• Keine Ergebnisse gefunden

Archiv "Entschließungen zum Tagesordnungspunkt III: Novellierung einzelner Vorschriften der (Muster-)Berufsordnung" (28.05.2004)

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Archiv "Entschließungen zum Tagesordnungspunkt III: Novellierung einzelner Vorschriften der (Muster-)Berufsordnung" (28.05.2004)"

Copied!
3
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

In diesem Sinne begrüßt der 107. Deutsche Ärztetag den behutsamen und verantwortlichen Einstieg der Selbstverwaltung in die Gestaltung der Vereinbarungen von Mindestmengen in der Medizin nach dem Fallpauschalengesetz. Er weist die zum Teil aggressive öffentliche Kritik daran zurück.

Ausgangspunkt für den 107. Deutschen Ärzte- tag ist eine grundsätzlich positive Einstellung zur Spezialisierung in der Medizin. Der ärztliche Beruf ist bereits durch die Ausbildung spezialisiert, und in der im Rahmen der ärztlichen Selbstverwaltung organisierten Weiterbildung setzt sich diese Spe- zialisierung fort. Spezialisierung ist grundsätzlich ein richtiger Weg zur Ausübung der Heilkunde und Sicherstellung einer hohen Versorgungsqualität.

Die Erforschung der Gründe für Unterschiede in der Versorgungsqualität ist eine wesentliche Grundlage für Qualitätssicherung. Nicht begrün- dete Forderungen zur Konzentration und Speziali- sierung führen dagegen nicht zu der geforderten Verbesserung der Versorgungsqualität, sondern sie können sogar die Patientenversorgung ver- schlechtern. Mindestmengen sind nur ein Element im Gesamtkonzept für Qualität. Grenzwerte müs- sen deshalb in einem transparenten und zugäng- lichen Prozess rational begründet werden. Starre Mindestmengen, die nicht wissenschaftlich evidenzbasiert abgeleitet werden können, sind ein falscher Weg. Sie lassen andere wesentliche, die Ergebnis- und Strukturqualität bestimmende Aspekte außer Acht.

Dazu gehören:

❃die Sicherheit der Indikationsstellung und die Wahl des geeigneten Therapieverfahrens,

❃eine moderne und ausreichende apparative Ausstattung,

❃fachlich qualifiziertes Personal, das in ausrei- chender Zahl zur Verfügung steht und nicht ge- zwungen ist, aufgrund fehlender Durchsetzung von Schutzvorschriften in übermüdetem Zustand tätig zu werden.

Eine überregionale Zentralisierung ist in Deutschland von dem kommunalen Sicherstel- lungsauftrag, der nur den eigenen Wirkungs- kreis umfassen kann, nicht gedeckt. Der Sicher- stellungsauftrag müsste deshalb mit zunehmen- der Bedeutung der Mindestmengenregelung auf die Länder übertragen werden. Je mehr Opera- tionen der Kategorie „planbar“ zugeordnet wer- den, desto mehr ist überdies eine rechtsstaatlich steuerbare Krankenhausplanung infrage zu stel- len. Bei planbaren Eingriffen müssen die per- sönlichen Präferenzen der Patientinnen und Patienten viel stärker berücksichtigt werden und Vorrang haben vor Bedarfsentscheidungen des planenden Staates.

Gerichtlich überprüfbare Qualitätskriterien, die einen generellen Leistungsausschluss rechtferti- gen würden, liegen bisher nicht vor. Die vielfach unterstellte lineare Monokausalität zwischen Menge und Letalität ist als pauschale Aussage we- der bewiesen noch plausibel. Tatsächlich liegen nach den Diagnosen höchst unterschiedliche Ten- denzen vor. Sie rechtfertigen keineswegs generell

