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Archiv "Für strengere Vorschriften" (28.01.2005)

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dert werden? Schon das Lesen ist in die- sem Fall hochgradig problematisch.“

Das BDSG sieht unter bestimmten Voraussetzungen die Einrichtung eines betrieblichen Datenschutzbeauftrag- ten vor, eine Regelung, die auch Arzt- praxen betrifft. „Die Schwelle ist rela- tiv niedrig: Immer dann, wenn minde- stens fünf Arbeitnehmer ständig auf automatisiert gespeicherte personen- bezogene Daten zugreifen können – und das ist bei jeder mittleren Arztpra- xis schon der Fall –, besteht die Ver- pflichtung, einen betrieblichen Daten- schutzbeauftragten zu benennen“, er- läutert Schaar. Das sei ein Kostenfak- tor, häufig auch ein organisatorisches Problem, und werde deshalb nicht ger- ne gemacht. Denkbar seien auch ko- stengünstige Modelle, bei denen Kam- mern oder sonstige Verbände diese Dienstleistungen im Auftrag wahrneh- men, sodass nicht in jeder Arztpraxis eine Arzthelferin permanent fortgebil- det werden müsse. Heike E. Krüger-Brand

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A172 Deutsches ÄrzteblattJg. 102Heft 428. Januar 2005

Für strengere Vorschriften

Ein strengerer Datenschutz vor allem bei hochsensiblen Krankheitsdaten im Bereich der privaten Krankenversicherung (PKV) ist ein weiteres Anliegen des Bundesbeauftrag- ten für den Datenschutz. Bei den seit vielen Jahren unverändert gültigen allgemeinen Vertragsbedingungen beim Abschluss eines privaten Krankenversicherungsvertrages stellt der Krankenversicherte den Arzt und die übri- gen Therapeuten von seiner Schweigepflicht gemäß Strafgesetzbuch und den übrigen ein- schlägigen Datenschutzbestimmungen zu- gunsten der privaten Krankenversicherung frei. Diese Regelung ist nach Einschätzung des Datenschutzbeauftragten zu weitrei- chend und entspricht nicht mehr den gelten- den strengen Normen für den persönlichen Datenschutz. Zumindest müsse die Freistel- lungserklärung des Privatversicherten mög- lichst zeitnah sein. Es könne nicht angehen, dass ein Versicherter in jungen Jahren bei Ein- tritt in die PKV, in denen er noch gesund und kaum behandlungsbedürftig ist, seine Thera- peuten von der Schweigepflicht freistellt, in späteren Jahren aber die privaten Kranken- versicherungen eine Handhabe hätten, Pati- entendaten anzufordern und gegebenenfalls die Kostenübernahme zu begrenzen oder

auszuschließen. HC

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ach langen Ankündigungen liegt seit Dezember der erste Entwurf eines Präventionsgesetzes aus dem Bundesgesundheitsministerium (BMGS) vor. Nachdem die betroffenen Verbände eine Woche Zeit für ihre Stellungnahmen hatten, soll die Geset- zesvorlage in Kürze in die parlamen- tarischen Beratungen gehen.

Die Erwartungen an ein Präventi- onsgesetz waren zunächst auch inner- halb der Ärzteschaft hoch. Doch bereits die ersten Eckpunktepapiere aus dem Ministerium machten deutlich, dass ärztliche Präventionsbemühungen in dem Gesetz kaum Beachtung finden würden. Vielmehr sollen ausschließlich die primäre Prävention und Gesund- heitsförderung auf Länder- und kom- munaler Ebene durch Maßnahmen in so genannten Lebenswelten, wie zum Beispiel Kindergärten, Schulen, Stadt- vierteln, Sportstätten, Betrieben, Alten- heimen, aber auch Krankenhäusern, sowie durch verhaltensbezogene Ange- bote der Sozialversicherungen gestärkt werden. Im Kern baut damit das neue Gesetz auf dem alten § 20 SGB V auf.

Aussagen zu Inhalten und Zielen einer gestärkten Prävention wird man in dem Gesetzestext hingegen kaum finden;

stattdessen befasst er sich über lange Passagen mit formalen Aspekten der Leistungen und Institutionen, die die entsprechenden Maßnahmen planen und durchführen sowie deren Finanzie- rung sicherstellen sollen.

