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Archiv "Entschließungen zum Tagesordnungspunkt IV: Novellierung einzelner Vorschriften der (Muster-)Berufsordnung" (30.05.2003)

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(1)

Novellierung einzelner Vorschriften der (Muster-) Berufsordnung

I.

§ 18 Zweigpraxis, ausgelagerte Praxis- räume

a) In § 18 Absatz 1 wird folgender Satz 3 an- gefügt:

„Eine Zweigpraxis ist auch eine gemeinschaft- lich mit anderen Ärzten organisierte Praxis zur Si- cherstellung des ärztlichen Notfalldienstes in den sprechstundenfreien Zeiten.“

b) § 18 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Der Arzt darf in räumlicher Nähe zum Ort seiner Niederlassung Untersuchungs- und Be- handlungsräume ausschließlich für spezielle Un- tersuchungs- oder Behandlungszwecke unter- halten (ausgelagerte Praxisräume). In den aus- gelagerten Praxisräumen dürfen auch solche Leistungen erbracht werden, die am Ort der Nie- derlassung erbracht werden. Die Verpflichtung zur persönlichen Leistungserbringung bleibt un- berührt.

Die ausgelagerten Praxisräume sind der Ärzte- kammer anzuzeigen und können durch ein Hin- weisschild mit Angabe der erbrachten Leistung, Praxisbezeichnung samt Anschrift und Telefon- nummer gekennzeichnet werden.“

c) § 18 Absatz 3 wird gestrichen.

II.

§ 26 Ärztlicher Notfalldienst

§ 26 Absatz 1 Seite 3 wird wie folgt geändert:

a) der vierte Spiegelstrich erhält folgende Fas- sung:

– „für Ärztinnen ab dem Zeitpunkt der Be- kanntgabe ihrer Schwangerschaft und bis zu 12 Monaten nach der Entbindung sowie für weitere 24 Monate, soweit nicht der andere Elternteil die Versorgung des Kindes gewährleistet.“

b) nach dem vierten Spiegelstrich wird folgen- der neuer Spiegelstrich eingefügt:

– „für Ärzte ab dem Tag der Geburt des Kindes für einen Zeitraum von 36 Monaten, soweit nicht der andere Elternteil die Versorgung des Kindes gewährleistet."

III.

1. § 30 Zusammenarbeit des Arztes mit Dritten

a) § 30 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Die nachstehenden Vorschriften dienen dem Patientenschutz durch Wahrung der ärztlichen Un- abhängigkeit gegenüber Dritten.“

b) § 30 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Dem Arzt ist es nicht gestattet, zusammen mit Personen, die weder Ärzte sind, noch zu seinen berufsmäßig tätigen Mitarbeitern gehören, zu un- tersuchen oder zu behandeln. Dies gilt nicht für Per- sonen, welche sich in der Ausbildung zum ärztlichen Beruf oder zu einem medizinischen Assistenzberuf befinden.“

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

2. § 32 erhält folgende Fassung:

㤠32 Annahme von Geschenken und an- deren Vorteilen

Dem Arzt ist es nicht gestattet, von Patienten oder anderen Geschenke oder andere Vorteile für sich oder Dritte zu fordern, sich oder Dritten versprechen zu lassen oder anzunehmen, wenn hierdurch der Ein- druck erweckt wird, dass die Unabhängigkeit der ärztlichen Entscheidung beeinflusst wird. Eine Beein- flussung liegt dann nicht vor, wenn der Wert des Ge- schenkes oder des anderen Vorteils geringfügig ist.“

3. § 33 erhält folgende Fassung:

㤠33 Arzt und Industrie

(1) Soweit Ärzte Leistungen für die Hersteller von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln oder Medizinpro- dukten erbringen (zum Beispiel bei der Entwick- lung, Erprobung und Begutachtung), muss die hier- für bestimmte Vergütung der erbrachten Leistung entsprechen.

Die Verträge über die Zusammenarbeit sind schriftlich abzuschließen und sollen der Ärztekam- mer vorgelegt werden.

(2) Die Annahme von Werbegaben oder anderen Vorteilen ist untersagt, sofern der Wert nicht gering- fügig ist.

(3) Dem Arzt ist es nicht gestattet, für den Bezug der in Absatz 1 genannten Produkte, Geschenke oder andere Vorteile für sich oder einen Dritten zu fordern. Diese darf er auch nicht sich oder Dritten versprechen lassen oder annehmen, es sei denn, der Wert ist geringfügig.

(4) Die Annahme von geldwerten Vorteilen in an- gemessener Höhe für die Teilnahme an wissen- schaftlichen Fortbildungsveranstaltungen ist nicht berufswidrig. Der Vorteil ist unangemessen, wenn er die Kosten der Teilnahme (notwendige Reisekosten, Tagungsgebühren) des Arztes an der Fortbildungs- veranstaltung übersteigt oder der Zweck der Fortbil- dung nicht im Vordergrund steht. Satz 1 und 2 gel- ten für berufsbezogene Informationsveranstaltun- gen von Herstellern entsprechend.“

4. § 34 Verordnungen, Empfehlungen und Begutachtung von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln

§ 34 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Dem Arzt ist es nicht gestattet, für die Ver- ordnung von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln oder Medizinprodukten eine Vergütung oder andere Vor- teile für sich oder Dritte zu fordern, sich oder Dritten versprechen zu lassen oder anzunehmen.“

IV.

§ 7 Behandlungsgrundsätze und Verhal- tensregeln

In § 7 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Angehörige von Patienten und andere Per- sonen dürfen bei der Untersuchung und Behand- lung anwesend sein, wenn der verantwortliche Arzt

und der Patient zustimmen.“ )

Erleichterung der fachlichen Zusammenarbeit

Der Vorstand der Bundesärztekammer erhält den Auftrag, zum nächsten Deutschen Ärztetag einen Änderungsvorschlag der Berufsordnung in einem eigenen Tagesordnungspunkt vorzulegen, der neue Möglichkeiten der Erweiterung der fachlichen Zu- sammenarbeit eröffnet. Folgende Gesichtspunkte sollen unter anderem dabei berücksichtigt werden:

Ärztinnen und Ärzte dürfen in einer Zweigpraxis

> in Kooperation mit anderen niedergelassenen Ärzten am Ort der Niederlassung, gegebenenfalls auch überregional, Sprechstunden abhalten,

> in Kooperation mit Krankenhausärzten am Ort der Niederlassung, gegebenenfalls auch überregio- nal, Sprechstunden abhalten,

> an mehreren Stellen Sprechstunden abhalten.

Begründung

Um eine engere Verzahnung innerhalb der ambu- lanten Versorgung sowie zwischen der ambulanten und stationären Versorgung nach freier Vereinba- rung unter den beteiligten Ärzten und Krankenhäu-

Entschließungen zum Tagesordnungspunkt IV

Novellierung einzelner Vorschriften der

(Muster-)Berufsordnung

(2)

sern zu ermöglichen, ist eine Überarbeitung der Be- rufsordnung erforderlich. Die Ausübung des ärztli- chen Berufs an mehreren Stellen zu genehmigen ist auch deshalb sinnvoll, weil der freie Dienstlei- stungsverkehr für Ärzte bereits EU-weit zugelassen ist. Gleichzeitig ist darauf hinzuwirken, dass eine solche Kooperation durch die Zulassungsverord-

nung nicht behindert wird. )

Förderung von Kooperationen

Den Berufsordnungsgremien wird aufgegeben, die Regelungen betreffend die Kooperation von nieder- gelassenen Ärzten sowie die Anstellung von Ärzten durch niedergelassene Ärzte im Hinblick auf die (ge- planten) Neuregelungen im Gesundheitssystemmo- dernisierungsgesetz durchzusehen und Regelungen, die Kooperationen von in freier Praxis niedergelas- senen Ärzten unnötig behindern, aufzuheben bezie- hungsweise zu liberalisieren.

Begründung

1. Schwerpunkte des GMG-E (Entwurf eines Ge- setzes zur Modernisierung des Gesundheitssy- stems) und der dadurch für die in freier Praxis nie- dergelassenen Ärzte entstehende erhebliche Anpas- sungs- beziehungsweise Handlungsdruck.

Nach den Vorstellungen des BMGS – wie sie sich in dem Arbeitsentwurf für ein Gesundheitssystem- modernisierungsgesetz (GMG) finden – können die geplanten Gesundheitszentren als juristische Per- sonen zum Beispiel als GmbH oder als Gesamt- handsgemeinschaft (BGB-Gesellschaft) von priva- ten oder öffentlichen Trägern betrieben werden. Sie erbringen ihre vertragsärztlichen Leistungen durch angestellte Ärzte. Auch andere Leistungserbringer (zum Beispiel Pflegedienste, Heilmittelerbringer, etc.) können sich den Zentren anschließen und in enger Abstimmung mit den dort angestellten Ärz- ten Leistungen erbringen. Mit der Neuregelung entsteht die Möglichkeit einer Versorgung „aus ei- ner Hand“.

Auch der Kreis der potenziellen Vertragspartner der Krankenkassen im Rahmen der integrierten Ver- sorgung wird erweitert. Ärzte werden – so die Be- gründung zum ersten Arbeitsentwurf – nicht mehr nur als Mitglieder einer Gemeinschaft als Vertrags- partner zur integrierten Versorgung zugelassen. Die Krankenkassen können auch mit Trägern von Ein- richtungen nach § 95 (GMG-E) und mit Trägern, die nicht selbst Versorger sind, sondern eine Versorgung durch dazu berechtigte Leistungserbringer anbieten (Managementgesellschaften), Verträge zur inte- grierten Versorgung abschließen. Darüber hinaus können die Krankenkassen in Abweichung von

§ 140 (GMG-E) Eigeneinrichtungen zum Zweck einer integrierten Versorgung gründen.

