• Keine Ergebnisse gefunden

Archiv "Hinauskündigungsklausel - Drei Jahre sind ausreichend" (16.11.2007)

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Archiv "Hinauskündigungsklausel - Drei Jahre sind ausreichend" (16.11.2007)"

Copied!
1
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Deutsches ÄrzteblattJg. 104Heft 4616. November 2007 A3211

S T A T U S

Zweck empfiehlt es sich, beim Prü- fungsausschuss zu beantragen, Ein- sicht in die das Verordnungsvolu- men dokumentierenden Original- rezepte zu gewähren. In der Ver- gangenheit hat sich immer wieder gezeigt, dass das Verordnungsvolu- men auf Basis einer fehlerhaften Datengrundlage ermittelt wurde.

Im Rahmen der Begründung kommt es vor allem darauf an, Pra- xisbesonderheiten schlüssig darzu- legen, die die Überschreitung der Richtgröße im Verordnungsbereich rechtfertigen. Hierzu enthalten viele Richtgrößenvereinbarungen Wirk- stoff- und Indikationslisten über Verordnungen, die im Rahmen ei- ner Richtgrößenprüfung als Praxis- besonderheit zu berücksichtigen sind. Die entsprechenden Listen können und sollten bei dem Prü- fungsausschuss angefordert und mit den eigenen Verordnungen ab- geglichen werden. Darüber hinaus kann eine Praxisbesonderheit unter Umständen damit begründet wer- den, dass das Patientengut der be- troffenen Praxis von demjenigen ei- ner Durchschnittspraxis innerhalb der Arztgruppe wesentlich ab-

weicht. Aufschluss darüber, wie sich die Leistungen und das Patientengut der durchschnittlichen Vergleichs- praxis zusammensetzen, geben un- ter anderem die Frequenzstatistik der Kassenärztlichen Vereinigun- gen sowie die Informationen des Zentralinstituts für die Kassenärzt- liche Versorgung (Internet: www.zi- berlin.de). Voraussetzung ist aber auch hier, dass das Patientengut die

überdurchschnittlichen Verord-

nungskosten verursacht hat. Ein Ansatzpunkt für eine Praxisbeson- derheit kann ferner die Verordnung innovativer Medikamente sein, die bisher nicht zum Leistungsspek- trum der betroffenen Arztgruppe gehörten, nunmehr aber dem aner- kannten Stand der Medizin entspre- chen.

Im Ergebnis sind die in Betracht kommenden Praxisbesonderheiten vielfältig und können hier nicht ab- schließend dargestellt werden. Er-

forderlich ist immer eine Prüfung im Einzelfall. Ob im Rahmen der Richtgrößenprüfung darüber hin- aus auch „kompensatorische Eins- parungen“ Berücksichtigung finden können, ist bisher nicht geklärt.

Hierbei handelt es sich um Fälle, in denen die Verordnungen von Arz- neimitteln zu Einsparungen in an- deren Bereichen geführt haben. Ein Beispiel ist etwa die Durchführung einer kostenintensiven ambulanten Behandlung, um eine (teurere)

Krankenhauseinweisung zu ver- meiden. Solange die Frage der Berücksichtigung kom- pensatorischer Einsparungen noch nicht abschließend geklärt ist, ist es sinnvoll, in der Begründung even- tuell vorliegende „kompensatori- sche Einsparungen“ darzulegen.

Maßnahmen im

Richtgrößenprüfverfahren Nach Eingang der Stellungnahme beziehungsweise Ablauf der Stel- lungnahmefrist entscheidet der Prüfungsausschuss über die festzu- setzenden Maßnahmen. Dies kön- nen insbesondere die Einstellung des Verfahrens, der Ausspruch ei- ner Beratung des Arztes über die Wirtschaftlichkeit, die Festsetzung eines Regresses oder die Vereinba- rung einer individuellen Richtgröße sein. Bei letzterem vereinbaren der Prüfungsausschuss und der Arzt ei- ne individuelle Richtgröße, an der sich der Arzt künftig messen lassen muss. Im Gegenzug verzichtet der Prüfungsausschuss auf die Festset- zung eines Regresses. Der Ab- schluss solcher Vereinbarungen sollte genau überlegt sein. Wird nämlich eine solche Vereinbarung geschlossen, kann der Arzt später nicht mehr einwenden, die bei ihm eventuell bestehenden Praxisbe- sonderheiten seien nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt worden.

