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Archiv "Gesundheitliche Gefährdung durch Diskothekenlärm" (10.10.1974)

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Spektrum der Woche Aufsätze • Notizen

Takemi). Im Gegensatz dazu, be- dingt durch die sich ergebende re- lativ hohe Anzahl kranker Mitglie- der, steckt die Kokumin Kenko Ho- ken in den roten Zahlen, und das Defizit muß von Gemeinden und Regierung getragen werden. Die Mitglieder der Versicherung unter dem Kenko Hoken müssen eine Ei- genbeteiligung von 200 Yen für die erste ambulante Behandlung und eine Eigenbeteiligung von 60 Yen pro Tag für den ersten Monat eines Krankenhausaufenthaltes bezahlen.

Diese Einrichtung ist zum Schutze vor Mißbrauch gedacht, sicherlich führt sie aber, da es sich bei den Versicherungsmitgliedern meist um Arbeiter handelt, oft zu Härtefällen, die das Mitglied oder seine Fami- lienangehörigen davon abhält, den Arzt bzw. das Krankenhaus aufzu- suchen. Außer dieser Eigenbeteili- gung werden alle weiteren Kosten von den Versicherungen getragen.

In Abbildung 2 ist der Komplex der Beziehung zwischen Patient und Arzt mit den sie umgebenden Ver- waltungs- und Kontrolleinrichtun- gen graphisch dargestellt. Der Ver- sicherte und dessen Familie wer- den auf Grund ihrer Mitgliedskarte, die immer bei den Patienten ver- bleibt, vom Arzt bzw. vom Kranken- haus behandelt. Der Arzt bzw. das Krankenhaus senden die monatli- che Abrechnung, mit dem Namen und der Mitgliedsnummer des Pa- tienten versehen, an den „Social In- surance Medical Payment Fund", dessen Prüfungsausschuß sich aus praktizierenden Ärzten, Vertretern der Versicherungen und weiteren Spezialisten des Abrechnungswe- sens, maximal jedoch neun Perso- nen zusammensetzt. Nach Prüfung, spätestens aber nach zwei Mona- ten erfolgt die Begleichung der Rechnung durch den Fund.

Das 1927 eingerichtete pauschale Abrechnungssystem ist 1941 in ein Einzelleistungssystem umgewan- delt worden. Jede Leistung des Arztes bzw. des Krankenhauses wird seither nach Punkten bemes- sen, wobei zur Zeit jeder Punkt ei- nem Wert von 10 Yen entspricht.

Jeder Arzt kann für einen ambulan- ten Patienten maximal 700 Punkte,

Japan und seine Medizin

das heißt 7000 Yen, pro Monat be- rechnen. Alle darüber hinausge- henden Ansprüche werden, wenn nicht besondere Gründe vorliegen, gestrichen. Bei stationären Patien- ten besteht eine solche Begren- zung jedoch nicht.

Der der Berechnung zugrunde lie- gende Punktekatalog besteht aus drei Teilen A, B und C. A und B sind zur Berechnung ärztlicher, C zur Berechnung zahnärztlicher Lei- stungen bestimmt. A und B bein- halten dieselben Leistungen, sind aber in der Punktebeurteilung un- terschiedlich, da in A technische Leistungen wie z. B. Operationen und klinische Untersuchungen, in B die Verschreibung und Verabrei- chung von Medikamenten höher bewertet werden. Jeder Arzt bzw.

jedes Krankenhaus kann wählen, nach welchem System (A oder B) sie ihre Abrechnungen erstellen wollen. Im Grunde genommen ist jedoch A für Krankenhäuser und B für den niedergelassenen Arzt ge- dacht, da man versucht hat, den Leistungsspektren der jeweiligen Einrichtung gerecht zu werden.

Eine Änderung des Punktekatalo- ges wird von einer besonderen Kommission nach Bedarf vorge- nommen. Diese Kommission setzt sich aus fünf Ärzten der Japan Me- dical Association, zwei Zahnärzten und einem Pharmazeuten zusam- men. So sind zum Beispiel chirurgi- sche Eingriffe im letzten Jahr in ih- rer Punktebewertung um 100 Pro- zent angehoben worden. Neuerun- gen wie zum Beispiel Medikamente müssen erst in den Katalog einge- fügt werden, bevor sie abgerechnet werden können. Da durch die Bü- rokratie auch in Japan jede Ände- rung einer geraumen Zeit bedarf, stellt dieses System für Patient wie Arzt ein ernstes Hindernis dar. Das

„Social Insurance System" in Ja- pan ist in den letzten Jahren einer immer eingehenderen Diskussion unterworfen worden, und es beste- hen Pläne für eine grundlegende Änderung (T. Takemi), auf die hier einzugehen zu weit führen würde.

• Wird fortgesetzt

AUS DEM BUNDESTAG

Gesundheitliche Gefährdung durch Diskothekenlärm

Zur Zeit liegen keine greifbaren Unterlagen über die Anzahl der durch Lärm am Arbeitsplatz von Diskotheken gefährdeten Personen vor. Dies teilte der Parlamentari- sche Staatssekretär des Bundesar- beitsministerium, Hermann Busch- fort, auf eine schriftliche Anfrage des CDU-Abgeordneten Dr. Fritz Wittmann mit. Die Gewerbeaufsicht der Freien und Hansestadt Ham- burg hat vor einigen Wochen Dis- kotheken und Gaststätten auf Lärm und dabei 23 Betriebe mit insge- samt 133 Beschäftigte in ihrer Funk- tion als zuständige Landesaufsichts- behörde überprüft. Das Ergebnis:

In sieben Betrieben mit insgesamt 30 Beschäftigten wurden Schall- druckpegel über 90 dB (A) und Spitzenwerte bis zu 106 dB (A) festgestellt. Eine Gesundheitsge- fährdung der Betroffenen sei auf Grund dieser Messung noch nicht eindeutig nachgewiesen; es sei aber mit einer Gesundheitsgefähr- dung zu rechnen. Ähnliche Unter- suchungen der Gewerbeaufsicht im Freistaat Bayern und des Universi- tätsklinikums Essens haben in der Nähe von Lautsprecheranlagen und Musikerpodien ebenfalls ver- gleichbare Stellendruckpegelwerte ergeben.

Am 1. Dezember 1974 soll eine Un- fallverhütungsvorschrift „Lärm" in Kraft treten, nach der die Unter- nehmer dafür zu sorgen haben, daß auf die Arbeitnehmer kein ge- hörgefährdender Lärm einwirkt.

Diese Unfallverhütungsvorschrift soll auch für Diskotheken gelten.

Nach dem heutigen Stand der Er- kenntnisse seien mit dem Schutz vor Gehörschäden auch andere Gesundheitsgefahren abgedeckt, heißt es in einer Presseverlautba- rung des Bundesarbeitsministe- riums. (Lesen Sie dazu auch DEUTSCHES ÄRZTEBLATT. Heft 36/1974, Seite 2569 ff.) DÄ

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT Heft 41 vom 10. Oktober 1974 2951

Referenzen

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