft im Herbst 1989 erhält. Unbelesene fragen immer noch nach „ist denn in Gotha was los?“. In der Infor- mationsfl ut der heutigen Zeit, muss sich jeder die Welt selbst erlesen, denn die Zeiten, als allein Gotha dem Weltbild Farbe gab, sind schon lange Geschichte. Lesen lernen in dem sehr lesenswerten Buch „Gotha – weltbe- kannt und weltberühmt“. Hier erliest man sich, welche Entwicklungen von Gotha in die Welt gingen. Bücher von Sigrid Damm, Kathrin Schmidt, Antje Babendererde oder das Erst- lingswerk des jungen Autors Christian Pietsch

„Der Bericht einer Wandlung“ bieten noch mehr Wissen von Gothaern für Lesehungrige.

Das Lesen hat für mich auch noch eine ganz andere Bedeutung – auch Aufl esen ist eine Lesart. Immer wenn ich durch die Stadt lau- fe, suche ich die Menschen, die den Schmutz anderer aufl esen und einsammeln. Es wird diese Menschen bald nicht mehr geben, die durch Arbeitsgelegenheiten den Dreck ande- rer Leute wegschaffen. Alt und Jung, ob ar- beitend oder arbeitsuchend, ob Schüler oder Kiddis, jeder muss helfen, denn Gotha ist nur so sauber, wie seine Bürger dafür sorgen. Un- ser Subbotnik am 24. April 2010 ist eine Idee, bei der alle mithelfen können, Schmutz und Dreck von Straßen, Wegen und Wiesen auf- zulesen, damit unsere Stadt einen edlen, ei- nen erlesenen Eindruck abgibt, denn „Gotha adelt“ das geht uns alle an.

(2)

Öffentliche Erinnerung

Die Grund-, Gewerbe-, und Hundesteuer sowie die Straßenreinigung für das II. Quartal 2010 (April – Juni) sind bis zum 15.05.2010 fällig.

Wir bitten alle Steuerzahler bei Überweisungen und Einzahlungen Ih- re Steuer- bzw. Gebührennummer anzugeben.

Bei erteilter Abbuchungserlaubnis sollte auf ausreichende Kontode- ckung geachtet werden.

Haben Sie inzwischen eine neue Kontonummer, sollten Sie diese der Stadtverwaltung Abt. Steuern rechtzeitig vor dem Steuertermin mit- teilen.

Durch Rückbuchungen entstehende Bankgebühren sind vom Zah- lungspfl ichtigen zu erstatten.

Juckel

Abt.leiterin Stadtkasse

Bekanntmachung der Beschlüsse

aus dem öffentlichen Teil der außerplanmäßigen Stadtratssitzung vom 13.04.2010

Wir möchten darauf hinweisen, dass die in den Beschlüssen aufgeführ- ten Anlagen, sofern sie nachfolgend nicht mit veröffentlicht sind, wäh- rend der üblichen Sprechzeiten der Stadtverwaltung im jeweiligen Fach- amt eingesehen werden können.

B 131/10 – Beitrittsbeschluss zum Genehmigungsbescheid für die Haushaltssatzung 2010

Der Stadtrat der Stadt Gotha beschließt:

001 Der Stadtrat der Stadt Gotha nimmt den durch die Rechtsauf- sichtsbehörde am 24. März 2010 mit Aufl agen erteilten Genehmi- gungsbescheid zur Haushaltssatzung 2010 zur Kenntnis.

002 Der Stadtrat der Stadt Gotha beschließt den Beitritt der Stadt Go- tha zu der durch den Genehmigungsbescheid der Rechtsauf- sichtsbehörde hinsichtlich der Kreditaufnahme geänderten Haus- haltssatzung 2010.

003 Die Deckungsquellen werden in der Anlage 1 nachgewiesen.

Anlage 1

Gotha, den 14.04.2010

gez. Kreuch – Siegel –

Oberbürgermeister

Bekanntmachung der Haushaltssatzung

der Stadt Gotha für das Haushaltsjahr 2010

1. Mit Beschlussvorlage 64/09 hat der Stadtrat der Stadt Gotha am 9.12.2009 die Haushaltssatzung beschlossen.

2. Die Haushaltssatzung wurde am 23.12.2009 bei der Rechtsaufsichts- behörde gem. § 21 Abs. 3 ThürKO vorgelegt.

3. Zu der beschlossenen Haushaltssatzung wird mit Bescheid der Rechtsaufsichtsbehörde vom 24. März 2010 folgende Teilgenehmi- gung erteilt:

1. Von dem im § 2 der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2010 festgesetzten Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investi- tionen und Investitionsförderungsmaßnahmen in Höhe von 5.203.600 € (davon 3.068.000 € für die Sanierung und Er- weiterung des Stadtbades Gotha) wird ein um 800.000 € auf 4.403.600 € verminderter Kreditbetrag unter nachfolgenden Auf- lagen rechtsaufsichtlich genehmigt. Für einen Betrag i.H.v.

800.000 € wird die Genehmigung versagt.

2. Der im § 3 der Haushaltssatzung festgesetzte Gesamtbetrag der Verpfl ichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt in Höhe von 15.026.200 wird gemäß § 59 Abs. 4 ThürKO rechtsaufsicht- lich genehmigt.

Weitere genehmigungspfl ichtige Bestandteile enthält die Haus- haltssatzung 2010 nicht.

Aufl agen

– Der Stadtrat hat einen Beitrittsbeschluss zu fassen und damit den Beitritt der Stadt Gotha zu der durch diesen Bescheid der Rechts-

aufsichtsbehörde geänderten Haushaltssatzung 2010 zu erklären.

Die Deckungsquellen bzw. -mittel, welche nach Reduzierung des Gesamtbetrages der Kreditaufnahmen zum Ausgleich des Vermö- genshaushaltes benötigt werden, sind im Beitrittsbeschluss an- zugeben.

Der Stadtrat der Stadt Gotha nimmt den Bescheid der Rechtsauf- sichtsbehörde zur Teilgenehmigung/-versagung zur Kenntnis.

– Gemäß 3 54 Abs. 3 ThürKO darf die Gemeinde Kredite nur aufneh- men, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich oder wirt- schaftlich unzweckmäßig ist. Kredite im Sinne der genannten Vor- schrift dürfen nur aufgenommen werden, wenn grundsätzlich al- le anderen Einnahmequellen ausgeschöpft sind, sodass die Kre- ditfi nanzierung an die letzte Stelle in der Rangfolge der Einnahmen verwiesen wird.

– Der Bescheid ergeht kostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.

– Der Bescheid ist dem Stadtrat zur Kenntnis zu geben.

4. Mit Beitrittsbeschluss B 131/10 vom 13. April 2010 hat der Stadtrat der Stadt Gotha diese Aufl agen bestätigt.

5. Die Bekanntmachung erfolgt am 22.04.2010 im Rathauskurier.

6. Der Haushaltsplan wird gemäß § 57 Abs. 3 ThürKO in der Zeit vom 23.04.2010 bis 07. 05. 2010 während der Dienststunden zur Einsicht- nahme im Neuen Rathaus, Ekhofplatz 24, Bürgerbüro, ausgelegt.

Kreuch

Oberbürgermeister

Haushaltssatzung der Stadt Gotha

für das Haushaltsjahr 2010

Auf der Grundlage der §§ 55 ff. der Thüringer Kommunalordnung (Thür- KO) erlässt die Stadt Gotha folgende Haushaltssatzung:

§ 1

Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2010 wird hiermit festgesetzt; er schließt

im Verwaltungshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit 62.656.000 €

im Vermögenshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit 33.330.300 € ab.

§ 2

Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investiti- onsfördermaßnahmen wird auf 4.403.600 festgesetzt.

§ 3

Der Gesamtbetrag der Verpfl ichtungsermächtigungen im Vermögens- haushalt wird auf 15.026.200 festgesetzt.

§ 4

Die Steuersätze für nachstehende Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

1. Grundsteuern

a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (A) 220 v.H.

b) für die Grundstücke (B) 400 v.H.

2. Gewerbesteuern nach dem Gewerbeertrag 390 v.H.

§ 5

Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Aus- gaben nach dem Haushaltsplan wird auf 4.600.000 festgesetzt.

§ 6

1. Der Stellenplan wird in der Fassung der Anlage neu festgesetzt.

2. Investitionen von erheblicher fi nanzieller Bedeutung nach § 10 Thür- GemHV beginnen ab 250.000 €.

§ 7

Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2010 in Kraft.

Gotha, den 14. April 2010 (Siegel) Stadt Gotha Kreuch

Oberbürgermeister

(3)

Bekanntmachung von Satzungen

Beschluss- und Anzeigevermerk

1. Der Stadtrat der Stadt Gotha hat am 09.12.2009 mit Beschluss- Nr. 78/09 die Satzung über die Veränderungssperre zum Bebauungs- plan „Gartenstraße/ Moßlerstraße“ beschlossen.

2. Gemäß § 21 Abs. 3 ThürKO erfolgte die Anzeige der Satzung bei der Rechtsaufsichtsbehörde des Landratsamtes Gotha.

Die Rechtsaufsichtsbehörde hat mit Schreiben vom 16.03.2010, das am 18.03.2010 bei der Stadt Gotha einging, die Eingangsbestätigung mit Datum vom 16.03.2010 erteilt. Durch die Rechtsaufsichtsbehörde wur- den keine Aufl agen erteilt. Sie gab die Erlaubnis, die Satzung vor Ablauf eines Monats nach Erhalt der Eingangsbestätigung bekannt zu ma- chen.

