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Archiv "Muster für den Abschluß eines Anstellungsvertrages als Ärztin/Arzt (Praxisarzt) bei einem Praxisinhaber" (16.09.1994)

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DIE KBV INFORMIERT

Anstellungsvertrags-Muster für angestellte Praxisärztinnen und Praxisärzte

KASSENÄRZTLICHE BUNDESVEREINIGUNG

Muster für den Abschluß eines

Anstellungsvertrages als Ärztin/Arzt (Praxisarzt) bei einem Praxisinhaber

BEKANNTGABEN

Ergänzungen vertraglicher Anmerkun- gen des BMÄ und/oder der E-GO auf- grund der vorstehenden Beschlußfas- sung des Bewertungsausschusses

1. Änderung der Allgemeinen Be- stimmungen B 6. des BMA

„Führt ein Vertragsarzt wegen örtli- cher Gegebenheiten oder aufgrund son- stiger nicht durch die Art der Erkran- kung bedingter Umstände die Behand- lung des Patienten außerhalb der Praxis durch, so kann anstelle der Besuchsge- bühr nur eine Beratungsgebühr oder die Leistung nach Nr. 70 in Ansatz gebracht werden."

2. Änderung der 2. Anmerkung hin- ter Nr. 8 BMÄ und E-GO

„Neben den Leistungen nach den Nrn. 4 bis 6 und 8 sind die Leistungen nach den Nm. 1 bis 3, 9, 10, 11, 13, 14, 17, 60, 61, 62, 63, 360, 800, 801, 850, 950 bis 955, 1070, 1202, 1205, 1207, 1209, 1216 bis 1219, 1228, 1240, 1242, 1255, 1530, 1531, 1551 und 1775 nicht berechnungs- fähig."

3. Änderung der Präambel zum Ab- schnitt B II BMA und E-GO

„Besuche im Rahmen des organisier- ten Notfalldienstes sind bei Tage nach Nr. 25 und bei Nacht - bestellt und aus- geführt zwischen 20 und 8 Uhr - nach Nr. 27 zu berechnen, wenn der Notfall- dienst nicht von einem niedergelassenen Vertragsarzt oder dessen persönlichem Vertreter wahrgenommen wird."

4. Änderung der Anmerkung hinter Nr. 190 BMÄ und E-GO

„Neben der Leistung nach Nr. 190 sind die Leistungen nach den Nm. 822, 825, 826, 850, 851 und 860 nicht berech- nungsfähig."

II Änderung mit Wirkung ab 1. Januar 1995

Kapitel Q Abschnitt Q 1 8.

Änderung der Leistungsbewertung der Nr. 5300

„5300 Osteodensitometrische Unter- suchung(en) (Photonenabsorptions- Technik) an einem oder mehreren Teilen des peripheren Skeletts und/oder des Achsenskeletts 450"

Die Kassenärztliche Bundesvereini- gung und der Marburger Bund haben sich über ein gemeinsames Muster für den Abschluß eines Anstel- lungsvertrages als Arzt (Praxisarzt) bei einem niedergelassenen Vertragsarzt verständigt Inhalt dieses Vertragsmu- sters sind die allgemeinen Arbeits- und Vergütungsbedingungen für die Tätig- keit als angestellte Ärztin bzw. angestell- ter Arzt in einer Vertragsarztpraxis. Da- bei kann dieses Muster sowohl für die Beschäftigung von Weiterbildungs- und Entlastungsassistenten als auch für die Beschäftigung eines angestellten Praxis- arztes im Sinne von § 32 b Ärzte-ZV ver- wandt werden. Insbesondere für die letztgenannte Gruppe gewinnt dieses Vertragsmuster an besonderer Bedeu- tung, da insoweit langfristige Arbeitsver- hältnisse begründet werden. Zur Vergü- tung kann das Vertragsmuster nur allge- meine Aussagen über die Vergütungs- struktur enthalten, nicht jedoch eine be- stimmte Vergütungshöhe empfehlen.

Anstellungsvertrag zwischen

Herm/Frau (Praxisinhaber) Praxisanschrift:

und

Herrn/Frau (Praxisarzt) Privatanschrift:

wird folgender Anstellungsvertrag geschlossen:

§1 Beginn und Dauer

(1) Herr/Frau wird

ab als Ärztin/Arzt angestellt.

