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Archiv "Arzt-/Ersatzkassenvertrag (EKV)" (06.01.2003)

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B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

A

A62 Deutsches ÄrzteblattJg. 100Heft 1–26. Januar 2003

1. § 34 wird wie folgt geändert:

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Abrechnungs- und Verordnungsvor- drucke sowie Vordrucke für schriftliche Informationen werden als verbindliche Muster in der Vordruckvereinbarung (Anlage 2) festgelegt. Gegenstand der Vordruckvereinbarung sind auch die Er- läuterungen zur Ausstellung der Vor- drucke. Die Vordrucke können gemäß der Vereinbarung über den Einsatz des Blankoformularbedruckungsverfahrens zur Herstellung und Bedruckung von Vordrucken für die vertragsärztliche Ver-

sorgung (Anlage 2 a) mittels zertifizierter Software und eines Laserdruckers vom Vertragsarzt selber in der Praxis erzeugt werden.“

2. Der § 42 erhält die folgende neue Überschrift:

„Datenverarbeitungstechnisches Ab- rechnungs- und Blankoformularbedruk- kungsverfahren“

Aus dem bisherigen Absatz 10 wird Absatz 12.

Es werden die Absätze 10 und 11 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

„(10) Die Erzeugung von Formular- vordrucken im Rahmen der Blankofor- mularbedruckung ist dann möglich, wenn die eingesetzte Software von der Prüfstel-

le bei der Kassenärztlichen Bundesverei- nigung auf Basis der jeweils aktuellen Spezifikationen zertifiziert ist. Jede zerti- fizierte Software erhält eine Prüfnum- mer. Der Einsatz der zertifizierten Soft- ware ist gebunden an die jeweils in die Zertifizierung einbezogenen Formular- muster und Druckertypen.

(11) Für die Erzeugung von For- mularvordrucken im Rahmen der Blan- koformularbedruckung ist die vorherige Genehmigung der Kassenärztlichen Ver- einigung erforderlich. Ausschließlich Vertragsärzte, die mittels EDV abrech- nen, können eine solche Genehmigung erhalten. Der Vertragsarzt gibt vor der er- sten Anwendung der Blankoformu- larbedruckung gegenüber seiner Kas- senärztlichen Vereinigung an, welche Softwareversion und welchen Drucker- typ er einsetzen und welche Formularmu- ster er erzeugen möchte. Die Genehmi- gung erfolgt widerruflich und ist an den Einsatz der zertifizierten Softwareversi- on, insbesondere auch an die in die Zerti- fizierung einbezogenen Formularmuster und Druckertypen gebunden. Die Prüf- nummer sowie ein Kennzeichen zur Iden- tifizierung des Druckertyps sind auf das Formular maschinell zu übertragen.“

3. Als Anlage 2 a wird die bisherige separat geführte Vereinbarung über den Einsatz des Blankoformularbedruckungs- verfahrens zur Herstellung und Be- druckung von Vordrucken für die ver- tragsärztliche Versorgung eingefügt.

4. Diese Änderungen treten zum 1. Ok-

tober 2002 in Kraft.

K A S S E N Ä R Z T L I C H E B U N D E S V E R E I N I G U N G

Bekanntmachungen

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K. d. ö. R., Köln, – einerseits – und der AOK-Bundesverband, K. d. ö. R., Bonn, der Bundesverband der Betriebskrankenkassen, K. d. ö. R., Essen, der IKK-Bundesverband, K. d. ö. R., Bergisch Gladbach, der Bundesverband der landwirtschaft- lichen Krankenkassen, K. d. ö. R., Kassel, die See-Krankenkasse, K. d. ö. R., Hamburg, die Bundesknappschaft, K. d. ö. R., Bochum, – andererseits – vereinbaren, den

Bundesmantelvertrag-Ärzte

– Stand: 1. Juli 2002* – wie folgt zu ändern:

* Analoge Regelungen auch für den Bundesmantelver- trag-Ersatzkassen

1. § 6 wird wie folgt geändert:

Der Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Abrechnungs- und Verordnungsvor- drucke sowie Vordrucke für schriftliche Informationen werden als verbindliche Muster in der Vordruckvereinbarung (An- lage 2) festgelegt. Gegenstand der Vor- druckvereinbarung sind auch die Erläute- rungen zur Ausstellung der Vordrucke.

