• Keine Ergebnisse gefunden

Archiv "Entschließungen zum Tagesordnungspunkt IV: Zukunft der hausärztlichen Versorgung" (07.06.2002)

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Archiv "Entschließungen zum Tagesordnungspunkt IV: Zukunft der hausärztlichen Versorgung" (07.06.2002)"

Copied!
2
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

dahingehend zu ändern, dass Regelungen zu Höchst- zeiten in der Weiterbildung ersatzlos gestrichen wer- den.

Begründung

Der 104. Deutsche Ärztetag sprach sich bei der Verab- schiedung der neuen (Muster-)Weiterbildungsordnung mehrheitlich gegen Höchstzeiten in der Weiterbildung aus. Solche Regelungen diskriminieren insbesondere die Personen, die aufgrund unterschiedlicher Erzie- hungsanforderungen ihre Weiterbildung in Teilzeit er- bringen müssen oder sogar über gewisse Zeitabschnit- te ihre Weiterbildung gar nicht in einem Anstellungs- verhältnis verfolgen können. Da sich die Einführung der neuen (M-)WBO verzögert, besteht in diesem Be-

reich akuter Handlungsbedarf. ✮

Wiedereinstiegskurse/-hilfen nach Familienpause

Die Landesärztekammern werden aufgefordert, über ihre Fort- und Weiterbildungsreferate geeignete Maßnahmen als Wiedereinstiegshilfen für Ärztinnen und Ärzte nach längerer Berufspause zu organisie- ren.

Insbesondere böte es sich an, entsprechende Kurse und Fortbildungsmaßnahmen analog bzw. im Rahmen der 240-stündigen Seminar-Weiterbildung in Allgemeinmedizin anzubieten. Diese werden der- zeit schon regelmäßig von Kolleginnen nicht (nur) für die Weiterbildung in Allgemeinmedizin, sondern als „Refresherkurs“ vor Wiedereinstieg in den Beruf

genutzt. ✮

Geschlechtsspezifische Aspekte der Medizin in der Aus-, Weiter- und Fortbildung

Der Deutsche Ärztetag möge beschließen, dass ge- schlechtsspezifische Aspekte der Medizin in die Ge- sundheitsversorgung integriert werden, das bedeutet die Aufnahme dieser Thematik in die medizinische Ausbildung, Weiterbildung und Fortbildung. ✮

Bestandsanalyse zum Geschlechtervergleich

Der Deutsche Ärztetag möge beschließen, dass von den politisch Verantwortlichen eine Bestandsanaly- se zum Geschlechtervergleich als Gesamterfassung der ärztlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen an den Hochschulen/Kliniken bezüglich leistungsge- rechter Arbeits- und Strukturbedingungen durchge- führt wird.

Begründung

Das Ziel einer solchen Analyse wäre die Aufdeckung von nicht leistungsgemäßen Fördermechanismen und deren anschließende Veränderung. ✮

D O K U M E N T A T I O N / 1 0 5 . D E U T S C H E R Ä R Z T E T A G

A

A1598 Deutsches Ärzteblatt½½½½Jg. 99½½½½Heft 23½½½½7. Juni 2002

Schaffung einer einheitlichen Hausarztqualifikation

Der Deutsche Ärztetag beschließt gemäß Auftrag des 104. Deutschen Ärztetages eine zweigliedrige Struk- tur für die Weiterbildung zum

❃ Facharzt für Innere und Allgemeinmedizin und❃ Facharzt für Innere Medizin/Schwerpunkt xy

auf der Basis des von der Bundesärztekammer vorgestellten Modells (s. Anlage),

welches als Grundlage für die inhaltliche Ausge- staltung in Vorbereitung der Novellierung der (Mu- ster-)Weiterbildungsordnung im Jahr 2003 dienen

soll. ✮

Hausärztliche Versorgung der Zukunft

Der 105. Deutsche Ärztetag befürwortet das von der Bundesärztekammer erarbeitete Modell zur hausärztlichen Versorgung der Zukunft.

Nach diesem Modell wird das derzeit 3-stufige in ein 2-stufiges überführt mit einem 3-jährigen Ab- schnitt gemeinsamer Weiterbildung.

