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Archiv "Novellierung der (Muster-)Berufsordnung: Alte und neue Regeln für den Arzt" (13.06.1997)

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medizinischen Wissenschaften habe die Möglichkeit eröffnet, in Vorgänge des menschlichen Körpers einzugrei- fen, die bislang dem gezielten Eingriff entzogen waren.

„Die zentrale Frage ist nicht, was die Wissenschaft leisten kann, sie lau- tet vielmehr, was der Arzt für seine Patienten nutzen darf“, heißt es in der Entschließung. Deshalb müsse Medizinethik auch in die Lehrpläne aller Medizinischen Fakultäten in Deutschland aufgenommen und fe- ster Bestandteil der Facharztweiter- bildung sein.

Schließlich übte der Ärztetag Kritik an einigen Punkten der Men- schenrechtskonvention zur Biomedi- zin, der sogenannten Bioethik-Kon- vention des Europarates. So wurde beispielsweise moniert, daß eine fremdnützige Forschung an Nichtein- willigungsfähigen nicht grundsätzlich verboten sei.

Durchweg positiv bewerteten die Delegierten den vom Vorstand der Bundesärztekammer vorgelegten Entwurf für eine Richtlinie „zur ärzt- lichen Sterbebegleitung und die Grenzen zumutbarer Behandlung“.

Einige Änderungsvorschläge wurden an den Vorstand überwiesen. So hatte Prof. Dr. med. Winfried Kahlke, De- legierter der Ärztekammer Hamburg, angeregt, den Umgang mit Wachko- ma-Patienten nicht im Rahmen von Richtlinien zur ärztlichen Sterbeglei- tung zu regeln, da sich die Therapieer- folge bei Wachkoma-Patienten dank des Ausbaus der Frührehabilitaton in den letzten zehn Jahren deutlich er- höht haben.

Ein Antrag von Dr. med. Wolf- dieter Bernard, Delegierter der Ärz- tekammer Nordrhein, forderte, daß die Richtlinien auch auf die Hospiz- bewegung und die Schmerzbekämp- fung eingehen sollten. Wenn Patien- ten auf die Möglichkeit der Schmerz- therapie und die Hospizbewegung hingewiesen würden, rückten sie in der Regel auch von ihrem Todes- wunsch ab, sagte Bernard. Beleites begrüßte die „wertvollen Anregun- gen“ und betonte, daß der BÄK-Vor- stand mit der Veröffentlichung des Entwurfs (Deutsches Ärzteblatt, Heft 20/1997) ausdrücklich ein bewußtes Einbeziehen der Öffentlichkeit be- zweckt habe. Gisela Klinkhammer

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eben einem „durch lange Tra- dition bewährten Kern – Ver- pflichtung auf das Wohl des Patienten, Schweigegebot und Schweigerecht und dann Tötungsver- bot, Respekt vor der Würde des Men- schen – enthält die

Berufsordnung weitere Bestim- mungen, die sich aus der zeit- gemäßen Organi- sation des Medizin- betriebes ergeben und zum größten Teil lang bewährt haben“, sagte Dr.

med. Hans Hege, Präsident der Bayerischen Lan- desärztekammer und Vorsitzender des Ausschusses sowie der Ständi-

gen Konferenz „Berufsordnung für die deutschen Ärzte“. Die Delegier- ten des 100. Deutschen Ärztetages in Eisenach stimmten mit großer Mehr- heit dem Beschlußantrag des Vorstan- des der Bundesärztekammer zu, der Grundlage für die verbindlichen Be- rufsordnungen der Länder sein wird.

Vertrauen zwischen Arzt und Patient

Gegenstand der Berufsordnung sind die Regelungen „zum Verhalten von Ärzten gegenüber den Patienten, den Kollegen, den anderen Partnern

im Gesundheitswesen sowie zum Ver- halten in der Öffentlichkeit“. Mit der Festlegung der Berufspflichten für Ärzte dient die Berufsordnung zu- gleich dem Ziel, das Vertrauen zwi- schen Arzt und Patient zu erhalten

und zu fördern, die Qualität der ärztli- chen Tätigkeit im Interesse der Ge- sundheit der Bevölkerung sicherzu- stellen, die Freiheit und das Ansehen des Arztberufes zu wahren sowie berufsunwürdiges Verhalten zu ver- hindern.