Leistungsausschlüsse. ✮

A

A1578 Deutsches ÄrzteblattJg. 101Heft 2228. Mai 2004

D O K U M E N T A T I O N / 1 0 7 . D E U T S C H E R Ä R Z T E T A G

Entschließungen zum Tagesordnungspunkt III

Novellierung einzelner Vorschriften der (Muster-)Berufsordnung

Fusion von

Universitätskliniken

Der 107. Deutsche Ärztetag sieht mit großer Sorge auch die Fusionen und Schließungen der Krankenhäuser, die eine Versorgung in der Fläche immer unmöglicher werden lassen. Besonders die Landesregierungen werden aufgefordert, diesen Trend gegen den Patienten zu stoppen und nicht auch noch die Häuser der Maximal- versorgung, hier Universitätskliniken, zu fusio- nieren. Diese daraus resultierenden Kürzungen und Schließungen von Abteilungen in Standorten dürfen nicht durch die Landesregierungen geför- dert werden.

Begründung

Wie schon im Tätigkeitsbericht der Bundesärzte- kammer ausgeführt, wird die Streichung nicht nur von Betten, sondern auch Schließung von Häusern zu einer immer schlechteren Patientenversorgung führen.Wenn aber auch Universitätskliniken fusio- niert werden, werden zusätzlich Weiterbildungs- stellen rarer. Diese Kürzungen sind dann auch wirksam auf die Ausbildungsplätze der Medizin- studenten/-innen. Dies ist vor dem Hintergrund des Nachwuchsmangels ein unhaltbarer Zustand, konträr zu den Forderungen der Politik, demnächst genügend Ärzte für die Gesamtversorgung bereit-

zustellen. ✮

Qualitätsindikatoren, Mindestmengen

Der Zusammenhang zwischen Leistungsmengen und Ergebnisqualität ist durch komplexe gegen- seitige Einflussgrößen geprägt und nicht durch das alleinige Instrument der Mindestmengen re- gelbar. Exakte Mindestmengen als Qualitätsindi- katoren sind aus Studien nicht evidenzbasiert ab- leitbar. Der Begriff der Mindestmenge ist am ehe- sten geeignet, ökonomische Anforderungen zu be- schreiben. Der Deutsche Ärztetag fordert die Poli- tik auf, die Entwicklung von Qualitätsindikatoren und eine begleitende Evaluierungsforschung zum Zusammenhang zwischen Leistungsfrequenz und Ergebnisqualität durch Ressourcenbereitstellung

zu unterstützen. ✮

Hinterfragen fragwürdiger Studien in der Öffentlichkeit

Der Deutsche Ärztetag setzt sich dafür ein, schnel- ler und öffentlichkeitswirksamer als in der Vergan- genheit, fragwürdige Studien von Politikberatern sogleich nach Veröffentlichung durch renommier- te Institute, extra auch in Zusammenarbeit mit dem Zentralinstitut für die kassenärztliche Versor- gung in der Bundesrepublik Deutschland, prüfen zu lassen und hierfür entsprechende finanzielle

Ressourcen bereitzustellen. ✮

Novellierung einzelner Vorschriften der (Muster-) Berufsordnung

I.

a)

§ 17 erhält folgende Fassung:

§ 17 Niederlassung und Ausübung der Praxis

(1) Die Ausübung ambulanter ärztlicher Tätigkeit außerhalb von Krankenhäusern einschließlich kon- zessionierter Privatkliniken ist an die Niederlassung in einer Praxis (Praxissitz) gebunden, soweit nicht gesetzliche Vorschriften etwas anderes zulassen.

(2) Dem Arzt ist es gestattet, über den Praxis- sitz hinaus an zwei weiteren Orten ärztlich tätig zu sein. Der Arzt hat Vorkehrungen für eine ord-

nungsgemäße Versorgung seiner Patienten an jedem Ort seiner Tätigkeiten zu treffen.

(3) Die Ausübung ambulanter ärztlicher Tätig- keit im Umherziehen ist berufsrechtswidrig. Zum Zwecke der aufsuchenden medizinischen Gesund- heitsversorgung kann die Ärztekammer auf An- trag des Arztes von der Verpflichtung nach Absatz 1 Ausnahmen gestatten, wenn sichergestellt ist, dass die beruflichen Belange nicht beeinträchtigt werden und die Berufsordnung beachtet wird.