Das Anstellungsverhältnis wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen

oder

Das Anstellungsverhältnis wird auf Zeit bis zum fest abgeschlos-

Anders als im Krankenhaus können we- gen der unterschiedlichen Struktur und wirtschaftlichen Situation der einzelnen Vertragsarztpraxen konkrete Empfeh- lungen für die Vergütungshöhe einer Tätigkeit als angestellte Ärztin bzw. an- gestellter Arzt einer Vertragsarztpraxis nicht gegeben werden. Der Bundes-An- gestelltentarif für den öffentlichen Dienst (BAT) kann daher nicht als emp- fohlene Vergütungsgrundlage in das An- stellungsvertragsmuster aufgenommen werden. Er ermöglicht allerdings im Ein- zelfall einen Vergleich zwischen den Ver- gütungsbedingungen am Krankenhaus und der in einem solchen Anstellungs- vertrag vorgesehenen Vergütung.

Der Marburger Bund und die Kas- senärztliche Bundesvereinigung werden gemeinsam die Auswirkungen dieses Anstellungsvertragsmusters auf den Ab- schluß von Anstellungsverträgen beob- achten und erforderlichenfalls das Ver- tragsmuster an neue Gegebenheiten an- passen oder ändern. KBV

sen. Die Einstellung erfolgt zum Zwecke der*)

a) Weiterbildung b) Entlastung

c) ständigen Mitarbeit (angestellter Arzt im Sinne von § 32 b Ärzte-ZV)

(2) Die ersten 3 Monate des Anstel- lungsverhältnisses gelten als Probezeit.

§2

Pflichten des Praxisarztes (1) Der Praxisarzt ist verpflichtet, den organisatorischen Weisungen des Praxisinhabers oder seines Vertreters Folge zu leisten und alle seinen Fähigkei- ten entsprechenden ärztlichen Leistun- gen zu erbringen.

(2) Der Praxisarzt hat die kas- senärztlichen Bestimmungen zu beach- ten.

*) Unzutreffendes bitte streichen

Deutsches Ärzteblatt 91, Heft 37, 16. September 1994 (75) A-2433

(2)

B E K ANNTGABEN

§3

Pflichten des Praxisinhabers (1) Der Praxisinhaber gibt dem Pra- xisarzt Gelegenheit, alle in der Praxis an- fallenden ärztlichen Tätigkeiten auszuü- ben.

(2) Der Praxisinhaber hat sich nach Vorlage der Approbationsurkunde/Be- rufserlaubnis gemäß § 10 Bundes- ärzteordnung vergewissert, daß der Pra- xisarzt die Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufes in seiner Praxis besitzt.

Die Kassenärztliche Vereinigung hat die Beschäftigung des Praxisarztes geneh- migt. Der Ärztekammer wird die Be- schäftigung des Praxisarztes angezeigt.

Der Praxisinhaber besitzt die Weiter- bildungsermächtigung der Ärztekammer im Gebiet/Teilgebiet/Bereich für

die Dauer von **)

(3) Der Praxisinhaber meldet den Praxisarzt unverzüglich bei der gesetzli- chen Unfallversicherung an.

§4 Arbeitszeit

(1) Die regelmäßige Arbeitszeit be- trägt Stunden wöchentlich.

(2) Der Praxisarzt nimmt nach Ab- sprache mit dem Praxisinhaber am allge- meinen kassenärztlichen Notfalldienst teil, sofern er die dafür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt.

§5 Vergütung

(1) Der Praxisarzt erhält eine monat- liche Vergütung von DM. Die Vergü- tung ist nachträglich zum Monatsende zu entrichten.

(2) Mehrarbeitsleistungen werden durch entsprechende Freizeit bis zum Ende des darauffolgenden Monats aus- geglichen. Nach Ablauf des Ausgleichs- zeitraumes sind sie pro Stunde mit ***) der monatlichen Vergütung für Vollzeitbeschäftigte zu vergüten. Die Vergütung für die Mehrarbeitsleistung kann pauschaliert werden.

(3) Für die dem Praxisarzt vom Pra- xisinhaber übertragenen gutachterlichen Äußerungen oder Gutachten steht dem Praxisarzt das Honorar nach Abzug der Sachkosten zu.

