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Archiv "Neue Stellungnahmen des „Ausschusses für Untersuchungs- und Heilmethoden“" (27.03.1980)

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Bericht und Meinung NACHRICHTEN

Neue Stellungnahmen des „Ausschusses für Untersuchungs- und Heilmethoden"

Der bei der Kassenärztlichen Bun- desvereinigung gemäß § 23 des Bundesmantelvertrages/Ärzte er- richtete „Ausschuß für Untersu- chungs- und Heilmethoden", der am 6. Februar 1980 seine 15. Sit- zung abgehalten hat, nimmt auf Antrag der Kassenärztlichen Bun- desvereinigung oder eines Bun- desverbandes der Krankenkassen dazu Stellung, ob für eine Unter- suchungs- oder Heilmethode, ins- besondere für neue Methoden, die in § 368 e RVO bezeichneten Vor- aussetzungen vorliegen. Seine Stellungnahmen sind von den Ärz- ten und von den Krankenkassen zu beachten.

In § 368 e RVO ist festgelegt, daß der Versicherte Anspruch auf die- jenige ärztliche Versorgung hat, die zur Heilung oder Linderung nach den Regeln der ärztlichen Kunst zweckmäßig und ausrei- chend ist. Leistungen, die für die Erzielung des Heilerfolges nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, kann der Versicherte nicht beanspruchen; der an der Kassen- ärztlichen Versorgung teilneh- mende Arzt darf sie nicht bewirken oder verordnen, die Krankenkasse darf sie nachträglich nicht bewil- ligen.

Der „Ausschuß für Untersu- chungs- und Heilmethoden" hat also in bezug auf eine neue Me- thode zu untersuchen, ob Lehre und Forschung bestätigt haben, daß die Methode den Regeln der ärztlichen Kunst entspricht, und ob das Gebot von Notwendig- keit und Wirtschaftlichkeit erfüllt ist.

Dies zu beurteilen ist eine hohe Anforderung, die an den Ausschuß gestellt ist. Die Qualität eines Ge- rätes oder einer medizinischen Einrichtung dagegen kann vom Ausschuß nicht beurteilt werden, da er zur Qualifikation dieser Art nicht berufen ist.

In der 15. Sitzung hatte sich der

„Ausschuß für Untersuchungs- und Heilmethoden" mit drei Fra- gen zu befassen:

C) mit der „Temperaturmessung an der Hautoberfläche mittels Flüssig-Kristall-Thermographib (sog. Plattenthermographie)";

© mit der „Magnetfeldtherapie bzw. Behandlung mit elektrodyna- mischen Potentialen";•

® mit der „Behandlung mit und auf dem Pferd (Hippotherapie)".

Hierzu werden im einzelnen fol- gende Erläuterungen gegeben:

Zu 0: Der „Ausschuß für Untersu- chungs- und Heilmethoden" hatte bereits in seiner 14. Sitzung unter der Register-Nr. H — UH 0160 fol- gende Stellungnahme zur sog.

„Plattenthermographie" abge- geben:

„Für die Temperaturmessung an der Hautoberfläche mittels Flus- sig-Kristal I-Thermog raph ie (sog.

„Plattenthermographie") sind als Ergänzungsuntersuchung zur Mammographie beim Vorliegen ei- nes suspekten mammographi- schen Befundes die Vorausset- zungen nach § 368 e RVO als er- füllt anzusehen."

Gegen diese Stellungnahme wa- ren seit ihrer Veröffentlichung zahlreiche Einwendungen erho- ben worden, die sich insbesonde- re gegen die Aussage richteten, daß die Plattenthermographie als Ergänzungsuntersuchung zur Mammographie anzusehen sei, da in angeblich nicht wenigen Fällen die Plattenthermographie auch ohne Mammographie eine weitge- hend uneingeschränkte diagnosti- sche Aussagekraft habe.

Dieser Auffassung konnte sich je- doch der Ausschuß auf Grund der

hierzu von den Sachverständigen vorgetragenen gutachterlichen Äußerungen nicht anschließen. Er kam nach Abwägung aller vorge- legten Ergebnisse aus Wissen- schaft und Praxis zu der Feststel- lung, daß es nicht zu verantworten sei, die bisher gültige Stellung- nahme dahingehend abzuändern, daß die Plattenthermographie nicht mehr als Ergänzungsunter- suchung zur Mammographie an- zusehen sei.

