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Archiv "Gesundheitsfachberufe: Länder sollen Ausbildung finanziell sichern" (25.02.1983)

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pektrum der oche Aufsätze • Notizen

zugesagt, daß ein spezieller Ar- beitskreis Rauchen gebildet wer- den soll. In dem 46 Seiten starken Zwischenbericht 79-82 wurde der Prävention noch nicht einmal eine Seite gewidmet; der Begriff „Rau- chen" kommt darin nicht vor.

Deutlicher kann wohl kaum zum Ausdruck gebracht werden, wie sehr die Prävention — trotz gegen- teiliger verbaler Beteuerungen — bisher bei uns vernachlässigt wurde.

Frustration bei allen, die sich aktiv in der Krebsprävention betätigen Auch für die Zukunft ist die Pro- gnose düster: Eine Beschlußvorla- ge, die den Teilnehmern vorgelegt wurde, enthielt in 44 Punkten nicht einen zur Problematik des Rauchens. Über einen von mir ein- gebrachten Antrag zur Beschluß- vorlage wurde ebensowenig abge- stimmt wie über andere Anträge.

Sie sollen lediglich im Konferenz- bericht veröffentlicht werden, der frühestens in einem Jahr er- scheint! Demnach hat sich auf dem wichtigsten Sektor der Krebs- prävention — dem Rauchen — nicht nur in den vergangenen drei Jah- ren nichts bewegt; auch im vorlie- genden Entwurf für das neue Ju- gendschutzgesetz soll das Thema Rauchen erneut ausgeklammert werden!

Ein weiteres Beispiel: In den letz- ten Monaten wurde bei uns lebhaft über das Thema „Krebs durch Asbest" diskutiert. Die Asbest- zementindustrie argumentiert — ebenso wie die Zigarettenindustrie

— mit dem Damoklesschwert des Verlustes von Arbeitsplätzen. Im- merhin ist es nach Staatssekretär Franke wenigstens gelungen, mit der Asbestzementindustrie eine Vereinbarung zur Senkung des Asbestgehalts in einem bestimm- ten Zeitraum zu treffen. Sicher ist das besser als gar nichts. Uner- wähnt blieb allerdings, daß As- bestkrebse — infolge des Potenzie- rungseffekts von Asbest und Ta- bakrauch auf etwa das 100fache — fast nur bei Rauchern auftreten.

Krebskonferenz

Seit langem liegt unsere Forde- rung nach einer Empfehlung des Bundesarbeitsministeriums auf dem Tisch, an asbestgefährdeten Arbeitsplätzen künftig — zumin- dest bei Neueinstellungen — nur noch Nichtraucher zu beschäfti- gen. Auch diese Maßnahme, die nichts kostet und keine Arbeits- plätze gefährdet, fiel bisher unter den Tisch, obwohl sie mit Sicher- heit wesentlich mehr Krebserkran- kungen verhüten würde als die ge- plante Senkung des Asbestgehalts im Zement.

Durch solche Untätigkeit unserer Verantwortlichen ist Frustration bei allen unausweichlich, die sich aktiv in der Krebsprävention enga- gieren.

Fortschritte in der Bekämpfung des Krebses und insbesondere der Krebsverhütung haben nicht nur eine verbesserte Koordination und Kooperation zwischen den einzel- nen Disziplinen zur Vorausset- zung, sondern vor allem auch eine bessere Zusammenarbeit zwi- schen Wissenschaft und Politik.

Für die Krebsprävention im Zu- sammenhang mit dem Rauchen gilt dies in besonderem Maße. Wir setzen unsere Hoffnung auf Ge- sundheitsminister Geißler, der als aktiver Nichtraucher bekannt ist.

Da bei den bereits Rauchenden nur noch bescheidene Teilerfolge infolge ihrer Nikotinabhängigkeit erreichbar sind, müssen unsere Anstrengungen vorrangig auf un- sere Jugend konzentriert werden, um sie zu motivieren, Nichtrau- cher zu bleiben.

Das neue Jugendschutzgesetz wird deshalb eine Nagelprobe sein, ob die neue Bundesregie- rung ihrer Verantwortung in die- sem Punkte gerecht wird.