Sollte es dem BMGS gelingen, diese Vorstellun- gen zu realisieren, werden nicht nur Änderungen des SGB V und der Ärzte-Zulassungsverordnung notwendig. Damit in freier Praxis niedergelassene Ärzte sich auf die veränderten gesetzlichen Rah- menbedingungen einstellen beziehungsweise dar- auf reagieren können, ist es auch notwendig, einige berufsrechtliche Bestimmungen zu liberalisieren.

2. Berufsrechtliche Regelungen betreffend die Ko- operation von niedergelassenen Ärzten:

Nach den Heilberufe-Kammergesetzen in mehre- ren Bundesländern ist die Führung einer ärztlichen Praxis in der Rechtsform einer juristischen Person des privaten Rechts nicht statthaft (so zum Beispiel Art. 18 Abs. 1 Satz 2 Bayerisches Heilberufe-Kammergesetz).

Die (Muster-)Berufsordnung (MBO) enthält in

§ 22 einen Numerus clausus der berufsrechtlich zu- lässigen Berufsausübungsgemeinschaften (Gemein- schaftspraxis und Ärztepartnerschaft), Kooperationen mit Angehörigen anderer Heilberufe und organisatori- sche Praxiszusammenschlüsse sowie Praxisverbünde.

Einzelheiten zu zulässigen Formen der Zusammen- arbeit (Gemeinschaftspraxis, Partnerschaft, medizini- sche Kooperationsgemeinschaft, Praxisverbund) sind in Abschnitt D II Nr. 7 bis 11 MBO geregelt.

Darin sind beispielsweise Restriktionen enthalten wie die, dass der einzelne Arzt grundsätzlich nur einer Berufsausübungsgemeinschaft angehören darf (Kapi- tel D II Nr. 8 Absatz 1 Satz 4 MBO).

Auch dürfen nur solche Ärzte, die ihrem typischen Fachgebietsinhalt nach regelmäßig nicht unmittelbar patientenbezogen tätig sind, eine überörtliche Ge- meinschaftspraxis gründen (Kapitel D II Nr. 8 Absatz 2 Satz 2).

Unter anderem derartige Beschränkungen ma- chen es niedergelassenen Ärzten schwer, adäquat auf die durch Gesundheitszentren, integrierte Versor- gung et cetera sich verändernde Situation zu reagie- ren beziehungsweise sich in dem Wettbewerb zum Beispiel mit Gesundheitszentren zu behaupten.

Eine Diskussion der Bestimmungen der Berufsord- nung im Lichte des GMG und Vorbereitung einer Neu- fassung der einschlägigen Bestimmungen für den 107. Deutschen Ärztetag erscheint deshalb unum-

gänglich und dringend. )

Beachtung der Weltärztebund- Deklaration in der (M-)BO

Der Vorstand der Bundesärztekammer wird gebe- ten, die folgende Ergänzung der (Muster-)Berufs- ordnung dem 107. Deutschen Ärztetag vorzulegen.

§ 15 der (Muster-)Berufsordnung wird um fol- genden Absatz ergänzt:

„(4) Der Arzt beachtet bei der Forschung am Men- schen die in der Deklaration von Helsinki des Weltärz- tebundes niedergelegten ethischen Grundsätze für die medizinische Forschung am Menschen.“

Begründung

Die Deklaration von Helsinki richtet sich an Ärztin- nen und Ärzte, die Forschung am Menschen betrei- ben möchten. Sie ist eine Leitlinie für den ethisch korrekten Umgang mit den Problemen der For- schung am Menschen. Die derzeitige Fassung der Deklaration wurde unter Beteiligung einer Delegati- on der Bundesärztekammer im Oktober 2000 von der Generalversammlung des Weltärztebundes ein-

stimmig angenommen. )

Fortbildung

Fortbildungszertifikat der Landesärztekammern

Der 106. Deutsche Ärztetag nimmt das Fortbil- dungszertifikat der Landesärztekammern zum frei- willigen Fortbildungsnachweis (siehe Anlage) zu- stimmend zur Kenntnis und bittet die Landesärzte- kammern, das Fortbildungszertifikat auf der Basis der hier formulierten Rahmenbedingungen einzu- führen. Er beauftragt den Deutschen Senat für ärzt-

liche Fortbildung, diese Bemühungen zu begleiten und zu koordinieren sowie das Fortbildungszertifi- kat den aktuellen Erfordernissen anzupassen. )

Einheitliche Bewertungskriterien zum Fortbildungszertifikat

Nach Abschluss der Modellphase zum Fortbildungs- zertifikat der Ärztekammern sollten in allen Lan- desärztekammern einheitliche Bewertungskriterien gelten. Der Deutsche Ärztetag 2003 beschließt des- wegen die Empfehlung an alle Landesärztekam-

Entschließungen zum Tagesordnungspunkt V

Tätigkeitsbericht der Bundesärztekammer

(3)

mern, ab jetzt die jeweils aktuellen einheitlichen Be- wertungskriterien für Fortbildungsveranstaltungen des Deutschen Senats für ärztliche Fortbildung an-

zuwenden. )

Fortbildungszertifikat

Die Bundesärztekammer wird gebeten, dafür Sorge zu tragen, dass das mögliche Spektrum der ärztli- chen Fortbildung erweitert wird, durch die flächen- deckende Realisierung eines Angebotes von ge- meinsamen Visiten von Krankenhausärzten und Niedergelassenen. Die gemeinsamen Visiten sind ei- ne der intensivsten Möglichkeiten, sich fortzubilden und eigenes ärztliches Arbeiten zu hinterfragen. Die Kammern mögen über die Gestaltung ihrer Fortbil- dungszertifikate dafür Sorge tragen, dass diese Fortbildung und Form der Qualitätssicherung für Niedergelassene attraktiv gestaltet wird, und die Krankenhausgesellschaft mit Bitte um Zusammen- arbeit in dieser Frage konsultieren. )

Bundesweite Vereinheitlichung

von Fortbildungsanmeldungen und -bescheinigungen

Der Deutsche Ärztetag 2003 beauftragt den Deut- schen Senat für ärztliche Fortbildung, die bundes- weite Vereinheitlichung von Fortbildungsanmeldun- gen, Fortbildungsevaluation und Teilnahmebeschei- nigungen zu forcieren. Die bisherige Vielfalt er- schwert die Arbeit der überregionalen Fortbildungs- veranstalter (zum Beispiel wissenschaftliche Gesell- schaften und Berufsverbände) durch nicht notwen- dige bürokratische Erschwernisse. )

Fortbildungsinhalte unabhängig von Industrieinteressen

Damit eine Fortbildungsveranstaltung für das Fortbildungszertifikat der Ärztekammern der Lan- desärztekammern anerkannt werden kann, darf der Inhalt der Fortbildung nicht von den wirt- schaftlichen Interessen der Industrie beeinflusst werden. Empfohlen wird unter anderem eine Prü- fung der Einladungstexte an die Teilnehmer im Rahmen der Anerkennung von Fortbildungsveran- staltungen und die Prüfung dieses Sachverhaltes im Rahmen eines Evaluationsbogens der Fortbil- dung.

Der Anerkennung von Fortbildungsveranstal- tungen steht ein Sponsoring der Industrie (zum Beispiel Industrieausstellung, Übernahme der Raummiete) ohne Einflussnahme auf den Inhalt der Fortbildung nicht entgegen.

Die Bundesärztekammer wird aufgefordert, sich bei der Politik gegen eine nicht sachgerechte Einschränkung von sinnvollem Industrie-Sponso-

ring auszusprechen. )

Ausbildung

Lehrevaluation nach einheitlichen Kriterien

Der Deutsche Ärztetag empfiehlt der Kultusmini- sterkonferenz, im Rahmen der Umsetzung der 8. Novelle der Approbationsordnung für Ärzte die verpflichtende Evaluation der Lehre nach bundes- einheitlichen Kriterien zu gestalten.

Begründung

Um eine reale Bewertung der akademischen Lehre in der Bundesrepublik Deutschland sicherzustellen, ist eine durchgängige Transparenz ihrer Leistungs- bewertung unabdingbar. Nur hierdurch kann die Qualität der ärztlichen Ausbildung gesichert wer-

den. )

Bericht zur Umsetzung der Approbationsordnung

„Der Deutsche Ärztetag fordert die Medizinischen Fakultäten auf, die Umsetzung der Approbations- ordnung nicht weiter zu verzögern und unverzüg- lich neue Studienordnungen zu erarbeiten und zu beschließen, damit an allen Fakultäten die Umset- zung fristgerecht zum WS 2003/2004 stattfinden kann.“

Der Deutsche Ärztetag bittet den Medizinischen Fakultätentag, auf dem nächsten Deutschen Ärzte- tag 2004 in Bremen über die erfolgte Umsetzung zu

berichten. )

Bericht zur Umsetzung

der neuen Approbationsordnung an den Medizinischen Fakultäten

Der Deutsche Ärztetag sieht die Hochschulmedizin grundsätzlich als öffentliche Aufgabe.

Deshalb müssen Hochschulkliniken in öffentli- cher Trägerschaft bleiben. Nur so gelingt es, die nöti- ge Transparenz bei den Entscheidungen, beim Auf- bringen der Finanzmittel und bei deren Verwendung zu erreichen. Die Entwicklung der Hochschulmedi- zin kann durch demokratisch bestimmte Gremien nicht mehr oder nicht mehr unabhängig gesteuert werden. Zudem entstehen Gefahren für die Freiheit von Forschung und Lehre.

