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Allgemeine Bedingungen für die Hausratversicherung der Sparkassen DirektVersicherung HausratBasis - Stand März (VHB 17/SD Vers.

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Allgemeine Bedingungen für die Hausratversicherung der Sparkassen DirektVersicherung

„HausratBasis“

- Stand März 2017 - (VHB 17/SD 03.2017 Vers. „HB“)

§ 1 Versicherte Gefahren und Schäden (Versicherungsfall), generelle Ausschlüsse

§ 2 Brand, Blitzschlag, Explosion

§ 3 Leitungswasser

§ 4 Sturm, Hagel

§ 5 Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch, Raub

§ 6 Versicherte und nicht versicherte Sachen, Versiche- rungsort

§ 7 Außenversicherung

§ 8 Versicherte Kosten

§ 9 (nicht belegt)

§ 10 Versicherungswert, Versicherungssumme

§ 11 (nicht belegt)

§ 12 (nicht belegt)

§ 13 Entschädigungsberechnung, Unterversicherung

§ 14 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung

§ 15 Wiederherbeigeschaffte Sachen

§ 16 Sachverständigenverfahren

§ 17 Wohnungswechsel

§ 18 Entschädigungsgrenzen für Wertsachen, Wertschutz- schränke

§ 19 Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers oder dessen Vertreters bis zum Vertragsschluss

§ 20 Folgen unrichtiger Angaben im Versicherungsantrag

§ 21 Gefahrerhöhung

§ 22 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers vor, während und nach dem Versicherungsfall, Sicherheitsvorschriften

§ 23 Beginn des Versicherungsschutzes, Fälligkeit, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbeitrages

§ 24 Dauer und Ende des Vertrages

§ 25 Folgebeitrag

§ 26 Lastschriftverfahren

§ 27 Ratenzahlung

§ 28 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung

§ 29 Bedingungsanpassung

§ 30 Beitragsanpassung

§ 31 Überversicherung

§ 32 Mehrere Versicherer

§ 33 Versicherung für fremde Rechnung

§ 34 Übergang von Ersatzansprüchen

§ 35 Rechtsverhältnis nach dem Versicherungsfall

§ 36 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen

§ 37 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderungen

§ 38 Vollmacht des Versicherungsvertreters

§ 39 Repräsentanten, Mehrere Versicherungsnehmer

§ 40 Verjährung

§ 41 Gerichtsstand

§ 42 Beteiligte Versicherungsunternehmen

§ 43 (nicht belegt)

§ 44 Anzuwendendes Recht

§ 45 Versicherungsschutz bei Sanktionen und Schlussbe- stimmung

§ 1 Versicherte Gefahren und Schäden (Versicherungsfall), generelle Ausschlüsse

1. Versicherungsfall

Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch

a) Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Ab- sturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung,

b) Leitungswasser c) Sturm, Hagel

d) Einbruchdiebstahl sowie Vandalismus nach ei- nem Einbruch, Raub oder den Versuch einer solchen Tat,

zerstört oder beschädigt werden oder infolgedessen abhanden kommen.

2. Ausschluss Krieg, Innere Unruhen und Kernener- gie

a) Ausschluss Krieg

Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürger- krieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand.

b) Ausschluss Innere Unruhen

Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Innere Unruhen.

c) Ausschluss Kernenergie

Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder ra- dioaktive Substanzen.

§ 2 Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion 1. Brand

Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsge- mäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag.

2. Blitzschlag, Überspannungsschäden durch Blitz a) Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines

Blitzes auf Sachen.

b) Überspannungs-, Überstrom- oder Kurzschluss- schäden an elektrischen Einrichtungen und Ge- räten sind nur versichert, wenn an Sachen auf dem Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt, durch Blitzschlag Schäden anderer Art entstanden sind.

3. Explosion

Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlau- fende Kraftäußerung.

Eine Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitung usw.) liegt nur vor, wenn seine Wandung in einem sol- chen Umfang zerrissen wird, dass ein plötzlicher Aus- gleich des Druckunterschieds innerhalb und außerhalb des Behälters stattfindet. Wird im Innern eines Behäl- ters eine Explosion durch chemische Umsetzung her- vorgerufen, so ist ein Zerreißen seiner Wandung nicht erforderlich.

4. Nicht versicherte Schäden Nicht versichert sind

a) ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen ein- tretende Schäden durch Erdbeben sowie weite- re Elementargefahren (Überschwemmung, Rückstau, Erdfall, Erdrutsch, Schneedruck, La- winen, Vulkanausbruch);

(2)

b) Sengschäden;

c) Schäden, die an Verbrennungskraftmaschinen durch die im Verbrennungsraum auftretenden Explosionen, sowie Schäden, die an Schaltor- ganen von elektrischen Schaltern durch den in ihnen auftretenden Gasdruck entstehen;

d) Die Ausschlüsse gemäß b) und c) gelten nicht, soweit diese Schäden Folge eines versicherten Sachschadens gemäß Nr. 1 sind.

§ 3 Leitungswasser 1. Bruchschäden

Soweit Rohre bzw. Installationen gemäß a) und b) zum versicherten Hausrat gehören (siehe § 6 Nr. 2 c) (1)), leistet der Versicherer Entschädigung für innerhalb von Gebäuden eintretende

a) frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren

(1) der Wasserversorgung (Zu- oder Ablei- tungen) und den damit verbundenen Schläuchen,

(2) der Warmwasser- oder Dampfheizung sowie Klima-, Wärmepumpen- oder So- larheizungsanlagen,

(3) von Wasserlösch- oder Berieselungsan- lagen,

sofern diese Rohre nicht Bestandteil von Heiz- kesseln, Boilern oder vergleichbaren Anlagen sind.

b) frostbedingte Bruchschäden an nachfolgend ge- nannten Installationen:

(1) Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spül- klosetts, Armaturen (z.B. Wasser- und Absperrhähne, Ventile, Geruchsver- schlüsse, Wassermesser) sowie deren Anschlussschläuche,

(2) Heizkörper, Heizkessel, Boiler oder ver- gleichbare Teile von Warmwasserhei- zungs-, Dampfheizungs-, Klima-, Wärme- pumpen- oder Solarheizungsanlagen.

Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Baukör- per, einschließlich der Bodenplatte.

Rohre von Solarheizungsanlagen auf dem Dach gelten als Rohre innerhalb des Gebäudes.

Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind Rohre und Installationen unterhalb der Bodenplatte (tragend oder nicht tragend) nicht versichert.

2. Nässeschäden

Der Versicherer leistet auch Entschädigung für versi- cherte Sachen, die durch bestimmungswidrig austre- tendes Leitungswasser zerstört oder beschädigt wer- den oder abhanden kommen.

Das Leitungswasser muss ausgetreten sein aus a) Rohren der Wasserversorgung (Zu- oder Ablei-

tungsrohren) oder den damit verbundenen Schläuchen,

b) den mit dem Rohrsystem verbundenen sonsti- gen Einrichtungen oder deren wasserführenden Teilen,

c) Einrichtungen der Warmwasser- oder Dampf- heizung (z.B. Fußboden-/Wandheizung) sowie aus Klima-, Wärmepumpen- oder Solarhei- zungsanlagen,

d) Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen, Sole, Öle, Kühl- und Kältemittel aus Klima-, Wärme- pumpen- oder Solarheizungsanlagen sowie Wasser- dampf stehen Leitungswasser gleich.