(4) Der Praxissitz ist durch ein Praxisschild kenntlich zu machen.

Der Arzt hat auf seinem Praxisschild

❃die (Fach-)Arztbezeichnung,

❃den Namen,

❃die Sprechzeiten sowie

❃ggf. die Zugehörigkeit zu einer Berufsaus- übungsgemeinschaft gem. § 18 a anzugeben.

Ärzte, welche nicht unmittelbar patientenbezo- gen tätig werden, können von der Ankündigung ihres Praxissitzes durch ein Praxisschild absehen, wenn sie dies der Ärztekammer anzeigen.

(5) Ort und Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeiten am Praxissitz sowie die Aufnahme

(2)

weiterer Tätigkeiten und jede Veränderung hat der Arzt der Ärztekammer unverzüglich mitzu- teilen.

2.

§ 18 erhält folgende Fassung:

§ 18 Berufliche Kooperation

(1) Ärzte dürfen sich zu Berufsausübungs- gemeinschaften – auch beschränkt auf einzelne Leistungen –, zu Organisationsgemeinschaften, zu medizinischen Kooperationsgemeinschaften und Praxisverbünden zusammenschließen.

(2) Ärzte dürfen ihren Beruf einzeln oder gemeinsam in allen für den Arztberuf zulässigen Gesellschaftsformen ausüben, wenn ihre eigen- verantwortliche, medizinisch unabhängige sowie nicht gewerbliche Berufsausübung gewährleistet ist. Bei beruflicher Zusammenarbeit, gleich in welcher Form, hat jeder Arzt zu gewährleisten, dass die ärztlichen Berufspflichten eingehalten werden.

(3) Die Zugehörigkeit zu mehreren Berufsaus- übungsgemeinschaften ist zulässig. Die Berufs- ausübungsgemeinschaft erfordert einen gemein- samen Praxissitz. Eine Berufsausübungsgemein- schaft mit mehreren Praxissitzen ist zulässig, wenn an dem jeweiligen Praxissitz verantwortlich mindestens ein Mitglied der Berufsausübungs- gemeinschaft hauptberuflich tätig ist.

(4) Bei allen Formen der ärztlichen Kooperation muss die freie Arztwahl gewährleistet bleiben.

(5) Soweit Vorschriften dieser Berufsordnung Regelungen des Partnerschaftsgesellschaftsgeset- zes (Gesetz über Partnerschaftsgesellschaften An- gehöriger Freier Berufe [PartGG] vom 25. 7. 1994 – BGBl. I S. 1744) einschränken, sind sie vorrangig aufgrund von § 1 Absatz 3 PartGG.

(6) Alle Zusammenschlüsse nach Absatz 1 sowie deren Änderung und Beendigung sind der zuständigen Ärztekammer anzuzeigen. Sind für die beteiligten Ärzte mehrere Ärztekammern zuständig, so ist jeder Arzt verpflichtet, die für ihn zuständige Kammer auf alle am Zusammen- schluss beteiligten Ärzte hinzuweisen.

3.

Nach § 18 wird folgende Vorschrift eingefügt:

§ 18 a Ankündigung von

Berufsausübungsgemeinschaften und sonstige Kooperationen

(1) Bei Berufsausübungsgemeinschaften von Ärzten sind – unbeschadet des Namens einer Partnerschaftsgesellschaft oder einer juristischen Person des Privatrechts – die Namen und Arzt- bezeichnungen aller in der Gemeinschaft zusam- mengeschlossenen Ärzte sowie die Rechtsform anzukündigen. Bei mehreren Praxissitzen ist je- der Praxissitz gesondert anzukündigen. § 19 Ab- satz 4 gilt entsprechend. Die Fortführung des

Namens eines nicht mehr berufstätigen, eines ausgeschiedenen oder verstorbenen Partners ist unzulässig.