Das Gesetz legt fest, dass zukünftig insgesamt 250 Millionen Euro pro Jahr über die Gesetzliche Krankenversiche- rung (GKV), die Rentenversicherung, die Unfallversicherung und die Pflege- versicherung für die Primärprävention und Gesundheitsförderung bereitge- stellt werden sollen. So hoch die Summe

zunächst erscheinen mag, so relativiert sich deren Bedeutung, wenn man be- denkt, dass dies gerade rund 0,2 Prozent der jährlichen Gesamtausgaben der GKV ausmacht. Inzwischen hat auch die Bundesagentur für Arbeit angekündigt, 20 Millionen Euro jährlich beisteuern zu wollen; ein Beitrag der privaten Kran- kenversicherung ist hingegen nicht vor- gesehen. Auch das BMGS hält sich mit einem eigenen Finanzierungsanteil zurück und beruft sich auf geldwerte Leistungen, die durch die Bundeszen- trale für gesundheitliche Aufklärung und das Robert Koch-Institut bei der Durchführung von Präventionsmaß- nahmen erbracht werden sollen.

Zielgruppen nicht erreicht

Zwanzig Prozent der Gesamtgelder, al- so 50 Millionen Euro pro Jahr, sollen von den beteiligten Sozialversicherun- gen in eine noch zu gründende „Stif- tung Prävention und Gesundheitsför- derung“ eingezahlt werden. Vorgese- hen ist, das Geld vor allem für bundes- weite Kampagnen und Modellprojekte zu präventionsrelevanten Themen zu verwenden. Die Stiftung wird darüber hinaus Gesundheitsziele definieren, an denen sich auch die Mittelverwendung der anderen beteiligten Institutionen orientieren soll. Vierzig Prozent der Gelder sind für lebensweltbezogene Maßnahmen zur Gesundheitsförde- rung und Primärprävention vorgese- hen. Die Bundesländer haben sich in den vorgeschalteten Verhandlungsrun- den die Verwendung dieser Gelder al- lein auf Landesebene sichern können.

Dazu sollen Rahmenvereinbarungen der Gebietskörperschaften mit den beteiligten Sozialversicherungen ge-

Präventionsgesetz

Ärztliche Beteiligung notwendig

Der Gesetzentwurf für ein Präventionsgesetz liegt vor und soll so

bald wie möglich in die parlamentarischen Beratungen gehen.

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A174 Deutsches ÄrzteblattJg. 102Heft 428. Januar 2005

schlossen werden, die gemeinsame Gre- mien einrichten und das durchzuführen- de Präventionsprogramm festlegen.

Weitere 100 Millionen Euro bleiben den beteiligten Sozialversicherungs- zweigen zur Durchführung eigener verhaltensorientierter Angebote für ih- re Versicherten vorbehalten. Damit ist die Fortsetzung der bekannten Angebo- te der Krankenkassen zur Rückengym- nastik, zur Ernährung oder Ähnlichem sichergestellt, obwohl Begleitstudien längst nachgewiesen haben, dass weder die vorrangig im Gesetz benannte Ziel- gruppe sozial Benachteiligter noch die- jenigen, die eine Teilnahme aufgrund ihrer gesundheitlichen Belastungen am nötigsten hätten, mit diesen Angeboten erreicht werden. Eine Qualitätssiche- rung, die zum Beispiel eine gezielte Zu- weisung von Patienten zu den für sie ge- eigneten Angeboten durch ihre Ärzte sowie eine medizinische Verlaufskon- trolle und Ergebnissicherung umfassen könnte, ist im Gesetz nicht vorgesehen.

