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Archiv "TOP IV - Novellierung einzelner Vorschriften der (Muster-)Berufsordnung: Keine Annahme von unangemessenen Zuwendungen" (30.05.2003)

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ass die Zusammenarbeit von Ärz- ten mit der pharmazeutischen In- dustrie und den Medizinprodukte- herstellern, aber auch mit Apothekern, Sanitätshäusern und anderen Gesund- heitseinrichtungen „wünschenswert, not- wendig und zwingend erforderlich“ sei, ist für Prof. Dr. med. Ingo Flenker, Vor- sitzender der Berufsordnungsgremien der Bundesärztekammer, unbestritten.

„Aber es bedarf weiterer Konkretisie- rungen und klarerer Regelungen, und wir müssen, anders als wir es vor 20 Jah- ren getan haben, Regelungen schaffen, die wir auch durchsetzen.“ Mit diesen neuen Regeln, die von den Delegierten des 106. Deutschen Ärztetages beschlos- sen wurden, will die Ärzteschaft wieder- holt erhobenen Vorwürfen entgegentre- ten, „dass bei der Zusammenarbeit mit der Industrie die ärztliche Unabhängig- keit nicht in ausreichendem Maß ge- währt worden sei“, so Flenker. Zwar konnten in fast allen Fällen die zunächst erhobenen Vorwürfe ausgeräumt wer- den, dennoch schadeten sie der Ärzte- schaft. Deshalb sei es notwendig, klare Regelungen für alle Bereiche ärztlicher Tätigkeiten zu schaffen.

Keine Urlaubsreisen

Nicht berufswidrig ist es nach dem neu- en Berufsrecht, einen angemessenen Vorteil anzunehmen, wenn dadurch die Teilnahme an wissenschaftlichen Fortbildungsveranstaltungen ermöglicht wird. Die Zuwendungen dürften aber nicht über die Erstattung von Reiseko- sten und Tagungsgebühren hinausgehen.

Dieser Passus stieß nicht auf ungeteilte

Zustimmung aller Delegierten, weil es

„einen nach außen nicht zu vermit- telnden Bruch darstellt, wenn das indivi- duelle Sponsoring der passiven Teil- nahme an Fortbildungsveranstaltungen durch eine Sonderbestimmung privile- giert wird“. Ein entsprechender von Dr. med. Lichte (Niedersachsen) einge- brachter Antrag wurde jedoch von der Mehrheit der Ärztetagsdelegierten ab- gelehnt. „Es geht nicht darum, etwa Rei- sen an attraktive Ziele zu legalisieren, sondern es geht darum, es zuzulassen, dass Aufwendungen für wissenschaftlich anspruchsvolle Fortbildung von Dritten gesponsert werden können“, erklärte Flen- ker.Auch sei es unzulässig, Zuschüsse für Reisekosten von Begleitpersonen und Einladungen zu Rahmenprogrammen anzunehmen. Die Annahme von Zu- wendungen sei auch dann unzulässig, wenn es sich um reine Marketingveran- staltungen handelt oder der überwiegen- de Zeitanteil bei einer Veranstaltung nicht für Fortbildung aufgewandt wird.

Das könne zum Beispiel auch der Fall sein, wenn Veranstaltungen in bekann- ten Urlaubsorten stattfänden und der Urlaubswert im Vordergrund stehe.

Die notwendige und wünschenswerte Zusammenarbeit von Ärzteschaft und Industrie müsse so gestaltet sein, dass der

Arzt unabhängig sei und das Patienten- wohl als oberste Handlungsmaxime ge- wahrt bleibe. Im Berufsrecht sind des- halb jetzt der Transparenz- und Doku- mentationsgrundsatz verankert, nach de- nen Verträge über die Zusammenarbeit von Ärzten und Industrie schriftlich ab- geschlossen und den Ärztekammern auf Verlangen vorgelegt werden müssen. Zu- dem müssten sich Leistungen und Ge- genleistungen entsprechen, beschloss der Ärztetag.