Anschrift des Verfassers:

Prof. Dr. med. Ferdinand Schmidt Forschungsstelle

für präventive Onkologie

Universität Heidelberg/Mannheim Maybachstraße 14-16

6800 Mannheim

KURZBERICHTE

Gesundheitsfachberufe:

Länder sollen Ausbildung finanziell sichern

Noch keine endgültige Klärung ist im mittlerweile seit einem Jahr an- hängigen Streit über die nachhal- tige Finanzierung aller nichtärztli- chen Gesundheitsberufe herbei- geführt worden, deren Ausbil- dungsstätten „notwendigerweise mit den Krankenhäusern verbun- den" sind. Nachdem sich die Ver- treter des Bundes, der Länder, der Krankenhausträger, der Kranken- kassen und der Pflegeberufe bis- lang einvernehmlich nicht über die Interpretation von noch offe- nen Rechtsfragen verständigen konnten, hat das Bundesministe- rium für Arbeit und Sozialordnung nochmals aus seiner Sicht die ein- schlägigen Bestimmungen des die Finanzierung regelnden Kranken- hausfinanzierungsgesetzes (§ 2 Nr. 3 e KHG) interpretiert, um die Finanzierung der betroffenen Aus- bildungsstätten nicht zu gefähr- den. Nach unstrittiger Auffassung sämtlicher Beteiligten sind die Ausbildungsstätten folgender Be- rufe als „mit den Krankenhäusern notwendigerweise verbunden an- zusehen" und nach Maßgabe des

Krankenhausfinanzierungsgeset- zes öffentlich zu fördern:

I> Krankenschwester/-pfleger;

Kinderkrankenschwester/-pfleger;

Krankenpflegehelferinnen/-helfer;

Hebammen (Entbindungshelfer) und Wochenpflegerin (-pfleger).

Wie bisher umstritten ist die Fra- ge, ob auch Ausbildungsstätten speziell für die Berufe

I> Krankengymnast, Beschäfti- gungs- und Arbeitstherapeut, me- dizinisch-technischer Radiologie- Assistent, medizinisch-techni- scher Laboratoriums-Assistent, Diätassistent, Logopäde, Orth- optist, Masseur und medizinischer Bademeister sowie die Kran- kenpflegevorschulen rechtlich ebenso zu behandeln sind.

Der zuständige Abteilungsleiter Ministerialdirektor Albert Holler, Ausgabe A DEUTSCHES ÄRZTEBLATT 80. Jahrgang Heft 8 vom 25. Februar 1983 85

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.Spektrum der Woche Aufsätze ·Notizen KURZBERICHTE

weist in einem Rundschreiben an die Mitglieder des Bund-Länder- Ausschusses darauf hin, daß au- ßer auf die Ausbildungsstätten für Masseure, Masseure und me- dizinische Bademeister sowie für Krankenpflegevorschulen die rechtlichen und damit die Finan-

zierungs-Förderungsbestimmun- gen des Krankenhausfinanzie- rungsgesetzes jeweils zuträfen.

Nach Maßgabe und Sinn dieses Gesetzes würden Ausbildungs- stätten nur dann als förderungsfä- hig und als mit dem Krankenhaus verbunden angesehen, wenn der praktische Teil der Ausbildung ganz oder überWiegend in die Krankenhausversorgung einbezo- gen ist. Damit bleibt automatisch eine praktische Tätigkeit, die nach absolvierter staatlicher Prüfung liegt, außer Betracht, weil diese nicht zu den "geborenen" Ausbil- dungsaufgaben zählt. Notwendi- gerweise sind solche Ausbil- dungsstätten mit dem Kranken- haus verbunden, wenn der prakti- . sehe Teil der Ausbildung nach bundes-· oder landesrechtliehen Rechtsvorschriften über die Aus- bildungsinhalte ganz oder über- wiegend in die Versorgung der Krankenhauspatienten einbezo- gen sein muß. Das Ministerium weist darauf hin, daß Krankenpfle- gevorschulen ebensowenig wie die Ausbildung zum Masseur oder zum Masseur und medizinischen Bademeister durch diesen vorge- gebenen rechtlichen Rahmen ab- gedeckt seien.