(2) Bei Kooperationen gemäß § 23 b muss sich der Arzt in ein gemeinsames Praxisschild mit den Kooperationspartnern aufnehmen lassen. Bei Partnerschaften gemäß § 23 c darf der Arzt, wenn die Angabe seiner Berufsbezeichnung vorgesehen ist, nur gestatten, dass die Bezeichnung „Arzt“

oder eine andere führbare Bezeichnung ange- geben wird.

(3) Zusammenschlüsse zu Organisationsge- meinschaften dürfen angekündigt werden. Die Zugehörigkeit zu einem Praxisverbund gemäß

§ 23 d kann durch Hinzufügen des Namens des Verbundes angekündigt werden.

4.

§ 19 erhält folgende Fassung:

§ 19 Beschäftigung angestellter Praxisärzte

(1) Der Arzt muss die Praxis persönlich ausüben.

Die Beschäftigung ärztlicher Mitarbeiter in der Praxis setzt die Leitung der Praxis durch den niedergelassenen Arzt voraus. Der Arzt hat die Beschäftigung der ärztlichen Mitarbeiter der Ärzte- kammer anzuzeigen.

(2) In Fällen, in denen der Behandlungsauftrag des Patienten regelmäßig nur von Ärzten verschie- dener Fachgebiete gemeinschaftlich durchgeführt werden kann, darf ein Facharzt als Praxisinhaber die für ihn fachgebietsfremde ärztliche Leistung auch durch einen angestellten Facharzt des ande- ren Fachgebiets erbringen.

(3) Ärzte dürfen nur zu angemessenen Bedin- gungen beschäftigt werden.Angemessen sind ins- besondere Bedingungen, die dem beschäftigten Arzt eine angemessene Vergütung gewähren so- wie angemessene Zeit zur Fortbildung einräumen und bei der Vereinbarung von Wettbewerbsverbo- ten eine angemessene Ausgleichszahlung vorsehen.

(4) Über die in der Praxis tätigen angestellten Ärzte müssen die Patienten in geeigneter Weise informiert werden.

5.

§ 22 und § 22 a werden aufgehoben.

6.

Nach § 23 werden folgende Vorschriften eingefügt:

6.1 § 23 a Ärztegesellschaften

(1) Ärzte können auch in der Form der juristi- schen Person des Privatrechts ärztlich tätig sein.

Gesellschafter einer Ärztegesellschaft können nur Ärzte und Angehörige der in § 23 b Absatz 1 Satz 1 genannten Berufe sein. Sie müssen in der Gesellschaft beruflich tätig sein. Gewährleistet sein muss zudem, dass

a) die Gesellschaft verantwortlich von einem Arzt geführt wird; Geschäftsführer müssen mehr- heitlich Ärzte sein,

b) die Mehrheit der Gesellschaftsanteile und der Stimmrechte Ärzten zusteht,

c) Dritte nicht am Gewinn der Gesellschaft beteiligt sind,

d) eine ausreichende Berufshaftpflichtversi- cherung für jeden in der Gesellschaft tätigen Arzt besteht.

(2) Der Name der Ärztegesellschaft des Pri- vatrechts darf nur die Namen der in der Gesell- schaft tätigen ärztlichen Gesellschafter enthalten.

Unbeschadet des Namens der Gesellschaft kön- nen die Namen und Arztbezeichnungen aller ärzt- lichen Gesellschafter und der angestellten Ärzte angezeigt werden.