Satzung der Stadt Gotha

über die Veränderungssperre zum Bebauungs- plan „Gartenstraße / Moßlerstraße“

Auf Grund der §§ 19 Abs.1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Land- kreisordnung (ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) in der Fas- sung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt ge- ändert durch das Vierte Gesetz zur Änderung der Thüringer Kommunal- ordnung vom 08.04.2009 (GVBl. 2009, Nr. 4 S. 320) sowie durch das Be- gleitgesetz zum Gesetz zur Änderung der Thüringer Kommunalordnung (Gesetz für mehr direkte Demokratie in Thüringer Kommunen) vom 08.04.2009 (GVBl. 2009, Nr. 5 S. 345) und der §§ 14,16 und 17 Bauge- setzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Sep- tember 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Ge- setzes vom 24. Dezember 2008 (BGBl. I S. 3018) erlässt die Stadt Gotha zur Sicherung der Planung die Satzung über die Veränderungssperre zum Bebauungsplan „Gartenstraße / Moßlerstraße“.

§ 1

Zu sichernde Planung

Der Stadtrat der Stadt Gotha hat in seiner Sitzung am 18.01.2006 die Aufstellung des Bebauungsplanes „Gartenstraße / Moßlerstraße“ be- schlossen. Zur Sicherung der Planung wird für das in § 2 bezeichnete Ge- biet eine Veränderungssperre erlassen.

§ 2

Räumlicher Geltungsbereich

Die Veränderungssperre erstreckt sich auf das Plangebiet des Bebau- ungsplanes „Gartenstraße / Moßlerstraße“ und ist in der Anlage 1, die Bestandteil dieser Satzung ist, dargestellt.

§ 3

Rechtswirkungen der Veränderungssperre (1) In dem von der Veränderungssperre betroffenen Gebiet dürfen

a) Vorhaben im Sinne des § 29 des Baugesetzbuches nicht durchge- führt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden,

b) erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepfl ichtig sind, nicht vorgenommen werden.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von Absatz 1 eine Ausnahme zugelassen werden.

§ 4

Inkrafttreten und Außerkrafttreten der Veränderungssperre Die Veränderungssperre tritt mit der Bekanntmachung in Kraft.

Sie tritt nach Ablauf von 2 Jahren, vom Tag der Bekanntmachung gerech- net, außer Kraft.

Gotha, den 11.01.2010

gez. Kreuch ( Siegel )

Oberbürgermeister

Anlage 1: Lageplan zur Satzung

Hinweis gemäß § 21 Abs. 4 ThürKO

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der Thüringer Kommunalordnung enthal- ten oder aufgrund der Thüringer Kommunalordnung erlassen wor- den sind, beim Zustandekommen vorstehender Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gemäß § 21 Abs. 4 ThürKO nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, die Vorschrif- ten über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung sind verletzt worden oder der Form- oder Verfahrensman- gel ist gegenüber der Stadt Gotha vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Die vorstehende Satzung

Veränderungssperre zum Bebauungsplan „Gartenstraße / Moßler- straße“ sowie der Hinweis gemäß § 21 Abs. 4 ThürKO werden hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Kreuch

Oberbürgermeister

Bekanntmachung von Satzungen

Beschluss- und Anzeigevermerk

1. Der Stadtrat der Stadt Gotha hat am 09.12.2009 mit Beschluss- Nr. 77/09 die Satzung über die Straßenreinigung im Gebiet der Stadt Gotha (Straßenreinigungssatzung) beschlossen.

2. Gemäß § 21 Abs. 3 ThürKO erfolgte die Anzeige der Satzung bei der Rechtsaufsichtsbehörde des Landratsamtes Gotha.

Die Rechtsaufsichtsbehörde hat mit Schreiben vom 12.03.2010, das am 17.03.2010 bei der Stadt Gotha einging, den Eingang der Satzung bestätigt.

Durch die Rechtsaufsichtsbehörde wurden keine Aufl agen erteilt.

Die Satzung darf vor Ablauf eines Monats nach Erhalt der Eingangs- bestätigung bekannt gemacht werden.

Satzung

über die Straßenreinigung im Gebiet der Stadt Gotha (Straßenreinigungssatzung)

Auf Grund der §§ 2 und 19 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisord- nung (Thüringer Kommunalordnung -ThürKO) vom 16.08.1993 (GVBl. S.

501) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S.

41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08. April 2009 (GVBl. S. 345) und des § 49 des Thüringer Straßengesetzes (ThürStrG) vom 7. Mai 1993 (GVBl. S. 273) zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 10. März 2005 (GVBl. S. 58) hat der Stadtrat der Stadt Gotha in sei- ner Sitzung am 09.12.2009 folgende Satzung über die Straßenrei-

(4)

nigung (Straßenreinigungssatzung) im Gebiet der Stadt Gotha be- schlossen:

I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

§ 1

Übertragung der Reinigungspfl icht

(1) Die Verpfl ichtung zur Reinigung der öffentlichen Straßen nach § 49 Abs. 1 bis 3 ThürStrG wird nach Maßgabe der folgenden Bestimmun- gen auf die Eigentümer und Besitzer der durch öffentliche Wege, Straßen und Plätze erschlossenen, bebauten und unbebauten Grundstücke übertragen.

(2) Die Stadt übernimmt die Verpfl ichtung zur Reinigung der Fahrbah- nen, der Überwege, der Straßenrinnen und Einfl ussöffnungen der Straßenkanäle, der in der Anlage 1 (Straßenverzeichnis) aufgeführ- ten Straßen (Straßenabschnitte).

(3) Soweit die Stadt nach Abs. 2 verpfl ichtet bleibt, übt sie die Reini- gungspfl icht als öffentlich-rechtliche Aufgabe aus.

(4) Die Reinigungspfl icht des Verursachers nach § 17 Abs. 1 Thüringer Straßengesetz, § 7 Abs. 1 Bundesfernstraßengesetz und § 32 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung bleibt unberührt.

(5) Entstehen Verunreinigungen durch Veranstaltungen, Verteilen von Werbematerial bei Schaubuden, Verkaufswerbeständen u. ä. oder durch sonstige Anlagen oder Einrichtungen, so sind die Veranstalter, Eigentümer oder Inhaber zur unverzüglichen Beseitigung der Verun- reinigung verpfl ichtet.

§ 2

Gegenstand der Reinigungspfl icht

(1) Zu reinigen sind alle öffentlichen Straßen innerhalb der geschlosse- nen Ortslage (§ 5 Abs. 1 Satz 2 ThürStrG).

(2) Die Reinigungspfl icht erstreckt sich auf:

a) die Fahrbahnen einschließlich Radwege, auch selbständige Rad- wege und Standspuren,

b) die Parkplätze,

c) die Straßenrinnen und Einfl ussöffnungen der Straßenkanäle d) die Gehwege, Rad/Gehwege und Schrammborde, Parkbuchten

und -streifen, einschließlich der Reinigung von Haltestellen öf- fentlicher Verkehrsmittel

e) Baumscheiben, begrünte Flächen, Böschungen, Stützmauern und ähnliches,

f ) die Überwege.

(3) Gehwege im Sinne dieser Satzung sind die für den Fußgängerver- kehr ausdrück lich bestimmten und äußerlich von der Fahrbahn ab- gegrenzten Teile der Straße, ohne Rücksicht auf ihren Ausbauzu- stand und auf die Breite der Straße (z.B. Bürgersteige, unbefestigte Gehwege, Seitenstreifen) sowie räumlich von einer Fahrbahn ge- trennte selbständige Fußwege. Soweit in Fußgängerzonen (Zeichen 242 StVO) und in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325 StVO) Gehwege nicht vorhanden sind, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,5 m Breite entlang der Grundstücksgrenze.

Sicherheitsstreifen bis 0,5 m sind keine Gehwege im Sinne dieser Satzung.

(4) Überwege sind die als solche besonders gekennzeichneten Überwege für den Fußgängerverkehr sowie die Überwege an Straßenkreuzungen und Einmündun gen in Verlängerung der Geh- wege.

§ 3 Verpfl ichtete

(1) Verpfl ichtete im Sinne dieser Satzung für die in § 1 bezeichneten Grundstücke sind die Eigentümer, Erbbauberechtigten, Wohnungs- eigentümer, Nießbraucher nach §§ 1030 ff BGB, Wohnungsberech- tigten nach § 1093 BGB sowie sonstige zur Nutzung des Grundstü- ckes dinglich Berechtigte, denen – abgesehen von der oben erwähn- ten Wohnungsberechtigung – nicht nur eine Grunddienstbarkeit oder eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit zusteht.

(2) Gleiches gilt für sonstige Besitzer, die das Grundstück gebrauchen, wenn sie die durch diese Satzung begründeten Reinigungsverpfl ich- tungen vertraglich übernommen haben und wenn dazu die Stadt ih- re jederzeit frei widerrufl iche Genehmigung erteilt hat.

(3) Haben Dritte von den nach Absatz 1 und 2 genannten Personen, die durch diese Satzung begründeten Verpfl ichtungen vertraglich über-

nommen, verbleibt die Verpfl ichtung zur Reinigung und dem Winter- dienst unabhängig hiervon weiterhin bei den Verpfl ichteten nach Absatz 1 und 2.

