• Keine Ergebnisse gefunden

Archiv "Direktversicherung: Vorteile für Praxisinhaber und Mitarbeiter" (05.11.1987)

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Archiv "Direktversicherung: Vorteile für Praxisinhaber und Mitarbeiter" (05.11.1987)"

Copied!
2
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

Direktversicherung:

Vorteile für Praxisinhaber und Mitarbeiter

S

eit der Einführung des Gesetzes zur Verbesse- rung der betrieblichen Altersversorgung vom 19.

Dezember 1974 erfreut sich die Direktversicherung einer zunehmenden Beliebtheit in ärztlichen Praxen. Die Di- rektversicherung ist die ein- fachste Gestaltungsform, da sie von dem Praxisinhaber nur den Abschluß des Versi- cherungsvertrages und die Zahlung der Versicherungs- prämien erfordert. Die ande- ren Grundformen der be- trieblichen Altersversorgung, die Pensionsverpflichtung, die Unterstützungs- und Pen- sionskassen sowie die freiwil- lige Höherversicherung, sind keine Gestaltungsformen, die auf die Praxis des Freiberuf- lers zugeschnitten sind.

Voraussetzungen für die Direktversicherung Voraussetzung für die Di- rektversicherung ist, daß der Arzt eine Lebensversiche- rung auf das Leben seiner Arbeitnehmer abschließt.

Hierbei ist der Arzt Versiche- rungsnehmer, das heißt er leistet die Versicherungsprä- mien. Bezugsberechtigter hingegen wird der Arbeitneh- mer im Erlebensfalle bzw.

dessen Angehörige im Todes- falle.

Als Direktversicherung kommen neben einer Versi- cherung auf den Erlebens- oder Todesfall — sogenannte

„gemischte Lebensversiche- rungen" — auch Versicherun- gen nur auf den Todesfall oder Versicherungen mit ei- ner Berufsunfähigkeitszu- satzversicherung im Zusam- menhang mit einer Lebens- versicherung oder selbständi- ge Berufsunfähigkeitsversi- cherungen sowie Unfallversi- cherungen mit Prämienrück- gewähr (Rückgewähr muß dem Arbeitnehmer zustehen) in Frage. Ausgeschlossen für die Direktverbindung ist die reine Unfallversicherung. In der Regel wird für die Arzt- praxis eine gemischte Le- bensversicherung in Frage kommen. Wird das Arbeits-

verhältnis beendet, so kann entweder der neue Arbeitge- ber in den Vertrag eintreten oder der Arbeitnehmer als Versicherungsnehmer über- nimmt erneut die Direktver- sicherung.

Die steuerliche Begünsti- gung der Direktversicherung ist an einige Bedingungen ge- knüpft. Die Versicherung muß im Erlebensfall minde- stens auf das 60. Lebensjahr abgeschlossen werden. Zu- sätzlich ist eine vorzeitige Kündigung des Versiche- rungsvertrages ausgeschlos- sen. Ferner soll die Unwider- ruflichkeit des Bezugsrechts für den Arbeitnehmer ver- traglich vereinbart werden, damit der Arbeitnehmer ei- nen unverfallbaren Anspruch gegen die Lebensversiche- rung erhält. Der Arbeitgeber hat die pauschale Lohnsteuer zu übernehmen, was aber nicht bedeutet, daß er sie nicht dem Arbeitnehmer be- lasten kann.

Da die pauschal versteu- erten Versicherungsbezüge nicht zum Einkommen des Arbeitnehmers gehören, können sie von ihm nicht als Sonderausgaben geltend ge- macht werden.