Der Deutsche Ärztetag fordert deshalb die Bun- desländer auf, sich nicht durch angebliche finanziel- le Vorteile bei der Finanzierung der Hochschulmedi- zin zur vollen oder teilweisen Privatisierung der Uni- versitätskliniken verleiten zu lassen. )

Arzt im Praktikum (AiP)

Abschaffung AiP-Phase / Unterbezahlung ärztlicher Berufsanfänger in Deutschland

Der Deutsche Ärztetag fordert die Bundesregierung auf, endlich auch die AiP-Phase durch Änderung der Bundesärzteordnung bedingungslos abzuschaffen, nachdem bereits im letzten Jahr die neue Approba- tionsordnung für Ärzte verabschiedet worden ist.

Ärztinnen und Ärzte sind mit erfolgreich abge- schlossenem Studium für eine verantwortungsvolle Immer wieder abstimmen, um die Antragsflut zu bewältigen

(4)

berufliche Tätigkeit qualifiziert und üben diese mit hohem persönlichen Einsatz in den Kliniken und Praxen aus. Sie leisten bereits derzeit nach sechs- jährigem Studium einschließlich des unbezahlten Praktischen Jahres die gleiche Arbeit, die auch von zukünftigen Ärztegenerationen aus den Reformstu- diengängen erwartet wird.

Die Arbeit von Ärztinnen und Ärzten im Prakti- kum ist unterbezahlt und muss daher in Ost- und Westdeutschland gleichermaßen angemessen ent- lohnt werden. Die hierfür notwendigen Finanzmittel sind zusätzlich bereitzustellen.

Die fortgesetzte erhebliche Unterbezahlung ärztlicher Berufsanfänger in Deutschland und ein Hinauszögern der Abschaffung der AiP-Phase sind nicht akzeptabel und drohen, den bereits vorhande- nen Mangel an medizinischen Nachwuchskräften weiter zu verschärfen. Dabei soll auf eine 1 : 1-Um- stellung der AiP-Stellen auf Assistenzarztstellen hin-

gewirkt werden. )

Abschaffung des AiP

Der Deutsche Ärztetag fordert weiterhin die ersatz- lose Streichung des AiP und die sofortige Vollappro- bation für derzeitige Ärzte im Praktikum.

Zumindest erwartet der Deutsche Ärztetag von Frau Bundesministerin Ulla Schmidt die Einhaltung ihres Versprechens, den AiP bis spätestens zum Win- tersemester 2004/05 abzuschaffen.

Begründung

Seit Jahren wird gefordert, den Arzt im Praktikum endlich abzuschaffen, da es sich dabei schon immer um eine Ausbeutung junger Kollegen gehandelt hat.

Im Frühjahr dieses Jahres hat Frau Schmidt auf Druck der Ärzteschaft und der Medizinstudenten eingelenkt und angekündigt, bis zum Sommer einen Gesetzentwurf vorzulegen, nach dem der AiP ab dem Wintersemester 2004/05 abgeschafft wird.

An diese Ankündigung erinnert der Deutsche Ärztetag die Bundesministerin nachdrücklich und wird das Prozedere zur Abschaffung des AiP genau- estens verfolgen, da bis zum heutigen Tage noch kein Gesetzentwurf vorgelegt wurde. )

Weiterbildung

Abbau von Hürden zum Erwerb ärztlicher Qualifikation

Der 106. Deutsche Ärztetag beauftragt den Vor- stand der Bundesärztekammer, sich in den zuständi- gen EU-Gremien dafür einzusetzen, dass Weiterbil- dung in Teilzeit zukünftig flexibel gestaltet werden kann.

Eine Weiterbildung in Teilzeit soll grundsätzlich unabhängig von starren zeitlichen Mindestvorga- ben (wie zum Beispiel „. . . der Hälfte der regel- mäßigen Arbeitszeit“) anrechenbar sein.

Dies entspricht auch dem Beschluss des 104.

Deutschen Ärztetages zu § 4 Absatz 6 des Allge- meinen Teils der (Muster-)Weiterbildungsordnung:

„Eine Weiterbildung in Teilzeit ist anteilig anzu- rechnen; die Weiterbildungszeit verlängert sich ent- sprechend.“

Begründung

Der Bedarf an Teilzeit-Weiterbildungsstellen hat sich nicht geändert; er ist weiterhin groß.Außerdem ist ein wichtiges Qualitätsmerkmal nicht alleine der Zeitfaktor, sondern die Qualität der pro Zeiteinheit vermittelten Weiterbildungsinhalte.

Flexible Arbeitszeitmodelle sind zu etablieren

und zu fördern. )

Notfall- und

Katastrophenmedizin

Gewährleistung der medizinischen Versorgung im Not- und Katastrophenfall

Der Deutsche Ärztetag fordert den Bund und die Länder auf, im Hinblick auf die staatliche Daseins- fürsorge für die medizinischen Versorgungsmöglich- keiten bei Großschadensereignissen und Katastro- phen besondere Vorkehrungen zu treffen.

Dazu müssen gesetzliche Grundlagen geschaf- fen werden, um

> Notärztinnen und Notärzte weiterhin aus den Kliniken bereitstellen zu können,

> ausreichende Reservekapazitäten in den Krankenhäusern zu sichern,

> notwendige Arzneimittel und Sanitätsmate- rialien dezentral und rasch verfügbar zu bevorraten,

> regional unterschiedliche Katastrophen- schutzpläne aufeinander abzustimmen,

> den Einsatz von Rettungsdienst, Katastro- phenschutz und Sanitätsdienst der Bundeswehr sinnvoll zu verbinden,

> mit speziellen Einsatzgruppen die organisato- rische und medizinische Kompetenz lokaler Kata- strophenschutzkräfte zu unterstützen.

Begründung

Die derzeit wieder ins öffentliche Bewusstsein gerückten Bedrohungspotenziale durch Terroran- schläge, Naturkatastrophen und Infektionserkran- kungen machen deutlich, dass unser Gesundheits- system stets auch für die Versorgung einer größeren Zahl erkrankter beziehungsweise verletzter Men- schen gewappnet sein muss.

Mit der vom Bundesgesundheitsministerium ge- planten Einführung neuer Abrechnungsbedingungen für die Krankenhäuser (Diagnosebezogene Fallpau- schalen) werden ökonomische Rentabilitätszwänge das medizinische Versorgungsniveau bedeutend prägen. Ohne geeignete Unterstützungsmaßnah- men seitens des Bundes und der Länder werden per- sonelle wie materielle medizinische Vorhaltungen zur zügigen und sicheren Bewältigung von Kata- strophen gefährdet beziehungsweise gar nicht erst aufgebaut. Die rasche Verfügbarkeit mit notwendi- gen Arzneimitteln und Sanitätsmaterialien ist be- reits jetzt nicht überall gewährleistet. Eine erforder- liche Reserve bei Krankenhausbetten und die Be- reitstellung von Notärztinnen und Notärzten aus den Kliniken sind im Fallpauschalensystem gar nicht vorgesehen und drohen damit verloren zu gehen.

Um besonderen Gefahren- und Schadenslagen angemessen begegnen zu können, bedarf es über- sichtlicher gesetzlicher Grundlagen.

Bisher ist nur in einzelnen Bundesländern die Tatsache beachtet worden, dass nahezu alle Großschadensereignisse und Katastrophen erst nach und nach ihr volles Schadensbild erkennen las- sen. Bis zur amtlichen Feststellung eines Katastro- phenfalls und der Gründung von Krisenstäben sind zumeist lokale Einsatzkräfte (Polizei, Rettungs- dienst, Feuerwehr) im Einsatz. Die gesetzlichen Grundlagen in zahlreichen Bundesländern schaffen aber Zuständigkeiten für die Einsatzkräfte des Ret- tungsdienstes und des Katastrophenschutzes in zu- meist völlig unverbundenen Regelwerken. Sanitäts- dienstliche Kapazitäten der Bundeswehr sind für zi- vile Schadenslagen gar nicht eingeplant. Dem Ab- lauf größerer Schadensereignisse entsprechend for- dert daher auch die Schutzkommission beim Bun- desminister des Innern, der Mitwirkung des Ret- tungsdienstes im Katastrophenschutz gerecht zu werden und die heterogenen Katastrophenschutz- und Rettungsdienstgesetze der Länder anzuglei- chen und zumindest teilweise zusammenzufassen.

Um Brüche für den Schutz und die Versorgung der Bevölkerung zu vermeiden, ist bei der bestehen- den Uneinheitlichkeit von Katastrophenschutzplä- nen in den Ländern, Landkreisen und Kommunen ein erheblicher Abstimmungs- und Koordinations- bedarf, mindestens für benachbarte territoriale Zu- ständigkeitsbereiche, festzustellen. Daher fordert auch die Deutsche Gesellschaft für Katastrophen- medizin eine bundeslandübergreifende kommuni- kationstechnisch und personell gut ausgestattete Koordinationszentrale, die als Informations-, Medi- en-, Melde-, Lage- und Alarmzentrale fungieren soll.

Bei besonderen Gefahren und Schadenslagen soll- ten spezielle Einsatzgruppen mit organisatorischer und medizinischer Kompetenz in den Katastrophen- schutz einbezogen werden und die lokalen Kräfte

unterstützen. )

(5)

Organtransplantation

Organtransplantation

Die Indikation, die Vorbereitung und die Nachsorge sollten bei Organtransplantationen, soweit mög- lich, von den Transplantationszentren in Zusam- menarbeit mit Vertragsärzten durchgeführt werden.

Die Multidisziplinarität der Betreuung ist dabei zu berücksichtigen.