3. Nicht versicherte Schäden

a) Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwir- kende Ursachen Schäden durch

(1) Plansch- oder Reinigungswasser,

(2) Schwamm,

(3) Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer, Überschwemmung oder Witte- rungsniederschläge oder einen durch die- se Ursachen hervorgerufenen Rückstau, (4) Erdbeben, Schneedruck, Lawinen, Vul-

kanausbruch,

(5) Erdfall oder Erdrutsch, es sei denn, dass Leitungswasser den Erdfall oder den Erd- rutsch verursacht hat,

(6) Öffnen der Wasserlösch- oder Bedienen der Berieselungsdüsen wegen eines Brandes, durch Druckproben oder durch Umbauten oder Reparaturarbeiten an dem versicherten Gebäude oder an der Wasserlösch- oder Berieselungsanlage, (7) Leitungswasser aus Eimern, Gieskannen

oder sonstigen mobilen Behältnissen.

b) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden

(1) an Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind und an den in die- sen Gebäuden befindlichen Sachen, (2) am Inhalt eines Aquariums, die als Folge

dadurch entstehen, dass Wasser aus dem Aquarium ausgetreten ist.

§ 4 Sturm, Hagel

1. Versicherte Gefahren und Schäden

Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die zerstört oder beschädigt werden oder ab- handen kommen

a) durch die unmittelbare Einwirkung des Sturmes oder Hagels auf versicherte Sachen oder auf Gebäude, in denen sich versicherte Sachen be- finden;

b) dadurch, dass ein Sturm oder Hagel Gebäude- teile, Bäume oder andere Gegenstände auf ver- sicherte Sachen oder auf Gebäude, in denen sich versicherte Sachen befinden, wirft;

c) als Folge eines Schadens nach a) oder b) an versicherten Sachen;

d) durch die unmittelbare Einwirkung des Sturmes oder Hagels auf Gebäude, die mit dem Gebäu- de oder Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen befinden, baulich verbunden sind;

e) dadurch, dass ein Sturm oder Hagel Gebäude- teile, Bäume oder andere Gegenstände auf Ge- bäude wirft, die mit dem Gebäude, in denen sich versicherte Sachen befinden, baulich verbunden sind.

2. Sturm

Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von min- destens Windstärke 8 nach Beaufort (Windgeschwin- digkeit mindestens 63 km/Stunde).

Ist die Windstärke für den Schadenort nicht feststell- bar, so wird Windstärke 8 unterstellt, wenn der Versi- cherungsnehmer nachweist, dass

a) die Luftbewegung in der Umgebung des Versi- cherungsgrundstücks Schäden an Gebäuden in einwandfreiem Zustand oder an ebenso wider- standsfähigen anderen Sachen angerichtet hat, oder dass

b) der Schaden wegen des einwandfreien Zustan- des des Gebäudes, in dem sich die versicherten Sachen befunden haben, oder mit diesem bau- lich verbundenen Gebäude, nur durch Sturm entstanden sein kann.

3. Hagel

Hagel ist ein fester Witterungsniederschlag in Form von Eiskörnern.

(3)

4. Nicht versicherte Schäden

a) Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwir- kende Ursachen Schäden durch

(1) Sturmflut;

(2) Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungsge- mäß geschlossene Fenster, Außentüren oder andere Öffnungen, es sei denn, dass diese Öffnungen durch Sturm oder Hagel entstanden sind und einen Gebäude- schaden darstellen;

(3) weitere Elementargefahren (Über- schwemmung, Erdbeben, Erdfall, Erd- rutsch, Schneedruck, Lawinen, Vulkan- ausbruch).

b) Nicht versichert sind Schäden an

(1) Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind und an den in die- sen Gebäuden befindlichen Sachen;

(2) Sachen, die sich außerhalb von Gebäu- den befinden. Nach Nr. 1 versichert sind jedoch auf dem gesamten Grundstück, auf dem sich die versicherte Wohnung befindet, Antennenanlagen und Markisen, wenn sie ausschließlich vom Versiche- rungsnehmer privat genutzt werden.

§ 5 Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch, Raub

1. Versicherte Gefahren und Schäden

Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch

a) Einbruchdiebstahl,

b) Vandalismus nach einem Einbruch, c) Raub,

oder durch den Versuch einer solchen Tat abhanden kommen, zerstört oder beschädigt werden.

2. Einbruchdiebstahl

Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb

a) in einen Raum eines Gebäudes einbricht, ein- steigt oder mittels eines Schlüssels, dessen An- fertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist (falscher Schlüssel) oder mittels an- derer Werkzeuge eindringt; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewie- sen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind;

b) in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder falsche Schlüssel (siehe a)) oder andere Werkzeuge benutzt, um es zu öffnen;

der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind;

c) aus einem verschlossenen Raum eines Gebäu- des Sachen entwendet, nachdem er sich in das Gebäude eingeschlichen oder dort verborgen gehalten hatte;

d) in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl auf frischer Tat angetroffen wird und eines der Mittel gemäß Nr. 4 a) (1) oder Nr. 4 a) (2) anwendet, um den Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten;

e) mittels richtiger Schlüssel, die er innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes durch Ein- bruchdiebstahl oder durch Raub gemäß Nr. 4 an sich gebracht hatte, in einen Raum eines Ge- bäudes eindringt oder dort ein Behältnis öffnet;

f) in einen Raum eines Gebäudes mittels richtiger Schlüssel eindringt, den er – auch außerhalb des Versicherungsortes – durch Diebstahl an

sich gebracht hatte, vorausgesetzt, dass weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahr- samsinhaber den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht hatte.

3. Vandalismus nach einem Einbruch

Vandalismus nach einem Einbruch liegt vor, wenn der Täter auf eine der in Nr. 2 a), Nr. 2 e) oder Nr. 2 f) be- zeichneten Arten in den Versicherungsort eindringt und versicherte Sachen vorsätzlich zerstört oder be- schädigt.

4. Raub

a) Raub liegt vor, wenn

(1) gegen den Versicherungsnehmer Gewalt angewendet wird, um dessen Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sa- chen auszuschalten. Gewalt liegt nicht vor, wenn versicherte Sachen ohne Überwindung eines bewussten Wider- standes entwendet werden (einfacher Diebstahl/Trickdiebstahl);

(2) der Versicherungsnehmer versicherte Sa- chen herausgibt oder sich wegnehmen lässt, weil eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben angedroht wird, die in- nerhalb des Versicherungsortes – bei mehreren Versicherungsorten innerhalb desjenigen Versicherungsortes, an dem auch die Drohung ausgesprochen wird – verübt werden soll;

(3) dem Versicherungsnehmer versicherte Sachen weggenommen werden, weil sein körperlicher Zustand unmittelbar vor der Wegnahme infolge eines Unfalls oder in- folge einer nicht verschuldeten sonstigen Ursache, wie beispielsweise Ohnmacht oder Herzinfarkt, beeinträchtigt und dadurch seine Widerstandskraft ausge- schaltet ist.

b) Dem Versicherungsnehmer stehen Personen gleich, die mit seiner Zustimmung in der Woh- nung (siehe § 6 Nr. 1) anwesend sind.

c) Nicht versichert sind Sachen, die an den Ort der Herausgabe oder Wegnahme erst auf Verlan- gen des Täters herangeschafft werden, es sei denn, das Heranschaffen erfolgt nur innerhalb des Versicherungsortes, an dem die Tathand- lungen nach a) verübt wurden.

5. Nicht versicherte Schäden

Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden, die verur- sacht werden durch weitere Elementarschäden (Über- schwemmung, Erdbeben, Erdfall, Erdrutsch, Schnee- druck, Lawinen, Vulkanausbruch).

§ 6 Versicherte und nicht versicherte Sachen, Versicherungs- ort

1. Beschreibung des Versicherungsumfangs Versichert ist der gesamte Hausrat in der im Versiche- rungsschein bezeichneten Wohnung (Versicherungs- ort).