(4) Für die Teilnahme am allgemei- nen kassenärztlichen Notfalldienst er- hält der Praxisarzt die von der

**) Nur bei der Einstellung zum Zwecke der Weiterbildung erforderlich

***) Bei einer regelmäßigen Arbeitszeit von 38,5 Stunden pro Woche handelt es sich um 1/167 der monatlichen Vergütung für Vollzeit- beschäftigte.

Kassenärztlichen Vereinigung gezahlte Vergütung.

(5) Der Praxisarzt erhält eine Weih- nachtszuwendung gemäß der für das sonstige Praxispersonal geltenden Rege- lungen.

(6) Der Praxisarzt hat für jede auf Erwerb gerichtete Nebentätigkeit die Zustimmung des Praxisinhabers einzu- holen; sie darf nur aus wichtigem Grund versagt werden.

§6

Fernbleiben von der Tätigkeit (1) Der Praxisarzt hat dem Praxisin- haber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich an- zuzeigen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Praxisarzt eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden allgemeinen Ar- beitstag vorzulegen.

(2) Der Praxisarzt darf von seiner Tätigkeit nur mit vorheriger Zustim- mung des Praxisinhabers fernbleiben.

Kann die Zustimmung den Umständen nach nicht vorher eingeholt werden, ist sie unverzüglich zu beantragen. Für die Zeit eines nicht genehmigten Fernblei- bens besteht kein Anspruch auf Vergü- tung.

§7

Fortzahlung der Vergütung bei Arbeitsunfähigkeit (1) Der Praxisarzt erhält als Kran- kenbezüge die Vergütung nach § 5 Ab- satz 1

a) im Falle einer durch Unfall oder durch Krankheit entstandenen Arbeits- unfähigkeit für die Dauer von 6 Wochen,

b) bei einer Arbeitsunfähigkeit, die durch einen bei dem Praxisinhaber erlit- tenen Arbeitsunfall oder durch eine bei dem Praxisinhaber zugezogene Berufs- erkrankung verursacht ist, bis zum Ende der 26. Woche seit dem Beginn der Ar- beitsunfähigkeit, wenn der zuständige Unfallversicherungsträger den Arbeits- unfall oder die Berufserkrankung aner- kennt, jedoch nicht über das Ende des Arbeitsverhältnisses als Praxisarzt hin- aus.

§8 Erholungsurlaub

Der Praxisarzt erhält einen Jahres- urlaub von Arbeitstagen. War er weniger als 12 Monate im Kalender- jahr beschäftigt, so erhält er für jeden vollen Monat seiner Tätigkeit anteili-

gen Urlaub. Der Zeitpunkt und die Dauer der einzelnen Urlaubsab- schnitte sind im gegenseitigen Einver- nehmen festzulegen.

§9 Benutzung des Kraftfahrzeuges

Dem Praxisarzt wird ein Kraftfahr- zeug des Praxisinhabers für Dienstfahr- ten (z. B. Krankenbesuche) zur Verfü- gung gestellt. Benutzt er ein eigenes Fahrzeug, so erhält er pro Kilometer ....

DM ersetzt.

§10 Haftpflicht

Der Praxisinhaber stellt den Praxis- arzt von Haftpflichtansprüchen Dritter frei und gewährleistet die Einbeziehung des Praxisarztes in seine Berufshaft- pflichtversicherung.

§ 11 Kündigung

(1) Die Kündigung bedarf der Schriftform.

(2) Während der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist einen Monat zum Monatsende.

(3) Nach der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist sechs Wochen zum Schluß eines Kalendervierteljahres.

§12 Zeugnis

Auf Verlangen erhält der Praxisarzt ein Zeugnis über Führung, Leistung und besondere fachliche Fähigkeiten.

§13 Ausschlußfrist

(1) Ansprüche aus dem Arbeitsver- hältnis verfallen, wenn sie nicht inner- halb einer Ausschlußfrist von drei Mo- naten nach Fälligkeit von dem Praxisarzt oder dem Praxisinhaber schriftlich gel- tend gemacht werden.

(2) Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des An- spruches aus, um die Ausschlußfrist auch für später fällig werdende Leistungen unwirksam zu machen

§14 Sonstiges

Änderungen und Ergänzungen des Anstellungsvertrages sind nur wirk- sam, wenn sie schriftlich vereinbart

werden.

A-2434 (76) Deutsches Ärzteblatt 91, Heft 37, 16. September 1994

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