Die bislang nicht einheitliche Hausarztqualifikati- on erweist sich als Hindernis, hausärztliche Versor- gung sicherzustellen.

Ab 2006 werden nach den Regelungen des § 103 Absatz 4 SGB V nur noch 5-jährig weitergebildete All- gemeinmediziner die hausärztliche Versorgung si- cherstellen können. Bereits heute ist belegbar, dass eine ausreichende Zahl Ärztinnen und Ärzte mit die- sem Qualifikationsprofil nicht zur Verfügung stehen wird, zumal das Förderprogramm Allgemeinmedizin nur einen Teil seiner Ziele erreichen konnte.

Ein Modell zukünftiger hausärztlicher Versorgung muss Strukturen schaffen, die geeignet sind, eine hoch qualifizierte Patientenversorgung zu gewährlei- sten, den Nachwuchsmangel in der hausärztlichen

Versorgung zu beheben und jungen Ärztinnen und Ärzten eine berufliche Perspektive zu geben. Darüber hinaus muss es sich insbesondere an folgenden Kri- terien messen lassen:

❃ Hohe Durchlässigkeit (Quereinstieg und Rückoption) einschließlich der Anrechenbarkeit von Weiterbildung in möglichst vielen anderen Gebieten

❃ Größtmögliche Flexibilität bei der Entschei- dung für die jeweilige Facharztqualifikation (Zeitach- se)❃ Sicherstellung von Krankenversorgung und

Weiterbildung in den internistischen Abteilungen der Krankenhäuser

❃ Erfüllung der Forderung nach stärkerer interni- stischer Prägung hausärztlicher Versorgung

❃ Ausreichende Qualifikationsmöglichkeiten durch zur Weiterbildung geeignete Stellen im sta- tionären und ambulanten Bereich mit angemessener Vergütung

❃ Vermeidung von Inländerdiskriminierung

❃ Rückführung oder Entfall der Pflichtkurse und Integration der Inhalte in die Regelweiterbildung.✮

Einheit der Inneren Medizin belassen

Die Einheit der Inneren Medizin soll bei der Novellie- rung der (Muster-)Weiterbildungsordnung im Jahr

2003 erhalten werden. ✮

Kursweiterbildung Allgemeinmedizin

Der Vorstand der Bundesärztekammer bzw. die Stän- dige Konferenz „Ärztliche Weiterbildung“ werden beauftragt, zusammen mit den zuständigen Fachge- sellschaften/Berufsverbänden Wege zu finden, die In- halte der Kursweiterbildung Allgemeinmedizin in die Weiterbildung zu integrieren. Wo dies nicht möglich ist, sollen Wege gefunden werden, die Kursinhalte über Kassenärztliche Verei- nigungen/Landesärztekammern anzu- bieten.

Begründung

Ziel ist, die Weiterbildung „Allgemein- medizin“ ohne zusätzliche Kosten für die Weiterbildenden zu ermöglichen. ✮

Entschließungen zum Tagesordnungspunkt IV

Zukunft der hausärztlichen Versorgung

Blick auf Vorstand und Geschäftsfüh- rung der Bundesärztekammer. Mit zwei Ärztinnen sind Frauen – gemessen an ihrem Anteil an der gesamten Ärzte- schaft – auch im Vorstand deutlich un- terrepräsentiert.

(2)

Novellierung einzelner Vorschriften der (Muster-) Berufsordnung §§ 27, 28 in Verbindung mit Kapitel D I Nr. 1–5, § 15 Abs. 2, § 20 Abs. 3

Änderungen der §§ 27, 28 Kapitel D I Nr. 1–5 und § 17 und § 18, § 22a, § 15, § 20 BO

1. Der Abschnitt B. IV. „Berufliches Verhal- ten“

2. „Berufliche Kommunikation“ wird wie folgt gefasst:

1.1 §§ 27 und 28 i. d. F. des 103. Deutschen Ärztetages werden aufgehoben und erhalten folgende Fassung:

§ 27 Erlaubte Information und berufswidri- ge Werbung

(1) Zweck der nachstehenden Vorschriften der Berufsordnung ist die Gewährleistung des Patienten- schutzes durch sachgerechte und angemessene In- formation und die Vermeidung einer dem Selbstver- ständnis des Arztes zuwiderlaufenden Kommerziali- sierung des Arztberufs.