(4) Verpfl ichtete nach Absatz 1 können nur dann in Anspruch genom- men werden, wenn die Reinigungspfl icht gegenüber Verpfl ichteten nach Absatz 2 nicht durch setzbar ist.

(5) Als Grundstück im Sinne dieser Satzung gilt jeder ohne Rücksicht auf die Grundstücksbezeichnung zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet und von der Stra- ße erschlossen wird. Liegen mehrere Grundstücke hintereinander zu der sie erschließenden Straße, so bilden das an die Straße angren- zende Grundstück (Kopfgrundstück) und die dahinterliegenden Grundstücke (Hinterliegergrundstück) eine Straßenreinigungsein- heit. Es liegen Grundstücke hintereinander zu der sie erschließen- den Straße, wenn sie mindestens mit der Hälfte ihrer, dieser Straße zugekehrten Seite, hinter dem Kopfgrundstück liegen.

Besteht in einer Straße oder einem Weg nur einseitig ein Gehweg, so ist derjenige Anlieger, dessen Grundstück an den Gehweg an- grenzt. Derjenige, dessen Grundstück dem Gehweg gegenüber liegt, ist Gegenüberlieger. Anlieger und Gegenüberlieger bilden ebenfalls eine Straßenreinigungseinheit.

Die Eigentümer und Besitzer der zur Straßenreinigungseinheit gehö- renden Grundstücke sind abwechselnd reinigungspfl ichtig. Die Rei- nigungspfl icht wechselt jährlich. In Jahren mit gerader Endzif fer sind die Eigentümer oder Besitzer der Kopfgrundstücke bzw. auf der Geh- wegseite befi ndlichen Grundstücke (Anlieger), in Jahren mit ungera- der Endziffer die Eigentümer oder Besitzer der Hinterliegergrundstü- cke bzw. der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befi ndlichen Grundstücke (Gegenüberlieger) verpfl ichtet. Sind mehrere Verpfl ich- tete aus Anlieger und Gegenüberlieger sowie aus Kopfgrundstück und Hinterlieger an einem Straßenabschnitt zur Reinigung verpfl ich- tet, bilden diese eine gemischte Straßenreinigungseinheit. Die Reini- gungspfl icht wechselt jährlich innerhalb der gemischten Straßenrei- nigungseinheit und in den Straßenreinigungseinheiten.

(6) Mehrere Eigentümer und Besitzer im Sinne der Absätze 1 und 2 kön- nen als Gesamtschuldner zur Erfüllung der ihnen nach dieser Sat- zung obliegenden Pfl ichten herangezogen werden.

§ 4

Anschluss- und Benutzungsrecht

Der Verpfl ichtete (im Sinne des § 3 Abs. 1 und 2 dieser Satzung) eines Grundstückes, das von einer im Straßenverzeichnis aufgeführten Stra- ße, einem Weg oder Platz erschlossen wird, ist berechtigt, den An- schluss seines Grundstückes an die öffentliche Straßenreinigung (§ 1 Abs. 2 und 3) genehmigt zu erhalten und von der Einrichtung bedient zu werden, soweit dies der Stadt möglich und zumutbar ist.

§ 5

Anschluss- und Benutzungszwang

(1) Die Grundstücke, die von den im Straßenverzeichnis (Anlage 1) auf- geführten Straßen, Wege und Plätze erschlossen sind, gelten als an die öffentlichen Straßenreinigung (§ 1 Abs. 2 und 3) angeschlossen.

(2) Die Eigentümer und Besitzer der Grundstücke im Sinne des § 3 Abs.

1 und 2 dieser Satzung sind verpfl ichtet, die öffentliche Straßenrei- nigung zu benutzen.

(3) Soweit dies für den Verpfl ichteten eine unzumutbare Härte bedeu- ten würde, kann auf Antrag eine Befreiung vom Anschluss- und Be- nutzungszwang erteilt werden.

§ 6

Umfang der übertragenen Verpfl ichtung Die Reinigungspfl icht umfasst

a) die Straßenreinigung (§§ 7 bis 10) und b) den Winterdienst (§§ 11 und 12).

II

STRASSENREINIGUNG

§ 7

Umfang der Straßenreinigung

(1) Die ausgebauten Straßen (Straßenabschnitte, Straßenteile) sind re- gelmäßig und so zu reinigen, dass eine Störung der öffentlichen Si-

(5)

cherheit und Ordnung, insbesondere eine Gesundheitsgefährdung, infolge Verunreinigung der Straße aus ihrer Benutzung oder durch Witterungseinfl üsse vermieden oder beseitigt wird. Die Reinigungs- pfl icht umfasst auch die Beseitigung aller nicht auf die Straße gehö- renden Gegenstände, insbesondere auch die Entfernung von Papier, Laub, Unkraut, Moos, Gras, Kehricht, Schlamm usw. Ausgebaut im Sinne dieser Satzung sind Straßen (Straßenabschnitte, Straßen- teile), wenn sie mit einer festen Decke (Asphalt, Beton, Pfl aster, Plat- ten oder einem in seiner Wirkung ähnlichen Material) versehen sind.

(2) Bei nicht ausgebauten Straßen (Straßenabschnitte, Straßenteile), Straßen mit wassergebundener Decke oder bei nicht ausgebauten Gehwegen umfasst die Reinigung nur das Beseitigen von Fremdkör- pern, groben Verunreinigungen, Laub, Papier oder Ähnlichem. Bei Baumscheiben und begrünten Flächen umfasst die Reinigung das Beseitigen von Fremdkörpern, groben Verunreinigungen, Laub, Pa- pier und Ähnlichem.

(3) Der Staubentwicklung beim Straßenreinigen ist durch Besprengen mit Wasser vorzubeugen, soweit nicht besondere Umstände entge- genstehen (z.B. ausgerufener Wassernotstand, Gefahr der Eisbil- dung).

(4) Bei der Reinigung sind solche Geräte und Mittel zu verwenden, die die Straße (Straßenteile und Zubehör) nicht beschädigen oder zer- stören.

(5) Der Straßenkehricht ist sofort zu beseitigen. Er darf weder Nachbarn, noch Straßensinkkästen, sonstigen Entwässerungsanlagen, offenen Abwässergräben, öffentlich aufgestellten Einrichtungen (z.B. Papier- körbe, Glas- und Papiersam melcontainer) und öffentlich unterhalte- nen Anlagen (z.B. Gruben, Gewässer usw.) zugeführt werden.

(6) Den Straßen, insbesondere den Rinnen, dürfen keine Spül-, Haus-, Fäkal- oder gewerbliche Abwässer zugeleitet werden. Untersagt ist auch das Ableiten von Jauche, Blut oder sonstigen übelriechenden Flüssigkeiten auf die Straßen, Wege und Plätze.

§ 8 Reinigungsfl äche

(1) Die zu reinigende Fläche erstreckt sich vom Grundstück aus in der Breite, in der es zu einer oder mehreren Straßen hin liegt, bis zur Mit- te der Straße. Bei Eckgrundstücken vergrößert sich die Reinigungs- fl äche bis zum Schnittpunkt der Straßenmitten. Bei Plätzen ist au- ßer dem Gehweg und der Straßenrinne ein 2,5 m breiter Streifen – vom Gehwegrand in Richtung Fahrbahn bzw. Platzmitte – zu reini- gen. Ist bei Plätzen kein Gehweg (§ 2 Abs. 3) vorhanden, ist ein 4 m breiter Streifen zu reinigen.

(2) Hat die Straße vor einem Grundstück eine durch Mittelstreifen oder ähnliche Einrichtungen getrennte Fahrbahn, so hat der Verpfl ichte- te die gesamte Breite der seinem Grundstück zugekehrten Fahrbahn zu reinigen.

§ 9 Reinigungszeiten

(1) Soweit nicht besondere Umstände, etwa plötzliche oder den norma- len Rahmen übersteigende Verschmutzung, ein sofortiges Räumen notwendig machen, sind die Straßen durch die nach § 3 Verpfl ichte- ten einmal wöchentlich zu reinigen.

(2) Darüber hinaus kann die Stadt durch gesonderte Anordnung be- stimmen, dass in besonderen Fällen (Veranstaltungen, Volks- und Heimatfeste, Umzüge und ähnliches) einzelne Straßen zusätzlich gereinigt werden müssen. Die Anordnung nach § 9 Abs. 2, Satz 1 ist öffentlich im Amtsblatt der Stadt Gotha bekannt zu machen.

§ 10

Öffentliche Straßenreinigung

(1) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten entsprechend auch für die Reinigung der Straßenteile (§ 2 Abs. 2 Buchst. a bis c und f ) der in dem Verzeichnis als Anlage 1 zu dieser Satzung aufgeführten Stra- ßen, Wege und Plätze und für die Reinigungspfl icht für die Überwe- ge dieser Straßen.

(2) Die öffentliche Straßenreinigung wird von der Stadt Gotha durchge- führt. Hierfür werden Gebühren nach Maßgabe einer gesonderten Gebührensatzung erhoben.

(3) Die Straßen, Wege und Plätze, die der öffentlichen Straßeneinigung unterliegen, werden in folgende Reinigungsklassen eingeteilt:

Reinigungsklasse 1 3 x wöchentlich Reinigungsklasse 2 2 x wöchentlich Reinigungsklasse 3 1 x wöchentlich

Die Reinigungsklasse ist im Straßenverzeichnis (Anlage 1) festge- legt.