Zwar meinten viele Mitmen- schen – gewiß nicht zu Unrecht, wie Hege sagte –, Ärzte seien Menschen wie andere Menschen auch und vor dem Gesetz gleich mit allen anderen Bürgern. Jeder Mensch sei verpflich- tet, seinen Beruf anständig auszu- üben, und Menschlichkeit sei kein Geheimwissen von Ärzten. Auch das Tötungsverbot gelte für alle, Betrug A-1634

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Novellierung der (Muster-)Berufsordnung

Alte und neue Regeln für den Arzt

Mit großer Mehrheit haben die Delegierten des 100. Deutschen Ärztetages in Eisenach erstmals nach rund 40 Jahren eine Gesamtnovellierung der (Muster-)Berufsordnung (MBO) beschlossen. Darin wird unter anderem „das Verhalten von Ärzten gegenüber den Patien- ten, den Kollegen, den anderen Partnern im Gesundheitswesen sowie zum Verhalten in der Öffentlichkeit“ geregelt. In der neuen Berufsordnung sind im wesentlichen die bereits geltenden Vorschriften enthalten. Den schon bestehenden Behandlungsgrundsätzen wur- den unter anderem die „Grundsätze korrekter ärztlicher Berufsausübung“ hinzugefügt.

Dr. Hans Hege: Verhalten von Ärzten gegenüber Patienten und Kollegen

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sei generell strafbar, Verschwiegen- heit liege im Geschäftsinteresse auch anderer Berufe, unlauterer Wettbe- werb sei gesetzlich verboten. Hege wies aber darauf hin, daß es dennoch Sinn habe, wenn Ärzte sich eine eige- ne Berufsordnung geben. Denn trotz aller Qualitätssicherung und aller Wissenschaft stütze sich das Vertrau- en, das der Patient dem Arzt entge- genbringt, „letztlich auf die Erwar- tung, daß Gesinnung, Gewissen und Können des Arztes das Mögliche an Hilfe und Heilung bewirken“.

Deshalb müsse der Gemein- schaft der Ärzte daran gelegen sein, das Ansehen vor Beschädigungen aus den eigenen Reihen zu schützen: „Mit ethischer Mahnung ist es nicht getan.

Es bedarf auch der Sank- tionen gegenüber denen, die dafür eine spezielle Schwerhörigkeit zeigen.“

Wenn die Berufsordnung ohne „Erbsenzählerei und ohne Intrigen“ umgesetzt würde, dann werde den Ärzten die Achtung, die sie verdienten, auch im Alltag entgegengebracht, hofft Hege.

Die Berufsordnung beschreibt zunächst die Aufgaben des Arztes. Er hat „Leben zu erhalten, die Gesundheit zu schüt- zen und wiederherzustel- len, Leiden zu lindern, Sterbenden Beistand zu leisten und an der Erhal-

tung der natürlichen Lebensgrundla- gen im Hinblick auf ihre Bedeutung für die Gesundheit der Menschen mit- zuwirken“.

Der Beistand für Sterbende ist zum ersten Mal „gemäß des Rechts- bestands des geltenden Rechts neu formuliert worden“, so Rechtsanwalt Horst Dieter Schirmer, Leiter der ge- meinsamen Rechtsabteilung der Bun- desärztekammer und der Kassenärzt- lichen Bundesvereinigung, der die einzelnen Punkte der Berufsordnung erläuterte. Der entsprechende Para- graph nimmt Bezug auf die Entschei- dung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 1994, wonach in jedem Fall der Vorrang des Willens des Patienten be- steht. Daher darf der Arzt nach der neuen MBO künftig unter Vorrang

des Patientenwillens auf lebensver- längernde Maßnahmen verzichten, wenn ein Hinausschieben des unver- meidbaren Todes für den Sterbenden lediglich eine unzumutbare Verlänge- rung des Leidens bedeuten würde.

Das Leben des Sterbenden dürfe je- doch niemals vom Arzt aktiv verkürzt werden.

