B
is einschließlich 2004 wa- ren die durch den Arbeit- geber gezahlten Beiträge für die Direktversicherung des Arbeitnehmers grundsätzlich steuerpflichtiger Arbeitslohn, wobei jedoch die Möglichkeit bestand, die Beiträge der pau- schalen Lohnversteuerung zu unterwerfen. Dies war insbe- sondere für den Arbeitnehmer mit einem persönlichen Steu- ersatz von mehr als 20 Pro- zent von Vorteil – auch wenn der Arbeitgeber die pauscha- le Lohnsteuer von 20 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer auf ihn ab- gewälzt hat.Wegen des zum 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Al- terseinkünftegesetzes ist ab dem 1. Juli die steuerliche Be- handlung der Direktversiche- rungsbeiträge und der späteren Auszahlung zu unterscheiden.
Handelt es sich um eine Direkt- versicherung mit einmaliger Kapitalauszahlung bei Lauf- zeitende, kann die Pauschal- versteuerung nur noch ange-
wendet werden, wenn die Ver- sorgungszusage vor dem 1. Ja- nuar 2005 erteilt wurde. Bei- träge zu Direktversicherungen, die auf Basis einer nach dem 31. Dezember 2004 erteilten Zusage entrichtet werden, sind dem individuellen Steuersatz des Arbeitnehmers zu unter- werfen.
Ähnlich verhält es sich mit den Leistungen aus der Ver- sicherung. Wurde der Vertrag vor dem 1. Januar 2005 ab- geschlossen, ist die Auszah- lung (unter den weiteren Vor- aussetzungen des Einkom- mensteuergesetzes) steuerfrei.
Bei Verträgen, die erst nach 2004 abgeschlossen wurden, ist die Auszahlung der Versiche- rungsleistung grundsätzlich der
Einkommensteuer zu unter- werfen.
Wurde hingegen ein Direkt- versicherungsvertrag mit Ren- tenzahlung abgeschlossen, ist der Beitrag in Höhe von vier Prozent der jeweilig geltenden Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Rentenversiche- rung steuerfrei. Bei Neuverträ- gen (Abschluss nach dem 31.
Dezember 2004) erhöht sich der steuerfreie Maximalbetrag sogar noch. Für die Auszah- lungsphase gilt hier: Soweit die Beiträge zur Direktversiche- rung nicht der Lohnsteuer un- terworfen waren, ist die Ren- tenleistung komplett zu ver- steuern. Im Falle der pauscha- lierten Lohnversteuerung der Direktversicherungsbeiträge hin-
gegen, ist die Rentenauszah- lung nur noch in Höhe des Er- tragsanteils zu versteuern.
Damit im Falle der Altverträ- ge die nachträgliche Besteue- rung vermieden werden kann, hat der Gesetzgeber dem Ar- beitnehmer die Möglichkeit ein- geräumt, auf die Steuerbefrei- ung der Beiträge zu verzichten.
Dieser Verzicht auf die Steu- erbefreiung des § 3 Nr. 63 des Einkommensteuergesetzes hat zur Folge, dass die Beiträge wieder pauschal der Lohnsteu- er unterworfen werden kön- nen. Zu beachten ist allerdings, dass ein entsprechender An- trag auf Pauschalversteuerung bis spätestens 30. Juni 2005 dem Arbeitgeber vorgelegt wer- den muss.
Ob die Pauschalbesteuerung und damit die günstige Versteue- rung der Versicherungsleistung der beste Weg ist, ist jeweils indi- viduell im Einzelfall abzuwägen.
Wer jedoch den Verzicht auf die Steuerfreiheit in Betracht zieht, muss sich bis zum 30. Juni 2005 entscheiden. Christoph Iser
Direktversicherung
Stichtag 30. Juni
Änderungen durch das Alterseinkünftegesetz
Versicherungen