Hausrat, der infolge eines eingetretenen oder unmit- telbar bevorstehenden Versicherungsfalles aus dem Versicherungsort entfernt und in zeitlichem und örtli- chem Zusammenhang mit diesem Vorgang zerstört oder beschädigt wird oder abhanden kommt, ist versi- chert.

Hausrat außerhalb der im Versicherungsschein be- zeichneten Wohnung ist nur im Rahmen der Außen- versicherung (siehe § 7) oder soweit dies gesondert im Versicherungsvertrag vereinbart ist, versichert.

2. Definitionen a) Hausrat

(4)

Zum Hausrat gehören alle Sachen, die dem Haushalt des Versicherungsnehmers zur priva- ten Nutzung (Gebrauch bzw. Verbrauch ) die- nen.

b) Wertsachen

Wertsachen gehören ebenfalls zum Hausrat.

Hierfür gelten besondere Voraussetzungen und Entschädigungsgrenzen (siehe § 18).

c) Ferner gehören zum Hausrat

(1) alle in das Gebäude eingefügten Sachen (z.B. Einbaumöbel und Einbauküchen), die der Versicherungsnehmer als Mieter oder Wohnungseigentümer auf seine Kosten beschafft hat oder übernommen hat und daher hierfür die Gefahr trägt. Ei- ne anderweitige Vereinbarung über die Gefahrtragung ist vom Versicherungs- nehmer nachzuweisen,

(2) Anbaumöbel und Anbauküchen, die se- rienmäßig produziert und nicht individuell für das Gebäude gefertigt, sondern ledig- lich mit einem geringen Einbauaufwand an die Gebäudeverhältnisse angepasst worden sind,

(3) privat genutzte Antennenanlagen und Markisen, die ausschließlich der versi- cherten Wohnung gemäß Nr. 1 dienen und sich auf dem Grundstück befinden, auf dem die versicherte Wohnung liegt, (4) im Hausrat des Versicherungsnehmers

befindliches fremdes Eigentum, soweit es sich nicht um das Eigentum von Mietern bzw. Untermietern des Versicherungs- nehmers handelt (siehe Nr. 4 e)), (5) selbstfahrende Krankenfahrstühle, Ra-

senmäher, Go-Karts und Spielfahrzeuge, soweit diese nicht versicherungspflichtig sind,

(6) Autoradios, die zum Diebstahlschutz vo- rübergehend aus einem Kraftfahrzeug entnommen werden,

(7) Kanus, Ruder-, Falt- und Schlauchboote einschließlich ihrer Motoren sowie Surfge- räte,

(8) Fall- und Gleitschirme sowie nicht motori- sierte Flugdrachen und ferngelenkte Flugmodelle,

(9) Arbeitsgeräte und Einrichtungsgegen- stände, die ausschließlich dem Beruf oder dem Gewerbe des Versicherungsneh- mers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person dienen;

Handelswaren und Musterkollektionen sind hiervon ausgeschlossen,

(10) Haustiere, d.h. Tiere, die regelmäßig art- gerecht in Wohnungen (siehe Nr. 3 a) und b)) gehalten werden (z.B. Fische, Katzen, Vögel).

3. Versicherungsort

Versicherungsort ist die im Versicherungsschein be- zeichnete Wohnung. Zur Wohnung gehören

a) diejenigen Räume, die zu Wohnzwecken dienen und eine selbstständige Lebensführung ermögli- chen. Dies sind die ausschließlich vom Versi- cherungsnehmer oder einer mit ihm in häusli- cher Gemeinschaft lebenden Person privat ge- nutzten Flächen eines Gebäudes. Räume, die ausschließlich beruflich oder gewerblich genutzt werden, gehören nicht zur Wohnung.

b) Loggien, Balkone, an das Gebäude unmittelbar anschließende Terrassen sowie ausschließlich vom Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person zu

privaten Zwecken genutzte Räume in Nebenge- bäuden – einschließlich Garagen – des Grund- stücks, auf dem sich die versicherte Wohnung befindet,

c) gemeinschaftlich genutzte, verschließbare Räume, in denen Hausrat bestimmungsgemäß vorgehalten wird (z.B. ausgewiesene Stellflä- chen in Fluren, Fahrradkeller, Waschkeller) des Grundstücks, auf dem sich die versicherte Wohnung befindet,

d) privat genutzte Garagen, soweit sich diese in der Nähe des Versicherungsortes befinden.

4. Nicht versicherte Sachen Nicht zum Hausrat gehören

a) Gebäudebestandteile, es sei denn, sie sind in Nr. 2. c) (1) genannt,

b) vom Gebäudeeigentümer eingebrachte Sachen, für die er die Gefahr trägt.

Sofern die ursprünglich vom Gebäudeeigentü- mer eingebrachten oder in dessen Eigentum übergegangenen Sachen durch den Mieter er- setzt werden – auch höher- oder geringerwerti- gere –, sind diese Sachen im Rahmen dieses Vertrages nicht versichert. Das Gleiche gilt für vom Wohnungseigentümer ersetzte Sachen, c) Kraftfahrzeuge aller Art und Anhänger, unab-

hängig von deren Versicherungspflicht, sowie Teile und Zubehör von Kraftfahrzeugen und An- hängern, soweit nicht unter Nr. 2 c) genannt, d) Luft- und Wasserfahrzeuge, unabhängig von de-

ren Versicherungspflicht, einschließlich nicht eingebauter Teile, soweit nicht unter Nr. 2 c) genannt,

e) Hausrat von Mietern und Untermietern in der Wohnung des Versicherungsnehmers, es sei denn, dieser wurde ihnen vom Versicherungs- nehmer überlassen,

f) Sachen im Privatbesitz, die durch einen geson- derten Versicherungsvertrag versichert sind (z.B. für Schmucksachen und Pelze, Kunstge- genstände, Musikinstrumente bzw. Jagd- und Sportwaffen),

g) elektronisch gespeicherte Daten und Program- me,

h) Bargeld.

§ 7 Außenversicherung

1. Begriff und Geltungsdauer der Außenversicherung Versicherte Sachen, die Eigentum des Versicherungs- nehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemein- schaft lebenden Person sind oder die deren Gebrauch dienen, sind weltweit auch versichert, solange sie sich vorübergehend außerhalb des Versicherungsortes be- finden. Zeiträume von mehr als drei Monaten gelten nicht als vorübergehend.

2. Unselbstständiger Hausstand während Wehr- und Zivildienst oder Ausbildung

Hält sich der Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person zur Aus- bildung oder um den Wehr- oder Zivildienst abzuleis- ten außerhalb der Wohnung auf, so gilt dies so lange als vorübergehend im Sinne der Nr. 1, bis ein eigener Hausstand begründet wird.

3. Einbruchdiebstahl

Für Schäden durch Einbruchdiebstahl müssen die in § 5 genannten Voraussetzungen erfüllt sein.

4. Raub

Bei Raub besteht Außenversicherungsschutz. In den Fällen, in denen der Versicherungsnehmer versicherte Sachen herausgibt oder sich wegnehmen lässt, weil eine Gewalttat mit Gefahr für Leib und Leben ange-

(5)

droht wird, gilt dies nur dann, wenn die angedrohte Gewalttat an Ort und Stelle verübt werden soll. Dies gilt auch, wenn die Beraubung an Personen begangen wird, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben. Der Außenversicherungsschutz erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursa- chen nicht auf Sachen, die erst auf Verlangen des Tä- ters an den Ort der Wegnahme oder Herausgabe ge- bracht werden.

5. Sturm und Hagel

Für Sturm und Hagelschäden besteht Außenversiche- rungsschutz nur innerhalb von Gebäuden.