Die Plattenthermographie könne aus Gründen der diagnostischen Sicherheit nur im zeitlichen Zu- sammenhang mit einer Mam- mographie bei Vorliegen eines abklärungsbedürftigen Befundes durchgeführt werden.

Der in der bisherigen Stellungnah- me (Register-Nr. H — UH 0160) ent- haltene Begriff „suspekt" wurde jedoch durch den Begriff „abklä-

rungsbedürftig" ersetzt, um damit klarzustellen, daß „suspekt" nicht mit „karzinomverdächtig" gleich- zusetzen ist, weil ein enggefaßter Begriff unter Umständen rechtli- che Konsequenzen nach sich zie- hen könnte.

Die neue Stellungnahme hat fol- genden Wortlaut:

Temperaturmessung an der Hautoberfläche mittels Flüssig- Kristall-Thermographie (sog.

„Plattenthermographie") Register-Nr. H — UH 0162

Zur Temperaturmessung an der Hautoberfläche mittels Flüssig- Kristall-Thermographie (sog.

„Plattenthermographie") hat der

„Ausschuß für Untersuchungs- und Heilmethoden" der Kassen- ärztlichen Bundesvereinigung fol- gende Stellungnahme abgegeben:

„Für die Temperaturmessung an der Hautoberfläche mittels Flus- sig-Kristall-Thermographie (sog.

„Plattenthermographie") sind als Ergänzungsuntersuchung zur Mammographie beim Vorliegen ei- nes abklärungsbedürftigen mam-

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT Heft 13 vom 27. März 1980 799

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Bericht und Meinung NACHRICHTEN

mographischen Befundes die Vor- aussetzungen nach § 368 e RVO als erfüllt anzusehen. Die Stel- lungnahme des Ausschusses zur Temperaturmessung an der Haut- oberfläche mittels Flüssig-Kristall- Thermographie (sog. „Plattenther- mographie") — (Reg.-Nr. H — UH 0160) wird damit inhaltlich klarge- stellt."

Zu (D: Der „Ausschuß für Untersu- chungs- und Heilmethoden" hatte darüber zu entscheiden, ob die Magnetfeldtherapie bzw. die Be- handlung mit elektrodynamischen Potentialen, auch elektromagneti- sche Spulenbehandlung oder Be- handlung mit dem Magnetodyn- System genannt, bereits das Sta- dium von Lehre und Forschung verlassen habe und somit als Heil- methode in die kassenärztliche Versorgung eingeführt werden könne. Er hat jedoch nach einge- hender Prüfung der aus Praxis und Wissenschaft vorgelegten Be- schreibungen und Ergebnisse wie folgt Stellung genommen:

Magnetfeldtherapie bzw. Be- handlung mit elektrodynami- schen Potentialen

Register-Nr. H — UH 0163

Zur Magnetfeldtherapie bzw. Be- handlung mit elektrodynamischen Potentialen hat der „Ausschuß für Untersuchungs- und Heilmetho- den" der Kassenärztlichen Bun- desvereinigung folgende Stellung- nahme abgegeben:

„Nach Auffassung des Ausschus- ses erlauben die vorliegenden wis- senschaftlichen Untersuchungen und praktischen Erfahrungen kei- ne ausreichende Beurteilung der Magnetfeldtherapie bzw. der Be- handlung mit elektrodynamischen Potentialen. Die Voraussetzungen nach § 368 e RVO sind daher zur Zeit als nicht erfüllt anzusehen.

