DEUTSCHES ÄRZTEBLATT
BEKANNTMACHUNGEN
Nr. 6907 Röteln
Nr. 6908 Tuberkulose (Tbc)
Nr. 6909 Wundstarrkrampf (im Verlet- zungsfall Nr. 381/382 BMÄ) Nr. 6910 Tollwut
Nr. 6911 Frühsommermeningo-Enze- phalitis
Mehrfach- und Simultanimpfungen Nr. 6920 DPT
Nr. 6921 DT
Nr. 6922 Masern, Mumps
Nr. 6923 Masern, Mumps und Röteln Nr. 6924 DPT oder DT und Masern,
Mumps
Nr. 6925 Sonstige Mehrfach- und Si- multanimpfungen (Die Art der Impfung ist anzugeben) 2. Die Kassenärztlichen Vereinigungen erstellen kalendervierteljährlich eine ge- sonderte Abrechnung über die durchge- führten Schutzimpfungen. Dabei wer- den die Zahl der Leistungen und die da- für angefallenen Kosten getrennt nach den Mitgliedergruppen M-F-R ausgewie- sen. Im Formblatt 3 sind sie unter Posi- tion 260 und im Formblatt 3a unter Posi- tion 255 zu erfassen.
§6
Verordnung von Impfstoffen
1. Die Impfstoffe sind mit einem Arznei- verordnungsblatt (Muster 16) zu bezie- hen. Zusätzlich ist im Markierungsfeld 8 des Musters 16 ein „I" einzutragen. So- fern jedoch die regional abgeschlosse- nen Sprechstundenbedarfsregelungen im Bereich der kassenärztlichen Versor- gung eine Verordnung von Impfstoffen über den Sprechstundenbedarf vorse- hen, ist entsprechend zu verfahren.
2. Bei der Beurteilung der Wirtschaft- lichkeit der Arzneiverordnungsweise des einzelnen Arztes und bei einer Über- schreitung des nach Anlage B zum Ver- trag vereinbarten Arzneimittelhöchst- betrages sind bei der Feststellung der Ursachen für die Überschreitung die durch die Verordnung von Impfstoffen entstandenen Kosten zu berücksichti- gen."
Diese Vereinbarung tritt am 1. Oktober 1984 in Kraft.
Bochum/Köln, den 4. 10. 1984 Bundesknappschaft, K.d.ö.R, Bochum Kassenärztliche Bundesvereinigung, K.d.ö.R., Köln
Ausschuß für Untersuchungs- und Heilmethoden:
Stellungnahme H—UH 0171
Zur Magnetfeld-Resonanz-Tomog ra- phie/Kernspintomographie (MRT/NMR) hat der „Ausschuß für Untersuchungs- und Heilmethoden" der Kassenärzt- lichen Bundesvereinigung folgende Stellungnahme abgegeben:
„Nach Auffassung des Ausschusses sind für die Magnetfeld-Resonanz-Tomogra- phie/Kernspintomographie (MRT/NMR) zur Diagnostik von
1. Tumoren des Gehirns 2. Temporallappen-Epilepsie
3. Tumoren im Spinalkanal einschl. Sy- ringomyelie
4. Multipler Sklerose
die Voraussetzungen nach § 368 e RVO als erfüllt anzusehen, wenn
— bei den Indikationen nach den Nrn. 1 und 2 (Tumoren des Gehirns und Tem- porallappen-Epilepsie) eine eingehende neurologische Untersuchung und ein negativer oder nicht eindeutiger Befund im Computer-Tomogramm bzw. eine entsprechende nuklearmedizinische Untersuchung sowie die gleichbleiben- de oder fortschreitende organische oder fokale Symptomatik,
—bei der Indikation nach Nr. 3 (Tumoren im Spinalkanal einschl. Syringomyelie) eine eingehende neurologische Unter- suchung in Verbindung mit der Rönt- gen-Nativ-Diagnostik,
— bei der Indikation nach Nr. 4 (Multiple Sklerose) eine eingehende neurologi- sche Untersuchung sowie die Untersu- chung mit visuell evozierten Potentialen eine Magnetfeld-Resonanz-Tomogra- phie/Kernspintomographie (MRT/NMR) notwendig machen.
Eine Überprüfung der Stellungnahme bleibt vorbehalten, sofern sie nach dem Ergebnis wissenschaftlicher Untersu- chungen und dem Vorliegen weiterer Er- fahrungen zu anderen Indikationen an- gezeigt sein sollte.