III WINTERDIENST

§ 11 Schneeräumung

(1) Neben der Straßenreinigungspfl icht haben die Verpfl ichteten bei Schneefall sämtliche Gehwege und Zugänge zu Überwegen zwi- schen ihren Grundstücken und der Fahrbahn in einer solchen Breite von Schnee zu räumen, dass der Verkehr nicht mehr als unvermeid- bar beeinträchtigt wird. Gleiches gilt für die vor den Grundstücken vorhandenen Überwege.

Soweit in Fußgängerzonen (Zeichen 242 StVO), in verkehrsberuhig- ten Bereichen (Zeichen 325 StVO) oder bei Plätzen Gehwege nicht vorhanden sind, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,5 m Breite entlang der Grundstücksgrenze.

Bei Straßen mit einseitigem Gehweg sind sowohl die Eigentümer oder Besitzer der auf der Gehwegseite befi ndlichen Grundstücke als auch die Eigentümer oder Besitzer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befi ndlichen Grundstücke zum Winterdienst auf die- sem Gehweg verpfl ichtet. In Jahren mit gerader Endzif fer sind die Ei- gentümer oder Besitzer der auf der Gehwegseite befi ndlichen Grundstücke, in Jahren mit ungerader Endziffer die Eigentümer oder Besitzer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befi ndlichen Grundstücke verpfl ichtet.

Sind Anlieger und Hinterlieger zur Straßenreinigung verpfl ichtet, sind diese auch zum Winterdienst im Sinne diese Satzung verpfl ich- tet. Im Übrigen gilt § 3 Abs. 4 entsprechend.

Die Lage der zu räumenden Gehwegfl äche bestimmt sich nach der Länge in der das Grundstück oder die Straßenreinigungseinheit an eine oder mehreren Straßen anliegt und nach § 8 Abs. 1 der Satzung, wobei bei den gegenüberliegenden Grundstücken, deren Grund- stücksbreite auf die Gehwegseite zu projizieren ist.

Mündet in Straßen mit einseitigem Gehweg auf der dem Gehweg ge- genüberliegenden Seite eine Straße ein, so sind die Eigentümer oder Besitzer der Eckgrundstücke verpfl ichtet, zusätzlich zu der vor- stehend festgelegten Gehwegfl äche auch den Teil des Gehweges von Schnee zu räumen, der gegenüber der einmündenden Straße liegt, und zwar jeweils bis zur gedachten Verlängerung der Achse der einmündenden Straße.

(2) Die von Schnee geräumten Flächen vor den Grundstücken müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehende benutz- bare Gehwegfl äche gewährleistet ist. Der später Räumende muss sich insoweit an die schon bestehende Gehwegrichtung vor den Nachbargrundstücken bzw. Überwegrichtung vom gegenüberlie- genden Grundstück anpassen.

(3) Für jedes Hausgrundstück ist ein Zugang zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang in einer Breite von mindestens 1,00 Meter zu räumen. Im Bereich von Haltestellen des ÖPNV ist ein Zugang zur Fahrbahn von mindestes 5 m zu räumen.

(4) Festgetretener oder auftauender Schnee ist ebenfalls – soweit mög- lich und zumutbar – zu lösen und abzulagern. Die Gossen, Einlauf- schächte und der Brandbekämpfung dienenden Vorrichtungen sind schnee- und eisfrei zu halten.

(5) Schnee und Eisstücke dürfen nicht so gelagert werden, dass der Ver- kehr auf der Fahrbahn, auf vorhandenen Radwegen und Gehweg ge- fährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar ist, behin- dert wird. Anderenfalls hat die Ablagerung des zu beseitigenden Schnees und der Eisstücke auf Flächen außerhalb des Verkehrsrau- mes zu erfolgen.

(6) Die Abfl ussrinnen müssen bei Tauwetter von Schnee und Eis freige- halten werden.

(7) Der Winterdienst ist durch den Verpfl ichteten an:

– Wochentagen von 7.00 Uhr – 20.00 Uhr und – Sonn- u. Feiertagen von 8.00 Uhr – 20.00 Uhr

durchzuführen. Er ist bei Schneefall jeweils unverzüglich durchzu- führen und gegebenenfalls regelmäßig zu wiederholen.

(6)

§ 12

Beseitigung von Schnee- und Eisglätte

(1) Bei Schnee- und Eisglätte haben die Verpfl ichteten die Gehwege, die Zugänge zu Überwegen, die Zugänge zur Fahrbahn und zum Grund- stückseingang derart und so rechtzeitig zu bestreuen, dass Gefah- ren nach allgemeiner Erfahrung nicht entstehen können. Dies gilt auch für „Rutschbahnen“. In Fußgängerzonen und verkehrsberuhig- ten Bereichen fi ndet § 11 Abs. 1 Satz 3 Anwendung. Bei Straßen mit einseitigem Gehweg fi nden für die Beseitigung von Schnee- und Eis- glätte die Regelungen des § 11 Abs. 1 Satz 4 bis 9 Anwendung.

(2) Bei Schnee- und Eisglätte sind Bürgersteige, Zugänge zur Fahrbahn und zu Überwegen grundsätzlich in voller Breite und Tiefe abzu- stumpfen. § 11 Abs. 2 und 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Als Streumaterial sind vor allem Sand, Splitt und ähnliches abstump- fendes Material zu verwenden. Asche darf zum Bestreuen nicht ver- wendet werden. Streusalz und andere auftauende Stoffe dürfen nur in klimatischen Ausnahmefällen (z. B. überfrierende Nässe, Eisregen u. ä.) sowie auf besonderen Gefahrenstellen (Überwegen, Treppen usw.) verwendet werden, soweit mit abstumpfenden Mitteln die Ver- kehrsicherheit nicht gewährleistet werden kann. Die Rückstände müssen nach ihrem Auftauen beseitigt werden, sobald eine Glätte- gefahr nicht mehr besteht.

(4) Auftauendes Eis auf den in Abs. 2 bezeichneten Flächen ist aufzuha- cken und entsprechend der Vorschrift des § 11 Abs. 5 zu beseitigen.

Beim Abstumpfen und Beseitigen von Eisglätte dürfen nur solche Hilfsmittel verwendet werden, die die Straßen nicht beschädigen.

(5) § 11 Abs. 7 gilt entsprechend.

IV

SCHLUSSVORSCHRIFTEN

§ 13 Befreiung

Befreiungen von der Verpfl ichtung zur Reinigung der Straße können ganz oder teilweise nur dann auf besonderen Antrag erteilt werden, wenn auch unter Berücksichtigung des allgemeinen Wohles die Durch- führung der Reinigung dem Pfl ichtigen nicht zugemutet werden kann.

§ 14

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. den in § 7 Abs. 1 und 2 festgesetzten Umfang der Reinigungs- pfl icht nicht nachkommt.

2. nach Maßgabe des § 7 Abs. 3 eine Besprengung mit Wasser nicht vornimmt oder trotz besonderer Umstände, die einer Bespren- gung mit Wasser entgegenstehen, eine Besprengung vornimmt.

3. entgegen § 7 Abs. 4 solche Mittel und Geräte verwendet, die ei- ne Beschädigung der Straßen (Straßenteile und Zubehör) nach sich zieht.

4. entgegen den Maßgaben des § 7 Abs. 5 Satz 2 handelt.

5. entgegen § 7 Abs. 6 den Straßen Spül-, Haus-, Fäkal- oder ge- werbliche Abwässer zuleitet oder Jauche, Blut oder sonstige übel- riechende Flüssigkeiten auf die Straße, Wege und Plätze leitet.

6. entgegen § 9 Abs. 1 die Reinigung nicht vornimmt.

7. entgegen einer Anordnung der Stadt gem. § 9 Abs. 2 die Reini- gung nicht durchführt.

8. es unterlässt, nach Maßgabe des § 11 Abs. 1 Gehwege und Über- wege vom Schnee zu räumen.

9. die vom Schnee zu räumenden Geh- und Überwege nicht aufein- ander abstimmt und damit keine durchgehende benutzbare Geh- fl äche gewährleistet (§ 11 Abs. 2).

10. entgegen der Vorschrift des § 11 Abs. 4 Satz 2 Gossen, Einlauf- schächte und der Brandbekämpfung dienende Einrichtungen nicht von Schnee und Eis befreit und Rückstände der eingesetz- ten Streumittel nicht beseitigt.

11. entgegen § 12 Abs. 1 die dort genannten Bereiche nicht oder nicht rechtzeitig streut.

12. andere als die zugelassenen Streumaterialien verwendet oder zugelassene Streumaterialien nicht in dem vorgesehenen Um- fang verwendet (§ 12 Abs. 3).

13. bei Tauwetter entgegen §§ 11 Abs. 6 und 12 Abs. 4 Satz 1 die dort fest- gelegten Bereiche nicht von rückständigem Schnee und Eis befreit.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann auf Grundlage des § 19 Abs. 1 S. 5 ThürKO mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 € geahndet werden.

§ 15 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.10.2010 in Kraft.

Gleichzeitig treten frühere Regelungen, welche die Pfl icht zur Straßen- reinigung betreffen, außer Kraft.

