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Archiv "Datenschutz in der Medizin: Europarat empfiehlt strengere Vorschriften" (25.02.1983)

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.Spektrum der Woche Aufsätze ·Notizen KURZBERICHTE

weist in einem Rundschreiben an die Mitglieder des Bund-Länder- Ausschusses darauf hin, daß au- ßer auf die Ausbildungsstätten für Masseure, Masseure und me- dizinische Bademeister sowie für Krankenpflegevorschulen die rechtlichen und damit die Finan-

zierungs-Förderungsbestimmun- gen des Krankenhausfinanzie- rungsgesetzes jeweils zuträfen.

Nach Maßgabe und Sinn dieses Gesetzes würden Ausbildungs- stätten nur dann als förderungsfä- hig und als mit dem Krankenhaus verbunden angesehen, wenn der praktische Teil der Ausbildung ganz oder überWiegend in die Krankenhausversorgung einbezo- gen ist. Damit bleibt automatisch eine praktische Tätigkeit, die nach absolvierter staatlicher Prüfung liegt, außer Betracht, weil diese nicht zu den "geborenen" Ausbil- dungsaufgaben zählt. Notwendi- gerweise sind solche Ausbil- dungsstätten mit dem Kranken- haus verbunden, wenn der prakti- . sehe Teil der Ausbildung nach bundes-· oder landesrechtliehen Rechtsvorschriften über die Aus- bildungsinhalte ganz oder über- wiegend in die Versorgung der Krankenhauspatienten einbezo- gen sein muß. Das Ministerium weist darauf hin, daß Krankenpfle- gevorschulen ebensowenig wie die Ausbildung zum Masseur oder zum Masseur und medizinischen Bademeister durch diesen vorge- gebenen rechtlichen Rahmen ab- gedeckt seien.

Gleichwohl appelliert das Ministe- rium an die Bundesländer, die bis- herigen Verpflichtungen zur Fi- nanzierungsförderung der Ausbil- dungsstätten im vollen Umfang aufrechtzuerhalten. Das Bundes- arbeitsministerium rechnet damit, daß für die Krankenhausbenutzer infolge eines erweiterten Förde- rungskataloges Mehrbelastungen auftreten. Insgesamt geht es um rund 10 500 Ausbildungsplätze an Krankenhäusern, deren Finanzie- rung bisher noch umstritten ist (bei rund 71 700 Ausbildungsplät- zen ist dies nicht der Fall). HJM/EB

Datenschutz in der Medizin:

Europarat empfiehlt strengere Vorschriften

Das Ministerkomitee des Europa- rates hat den Mitgliedsstaaten, den Regierungen Australiens, Ka- nadas, Finnlands, Japans, der Ver- einigten Staaten von Amerika und Jugoslawiens empfohlen, die ge- setzlichen. Vorschriften über den Einsatz bereits installierter oder geplanter medizinischer Daten- banken zu vereinheitlichen und zu gewährleisten, daß in allen Berei- chen der gesur.~dheitlichen Versor- gung die Rechtsvorschriften über den Datenschutz sowie die ärztli- che und berufliche Schweige- pflicht garantiert werden. Dies sei um so dringlicher, als einerseits die Möglichkeiten des Computer- einsatzes in der medizinischen Versorgung, der Forschung und in den Gesundheitsverwaltungen so- wie Sozialversicherungsträgern exponentiell wüchsen, anderer- seits der Umgang mit besonders sensiblen persönlichen Gesund- heitsdaten besonderer rechtlicher Auflagen bedürfe.

Die für den Bereich der Medizin hinreichend spezifizierten Vor- schriften und Auflagen sollten ge- währleisten, daß die Vorrangigkeit der Rechte und Freiheiten des ein- zelnen gebührend beachtet wird. Insbesondere sollte genau umris- sen werden, wann und inwieweit sich die erfaßten Daten auf identi- fizierte oder identifizierbare Per- sonen beziehen und gespeichert werden dürfen.