(2) Auf dieser Grundlage sind dem Arzt sachliche berufsbezogene Informationen gestattet.

(3) Berufswidrige Werbung ist dem Arzt unter- sagt. Berufswidrig ist insbesondere eine anpreisende, irreführende oder vergleichende Werbung.

Werbeverbote aufgrund anderer gesetzlicher Be- stimmungen bleiben unberührt.

(4) Der Arzt kann

1. nach der Weiterbildungs- ordnung erworbene Bezeichnun- gen,

2. nach sonstigen öffentlich- rechtlichen Vorschriften erworbe- ne Qualifikationen,

3. Tätigkeitsschwerpunkte und

4. organisatorische Hinweise ankündigen.

Die nach Nr. 1 erworbenen Be- zeichnungen dürfen nur in der nach der Weiterbildungsordnung zulässigen Form geführt werden.

Ein Hinweis auf die verleihende Ärztekammer ist zulässig.

Andere Qualifikationen und Tätigkeitsschwerpunkte dürfen nur angekündigt werden, wenn diese Angaben nicht mit solchen nach geregeltem Weiterbildungs-

recht erworbenen Qualifikationen verwechselt wer- den können.

(5) Die Angaben nach Abs. 4 Nr. 1 bis 3 sind nur zulässig, wenn der Arzt die umfassten Tätigkeiten nicht nur gelegentlich ausübt.

(6) Die Ärzte haben der Ärztekammer auf deren Verlangen die zur Prüfung der Voraussetzungen der Ankündigung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

Die Ärztekammer ist befugt, ergänzende Auskünfte zu verlangen.

§ 28 Verzeichnisse

Ärzte dürfen sich in Verzeichnisse eintragen las- sen, wenn diese folgenden Anforderungen gerecht werden:

1. sie müssen allen Ärzten, die die Kriterien des Verzeichnisses erfüllen, zu denselben Bedingungen gleichermaßen mit einem kostenfreien Grundeintrag offen stehen,

2. die Eintragungen müssen sich auf die ankündi- gungsfähigen Informationen beschränken und

3. die Systematik muss zwischen den nach der Weiterbildungsordnung und nach sonstigen öffent- lich-rechtlichen Vorschriften erworbenen Qualifika- tionen einerseits und Tätigkeitsschwerpunkten ande- rerseits unterscheiden.

2. § 17 Abs. 4 i. d. F. des 100. Deutschen Ärztetages wird aufgehoben und erhält fol- gende Fassung:

(4) Die Niederlassung ist durch ein Praxisschild kenntlich zu machen.

– der Arzt hat auf seinem Praxisschild

– den Namen

– die (Fach-)Arztbezeichnung – die Sprechzeiten sowie

– gegebenenfalls die Zugehörigkeit zu einer Be- rufsausübungsgemeinschaft

– gem. § 22 i. V. m. Kap. D II Nr. 8 anzugeben.

Ärzte, welche nicht unmittelbar patientenbezogen tätig werden, können von der Ankündigung ihrer Nie- derlassung durch ein Praxisschild absehen, wenn sie dies der Ärztekammer anzeigen.

3. Nach § 18 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:

(3) Mit Genehmigung der Ärztekammer darf der Arzt ausgelagerte Praxisräume mit einem Hinweis- schild kennzeichnen, welches seinen Namen, seine Arztbezeichnung und einen Hinweis auf die in den ausgelagerten Praxisräumen durchgeführten Unter- suchungs- und Behandlungsmethoden enthält.

4. Nach § 22 wird folgende Vorschrift eingefügt:

§ 22 a

Ankündigung von Kooperationen (1) Bei Berufsausübungsgemeinschaften (Ge- meinschaftspraxis, Ärzte-Partnerschaft, Kapitel D II Nr. 8) sind – unbeschadet des Namens einer Partner- schaftsgesellschaft – die Namen und Arztbezeich- nungen aller in der Gemeinschaft zusammenge- schlossenen Ärzte anzuzeigen. Der Zusammen- schluss ist ferner entsprechend der Rechtsform mit dem Zusatz „Gemeinschaftspraxis“ oder „Partner- schaft“ anzukündigen. Die Fortführung eines nicht mehr berufstätigen, eines ausgeschiedenen oder ver- storbenen Partners ist unzulässig. Hat eine ärztliche Gemeinschaftspraxis oder Partnerschaft gemäß Kapi- tel D II Nr. 8 mehrere Praxissitze, so ist für jeden Part- ner zusätzlich der Praxissitz anzugeben.