Gotha, 07.04.2010

gez. Kreuch – Siegel –

Oberbürgermeister ANLAGE 1

Verzeichnis der in die öffentliche Straßenreinigung einbezogenen Straßen – § 10 –

Anlage 1 zur Straßenreinigungssatzung:

S t r a ß e n v e r z e i c h n i s

Straßenbezeichnung Bemerkung Reinigungs-

klasse

18.-März-Straße 3

Am Luftschiffhafen 3

Annastraße 3

Arndtstraße 3

Arnoldiplatz westl. Friedrichstr.,

einschl.Treppenanlage 1

östl. Friedrichstr. 3

August-Creutzburg-Straße 3

Augustinerstraße 3

Bahnhofstraße 3

Bahnhofsvorplatz Terminalbereich 1

Bahnhofsvorplatz Restfl äche 3

Bebelstraße 2

Bendastraße 3

Bergallee 3

Bertha-von-Suttner-Platz 2

Bertha-von-Suttner-Straße 2

Bertha-von-Suttner-Straße befahrbarer Gleisbereich 3

Blumenbachstraße 3

Brauhausstraße 3

Breite Gasse von Brauhausstr. bis

Heutalsweg 3

Brühl 1

Bufl eber Straße 3

Bürgeraue von Gadollastr. bis

B.-v.-Suttner-Str. 2

von Walterhäuser Str. bis

Gadollastraße 3

Bürgeraue befahrbarer Gleisbereich 3

Burgfreiheit 3

Buttergasse 1

Buttermarkt 1

Clara-Zetkin-Straße Hauptzug Gleichenstr.

bis Weimarer Str. 3

Coburger Platz Von-Zach-Str.

bis Brunnen 3

Humboldtstraße

bis REWE 1

Cosmarstraße 3

Damaschkestraße 3

Dr.-Troch-Straße Harjesstraße bis B 247 3 Eisenacher Straße B.-v.-Suttner-Platz bis

Prießnitzstr. 2

Prießnitzstraße bis

Ortsausgangstafel 3

(7)

Ekhofplatz 3

Enckestraße 2

Erfurter Landstraße von Steinmühlenallee bis

Arndtstr. 3

Erfurter Straße 1

Ernst-Thälmann-Straße 3

Eschleber Straße von Trützschlerplatz bis

Kantstraße 3

von Prießnitzstraße bis

An der Goth 3

Fichtestraße 2

Fischgasse 3

Friedrich-Jacobs-Straße 3

Friedrich-Perthes-Straße 2

Friedrichstraße 2

Friemarer Straße von Hoher Sand bis

Passauer Straße 3

Fritzelsgasse 3

Gadollastraße 2

Gartenstraße 2

Gayerstraße 3

Gerbergasse von Lutherstraße bis

Margarethenstraße 3

Gleichenstraße 2

Goldbacher Straße bis Ortsausgang 2

Gotthardstraße 3

Gretengasse 3

Gutenbergstraße 3

Harjesstraße von Dr.-Troch-Str. bis

Ohrdrufer Str. 3

Hauptmarkt 1

Hersdorfplatz 2

Hersdorfstraße 2

Heutalsweg von Hersdorfplatz bis

Breite Gasse 3

Hohe Straße 3

Hoher Sand 3

Hospitalgasse 3

Humboldtstraße 2

Hünersdorfstraße 1

Huttenstraße 2

Hützelsgasse 3

Inselsbergstraße 2

Jägerstraße 3

Jüdenstraße von Hauptmarkt bis

Klosterstr. 1

von Klosterstr. bis

Bürgeraue 3

Justus-Perthes-Straße 3

Kantstraße 3

Karl-Liebknecht-Straße 3

Kastanienallee 3

Kindleber Straße bis Ortsausgangstafel 2

Klosterplatz 3

Klosterstraße 3

Krusewitzstraße bis Ortsausgangstafel 3

Kunstmühlenweg 3

Langensalzaer Straße bis Müllersweg 2

Lassallestraße 3

Leinastraße 2

Leinefelder Straße von Kindleber Straße bis Damaschkestr. 3

Lindenauallee 3

Lucas-Cranach-Straße 3

Ludwigstraße 3

Lutherstraße 3

Mairichstraße 3

Margarethenstraße 3

Marktstraße 1

Mohrenberg 3

Mohrenstraße 2

Mönchallee 2

Mönchelsstraße 3

Mozartstraße von Friedrichstr. bis

Stielerstraße 2

von Stielerstraße bis

Neubauerstraße 3

Mühlgrabenweg 2

Myconiusplatz 3

Neubauerstraße 3

Neumarkt 1

Obere Marktstraße (Uelleben) 3

Ohrdrufer Straße bis Ortsausgangstafel 2

Oskar-Gründler-Straße 2

Oststraße 3

Parkallee Hauptzug 2

Parkstraße 2

Passauer Straße von Friemarer Str. bis

K.-Liebknecht-Str. 3

Pfarrgasse 3

Pfortenstraße 3

Pfortenwallgasse 3

Pfullendorfer Straße von Kindleber Str. bis

Bufl eber Str. 3

Philoshophenweg 3

Prießnitzstraße 3

Puschkinallee 2

Querstraße von Neumarkt bis

Mönchelsstr. 1

von Mönchelsstraße

bis Siebleber Str. 3

Reinhardsbrunner Straße 2

Remstädter Straße 3

Reuterstraße von Oststraße bis

K.-Liebknecht-Str. 3

Salzengasse 3

Salzgitterstraße von Fichtestraße bis

Mönchallee 2

Schlichtenstraße 3

Schloßberg 1

Schützenberg 2

Schwabhäuser Straße 3

Seeberger Landstraße bis Ortsausgangstafel 3

Seebergstraße von Fichtestraße bis

Erfurter Landstr. 3

Siebleber Straße 3

Siebleber Wall 3

Steinmühlenallee von Fr.-Perthes-Str. bis

Enckestr. 2

von J.-Perthes-Str. bis

Fr.-Perthes-Str. 3

Steinstraße 3

Stielerstraße 2

Südstraße 3

Treppenanlage zwischen Lindemannstraße

und Juri-Gagarin-Straße 3

Trützschlerplatz 3

Uelleber Straße bis Ortsausgangstafel 2

(8)

Von-Zach-Straße von Eschleber Str. bis

Bendastraße 3

Waltershäuser Straße von Humboldtstr. bis

Inselsbergstr. 2

von Humboldtstr. bis

Bürgeraue 3

Weimarer Straße von Gleichenstr. bis

Mönchallee 3

von Mönchallee bis

Seeberger Landstr. 2

Zeppelinstraße 3

Gotha, 07.04.2010

gez. Kreuch – Siegel –

Oberbürgermeister

Hinweis gemäß § 21 Abs. 4 ThürKO

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der Thüringer Kommunalordnung enthalten oder aufgrund der Thüringer Kommunalordnung erlassen worden sind, beim Zustandekommen vorstehender Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gemäß § 21 Abs. 4 ThürKO nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, die Vorschriften über die Genehmi- gung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung sind ver- letzt worden oder der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Gotha vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Die vorstehende Satzung

- Satzung über die Straßenreinigung im Gebiet der Stadt Gotha (Straßenreinigungssatzung)

sowie der Hinweis gemäß § 21 Abs. 4 ThürKO werden hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Kreuch

Oberbürgermeister

Beschluss- und Anzeigevermerk

1. Der Stadtrat der Stadt Gotha hat am 09.12.2009 mit Beschluss-Nr.

76/09 die Satzung zur Aufhebung der Satzung des Kulturbeirates der Stadt Gotha beschlossen.

2. Gemäß § 21 Abs. 3 ThürKO erfolgte die Anzeige der Satzung bei der Rechtsaufsichtsbehörde des Landratsamtes Gotha.

Die Rechtsaufsichtsbehörde hat mit Schreiben vom 12.03.2010, das am 17.03.2010 bei der Stadt Gotha einging, den Eingang der Satzung bestätigt.

Durch die Rechtsaufsichtsbehörde wurden keine Aufl agen erteilt.

Die Satzung darf vor Ablauf eines Monats nach Erhalt der Eingangs- bestätigung bekannt gemacht werden.

Satzung zur Aufhebung der Satzung des Kultur- beirates der Stadt Gotha

Die Satzung der Stadt Gotha „Satzung des Kulturbeirates der Stadt Gotha“

vom 03.01.2006, veröffentlicht im Rathauskurier Nr. 1/2006 am 29.01.2006, wird aufgehoben.

§ 1

Aufhebung der Satzung

Die Satzung der Stadt Gotha – „Satzung des Kulturbeirates der Stadt Go- tha“ – wird aufgehoben.

§ 2 In-Kraft-Treten

Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Gotha, 07.04.2010

gez. Kreuch – Siegel –

Oberbürgermeister

Hinweis gemäß § 21 Abs. 4 ThürKO

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der Thüringer Kommunalordnung enthalten oder aufgrund der Thüringer Kommunalordnung erlassen worden sind, beim Zustandekommen vorstehender Satzung nach Ablauf eines Jah- res seit dieser Bekanntmachung gemäß § 21 Abs. 4 ThürKO nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Sat- zung sind verletzt worden oder der Form- oder Verfahrensmangel ist ge- genüber der Stadt Gotha vorher gerügt und dabei die verletzte Rechts- vorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel er- gibt.

Die vorstehende Satzung

- Satzung zur Aufhebung der Satzung des Kulturbeirates der Stadt Gotha

sowie der Hinweis gemäß § 21 Abs. 4 ThürKO werden hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Kreuch

Oberbürgermeister

Beschluss- und Anzeigevermerk

1. Der Stadtrat der Stadt Gotha hat am 26.01.2010 mit Beschluss- Nr. 95/09 die Satzung über den Kostenersatz und die Gebührener- hebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr Gotha (Feu- erwehrgebührensatzung) beschlossen.