Werbeverbot

Am sogenannten Werbeverbot wird grundsätzlich weiter festgehal- ten. Auch künftig dürfen Ärzte nur dann Anzeigen in Tageszeitungen schalten, wenn sie zum Beispiel ihre Sprechstundenzeiten ändern oder

längere Zeit von der Praxis abwesend sind. Anzeigen über Niederlassungen oder Zulassungen dürfen „nur drei- mal in der gleichen Zeitung innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten zur Bekanntgabe der Niederlassung oder der Aufnahme der Kassenpraxis veröffentlicht werden“. Als unerlaub- te Werbung gilt auch künftig die „an- preisende Herausstellung“ von Ärz- ten in Ankündigungen von Sanatori- en, Kliniken, Institutionen oder ande- ren Unternehmen. Veröffentlichun- gen medizinischen Inhalts oder die Mitwirkung des Arztes an Publikatio- nen in den Medien sind jedoch zuläs- sig, wenn sie auf sachliche Informatio- nen beschränkt sind.

Künftig ist es Ärzten gestat- tet, sachliche Patienteninformationen

über öffentlich nutzbare Computer- kommunikationsnetze, beispielsweise via Internet, weiterzugeben. Neben sachlichen medizinischen Informatio- nen dürfen auch organisatorische Hinweise auf Sprechstundenzeiten, Erreichbarkeit außerhalb der Sprech- stunden oder Angaben zur Lage der Praxis und wie sie mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen ist, auf einer eigenen Homepage weitergege- ben werden.

Keine wesentlichen Änderungen sieht die MBO bei den Berufspflich- ten vor. Neu aufgenommen wurden die „Verhaltensregeln (Grundsätze korrekter beruflicher Berufsaus- übung)“ für Ärzte. Darin werden die Ärzte unter anderem verpflichtet, rechtzeitig Kollegen hinzu- zuziehen, wenn ihre eigene Kompetenz bei Diagnose und Therapie nicht mehr ausreicht. Dem Wunsch von Patienten nach Einho- lung einer Zweitmeinung dürfen sich Ärzte nicht wi- dersetzen. Verboten ist künftig ausdrücklich auch die Scharlatanerie. „Der ärztliche Berufsauftrag verbietet es, diagnostische oder therapeutische Me- thoden unter mißbräuchli- cher Ausnutzung des Ver- trauens, der Unwissenheit, der Leichtgläubigkeit oder der Hilflosigkeit von Pati- enten anzuwenden. Un- zulässig ist es auch, Heil- erfolge, insbesondere bei nicht heil- baren Krankheiten, als gewiß zuzusi- chern“, heißt es in der novellierten Berufsordnung.

Selbstverständliche Verhaltensmaßregeln Zahlreiche Änderungsanträge wurden von den Delegierten einge- bracht. In einer zweiten Lesung wur- de ein von Dr. med. Klaus Uwe Jo- sten, Privatdozentin Dr. med. Vera John-Mikolajewski und Dr. med.

Robert Richrath, Ärztekammer Nordrhein, eingebrachter Beschluß- antrag verabschiedet. Er sieht vor, daß Ärzte bei Forschungsaufträgen künftig die Interessenlagen transpa- A-1636

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(40) Deutsches Ärzteblatt 94,Heft 24, 13. Juni 1997

Rechtsabteilung (mit Ulrike Wollersheim und Horst Dieter Schirmer): Erläuterung der Rechtslage, Diskussion mit Delegierten

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rent zu machen haben. Beziehungen zum Auftraggeber seien in der Publi- kation der Forschungsergebnisse of- fen darzulegen.

Den Argumenten von Dr. med.

Ursula Auerswald, Präsidentin der Ärztekammer Bremen, folgte die Mehrheit der Delegierten allerdings nicht. Sie hatte die Streichung des Teils „Verhaltensregeln“ gefordert.

Auerswald vertrat die Ansicht, daß die Grundsätze einer guten ärztlichen Berufsausübung bereits in der Präam- bel und in den Paragraphen eins und zwei der Berufsordnung aufgeführt seien. Es diene dem Ansehen der Ärzte nicht, wenn man Selbstver- ständlichkeiten regeln müsse, weil sie sonst nicht eingehalten werden könn- ten. So sei es selbstverständlich, daß der Arzt Rücksicht auf die Person des Patienten nehme und er „auch bei Meinungsverschiedenheiten sachlich und korrekt bleibt“. Ärzte, die sich nicht an selbstverständlichen Verhal- tensregeln orientieren könnten, wür- den sich schließlich auch nicht durch einen entsprechenden Passus in der Berufsordnung beeinflussen lassen.