Derzeit ist dies kostendeckend nicht möglich. Um eine Patientengefährdung zu vermeiden und die nach dem Transplantationsgesetz geforderte Chan- cengleichheit zu gewährleisten, fordert der Deut- sche Ärztetag die Kostenträger auf, unverzüglich ei- ne Kostendeckung für diese Betreuung sicherzustel-

len. )

Diagnosis Related Groups/

Fallpauschalengesetz

DRG-Einführung darf nicht auf dem Rücken von Patienten, Ärzten, Pflege- und anderen Gesundheitsberufen ausgetragen werden

Seit dem 1. 1. 2003 ist das G-DRG-System (German [Refined-]Diagnosis Related Groups) an mehr oder weniger freiwillig teilnehmenden Krankenhäusern als „lernendes Vergütungssystem“ eingeführt. Etli- che Probleme seiner Gestaltung sind noch nicht gelöst. Der Deutsche Ärztetag fordert, dass das G- DRG-System erst dann wirksam zum Einsatz kommt, wenn es ausreichend an die Versorgungs- wirklichkeit angepasst ist. Die jetzt noch bestehen- den Mängel der insgesamt realitätsfernen G-DRG- Erstversion würden sonst die Sicherstellung einer bedarfsgerechten, humanen und wirtschaftlichen Krankenversorgung gefährden und damit die ange- strebte Leistungsgerechtigkeit ad absurdum führen.

Zahlreiche Leistungen und Leistungsbereiche werden in der aktuellen G-DRG-Fassung unzurei- chend abgebildet. Dazu gehören Leistungen oder Leistungsbereiche wie

> Dermatologie,

> (Früh-)Rehabilitation,

> Geriatrie und Palliativmedizin,

> Intensivmedizin,

> Pädiatrie und Kinderchirurgie,

> Hämatologie, Onkologie und Strahlenthera- pie,

> Transplantationsmedizin,

> Unfallchirurgie,

> die Behandlung zusätzlicher Behinderungen und chronischer Erkrankungen insbesondere in der Rheumatologie und Neurologie sowie

> besondere Therapiekonzepte und Schwer- punktbildungen.

Die Kritik daran hat erfreulicherweise zu der In- itiative des Gesetzgebers mit dem vor seiner Verab- schiedung stehenden Fallpauschalenänderungsge- setz (FPÄndG) geführt. Damit sollen verbesserte Öff- nungsklauseln für eine zusätzliche oder alternative Finanzierung von Leistungen oder Einrichtungen ge- schaffen werden, die über G-DRGs nicht sachgerecht vergütet werden können. Der Deutsche Ärztetag be- grüßt diese Einsicht des Gesetzgebers. Die Nachbes- serung des „lernenden Systems“ kann damit aber keineswegs als abgeschlossen betrachtet werden.

Nach internationaler Erfahrung und angesichts des bisherigen Fortschritts der Arbeiten in Deutsch- land kann nicht damit gerechnet werden, dass alle Krankenhausleistungen bis zum Jahr 2007 sachge- recht durch DRG-Fallpauschalen abgebildet wer- den. Deshalb müssen Zusatz- und Sonderregelun- gen für Problembereiche über diesen Termin hinaus dauerhaft angelegt werden. Um dem speziellen re- gionalen Versorgungsbedarf flexibler zu entspre- chen, müssen die Länder hierbei einen größeren Einfluss erhalten.

Der Deutsche Ärztetag stellt fest, dass weitere wesentliche Problemfelder im Rahmen kurzfristiger Gesetzgebung gelöst werden müssen. Dazu zählen

> der unangemessene Zeitrahmen für die An- passung und Einführung des neuen G-DRG-Vergü- tungssystems bis zu dessen budgetwirksamer An- wendung,

> der mit der angespannten Arbeitssituation an den Krankenhäusern kaum vereinbare hohe Doku- mentationsaufwand der neuen Fallpauschalen,

> die fehlende Gegenfinanzierung der zahllo- sen unbezahlten Überstunden und die nicht umge- setzte Bewertung ärztlicher Bereitschaftsdienste als Arbeitszeit statt als Ruhezeit,

> die fehlende Berücksichtigung der ärztlichen Weiterbildung unter G-DRG-Bedingungen als Son- derfinanzierungstatbestand,

> die in entscheidenden Details praxis- und betroffenenfernen Regelungen zur Fallprüfung nach

§ 17 c KHG,

> die zu weit reichende, kaum G-DRG-konform umsetzbare und daher kontraproduktive Mindest- mengenregelung nach § 137 Absatz 1 Satz 3 Nr. 3 SGB V wie auch insbesondere

> die fehlende Gegenfinanzierung von Lei- stungsverlagerungen zwischen dem stationären und anderen Versorgungsbereichen, insbesondere der nachstationären ambulanten Versorgung und der dabei notwendigen Pflege, der Rehabilitation und der Sicherstellung der präklinischen Notfallver- sorgung unter den Rahmenbedingungen des G- DRG-Vergütungssystems.

Schon jetzt ist absehbar, welche Probleme die Re- vision des G-DRG-1.0-Fallpauschalensystems für das

Jahr 2004 bereitet. Eine solide Anpassung des Sy- stems bis zur ab 2005 geplanten Konvergenzphase wird nicht möglich sein. Es ist unrealistisch, dass das System ab diesem Zeitpunkt unmittelbar wirksam werden soll. Probleme lösen sich nicht allein durch Fristen, sondern durch sachgerechte Lösungen. Des- halb muss die budegetneutrale Einführungsphase verlängert werden.

Wegen der starken Anreizwirkung des neuen G-DRG-Vergütungssystems im Hinblick auf die Struk- tur, den Ablauf und die Qualität der Krankenhausver- sorgung dürfen Sorgfalt und Genauigkeit seiner Ge- staltung nicht unter die Räder eines zu ehrgeizigen politischen Zeitplans oder fragwürdiger ökonomi- scher Anreize geraten. Das Geld kann der Leistung nur dann in gerechter Weise folgen, wenn das G- DRG-Vergütungssystem die Leistungen korrekt abbil- det. Solange dieses nicht der Fall ist, profitieren die Falschen zulasten der Krankenversorgung. Unter die- sen Umständen muss auch die Ausgestaltung der Konvergenzphase und die darin vorgesehene Umver- teilung der Erlöse dringend neu überdacht werden.

Der Deutsche Ärztetag fordert den Gesetzgeber und die Vertragsparteien der Selbstverwaltung da- her auf, sicherzustellen, dass das G-DRG-Vergü- tungssystem unter Beachtung der vorgenannten Kriterien mit den betroffenen Berufsgruppen für ei- ne sachgerechte Finanzierung der voll- und teilsta- tionären Patientenversorgung im Kontext mit den angeschlossenen Versorgungsbereichen angepasst und weiterentwickelt werden kann. )

G-DRG-System bleibt ohne Einbeziehung von Ärzteschaft und betroffenen anderen Gesundheitsberufen realitätsfern und nicht zukunftsfähig

Das G-DRG-System wurde nach dem Scheitern der Verhandlungen der Selbstverwaltung durch die Er- satzvornahme des Gesundheitsministeriums unter Inkaufnahme massiver Fehler in nur zwei Monaten unter weitgehendem Ausschluss der Ärzteschaft er- stellt. Mangels ausreichender medizinischer Plausi- bilisierung bildet das G-DRG-System weder medizi- nisch-inhaltlich noch ökonomisch die Realität ab.

Die im DRG-System abrechnungswirksamen Dia- gnosen- und Prozedurenklassifikationen ICD-10- SGB V und OPS-301 bilden manche leistungsrele- vanten Zustände, Behinderungen, Schweregrade und ärztliche Leistungen wie Ausschlussdiagnosen, Verdachtsdiagnosen, nicht operative Leistungen und zuwendungsintensive nicht-apparative Maß- nahmen von Ärzten, Pflege und anderen Gesund- heitsberufen noch unzureichend ab. Die Deutschen Codierrichtlinien und die DRG-Abrechnungsbestim- mungen sind zum Teil noch in entscheidenden Punk- ten unscharf, missverständlich und praxisfern. Die aus diesem Grund zwischen DRG-Optionskranken- häusern und Kostenträgern resultierenden zahlrei-

(6)

chen Abrechnungsstreitigkeiten behindern durch ih- re Bürokratie die krankenhausärztliche Arbeit in un- erträglicher Weise.

Ärztinnen und Ärzte, betroffene Fachgesellschaf- ten, die Pflege und andere betroffene Gesundheits- berufe haben einen enormen Teil ihrer Freizeit und ei- gene finanzielle Mittel für die Erarbeitung von Ände- rungsvorschlägen geopfert, damit die zum Teil ekla- tanten Schwachstellen des G-DRG-Systems nachge- bessert werden können. Bundesärztekammer und AWMF haben mit der Gründung ihrer gemeinsamen

„Ständigen Fachkommission DRG“ für die medizi- nisch-fachliche Bewertung und fachübergreifende Abstimmung des Anpassungsbedarfs des G-DRG- Vergütungssystems ein eigenes Gremium geschaf- fen. Dieses konstruktive Engagement der Ärzteschaft wurde vonseiten des Gesetzgebers ausdrücklich be- grüßt. Obwohl die „Ständige Fachkommission DRG“

bisher in vereinzelten Streitfragen sehr konstruktiv durch das DRG-Institut (InEK gGmbH, Siegburg) ein- bezogen wurde, ist die von den Spitzenverbänden der Kostenträger und Deutscher Krankenhausgesell- schaft ermöglichte Einbindung der Ärzteschaft in die Anpassung und Weiterentwicklung des G-DRG- Systems äußerst dürftig.

Ein medizinisches Vergütungssystem, welches unter weitgehendem Ausschluss des Sachverstan- des der betroffenen Berufsgruppen konstruiert wird, kann nicht die Realität und schon gar nicht ei- nen ökonomischen Sollstandard abbilden. Ein sol- ches System wird zu massiven Verzerrungen, Fehlanreizen und bürokratischen Reibungsverlusten zum Nachteil der Patientenversorgung führen und letztendlich das Gegenteil der darüber angestreb- ten gerechteren Mittelverteilung zur Folge haben.

