DEUTSCHES ÄRZTEBLATT
Direktversicherung:
Vorteile für Praxisinhaber und Mitarbeiter
S
eit der Einführung des Gesetzes zur Verbesse- rung der betrieblichen Altersversorgung vom 19.Dezember 1974 erfreut sich die Direktversicherung einer zunehmenden Beliebtheit in ärztlichen Praxen. Die Di- rektversicherung ist die ein- fachste Gestaltungsform, da sie von dem Praxisinhaber nur den Abschluß des Versi- cherungsvertrages und die Zahlung der Versicherungs- prämien erfordert. Die ande- ren Grundformen der be- trieblichen Altersversorgung, die Pensionsverpflichtung, die Unterstützungs- und Pen- sionskassen sowie die freiwil- lige Höherversicherung, sind keine Gestaltungsformen, die auf die Praxis des Freiberuf- lers zugeschnitten sind.
Voraussetzungen für die Direktversicherung Voraussetzung für die Di- rektversicherung ist, daß der Arzt eine Lebensversiche- rung auf das Leben seiner Arbeitnehmer abschließt.
Hierbei ist der Arzt Versiche- rungsnehmer, das heißt er leistet die Versicherungsprä- mien. Bezugsberechtigter hingegen wird der Arbeitneh- mer im Erlebensfalle bzw.
dessen Angehörige im Todes- falle.
Als Direktversicherung kommen neben einer Versi- cherung auf den Erlebens- oder Todesfall — sogenannte
„gemischte Lebensversiche- rungen" — auch Versicherun- gen nur auf den Todesfall oder Versicherungen mit ei- ner Berufsunfähigkeitszu- satzversicherung im Zusam- menhang mit einer Lebens- versicherung oder selbständi- ge Berufsunfähigkeitsversi- cherungen sowie Unfallversi- cherungen mit Prämienrück- gewähr (Rückgewähr muß dem Arbeitnehmer zustehen) in Frage. Ausgeschlossen für die Direktverbindung ist die reine Unfallversicherung. In der Regel wird für die Arzt- praxis eine gemischte Le- bensversicherung in Frage kommen. Wird das Arbeits-
verhältnis beendet, so kann entweder der neue Arbeitge- ber in den Vertrag eintreten oder der Arbeitnehmer als Versicherungsnehmer über- nimmt erneut die Direktver- sicherung.
Die steuerliche Begünsti- gung der Direktversicherung ist an einige Bedingungen ge- knüpft. Die Versicherung muß im Erlebensfall minde- stens auf das 60. Lebensjahr abgeschlossen werden. Zu- sätzlich ist eine vorzeitige Kündigung des Versiche- rungsvertrages ausgeschlos- sen. Ferner soll die Unwider- ruflichkeit des Bezugsrechts für den Arbeitnehmer ver- traglich vereinbart werden, damit der Arbeitnehmer ei- nen unverfallbaren Anspruch gegen die Lebensversiche- rung erhält. Der Arbeitgeber hat die pauschale Lohnsteuer zu übernehmen, was aber nicht bedeutet, daß er sie nicht dem Arbeitnehmer be- lasten kann.
Da die pauschal versteu- erten Versicherungsbezüge nicht zum Einkommen des Arbeitnehmers gehören, können sie von ihm nicht als Sonderausgaben geltend ge- macht werden.
Die Finanzierung der Direktversicherung Für die Finanzierung der Direktversicherung gibt es zwei Möglichkeiten, entwe- der bezahlt der Arzt die Bei- träge für den Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmer lei- stet diese selbst, so z. B.
