• Keine Ergebnisse gefunden

Archiv "Aufklärungspflicht: Ein Manko" (25.08.1997)

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Archiv "Aufklärungspflicht: Ein Manko" (25.08.1997)"

Copied!
1
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

A-2157

Seite eins

Deutsches Ärzteblatt 94,Heft 34–35, 25. August 1997 (1) ine Verpflichtung zur ärzt-

lichen Aufklärung aus dem Behandlungsvertrag ergibt sich unmittelbar aus dem Selbst- bestimmungsrecht des Patienten.

Ohne eine entsprechende Auf- klärung ist der Patient aufgrund seiner Unwissenheit in bezug auf Diagnose, den Verlauf, die Risiken einer Behandlung sowie deren Alternativen nicht in der Lage, dieses Selbstbestimmungsrecht wahrzunehmen. Deshalb ist ärztli- che Aufklärung eine unabdingba- re Voraussetzung des Selbstbe- stimmungsrechtes des Patienten.

Dies spiegelt sich auch in der höchstrichterlichen Rechtspre- chung wider; so hat der Bundesge- richtshof bereits 1984 entschieden, daß die ärztliche Aufklärung eine Hauptpflicht aus dem Behand-

lungsvertrag ist. Bezeichnender- weise wurde die Aufklärungs- pflicht dennoch erst 1988 in die Berufsordnung für Ärzte aufge- nommen.

Die Aufklärungspflicht wird auf ärztlicher Seite weniger als ei- ne Pflicht aus dem Behandlungs- vertrag, sondern vielmehr als ein Instrument zur Exkulpation im Schadensfall angesehen. Daß selbst dies nur unbefriedigend ge- lingt, zeigen die vielen durch Auf- klärungspflichtverletzung begrün- deten Haftpflichtfälle. Hiermit wird man weder dem Patienten

noch seiner vertraglichen Pflicht gerecht. Allerdings spielt die Auf- klärungspflicht im Medizinstudi- um, in der Fort- und Weiterbil- dung bisher keine Rolle. Gleiches gilt für die sich zögerlich durch- setzenden Qualitätsmanagement- systeme, in denen die ärztliche Be- handlung einen großen Raum ein- nimmt, die Aufklärungspflicht je- doch keine ihr entsprechende Berücksichtigung erfährt.

Dr. med. Claas Hohmann Facharzt für Orthopädie 61231 Bad Nauheim

E

ie Ersatzkassen sind pi- kiert: Unter den Mitstrei- tern der großen Solidarge- meinschaft GKV gibt es offenbar keinen Gemeinsinn mehr – nur noch Gemeinheiten. Und eine sol- che haben sich nun die Allgemei- nen Ortskrankenkassen in Berlin, Hamburg und Mecklenburg-Vor- pommern geleistet. Diese drei Wettbewerber wollen ihren Versi- cherten einen Monatsbeitrag (Ar- beitgeber- und Arbeitnehmeran- teil) zurückzahlen, wenn sie außer der Prävention ein Jahr lang keine Leistungen in Anspruch genom- men haben.

Ein starkes Stück, findet Her- bert Rebscher, Vorstandsvorsit- zender der Ersatzkassenverbände:

„Wenn Gesunde und Junge Geld zurückerhalten, müssen die Kran- ken dafür draufzahlen.“ Mit dem Solidargedanken sei so etwas nicht vereinbar, murren die Ersatzkas- sen und drohen mit der Verweige- rung des Risikostrukturausgleichs.

Kassen, die ihr Geld „so offenkun- dig rauswerfen“, könnten nicht weiterhin subventioniert werden.

Aus dem Blickwinkel einer al- les umfassenden Solidargemein- schaft betrachtet, haben die Kriti- ker der AOK-Beitragsrückerstat- tung recht. Würden alle Kassen so handeln, ginge die Rechnung jung zahlt für alt und gesund für krank nicht mehr auf. Andererseits herrscht Wettbewerb. Jeder muß sehen, wo er bleibt. Und damit sieht’s für die AOK schon wieder ganz anders aus.

Viele Ortskrankenkassen ha- ben ein Problem mit hohen Bei- tragssätzen. Nach den Regeln des Wettbewerbs suchen die Versi- cherten, vor allem die gutverdie- nenden, einen möglichst günstigen

„Anbieter“ – und wären damit für die AOK über kurz oder lang verloren. Mit den Versicherten wandern jene Beitragseinnahmen ab, die zur finanziellen Deckung sogenannter „schlechter Risiken“

dringend gebraucht werden. Die AOK-Rechnung könnte demnach auch so aussehen: Lieber zahlen wir einen Monatsbeitrag zurück und behalten dafür elf Beiträge, bevor wir zwölf Beiträge pro Jahr für immer verlieren. Nach den Ge- setzen des Wettbewerbs hat die AOK damit (eben auch) recht.

Sind die Ersatzkassen die letz- ten Hüter der Solidarität? Wohl kaum. Auch sie hegen und pflegen ihre „guten Risiken“ – und können gar nicht genug davon kriegen. So funktioniert halt der Wettbewerb.

Ärzte warnen allerdings vor mögli- chen Folgen einer Beitragsrücker- stattung. Etwa, wenn Versicherte einen dringenden Arztbesuch un- terließen, nur um in den Genuß einer Rückzahlung zu kommen.

Aber ist da nicht andererseits im- mer vom mündigen Bürger und Patienten die Rede? Josef Maus

D AOK-Beitragsrückerstattung

Krokodilstränen

Aufklärungspflicht

Ein Manko

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

... Bei der engen Verflechtung dieser Defek- te mit Erkrankungen von Herz und Gefäßen und der sozialen Bedeutung der zerebralen Schäden kom- men neben den Grundla- genforschern

Unter Umständen, wie sie beim vor- liegenden Sachverhalt im Hinblick auf den Routinecharakter der öffentlich empfohlenen Impfung gegeben sind, kann der Arzt ausnahmsweise

Dem Schutz des Lebens und der Gesundheit eines kon- kret von einer Ansteckung mit HIV bedrohten Patienten ge- bührt Vorrang vor dem ärztli- chen Schweigegebot.. Das

Mit ihrem Konzept erreichen Stetter und seine Kollegen bei alkoholkran- ken Ärzten langfristig Abstinenzquo- ten von 50 bis 60 Prozent. Die Sucht- kranken haben also aus

Die Entscheidungsfreiheit des Patienten würde aber auch dann unterlaufen, wenn man bei der Prüfung der Frage, ob der Arzt mit einem Aufklärungs- wunsch überhaupt rechnen mußte,

Dabei braucht hier nicht ent- schieden zu werden, ob das auch dann zu gelten hat, wenn ein Arzt, der dem Patienten zu einer Operation geraten und ihn deshalb in ein Krankenhaus

Sind spezifische Anästhesierisiken erkennbar, etwa wegen bestimmter pathologischer Organbefunde, so hat der Anästhesist den Patienten in Abhängigkeit von der Notwendigkeit

Auch wenn ein Arzt bereits zu einer Freiheitsstrafe verur- teilt worden ist, kann ein Be- rufsgericht für Heilberufe zusätzliche Maßnahmen ver- hängen.. Solch eine zusätz- liche