Solange die Ärzteschaft und andere betroffene Ge- sundheitsberufe an der fachlich korrekten Ausge- staltung dieses Vergütungssystems nicht adäquat beteiligt werden und solange den Daten, auf denen das neue Krankenhausfinanzierungssystem auf- baut, nicht vertraut werden kann, darf dieses Sy- stem nicht versorgungswirksam eingesetzt werden.

Sollten die Spitzenverbände der Kostenträger und die Deutsche Krankenhausgesellschaft gemein- sam das von Bundesärztekammer und AWMF ge- machte Angebot einer gleichberechtigten und transparenten Zusammenarbeit bei der aus medizi- nischer Sicht notwendigen Anpassung des G-DRG- Vergütungssystems weiterhin nicht annehmen, wä- re dies ein fatales Signal.

Ein diagnosen- und leistungsbezogenes Kran- kenhausfinanzierungssystem, welches unter Miss- achtung aller fachlichen Grundsätze und Verlet- zung jeglicher Partizipation an der Ärzteschaft, an den übrigen betroffenen Berufsgruppen und damit am Patienten und der Leistungswirklichkeit vorbei- entwickelt wird, macht krank, anstatt Heilung zu

gewährleisten. )

Fallpauschalen weiter verbessern

Der 106. Deutsche Ärztetag fordert die Bundesre- gierung auf, die Konvergenzphase auf fünf Jahre auszudehnen, um Fallpauschalen so zu entwickeln, dass sie das tatsächliche Leistungsgeschehen im Krankenhaus korrekt wiedergeben.

Die Umstellung von der bisherigen Kranken- hausfinanzierung auf ein diagnoseorientiertes Fall- pauschalensystem ist für die deutschen Kranken- häuser ein gigantischer Kraftakt. Die Vorbereitung auf die neue Form der Abrechnung hat die Kranken- hausbeschäftigten mit vielen zusätzlichen Arbeiten belastet. Dabei zeigte sich, dass festgelegte Fallpau- schalen zum Teil nachgebessert werden müssen und dass vermutlich nicht alle Krankenhausleistungen in diesem System abgebildet werden können. Dies gilt insbesondere für komplexe Leistungen, wie zum Beispiel in der Intensivmedizin und bei Verlegun- gen. Dem muss dadurch Rechnung getragen wer- den, dass über Ausnahmeetatbestände die Finan- zierung dieser Leistungen angemessen sicherge- stellt wird. Die Selbstverwaltung benötigt Zeit, um ein komplexes Leistungsgeschehen angemessen in einer Fallpauschale darstellen zu können.

Der 106. Deutsche Ärztetag erwartet deshalb vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung, nicht vorschnell zum Instrument der Er- satzvornahme zu greifen. Ungeduld in diesem Be- reich verstärkt lediglich die Zweifel daran, ob Kran- kenhausleistungen durch das neue System fair ab- gebildet werden. Eine zügige Umsetzung der neuen Krankenhausfinanzierung bedarf aber einer breiten Akzeptanz. Sie wird im Konsens leichter erreicht, als durch einseitige Festlegung. Aus der Sicht des 106.

Deutschen Ärztetages ist es notwendig, bei der Kal- kulation der Fallpauschalen das gesamte Leistungs- geschehen zu berücksichtigen und die Kosten für ärztliche Weiterbildung und Fortbildung in die resul- tierenden Vergütungen hineinzurechnen. Dieser Aufwand ist notwendig, um auch künftig den Pati- enten eine zeitgemäße, qualitativ hochwertige, ärztliche Versorgung bieten zu können, die die Ent- wicklung der Medizin berücksichtigt. )

Aus- und Weiterbildung unter DRG- Bedingungen

Aus- und Weiterbildung des ärztlichen Nachwuch- ses muss auch unter DRG-Bedingungen gewährlei- stet werden können.

Budgetierung und DRG in den Krankenhäusern führt zu einer deutlichen Reduktion der Arztstellen, auch und insbesondere in kommunalen Kranken- häusern. Somit entfallen die erforderlichen perso- nellen Ressourcen, um den ärztlichen Nachwuchs auch außerhalb der Universitäten aus- und weiter- zubilden.

Krankenhaus- und Kostenträger sind vom Deut- schen Ärztetag aufgefordert, diese Forderung bei der Personalbemessung und bei der Ermittlung der

„base rate“ unter DRG zu berücksichtigen. )

GOÄ / Vergütung

Vergütung medizinischer Gutachten nach dem geplanten Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG)

Im Rahmen einer umfassenden Reform des Justiz- kostenrechts soll unter anderem auch das Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachver- ständigen (ZuSEG), Vergütungsgrundlage medizi- nischer Gerichtsgutachten, novelliert und in ein Ju- stizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG) überführt werden.

Intention der Reform ist es, durch Vereinfa- chung des Regelwerks und Anpassung der Ge- bühren an die wirtschaftliche Entwicklung die Vor- aussetzungen für eine Reduzierung der zuneh- mend konfliktiven Kostenfestsetzungsverfahren zu schaffen. Zu diesem Zweck wird das JVEG unter anderem statt des bisherigen Gebührenrahmens eine Einteilung der medizinischen Gutachten in verschiedene Honorargruppen mit jeweils fixierten Stundensätzen vorsehen. Die Bundesärztekammer hat dem Bundesministerium der Justiz mit Stellung- nahme vom 29. 1. 2003 ihre Vorstellungen über eine aus Sicht der Ärzteschaft vertretbare Grup- peneinteilung der medizinischen Gerichtsgutach- ten mitgeteilt und einen Stundensatz in Höhe von 75,00 Euro (für die Gruppe der einfacheren Gut- achten) gefordert.

Laut einer Erhebung des Bundesministeriums der Justiz beträgt der durchschnittliche Stunden- satz für medizinische Gerichtsgutachten derzeit 45,04 Euro. Damit zählen die Gutachten medizini- scher Sachverständiger im Vergleich zu Gutachten anderer Sachverständiger mit Hochschulausbil- dung zu den am schlechtesten bezahlten. Mittel- bis langfristig kann dies nur zu sinkender Berufszu- friedenheit und zu einer Negativselektion von „Bil- liggutachtern“ zulasten der Gutachtenqualität führen. Auch Patientenvertreter fordern deshalb eine Anhebung der Gutachtengebühren.

Die angespannte Haushaltslage bei Bund und Ländern lässt befürchten, dass der ursprüngliche Gedanke der Neuorientierung der Bewertungsfin- dung von Gerichtsgutachten an den im außerge- richtlichen Bereich üblichen Durchschnittshonora- ren zur Disposition gestellt wird. Im Vorfeld der Veröffentlichung des Arbeitsentwurfes zum JVEG sieht sich die Bundesärztekammer deshalb zu fol- gendem Appell an das Bundesministerium der Ju- stiz veranlasst:

(7)

– Die Bundesärztekammer begrüßt, dass das Bundesministerium der Justiz der historischen Ent- wicklung der ehrenamtlichen Sachverständigen zum hauptberuflich gutachterlich tätigen Experten gerecht werden will; nach JVEG wird der Sachver- ständige zukünftig anstelle einer Entschädigung eine Vergütung erhalten.Allerdings darf sich dieser Reformwille nicht in einer bloßen Umbenennung des Gesetzes erschöpfen, sondern muss eine lei- stungsgerechte Vergütung der qualifizierten Gut- achtertätigkeit sichern.

– Zur leistungsgerechten, an der realen Ko- stenentwicklung orientierten Vergütungsstruktur zählt auch, dass die für die neuen Bundesländer nach wie vor verbindliche Abschlagsregelung in Höhe von zehn Prozent endlich abgeschafft wird.

– Der von der Bundesärztekammer geforderte Mindeststundensatz in Höhe von 75,00 Euro für freie Gutachten darf keinesfalls unterschritten werden. Zusätzliche Kostengrößen, wie insbeson- dere der durch die erforderlichen Schreibarbeiten verursachte Aufwand, müssen additiv zum Stun- densatz hinzugerechnet werden, sei es in Form ei- nes prozentuellen Zuschlags oder durch Beibehal- tung gesonderter Schreibgebühren. Medizinische Sachverhalte sind im Vergleich zum Beispiel zu technischen Fragestellungen nicht standardisier- bar, sodass auch für die Zukunft bei der Abfassung und Abschrift eines medizinischen Gutachtens kei- ne nennenswerten Rationalisierungs- bzw. Einspar- effekte für den Gutachter zu erwarten sind, die den geplanten Wegfall der Schreibgebühren rechtferti- gen könnten.

– Sofern staatliche Einrichtungen selbst gut- achterliche Leistungen anbieten und Bund und Länder dies auf der Einnahmeseite verbuchen kön- nen, wird bei der Erhebung der Gebühren aktuell ein Stundensatz von 81,00 Euro zugrunde gelegt (vergleiche Beschluss des Bundesrates vom 12. 7. 2002, Drucksache 482/02). Die Bundesärz- tekammer fordert: Es darf nicht mit zweierlei Maß

gemessen werden! )

Weiterentwicklung der Amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) ist überfällig

Der 106. Deutsche Ärztetag 2003 in Köln fordert die Bundesregierung zum wiederholten Male auf, ihrer Verantwortung für eine Aktualisierung des privatärztlichen Gebührenrechtes endlich nachzu- kommen. Die in großen Teilen veraltete und obso- lete Gebührenordnung, die durch Teilnovellierun- gen unsystematische und nicht nachvollziehbare Bewertungsdiskrepanzen aufweist, treibt die Ärz- teschaft in permanente Auseinandersetzungen mit Kostenträgern über Abrechnungsfragen. Die zu- nehmenden Fehlinterpretationen begünstigen

Rechtstreite, verursachen staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren, erhöhen den Verwaltungs- aufwand aller Beteiligten und bringen die Gesamt- ärzteschaft in Misskredit. Trotz politischer Zusa- gen geschieht nichts. Vielmehr scheint es politi- sche Intention zu sein, mit Beschwichtigungsver- suchen die GOÄ-Reform hinauszuzögern, um sie teilweise – zum Beispiel im Zuge des Fallpauscha- lengesetzes für die wahlärztliche Behandlung im Krankenhaus – völlig abzuschaffen und abzuwar- ten, dass sich die Probleme mit der GOÄ so ver- schärfen, dass radikale Eingriffe und Systemverän- derungen begründbar werden.