(2) Bei Kooperationen gemäß Kapitel D II Nr. 9 muss sich der Arzt in ein gemeinsames Praxisschild mit den Kooperationspartnern aufnehmen lassen. Bei Partner- schaften gemäß Kapitel D II Nr. 10 darf der Arzt, wenn die Angabe seiner Berufsbezeichnung vorgesehen ist, nur gestatten, dass die Bezeichnung „Arzt“ oder eine andere führbare Bezeichnung angegeben wird.

(3) Zusammenschlüsse zu Organisationsgemein- schaften dürfen nicht angekündigt werden.

(4) Die Zugehörigkeit zu einem Praxisverbund nach Kap. D II Nr. 11 kann durch Hinzufügen des Na- mens des Verbundes angekündigt werden.

5. Kapitel D I

Nrn. 1–5 werden aufgehoben.

6. § 15 wird wie folgt geändert:

1. Abs. 2 wird gestrichen.

2. Abs. 3 wird Abs. 2.

3. Abs. 4 wird Abs. 3.

7. § 20 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

(3) Die Praxis eines verstorbenen Arztes kann zu- gunsten seiner Witwe oder eines unterhaltsberech- tigten Angehörigen in der Regel bis zur Dauer von drei Monaten nach dem Ende des Kalendervierteljah- res, in dem der Tod eingetreten ist, durch einen ande-

ren Arzt fortgesetzt werden. ✮

D O K U M E N T A T I O N / 1 0 5 . D E U T S C H E R Ä R Z T E T A G

A

A1600 Deutsches Ärzteblatt½½½½Jg. 99½½½½Heft 23½½½½7. Juni 2002

Entschließung zum Tagesordnungspunkt V

Novellierung einzelner Vorschriften der (Muster-)Berufsordnung §§ 27, 28 in Verbindung mit Kapitel D I Nr. 1–5,

§ 15 Abs. 2, § 20 Abs. 3

Dynamische Zukunftsperspektive: Edelgard Bulmahn, Bundes- ministerin für Bildung und Forschung, will dafür sorgen, dass Hürden auf dem Karriereweg von Ärztinnen abgebaut werden.

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Es müsse sichergestellt werden, daß diese Daten, soweit sie nicht anony- misiert werden können, ausschließ- lich dem mit arbeitsmedizinischen Aufgaben betrauten Personenkreis

Deshalb fordert der Deutsche Ärzte- tag alle niedergelassenen Ärzte, aber zum Beispiel auch die Betriebsärzte auf, bei Gesprächen mit den Patienten immer wie- der auf

„Der Deutsche Ärztetag beauftragt den Deutschen Senat für ärztliche Fortbil- dung und den Vorstand der Bundesärzte- kammer, Vorschläge für Einzelheiten des Nachweises

„Die Bundesanstalt für Arbeit wird aufgefordert, angesichts der zunehmen- den Zahl arbeitsloser Ärztinnen und Ärzte auch diesen Personenkreis in Arbeitsbe- schaffungsmaßnahmen

Nach Art. 1 BayKG haben die Ärzte, die ihren Beruf ausüben, insbesondere die Pflicht, sich im fachlichen Rahmen ihrer Berufsaus- übung beruflich fortzubilden und sich dabei über die

„Für die notwendige Intensivierung einer praxisbezogenen und systemati- schen Fortbildung kommt dem Mitwirken der Berufsverbände und medizinisch-wis-

Deutsche Ärztetag stellt fest, daß die Apotheker verstärkt Berufsfelder für sich reklamieren, die bisher unbestrit- ten als ärztliche Aufgaben- und Kompe- tenzbereiche

Deutsche Ärztetag stellt fest, daß sich keine bemerkenswerten Un- terschiede in der Tätigkeit von Ärztinnen und Ärzten im Praktikum zu den bisheri- gen