Das kann sich vor allem dann als problematisch erweisen, wenn der Arzt künftig auch die individuell vereinbarten Richtgrößen nicht einhalten kann. Das Problem eines

RECHTSREPORT

Hinauskündigungsklausel:

Drei Jahre sind ausreichend

Eine sogenannte Hinauskündigungsklausel ist dann nicht sittenwidrig, wenn sie allein dazu dient, Ärzten einer Gemeinschaftspraxis inner- halb einer angemessenen Frist die Prüfung zu ermöglichen, ob sie zu einem neuen Praxispart- ner Vertrauen gefasst haben. Das hat der Bun- desgerichtshof (BGH) entschieden.

Zwar sind nach der ständigen Rechtspre- chung Regelungen, die es einer Gesellschaft er- lauben, ein Mitglied ohne sachlichen Grund aus- zuschließen, grundsätzlich wegen Verstoßes ge- gen die guten Sitten nach § 138 Absatz 1 Bür- gerliches Gesetzbuch nichtig. Sonst könnte ein Gesellschafter aus Sorge, der Willkür der zur Ausschließung berechtigten Gesellschafter aus- geliefert zu sein, nicht frei von seinen Gesell- schaftsrechten Gebrauch machen. Im Extremfall würde er sich womöglich den Vorstellungen der anderen beugen.

Dies gilt jedoch nicht ausnahmslos. Wenn es sich bei dem Zusammenschluss um Ärzte han-

delt, die regelmäßig auf ihre Zulassung als Ver- tragsarzt angewiesen sind und in dieser Eigen- schaft besonderen öffentlich-rechtlichen Be- schränkungen bei der Gestaltung ihres berufs- rechtlichen Zusammenwirkens ausgesetzt sind, kann ein wichtiger Grund für die Aufnahme einer solchen Klausel vorliegen. Denn für Gesellschaf- ter, die einen unter Umständen weitgehend un- bekannten Partner aufnehmen, können daraus erhebliche Gefahren entstehen. Im allgemeinen stellt sich erst nach gewisser Zeit heraus, ob die Partner harmonieren, insbesondere hinsichtlich der besonderen ethischen Anforderungen des Arztberufs.

Eine Prüfungszeit von zehn Jahren, wie sie im Gesellschaftsvertrag vereinbart wurde, der dem BGH zur Prüfung vorlag, ist jedoch sittenwidrig.

Das Hinauskündigungsrecht kann nur für kurze Zeit rechtlich anerkannt werden. Nach Auffas- sung des Gerichts sind hier bei der Gemein- schaftspraxis von Fachärzten für Innere Medi- zin/Nephrologie drei Jahre als angemessen an- zusehen. (Urteil vom 17. Mai 2007, Az.: II ZR

281/05) RA Barbara Berner

Gegen die Entscheidung des Prüfungsausschusses kann

innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden.

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Das Ulmer Krankenhaus verfügt zur Zeit über 224 Akutbetten (157 Betten im Bereich der Orthopädie, da- von 50 für Querschnittge- lähmte, und 67 weitere Bet- ten in der Neurologischen

c daß in den Fällen, bei denen eine Entgiftung im Vorfeld einer stationären Entwöhnungsbehandlung er- folgt, diese verstärkt auch in einer Fachklinik für Abhän-

Januar 89 auf unsere Initiative gegründeten Freier- gruppe, und diese, besonders die dort vertretenen Herren Kollegen, würden sich freuen, wenn sie noch ein paar mehr

giertenversammlung vertrat schließ- lich die Auffassung, daß nichts auf die lange Bank geschoben werden darf, sondern unverzüglich eine kla- re Haltung der

Wenn einerseits die wirtschaftliche Lei- stungskraft eines Staates das Lei- stungsgeschehen in der Krankenver- sorgung mitbestimmt, so gilt ande- rerseits — laut Beckmann — auch für

§ 4 Durchführung der Beratung (1) Die nach § 3 für eine Bera- tung ausgewählten Ärzte werden späte- stens 4 Wochen vor dem geplanten Be- ratungsgespräch über den Grund und

Das Schweigen der Männer Definitionsgemäß handelt es sich bei Impotenz um das Unvermögen, eine Erektion zu erreichen und

Bei einem Pferd kann das nicht passieren, weil die Körpertemperatur höher ist, und es die Nahrung schnell verdaut“ (CHG I, Kap. 107) werden in einem anderen