„Emanzipation für Männer“

Die Neufassung der Berufsordnung re- gelt außerdem, unter welchen Voraus- setzungen Zweigpraxen und ausgela- gerte Praxisräume betrieben werden dürfen. Danach darf der Arzt in räumli- cher Nähe zum Ort seiner Niederlas- sung, an dem der Erstkontakt mit dem Patienten stattzufinden hat, Untersu- chungs- und Behandlungsräume aus- schließlich für spezielle Untersuchungs- oder Behandlungszwecke unterhalten.

„In den ausgelagerten Praxisräumen dürfen auch solche Leistungen erbracht P O L I T I K

106. DEUTSCHER ÄRZTETAG

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A1488 Deutsches ÄrzteblattJg. 100Heft 2230. Mai 2003

TOP IV: Novellierung einzelner Vorschriften der (Muster-)Berufsordnung

Keine Annahme von unangemessenen Zuwendungen

Die Delegierten des 106. Deutschen Ärztetages haben unter anderem die Zusammenarbeit von Ärzten und Industrie neu geregelt.

Ingo Flenker: „Der Arzt muss unabhängig sein und das Patientenwohl als oberste Hand- lungsmaxime gewahrt bleiben.“

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P O L I T I K 106. DEUTSCHER ÄRZTETAG

Deutsches ÄrzteblattJg. 100Heft 2230. Mai 2003 AA1489

werden, die am Ort der Niederlassung erbracht werden.“ Um jeglichen Miss- brauch auszuschließen, wird klarge- stellt, so Flenker, „dass der Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung zu beachten ist und eine Anzeigepflicht gegenüber den Ärztekammern einge- führt wird“. Damit trage die Neufas- sung zwischenzeitlich veränderten Ver- sorgungsstrukturen Rechnung.

Auch der ärztliche Notfalldienst wur- de neu geregelt. Diese Novellierung soll Flenker zufolge Eltern die Möglichkeit eröffnen, als niedergelassene Ärzte tätig sein zu können und gleichzeitig die Kin- derbetreuung sicherzustellen. „Aus die- sem Grund soll nach den berufsrechtli- chen Vorschriften Eltern, die Kleinkin- der betreuen, die Möglichkeit eröffnet werden, einen Antrag auf Befreiung vom Notdienst zu stellen, wenn nie- mand anders die Versorgung des Kindes übernehmen kann.“ Anders als in der Vergangenheit soll nicht nur Ärztinnen für den Zeitraum von zwölf Monaten nach der Geburt eines Kindes, sondern dem erziehenden Elternteil (also auch dem Vater) die Möglichkeit eröffnet werden, sich vom Nachtdienst befreien zu lassen. Einer weitergehenden Be- gründung bedürfe dies nicht. Schließlich sei diese Änderung, so Flenker, „gelebte Emanzipation – für Männer“.

Deklaration von Helsinki

Beschlossen wurde vom Ärztetag auch ein Antrag des Präsidenten der Bundes- ärztekammer, Prof. Dr. med. Jörg-Diet- rich Hoppe, der den Vorstand der Bun- desärztekammer bittet, die folgende Er- gänzung der (Muster-)Berufsordnung dem 107. Deutschen Ärztetag vorzule- gen: „Der Arzt beachtet bei der For- schung am Menschen die in der Deklara- tion von Helsinki des Weltärztebundes niedergelegten ethischen Grundsätze für die medizinische Forschung am Men- schen.“ Die Deklaration sei eine Leitli- nie für den ethisch korrekten Umgang mit den Problemen der Forschung am Menschen. Die derzeitige Fassung sei unter der Beteiligung einer Delegation der Bundesärztekammer im Oktober 2000 von der Generalversammlung des Weltärztebundes einstimmig angenom- men worden. Gisela Klinkhammer

TOP V: Tätigkeitsbericht – Fortbildungszertifikat

Künftig einheitliche Bewertungskriterien

Ohne größere Diskussion sprach sich der Deutsche Ärztetag für die Einführung der vom Deutschen Senat für ärztliche Fort- bildung formulierten einheitlichen Bewertungskriterien aus.

Verwies auf die positiven Erfahrungen in den Modellversuchen zum freiwilligen Fortbildungs- nachweis: Heyo Eckel, Vorsitzender des Deutschen Senats für ärztliche Fortbildung

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as Timing hätte nicht besser sein können. Nach mehrjähriger Er- probungsphase sollte der 106.