6.2 § 23 b Medizinische Kooperationsgemeinschaft zwischen Ärzten und

Angehörigen anderer Fachberufe

(1) Ärzte können sich auch mit selbstständig tätigen und zur eigenverantwortlichen Berufs- ausübung befugten Berufsangehörigen anderer akademischer Heilberufe im Gesundheitswesen oder staatlicher Ausbildungsberufe im Gesund- heitswesen sowie anderen Naturwissenschaftlern und Mitarbeitern sozialpädagogischer Berufe – auch beschränkt auf einzelne Leistungen – zur ko- operativen Berufsausübung zusammenschließen (medizinische Kooperationsgemeinschaft). Die Kooperation ist in der Form einer Partnerschafts- gesellschaft nach dem PartGG oder aufgrund eines schriftlichen Vertrages über die Bildung einer Kooperationsgemeinschaft in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder einer juristischen Person des Privatrechts gemäß § 23 a gestattet. Dem Arzt ist ein solcher Zusammen- schluss im Einzelnen nur mit solchen anderen Berufsangehörigen und in der Weise erlaubt, dass diese in ihrer Verbindung mit dem Arzt einen gleichgerichteten oder integrierenden diagnosti- schen oder therapeutischen Zweck bei der Heilbe- handlung, auch auf dem Gebiet der Prävention und Rehabilitation, durch räumlich nahes und koordiniertes Zusammenwirken aller beteiligten Berufsangehörigen erfüllen können. Darüber hinaus muss der Kooperationsvertrag gewährleisten, dass

a) die eigenverantwortliche und selbstständige Berufsausübung des Arztes gewahrt ist,

b) die Verantwortungsbereiche der Partner ge- genüber den Patienten getrennt bleiben,

c) medizinische Entscheidungen, insbesondere über Diagnostik und Therapie, ausschließlich der Arzt trifft, sofern nicht der Arzt nach seinem Be- rufsrecht den in der Gemeinschaft selbstständig tätigen Berufsangehörigen eines anderen Fachbe- rufs solche Entscheidungen überlassen darf,

d) der Grundsatz der freien Arztwahl gewahrt bleibt,

e) der behandelnde Arzt zur Unterstützung in seinen diagnostischen Maßnahmen oder zur The- rapie auch andere als die in der Gemeinschaft D O K U M E N T A T I O N / 1 0 7 . D E U T S C H E R Ä R Z T E T A G

Deutsches ÄrzteblattJg. 101Heft 2228. Mai 2004 AA1579

(3)

kooperierenden Berufsangehörigen hinzu- ziehen kann,

f) die Einhaltung der berufsrechtlichen Bestimmungen der Ärzte, insbesondere die Pflicht zur Dokumentation, das Verbot der berufswidrigen Werbung und die Regeln zur Erstellung einer Honorarforderung, von den übrigen Partnern beachtet wird,

g) sich die medizinische Kooperationsge- meinschaft verpflichtet, im Rechtsverkehr die Namen aller Partner und ihre Berufsbezeich- nungen anzugeben und – sofern es sich um eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft handelt – den Zusatz „Partnerschaft“ zu führen.

Die Voraussetzungen der Buchstaben a–f gelten bei der Bildung einer juristischen Per- son des Privatrechts entsprechend. Der Na- me der juristischen Person muss neben dem Namen eines ärztlichen Gesellschafters die Bezeichnung „Medizinische Kooperations- gemeinschaft“ enthalten. Unbeschadet des Namens sind die Berufsbezeichnungen aller in der Gesellschaft tätigen Berufe anzukündigen.

(2) Die für die Mitwirkung des Arztes zulässige berufliche Zusammensetzung der Kooperation im Einzelnen richtet sich nach dem Gebot des Absat- zes 1 Satz 3; es ist erfüllt, wenn Angehörige aus den vorgenannten Berufsgruppen kooperieren, die mit dem Arzt entsprechend seinem Fachgebiet einen gemeinschaftlich erreichbaren medizini- schen Zweck nach der Art ihrer beruflichen Kom- petenz zielbezogen erfüllen können.

6.3 § 23 c Beteiligung von Ärzten an sonstigen Partnerschaften

Einem Arzt ist es gestattet, in Partnerschaften gemäß § 1 Absatz 1 und Absatz 2 PartGG mit Angehörigen anderer Berufe als den in § 23 b beschriebenen zusammenzuarbeiten, wenn er in der Partnerschaft nicht die Heilkunde am Menschen ausübt. Der Eintritt in eine solche Partnerschafts- gesellschaft ist der Ärztekammer anzuzeigen.