So bleibt die Frage, wo überhaupt das Gesetz Ärzte in die Gestaltung und Durchführung von primärpräventiven Maßnahmen einbezieht. Zwar heißt es

in dem Entwurf, dass der Bundesärzte- kammer einer von 16 Sitzen des den Stiftungsrat beratenden Kuratoriums zugestanden werden soll; eine Mitent- scheidung über die Verwendung der Stiftungsgelder und die zu vereinbaren- den Gesundheitsziele ist damit jedoch nicht gegeben. Auch bestimmt das Ge- setz, dass die Sozialversicherungsträger bei ihren Leistungen in der Verhaltens- prävention ärztlichen Sachverstand ein- beziehen sollen (§ 15 Absatz 3). Wie dies geschehen soll, wird jedoch nicht ausgeführt. Lediglich im Begründungs- text zu diesem Paragraphen wird von der Einbeziehung des „ärztlichen Sach- verstandes der Bundesärztekammer“

gesprochen.

Ärztliche Leistung wird nicht finanziert

In § 16 werden die bereits von Ärzten im Bereich der Primärprävention er- brachten Leistungen aufgelistet, um gleichzeitig klarzustellen, dass diese auch zukünftig nicht über das Präventi- onsgesetz finanziert werden sollen. So ist mit dem beabsichtig- ten Gesetz weder eine Verbesserung der beste- henden Krankheitsfrüh- erkennungsuntersuchun- gen im Rahmen des SGB V noch der primär- präventiven Anteile der Kinder- und Jugendun- tersuchungen oder der Gesundheitsuntersuchung nach § 25 verbunden.Viel- mehr ist zu befürchten, dass sich die Unkultur kurzfristiger, aber me- dienwirksamer Modell- projekte weiter ausbrei- ten wird, statt Prävention in flächendeckend vor- handenen Einrichtungen wie den Arztpraxen,Kran- kenhäusern oder Ge- sundheitsämtern zu stär-

ken, auszubauen, mit neuen Anreizen zu versehen und wissenschaftlich aus- zuwerten. Außerdem ist zu befürchten, dass die finanzschwachen Länder und Kommunen verstärkt nach Mitteln und Wegen suchen werden, bereits beste- hende Maßnahmen lediglich aus neu- en Töpfen zu finanzieren. Den Kran- kenkassen wird es möglich sein, auch weiterhin einen nicht unerheblichen Teil der Gesamtsumme unter der Eti- kette „Prävention“ zur Gewinnung und Bindung gesundheitsbewusster und finanziell gut gestellter Versicherter einzusetzen.

Die Bundesärztekammer hat in ihrer Stellungnahme zum Gesetzentwurf deutlich gemacht, dass Gesundheitszie- le im Rahmen der Sozialversicherung nur unter zentraler Mitwirkung der Ärzteschaft erstellt werden können, dass Arztpraxen, Krankenhäuser und der öffentliche Gesundheitsdienst in ihren präventiven Aufgaben gestärkt und ausgebaut werden müssen; dazu zählt auch die Qualitätssicherung präventiver Maßnahmen. Die Stellung- nahme (www.bundesaerztekammer.de/

30/Praevention/40Gesetz) wird inzwi- schen auch von der Kassenärztli- chen Bundesvereinigung, dem Mar- burger Bund und der Deutschen Ge- sellschaft für Sportmedizin und Prä- vention unterstützt.

Im Ministerium geht man davon aus, dass das Gesetz bis zur Sommerpause den Bundestag passiert haben wird.

Durch die langwierigen Vorabstimmun- gen glaubt man sich auch einer Mehr- heit des Bundesrats sicher. Juristische Fallstricke werden trotz der komplizier- ten Konstruktion als „Artikelgesetz“

nicht befürchtet. Selbst wenn das Ge- setz in der vorliegenden Fassung die parlamentarischen Hürden überwinden sollte, wird es in der Praxis nur dann ei- ne Chance haben, die Krankheitslast in der Bevölkerung durch früh wirksame Prävention zu mindern, wenn Ärzte als gleichberechtigte Partner in ihr mitwir- ken, präventive ärztliche Programme gestärkt und andere Maßnahmen der Primärprävention mit der gesundheitli- chen Versorgung durch Ärzte verzahnt und flächendeckend wie auch dauerhaft verfügbar gemacht werden.

Dr. rer. medic. Wilfried Kunstmann Bundesärztekammer Präventionsangebote der Kran-

kenkassen, wie etwa Rücken- gymnastik, erreichen selten diejenigen, die eine Teilnahme am nötigsten hätten.

Foto:AOK-Mediendienst

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