Die Vordrucke können gemäß der Verein- barung über den Einsatz des Blankofor- mularbedruckungsverfahrens zur Herstel- lung und Bedruckung von Vordrucken für die vertragsärztliche Versorgung (Anlage

2 a) mittels zertifizierter Software und ei- nes Laserdruckers vom Vertragsarzt sel- ber in der Praxis erzeugt werden.“

Es werden folgende Absätze 5, 6 und 7 eingefügt:

„(5) Die Erzeugung von Formularvor- drucken im Rahmen der Blankoformular- bedruckung ist dann möglich, wenn die eingesetzte Software von der Prüfstelle bei der Kassenärztlichen Bundesvereinigung auf Basis der jeweils aktuellen Spezifika-

tionen zertifiziert ist. Jede zertifizierte Soft- ware erhält eine Prüfnummer. Der Einsatz der zertifizierten Software ist an die jeweils in die Zertifizierung einbezogenen Formu- larmuster und Druckertypen gebunden.

(6) Für die Erzeugung von Formular- vordrucken im Rahmen der Blankoformu- larbedruckung ist die vorherige Genehmi- gung der Kassenärztlichen Vereinigung er- forderlich. Ausschließlich Vertragsärzte, die mittels EDV abrechnen, können eine solche Genehmigung erhalten. Der Ver- tragsarzt gibt vor der ersten Anwendung der Blankoformularbedruckung gegen- über seiner Kassenärztlichen Vereinigung an, welche Softwareversion und welchen Druckertyp er einsetzen und welche For- mularmuster er erzeugen möchte. Die Ge- nehmigung erfolgt widerruflich und ist an den Einsatz der zertifizierten Softwarever- sion, insbesondere auch an die in die Zerti- fizierung einbezogenen Formularmuster und Druckertypen gebunden. Die Prüf- nummer sowie ein Kennzeichen zur Identi- fizierung des Druckertyps sind auf das For- mular maschinell zu übertragen.

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K. d. ö. R., Köln, – einerseits – und der Verband der Angestellten-Krankenkassen e.V., Siegburg, der AEV – Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e.V., Siegburg, – andererseits – vereinbaren, den

Arzt-/Ersatzkassenvertrag (EKV)

– Stand: 1. Juli 2002* – wie folgt zu ändern:

* Analoge Regelungen auch für den Bundesmantelver- trag-Ärzte

(2)

(7) Die Prüfstelle der Kassenärztlichen Bundesvereinigung kann eine bereits zer- tifizierte Software einer erneuten Prüfung (außerordentliche Kontrollprüfung) un- terziehen. Die außerordentliche Kontroll- prüfung kann von der Kassenärztlichen Vereinigung, einer Ersatzkasse oder ei- nem Ersatzkassen-Verband beantragt werden. Ein bereits erteiltes Zertifikat kann in begründeten Fällen entzogen und eine erteilte Genehmigung widerrufen werden. Der Antragsteller wird über das Ergebnis der Prüfung unterrichtet.“

2. Als Anlage 2 a wird die bisherige separat geführte Vereinbarung über den Einsatz des Blankoformularbedruckungs- verfahrens zur Herstellung und Be- druckung von Vordrucken für die ver- tragsärztliche Versorgung eingefügt.

3. Diese Änderungen treten zum 1. Ok-

tober 2002 in Kraft.

Korrektur

„Negativliste“

Die Kassenärztliche Bundesvereini- gung weist darauf hin, dass der Bun- desausschuss der Ärzte und Kran- kenkassen im Bundesanzeiger Nr. 215 vom 19. 11. 2002 folgende Korrektur betreffend die „Negativliste“ (veröf- fentlicht im Deutschen Ärzteblatt Nr. 37 am 13. 9. 2002) bekannt gegeben hat:

Das Arzneimittel

– Goldgeist forte Kontaktinsektizid wird aus der Arzneimittelübersicht ge-

strichen.

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

Deutsches ÄrzteblattJg. 100Heft 1–26. Januar 2003 AA63

27. Symposium für Juristen und Ärzte

„Rechtsprobleme des Arztes im Krankenhaus“

21. und 22. Februar 2003 in Berlin Veranstalterin: Kaiserin-Friedrich-Stif- tung für das ärztliche Fortbildungswesen, (Auskunft) Robert-Koch-Platz 7, 10115 Berlin, Telefon: 0 30/30 88 89 20, Fax: 0 30/

30 88 89 26, E-Mail: kfs@kaiserin-friedrich- stiftung.de

Wissenschaftliche Leitung: Priv.-Doz. Dr.

jur. Dr. med. Christian Dierks, Dr. jur.