6. Entschädigungsgrenzen

a) Die Entschädigung im Rahmen der Außenversi- cherung ist insgesamt auf 20 Prozent der Versi- cherungssumme, höchstens auf 20.000 EUR, begrenzt.

b) Für Wertsachen (auch Bargeld) gelten zusätz- lich Entschädigungsgrenzen (siehe § 18 Nr. 2).

§ 8 Versicherte Kosten 1. Versicherte Kosten

a) Aufräumungskosten

Versichert sind die infolge eines Versicherungs- falles notwendigen Kosten für das Wegräumen und den Abtransport von zerstörten und be- schädigten versicherten Sachen zum nächsten Ablagerungsplatz und für das Ablagern und Vernichten.

b) Bewegungs- und Schutzkosten

Versichert sind die infolge eines Versicherungs- falles notwendigen Kosten, die dadurch entste- hen, dass zum Zweck der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung versicherter Sachen andere Sachen bewegt, verändert oder ge- schützt werden müssen.

c) Schadenabwendungs- und Schadenminde- rungskosten

(1) Versichert sind Aufwendungen, auch er- folglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten hal- ten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht.

(2) Macht der Versicherungsnehmer Aufwen- dungen, um einen unmittelbar bevorste- henden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, geltend, so leistet der Versicherer Auf- wendungsersatz nur, wenn diese Auf- wendungen bei einer nachträglichen ob- jektiven Betrachtung der Umstände ver- hältnismäßig und erfolgreich waren oder die Aufwendungen auf Weisung des Ver- sicherers erfolgten.

(3) Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädigung betragen zu- sammen höchstens die Versicherungs- summe je vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.

(4) Der Versicherer hat den für die Aufwen- dungen erforderlichen Betrag auf Verlan- gen des Versicherungsnehmers vorzu- schießen.

d) (nicht belegt)

e) Transport- und Lagerkosten

Versichert sind die infolge eines Versicherungs- falles notwendigen Kosten für Transport und Lagerung des versicherten Hausrats, wenn die Wohnung unbenutzbar wurde und dem Versi-

cherungsnehmer auch die Lagerung in einem benutzbaren Teil nicht zumutbar ist. Die Kosten für die Lagerung werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder benutzbar oder eine Lagerung in einem benutzbaren Teil der Wohnung wieder zumutbar ist, längstens für die Dauer von 100 Tagen.

f) Schlossänderungskosten

Versichert sind die infolge eines Versicherungs- falles notwendigen Kosten für Schlossänderun- gen der Wohnung, wenn Schlüssel für Türen der Wohnung oder für dort befindliche Wertschutz- schränke durch einen Versicherungsfall abhan- den gekommen sind.

g) Bewachungskosten

Versichert sind die infolge eines Versicherungs- falles notwendigen Kosten für die Bewachung versicherter Sachen, wenn die Wohnung unbe- wohnbar wurde und Schließvorrichtungen und sonstige Sicherungen keinen ausreichenden Schutz bieten. Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Schließvorrichtun- gen oder sonstige Sicherungen wieder voll ge- brauchsfähig sind, längstens für die Dauer von 48 Stunden.

h) Kosten für provisorische Maßnahmen

Versichert sind die infolge eines Versicherungs- falles notwendigen Kosten für provisorische Maßnahmen zum Schutz versicherter Sachen.

i) Reparaturkosten für Gebäudeschäden

Versichert sind die infolge eines Versicherungs- falles notwendigen Kosten für die Reparatur von Gebäudeschäden, die im Bereich der Wohnung durch Einbruchdiebstahl, Beraubung oder den Versuch einer solchen Tat oder innerhalb der Wohnung durch Vandalismus nach einem Ein- bruch oder einer Beraubung entstanden sind.

j) Reparaturkosten für Nässeschäden

Versichert sind die infolge eines Versicherungs- falles notwendigen Kosten an Bodenbelägen, Innenanstrichen oder Tapeten in gemieteten bzw. in Sondereigentum befindlichen Wohnun- gen.

2. Ausschlüsse und Leistungskürzung

a) Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistun- gen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, die im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im öf- fentlichen Interesse erbracht werden.

b) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Kostenersatz nach Nr.

1 entsprechend kürzen.

§ 9 (nicht belegt)

§ 10 Versicherungswert, Versicherungssumme 1. Versicherungswert

Der Versicherungswert bildet die Grundlage der Ent- schädigungsberechnung.

a) Versicherungswert ist der Wiederbeschaffungs- wert von Sachen gleicher Art und Güte in neu- wertigem Zustand (Neuwert).

b) Für Kunstgegenstände (§ 18 Nr. 1 a) (4)) und Antiquitäten (§ 18 Nr. 1 a) (5)) ist der Versiche- rungswert der Wiederbeschaffungspreis von Sachen gleicher Art und Güte.

c) Sind Sachen für ihren Zweck in dem versicher- ten Haushalt nicht mehr zu verwenden, so ist der Versicherungswert der für den Versiche- rungsnehmer erzielbare Verkaufspreis (Gemei- ner Wert).

(6)

d) Soweit die Entschädigung für Wertsachen auf bestimmte Beträge begrenzt (Entschädigungs- grenzen siehe § 18 Nr. 2) ist, werden bei der Ermittlung des Versicherungswertes höchstens diese Beträge berücksichtigt.

2. Versicherungssumme

a) Die Versicherungssumme soll dem Versiche- rungswert entsprechen.

b) Die Versicherungssumme erhöht sich um einen Vorsorgebetrag von 10 Prozent.

3. Anpassung von Versicherungssumme und Beitrag a) Die Versicherungssumme wird entsprechend

der Entwicklung des Preisindexes – siehe (2) – angepasst.

b) Die Versicherungssumme erhöht oder vermin- dert sich mit Beginn eines jeden Versicherungs- jahres entsprechend dem Prozentsatz, um den sich der Preisindex für “Verbrauchs- und Ge- brauchsgüter ohne Nahrungsmittel und ohne die normalerweise nicht in der Wohnung gelagerten Güter” - aus dem Verbraucherpreisindex für Deutschland (VPI) - im vergangenen Kalender- jahr gegenüber dem davor liegenden Kalender- jahr verändert hat. Maßgebend ist der vom Sta- tistischen Bundesamt jeweils für den Monat September veröffentlichte Index.

Der Veränderungsprozentsatz wird nur bis zur ersten Stelle nach dem Komma berücksichtigt.

Die neue Versicherungssumme wird auf volle hundert Euro aufgerundet und dem Versiche- rungsnehmer bekannt gegeben.

c) Der Beitrag wird aus der neuen Versicherungs- summe berechnet.

d) Innerhalb eines Monats nach Zugang der Mittei- lung über die neue Versicherungssumme kann der Versicherungsnehmer der Anpassung durch Erklärung in Textform widersprechen. Zur Wah- rung der Frist genügt die rechtzeitige Absen- dung. Damit wird die Anpassung nicht wirksam.

§ 11 (nicht belegt)

§ 12 (nicht belegt)

§ 13 Entschädigungsberechnung, Unterversicherung, Selbst- beteiligung

1. Ersetzt werden im Versicherungsfall bei

a) zerstörten oder abhanden gekommenen Sachen der Versicherungswert bei Eintritt des Versiche- rungsfalles,

b) beschädigten Sachen die notwendigen Repara- turkosten bei Eintritt des Versicherungsfalles zuzüglich einer durch die Reparatur nicht aus- zugleichenden Wertminderung, höchstens je- doch der Versicherungswert bei Eintritt des Ver- sicherungsfalles.