Die Stellungnahme des Ausschusses zur Magnetfeld-Resonanz-Tomographie/
Kernspintomographie (MRT/NMR) — Re- gister-Nr. H — UH 0169 — wird aufgeho- ben."
(Siehe auch den Kommentar „Kernspintomo- graphie in der kassenärztlichen Versorgung"
in der Rubrik „Aktuelle Politik" dieses Heftes.)
Bundesärztekammer
ARZNEIMITTELKOMMISSION DER DEUTSCHEN ÄRZTESCHAFT
Durchsicht
des Ärztemusterbestandes
Die Arzneimittelkommission der Deut- schen Apotheker informierte die Arznei- mittelkommission der deutschen Ärzte- schaft über Mitteilungen pharmazeuti- scher Hersteller, die Rückrufe und ande- re wichtige Änderungen von Fertigarz- neimitteln betreffen. Der Bestand an Ärztemustern ist entsprechend durchzu- sehen, und erforderlichenfalls sind die nicht mehr verkehrsfähigen Fertigarz- neimittel bzw. deren genannte Chargen auszusondern und zu vernichten.
Syntocinon-Spray Ch.-B.: 100 Vasopressin-Spray Ch.-B.: 110
Die Sandoz AG, Nürnberg, teilt mit, daß bei den genannten Präparaten vereinzelt Undich- tigkeiten im Verschlußsystem auftreten kön- nen. Vorhandene Bestände sollten überprüft werden.
Dirautheon-Dragees Ch.-B.: 083161
Aus Apotheken erhielten wir Einsendungen des o. g. Präparates. Die Firma Robugen GmbH, Alleenstr. 22-26,7300 Esslingen, bittet nun um folgende Veröffentlichung:
„Bei der Ch.-B.: 083161 des Präparates Dirau- theon-Dragees sind vereinzelte Risse in der Drageehülle aufgetreten. Wir bitten deshalb, die betroffenen Packungen zu überprüfen.
Rückruf von Tetracyclin Wolff 500 Ch -B.. 5404
Die Firma Dr. August Wolff, Sudbrackstr. 56, 4800 Bielefeld, bittet um folgende Veröffentli- chung:
„Da nicht völlig sichergestellt ist, daß Tetra- cyclin Wolff 500 der Charge 5404 über die volle Laufzeit stabil bleibt, wird diese Charge zu- rückgerufen."
Kaban Creme/Salbe Kabanimat Creme/Salbe Procto-Kaban Supp./Salbe Änderung der Zusammensetzung
Die Firma Asche AG, 2000 Hamburg 50, bittet um folgende Veröffentlichung:
„Ab 1. November 1984 sind oben genannte Präparate in veränderter Zusammensetzung im Handel. Clemizol-hexachlorophen (Kaban/
animat) sowie Hexachlorophen und Clemi- zolundecanoat (Procto-Kaban) werden her- ausgenommen. Die Faltschachteln sind mit dem Aufdruck ‚neu' unter der Chargennum- mer gekennzeichnet. Präparate mit der bishe- rigen Zusammensetzung (auch in Kombi-Pak-
3438
(80) Heft 46 vom 14. November 1984 81. Jahrgang Ausgabe ADEUTSCHES ÄRZTEBLATT
BEKANNTMACHUNGEN PERSONALIA
kungen) dürfen nach dem 31. 10. 1984 nicht mehr abgegeben werden. Kaban Creme-Kom- bi wird nicht mehr im Sortiment geführt."