Deutsche Ärztetag über einheitliche Rahmenbedingungen für das freiwilli- ge Fortbildungszertifikat entscheiden und den Landesärztekammern deren Einführung empfehlen. Kurz zuvor war der Entwurf des Gesundheitssy- stemmodernisierungsgesetzes bekannt geworden, der eine Fortbildungsver- pflichtung der Kassenärzte vorsieht und bei Nichtbeachtung mit dem Ent- zug der Zulassung droht. So wies denn auch Prof. Dr. med. Heyo Eckel, Vor- sitzender des Deutschen Senats für ärztliche Fortbildung und Präsident der Ärztekammer Niedersachsen, auf die gesundheitspolitische Brisanz die- ses Tagesordnungspunkts hin. Gerade angesichts der plakativen Forderung

nach einem „Ärzte-TÜV“ sei eine ein- drucksvolle Demonstration der Ärzte- tags-Delegierten wünschenswert, dass sich die ärztliche Selbstverwaltung ver- antwortungsbewusst mit der Frage der Fortbildung auf freiwilliger Basis aus- einander setze. Das Votum des Deut- schen Ärztetages war dementspre- chend eindeutig. Allerdings wurde das Thema vor dem Hintergrund der aktu- ellen Reformdiskussion, verglichen mit der fast zweitägigen Debatte über die (Muster-)Weiterbildungsordnung,un- ter dem Tagesordnungspunkt „Tätig- keitsbericht“ ein wenig unter Wert ver- kauft.

Eckel hob hervor, dass die Ärzte be- reits durch die Berufsordnung zur Fort- bildung verpflichtet seien. Alles, was über Zwang – wie im Gesetzentwurf vorgesehen – erreicht werden soll, habe

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kaum einen didakti- schen Nutzen, und be- deute „ein System völ- lig unangemessener Re- pression“. Dagegen ver- wies er auf die posi- tiven Erfahrungen in den Modellversuchen zum freiwilligen Fort- bildungsnachweis. Be- währt habe sich auch die Vorprüfung der für eine zertifizierte Fort- bildung zugelassenen Veranstaltungen. So würden etwa acht bis zehn Prozent der Ver-

anstaltungen abgelehnt, weil sie den Anforderungen an die zertifizierte Fortbildung nicht genügten.

Für Eckel stellt ärztliche Fortbil- dung einen dynamischen Prozess dar, der der Kompetenzerhaltung und -ent- wicklung diene. Qualitativ hochwertige Fortbildung sei mehr als ein bloßes Ab- fragen von Wissen, sondern müsse den subjektiven Bedürfnissen des Arztes entsprechen. Auch für Prof. Dr. med.

Reinhard Griebenow, den Vorsitzen- den des Fortbildungsausschusses der Nordrheinischen Akademie für ärztli- che Fort- und Weiterbildung, hat sich die zertifizierte Fortbildung bewährt.

Die Freiwilligkeit sei kein Nachteil, sondern ermögliche es erst jedem Arzt, die seinem Fortbildungsbedarf ent- sprechenden Inhalte selbst zu wählen und diese nach Bedarf dynamisch wei- terzuentwickeln.

Veranstaltungen frei von wirtschaftlichen Interessen

Setzen die Landesärztekammern die Empfehlung des Deutschen Ärzteta- ges um, gelten bundesweit einheitliche Bewertungskriterien für die zertifi- zierte Fortbildung. Ein Fortbildungs- zertifikat wird ausgestellt, wenn ein Arzt innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren 150 Fortbildungspunkte erworben hat. Zuständig für die Aner- kennung einer Fortbildungsveranstal- tung im Rahmen der zertifizierten Fortbildung sind die Ärztekammern.

Dort muss der Nachweis erbracht wer- den, dass die Inhalte der Fortbildung

den Zielen der Berufs- ordnung und dem ak- tuellen medizinischen Kenntnisstand ent- sprechen und dass die Empfehlungen der Ärztekammern für die Qualitätssicherung der ärztlichen Fortbildung berücksichtigt werden.