6.4 § 23 d Praxisverbund

(1) Ärzte dürfen, auch ohne sich zu einer Be- rufsausübungsgemeinschaft zusammenzuschließen, eine Kooperation verabreden (Praxisverbund), welche auf die Erfüllung eines durch gemeinsame oder gleichgerichtete Maßnahmen bestimmten Versorgungsauftrags oder auf eine andere Form der Zusammenarbeit zur Patientenversorgung, zum Beispiel auf dem Felde der Qualitätssicherung oder Versorgungsbereitschaft, gerichtet ist. Die Teilnahme soll allen dazu bereiten Ärzten ermög- licht werden; soll die Möglichkeit zur Teilnahme beschränkt werden, zum Beispiel durch räumliche oder qualitative Kriterien, müssen die dafür maß- geblichen Kriterien für den Versorgungsauftrag notwendig und nicht diskriminierend sein und der Ärztekammer gegenüber offengelegt werden.

Ärzte in einer zulässigen Kooperation dürfen die medizinisch gebotene oder vom Patienten ge-

wünschte Überweisung an nicht dem Verbund zugehörige Ärzte nicht behindern.

(2) Die Bedingungen der Kooperation nach Abs. 1 müssen in einem schriftlichen Vertrag niedergelegt werden,der der Ärztekammer vorgelegt werden muss.

(3) In eine Kooperation nach Absatz 1 können auch Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilita- tionskliniken und Angehörige anderer Gesund- heitsberufe nach § 23 b einbezogen werden, wenn die Grundsätze nach § 23 b gewahrt sind.

7.

Kapitel D II Nr. 7–11 werden aufgehoben.

II.

§ 4 Fortbildung

§ 4 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Auf Verlangen muss der Arzt seine Fortbildung nach Absatz 1 gegenüber der Ärztekammer durch ein Fortbildungszertifikat einer Ärztekammer nachweisen.

III.

§ 15 Forschung

In § 15 wird folgender Absatz 4 angefügt:

(4) Der Arzt beachtet bei der Forschung am Menschen die in der Deklaration von Helsinki des Weltärztebundes niedergelegten ethischen Grund- sätze für die medizinische Forschung am Men- schen.

IV.

Änderung der Präambel

Satz 2 der Präambel erhält folgende Fassung:

Dafür geben sich die deutschen Ärztinnen und Ärzte die nachstehende Berufsordnung. ✮

Angleichung der

Berufsordnung an neue Versorgungsstrukturen

Die Ärzteschaft wird ihre Berufsordnungen aufgrund der neuen Versorgungsstrukturen den Erfordernissen einer freien und wirt- schaftlich sinnvollen Niederlassung in einer Einzelpraxis angleichen. Damit sollen Be- nachteiligungen insbesondere gegenüber Medizinischen Versorgungszentren vermie- den werden.

Der Deutsche Ärztetag fordert den/die Gesetzgeber auf, die sozialrechtlichen und anderen Regelungen so zu ändern, dass die Kompatibilität zu den Beschlüssen des 107.

Deutschen Ärztetages zur (Muster-)Berufs- ordnung schnellstens hergestellt wird, dies unter besonderer Berücksichtigung der Chancengleichheit von niedergelassenen Kollegen und Versorgungszentren.

Begründung

Die durch das GMG inaugurierten „Medizini- schen Versorgungszentren“ nach § 95 SGB V sind

„fachübergreifend ärztlich geleitete Einrichtun- gen“. Sie sind ausdrücklich ausgestaltet als Ver- tragspartner auch außerhalb des Sicherstellungs- auftrags der Kassenärztlichen Vereinigungen.