durch die Abtretung von Ge- haltsteilen. Ein solcher Ge- haltsverzicht zugunsten einer Vorsorgemaßnahme hat den Vorteil, daß die Arbeitsver- gütung in einen sogenannten
„Barlohn (-gehalt)" und in einen sogenannten „Versor- gungslohn (-gehalt)" aufge- spalten wird, was arbeitsver- traglich zu vereinbaren ist. So
heißt es im Arbeitsvertrag:
„Mit Wirkung vom 1. Okto- ber 1987 setzt sich das Grundgehalt wie folgt zusam- men:
Barlohn 2400,— DM Versorgungs-
lohn 200,— DM
Grundgehalt 2600,— DM"
Der Barlohn ist voll der Lohnsteuer und der Sozial- versicherung bis zu den je- weiligen Bemessungsgrenzen zu unterwerfen. Der Versor- gungslohn als Direktversiche- rungsbeitrag wird pauschal mit 10 v. H. zuzüglich der Kirchensteuer, die in der Re- gel 0,7 v. H. beträgt (dies ist jedoch in den einzelnen Bun- desländern unterschiedlich), bis zu einem Betrag von jähr- lich 2400 DM besteuert.
Über diesen Betrag hinaus sind 312 DM jährlich (Zu- kunftssicherungsfreibetrag) lohnsteuerfrei. Somit können maximal 2712 DM steuerbe- günstigt in eine Lebensversi- cherung einbezahlt werden (Ausnahme: § 40 b Abs. 2 Einkommensteuergesetz). Es kann auch eine Durch- schnittsberechnung aller Ar- beitnehmerbeiträge durchge- führt werden, so daß ein Be- trag bis zu 3600 DM steuer- begünstigt sein kann.
Was die Sozialversiche- rung anbelangt, muß unter- schieden werden, ob die Di- rektversicherung durch Ge- haltsumwandlung zustande kam oder aus zusätzlichen Leistungen des Arbeitgebers resultiert.
Nach der Arbeitsentgelt- verordnung (siehe auch § 17 SGG) unterliegen Direktver- sicherungsbeiträge aus einer Gehaltsumwandlung ab 1981 in vollem Umfang der Sozial- versicherung. Vor diesem Zeitpunkt waren sie befreit.
Leistet jedoch der Arbeit- geber zum Gehalt die Beiträ- ge zusätzlich, sind diese wei- terhin sozialversicherungs- frei.
Vorteile für den Mitarbeiter
Für den Arzt besteht auch die Möglichkeit, daß er eine schon bestehende Lebensver- sicherung des Arbeitnehmers als Versicherungsnehmer übernimmt Sowohl die Übernahme einer Lebensver- sicherung als auch der Ab- schluß einer neuen bedeutet für die meisten Arbeitneh- mer einen erheblichen Vor- teil. Der Unterschied zwi- schen der normalen tarifli- chen Einkommenssteuerbe- lastung und der Belastung durch die Pauschalbesteu- erung ergibt die lohnsteuer- liche Ersparnis. Hinzu kommt, daß bei Zahlungen- des Arbeitgebers, die zusätz- lich zum Gehalt erfolgen, die pauschal versteuerten Bezü- ge nicht sozialversicherungs- pflichtig sind.
Diesem Vorteil des Ar- beitnehmers steht unter Um- ständen eine Minderung der Ansprüche gegen die Ren- tenversicherung entgegen.
Doch wurde festgestellt, daß der Verlust an Sozialversi- cherungsrente den Wirt- schaftlichkeitseffekt der Di- rektversicherung zwar min- dert, aber nicht so entschei- dend, daß die Direktversi- cherung nicht empfehlens- wert bliebe. Ein weiterer Vorteil für den Arbeitneh- mer ist dadurch gegeben, daß durch die Aufspaltung des Gehalts in einen Bar- und in einen Versorgungslohn das zu versteuernde Einkommen unter die Grenzen von 24 000 DM bzw. 48 000 DM (Le- diger/Verheiratete) sinken kann, da der Versorgungs- lohn nicht der normalen Lohnbesteuerung unterwor- fen wird. Der Steuerpflichti- ge erhält dann zusätzlich alle Vergünstigungen, die mit dem Unterschreiten dieser Grenzen verbunden ist, wie z. B. Sparzulage.
Dt. Ärztebl. 84, Heft 45, 5. November 1987 (77) A-3063
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Worauf hat der Praxis- inhaber zu achten?