Die Anforderungen und Verpflich- tungen sollen sich nicht nur auf bereits in Betrieb befindliche me- dizinische Datenbanken, sondern vielmehr auch auf geplante oder in der Entwicklungsphase befind- liche medizinische Datenbanken erstrecken. Die Pläne, automati- sierte medizinische Datenbanken zu errichten oder grundlegend zu ändern, sollten rechtzeitig der Be- völkerung bekanntgemacht wer- den. Insbesondere sollten, ehe ei-

ne Datenbank betriebsfertig wird, folgende Punkte bekanntgemacht werden:

..,.. Name der medizinischen Da- tenbank;

..,.. Hinweise auf die Grundlagen, denen zufolge die medizinische Datenbank errichtet worden ist;

..,.. Zusammenfassung sämtlicher Vorschriften über den Betrieb und die Rechtsgrundlagen der Daten- bank.

Mindestvorschriften für die

Datenbanken

Die Datenbankvorschriften sollten zumindest die Ziele umschreiben, die erfaßten Informationskatego- rien benennen und die Namen oder das Gremium aufführen, die die Datenbank betreiben dürfen und die für den täglichen Betrieb verantwortlich sind. Ferner sollten die "Datenurheber" ebenso ge- nannt werden wie die Personen und Gremien, die den Betrieb ge- nehmigen oder in Konfliktfällen angerufen werden können. Außer- dem sollten die Tatumstände ·um- schrieben werden, wie und wann Informationen an Dritte weiterge- geben werden und Datenbanken langfristig Daten konservieren dürfen. Außerdem muß bestimmt werden, ob und unter welchen Be- dingungen Daten miteinander ver- knüpft werden dürfen.

Tunliehst sollte darauf geachtet werden, daß keine anderen Daten als diejenigen gesammelt werden dürfen, die für den erklärten Zweck bedeutsam sind. Um einer- seits selektiv zu den Informationen und Daten zugreifen zu können und andererseits die Datensicher- heit zu gewährleisten, sollten die Aufzeichnungen regelmäßig zwi- schen administrativen, medizini- schen und sozialen Daten trennen.

Außerdem soll unterschieden wer- den zwischen ldentifizierern und personenbezogenen Daten. Fer- ner wird gefordert, zwischen ob- jektiven und subjektiven Daten zu 86 Heft 8 vom 25. Februar 1983 80. Jahrgang DEUTSCHES ARZTEBLATT Ausgabe A

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Spektrum der Woche Aufsätze -Notizen KURZBERICHTE

unterscheiden. Falls dies nicht möglich ist oder sich erübrigt, sollten Maßnahmen ergriffen wer- den, um die Privatsphäre des ein- zelnen und die Vertraulichkeit der Informationen zu schützen.

Bevor medizinische Informationen gesammelt und verarbeitet wer- den, sollten die Personen von der beabsichtigten Datenverarbeitung unterrichtet werden.

Eine besondere Schlüsselfunktion bei der Erfassung und Verwen- dung der EDV-gespeicherten In- formationen aus dem Gesund- heitsbereich kommt dem ärztli- chen Personal zu. Ausnahmsweise sollen dazu auch andere Mitarbei- ter der gesundheitlichen Versor- gung befugt sein, sofern inner- staatliche Gesetze oder die Ge- wohnheit dies zulassen. Medizini- sche Aufzeichnungen dürfen nur dann an Dritte außerhalb des Ge- sundheitswesens und an die medi- zinische Forschung mitgeteilt wer- den, wenn dies ausdrücklich und nach vorheriger Information von der betreffenden Person gestattet wird (Ausnahme: Solche Mitteilun- gen sind nach den Grundsätzen der ärztlichen Schweigepflicht ge- stattet; Beispiel: gesetzliche Mel- depfl icht).

Über die Existenz und den Inhalt der in Datenbanken erfaßten medi- zinischen Daten darf grundsätz- lich der Arzt den Patienten infor- mieren. Ausnahmen sind nur dann zulässig, wenn die Datenbanken für Zwecke der Statistik und der wissenschaftlichen Forschung be- nutzt werden und wenn die Pri- vatsphäre offensichtlich nicht ver- letzt wird und außerdem die erfaß- te Person bei Kenntnis des Befun- des oder der Daten schweren Schaden erleiden würde.