Christoph Jansen, Prof. Dr. med. Jürgen Hammerstein, Prof. Dr. med. Werner Schlungbaum, Dr. med. Peter Semler Programm: Juristische und medizinische Experten referieren über folgende (Aus- zug) Problemfelder: Struktur und Be- grenzung der Aufgaben des deutschen Krankenhauses in Vergangenheit und Zukunft Probleme im ärztlichen Dienst Rechtliche Konfliktsituation Verzah- nung zwischen stationärer und ambulanter Versorgung Organisationsverschulden Qualitätssicherung versus Reglementie- rung (Leitlinien, Fallpauschalen, Disease Management)

Detailliertes Programm im Internet unter:

www.Kaiserin-Friedrich-Stiftung.de Tagungsgebühr: bis zum 20. 1. 2003: 80 Eu- ro, bei späteren Anmeldungen bis zum An- meldeschluss 10. 2. 2003: 100 Euro – keine

Tageskasse.

„Das zum 1. Januar 2003 vereinbarte neue Verfahren zum Übertragen von Da- ten aus mobilen Lesegeräten wird bis zum 30. September 2003 für Vertragsärzte ausgesetzt, die hierfür noch nicht über entsprechende Lesegeräte verfügen. In

diesen Fällen kann die Übertragung von Daten aus mobilen Lesegeräten entspre- chend der bis zum 31. Dezember 2002 gültigen Regelung vorerst weiter erfol- gen.“

Köln/Bonn/Essen/Bergisch Gladbach/

Kassel/Hamburg/Bochum, den 12. De-

zember 2002

Mitteilungen

Lesegeräte der „neuen Generation“

stehen erst im Laufe des Jahres 2003 in ausreichender Anzahl zur Verfügung.

Deshalb kann der in den entsprechen- den Paragraphen der Bundesmantel- verträge genannte Termin 1. Januar 2003 zur Einführung des neuen Ver- fahrens nicht eingehalten werden. Mit den Protokollnotizen soll sichergestellt werden, dass Vertragsärzte, die erst im

Laufe des Jahres 2003 über entspre- chende neue Lesegeräte verfügen, bis spätestens zum 30. September 2003 noch nach der alten Regelung verfah- ren können. Wir gestatten uns den Hin- weis, dass das Ratifizierungsverfahren eingeleitet worden ist, die Zustimmung der Vertragspartner – von der ausge- gangen werden kann – jedoch noch aus- steht.

Bekanntmachungen

Protokollnotiz zu § 19 Abs. 6 des Bundesmantelvertrages-Ärzte

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K. d. ö. R., Köln, – einerseits – und der AOK-Bundesverband, K. d. ö. R., Bonn, der Bundesverband der Betriebskrankenkassen, K. d. ö. R., Essen, der IKK-Bundesverband, K. d. ö. R., Bergisch Gladbach, der Bundesverband der landwirtschaft- lichen Krankenkassen, K. d. ö. R., Kassel, die See-Krankenkasse, K. d. ö. R., Hamburg, die Bundesknappschaft, K. d. ö. R., Bochum, – andererseits – vereinbaren folgende Protokollnotiz zu § 19 Abs. 6 des Bundesmantelvertrages-Ärzte* (Stand: 1. Juli 2002):

* Analoge Regelung gilt auch für § 23 Abs. 5 BMV-Ä/

Ersatzkassen

Vorankündigung

6. Deutsche Nikotinkonferenz

16. und 17. Mai 2003 in Erfurt (in Verbindung mit der Bundesärztekammer)

Tagungsort: Hotel Radisson SAS, Erfurt Hauptthemen:

– Tabakrauch und Krebserkrankungen – Rauchen und die „Frau“

– Probleme der Primär- und Sekundär- prävention

Kurzvorträge und Posteranmeldungen zu diesen Themen können bei dem wissen- schaftlichen Leiter der Tagung eingereicht werden:

Professor Dr. med. K.-O. Haustein, Johan- nesstraße 85–87, 99084 Erfurt, Fax: 03 61/

6 45 08 20, E-Mail: haustein@dgnf.de

Referenzen

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1.1.10.4 Rückseitiger UV-Aufdruck Auf der Rückseite ist der Schriftzug ,GKV‘ gemäß der in 1.1.10.2 beschrie- benen Positionierung und mit der Schriftart ,Helvetica Black‘

Frauen ab dem 56. Lebensjahr, bei de- nen keine Koloskopie oder keine zweite Koloskopie nach Ablauf von zehn Jahren nach der ersten Koloskopie durchgeführt worden ist, haben