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Archiv "Steuerrecht: Die Direktversicherung im Rahmen eines Ehegatten-Arbeitsvertrags" (05.03.1987)

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Lebensversicherungen:

Steigende Realverzinsung

8 Durchschnittsertrag',)

7 1!1 1411111 61.2.17111111 8

Inflations- rate

3 2 4

81 82 83

11nach Verbandsformel 1980

ameua 3.1

84 85

Quelle:6DV

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

LESERDIENST

Steuerrecht

Die Direktversicherung

im Rahmen eines Ehegatten-Arbeitsvertrags

D

urch das Gesetz zur Ver- besserung der betrieb- lichen Altersversorgung wurde im Jahr 1975 der

§ 40 b des Einkommensteu- ergesetzes eingeführt, der ei- ne Steuerbegünstigung zur Förderung der betrieblichen Altersversorgung vorsieht.

Nach dieser Vorschrift kann der Arbeitgeber die Lohn- steuer von den Beiträgen für eine Direktversicherung des Arbeitnehmers mit einem Pauschalsteuersatz von 10 Prozent der Beiträge erhe- ben, soweit diese nicht steu- erfrei sind. Die Pauschalie- rung ist nur zulässig, wenn die Versicherung nicht auf den Erlebensfall eines frühe- ren als des 60. Lebensjahres abgeschlossen und eine vor- zeitige Kündigung des Versi- cherungsvertrages durch den Arbeitnehmer ausgeschlos- sen worden ist. Die Begünsti- gung gilt für Zuwendungen des Arbeitgebers bis zu 2400 DM im Kalenderjahr. Diese betriebliche Direktversiche- rung ist auch im Rahmen ei- nes Ehegatten-Arbeitsvertra- ges möglich und sogar inter- essant.

Was ist eine Direktversicherung?

Pauschalierungsfähig sind namentlich die Beiträge für eine Direktversicherung; die im Prinzip auch begünstigten Zuwendungen an eine Pen- sionskasse dürften beim Ehe- gatten-Arbeitsverhältnis kaum vorkommen Unter Di- rektversicherung versteht man eine vom Arbeitgeber als Versicherungsnehmer auf das Leben des Arbeitneh- mers (= Versicherter) abge- schlossene Versicherung, bei der der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen ganz oder teilweise bezugsberech- tigt sind. Zu beachten ist, daß die Beiträge vom Arbeitge- ber unmittelbar an die Versi- cherung zu zahlen sind. Bar- zuwendungen des Arbeitge- bers an den Arbeitnehmer können also nicht pauscha- liert besteuert werden, selbst wenn der Arbeitnehmer die- se Zahlungen zu seiner Al- tersversorgung verwendet.

Zulässig ist jedoch eine sogenannte Barlohnumwand- lung. In diesem Fall wird durch vertragliche Vereinba- rung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer der steu- erpflichtige Barlohn so weit herabgesetzt, daß aus dem Herabsetzungsbetrag die Versicherungsbeiträge ein- schließlich der darauf entfal- lenden Pauschalsteuer be- stritten werden können.

Wird die Direktversiche- rung auf den Erlebensfall ab- geschlossen, so ist die Pau- schalierung nur zulässig, wenn die Versicherung frü- hestens auf das 60. Lebens- jahr des Arbeitnehmers ab- geschlossen wird. Diese Ein- schränkung gilt jedoch nicht bei Direktversicherungen, die auf den Todes- oder Inva- liditätsfall abgeschlossen

Auf über 500 Milliarden DM ist das Vermögen der deutschen Versicherungswirtschaft in 1986 angewachsen. Dieses Wachs- tum resultiert primär aus der äu- ßerst günstigen Entwicklung der Lebensversicherungen.

Die Anleger in der Bundesrepu- blik ließen sich auch in 1986 nicht von der mitunter recht massiven Kritik umorientieren, sondern haben weiter kräftig abgeschlossen. imn

wurden. Eine Direktversi- cherung kann auch noch nach dem 60. Lebensjahr eines Ar- beitnehmers abgeschlossen werden. Wird eine solche Ver- sicherung jedoch unmittelbar vor Eintritt des Versorgungs- falles abgeschlossen, so kann dies zu Schwierigkeiten mit dem Finanzamt führen. Die Finanzverwaltung ist nämlich der Auffassung, eine bei Beendigung des Dienstver- hältnisses unmittelbar vor Eintritt des Versorgungsfalles abgeschlossene Kapitalversi- cherung mit einer Laufzeit von weniger als 5 Jahren dürfe nicht pauschal besteuert wer- den.

Die Pauschalierungs- grenze

Die vom Arbeitgeber für den einzelnen Arbeitnehmer erbrachten Beitragszahlun- gen können höchstens bis zu 2400 DM jährlich pauschal besteuert werden. Über- schreiten die Zahlungen die- se Grenze, so unterliegt der überschießende Betrag dem normalen Lohnsteuerabzug.

Von den Beiträgen kann, auch soweit die Pauschalie- rungsgrenze von 2400 DM überschritten ist, grundsätz- lich der sogenannte Zu- kunftssicherungsbetrag von 312 DM gem. § 2 Abs. 3 Nr. 2 LStDV abgezogen werden.