In jedem Fall hat die Person, deren Daten gespeichert und gesammelt werden, einen Anspruch darauf, falsche Daten zu ändern. Die ge- sammelten Daten sollten nur so- lange konserviert und aufbewahrt werden, bis der ursprünglich ge- setzte Zweck erfüllt ist. HC

Bundesregierung:

Keine Gewerbesteuer für freie Berufe

Erneut hat es die Bundesregie- rung abgelehnt, die freien Berufe in die Gewerbesteuerpflicht einzu- beziehen. Ein solches Unterfan- gen würde sowohl steuersystema- tischen Gesichtspunkten als auch dem Sinn und Wesen des freien Berufes widersprechen. Dies geht aus der Antwort auf eine kleine Anfrage von Abgeordneten der CDU/CSU- sowie der FDP-Bundes- tagsfraktion „zur Lage der freien Berufe" (Bundestags-Drucksache 9/2358) hervor, die der parlamen- tarische Staatssekretär des Bun- deswirtschaftsministeriums, Mar- tin Grüner (FDP), am 10. Januar detailliert beantwortete.

Die Bundesregierung beteuerte, daß sie nach wie vor hinter den Essentials einer Politik für die freien Berufe steht, so wie sie im

„Bericht der Bundesregierung über die Lage der freien Berufe"

und in einer Entschließung vom 9.

Juni 1980 bereits zum Ausdruck gekommen ist.

Zumindest verbal bekennt sich die Regierung zur Sicherung beste- hender sowie der Förderung neu- er selbständiger freiberuflicher Existenzen da sie diese als im „ge- samtwirtschaftlichen Interesse"

liegend betrachtet.

Die freien Berufe seien „unver- zichtbar in der arbeitsteiligen Wirt- schaft und Gesellschaft", heißt es in der Antwort des Regierungs- sprechers.

Die Bundesregierung verspricht erneut, die Bemühungen fortzu- setzen, Wettbewerbsnachteile der Selbständigen im freiberuflichen und gewerblichen Mittelstand ge- genüber „staatlichen und privaten Großorganisationen" abzubauen.

Insbesondere soll ventiliert wer- den, inwieweit bisher öffentlich er- stellte oder angebotene Leistun- gen zunehmend auf den privaten Sektor übertragen und in diesem

effizienter und kostensparender erstellt werden können.

Den Beteuerungen Grüners zufol- ge soll die wirtschaftliche und po- litische Integration in der Europä- ischen Gemeinschau auch für freie Berufe schrittweise vorange- trieben werden.

Die Regierung will dafür sorgen, daß die Freizügigkeit bei der be- ruflichen Niederlassung und bei grenzüberschreitenden Dienstlei- stungen „nicht zu einem Struktur- wandel beim Berufsausübungs- recht oder zu einer Beeinträchti- gung oder zu einer Beseitigung gewachsener oder gesetzlich ge- regelter Berufsbilder führt." Um diese Positionen zu stützen, soll die Wettbewerbskraft der Freibe- rufler, insbesondere der beratend tätigen Selbständigen und freien Berufe, nachhaltig gestärkt wer- den.

Mehr berufstätige Selbständige

Als ein Indiz dafür, daß sich die selbständigen Freiberufler in der arbeitsteiligen Wirtschaft und Ge- sellschaft behaupten und ein Fer- ment der Gesellschaft sind und bleiben müssen, wertet Grüner die Tatsache, daß — trotz der zurück- gegangenen Zahl der Selbständi- gen — sich die Gesamtzahl der in den freien Berufen Tätigen konti- nuierlich erhöht hat. Ihnen kommt auch eine hohe Verantwortung in ihrer „Arbeitsplatzsicherungs- und Ausbildungsfunktion" zu.

Nach den neuesten Statistiken wuchs die Zahl der selbständigen Freiberufler von rund 220 000 in 1970 auf rund 330 000 (1981). Die unselbständig Beschäftigten in freien Berufen hatten (mit schät- zungsweise über 600 000 in 1970 und mehr als einer Million in 1981) ebenfalls einen starken Zuwachs zu verzeichnen.

Als „beachtlich" apostrophiert die Antwort des Regierungssprechers auch die starke Zunahme der Aus- 88 Heft 8 vom 25. Februar 1983 80. Jahrgang DEUTSCHES ÄRZTEBLATT Ausgabe A

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