Die Finanzierung der Direktversicherung Für die Finanzierung der Direktversicherung gibt es zwei Möglichkeiten, entwe- der bezahlt der Arzt die Bei- träge für den Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmer lei- stet diese selbst, so z. B.

durch die Abtretung von Ge- haltsteilen. Ein solcher Ge- haltsverzicht zugunsten einer Vorsorgemaßnahme hat den Vorteil, daß die Arbeitsver- gütung in einen sogenannten

„Barlohn (-gehalt)" und in einen sogenannten „Versor- gungslohn (-gehalt)" aufge- spalten wird, was arbeitsver- traglich zu vereinbaren ist. So

heißt es im Arbeitsvertrag:

„Mit Wirkung vom 1. Okto- ber 1987 setzt sich das Grundgehalt wie folgt zusam- men:

Barlohn 2400,— DM Versorgungs-

lohn 200,— DM

Grundgehalt 2600,— DM"

Der Barlohn ist voll der Lohnsteuer und der Sozial- versicherung bis zu den je- weiligen Bemessungsgrenzen zu unterwerfen. Der Versor- gungslohn als Direktversiche- rungsbeitrag wird pauschal mit 10 v. H. zuzüglich der Kirchensteuer, die in der Re- gel 0,7 v. H. beträgt (dies ist jedoch in den einzelnen Bun- desländern unterschiedlich), bis zu einem Betrag von jähr- lich 2400 DM besteuert.

Über diesen Betrag hinaus sind 312 DM jährlich (Zu- kunftssicherungsfreibetrag) lohnsteuerfrei. Somit können maximal 2712 DM steuerbe- günstigt in eine Lebensversi- cherung einbezahlt werden (Ausnahme: § 40 b Abs. 2 Einkommensteuergesetz). Es kann auch eine Durch- schnittsberechnung aller Ar- beitnehmerbeiträge durchge- führt werden, so daß ein Be- trag bis zu 3600 DM steuer- begünstigt sein kann.

Was die Sozialversiche- rung anbelangt, muß unter- schieden werden, ob die Di- rektversicherung durch Ge- haltsumwandlung zustande kam oder aus zusätzlichen Leistungen des Arbeitgebers resultiert.

Nach der Arbeitsentgelt- verordnung (siehe auch § 17 SGG) unterliegen Direktver- sicherungsbeiträge aus einer Gehaltsumwandlung ab 1981 in vollem Umfang der Sozial- versicherung. Vor diesem Zeitpunkt waren sie befreit.

Leistet jedoch der Arbeit- geber zum Gehalt die Beiträ- ge zusätzlich, sind diese wei- terhin sozialversicherungs- frei.

Vorteile für den Mitarbeiter

Für den Arzt besteht auch die Möglichkeit, daß er eine schon bestehende Lebensver- sicherung des Arbeitnehmers als Versicherungsnehmer übernimmt Sowohl die Übernahme einer Lebensver- sicherung als auch der Ab- schluß einer neuen bedeutet für die meisten Arbeitneh- mer einen erheblichen Vor- teil. Der Unterschied zwi- schen der normalen tarifli- chen Einkommenssteuerbe- lastung und der Belastung durch die Pauschalbesteu- erung ergibt die lohnsteuer- liche Ersparnis. Hinzu kommt, daß bei Zahlungen- des Arbeitgebers, die zusätz- lich zum Gehalt erfolgen, die pauschal versteuerten Bezü- ge nicht sozialversicherungs- pflichtig sind.

Diesem Vorteil des Ar- beitnehmers steht unter Um- ständen eine Minderung der Ansprüche gegen die Ren- tenversicherung entgegen.

Doch wurde festgestellt, daß der Verlust an Sozialversi- cherungsrente den Wirt- schaftlichkeitseffekt der Di- rektversicherung zwar min- dert, aber nicht so entschei- dend, daß die Direktversi- cherung nicht empfehlens- wert bliebe. Ein weiterer Vorteil für den Arbeitneh- mer ist dadurch gegeben, daß durch die Aufspaltung des Gehalts in einen Bar- und in einen Versorgungslohn das zu versteuernde Einkommen unter die Grenzen von 24 000 DM bzw. 48 000 DM (Le- diger/Verheiratete) sinken kann, da der Versorgungs- lohn nicht der normalen Lohnbesteuerung unterwor- fen wird. Der Steuerpflichti- ge erhält dann zusätzlich alle Vergünstigungen, die mit dem Unterschreiten dieser Grenzen verbunden ist, wie z. B. Sparzulage.