Gleichwohl appelliert das Ministe- rium an die Bundesländer, die bis- herigen Verpflichtungen zur Fi- nanzierungsförderung der Ausbil- dungsstätten im vollen Umfang aufrechtzuerhalten. Das Bundes- arbeitsministerium rechnet damit, daß für die Krankenhausbenutzer infolge eines erweiterten Förde- rungskataloges Mehrbelastungen auftreten. Insgesamt geht es um rund 10 500 Ausbildungsplätze an Krankenhäusern, deren Finanzie- rung bisher noch umstritten ist (bei rund 71 700 Ausbildungsplät- zen ist dies nicht der Fall). HJM/EB

Datenschutz in der Medizin:

Europarat empfiehlt strengere Vorschriften

Das Ministerkomitee des Europa- rates hat den Mitgliedsstaaten, den Regierungen Australiens, Ka- nadas, Finnlands, Japans, der Ver- einigten Staaten von Amerika und Jugoslawiens empfohlen, die ge- setzlichen. Vorschriften über den Einsatz bereits installierter oder geplanter medizinischer Daten- banken zu vereinheitlichen und zu gewährleisten, daß in allen Berei- chen der gesur.~dheitlichen Versor- gung die Rechtsvorschriften über den Datenschutz sowie die ärztli- che und berufliche Schweige- pflicht garantiert werden. Dies sei um so dringlicher, als einerseits die Möglichkeiten des Computer- einsatzes in der medizinischen Versorgung, der Forschung und in den Gesundheitsverwaltungen so- wie Sozialversicherungsträgern exponentiell wüchsen, anderer- seits der Umgang mit besonders sensiblen persönlichen Gesund- heitsdaten besonderer rechtlicher Auflagen bedürfe.

Die für den Bereich der Medizin hinreichend spezifizierten Vor- schriften und Auflagen sollten ge- währleisten, daß die Vorrangigkeit der Rechte und Freiheiten des ein- zelnen gebührend beachtet wird. Insbesondere sollte genau umris- sen werden, wann und inwieweit sich die erfaßten Daten auf identi- fizierte oder identifizierbare Per- sonen beziehen und gespeichert werden dürfen.

Die Anforderungen und Verpflich- tungen sollen sich nicht nur auf bereits in Betrieb befindliche me- dizinische Datenbanken, sondern vielmehr auch auf geplante oder in der Entwicklungsphase befind- liche medizinische Datenbanken erstrecken. Die Pläne, automati- sierte medizinische Datenbanken zu errichten oder grundlegend zu ändern, sollten rechtzeitig der Be- völkerung bekanntgemacht wer- den. Insbesondere sollten, ehe ei-

ne Datenbank betriebsfertig wird, folgende Punkte bekanntgemacht werden:

..,.. Name der medizinischen Da- tenbank;

..,.. Hinweise auf die Grundlagen, denen zufolge die medizinische Datenbank errichtet worden ist;

..,.. Zusammenfassung sämtlicher Vorschriften über den Betrieb und die Rechtsgrundlagen der Daten- bank.

Mindestvorschriften für die

Datenbanken

Die Datenbankvorschriften sollten zumindest die Ziele umschreiben, die erfaßten Informationskatego- rien benennen und die Namen oder das Gremium aufführen, die die Datenbank betreiben dürfen und die für den täglichen Betrieb verantwortlich sind. Ferner sollten die "Datenurheber" ebenso ge- nannt werden wie die Personen und Gremien, die den Betrieb ge- nehmigen oder in Konfliktfällen angerufen werden können. Außer- dem sollten die Tatumstände ·um- schrieben werden, wie und wann Informationen an Dritte weiterge- geben werden und Datenbanken langfristig Daten konservieren dürfen. Außerdem muß bestimmt werden, ob und unter welchen Be- dingungen Daten miteinander ver- knüpft werden dürfen.

Tunliehst sollte darauf geachtet werden, daß keine anderen Daten als diejenigen gesammelt werden dürfen, die für den erklärten Zweck bedeutsam sind. Um einer- seits selektiv zu den Informationen und Daten zugreifen zu können und andererseits die Datensicher- heit zu gewährleisten, sollten die Aufzeichnungen regelmäßig zwi- schen administrativen, medizini- schen und sozialen Daten trennen.

Außerdem soll unterschieden wer- den zwischen ldentifizierern und personenbezogenen Daten. Fer- ner wird gefordert, zwischen ob- jektiven und subjektiven Daten zu 86 Heft 8 vom 25. Februar 1983 80. Jahrgang DEUTSCHES ARZTEBLATT Ausgabe A

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