Wird durch den Schaden die Gebrauchsfähig- keit einer Sache nicht beeinträchtigt und ist dem Versicherungsnehmer die Nutzung ohne Repa- ratur zumutbar (sogenannter Schönheitsscha- den), so ist die Beeinträchtigung durch Zahlung des Betrages auszugleichen, der dem Minder- wert entspricht.

2. Restwerte

Restwerte werden in den Fällen von Nr. 1 angerech- net.

3. Mehrwertsteuer

Die Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt, wenn der Versi- cherungsnehmer vorsteuerabzugsberechtigt ist; das Gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer die Mehrwertsteuer tatsächlich nicht gezahlt hat.

4. Gesamtentschädigung, Kosten aufgrund Weisung

Die Entschädigung für versicherte Sachen einschließ- lich versicherter Kosten ist je Versicherungsfall auf die vereinbarte Versicherungssumme einschließlich Vor- sorgebetrag (§ 10 Nr. 2 b)) begrenzt.

Schadenabwendungs- und Schadenminderungskos- ten, die auf Weisung des Versicherers entstanden sind, werden unbegrenzt ersetzt.

Wird die vereinbarte Versicherungssumme einschließ- lich Vorsorgebetrag für die Entschädigung versicherter Sachen bereits vollständig ausgeschöpft, so werden versicherte Kosten darüber hinaus bis zu 10 Prozent der Versicherungssumme ersetzt.

5. Feststellung und Berechnung einer Unterversiche- rung

Ist die Versicherungssumme im Zeitpunkt des Versi- cherungsfalls niedriger als der Versicherungswert der versicherten Sachen (Unterversicherung) und ist kein Unterversicherungsverzicht vereinbart bzw. dieser nachträglich entfallen, wird die Entschädigung gemäß Nr. 1 in dem Verhältnis von Versicherungssumme zum Versicherungswert nach folgender Berechnungsformel gekürzt: Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der Versicherungssumme dividiert durch den Ver- sicherungswert.

6. Versicherte Kosten

Berechnungsgrundlage für die Entschädigung versi- cherter Kosten (siehe § 8) ist der Nachweis tatsächlich angefallener Kosten unter Berücksichtigung der jeweils vereinbarten Entschädigungsgrenzen.

Für die Entschädigungsberechnung der versicherten Kosten gilt Nr. 5 entsprechend.

7. Selbstbeteiligung

a) Der als entschädigungspflichtig errechnete Be- trag wird je Versicherungsfall um die vereinbarte Selbstbeteiligung gekürzt. Dies gilt nicht für Schadenabwendungs- oder Schadenminde- rungskosten, die auf Weisung des Versicherers angefallen sind.

b) Erteilt der Versicherer bei einem ersatzpflichti- gen Schaden auf seine Rechnung den Auftrag zur Wiederherstellung des früheren Zustandes (Sachleistung), so hat der Versicherungsnehmer diesem die vereinbarte Selbstbeteiligung zu zahlen, sobald der Versicherer in Höhe der Selbstbeteiligung einen oder mehrere Aufträge zur Schadenbeseitigung erteilt hat. Wurde Last- schriftverfahren vereinbart, hat der Versicherer die Möglichkeit, die vereinbarte Selbstbeteili- gung abzubuchen.

§ 14 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung 1. Fälligkeit der Entschädigung

Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Versicherers zum Grunde und zur Höhe des An- spruchs abgeschlossen sind.

Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag als Abschlagszah- lung beanspruchen, der nach Lage der Sache mindes- tens zu zahlen ist.

2. Verzinsung

Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem ande- ren Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht be- steht:

a) Die Entschädigung ist – soweit sie nicht inner- halb eines Monats nach Meldung des Schadens geleistet wird – seit Anzeige des Schadens zu verzinsen.

b) Der Zinssatz liegt 1 Prozentpunkt unter dem je- weiligen Basiszinssatz des Bürgerlichen Ge- setzbuches (§ 247 BGB), mindestens jedoch bei 4 Prozent und höchstens bei 6 Prozent Zinsen pro Jahr.

(7)

c) Die Zinsen werden zusammen mit der Entschä- digung fällig.

3. Hemmung

Bei der Berechnung der Fristen gemäß Nr. 1, Nr. 2 a) ist der Zeitraum nicht zu berücksichtigen, in dem infol- ge Verschuldens des Versicherungsnehmers die Ent- schädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann.

4. Aufschiebung der Zahlung

Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solan- ge

a) Zweifel an der Empfangsberechtigung des Ver- sicherungsnehmers bestehen;

b) ein behördliches oder strafgerichtliches Verfah- ren gegen den Versicherungsnehmer oder sei- nen Repräsentanten aus Anlass dieses Versi- cherungsfalles noch läuft.

§ 15 Wiederherbeigeschaffte Sachen 1. Anzeigepflicht

Wird der Verbleib abhanden gekommener Sachen er- mittelt, hat der Versicherungsnehmer oder der Versi- cherer dies nach Kenntniserlangung unverzüglich dem Vertragspartner in Textform anzuzeigen.

2. Wiedererhalt vor Zahlung der Entschädigung Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer ab- handen gekommenen Sache zurückerlangt, bevor die volle Entschädigung für diese Sache gezahlt worden ist, so behält er den Anspruch auf die Entschädigung, falls er die Sache innerhalb von zwei Wochen dem Versicherer zur Verfügung stellt. Anderenfalls ist eine für diese Sache gewährte Entschädigung zurückzuge- ben.

3. Wiedererhalt nach Zahlung der Entschädigung a) Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer

abhanden gekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese Sache eine Entschädigung in voller Höhe ihres Versicherungswertes gezahlt worden ist, so hat der Versicherungsnehmer die Entschädigung zurückzuzahlen oder die Sache dem Versicherer zur Verfügung zu stellen. Der Versicherungsnehmer hat dieses Wahlrecht in- nerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung des Versicherers auszuüben; nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist geht das Wahlrecht auf den Versicherer über.

b) Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese Sache eine Entschädigung gezahlt worden ist, die bedingungsgemäß ge- ringer als der Versicherungswert ist, so kann der Versicherungsnehmer die Sache behalten und muss sodann die Entschädigung zurückzahlen.

Erklärt er sich hierzu innerhalb von zwei Wo- chen nach Empfang einer schriftlichen Aufforde- rung des Versicherers nicht bereit, so hat der Versicherungsnehmer die Sache im Einverneh- men mit dem Versicherer öffentlich meistbietend verkaufen zu lassen. Von dem Erlös, abzüglich der Verkaufskosten, erhält der Versicherer den Anteil, welcher der von ihm geleisteten bedin- gungsgemäßen Entschädigung entspricht.

4. Beschädigte Sachen

Sind wiederbeschaffte Sachen beschädigt worden, so kann der Versicherungsnehmer die bedingungsgemä- ße Entschädigung in Höhe der Reparaturkosten auch dann verlangen oder behalten, wenn die Sachen in den Fällen von Nr. 2 oder Nr. 3 bei ihm verbleiben.

5. Gleichstellung

Dem Besitz einer zurückerlangten Sache steht es gleich, wenn der Versicherungsnehmer die Möglichkeit hat, sich den Besitz wiederzuverschaffen.

6. Übertragung der Rechte

Hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer zu- rückerlangte Sachen zur Verfügung zu stellen, so hat er dem Versicherer den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu übertragen, die ihm mit Bezug auf diese Sachen zustehen.

7. Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapie- ren

Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt worden, so hat der Versicherungsneh- mer die gleichen Rechte und Pflichten, als ob er das Wertpapier zurückerlangt hätte. Jedoch kann der Ver- sicherungsnehmer die Entschädigung behalten, soweit ihm durch Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist.