Die Inhalte der Fort- bildungsveranstaltun- gen müssen frei von wirtschaftlichen Inter- essen sein. Allerdings dürfe ein Industrie- Sponsoring ohne Ein- flussnahme auf die Inhalte der Veran- staltung – so das Votum des Deutschen Ärztetages – einer Anerkennung als

zertifizierter Fortbildungsveranstal- tung nicht entgegenstehen. Ähnliche Abgrenzungsprobleme beschäftigten die Delegierten bereits bei der Dis- kussion über die Novellierung einzel- ner Abschnitte der (Muster-)Berufsord- nung (dazu auch Bericht über TOP IV in diesem Heft). Als nicht berufswidri- ges Verhalten wird nun in Paragraph 33 der (Muster-)Berufsordnung die An- nahme von geldwerten Vorteilen in angemessener Höhe für die Teilnahme an wissenschaftlichen Fortbildungs- veranstaltungen bezeichnet – eine Re- gelung, die einen Delegierten zu der Bemerkung veranlasste: „Alle Versu- che, mit dem freiwilligen Fortbildungs- zertifikat dem Druck der Politik etwas entgegenzustellen, werden hiermit zu- nichte gemacht.“ Thomas Gerst P O L I T I K

106. DEUTSCHER ÄRZTETAG

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A1490 Deutsches ÄrzteblattJg. 100Heft 2230. Mai 2003

Einheitliche Bewertungskriterien

Die Grundeinheit der Fortbildungsaktivitäten ist der „Fortbildungspunkt“.

Dieser entspricht in der Regel einer akademischen Stunde (45 Minuten).

Kategorie A: Vortrag und Diskussion:

ein Punkt pro Fortbildungsstunde maximal acht Punkte pro Tag.

Kategorie B: mehrtägige Kongresse im In- und Ausland:

Wenn kein Einzelnachweis entsprechend Kategorie A beziehungsweise C erfolgt:

drei Punkte pro ½ Tag beziehungsweise sechs Punkte pro Tag.

Innerhalb der Kategorie B werden maximal 60 Punkte in drei Jahren anerkannt.

Kategorie C: Fortbildung mit konzeptionell vorgesehener Beteiligung jedes einzelnen Teilnehmers (zum Beispiel Workshops, Arbeitsgruppen, Qualitätszirkel, Balintgruppen, Kleingruppenarbeit, Supervision, Fallkonferenzen, Literaturkonferenzen, praktische Übungen):

ein Punkt pro Fortbildungsstunde

ein Zusatzpunkt pro Veranstaltung bis zu vier Stunden, maximal zwei Zusatzpunkte pro Tag.

Kategorie D: Strukturierte interaktive Fortbildung via Printmedien, Online-Medien und audiovisuelle Medien mit nachgewiesener Qualifizierung und Auswertung des Lernerfolgs in Schriftform.

Die hierfür anrechenbaren Medien und Inhalte müssen zuvor von einer Landesärztekammer anerkannt werden:

ein Punkt pro Übungseinheit

(entspricht in der Regel einer akademischen Stunde).

Innerhalb der Kategorie D werden maximal 60 Punkte in drei Jahren anerkannt.

Kategorie E: Selbststudium durch Fachliteratur und -bücher sowie Lehrmittel:

Innerhalb der Kategorie E werden 30 Punkte für drei Jahre anerkannt.

Kategorie F: Autoren erhalten einen Punkt pro Beitrag.

Referenten/Qualitätszirkelmoderatoren erhalten einen Punkt pro Beitrag/Poster/Vortrag zusätzlich zu den Punkten der Teilnehmer.

Innerhalb der Kategorie F werden maximal 30 Punkte in drei Jahren anerkannt.

Kategorie G: Hospitationen:

ein Punkt pro Stunde maximal acht Punkte pro Tag.

Innerhalb der Kategorie G werden maximal 60 Punkte in drei Jahren anerkannt.

Lernerfolgskontrolle: ein Zusatzpunkt bei den Kategorien A bis C.

Fortbildung ist mehr als Abfragen von Wissen: Reinhard Griebenow

Referenzen

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