Dt. Ärztebl. 84, Heft 45, 5. November 1987 (77) A-3063

(2)

Alles für Ihr Wohlbefinden

Sauna, Sonne,

Whirlpool, Dampfbad

ez Klafs-Sanarium

Klats, der Marktführer im Saunabau, garantiert Ihnen Top-Qualität und fachmännische Beratung.

Information einfach an- fordern! Noch besser:

besuchen Sie uns. Wir sind überall in Ihrer Nähe.

Klafs-Saunabau GmbH & Co.

Klafs-Straße 159/ 41 7170 Schwäbisch Hall Tel. (07 91) 5010

••• o\\ p 0,e Lid

.\‘• ,z,<\ nee`

- Gc\ gwips•

*Le—

e a„ .!so

pes' C»\

eil' .

....•'•

9;`" 0 0 ews'e'V

i;›

a_

O

„Notfalls" so mobil wie Sie:

Einkanal-EKG 501

Bei Hausbesuch oder Notfall immer dabei: der preiswerte, leistungsstarke Einkanal-Elektrokardiograf. Handlich und leicht. Als Netz- oder Batteriegerät. Mikrocomputer- gesteuert. Große Aufzeichnungs-Genauigkeit. Vollautoma- tisch, 12 Standard- (einschl. 6 Brustwand-)Ableitungen oder manueller Betrieb.

3 Geschwindigkeiten, 3 Verstärkungsstufen, 2 Filter. Einfachste Handhabung. Notfall- Elektrode und Trage- tasche als Sonder- zubehör.

Schicken Sie mir Informationen über den EKG 501.

Name und Anschrift:

O BOSCH

Robert Bosch GmbH Geschäftsbereich Elektronik Abt. WEB 38

Forckenbeckstraße 9-13 1000 Berlin 33

Worauf hat der Praxis- inhaber zu achten?

Die steuerliche Behand- lung des Abschlusses von Di- rektversicherungen ist heute weitgehend geklärt. Aufwen- dungen, die dem Praxisinha- ber durch die Zahlung von Beiträgen an die Lebensver- sicherung entstehen, sind bei ihm abzugsfähige Betriebs- ausgaben. Da die überwie- gende Anzahl der Ärzte ih- ren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln (Einnahme- Überschuß-Rechnung), erge- ben sich auch keine Fragen bezüglich einer Bilanzierung im Falle eines Anspruches des Praxisinhabers auf eine Gewinnbeteiligung.

Umsatzsteuerlich sind Versicherungsleistungen des Arbeitgebers für den Arbeit- nehmer steuerfrei, auch inso- weit als es sich um Gehalts- umwandlungen von Bar- in Versorgungslohn handelt.

Neben den steuerlichen Gesichtspunkten sind es vor allem Fragen der Ausgestal- tung des Lebensversiche- rungsvertrages, die den Pra- xisinhaber berühren können.

Lebensversicherungen sind heute vielfach mit dem Vor- teil der Dynamisierung und etwaiger Berufsunfähigkeits- zusatzversicherungen ver- bunden. Durch die erstere Gestaltung soll der Geldent- wertung, durch die zweite der möglichen Invalidität des Versicherten in jungen Jah- ren ohne hinreichenden Ver- sicherungsschutz über die Rentenversicherung entge- gengewirkt werden. Eine Dy- namisierung wirkt insofern störend, als bei einer fort- währenden Anpassung, die in der Regel durch eine viertel-, halb- oder ganzjährige Kop- pelung der Beitragszahlun- gen an die Steigerungen der Rentenversicherungsbeiträge geschieht, die begünstigte Grenze von 2400 DM ein- schließlich des Zukunftssi- cherungsfreibetrages von 312 DM rasch überschritten wird.