Mit der GOÄ-Reform'82 wurde der Arzt strikt an die GOÄ und ihr inzwischen überwiegend 20 Jahre altes Gebührenverzeichnis gebunden. Politisch Ver- antwortliche und Kostenträger verlangen vom Arzt jedoch eine Behandlung auf dem neuesten Stand der medizinischen Wissenschaft, beharren aller- dings darauf, die Leistungen zu Bewertungen von vor 20 Jahren abzurechnen. Die Bemühungen der Bundesärztekammer, den medizinischen Fortschritt durch Analogbewertungen und Auslegungsemp- fehlungen bei der Privatabrechnung zu berücksich- tigen, werden systematisch vom PKV-Verband kon- terkariert. Dem sklavischen Festhalten der Kosten- träger an gebührenrechtlichen Vorgaben, wie dem Zielleistungsprinzip, treten inzwischen selbst Ge- richte entgegen; mit oberinstanzlichen Entschei- dungen sehen sie zum Ausgleich des Versäumnis- ses der Politik die Berücksichtigung des eingetrete- nen medizinischen Fortschrittes in einer von der GOÄ abweichenden höheren Bewertung als ge- rechtfertigt an (Oberlandesgericht Düsseldorf).

Die Bundesärztekammer hat dem federführen- den Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung wiederholt jede Unterstützung bei der Weiterentwicklung des Gebührenverzeichnisses und seiner Anpassung an den Fortschritt der Medi- zin zugesagt, auch im Rahmen des Vorschlagsmo- dells. Die Ärzteschaft sieht dem Vorschlagsmodell nicht ohne Skepsis entgegen, da seit 1982 jede Teil- novellierung der GOÄ nicht nur zu partiellen Ver- besserungen, sondern in Teilbereichen auch zu dra- stischen Einschnitten geführt hat. Dennoch hat sich der Deutsche Ärztetag bereits zweimal für eine Er- probung des Vorschlagsmodells ausgesprochen.

Die Realisierung des Vorschlagsmodells wird Zeit in Anspruch nehmen, daher fordert der 106.

Deutsche Ärztetag eine Anhebung des Punktwer- tes an die Preis- und Kostenentwicklung seit der letzten Novelle im Jahre 1996, die für einen Zeit- raum von acht Jahren den Punktwert um lediglich 3,6 % anhob. Seitdem sind weitere sechs Jahre oh- ne eine Berücksichtigung der Kosten- und Inflati- onsentwicklung bei der Vergütung der ärztlichen Tätigkeit vergangen. Eine Anhebung des Punkt-

wertes ist daher überfällig. )

Gleiches GOÄ-Vergütungsniveau in Ost und West

Der 106. Deutsche Ärztetag 2003 in Köln fordert die Bundesregierung auf, den Gebührenabschlag Ost für Ärzte endlich aufzuheben. Die Abwertung der Tätigkeit von Ärzten in Ostdeutschland muss endlich – 13 Jahre nach Wiedervereinigung – ein Ende haben. Die Gebührenabschläge verschärfen die ohnehin schwierige finanzielle Situation der Ärzte in den neuen Bundesländern.

Inzwischen ist der Gebührenabschlag Ost für Rechtsanwälte durch das Bundesverfassungsge- richtsurteil vom 7. 11. 2002 als nicht verfassungs- gemäß aufgehoben worden. Bereits mit dem Ko- stenermäßigungssatz-Aufhebungsgesetz Berlin vom 1. 2. 2002 wurden Justizgebühren und Ent- schädigungen sowie Rechtsanwaltsgebühren für das Land Berlin angeglichen. Das Bundesverfas- sungsgerichtsurteil hat nunmehr zur Folge, dass der Gesetzgeber bis zum Ende des Jahres 2003 den Gebührenabschlag Ost für Rechtsanwälte vollständig aufheben muss. Die im Urteil ange- führten Gründe gelten gleichermaßen auch für Ärzte; auch die ärztlichen Vergütungsunterschie- de in Ost und West sind mit dem Gleichheits- grundsatz nicht mehr zu vereinbaren. Besonders krass zeigt sich dies in Berlin; die Leistungen der Ärzte im Ostteil sind – auch bei Behandlung von Patienten aus Berlin-West oder Ländern der alten Bundesrepublik – um zehn Prozent niedriger an- zusetzen als die Honorare von Ärzten im Westteil Berlins, auch wenn sie Ostpatienten behandeln.

Eine solch eklatante Verletzung des Gleichheits- grundsatzes darf nicht länger aufrechterhalten werden. Auch die ordnungspolitisch fragwürdige Kopplung der GOÄ-Osthonorare an Bemessungs- größen im Sozialleistungsbereich ist verfassungs- rechtlich bedenklich.

Der 106. Deutsche Ärztetag fordert mit Nach- druck, Ärzte in Ostdeutschland und Ostberlin nicht länger zu diskriminieren und die GOÄ-Ver- gütungen unverzüglich anzugleichen. Die Bundes- regierung darf bei Freien Berufen nicht mit zwei-

erlei Maß messen. )

Abschaffung des Abschlags Ost

Die Bundesregierung wird aufgefordert, dafür Sorge zu tragen, dass der Abschlag Ost für pri- vatärztlich tätige Ärzte umgehend entfällt.

Nach dem Urteil des Bundesverfassungsge- richts zum Wegfall des Gebührenabschlags Ost für Rechtsanwälte vom 28. 1. 2003 ist deutlich ge- worden, dass es nicht länger hinnehmbar ist, dass freiberuflich erbrachte Leistungen in West und Ost ungleich vergütet werden. Eine ärztliche Leistung, die in Deutschland auf der Grundlage der Ge-

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bührenordnung (GOÄ) erbracht wird, muss in glei- cher Höhe vergütet werden. Es gilt der Grundsatz gleicher Lohn für gleiche Arbeit. )

EBM/GOÄ-Angleichung

Der 106. Deutsche Ärztetag fordert die sofortige Angleichung der Vergütung nach GOÄ und EBM für die Ärzte in den Beitrittsgebieten an das Ni- veau in den alten Bundesländern.

Begründung

13 Jahre nach der Wiedervereinigung beider deut- scher Staaten und erfolgreichem Aufbau bundes- deutscher Versorgungsstrukturen im Gesund- heitswesen ist es bei gleichen Tarifen der privaten Krankenversicherer in Ost und West unverständ- lich, dass bei Ärzten eine Ausnahme gegenüber anderen Freien Berufen in der Bundesrepublik be- züglich der Angleichung der Gebührenordnungen gemacht wird.

Die Ablehnung dieser legitimen Forderung un- terstreicht die Missachtung der Ärzteschaft und ihrer Leistungen durch die Bundesregierung. )

Krankenhaus

Bürokratie eindämmen

Der 106. Deutsche Ärztetag fordert den Gesetzge- ber und die Krankenhausträger auf, alles zu unter- nehmen, um den bürokratischen Anteil der ärztli- chen Arbeit im Krankenhaus zu verringern. Durch Dokumentation und Aktenführung, durch Entlas- sungsberichte, Ausfüllen von Anträgen, Bescheini- gungen und Formularen sowie durch Korrespon- denz mit Kostenträgern und MDK ist in den letzten Jahren der Anteil von Verwaltungsarbeit an der Gesamtarbeitszeit von Krankenhausärzten stän- dig gewachsen. Eine neue Untersuchung des Deutschen Krankenhausinstituts ergab, dass sich der durchschnittliche ärztliche Dokumentations- aufwand in der Chirurgie auf 2:42 Stunden je Arzt und Arbeitstag beläuft. In der Inneren Medizin be- trägt der durchschnittliche Dokumentationsauf- wand je Arzt und Arbeitstag 3:15 Stunden. Die Zeit, die für die Bürokratie notwendig ist, fehlt an der Zeit für menschliche Zuwendung. Da- durch wird das Arzt-Patienten-Verhältnis schwer belastet, die Grundlage für den Heilerfolg er- schüttert und die Berufszufriedenheit von Ärzten vermindert.

Der Gesetzgeber ist deshalb aufgefordert, ärzt- liche Dokumentationen, Codierungen usw. auf das Notwendige zu beschränken. Krankenhaus- träger sind aufgefordert, Dokumentations- und

Verwaltungsaufwand einzudämmen und anwen- derfreundlich zu gestalten. Dabei sind alle moder- nen technischen Möglichkeiten zu nutzen. )

Liquiditätsengpässe der Krankenhäuser

Der 106. Deutsche Ärztetag stellt mit großer Sor- ge fest, dass sich die Zahlungsmoral der gesetzli- chen Krankenkassen bei der Vergütung von Kran- kenhausleistungen in den letzten 12 Monaten drastisch verschlechtert hat.

Wie eine Umfrage des Deutschen Krankenhaus- institutes (DKI) zeigte, erfolgte die Vergütung bei fast drei Viertel der befragten 325 Häuser nicht fristgerecht, fast zwei Drittel der Krankenhäuser klagten über eine teilweise oder gar komplette Zahlungsverweigerung.

