• Keine Ergebnisse gefunden

Archiv "Beweisverfahren im Arztfehlerprozeß — Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht" (13.11.1980)

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Archiv "Beweisverfahren im Arztfehlerprozeß — Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht" (13.11.1980)"

Copied!
1
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Bericht und Meinung RECHT FÜR DEN ARZT

Kosten zu verursachen, die das Maß des Zumutbaren über- schreiten. Eine solche Über- schreitung liegt hier vor.

Er übersieht, daß er als Ver- tragsarzt — ebenso wie der Kas- senarzt — Teil eines Leistungs- systems ist, dem eine beson- ders bedeutsame soziale Funk- tion zukommt. Seine Hand- lungsweise läßt sich nicht von den Rechten und den Pflichten der anderen an diesem System Beteiligten lösen. Sie ist viel- mehr eingebettet in einen Ge- samtzusammenhang, der auf dem Gedanken der Solidarge- meinschaft der Versicherten aufbaut (vgl dazu auch BVerfG, Urteil vom 28. Februar 1980 — 1 BvL 17/77). Die Kosten, die durch die Leistungen im Sy-

1. Das Gebot der „Waffen- gleichheit der Parteien", dem der Richter im Arzthaftungspro- zeß in besonderem Maße ver- pflichtet ist, erfordert es, den Sachverständigen im Zuge der ihm anvertrauten mündlichen Begründungen zu Erläuterun- gen zu veranlassen, die seine sachkundige Meinungsbildung auch für einen aufgeschlosse- nen Nichtmediziner in mög- lichst weitem Umfang logisch überprüfbar und nachvollzieh- bar machen.

2. Die unbedingt zu wahrende Entscheidungsfreiheit des Pa- tienten umfaßt auch das Recht zu einer Entscheidung, die aus der Sicht des Arztes unvernünf- tig scheint. Das bedeutet zu- nächst, daß die objektive Gebo- tenheit des Eingriffs nicht etwa schon die Feststellung erlaubt, der Patient würde sich auch bei ordnungsmäßiger Aufklärung zur Einwilligung entschlossen haben.

stem der gesetzlichen Kranken- versicherung entstehen, wer- den durch alle Versicherten ge- meinsam aufgebracht. Sie die- nen dazu, für alle Versicherten eine zweckmäßige und ausrei- chende Krankenversorgung si- cherzustellen (§ 182 Abs. 2, § 368e RVO), wobei allen Versi- cherten nach dem Gleichheits- grundsatz ein Anspruch darauf zusteht, „gleich gut" behandelt zu werden. Dieses Ziel ist nur erreichbar, wenn nicht notwen- dige und unwirtschaftliche Lei- stungen vermieden werden (§

368e RVO, § 2 Nr 2 AEV 63).

Dr. jur. Rainer hiess Rechtsanwalt

Haedenkampstraße 3 5000 Köln 41 (Lindenthal)

Die Entscheidungsfreiheit des Patienten würde aber auch dann unterlaufen, wenn man bei der Prüfung der Frage, ob der Arzt mit einem Aufklärungs- wunsch überhaupt rechnen mußte, zu sehr auf eine vom Arzt selbst objektiv für richtig gehaltene Abwägung abstellen wollte, da dies im Ergebnis dem Arzt erlauben würde, seine An- sicht an die Stelle der des Pa- tienten zu setzen.

3. Über die Gefahr eines Hoden- verlustes als Folge eines nicht dringlich oder vital indizierten Eingriffes muß zweifelsfrei auf- geklärt werden, wenn sie nicht . statistisch ganz unerheblich ist, und zwar schon deshalb, weil der Verlust eines von paarigen Organen den Verlust auch des anderen zu einer ständigen schweren Bedrohung macht.

(BGH Urteil vom 24. Juni 1980 — VI ZR 7/79)

Umsatzsteuerbefreiung für Einrichtungen ärztlicher Diagnostik oder Befunderhebung

In Übereinstimmung mit den Obersten Finanzbehörden der Länder teilte der Bundesmini- ster der Finanzen in einem Schreiben an die Deutsche Ge- sellschaft für Laboratoriums- medizin folgendes mit:

„1. Mit Wirkung vom 1. Januar 1980 sind die Umsätze von Ein- richtungen ärztlicher Diagno- stik oder Befunderhebung un- ter den Voraussetzungen des

§ 4 Nr. 16 Buchst. c UStG 1980 von der Umsatzsteuer befreit.

Unter die Steuerbefreiung kön- nen auch die Umsätze gewerb- lich tätiger Fachärzte für Labo- ratoriumsmedizin fallen.

2. Für die Zeit vor dem Inkraft- treten der Neuregelung ist der Beschluß des Bundesverfas- sungsgerichts vom 26. Oktober 1976 — 1 BvR 191/74 — (BGBl.

1977 I, Seite 100) zu berück- sichtigen.

Hiernach kann bei den gewerb- lich tätigen Fachärzten für La- boratoriumsmedizin von der Festsetzung und Erhebung der Umsatzsteuer abgesehen und bereits entrichtete Umsatzsteu- er erstattet werden, soweit sie die Voraussetzungen der ab 1.

Januar 1980 geltenden Steuer- befreiung erfüllen.

Dies gilt nur dann nicht, wenn der Umsatzsteuerbescheid un- anfechtbar geworden ist und die Umsatzsteuer vor der Wirk- samkeit des Beschlusses des

Bundesverfassungsgerichts (21. Dezember 1976) entrichtet worden ist."

(Bundesminister der Finanzen Schreiben vom 24. März 1980

— IV A 3 — S 7172 — 26/79)

Beweisverfahren im Arztfehlerprozeß — Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht

2710 Heft 46 vom 13. November 1980 DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Gleiches gilt für die sich zögerlich durch- setzenden Qualitätsmanagement- systeme, in denen die ärztliche Be- handlung einen großen Raum ein- nimmt, die Aufklärungspflicht je-

Of- fensichtlich um der als Folge seiner Rechtsprechung zu be- obachtenden Tendenz entge- genzutreten, in umfangreichen Formularen über alle nur denk- baren Risiken eines Eingriffs

Es mag aber auch so sein, dass Patienten, die dazu in der Lage sind, gar nicht die Gelegenheit bekom- men, zu Hause ihre Verantwortun- gen zu übernehmen oder sich Rou- tinen

Die Entscheidungsfreiheit des Patienten würde aber auch dann unterlaufen, wenn man bei der Prüfung der Frage, ob der Arzt mit einem Aufklärungs- wunsch überhaupt rechnen mußte,

Dabei braucht hier nicht ent- schieden zu werden, ob das auch dann zu gelten hat, wenn ein Arzt, der dem Patienten zu einer Operation geraten und ihn deshalb in ein Krankenhaus

Sind spezifische Anästhesierisiken erkennbar, etwa wegen bestimmter pathologischer Organbefunde, so hat der Anästhesist den Patienten in Abhängigkeit von der Notwendigkeit

Leider wissen wir natür- lich auch nicht, welches eine Patentlösung für unser krän- kelndes Gesundheitswesen sein könnte, es schmerzt aller- dings schon, wenn die

Sie ist zugleich Ansprechpartner für viele, die im Gesundheitswesen tätig sind: für niedergelassene Ärzte und Psychotherapeuten, für Vertreter von Selbsthilfeorganisationen, für