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98 DIE PTA IN DER APOTHEKE | Februar 2014 | www.pta-aktuell.de

Harmloses Genussmittel oder gesundheitsgefährdendes Nikotinprodukt? Die E-Zigarette bewegte sich jahrelang in einer rechtlichen Grauzone. Eine aktuelle EU-Bestimmung ändert daran einiges, aber möglicherweise nicht genug.

D

ie elektrische Zi- garette enthält keinen Tabak, fällt also nicht unter die Tabakverordnung.

Sie enthält aber in den meisten Fällen das Nervengift Niko- tin, müsste also eigentlich im Arzneimittelgesetz aufgeführt sein. Doch auch da ist sie nicht zu finden. Damit unterliegt sie denselben rechtlichen Regle- mentierungen wie ein normaler Gebrauchs- oder Genussgegen- stand. Gefährlich, urteilten Ärzte und Gegner der E-Zigaretten,

und brachten diesen Fall vor das Europäische Parlament. So wurde letzten Oktober, als die EU über Neuerungen in der Tabakrichtlinie abstimmte, die E-Zigarette nach langem Hin und Her mit auf die Agenda gesetzt. Neben dem Verbot von Mentholzigaretten und dem Auf- druck von Schockbildern auf Zigarettenpackungen sollte die EU auch darüber abstimmen, ob die E-Zigarette zukünftig als Apothekenprodukt einge- stuft wird und damit unter das strenge Arzneimittelgesetz fällt.

Nicht immer ist das drin, was drauf steht E-Zigaret- ten bestehen aus einem Ver- dampfer, einem Akku und einem Mundstück, in das eine Flüssigkeit, das Liquid, gefüllt wird. Der Akku erhitzt das Li- quid über den Verdampfer, der Dampf wird inhaliert. Dadurch fallen keine Krebs erregenden Verbrennungsstoffe an, was eine E-Zigarette prinzipiell erst einmal gesünder macht als eine herkömmliche Zigarette.

Doch die Gefahr steckt in den Liquids. Die meisten enthalten

Nikotin in unterschiedlichen Mengen, dazu aber noch Aro- mastoffe mit so verlockenden Namen wie „Chocolate Cookie“

oder „Tropical Paradise“. Wo- raus diese Stoffe genau beste- hen, weiß niemand. Zudem wird die Deklaration der Li- quids offensichtlich nicht streng genug überwacht. So fand sich in einigen Stichpro- ben wesentlich mehr Nikotin als angegeben. Sogar angeb- lich nikotinfreie Flüssigkeiten enthielten geringe Mengen des Nervengifts. Außerdem kön-

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© Péter Mács / fotolia.com

PRAXIS E-ZigarEttEn

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nen Konsumenten ihre Liquids selbst mischen, sodass in diesen Fällen überhaupt keine Kon- trolle mehr möglich ist.

Keine Langzeiterfahrungen Aus diesem Grund verlangen Gegner der E-Zigarette schon seit langem, dass das Produkt dem Arzneimittelgesetz un- terstellt und damit apothe- kenpflichtig wird, wie es auch bei Nikotinpflastern und -kau- gummis der Fall ist. Denn nur so kann gewährleistet werden, dass die Inhaltsstoffe streng kontrolliert werden.

Doch abgestimmt wurde an- ders. Die EU entschied: E-Zi- garetten fallen auch zukünftig nicht unter das Arzneimittelge- setz. Denn das ginge nur, wenn sie wie Nikotinersatzpräparate zur Rauchentwöhnung ange- boten würden. Zwar hatte eine Studie gezeigt, dass die E-Ziga- rette dem Nikotinpflaster bei der Rauchentwöhnung eben- bürtig ist, doch die Studienlage ist zurzeit noch viel zu dünn, um daraus eine Empfehlung abzuleiten. Gegner der E-Ziga- rette befürchten außerdem, dass sie sich nicht zur Entwöhnung eignet, weil sie gleichzeitig neue Menschen an die Nikotinsucht heranführt. Denn während ein Nikotinpflaster lediglich Mittel zum Zweck ist, gilt die E-Ziga- rette als Trendprodukt. Die fan- tasievollen Namen der Liquids sprechen besonders jüngere Menschen an, dazu kommt die Idee der „gesünderen“ E-Ziga- rette, die die gesundheitlichen Gefahren verharmlost.

Die Europäische Union ent- schied aber trotzdem, die E- Zigaretten stärker zu regulie- ren. Rechtlich sollen sie keine reinen Genussprodukte mehr sein. Dazu wurde folgendes festgelegt:

, E-Zigaretten dürfen erst an Konsumenten ab 18 Jahre abgegeben werden

, Auf den Produkten muss der Warnhinweis stehen, dass sie Nikotin enthalten, das süchtig machen kann , Die Hersteller sollen den

zuständigen Behörden eine genaue Deklaration der Inhaltsstoffe und Emissio- nen abliefern

, Liquids dürfen nur noch höchstens 30 mg/ml Nikotin enthalten

, Für E-Zigaretten gilt dieselbe werbliche Einschränkung wie für Tabakprodukte.

Die neuen Bestimmungen Mehr Kontrolle, das klingt zu- nächst einmal gut. Doch noch sind die Vorschläge nicht rechtskräftig, sie werden zu- nächst in der Europäischen Kommission diskutiert. Wie viel dann tatsächlich in ein Ge- setz einfließt, weiß niemand.

Aber selbst wenn die strengeren Auflagen rechtskräftig werden sollten, gäbe es noch genügend rechtliche Schlupflöcher, so- wohl für Hersteller als auch für Konsumenten.

Zum Beispiel lässt sich das Altersverbot leicht umgehen, denn die meisten Nutzer bezie- hen die Produkte anonym über das Internet. Und: Eine Dekla- ration der Inhaltsstoffe war bis- her auch Pflicht, das wurde nur nicht umfassend kontrolliert.

Da die Produkte in Zukunft weiterhin frei verkäuflich sind, wird das auch so bleiben. Nur eine Apothekenpflicht hätte die Kontrolle messbar verschärfen können. Gegner der E-Zigarette fürchten daher, dass die neuen Regeln für den notwendigen gesundheitlichen Schutz der Verbraucher nicht ausreichen werden. ■

Dr. Holger Stumpf, Medizinjournalist

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