Der Gesetzgeber verschafft den Medizinischen Versorgungszentren gegenüber den Ärzten in eigener Niederlassung bewusst Wettbewerbsvor- teile – in finanzieller Hinsicht (Anschubfinan- zierung etc.) und auch durch die Vielfalt der

„Konstruktionsmöglichkeiten“. Es geht dabei nicht nur um die Verbesserung der medizinischen Versorgung, sondern auch um die Untergrabung der Struktur des freiberuflichen Arztes in eigener Niederlassung.

Bei allen Beschlüssen zur Novellierung unserer (Muster-)Berufsordnung ist darauf zu achten, dass die unveräußerlichen „Essentials“ ärztlicher Tätig- keit gleichermaßen bindend und justiziabel sind im Sinne einer „conditio sine qua non“ sowohl für die ärztlichen Betreiber beziehungsweise Mitarbeiter in den Medizinischen Versorgungszentren wie auch für die Ärzte in eigener Niederlassung.

Andererseits ist es ebenso zwingend erforder- lich, dass die (Muster-)Berufsordnung so novel- liert wird, dass der Arzt in eigener Niederlassung die gleichen Chancen zur Berufsausübung vom Ansatz her hat wie die ärztlichen Betreiber/

ärztlichen Mitarbeiter von Medizinischen Ver- sorgungszentren (Rechtsform, Anstellung von Ärzten etc.).

Gleich wie man zu den vom Gesetzgeber ge- schaffenen Fakten steht – auch im Wissen um die weitere Kommerzialisierung des Gesundheitswe- sens und der ärztlichen Tätigkeit – müssen wir uns den Realitäten stellen. Freiberuflichkeit erhalten können wir am ehesten dann noch, wenn wir den niedergelassenen Ärzten absolute Chancengleich- heit zu den Versorgungszentren zumindest bezüg- lich unserer Berufsordnung geben. ✮ A

A1580 Deutsches ÄrzteblattJg. 101Heft 2228. Mai 2004

D O K U M E N T A T I O N / 1 0 7 . D E U T S C H E R Ä R Z T E T A G

Blumen, Dank und minutenlanger Beifall: Jörg-Dietrich Hoppe gratuliert Ursula Auerswald als gastgebender Präsidentin zur rundum gelungenen Organisation.

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Der Deutsche Ärztetag beschließt, dass in einer novellierten (Muster-)Weiterbildungsordnung die Min- destzeiten der Schwerpunktweiterbildungen drei Jahre betragen sollen, um

Erleichterung der Freistellung von Ärztinnen und Ärzten für internationale humanitäre Hilfseinsätze Der Deutsche Ärztetag fordert die Arbeitgeber (zum Beispiel Kommunen,

„Aus die- sem Grund soll nach den berufsrechtli- chen Vorschriften Eltern, die Kleinkin- der betreuen, die Möglichkeit eröffnet werden, einen Antrag auf Befreiung vom Notdienst

Inzwischen ist der Gebührenabschlag Ost für Rechtsanwälte durch das Bundesverfassungsge- richtsurteil vom 7. 2002 als nicht verfassungs- gemäß aufgehoben worden. Bereits mit dem

Der 106. Deutsche Ärztetag fordert den Gesetzge- ber und die Krankenhausträger auf, alles zu unter- nehmen, um den bürokratischen Anteil der ärztli- chen Arbeit im Krankenhaus

Andere Qualifikationen und Tätigkeitsschwerpunkte dürfen nur angekündigt werden, wenn diese Angaben nicht mit solchen nach geregeltem Weiterbildungs-.. recht erworbenen

Deut- sche Ärztetag grundsätzlich diese im Rahmen der Novellierung der Bundes- pflegesatzverordnung eingeführte Dia- gnosenstatistik als Ausgangsgrundlage für eine

(2) Die Befugnis zur Weiterbildung kann nur er- teilt werden, wenn der Arzt die Bezeichnung führt, fachlich und persönlich geeignet ist und eine mehr- jährige Tätigkeit nach