2. Gemäß § 21 Abs. 3 ThürKO erfolgte die Anzeige der Satzung bei der Rechtsaufsichtsbehörde des Landratsamtes Gotha.

Die Rechtsaufsichtsbehörde hat mit Schreiben vom 12.03.2010, das am 17.03.2010 bei der Stadt Gotha einging, den Eingang der Sat- zung bestätigt.

Durch die Rechtsaufsichtsbehörde wurden keine Aufl agen erteilt.

Die Satzung darf vor Ablauf eines Monats nach Erhalt der Eingangs- bestätigung bekannt gemacht werden.

Satzung über den Kostenersatz und die Ge- bührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen

der Feuerwehr Gotha

(Feuerwehrgebührensatzung)

Aufgrund des § 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Land- kreisordnung (ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) in der Fas- sung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch das Vierte Gesetz zur Änderung der Thüringer Kommu- nalordnung vom 08.04.09 (GVBl. 2009, Nr. 4 S. 320) sowie durch das Begleitgesetz zum Gesetz zur Änderung der Thüringer Kommunalord- nung (Gesetz für mehr direkte Demokratie in Thüringer Kommunen) vom 08.04.09 (GVBl. 2009, Nr. 5 S. 345), des § 48 Abs. 1 und 5 des Thü- ringer Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (ThürBKG) vom 7. Januar 1992 (GVBl. Seite 23) zu- letzt geändert durch Gesetz vom 29. Dezember 2006 (GVBl. 684), in der Fassung der Bekanntmachung vom 05. Februar 2008 (GVBl. S. 22), zu- letzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. März 2009 (GVBl.

S. 238) sowie der §§ 1, 2 und 12 des Thüringer Kommunalabgabenge- setzes (ThürKAG) vom 7. August 1991 (GVBl. Seite 285, 329) in der Fas- sung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. August 2009 (GVBl. S. 646), hat der Stadtrat der Stadt Gotha in seiner Sitzung am 26.01.2010 folgende Satzung beschlos- sen:

§ 1 Grundsatz

(1) Bei Gefahr im Verzug ist die Feuerwehr über den Notruf oder direkt anzufordern. Andere Hilfe- und Dienstleistungen sind beim Amt für Brandschutz der Stadt Gotha oder den Wehrführern zu beantra- gen.

(2) Alle Maßnahmen der Feuerwehr zur Abwehr von Brandgefahren, an- deren Gefahren (Allgemeine Hilfe), im Rahmen des Katastrophen- schutzes (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und § 9 Abs. 2 ThürBKG) und die ge-

(9)

genseitige Hilfe i. S. von § 4 Abs. 1ThürBKG sind grundsätzlich un- entgeltlich.

(3) Kostenersatz und Gebühren für Hilfe- und Dienstleistungen der Feu- erwehr erhebt die Stadt Gotha nach Maßgabe der folgenden Vor- schriften.

§ 2

Entgeltliche Leistungen

(1) Kostenersatzpfl icht besteht für Einsatzmaßnahmen unter den Vor- aussetzungen des § 48 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 ThürBKG.

(2) Gebührenpfl icht gilt für

a. die nach § 21 ThürBKG abzuhaltende Gefahrenverhütungsschau b. die nach § 22 ThürBKG einzurichtende Sicherheitswache sowie c. alle Leistungen der Feuerwehr, die nicht im Rahmen des § 1 Abs. 1

Nr. 1 bis 3 und § 9 Abs. 2 ThürBKG erbracht werden und auf die kein Rechtsanspruch besteht. Das sind insbesondere:

1. überwiegend im privaten Interesse durchgeführte Leistungen, wie Arbeiten auf der Einsatzstelle nach Beseitigung der allgemei- nen Gefahr, das Öffnen von Türen, Fenstern und Aufzügen;

2. die vorübergehende Überlassung von feuerwehrtechnischen Ge- räten zum privaten Gebrauch;

3. die Durchführung von Arbeiten an fremden Geräten;

4. die Erteilung von Unterricht in Kaufhäusern, Krankenanstalten oder bei sonstigen Institutionen.

(3) Kostenersatz und Gebühren werden auch dann erhoben, wenn die angeforderten und ausgerückten Mannschaften mit ihren Fahrzeu- gen und Geräten wegen zwischenzeitlicher Beseitigung der Gefahr oder des Schadens oder aus sonstigen, nicht von der Stadt Gotha zu vertretenden Gründen nicht mehr tätig werden.

§ 3

Gefahrenverhütungsschau

(1) Die Durchführung der Gefahrenverhütungsschau umfasst

– vorbereitende Maßnahmen zur Durchführung der Ortsbesichti- gung,

– die Begehung des Objektes einschließlich der Mängelfeststellung und der Mängelbehebungsanordnung,

– Nachschauen ohne weitere Beanstandung,

– Nachschauen mit weiterer Mängelfeststellung und der Mängelbe- hebungsanordnung.

Kann eine Gefahrenverhütungsschau nicht durchgeführt werden und hat der Gebührenschuldner die Gründe hierfür zu vertreten, wird eine Gebühr für den tatsächlichen Zeit- und Fahrtaufwand je Mitarbeiter ge- mäß gültigem allgemeinen Verwaltungskostenverzeichnis des Frei- staats Thüringen erhoben.

(2) Die Gebühr besteht aus dem Stundensatz eines Feuerwehrbediens- teten, multipliziert mit der Dauer der Gefahrenverhütungsschau in Stunden, addiert mit dem Produkt der durchschnittlichen Strecken- kosten für Feuerwehrfahrzeuge der Stadt Gotha und der tatsächlich zurückgelegten Strecke in km.

(3) Für die Nachschau nach Mängelbeseitigung sowie für die Nach- schau nach Fristablauf werden die Gebühren nach Abs. 2 erhoben.

§ 4

Berechnung des Kostenersatzes und der Gebühren

(1) Für Einsätze, die nicht unter § 3 fallen, werden Kostenersatz und Ge- bühren nach den bei den Hilfe- und Dienstleistungen entstehenden Personal- und Sachkosten bemessen.

(2) Maßgebend für die Personalkosten sind die Zahl und die Einsatz- dauer der im notwendigen Umfang eingesetzten Personen. Als Ein- satzdauer gilt die Zeit vom Verlassen des Gerätehauses, in dem die erforderlichen Geräte stationiert sind, bis zur Rückkehr dorthin.

Geht der Einsatz nicht vom Gerätehaus aus oder endet er nicht dort, so wird die Einsatzzeit so berechnet, als wäre unter Zugrundelegung normaler Verhältnisse der Einsatz von dort ausgegangen; dies gilt auch, wenn die Rückkehr zum Gerätehaus sich außergewöhnlich verzögert. Die Einsatzzeit wird auf volle halbe Stunden aufgerundet.

Sie ist vom Einsatzleiter oder dessen Beauftragten festzustellen.

(3) Maßgebend für die Sachkosten ist die Benutzungsdauer der ver- wendeten Geräte. Als Benutzungsdauer gilt die Einsatzdauer i. S.

von Abs. 2.

(4) Die Höhe des Kostenersatzes richtet sich nach den errechneten Kos- tensätzen der Anlage 1 (Pfl ichtleistungen), die der Gebühren nach

den Pauschalsätzen der Anlage 2 (freiwillige Leistungen). Für den Er- satz von Kosten und die Erhebung von Gebühren, die nicht in den An- lagen 1 und 2 enthalten sind, werden Kosten- und Pauschalsätze in Anlehnung an die für vergleichbare Leistungen festgelegten Sätze erhoben.

(5) Mit den nach dem Sachkostentarif der Anlagen 1 und 2 erhobenen Pauschalsätzen sind alle durch den Betrieb der Geräte und sonsti- gen Ausrüstungsgegenstände entstehenden Kosten, insbesondere Kraftstoffverbrauch, Instandhaltung und Reinigung abgegolten.

Zusätzlich sind zu zahlen:

a) die Selbstkosten der Stadt Gotha für verbrauchtes Material, wie z. B. Schaummittel, Löschpulver, Kohlensäure und Ölbindemittel, zuzüglich eines Gemeinkostenzuschlages von 10 v. H.;

b) die Reparatur- oder Ersatzbeschaffungskosten für die bei den Hil- fe- und Dienstleistungen beschädigten oder unbrauchbar gewor- denen Geräte und sonstigen Ausrüstungsgegenstände, sofern die Beschädigungen oder die Unbrauchbarkeit nicht auf Verschleiß oder grobe Fahrlässigkeit der Feuerwehrangehörigen zurückzu- führen sind;

c) die Ersatzbeschaffungskosten für bei der Ausleihe abhanden ge- kommene Geräte.

§ 5 Schuldner

(1) Kostenschuldner sind die in § 48 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 ThürBKG genann- ten Personen und Unternehmen.

(2) Gebührenschuldner sind für die Gefahrenverhütungsschau die in

§ 21 Absatz 2 ThürBKG genannten Personen (Eigentümer, Besitzer oder Nutzungsberechtigte der Anlage) bzw. für die Brandsicherheits- wache die Veranstalter i. S. d. § 22 Absatz 1 ThürBKG. Im Übrigen ist Gebührenschuldner, wer als Benutzer die Hilfe- oder Dienstleistung der Feuerwehr in Anspruch nimmt oder anfordert. Wird die Feuerwehr im Interesse eines Mieters oder Pächters in Anspruch genommen, so haften diese für die Gebührenschuld nur, wenn die Inanspruchnah- me ihrem wirklichen oder mutmaßlichen Willen entspricht.