Eine Überprüfung der Stellung- nahme bleibt vorbehalten, sofern sie nach dem Ergebnis wissen- schaftlicher Untersuchungen und dem Vorliegen weiterer prakti-

scher Erfahrungen angezeigt sein sein sollte,"

Zu Der „Ausschuß für Untersu- chungs- und Heilmethoden" hatte sich bereits in seiner 14. Sitzung damit befaßt, ob die „Behandlung mit und auf dem Pferd (Hippothe- rapie)" als eine therapeutische Maßnahme anzusehen sei, die vom Arzt verordnet und in aller Regel von speziell hierfür ausge- bildeten Krankengymnasten ange- wendet werden könne. Eine Ent- scheidung konnte damals nicht getroffen werden, weil noch weite- re Erfahrungen aus der Praxis und zusätzliche wissenschaftliche Er- kenntnisse abgewartet werden sollten, um zu einer geschlosse- nen Beurteilung dieser Heilmetho- de zu kommen. In der Zwischen- zeit hatte sich gezeigt, daß diese Therapieform bei der Behandlung von Kindern und Jugendlichen mit ZerebralpareSen und bei Spasti- kern anderer Genese an Bedeu- tung gewinnt, ohne daß man aber bis heute auf Grund von biometri- schen und elektromyographi- schen Untersuchungen zu Ergeb- nissen gekommen ist, die eine ab- schließende Beurteilung zulassen würden.

Nach einer erneuten eingehenden Beratung vertritt der Ausschuß die Auffassung, daß es sich bei dieser Therapieform nicht um eine rein ärztliche Leistung handelt, son- dern daß die Frage zu klären ist, ob es sich hierbei nicht um ein Heilmittel im Sinne der entspre- chenden Richtlinien handelt. Aus diesem Grunde hat der Ausschuß veranlaßt, alle der Kassenärztli- chen Bundesvereinigung vorlie- genden Unterlagen dem Bundes- ausschuß der Ärzte und Kranken- kassen zur weiteren Erörterung und Entscheidung zuzuleiten.

Die Stellungnahmen des „Aus- schusses für Untersuchungs- und Heilmethoden" haben nicht nur Geltung für den RVO-Kassen-Be- reich, sondern werden auch durch Entscheidung der Arbeitsgemein- schaft gemäß § 19 des Arzt/Ersatz- kassen-Vertrages für den vertrags- ärztlichen Bereich wirksam. K/KBV

Mehr Allgemeinbildung am Gymnasium!

Gegen die zunehmende Speziali- sierung auf Fachbereiche in der reformierten Oberstufe am Gym- nasium wandte sich der Erste Vor- sitzende des Deutschen Philolo- genverbandes, Franz Ebner, in ei- ner gemeinsamen Pressekonfe- renz des Deutschen Hochschul- verbandes e. V. und des Deut- schen Philologenverbandes e. V.

am 10. März 1980 in Bonn. Statt dessen sei eine Verbesserung der Allgemeinbildung am Gymnasium auch im Hinblick auf das spätere Studium unabdingbar, betonten Ebner und die beiden Vertreter des Deutschen Hochschulverban- des, Prof. Dr. jur. Hartmut Schie- dermair, Saarbrücken, und Prof.

Dr. Konrad Rebgen von der Uni- versität zu Köln. Die Kernfächer

Mathematik, Naturwissenschaf- ten, Deutsch, Geschichte und

Fremdsprachen müßten demzufol- ge wieder durchgehend als Pflichtfächer in der gymnasialen Oberstufe belegt werden, forderte Ebner. Das Grundkonzept des Gymnasiums sei allerdings richtig, und das Kurssystem in der refor- mierten Oberstufe solle beibehal- ten werden, räumte Ebner ein.

Daß der Schulabgänger aufgrund seiner schlechten gymnasialen Vorbildung nicht mehr in dem Ma- ße studierfähig sei wie früher, be- mängelte Prof. Dr. Rebgen. „Am Gymnasium wird immer mehr von immer weniger gelernt", sagte er und kritisierte damit „die Über- spezialisierung des Gymnasiasten auf manchen Randgebieten" und sein „mangelhaftes Allgemeinwis- sen".

Gegen Vorschläge zu einer Hoch- schuleingangsprüfung sprach sich Prof. Dr. Schiedermair aus.

Eine solche Prüfung würde das Ende des Abiturs bedeuten. Die Einheitlichkeit von Gymnasium und Universität werde mit der Hochschuleingangsprüfung zer- stört, befürchtet Prof. Dr. Schie- dermair. Hä

800 Heft 13 vom 27. März 1980 DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

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