Der überschießende Betrag ist dann nicht mehr begün- stigt.

A-3066 (80) Dt. Ärztebl. 84,

Hinzu kommt, daß der Praxisinhaber, der einen Le- bensversicherungsvertrag ab- schließt bzw. einen bestehen- den Vertrag übernimmt, der mit einer Berufsunfähigkeits- zusatzversicherung gekoppelt ist, das Risiko eingeht, daß im Falle einer Invalidität des Mitarbeiters alle drei Jahre eine Anpassung an die Geld- entwertung vorgenommen werden muß. Dies bedeutet für den Praxisinhaber, daß im Invaliditätsfall des Arbeits- nehmers eine erhebliche fi- nanzielle Belastung für die Praxis eintreten kann. Diese Gefahr der Invalidität und ih- re Folgen muß der Arzt se- hen, wenn er diese Berufsun- fähigkeitszusatzversicherung akzeptiert.

Zusätzlich hat der Arzt darauf zu achten, daß der Ar- beitnehmer oder die sonsti- gen Bezugsberechtigten kein Wahlrecht der Abfindung auf Rentenbasis haben, da der Arbeitgeber sonst wiederum Gefahr läuft, nach § 16 BetrAVG anpassen zu müs- sen. Daher ist zu empfehlen, daß der Arzt nur reine Kapi- tallebensversicherungen ab- schließt, da sie unkompliziert und daher für freiberufliche Praxen geeignet sind.

Vorteile für den Arzt Der Abschluß oder die Umwandlung von Privatver- sicherungen in betriebliche Direktversicherungen bietet die Möglichkeit einer steuer- begünstigten Ergänzung der privaten Alters- und Hinter- bliebenenversorgung der Ar- beitnehmer. Für den Praxis- inhaber ist der Abschluß oder die Übernahme des Versiche- rungsvertrages zwar mit der Ausräumung einiger kleine- rer Schwierigkeiten verbun- den, doch hat er neben einem evtl. niedrigeren Arbeitge- berbeitrag zur Sozialversiche- rung den Vorteil, daß durch sein Angebot, die Direktver- sicherung abzuschließen, die Praxis an Attraktivität für seine jetzigen und zukünfti- gen Mitarbeiter gewinnt.

Dr Hans-Ulrich Lang Heft 45, 5. November 1987

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Gerne können Sie mich hier bei einer Einzelfallprüfung unterstützen und eine Gefährdungsanalyse mit mir zusammen durchführen, sowie feststellen, welche Maske wie lange von

Bei diesem bundes- weit beispiellosen PPP-Projekt arbeiten alle relevanten Akteure aus InnovationCity-Managementgesellschaft, Stadt, Politik, Wirtschaft und Wissenschaft

86 Prozent hielten Fairness im Gespräch für wichtig bis sehr wichtig, 72 Prozent wünschten sich jedoch auch konstruktive Kritik und Motivation.. Angestellte hegen also in

Wenn man dann noch bedenkt, daß viele alte Rent- ner nach dem Gesundheitsre- formgesetz mehr für ihre Me- dikamente bezahlen sollen, was an pflegerischen und me-

Die Versorgungseinrichtun- gen der klassischen (verkammerten) freien Berufe zählten 1994 insgesamt 467 159 Mitglieder (darunter 54,51 Prozent Ärzte, 11,8 Prozent Zahnärzte, 3,16

In ähnlich verzwackter Si- tuation befinden sich die Mahner, die vor rund einem Vierteljahr zur Vorsicht bei Aktienengagements rieten, darunter auch Börsebius.. Der

Für den Arbeitgeber ist der Vorteil, daß er bei Bar- lohnumwandlung nicht bela- stet wird und dennoch für den Arbeitnehmer-Ehegatten oder den langjährigen Mitar- beiter

Die Kassenärztliche Bundesvereini- gung und der Marburger Bund haben sich über ein gemeinsames Muster für den Abschluß eines Anstel- lungsvertrages als Arzt (Praxisarzt) bei