Akne-Kaban - Vertriebseinstellung
Die Firma Asche AG, 2000 Hamburg 50, bittet um folgende Veröffentlichung:
„Wir haben den Vertrieb von Akne-Kaban Cre- me/Lollo/Tinktur eingestellt. Bitte geben sie nach dem 31. 10. 1984 diese Präparate nicht mehr ab. AK/BAK
Gehaltstarifvertrag für Arzthelferinnen
Zwischen der Arbeitsgemeinschaft zur Regelung der Arbeitsbedingungen der Arzthelferinnen, Haedenkampstraße 1, 5000 Köln 41, dem Berufsverband der Arzthelferinnen, der Deutschen Ange- stellten-Gewerkschaft und dem Verband der weiblichen Angestellten wird zur Er- gänzung der §§ 8 und 11 des Manteltarif- vertrages vom 25. Mai 1982 folgender Gehaltstarifvertrag abgeschlossen:
§1 Gehälter für vollbeschäftigte Arzthelferinnen
(1) Für die Zeit ab 1. November 1984 gilt folgende Gehaltstabelle für vollbeschäf- tigte Arzthelferinnen:
Monats- gehälter in DM
1. Berufsjahr 1600
2. Berufsjahr 1656
3. Berufsjahr 1709
4. Berufsjahr 1765
5. Berufsjahr 1819
6. Berufsjahr 1873
7. Berufsjahr 1927
8. Berufsjahr 1982
9. Berufsjahr 2009
10. Berufsjahr 2037
11. Berufsjahr 2066
12. Berufsjahr 2094
13. Berufsjahr 2125
14. Berufsjahr 2152
15. Berufsjahr 2181
16. Berufsjahr 2208
17. Berufsjahr 2238
18. Berufsjahr 2264
19. Berufsjahr 2295
20. Berufsjahr 2323
21. Berufsjahr 2354
22. Berufsjahr 2384
23. Berufsjahr 2410
24. Berufsjahr 2440
25. Berufsjahr 2470
26. Berufsjahr 2501
(2) Für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Okto- ber 1984 gelten die im Tarifvertrag vom 8. Juni 1983 festgelegten Gehälter wei- ter. Alle Arzthelferinnen erhalten dazu eine einmalige Zahlung in Höhe von 220 DM; sie ist spätestens mit dem Gehalt für den Monat Dezember 1984 zu zahlen.
§ 2 Vergütung für Auszubildende (1) Die Ausbildungsvergütung beträgt für die Zeit ab 1. Juli 1984
im 1. Jahr monatlich 520 DM im 2. Jahr monatlich 640 DM (2) In besonderen Fällen kann auf An- trag der Sorgeberechtigten eine gerin- gere Ausbildungsvergütung vereinbart werden.
§ 3 Abrechnung
Die Arzthelferin hat bei jeder Änderung ihrer Bezüge Anspruch auf eine schrift- liche Abrechnung.
§ 4 Zuschläge
(1) Für Überstunden, Sonntags-, Feier- tags- und Nachtarbeit sind Zuschläge zu zahlen, die nach Arbeitsstunden berech- net werden. Dabei wird ein Stundensatz von
1/173
des Monatsgehaltes zugrunde gelegt.
(2) Der Zuschlag beträgt je Stunde a) für Überstunden 25 Prozent b) für Sonn- und
Feiertagsarbeit 50 Prozent c) für Arbeiten am Neu-
jahrstag, dem 1. Mai sowie an den Oster-, Pfingst-
und Weihnachtsfeiertagen 100 Prozent d) für Nachtarbeit 50 Prozent (3) Besteht für dieselbe Zeit Anspruch auf mehrere Zuschlagsätze, so ist nur der höchste Zuschlag zu zahlen.
§ 5 Laufzeit
(1) Dieser Gehaltstarifvertrag ersetzt den Gehaltstarifvertrag vom 8. Juni 1983.
(2) Dieser Gehaltstarifvertrag kann mit einer Frist von drei Monaten zum Quar- talsende schriftlich gekündigt werden, frühestens zum 30. Juni 1985.
Frankfurt, den 10. Oktober 1984
Ehrenzeichen der deutschen Ärzteschaft
Karl-Heinz de Vries, Geschäfts-
führer der Bezirksstelle Wilhelms- haven der Ärztekammer und der Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsen, und
Hermann Wohlgefahrt, Direktor der Dresd-ner Bank AG, Hannover, erhielten aus der Hand des Vizepräsidenten der Bundesärztekammer, Dr.
med. Gustav Osterwald, das vom
Foto:
Koch
Vorstand der Bundesärztekam- mer verliehene Ehrenzeichen der deutschen Ärzteschaft.
Dr. Osterwald würdigte den hohen persönlichen Einsatz für die Be- lange der deutschen Ärzteschaft von Karl-Heinz de Vries, der im Ju- ni 1984 auf 40 Dienstjahre zurück- blicken konnte. Hermann Wohlge- fahrt gehört seit Gründung (1964) des berufsständischen Versor- gungswerkes der Ärztekammer Niedersachsen dem Verwaltungs- ausschuß der Ärzteversorgung Niedersachsen an. BÄK/brü
Karl- Heinz de Vries Foto:
Koch
Hermann Wohl- gefahrt