Hat ein Arbeitnehmer meh- rere Dienstverhältnisse, so kann die Pauschalierung je- doch nur einmal, und zwar im Rahmen des ersten Dienst- verhältnisses, in Anspruch genommen werden.

Besonderheiten der Direktversicherung Der Abschluß einer Di- rektversicherung im Rahmen eines Ehegatten-Arbeitsver- hältnisses wird steuerlich un- ter den selben Voraussetzun- gen anerkannt, die für den

Abschluß eines Ehegatten- Arbeitsvertrages allgemein gelten. Solche Verträge kön- nen nach ständiger Recht- sprechung (z. B. Urteil des BFH vom 14. August 1986 IV R 341/84) steuerlich nur be- rücksichtigt werden, wenn sie rechtswirksam zustandege- kommen, inhaltlich wie Ver- träge unter Dritten gestaltet und wie derartige Vertrags- verhältnisse tatsächlich voll- zogen worden sind.

Der Betriebsvergleich Der BFH hatte sich in letzter Zeit häufiger mit der Frage zu befassen, unter wel- chen Voraussetzungen eine Direktversicherung zugun- sten des Arbeitnehmer-Ehe- gatten betrieblich veranlaßt ist. Nach der Rechtsprechung ist die betriebliche Veranlas- sung an den konkreten Um- ständen des einzelnen Be- triebs zu messen. Die be- triebliche Veranlassung von Versorgungs-Aufwendungen zugunsten des mitarbeiten- den Ehegatten setzt zunächst ein ernsthaft gewolltes und auch tatsächlich durchgeführ- tes Arbeitsverhältnis voraus.

Der Abschluß einer Direkt- versicherung als Maßnahme der Altersversorgung muß Bestandteil eines solchen Ar- beitsvertrags sein. Die Auf- wendungen für die Alterssi- cherung dürfen nicht auf pri- vaten Erwägungen beruhen.

Wann ein solcher betrieb- licher Anlaß vorliegt, hat der BFH in einem soeben veröf- fentlichten Urteil (vom 8.

Oktober 1986, Az. I R 220/82) herausgestellt:

„Ein entsprechender (priva- ter) Veranlassungszusammenhang kann verneint werden, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit festgestellt wird, daß sich die Prä- mienzahlungen aus dem Direktver- sicherungsvertrag als steuerrecht- lich anzuerkennendes Entgelt dar- stellen, das der Arbeitgeber-Ehe-

Dt. Ärztebl. 84, Heft 10, 5. März 1987 (69) A-581

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gatte für Arbeitsleistungen des Ar- beitnehmer-Ehegatten zahlt. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, ist im wesentlichen nach den Grund- sätzen des inneren Betriebsver- gleichs zu beurteilen. Dabei ist es steuerrechtlich unschädlich, wenn der Arbeitgeber eine betriebliche Altersversorgung nur einem be- stimmten Kreis von Arbeitneh- mern verspricht . . . Sind ver- gleichbare andere Arbeitnehmer nicht beschäftigt, sind die Prämien- zahlungen jedenfalls dann als Be- triebsausgaben zu berücksichtigen, wenn andere betriebliche Erwä- gungen dafür sprechen, einen Teil des Arbeitsentgelts in der Form von Prämienzahlungen auf eine Direktversicherung zu gewähren."

Zwei wesentliche Punkte sind danach hervorzuheben:

—Es kommt nicht darauf an, ob vergleichbare Vor- sorgeleistungen für den mit- arbeitenden Ehegatten in Arztpraxen allgemein üblich sind.

—Eine Direktversiche- rung für den mitarbeitenden Ehegatten ist auch dann mög- lich, wenn in der Praxis keine weiteren Arbeitnehmer be- schäftigt sind.

Prämienaufwand und „Aktivbezüge"

Ein betrieblicher Anlaß für den Abschluß der Direkt- versicherung ist nach der Rechtsprechung weiterhin nur gegeben, wenn die Prä- mienzahlungen im Verhältnis zu den „Aktivbezügen"

nicht unangemessen hoch sind. Unter Aktivbezügen ist der Brutto-Arbeitslohn zu verstehen. Der BFH hatte bisher nicht allgemein ent- schieden, wo er die Grenze der Angemessenheit ziehen will.

Die „Überversorgungs- grenze"

Ein weiteres Kriterium für die Beurteilung der betrieb- lichen Veranlassung der Prä- mienzahlungen ist die Frage, ob die Direktversicherung zu einer Überversorgung des mitarbeitenden Ehegatten führt. Da eine solche Prü- fung, bezogen auf den Ein- tritt des Versorgungsfalles, in vielen Fällen kaum praktika- bel ist, hat sich der BFH dar- auf beschränkt, die Ange- messenheit der Prämienauf-

wendungen im Zeitpunkt der Zahlung durch den Arbeitge- ber zu untersuchen. Nach dem genannten Urteil des BFH vom 8. Oktober 1986 kommt es nur darauf an, ob die Leistungen insgesamt an- gemessen sind und ob die Versorgungsleistungen in ei- nem angemessenen Verhält- nis zu den tatsächlich ausge- zahlten Bezügen stehen. Von der Prüfung einer eventuel- len Überversorgung kann abgesehen werden, wenn die laufenden Aufwendungen für die Altersvorsorge (das