(3) Mehrere Kosten- und Gebührenschuldner haften als Gesamtschuld- ner.

§ 6

Entstehung des Anspruchs und Fälligkeit (1) Der Anspruch entsteht

a) für die Gefahrenverhütungsschau mit der Begehung des Objekts bzw. der Nachschau.

b) für den Kostenersatz i. S. d. § 48 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 ThürBKG mit Ab- schluss der erbrachten Hilfe- und Dienstleistung;

c) auf Vergütung für eine Maßnahme außerhalb der Gefahrenab- wehr mit der Anforderung der Hilfe- oder Dienstleistung;

d) für ausgeliehene Geräte mit der Überlassung.

(2) Die Kostenersatz-/Gebührenschuld ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig.

(3) Die Stadt Gotha ist berechtigt, vor Durchführung von gebühren- pfl ichtigen Maßnahmen außerhalb der Gefahrenabwehr angemes- sene Vorauszahlungen zu fordern.

§ 7 Härtefälle

Die Behörde, welche den Kostenersatz bzw. die Gebühr festsetzt, kann den Kostenersatz bzw. die Gebühr ermäßigen oder von der Erhebung ab- sehen, wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kostenersatz-/Gebührenpfl ichtigen oder sonst aus Billigkeitsgründen geboten erscheint.

Dies gilt nicht für die freiwilligen Leistungen nach Anlage 2.

§ 8 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 20.02.2002 außer Kraft.

Gotha, den 07.04.2010 gez. Kreuch

Oberbürgermeister – Siegel –

(10)

Anlage 1 zur Satzung

Verzeichnis der Pauschalsätze für den Kostenersatz bei Pfl ichtleistungen der Feuerwehr der Stadt Gotha

Der Kostenersatz für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr Gotha setzt sich aus dem Personalkostentarif (Nr. 1) und dem Sachkostentarif (Nr. 2) zusammen.

1. Personalkostentarif

Personalkosten werden beim hauptamtlichen Personal nach den Jahres- arbeitsstunden und beim ehrenamtlichen Personal nach den durch- schnittlichen Ausrückestunden berechnet. Dabei ist der Zeitraum vom Ausrücken aus dem Feuerwehrgerätehaus bis zum Wiedereinrücken an- zusetzen. Für angefangene Stunden bis zu 30 Minuten werden die hal- ben, im Übrigen die ganzen Stundenkosten erhoben.

a) Beamter des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes 19 € b) Beamter des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes 29 € c) Ehrenamtlich Feuerwehrdienstleistende 14 € 1.1 Sicherheitswachen

Für die Abstellung zum Sicherheitswachdienst gemäß § 22 ThBKG wer- den je Stunde Wachdienst und Sicherungskraft der Feuerwehr Gotha 13,00 € erhoben.

Für eingesetzte Fahrzeuge und Technik, die bei der Ausübung der Si- cherheitswache nicht benutzt werden, werden 50% des festgesetzten Stundensatzes erhoben.

1.2 Gefahrenverhütungsschau

Der Stundensatz des eingesetzten Feuerwehrbediensteten in € x Dau- er der Gefahrenverhütungsschau in h, addiert mit der durchschnittli- chen Kilometergebühr für Fahrzeuge der Feuerwehr Gotha in € x der tat- sächlich zurückgelegten Strecke in km.

Bsp.: 29 €/h x 2 h = 58 € 2,30 €/km x 3 km = 6,90 € 58 € + 6,90 € = 64,90 € 2. Sachkostentarif

Die Sachkosten beziehen sich auf die Streckenkosten (2.1) je Kilometer Wegstrecke und die Benutzungsdauer je Stunde in den Kategorien Aus- rückekosten (2.2) und Arbeitsstundenkosten (2.3). Beim Einsatz von Fahrzeugen werden deren Einzelgeräte nicht gesondert berechnet.

2.1 Streckenkosten

Für die Fahrzeuge der Feuerwehr Gotha werden Streckenkosten für je- den angefangenen Kilometer Wegstrecke berechnet. Die durchschnittli- chen Streckenkosten werden im Betriebsabrechnungsbogen (BAB) der Feuerwehr Gotha errechnet und haben für alle Fahrzeuge der Feuerwehr Gotha eine Höhe von 2,30 € pro Kilometer.

2.2 Ausrückestundenkosten

Mit den Ausrückestundenkosten ist der Einsatz von Geräten und sons- tigen Ausrüstungsgegenständen (z. B. Dienstkleidung) abzugelten, de- ren Kosten aber nicht durch die zurückgelegte Wegstrecke beeinfl usst werden. Für angefangene Stunden bis zu 30 Minuten werden die halben, im Übrigen die ganzen Ausrückestundenkosten erhoben.

Die Ausrückestundenkosten – werden vom Zeitpunkt des Ausrückens aus dem Feuerwehrgerätehaus/der Feuerwache bis zum Zeitpunkt des Wiedereinrückens – je Stunde für die unter Punkt 2.4 aufgeführten Feu- erwehrfahrzeuge berechnet.

Die Ausrückestundenkosten werden im BAB der Feuerwehr Gotha er- rechnet.

2.3 Arbeitsstundenkosten

Für ein Gerät, das nicht zur feuerwehrtechnischen Beladung des einge- setzten Fahrzeuges gehört, werden Arbeitsstundenkosten berechnet. In die Arbeitsstunden nicht eingerechnet wird der Zeitraum, währenddes- sen ein Gerät am Einsatzort vorübergehend nicht in Betrieb ist.

Die Arbeitsstundenkosten werden anhand der jährlichen Abschrei- bungskosten, der voraussichtlichen Gesamtnutzungsdauer des Gerätes

und der durchschnittlichen Jahreseinsatzstunden der im BAB kalkulier- ten Jahre ermittelt. Für angefangene Stunden bis zu 30 Minuten werden die halben, im Übrigen die ganzen Arbeitsstundenkosten erhoben.

2.4 Kostensätze

Streckenkosten (2.1), Ausrückestundenkosten (2.2) und Arbeitsstun- denkosten (2.3) werden für folgende in der DIN-Norm 14 502 aufgeführ- te Feuerwehrfahrzeuge berechnet (die aus DDR-Produktion stammen- den Feuerwehrfahrzeuge sind entsprechend eingeordnet).

2.4.1 Kommandowagen (KdoW) je km / je Std.

Kommandowagen (DIN 14 507) Berufsfeuerwehr 2,30 € / 41 €

2.4.2 Löschfahrzeuge je km / je Std.

LF 8/6 (DIN 14 530) FF Gotha – Siebleben 2,30 € / 33 € LF 8/6 (DIN 14 530) FF Gotha – Sundhausen 2,30 € / 33 € LF 16/12 (DIN 14 530) Berufsfeuerwehr 2,30 € / 74 € HLF 20/16 (DIN 14 530) Berufsfeuerwehr 2,30 € / 118 € TLF 16/24-Tr (DIN 14 530) FF Gotha – Uelleben 2,30 € / 15 € TLF 16/25 (DIN 14 530) FF Gotha – Stadtmitte 2,30 € / 38 € TLF 24/25 (DIN 14 530) Berufsfeuerwehr 2,30 € / 122 € KLF-Th (nach technischer Richtlinie) FF Gotha –

Stadtmitte 2,30 € / 22 €

KLF-Th (nach technischer Richtlinie) FF Gotha –

Boilstädt 2,30 € / 17 €

TLF 16 „IFA W 50“ FF Gotha – Siebleben 2,30 € / 13 € 2.4.3 Hubrettungsfahrzeuge

DLK 23-12 n.B. CC (DIN 14 701) Berufsfeuerwehr 2,30 € / 237 € 2.4.4 Rüstwagen (RW)

RW (DIN 14 555-3) Berufsfeuerwehr 2,30 € / 85 € RW (DIN 14 555-3) FF Gotha – Siebleben 2,30 € / 29 € 2.4.5 Gerätewagen (GW)

Gerätewagen

– Nachschub (Berufsfeuerwehr) 2,30 € / 29 € – Mess (Berufsfeuerwehr) 2,30 € / 25 € 2.4.6 Feuerwehranhänger (FwA)

TSA Tragkraftspritzen-Anhänger --- / 21 € FwA für

– CO2-Vierfl aschengerät --- / 21 €

– Pulverlöschgerät PG 210 HA --- / 21€ – Ventilationsanhänger VTA 60 --- / 21 €

– Schaum-Wasserwerfer --- / 21 €

– Feldküche --- / 21 €

2.4.7 Sonstige Fahrzeuge der Feuerwehr

2.4.7.1 Vorausrüstwagen 2,30 € / 45 € 2.4.7.2 Feuerwehrwechselladerfahrzeug

(Berufsfeuerwehr) 2,30 € / 38 €

Abrollbehälter für

– Gefahrgut (Berufsfeuerwehr) 2,30 € / 27 € – Rüstmaterial (Berufsfeuerwehr) 2,30 € / 22 € – Schläuche (Berufsfeuerwehr) 2,30 € / 15€ 2.4.7.3 Mannschaftstransportfahrzeuge (MTF)

– MTF (9 Sitzer) FF Gotha – Stadtmitte 2,30 € / 17 € – MTF (9 Sitzer) FF Gotha – Siebleben 2,30 € / 23 € – MTF (9 Sitzer) FF Gotha – Sundhausen 2,30 € / 21 € – MTF (9 Sitzer) FF Gotha – Uelleben 2,30 € / 17 € – MTF (9 Sitzer) FF Gotha – Boilstädt 2,30 € / 17 € – MTF (49 Sitzer) (Berufsfeuerwehr) 2,30 € / 63 € 2.4.7.4 Mehrzweckfahrzeug (Berufsfeuerwehr) 2,30 € / 22 € 2.4.7.5 Feuerwehrboote

Mehrzweckboot mit Heckmotor --- / 16 € 2.5 Bereitstellungskosten

Kosten für Bestellung von Geräten ohne Fahrzeug, für Leistungen und Tätigwerden im Rahmen eines Notdienstes bzw. für Arbeiten an frem- den Geräten werden entsprechend den Ziffern 1 und 2.1 bis 2.3 be- rechnet.