§ 16 Sachverständigenverfahren

1. Feststellung der Schadenhöhe

Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Ver- sicherungsfalles verlangen, dass die Höhe des Scha- dens in einem Sachverständigenverfahren festgestellt wird.

Ein solches Sachverständigenverfahren können Versi- cherer und Versicherungsnehmer auch gemeinsam vereinbaren.

2. Weitere Feststellungen

Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinba- rung auf weitere Feststellungen zum Versicherungsfall ausgedehnt werden.

3. Verfahren vor Feststellung

Für das Sachverständigenverfahren gilt:

a) Jede Partei hat in Textform einen Sachverstän- digen zu benennen. Eine Partei, die ihren Sach- verständigen benannt hat, kann die andere un- ter Angabe des von ihr genannten Sach- verständigen in Textform auffordern, den zwei- ten Sachverständigen zu benennen. Wird der zweite Sachverständige nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung be- nannt, so kann ihn die auffordernde Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In der Aufforderung durch den Versicherer ist der Versicherungsnehmer auf diese Folge hinzuweisen.

b) Der Versicherer darf als Sachverständigen keine Person benennen, die Mitbewerber des Versi- cherungsnehmers ist oder mit ihm in dauernder Geschäftsverbindung steht; ferner keine Person, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern angestellt ist oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis steht.

c) Beide Sachverständige benennen in Textform vor Beginn ihrer Feststellungen einen dritten Sachverständigen als Obmann. Die Regelung unter b) gilt entsprechend für die Benennung ei- nes Obmannes durch die Sachverständigen. Ei- nigen sich die Sachverständigen nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht er- nannt.

4. Feststellung

Die Feststellungen der Sachverständigen müssen ent- halten:

a) ein Verzeichnis der abhanden gekommenen, zerstörten und beschädigten versicherten Sa- chen sowie deren nach dem Versicherungsver- trag in Frage kommenden Versicherungswerte zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles;

b) die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaf- fungskosten;

c) die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sachen;

d) die nach dem Versicherungsvertrag versicherten Kosten;

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e) den Versicherungswert der nicht vom Schaden betroffenen versicherten Sachen zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles, wenn kein Unterversi- cherungsverzicht gegeben ist.

5. Verfahren nach Feststellung

Der Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die Feststellun- gen der Sachverständigen voneinander ab, so übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte in- nerhalb der durch die Feststellungen der Sachverstän- digen gezogenen Grenzen und übermittelt seine Ent- scheidung beiden Parteien gleichzeitig.

Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmannes sind für die Vertragsparteien verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Auf- grund dieser verbindlichen Feststellungen berechnet der Versicherer die Entschädigung.

Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese durch gerichtliche Entscheidung. Dies gilt auch, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern.

6. Kosten

Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmannes tragen beide Parteien je zur Hälfte.

7. Obliegenheiten

Durch das Sachverständigenverfahren werden die Ob- liegenheiten des Versicherungsnehmers nicht berührt.

§ 17 Wohnungswechsel

1. Umzug in eine neue Wohnung

Wechselt der Versicherungsnehmer die Wohnung, geht der Versicherungsschutz auf die neue Wohnung über. Während des Wohnungswechsels besteht in beiden Wohnungen Versicherungsschutz. Der Versi- cherungsschutz in der bisherigen Wohnung erlischt spätestens zwei Monate nach Umzugsbeginn. Der Umzug beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem erstmals versicherte Sachen dauerhaft in die neue Wohnung gebracht werden.

2. Mehrere Wohnungen

Behält der Versicherungsnehmer zusätzlich die bishe- rige Wohnung, geht der Versicherungsschutz nicht über, wenn er die alte Wohnung weiterhin bewohnt (Doppelwohnsitz); für eine Übergangszeit von zwei Monaten besteht Versicherungsschutz in beiden Woh- nungen.

3. Umzug ins Ausland

Liegt die neue Wohnung nicht innerhalb der Bundes- republik Deutschland, so geht der Versicherungs- schutz nicht auf die neue Wohnung über. Der Versi- cherungsschutz in der bisherigen Wohnung erlischt spätestens zwei Monate nach Umzugsbeginn.

4. Anzeige der neuen Wohnung

a) Der Bezug einer neuen Wohnung ist spätestens bei Beginn des Einzuges dem Versicherer mit Angabe der neuen Wohnfläche anzuzeigen.

b) Waren für die bisherige Wohnung besondere Sicherungen vereinbart, so ist dem Versicherer in Textform mitzuteilen, ob entsprechende Si- cherungen in der neuen Wohnung vorhanden sind (siehe § 21 Nr. 2).

c) Verändert sich nach dem Wohnungswechsel die Wohnfläche oder der Wert des Hausrates und wird der Versicherungsschutz nicht entspre- chend angepasst, kann dies zu einer Unterver- sicherung führen.

5. Festlegung des neuen Beitrages, Kündigungsrecht a) Mit Umzugsbeginn gelten die am Ort der neuen Wohnung gültigen Tarifbestimmungen des Ver- sicherers.

b) Bei einer Erhöhung des Beitrages aufgrund ver- änderter Beitragssätze oder bei Erhöhung einer Selbstbeteiligung kann der Versicherungsneh- mer den Vertrag kündigen. Die Kündigung hat spätestens einen Monat nach Zugang der Mittei- lung über die Erhöhung zu erfolgen. Sie wird ei- nen Monat nach Zugang wirksam. Die Kündi- gung ist in Schriftform zu erklären.

c) Der Versicherer kann bei Kündigung durch den Versicherungsnehmer den Beitrag nur in der bisherigen Höhe zeitanteilig bis zur Wirksamkeit der Kündigung beanspruchen.

6. Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung

a) Zieht bei einer Trennung von Ehegatten der Versicherungsnehmer aus der Ehewohnung aus und bleibt der Ehegatte in der bisherigen Ehe- wohnung zurück, so gelten als Versicherungsort die neue Wohnung des Versicherungsnehmers und die bisherige Ehewohnung. Dies gilt bis zu einer Änderung des Versicherungsvertrages, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug des Versi- cherungsnehmers folgenden Beitragsfälligkeit.

Danach besteht Versicherungsschutz nur noch in der neuen Wohnung des Versicherungsneh- mers.

b) Sind beide Ehegatten Versicherungsnehmer und zieht bei einer Trennung von Ehegatten ei- ner der Ehegatten aus der Ehewohnung aus, so sind Versicherungsort die bisherige Ehewoh- nung und die neue Wohnung des ausziehenden Ehegatten. Dies gilt bis zu einer Änderung des Versicherungsvertrages, längstens bis zum Ab- lauf von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug des Ehegatten folgenden Beitrags- fälligkeit. Danach erlischt der Versicherungs- schutz für die neue Wohnung.

c) Ziehen beide Ehegatten in neue Wohnungen, so gilt b) entsprechend. Nach Ablauf der Frist von drei Monaten nach der nächsten, auf den Aus- zug der Ehegatten folgenden Beitragsfälligkeit erlischt der Versicherungsschutz für beide neu- en Wohnungen.

7. Lebensgemeinschaften, Lebenspartnerschaften Nr. 6 gilt entsprechend für eheähnliche Lebensge- meinschaften und Lebenspartnerschaften, sofern bei- de Partner am Versicherungsort gemeldet sind.

§ 18 Entschädigungsgrenzen für Wertsachen, Wertschutz- schränke

1. Definitionen

a) Versicherte Wertsachen sind

(1) Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere,

(2) Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen und Medaillen so- wie alle Sachen aus Gold und Platin, (3) Pelze, handgeknüpfte Teppiche und Go-

belins sowie Kunstgegenstände (z.B.