Die steuerliche Behand- lung des Abschlusses von Di- rektversicherungen ist heute weitgehend geklärt. Aufwen- dungen, die dem Praxisinha- ber durch die Zahlung von Beiträgen an die Lebensver- sicherung entstehen, sind bei ihm abzugsfähige Betriebs- ausgaben. Da die überwie- gende Anzahl der Ärzte ih- ren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln (Einnahme- Überschuß-Rechnung), erge- ben sich auch keine Fragen bezüglich einer Bilanzierung im Falle eines Anspruches des Praxisinhabers auf eine Gewinnbeteiligung.
Umsatzsteuerlich sind Versicherungsleistungen des Arbeitgebers für den Arbeit- nehmer steuerfrei, auch inso- weit als es sich um Gehalts- umwandlungen von Bar- in Versorgungslohn handelt.
Neben den steuerlichen Gesichtspunkten sind es vor allem Fragen der Ausgestal- tung des Lebensversiche- rungsvertrages, die den Pra- xisinhaber berühren können.
Lebensversicherungen sind heute vielfach mit dem Vor- teil der Dynamisierung und etwaiger Berufsunfähigkeits- zusatzversicherungen ver- bunden. Durch die erstere Gestaltung soll der Geldent- wertung, durch die zweite der möglichen Invalidität des Versicherten in jungen Jah- ren ohne hinreichenden Ver- sicherungsschutz über die Rentenversicherung entge- gengewirkt werden. Eine Dy- namisierung wirkt insofern störend, als bei einer fort- währenden Anpassung, die in der Regel durch eine viertel-, halb- oder ganzjährige Kop- pelung der Beitragszahlun- gen an die Steigerungen der Rentenversicherungsbeiträge geschieht, die begünstigte Grenze von 2400 DM ein- schließlich des Zukunftssi- cherungsfreibetrages von 312 DM rasch überschritten wird.
Der überschießende Betrag ist dann nicht mehr begün- stigt.
A-3066 (80) Dt. Ärztebl. 84,
Hinzu kommt, daß der Praxisinhaber, der einen Le- bensversicherungsvertrag ab- schließt bzw. einen bestehen- den Vertrag übernimmt, der mit einer Berufsunfähigkeits- zusatzversicherung gekoppelt ist, das Risiko eingeht, daß im Falle einer Invalidität des Mitarbeiters alle drei Jahre eine Anpassung an die Geld- entwertung vorgenommen werden muß. Dies bedeutet für den Praxisinhaber, daß im Invaliditätsfall des Arbeits- nehmers eine erhebliche fi- nanzielle Belastung für die Praxis eintreten kann. Diese Gefahr der Invalidität und ih- re Folgen muß der Arzt se- hen, wenn er diese Berufsun- fähigkeitszusatzversicherung akzeptiert.
Zusätzlich hat der Arzt darauf zu achten, daß der Ar- beitnehmer oder die sonsti- gen Bezugsberechtigten kein Wahlrecht der Abfindung auf Rentenbasis haben, da der Arbeitgeber sonst wiederum Gefahr läuft, nach § 16 BetrAVG anpassen zu müs- sen. Daher ist zu empfehlen, daß der Arzt nur reine Kapi- tallebensversicherungen ab- schließt, da sie unkompliziert und daher für freiberufliche Praxen geeignet sind.
Vorteile für den Arzt Der Abschluß oder die Umwandlung von Privatver- sicherungen in betriebliche Direktversicherungen bietet die Möglichkeit einer steuer- begünstigten Ergänzung der privaten Alters- und Hinter- bliebenenversorgung der Ar- beitnehmer. Für den Praxis- inhaber ist der Abschluß oder die Übernahme des Versiche- rungsvertrages zwar mit der Ausräumung einiger kleine- rer Schwierigkeiten verbun- den, doch hat er neben einem evtl. niedrigeren Arbeitge- berbeitrag zur Sozialversiche- rung den Vorteil, daß durch sein Angebot, die Direktver- sicherung abzuschließen, die Praxis an Attraktivität für seine jetzigen und zukünfti- gen Mitarbeiter gewinnt.
Dr Hans-Ulrich Lang Heft 45, 5. November 1987