(11)

2.6 Einzelkosten

Als Einzelkosten werden solche Kosten benannt, die direkt dem Einsatz bzw. der Dienstleistung zugeordnet werden können, wie z.B. Kosten für Ölbindemittel, Schaumbildner, Löschpulver und Zylinderschlösser (die- se Aufzählung hat keinen Anpruch auf Vollständigkeit), werden zum Ein- kaufspreis (inkl. Mwst.), zuzüglich eines Verwaltungskostenzuschlages in Höhe von 10 v. H. des Einkaufspreises in Rechnung gestellt.

Gotha, den 07.04.2010 gez. Kreuch

Oberbürgermeister – Siegel –

Anlage 2 zur Satzung

Gebührenverzeichnis für freiwillige Leistungen der Feuerwehr der Stadt Gotha

Die Gebühren für die freiwilligen Leistungen der Feuerwehr Gotha setzten sich aus dem Personalkostentarif (Nr. 1), dem Sachkostentarif (Nr. 2) und dem Kostentarif für missbräuchliche Alarmierung (Nr. 3) zusammen.

1. Personalgebühren

Personalgebühren werden beim hauptamtlichen Personal nach den Jah- resarbeitsstunden und beim ehrenamtlichen Personal nach den durch- schnittlichen Ausrückestunden berechnet. Dabei ist der Zeitraum vom Ausrücken aus dem Feuerwehrgerätehaus bis zum Wiedereinrücken an- zusetzen. Für angefangene Stunden bis zu 30 Minuten werden die hal- ben, im Übrigen die ganzen Stundenkosten erhoben.

a) Beamter des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes 19 € b) Beamter des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes 29 € c) Ehrenamtlich Feuerwehrdienstleistende 14 € 2. Sachkostentarif

Die Sachkosten beziehen sich auf die Streckenkosten (2.1) je Kilometer Wegstrecke und die Benutzungsdauer je Stunde in den Kategorien Aus- rückekosten (2.2) und Arbeitsstundenkosten (2.3). Beim Einsatz von Fahrzeugen werden deren Einzelgeräte nicht gesondert berechnet.

2.1 Streckengebühren

Für die Fahrzeuge der Feuerwehr Gotha werden Streckengebühren für jeden angefangenen Kilometer Wegstrecke berechnet. Die durchschnitt- lichen Streckengebühren werden im Betriebsabrechnungsbogen (BAB) der Feuerwehr Gotha errechnet und haben für alle Fahrzeuge der Feuer- wehr Gotha eine Höhe von 2,30 € pro Kilometer.

2.2 Ausrückestundengebühren

Mit den Ausrückestundengebühren ist der Einsatz von Geräten und sonstigen Ausrüstungsgegenständen (z. B. Dienstkleidung) abzugelten, deren Kosten aber nicht durch die zurückgelegte Wegstrecke beein- fl usst werden. Für angefangene Stunden bis zu 30 Minuten werden die halben, im Übrigen die ganzen Ausrückestundengebühren erhoben.

Die Ausrückestundengebühren – werden vom Zeitpunkt des Ausrückens aus dem Feuerwehrgerätehaus/der Feuerwache bis zum Zeitpunkt des Wiedereinrückens – je Stunde für die unter Punkt 2.4 aufgeführten Feu- erwehrfahrzeuge berechnet.

Die Ausrückestundengebühren werden im (BAB) der Feuerwehr Gotha errechnet.

2.3 Arbeitsstundengebühren

Für ein Gerät, das nicht zur feuerwehrtechnischen Beladung des einge- setzten Fahrzeuges gehört, werden Arbeitsstundengebühren berechnet.

In die Arbeitsstunden nicht eingerechnet wird der Zeitraum, während- dessen ein Gerät am Einsatzort vorübergehend nicht in Betrieb ist.

Die Arbeitsstundengebühren werden anhand der jährlichen Abschrei- bungskosten, der voraussichtlichen Gesamtnutzungsdauer des Gerä- tes und der durchschnittlichen Jahreseinsatzstunden der im BAB kalku- lierten Jahre ermittelt. Für angefangene Stunden bis zu 30 Minuten wer- den die halben, im Übrigen die ganzen Arbeitsstundenkosten erho- ben.

2.4 Gebührensätze

Streckengebühren (2.1), Ausrückestundengebühren (2.2) und Arbeits- stundengebühren (2.3) werden für folgende in der DIN-Norm14 502 auf- geführte Feuerwehrfahrzeuge berechnet (die aus DDR-Produktion stam- menden Feuerwehrfahrzeuge sind entsprechend einge-ordnet).

2.4.1 Kommandowagen (KdoW) je km / je Std.

Kommandowagen (DIN 14 507) Berufsfeuerwehr 2,30 € / 41 € 2.4.2 Löschfahrzeuge

LF 8/6 (DIN 14 530) FF Gotha – Siebleben 2,30 € / 33 € LF 8/6 (DIN 14 530) FF Gotha – Sundhausen 2,30 € / 33 € LF 16/12 (DIN 14 530) Berufsfeuerwehr 2,30 € / 74 € HLF 20/16 (DIN 14 530) Berufsfeuerwehr 2,30 € / 118 € TLF 16/24-Tr (DIN 14 530) FF Gotha - Uelleben 2,30 € / 15 € TLF 16/25 (DIN 14 530) FF Gotha – Stadtmitte 2,30 € / 38 € TLF 24/25 (DIN 14 530) Berufsfeuerwehr 2,30 € / 122 € KLF-Th (nach technischer Richtlinie) FF Gotha –

Stadtmitte 2,30 € / 22 €

KLF-Th (nach technischer Richtlinie) FF Gotha –

Boilstädt 2,30 € / 17 €

TLF 16 „IFA W 50“ FF Gotha – Siebleben 2,30 € / 13 € 2.4.3 Hubrettungsfahrzeuge

DLK 23-12 n.B. CC (DIN 14 701) Berufsfeuerwehr 2,30 € / 237 €

2.4.4 Rüstwagen (RW) je km / je Std.

RW (DIN 14 555-3) Berufsfeuerwehr 2,30 € / 85 € RW (DIN 14 555-3) FF Gotha – Siebleben 2,30 € / 29 € 2.4.5 Gerätewagen (GW)

Gerätewagen

– Nachschub (Berufsfeuerwehr) 2,30 € / 29 € – Mess (Berufsfeuerwehr) 2,30 € / 25 € 2.4.6 Feuerwehranhänger (FwA)

TSA Tragkraftspritzen-Anhänger --- / 21 € FwA für

– CO2-Vierfl aschengerät --- / 21 € – Pulverlöschgerät PG 210 HA --- / 21 € – Ventilationsanhänger VTA 60 --- / 21 €

– Schaum-Wasserwerfer --- / 21 €

– Feldküche --- / 21 €

2.4.7 Sonstige Fahrzeuge der Feuerwehr

2.4.7.1 Vorausrüstwagen 2,30 € / 45 € 2.4.7.2 Feuerwehrwechselladerfahrzeug

(Berufsfeuerwehr) 2,30 € / 38 €

Abrollbehälter für

– Gefahrgut (Berufsfeuerwehr) 2,30 € / 27 € – Rüstmaterial (Berufsfeuerwehr) 2,30 € / 22 € – Schläuche (Berufsfeuerwehr) 2,30 € / 15 € 2.4.7.3 Mannschaftstransportfahrzeuge (MTF)

– MTF (9 Sitzer) FF Gotha – Stadtmitte 2,30 € / 17 € – MTF (9 Sitzer) FF Gotha – Siebleben 2,30 € / 23 € – MTF (9 Sitzer) FF Gotha – Sundhausen 2,30 € / 21 € – MTF (9 Sitzer) FF Gotha – Uelleben 2,30 € / 17 € – MTF (9 Sitzer) FF Gotha – Boilstädt 2,30 € / 17 € – MTF (49 Sitzer) (Berufsfeuerwehr) 2,30 € / 63 € 2.4.7.4 Mehrzweckfahrzeug (Berufsfeuerwehr) 2,30 € / 22 € 2.4.7.5 Feuerwehrboote

Mehrzweckboot mit Heckmotor --- / 16 € 2.5 Geräteüberlassungsgebühren

Gerät je Stunde je Tag

Tragkraftspritze TS 8/8 +

saugseitiges Zubehör 9,00 € 69,00 €

Tauchpumpe 7,00 € 62,00 €

Schmutzwasserpumpe 7,00 € 62,00 €

Belüftungsgerät 5,00 € 41,00 €

Stromerzeuger bis 8 kW 15,00 € 123,00 €

Stromerzeuger bis 20 kW 21,00 € 164,00 €

Referenzen

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