Nach Hochrechnungen des DKI hatten Ende 2002 die Krankenhäuser somit Außenstände von fast 1,3 Milliarden Euro.

An dieser Praxis der Krankenkassen hat sich nichts geändert. Auch 2003 kommen zahlreiche Häuser immer wieder in Liquiditätsengpässe oder gar an den Rand der Insolvenz.

Eine aktuelle Kurzumfrage bei zwei großen kommunalen bayerischen Krankenhäusern und ei- ner Universitätsklinik ergaben Außenstände von 4,7 Millionen Euro bis zu 16 Millionen Euro im Mai 2003.

Der 106. Deutsche Ärztetag fordert daher die Aufsichtsbehörden und das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung nachdrück- lich auf, ihre Kontrollfunktion gegenüber den Ko- stenträgern effizienter auszuüben und diese un- gesetzlichen Zahlungspraktiken der Krankenkas- sen umgehend abzustellen.)

Angleichung von Gehältern

Der 106. Deutsche Ärztetag fordert, bei Umset- zung der Urteile des Europäischen Gerichtsho- fes, der deutschen Arbeitsgerichte und des Ar- beitszeitgesetzes in den Kliniken zur Anerkennung von Bereitschaftszeit als Arbeitszeit gleichzeitig zur vermehrten Einstellung von ärztlichem Perso- nal ebenso die Vergütungsstrukturen einem höhe- ren Niveau anzugleichen.

Begründung

Bereitschaftsdienste wurden und werden insbe- sondere durch jüngere Ärztegenerationen dazu benutzt, ihre Einkommenssituation aufzubessern.

Trotz langjähriger hoch qualifizierter Aus-, Weiter- und Fortbildung in einem verantwortungsvollen Beruf kann es nicht sein, dass die Gründung einer Familie durch eine schlechte Einkommenssituati- on junger Ärztinnen und Ärzte weiterhin behin-

dert wird. Die Ärzte befinden sich hierbei außer- dem in einem Zwiespalt zwischen Verpflichtung zur Fortbildung (meist nur während Freizeit mög- lich, da vielfach Zeit zur Fortbildung aus den Ar- beitsverträgen gestrichen wurde) und Erlangung des Verdienstes zum Lebensunterhalt. Selbst nach proklamierter Abschaffung des AiP mit seiner aus- beuterischen Komponente wird die Situation nicht wirklich verbessert.

Es ist bereits heute so, dass Kolleginnen und Kollegen in hoch qualifizierten Einrichtungen durch die Einbindung in das 3-Schicht-System und der dadurch unmöglichen Teilnahme am Bereitschaftsdienst bis zu 500 Euro, ja zum Teil sogar 800 Euro im Monat gegenüber Kolle- gen im Normaldienst mit Bereitschaftsdienst ein-

büßen. )

Ambulante Versorgung

Ambulantes Operieren

Der Deutsche Ärztetag fordert die konsequente Umsetzung des anerkannten Grundsatzes „ambu- lant vor stationär“. Aus diesem Grunde sollten Be- legärzte im Rahmen ihrer belegärztlichen Tätig- keit grundsätzlich auch zum ambulanten Operie- ren im Krankenhaus berechtigt werden.

Begründung

Nach § 115 b Absatz 2 SGB V sind lediglich Kran- kenhäuser zur ambulanten Durchführung von am- bulant durchführbaren Operationen und sonsti- gen stationsersetzenden Eingriffen zugelassen.

Diese automatische Zulassung (lediglich Mittei- lungserfordernis an Landesverbände der GKV und Zulassungsausschuss) erstreckt sich nicht auf am Krankenhaus tätige Belegärzte. Diese dürfen – so- weit sie keine entsprechenden Vereinbarungen mit dem Krankenhausträger abgeschlossen haben – grundsätzlich nur an ihrem Praxissitz, nicht je- doch im Krankenhaus, an dem sie belegärztlich tätig sind, ambulante Operationen durchführen.

Die Regelung führt zu einer ungerechtfertigten Benachteiligung der niedergelassenen freiberuf- lich tätigen Fachärzte und sollte deshalb geändert

werden. )

Ärztemangel

Der Aufsatz zu „Perspektiven der vertragsärztli- chen Versorgung – droht in Deutschland eine Un- terversorgung?“ des Wissenschaftlichen Institu- tes der AOK (WIdO-Autoren: Joachim Klose und Dr. Thomas Uhlemann) wird zurückgewiesen (GGW 1/2003, 3. Jg.).

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Begründung

1. Die Untersuchung geht davon aus, dass alle Ärzte ihr gesetzlich fixiertes Alter zum Ausscheiden aus der vertragsärztlichen Versorgung erreichen und dann erst ausscheiden (Untersuchungen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung – Dr. Ko- petsch und Befragung sächsischer Ärzte beweisen ein früher geplantes Ausscheiden aus dem Berufs- leben)

2. Die Untersuchung geht davon aus, dass die Bevölkerungsstruktur in den nächsten zehn Jahren gleich bleibt. Dem stehen allenthalben demogra- phische Entwicklungen entgegen, welche eindeu- tig eine Verschiebung in Richtung höherer Lebens- jahre beweisen. Damit erhöht sich der Versor- gungsaufwand, und die Mobilität wird deutlich ge- ringer, damit steht die wohnortnahe Versorgung der Bevölkerung zur Disposition.

3. Die Untersuchung unterstellt, dass pla- nungsgebietsübergreifende Inanspruchnahme durch Patienten in einem relevanten Maße stattfindet, ohne Grenzen festzulegen.

4. Die Untersuchung geht von einer Unterver- sorgung erst aus, wenn ein Versorgungsgrad von 75 Prozent des Bedarfs unterschritten wird.

5. Es wird bei der Beschreibung der Steigerung der Vertragsarztzahlen in den Jahren 1990 bis 2001 nicht auf die Wandlung der Gesundheitsver- sorgung eingegangen, damit wird indirekt die Leistung der ostdeutschen Ärzte bei der Umge- staltung des Gesundheitswesens in den neuen Ländern ignoriert.

6. Tatsächliche, bereits heute bestehende Pro- bleme in der vertragsärztlichen Versorgung, insbe- sondere in den ländlichen und östlichen Gebieten der neuen Bundesländer, werden nicht berück-

sichtigt. )

Disease-Management- Programme (DMP)

Die Delegierten des 106. Deutschen Ärztetages weisen die Ärztinnen und Ärzte darauf hin, dass der Gesetzgeber ausdrücklich die Teilnahme an den Disease-Management-Programmen für Patienten wie Ärzte freistellt!

Viele bisherige Vorschläge zu DMP können auch nach Ansicht von Fachgesellschaften eine Schlech- terstellung der Gesundheitsversorgung der Patien- ten beinhalten. Dazu muss die Datenschutzfrage auch weiter unter höchste Bedenken gestellt werden.

Daher sollten sich alle Ärztinnen und Ärzte (auch der Gesetzgeber) ihrer Verantwortung für die Patienten bewusst sein, um eine solche Schlechter- stellung zu verhindern.

Begründung

Gerade das neue „Gesundheitssystemmoder- nisierungsgesetz“ (GMG) zeigt in Bezug auf die geplanten Einzelverträge, dass der Daten- schutz für Politik und Krankenkassen zugun- sten einer gnadenlosen Ökonomisierung und dirigistischen Steuerung weit hintangestellt wird. Daher muss auch bei eigener, voller Zustimmung zur Qualitätsverbesserung eine solche Beteiligung an DMP kritisch gesehen

werden. )

Gesetzliche

Krankenversicherung (GKV)

Öffnung der Krankenhäuser

Die geplanten Regelungen im GMG zur integrierten Versorgung und Öffnung der Ambulanzen werden abgelehnt.

Die Krankenhäuser sind nicht in der Lage, eine solche Regelung unter DRG-Bedingungen umzuset- zen.

Auch im Hinblick auf das bisher nicht umge- setzte Arbeitszeitgesetz und die beabsichtigte Verlagerung fachärztlicher Leistungen an Kran- kenhaus-Ambulanzen wird dieser Gesetzesvor- schlag von der deutschen Ärzteschaft zurück-

gewiesen. )

Außerordentliche Mitgliedschaft in den Kassenärztlichen Vereinigungen

Der 106. Deutsche Ärztetag fordert den Bundes- gesetzgeber auf, in dem geplanten Gesundheits- systemmodernisierungsgesetz (GMG) die außer- ordentliche Mitgliedschaft für berufstätige Ärz- tinnen und Ärzte in den Kassenärztlichen Verei-

nigungen beizubehalten. )

Arzneimittelausgabenbudgetierung und Verantwortlichkeit des Verordners

Der Vorstand der Bundesärztekammer wird gebe- ten, sich verstärkt dafür einzusetzen, dass

a. der Kollektivregress nicht durch das neue Ge- setz eingeführt wird,

b. für die zurückliegenden Zeiträume die Wirtschaftlichkeitsprüfungen nach Richtgrößen endlich die Bedrohung der Existenz verlieren und die Regresse durch individuelle Vorga- ben und Regelungen zum Instrument der Beratung werden, ohne den Betroffenen zu

vernichten. )

Allgemeinmedizin

Initiativprogramm Allgemeinmedizin fortführen

Die Vertreter von Ärztekammern und Kassenärztli- chen Vereinigungen der neuen Bundesländer for- dern den Deutschen Ärztetag auf, ein klares Be- kenntnis zur Fortführung des Initiativprogramms zur Förderung der Allgemeinmedizin auch unter den Rahmenbedingungen der neuen (Muster-)Weiter- bildungsordnung abzugeben, verbunden mit der Aufforderung, nicht genutzte Fördermittel der Kran- kenkassen in Bundesländer zu transferieren, die das Förderprogramm ausschöpfen und darüber hinaus zusätzliche Fachärzte für Allgemeinmedizin weiter-

bilden können und wollen. )

Förderung der Weiterbildung für Allgemeinmedizin auch über 2003 hinaus

Am 31. 12. 2003 läuft die materielle Förderung der Weiterbildung für Allgemeinmedizin aus.