Die Mehrheit der Delegierten hielt den Abschnitt jedoch für erforderlich.

Dr. med. Günther Jonitz, Berlin, konnte sogar einen Antrag durchset- zen, mit dem das Kapitel „Verhal- tensregeln“ vor die „Ergänzenden Bestimmungen zu einzelnen ärztli- chen Berufspflichten“ gestellt wird.

Schließlich, so der Delegierte, seien ethische Grundsätze zum Umgang mit Patienten und Behandlungs- grundsätze von größerer ärztlicher Bedeutung als die Definition von Praxisschildern und Ankündigungen auf Briefbögen. Ergänzt wurde der neue Abschnitt C dann noch auf An- trag von Dr. Gerd Werding, Delegier- ter der Bayerischen Landesärzte- kammer, dadurch, daß „diskriminie- rendes und die Würde nichtärztlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verletzendes Verhalten in Praxen und stationären medizinischen und pflegerischen Versorgungseinrich- tungen berufsunwürdig ist“. Der ge- samte Text der novellierten (Muster-) Berufsordnung wird mit allen be- schlossenen Änderungsvorschlägen in einer der nächsten Ausgaben des Deutschen Ärzteblattes veröffent- licht. Gisela Klinkhammer

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ie Ärzte haben ihre Hausauf- gaben gemacht“, kommen- tierte Prof. Dr. med. Jörg- Dietrich Hoppe, Vizepräsi- dent der Bundesärztekammer und dort zuständig für Weiterbildungsfra- gen, den Beschluß des 100. Deutschen

Ärztetages, die Novelle der (Muster-) Weiterbildungsordnung in Sachen Allgemeinmedizin mit nur wenigen Änderungen anzunehmen. Der Vor- stand der BÄK folgte mit seiner Vor- lage einem Auftrag des 99. Deutschen Ärztetages in Köln, einen „im Hin- blick auf eine hausärztliche Tätigkeit neuformulierten Weiterbildungsgang für das Gebiet der Allgemeinmedi- zin“ vorzulegen. Die Neufassung

weist der Allgemeinmedizin die le- bensbegleitende hausärztliche Be- treuung von Patienten bei jeder Art der Gesundheitsstörung unter Berücksichtigung der biologischen, psychischen und sozialen Dimensio- nen ihrer gesundheitlichen Leiden zu.

Die Weiterbildungszeit wird von bis- lang drei auf fünf Jahre ausgedehnt.

Eineinhalb Jahre der Weiterbildung müssen im Fach Allgemeinmedizin abgeleistet werden. Zwei Jahre der Weiterbildung erfolgen im Stations- dienst, davon mindestens ein Jahr in der Inneren Medizin. Des weiteren muß ein halbes Jahr in der Chirurgie sowie ein halbes Jahr in der Kinder- heilkunde absolviert werden. Drei A-1637

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Weiterbildung in Allgemeinmedizin

„Hausarzt-Debatte“

fürs erste beendet

Eine lange Diskussion versprach die Neufassung der (Muster-)Weiterbildungsordnung für das Gebiet Allgemeinmedizin, die der Vorstand der Bundesärztekammer dem 100. Deut- schen Ärztetag zur Abstimmung vorlegte. 77 Delegierte ließen sich auf die Rednerliste set- zen, um sich zu der bereits im Vorfeld heftig diskutierten Vorstandsvorlage zu äußern. Die Kritiker bemängelten vor allem, daß die im Vorjahr beschlossene Ausdehnung der Weiter- bildungszeit auf fünf Jahre mangels finanzieller Ressourcen und fehlender Weiterbildungs- stellen nicht umsetzbar sei. Überraschend schnell beendete das Plenum jedoch die Debatte und stimmte mit großer Mehrheit und nur wenigen Änderungen der Vorstandsvorlage zu.

Prof. Dr. Jörg-Dietrich Hoppe: „Die Ärzte haben ihre Hausaufgaben gemacht.“

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