A

uf den deutschen Bür- ger, für den die freie Verfügbarkeit der Mark fast eine Selbstverständlich- keit geworden ist, können mit der neuesten spanischen Devisengesetzgebung einige höchst unerfreuliche Überra- schungen zukommen, wenn er sich von seinem spanischen Immobilienbesitz trennen will, oder umgekehrt, wenn er mit dem Gedanken spielt, günstigen Grundstücksoffer- ten näherzutreten, um auf lange Sicht seinen Urlaub oder seinen Lebensabend im angenehmsten Klima Euro- pas, etwa an der Costa del Sol, zu verplanen.

Das im Herbst 1986 im spanischen Staatsanzeiger veröffentlichte neue Aus- landsinvestitionsgesetz nebst Durchführungsverordnung enthält wichtige Änderungen der bisherigen Devisenge- setzgebung, die den Geld- beutel des deutschen „Devi- senausländers" arg strapazie- ren können. Wenn man be- denkt, daß Spanien (mit Aus- nahme der Bundesrepublik) das Land in Europa ist, in dem sich die meisten Eigen- tumswohnungen deutscher Staatsangehöriger befinden,

heißt Arbeitgeber- und Ar- beitnehmeranteil zur gesetzli- chen Sozialversicherung, frei- willige Leistungen des Ar- beitgebers für Zwecke der Altersversorgung und even- tuelle Zuführungen zu einer Pensionsrückstellung) 30 Prozent des steuerpflichtigen Jahreslohns nicht überstei- gen.

Diese Festlegung der Rechtsprechung auf eine 30-Prozent-Grenze ist neu.

Das Gericht hat diese Grenze zunächst nur auf die Verhält- nisse der Jahre 1975 und 1976

wird verständlich, warum sich die spanischen Wäh- rungshüter diesen Neurege- lungen mit Akribie gewidmet haben, um auch noch das letzte „Schlupfloch" zu ver- schließen. — Worauf müssen Sie also in devisenrechtlicher Hinsicht achten, wenn sie Grundeigentum (Parzellen- oder Wohnungseigentum) in Spanien kaufen oder verkau- fen wollen?

—Devisenausländer, also Ausländer ohne eine Dau- eraufenthaltsgenehmigung (autorisazion de residencia) oder Ausländer mit Dauer- aufenthaltsgenehmigungen, wenn der Kaufpreis in Devi- sen, beispielsweise in DM, bezahlt werden soll, oder ausländische Gesellschaften, können Grundeigentum nur erwerben, wenn die Verträge vor einem spanischen Notar (oder spanischem Konsulat) abgeschlossen werden! Die Beurkundung des Kaufver- trages durch deutsche Nota- re, bisher in der Regel der Fall, wenn ein Deutscher an einen Deutschen zum DM- Preis verkaufte, ist also nicht mehr zulässig.

—Die genannten „Devi- senausländer" müssen den

bezogen; damit ist aber auch bereits eine Orientierungsli- nie für die Folgejahre vorge- zeichnet worden.

Ausdrücklich offengelas- sen hat der BFH die Frage, ob die 30-Prozent-Grenze auch dann gilt, wenn eine Pensionsrückstellung erstma- lig gebildet wird oder eine Lebensversicherung gegen Zahlung einer Einmalprämie abgeschlossen wird. Hier er- scheint eine andere Entschei- dung durchaus möglich.

Dr. Winfried Eggers, St. Augustin

Kaufpreis in Devisen, also in DM, nach Spanien einführen, das heißt auf ein spanisches Bankkonto des Verkäufers überweisen. Dem bisher übli- chen Verfahren, Kaufpreis- zahlung innerhalb Deutsch- lands, manchmal teilweise Bargeldzahlung (!), ist somit ein Riegel vorgeschoben wor- den.

Abschluß und Abwick- lung eines Immobilienge- schäftes werden dadurch zu einer zeitraubenden und kostspieligen Angelegenheit.

Darüber hinaus: Für den Verkäufer bedeuten diese Neuregelungen dann eine Gefahr, wenn er sich beim früheren Erwerb der Liegen- schaft auf die spanische „Pra- xis" eingelassen hat, nicht den „richtigen" Kaufpreis, sondern im notariellen Kauf- vertrag (escritura publica de compra-venta) aus Kosten- gründen etc. nur einen Bruchteil des tatsächlichen Kaufpreises zu verbriefen.

Der Verkäufer muß dann da- mit rechnen, daß er den Ver- kaufserlös nicht oder nur zum Teil nach Deutschland trans- ferieren kann, weil bei erheb- lichem Mehrerlös von den Devisenbehörden eine „spe-

Spanien-Immobilien

Trotz des Beitritts Spaniens zur EG:

Neue Fallstricke für Käufer und Verkäufer

A-582 (70) Dt. Ärztebl. 84, Heft 10, 5. März 1987

Referenzen

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