1. Wir fordern den Vorstand der Bundesärzte- kammer auf, sich für eine Fortführung der Förderung einzusetzen.

2. Eine alleinige Kostenträgerschaft der Kassen sollte angestrebt werden, da bei allen Problemen, die die Vertragsärzteschaft hat, die Mitfinanzierung durch diese immer schwieriger wird. )

Ethische Fragen ärztlichen Handelns

Beteiligung von Ärztinnen und Ärzten an Folter

Aus aktuellem Anlass weist der 106. Deutsche Ärz- tetag noch einmal ausdrücklich darauf hin, dass Ärztinnen und Ärzten unter keinen Umständen bei Folterungen oder anderen grausamen, unmenschli- chen und entwürdigenden Handlungen Hilfestel- lung leisten, sich daran beteiligen oder diese zulas- sen dürfen. Das ärztliche Ethos fordert von Ärztin- nen und Ärzten, versuchte Folter – durch wen auch immer – zu verhindern, zu erkennen und

anzuzeigen. )

Konsequente Haltung gegen das Klonen von Menschen

Das Klonen von Menschen muss international geächtet werden!

Der Deutsche Ärztetag begrüßt die Ablehnung des reproduktiven und des so genannten therapeu- tischen Klonens durch den Deutschen Bundestag und das Europäische Parlament. Der Deutsche Ärz-

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tetag fordert Bundesregierung und Europäische Kommission auf, die von ihren Parlamenten geäußerte Ablehnung gegen das reproduktive und das „therapeutische“ Klonen nicht weiter zu unter- laufen, zu relativieren oder infrage zu stellen. Es ist an der Zeit, dass sowohl Bundesregierung als auch EU-Gremien eine konsequente Haltung gegen das Klonen von Menschen einnehmen.

Begründung

Während sowohl der Deutsche Bundestag als auch das Europäische Parlament sich sowohl gegen das re- produktive als auch gegen das „therapeutische“ Klo- nen ausgesprochen haben, drücken sich sowohl Bun- desregierung als auch EU-Kommission um eine klare Positionsbestimmung herum und verhindern somit auf der internationalen Ebene das Zustandekommen eines internationalen Banns gegen das Klonen. )

Deutsche Ärztetage

Tagesordnungspunkte für Deutsche Ärztetage

Der 106. Deutsche Ärztetag schlägt dem Vorstand der Bundesärztekammer vor, folgende Themen zur Beratung der nächsten Deutschen Ärztetage zu prüfen:

I. Gestaltungs-, Ausübungs- und Koopera- tionsformen ärztlicher Berufsausübung im Kontext mit der Europäischen Union

Die ständigen Änderungen im Bereich des EU- Rechts und die damit verbundenen Auswirkungen auf die ärztliche Berufsausübung machen eine umfassen- de Analyse des Status quo erforderlich mit dem Ziel, Hinweise zu geben für eine optimale Nutzung sich eventuell eröffnender neuer Möglichkeiten ärztlicher Berufsausübung und zur Vermeidung von Inländerdis- krimination.

II. Zentralisierung ärztlicher Leistungen in der medizinischen Versorgung der Patientin- nen und Patienten – Pro und Contra

Durch § 137 SGB V werden die Partner der Selbst- verwaltung aufgefordert, Mindestmengen für einen Katalog planbarer Leistungen festzulegen. Ärztinnen und Ärzte oder Krankenhäuser, die diese Mindest- mengen nicht erfüllen, sollen ab 2004 die betreffen- den Leistungen nicht mehr erbringen dürfen. Ziel der Zentrenbildung soll eine Bündelung der Kompetenz sowie eine Qualitätssteigerung in der Erbringung me- dizinischer Leistungen sein.

Ein Beispiel hierfür ist die Vorgabe des Gesund- heitsministeriums in NRW, im Rahmen der Kranken- hausplanung in NRW so genannte Brustzentren zu

bilden. Die daraus resultierende Konzentrierung der Brustoperationen zur Behandlung der Frauen bei Brustkrebs auf circa 50 Krankenhäuser wird die Ver- sorgungslandschaft deutlich ändern. Auch für andere Behandlungsverfahren plant der Gesetzgeber, die Lei- stungen auf weniger Ärztinnen, Ärzte und Häuser als bisher zu konzentrieren. Neu ist, dass sich die Zentrie- rung medizinischer Leistungen nicht mehr aus den Versorgungsstufen der Landeskrankenhauspläne und der Weiterentwicklung der ärztlichen Weiterbildung ergibt, sondern von außen durch die Politik ein Eingriff in die bisherige Entwicklung der Spezialisierungen er- folgt.

Als Hauptargument für die Änderung des § 137 SGB V wird von der Politik die Sicherung/Verbesse- rung der Versorgungsqualität durch Festlegung von Mindestmengen genannt.

Hieraus ergeben sich dringende Fragen in den langfristigen Folgen für die Qualität der Versorgung unserer Patienten und ihrem Zugang zum System der gesundheitlichen Versorgung:

> Warum wird eine Zentralisierung durch Min- destmengenvorgaben insbesondere bei häufig durch- geführten Eingriffen angestrebt und nicht bei selten durchgeführten Behandlungsverfahren,wie dem Öso- phagus-Karzinom und dem Pankreas-Karzinom? Be- steht nicht gerade hier nach den vorliegenden Unter- suchungen wahrscheinlich eine hinreichende Korrela- tion im Hinblick auf eine angestrebte Verbesserung der Versorgung?

> Dient eine Konzentration von Leistungen auf Zentren langfristig der Verbesserung der Patienten- versorgung, oder führen die zeitgleich angreifenden Änderungen der Krankenhauspläne mit Fallzahlkom- ponenten, den Diagnosis Related Groups und den Disease-Management-Programmen in ihrem Zusam- menwirken zu erheblichen Engpässen und Warte- schlangen in der Gesundheitsversorgung?

> Ergeben sich zusätzliche Schnittstellen (Haus- arzt/Facharzt/Stationäre Grundversorgung/Zentrum für ausgewählte Erkrankungen) und damit Engpässe und Fehlerquellen im Zugang zur ärztlichen Versor- gung?

> Wiegt eine erwartete Qualitätssteigerung durch Spezialisierung auf wenige Krankheitsbilder mit Min- destmengenregelung in diesen Zentren den Wegfall der wohnortnahen Versorgung und der kontinuierli- chen und ganzheitlichen Betreuung insbesondere der Patienten auf, die an mehreren Krankheiten leiden?

> Welche rechtlichen und wirtschaftlichen Aus- wirkungen wird die Zentrenbildung auf die Patienten- versorgung und für die Ärzteschaft und die Kranken- häuser haben?

> Führt eine Rezertifizierung von Institutionen zur Abweisung und Aussteuerung von multimorbi- den Risiko-Patienten, damit die formale Qualität der Ergebnisse und das wirtschaftliche Ergebnis stim- men?

>Sind auf dieser Basis langfristige Investitionen in der Ausbildung, Weiterbildung und Fortbildung der Mitarbeiter und in die Technik im Gesundheitswesen noch möglich?

>Ist es redlich, bei systemischen Erkrankungen mit lokalen Komponenten wie dem Mamma-Karzi- nom die dafür vorgesehenen operativen Zentren auf jährlicher Basis zu rezertifizieren, wenn sich die Er- krankung über Jahrzehnte erstrecken kann und die operative Versorgung nur eine Komponente in der Versorgungskette darstellt?

>Welche Alternativen existieren unter Berück- sichtigung der Interessen der Patientinnen und Patien- ten und ihrer Wünsche nach einer vertrauensvollen, kompetenten und wohnortnahen gesundheitlichen Versorgung unter Berücksichtigung von Qualität und Kosten?

III. Ärztemangel in Deutschland

Der Ärztemangel in Deutschland wird in den näch- sten 10 Jahren zu einer schweren Belastung für unse- re Patienten und uns Ärzte selbst. Die Ursachen müs- sen analysiert und öffentlich dargestellt werden.

Nur der Deutsche Ärztetag kann allgemeingültige Vorschläge erarbeiten und für ihre Umsetzung sorgen.

IV. Integration von ambulanter und sta- tionärer Versorgung

Die Integration von ambulanter und stationärer Versorgung als zukünftige sektorübergreifende Ver- sorgungsstruktur soll ein gesonderter Tagesord- nungspunkt zeitnah auf einem der nächsten Ärzteta-

ge sein. )

Verbesserung des Informationsaustauschs der Delegierten

Nach Meldung der Delegierten der Landesärztekam- mern wird für alle Teilnehmer des Deutschen Ärzteta- ges eine Namensliste erstellt mit Anschrift, Telefon- nummer, Faxnummer sowie E-Mail-Adresse, soweit dafür eine persönliche Einverständniserklärung des Delegierten vorliegt. Diese Liste wird unverzüglich nach Erstellung nur den Delegierten zur Verfügung ge- stellt.

Begründung

Die derzeitige berufspolitische Diskussion sowie die Diskussion um die WBO zeigen wieder einmal, dass es notwendig und sinnvoll ist, Informationen an die Dele- gierten weiterzugeben und Kontakte herzustellen. Dies ist nicht für jeden Delegierten möglich. Analog einem entsprechenden Beschluss und Verfahren bezüglich der Liste der Vertreter der KBV-VV ist die Erstellung und Weitergabe einer solchen Liste durch die Bundesärzte- kammer kein notwendiger Datenschutz, sondern die Erleichterung des kollegialen Meinungsaustauschs. )

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