Gemälde, Collagen, Zeichnungen, Grafi- ken und Plastiken) sowie nicht in (3) ge- nannte Sachen aus Silber,

(4) Antiquitäten (Sachen, die über 100 Jahre alt sind), jedoch mit Ausnahme von Mö- belstücken.

b) Wertschutzschränke im Sinne von Nr. 2 b) sind Sicherheitsbehältnisse, die

(1) durch die VdS Schadenverhütung GmbH oder durch eine gleichermaßen qualifizier- te Prüfstelle anerkannt sind und

(2) als freistehende Wertschutzschränke ein Mindestgewicht von 200 kg aufweisen, oder in der Wand oder im Fußboden bün-

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dig mit einem 10 cm dicken Betonmantel - einschließlich der Behältnisrückseite - eingelassen sind (Einmauerschrank).

2. Entschädigungsgrenzen

a) Die Entschädigung für Wertsachen unterliegt ei- ner besonderen Entschädigungsgrenze. Sie be- trägt je Versicherungsfall fünf Prozent der Versi- cherungssumme, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist.

b) Für Wertsachen, die sich zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles außerhalb eines anerkann- ten und verschlossenen Wertschutzschrankes (siehe Nr. 1 b)) befunden haben, ist die Ent- schädigung je Versicherungsfall begrenzt auf (1) 1.000 EUR insgesamt für Wertsachen

gemäß Nr. 1 a) (1),

(2) 2.500 EUR insgesamt für Wertsachen gemäß Nr. 1 a) (2).

§ 19 Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers oder dessen Vertreters bis zum Vertragsschluss

1. Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen

Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versi- cherer in Textform gefragt hat und die für dessen Ent- schluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbar- ten Inhalt zu schließen.

Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzei- ge verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fra- gen im Sinne des Satzes 1 stellt.

2. Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht a) Vertragsänderung

Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich verletzt und hätte der Versiche- rer bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahr- umstände den Vertrag auch zu anderen Bedin- gungen geschlossen, so werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom Versicherungsnehmer unverschuldeten Pflicht- verletzung werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertrags- bestandteil.

Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 % oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus oder verlangt der Versicherer eine (erhöhte) Selbstbeteiligung, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag in- nerhalb eines Monats nach Zugang der Mittei- lung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung der Ver- tragsänderung hat der Versicherer den Versi- cherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht hinzuweisen.

b) Rücktritt und Leistungsfreiheit

Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzei- gepflicht nach Nr. 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, es sei denn, der Versiche- rungsnehmer hat die Anzeigepflicht weder vor- sätzlich noch grob fahrlässig verletzt.

Bei grober Fahrlässigkeit des Versicherungs- nehmers ist das Rücktrittsrecht des Versiche- rers ausgeschlossen, wenn der Versicherungs- nehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten Um- stände zu gleichen oder anderen Bedingungen abgeschlossen hätte.

Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versiche- rungsfalles zurück, so ist er nicht zur Leistung

verpflichtet, es sei denn, der Versicherungs- nehmer weist nach, dass die Verletzung der An- zeigepflicht sich auf einen Umstand bezieht, der weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Ver- sicherers ursächlich ist. Hat der Versicherungs- nehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.

c) Kündigung

Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzei- gepflicht nach Nr. 1 leicht fahrlässig oder schuldlos, kann der Versicherer den Vertrag un- ter Einhaltung einer Frist von einem Monat kün- digen, es sei denn, der Versicherer hätte den Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten Um- stände zu gleichen oder anderen Bedingungen abgeschlossen.

d) Ausschluss von Rechten des Versicherers Die Rechte des Versicherers zur Vertragsände- rung (siehe a)), zum Rücktritt (siehe b)) und zur Kündigung (siehe c)) sind jeweils ausgeschlos- sen, wenn der Versicherer den nicht angezeig- ten Gefahrenumstand oder die unrichtige Anzei- ge kannte.

e) Anfechtung

Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unbe- rührt.

3. Frist für die Ausübung der Rechte des Versiche- rers

Die Rechte zur Vertragsänderung (siehe Nr. 2 a)), zum Rücktritt (siehe Nr. 2 b)) oder zur Kündigung (siehe Nr.

2 c)) muss der Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen und dabei die Umstände angeben, auf die er seine Erklärung stützt; zur Be- gründung kann er nachträglich weitere Umstände in- nerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzei- gepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen.

4. Rechtsfolgenhinweis

Die Rechte zur Vertragsänderung (siehe Nr. 2 a)), zum Rücktritt (siehe Nr. 2 b)) und zur Kündigung (siehe Nr.

2 c)) stehen dem Versicherer nur zu, wenn er den Ver- sicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen der Verletzung der Anzeige- pflicht hingewiesen hat.

5. Vertreter des Versicherungsnehmers

Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versiche- rungsnehmers geschlossen, so sind bei der Anwen- dung von Nr. 1 und 2 sowohl die Kenntnis und die Arg- list des Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen. Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die An- zeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig ver- letzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem Vertre- ter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder gro- be Fahrlässigkeit zur Last fällt.

6. Erlöschen der Rechte des Versicherers

Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung (siehe Nr. 2a)), zum Rücktritt (siehe Nr. 2b)) und zur Kündigung (siehe Nr. 2c)) erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss; dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist einge- treten sind. Die Frist beläuft sich auf zehn Jahre, wenn der Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die An- zeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat.

§ 20 Folgen unrichtiger Angaben im Versicherungsantrag 1. Weichen die im Antrag gemachten Angaben zur

Wohnfläche, Gebäudetyp und Baubeschreibung von

(10)

den tatsächlichen Verhältnissen ab oder wird eine Än- derung nach Vertragsschluss nicht angezeigt und wur- de hierdurch ein zu geringer Beitrag erhoben – und hat der Versicherungsnehmer diesen Umstand zu vertreten –, so vermindert sich der als entschädigungspflichtig errechnete Betrag je Versicherungsfall im Verhältnis des zuletzt berechneten Jahresbeitrages zum erforder- lichen Jahresbeitrag. Eine Kürzung im vorbezeichne- ten Sinne wird nicht vorgenommen, wenn durch die vorgenannten Abweichungen eine Unterversicherung entsteht und der Versicherer berechtigt ist, diese Un- terversicherung anzurechnen.

2. Weichen die im Antrag gemachten Angaben zu Vor- versicherern, Vorschäden oder abgelehnten Anträgen von den tatsächlichen Verhältnissen ab und wurde hierdurch eine zu geringe Selbstbeteiligung und/oder ein zu geringer Beitrag vereinbart – und hat der Versi- cherungsnehmer diesen Umstand zu vertreten –, so hat der Versicherer das Recht zur Vertragsänderung (siehe § 19 Nr. 2 a)). Es vermindert sich der als ent- schädigungspflichtig errechnete Betrag um die Höhe einer Selbstbeteiligung, die vereinbart worden wäre, wenn die tatsächlichen Verhältnisse bei Vertragsab- schluss dem Versicherer bekannt gewesen wären.

3. Erlangt der Versicherer unabhängig von einem Scha- denfall Kenntnis von Abweichungen im Sinne von Nr. 1 und Nr. 2, so hat der Versicherungsnehmer für die lau- fende Versicherungsperiode sowie maximal zwei vor- hergehende Versicherungsperioden die Differenz der gezahlten Jahresbeiträge zu den bei betreffenden An- gaben erforderlichen Jahresbeiträgen und die Diffe- renz zwischen der vereinbarten Selbstbeteiligung und der Selbstbeteiligung, die vereinbart worden wäre, wenn die tatsächlichen Verhältnisse bei Vertragsab- schluss dem Versicherer bekannt gewesen wären, nachzuzahlen.

§ 21 Gefahrerhöhung

1. Begriff der Gefahrerhöhung

a) Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Ab- gabe der Vertragserklärung des Versicherungs- nehmers die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert werden, dass der Eintritt des Ver- sicherungsfalls oder eine Vergrößerung des Schadens oder die ungerechtfertigte Inan- spruchnahme des Versicherers wahrscheinli- cher wird.

b) Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere - aber nicht nur - vorliegen, wenn sich ein gefahrerheb- licher Umstand ändert, nach dem der Versiche- rer vor Vertragsschluss in Textform gefragt hat.

c) Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung kann insbesondere dann vorliegen, wenn

(1) sich ein Umstand ändert, nach dem im Antrag gefragt worden ist,

(2) sich anlässlich eines Wohnungswechsels (siehe § 17) ein Umstand ändert, nach dem im Antrag gefragt worden ist, (3) die ansonsten ständig bewohnte Woh-

nung länger als 60 Tage oder über eine für den Einzelfall vereinbarte längere Frist hinaus unbewohnt bleibt und auch nicht beaufsichtigt wird; beaufsichtigt ist eine Wohnung nur dann, wenn sich während der Nacht eine dazu berechtigte volljähri- ge Person darin aufhält,

(4) vereinbarte Sicherungen beseitigt, ver- mindert oder in nicht gebrauchsfähigem Zustand sind. Das gilt auch bei einem Wohnungswechsel (siehe § 17).

d) Eine Gefahrerhöhung nach a) liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als mitversichert gel- ten soll.

2. Pflichten des Versicherungsnehmers

a) Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne vorherige Zustim- mung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten.

b) Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorherige Zustimmung des Versi- cherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, so muss er diese dem Versi- cherer unverzüglich anzeigen.

c) Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung unabhängig von seinem Wil- len eintritt, muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat.

3. Kündigung oder Vertragsänderung durch den Ver- sicherer

a) Kündigungsrecht des Versicherers

Verletzt der Versicherungsnehmer seine Ver- pflichtung nach Nr. 2 a), kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen, wenn der Versi- cherungsnehmer seine Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Das Nichtvor- liegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.

Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässig- keit, kann der Versicherer unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.

Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den Fällen nach Nr. 2 b) und c) bekannt, kann er den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von ei- nem Monat kündigen.

b) Vertragsänderung

Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen sei- nen Geschäftsgrundsätzen entsprechenden er- höhten Beitrag verlangen, die Versicherung der erhöhten Gefahr ausschließen oder eine (erhöh- te) Selbstbeteiligung verlangen.

Erhöht sich der Beitrag als Folge der Gefahrer- höhung um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Versicherung der erhöhten Gefahr aus oder verlangt der Versicherer eine (erhöhte) Selbstbeteiligung, so kann der Versi- cherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versi- cherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In der Mitteilung hat der Versicherer den Versiche- rungsnehmer auf dieses Kündigungsrecht hin- zuweisen.

4. Erlöschen der Rechte des Versicherers

Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Ver- tragsänderung nach Nr. 3 erlöschen, wenn diese nicht innerhalb eines Monats ab Kenntnis des Versicherers von der Gefahrerhöhung ausgeübt werden oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Gefah- rerhöhung bestanden hat.

5. Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung

a) Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versiche- rungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungs- nehmer seine Pflichten nach Nr. 2 a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versi- cherer berechtigt, seine Leistung in dem Ver- hältnis zu kürzen, das der Schwere des Ver- schuldens des Versicherungsnehmers ent- spricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahr- lässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu be- weisen.

b) Nach einer Gefahrerhöhung nach Nr. 2 b) und c) ist der Versicherer für einen Versicherungsfall,

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der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeige- pflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versiche- rungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig ver- letzt, so gilt a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt beste- hen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zuge- gangen sein müssen, bekannt war.

c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt be- stehen,

(1) soweit der Versicherungsnehmer nach- weist, dass die Gefahrerhöhung nicht ur- sächlich für den Eintritt des Versiche- rungsfalles oder den Umfang der Leis- tungspflicht war oder

(2) wenn zur Zeit des Eintrittes des Versiche- rungsfalles die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündi- gung nicht erfolgt war oder

(3) wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung ei- nen seinen Geschäftsgrundsätzen ent- sprechenden erhöhten Beitrag oder eine (erhöhte) Selbstbeteiligung verlangt.

§ 22 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers vor, während und nach dem Versicherungsfall, Sicherheitsvorschriften

1. Obliegenheiten vor dem Versicherungsfall

a) Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versicherungsnehmer vor dem Versicherungs- fall zu erfüllen hat, sind

(1) die Einhaltung aller gesetzlichen und be- hördlichen Sicherheitsvorschriften, (2) in der kalten Jahreszeit die Wohnung zu

beheizen und dies genügend häufig zu kontrollieren oder alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten. Die Kontrolle ist genügend, wenn sie mindes- tens alle 2 Tage erfolgt.

b) Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos kündigen.

c) Das Kündigungsrecht des Versicherers ist aus- geschlossen, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätz- lich noch grob fahrlässig verletzt hat.

2. Obliegenheiten während und nach Eintritt des Ver- sicherungsfalls

a) Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Ein- tritt des Versicherungsfalls

(1) nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen;

(2) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich – ggf. auch mündlich oder telefonisch - anzuzeigen;

(3) Weisungen des Versicherers zur Scha- denabwendung/-minderung - ggf. auch mündlich oder telefonisch - einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten;

(4) Weisungen des Versicherers zur Scha- denabwendung/-minderung, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen,

hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln;

(5) Schäden durch strafbare Handlungen ge- gen das Eigentum unverzüglich der Poli- zei anzuzeigen;

(6) dem Versicherer und der Polizei unver- züglich ein Verzeichnis der abhanden ge- kommenen Sachen einzureichen;

(7) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch den Versi- cherer freigegeben worden sind. Sind Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild nachvollziehbar zu doku- mentieren (z. B. durch Fotos) und die be- schädigten Sachen bis zu einer Besichti- gung durch den Versicherer aufzubewah- ren;

(8) soweit möglich, dem Versicherer unver- züglich jede Auskunft – auf Verlangen in Schriftform – zu erteilen, die zur Feststel- lung des Versicherungsfalles oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versi- cherers erforderlich ist sowie jede Unter- suchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Ent- schädigungspflicht zu gestatten;

(9) vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm bil- ligerweise zugemutet werden kann;

(10) mögliche Ansprüche gegenüber schaden- verursachenden Dritten zu sichern (siehe

§ 34 Nr. 2);

(11) für zerstörte oder abhanden gekommene Wertpapiere oder sonstige aufgebotsfähi- ge Urkunden unverzüglich das Aufge- botsverfahren einzuleiten und etwaige sonstige Rechte zu wahren, insbesondere abhanden gekommene Sparbücher und andere sperrfähige Urkunden unverzüg- lich sperren zu lassen.

b) Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem Dritten zu, so hat dieser die Obliegenheiten gemäß Nr. 2 a) ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies nach den tatsächli- chen und rechtlichen Umständen möglich ist.

3. Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung a) Verletzt der Versicherungsnehmer eine Oblie-

genheit nach Nr. 1 oder Nr. 2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leis- tung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, sei- ne Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versiche- rungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versiche- rungsnehmer zu beweisen.

b) Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheits- verletzung ist der Versicherer jedoch zur Leis- tung verpflichtet, soweit der Versicherungsneh- mer nachweist, dass die Verletzung der Oblie- genheit weder für den Eintritt oder die Feststel- lung des Versicherungsfalles noch für die Fest- stellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.

c) Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, so ist der Versicherer nur dann vollständig oder teil- weise leistungsfrei, wenn er den Versicherungs- nehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.

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