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Archiv "Aktuelle Stellungnahmen des Ausschusses für Untersuchungs- und Heilmethoden" (02.04.1986)

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DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

Untersuchungs- und Heilmethoden

Der Ausschuß für Untersu- chungs- und Heilmethoden hat in der 23. Sitzung am 24. Sep- tember 1985 und in der 24. Sit- zung am 21. Januar 1986 alle ab 1959 abgegebenen Stellung- nahmen mit dem Ziel über- prüft, welche Stellungnahmen heute noch uneingeschränkt Geltung haben und welche als überholt angesehen werden müssen. Diese Prüfung hat er- geben, daß aus dem Bestand der insgesamt 52 Stellungnah- men, die bis einschließlich der 22. Sitzung des Ausschusses abgegeben worden sind, nur noch zehn aktuelle Bedeutung haben.

Alle übrigen betreffen entweder positiv beurteilte Methoden, die schon seit langem in die kas- sen- und vertragsärztlichen Ge- bührenordnungen bzw. danach auch in den Einheitlichen Be- wertungsmaßstab aufgenom- men worden sind, oder negativ beurteilte Methoden, die beim heutigen Stand der medizini- schen Wissenschaft nicht unter die anerkannten Regeln der ärztlichen Kunst zu fassen und als obsolete Methoden anzuse- hen sind.

Der Ausschuß hat die folgen- den unter 1 bis 10 genannten Stellungnahmen bestätigt und die unter 11 und 12 genannten Stellungnahmen zur Sauer- stoff-Mehrschritt-Therapie nach Ardenne und zum Respiratori- schen Feedback neu herausge- geben:

1. H — UH 0109 zur Oxyontherapie

„Nach Auffassung des Aus- schusses erlauben die vorlie- genden wissenschaftlichen Un- tersuchungen und praktischen Erfahrungen keine ausreichen- de Beurteilung der Behandlung mit ionisiertem Sauerstoff/

Ozongemisch (Oxyon). Die Vor- aussetzungen nach § 368 e RVO sind daher zur Zeit als nicht erfüllt anzusehen.

Eine Überprüfung dieser Stel- lungnahme bleibt vorbehalten, sofern sie nach dem Ergebnis wissenschaftlicher Untersu- chungen und dem Vorliegen weiterer praktischer Erfahrun- gen angezeigt sein sollte".

2. H — UH 0159

zur intravasalen Insufflation

„Nach Auffassung des Aus- schusses sind für die Methode der intravasalen Insufflation von Sauerstoff und anderen Gasen die Voraussetzungen nach § 368 e RVO nicht erfüllt."

Hierzu ist zu bemerken, daß die Stellungnahmen H — UH 0109 und H — UH 0159 Heilmethoden betreffen, die nach wie vor als äußerst zweifelhafte Methoden anzusehen sind.

Diese negativen Stellungnah- men sind in der letzten Zeit oft in Frage gestellt worden, so daß es erforderlich war, sich noch ein-

mal eingehend mit der wissen- schaftlichen Kritik zu befassen.

Nach den derzeit vorliegenden Aussagen ist festzustellen, daß kontrollierte Studien zu eindeu- tig negativen Ergebnissen ge- führt haben, die eine solche Be- handlung im Rahmen der kas- senärztlichen Versorgung nicht erlauben. Zu diesem Komplex gehört auch das Behandlungs- verfahren nach Regelsberger, bei dem nach intravenösen Sau- erstoffgaben auch schwere Zwi- schenfälle nicht ausgeschlos- sen werden können.

3. H — UH 0139

zur „Heidelberger Kapsel"

„Für das Verfahren der Säure- wertmessung im Magen durch Anwendung der Endoradioson- de (sogen. „Heidelberger Kap- sel") sind nach Auffassung des Ausschusses die Voraussetzun- gen gemäß § 368 e RVO als nicht erfüllt anzusehen."

4. H — UH 0162

zur „Plattenthermographie"

„Für die Temperaturmessung an der Hautoberfläche mittels Flüssig-Kristall-Thermographie (sog. „Plattenthermographie") sind als Ergänzungsuntersu- chung zur Mammographie beim Vorliegen eines abklä- rungsbedürftigen mammogra- phischen Befundes die Voraus- setzungen nach § 368 e RVO als erfüllt anzusehen."

5. H — UH 0164

zur Hämophiliebehandlung

„Die diskontinuierliche Substi- tutionstherapie der Hämophilie A bzw. Hämophilie B mit Faktor VIII bzw. Faktor IX erfüllt die Voraussetzungen des § 368 e RVO.

Bekannt abe der Kassenärztlichen Bundesvereini un

Aktuelle Stellungnahmen des Ausschusses für

Untersuchungs- und Heilmethoden

966 (64) Heft 14 vom 2. April 1986 83. Jahrgang Ausgabe A

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DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

Untersuchungs- und Heilmethoden

Die kontinuierliche Substitions- therapie mit Faktor VIII bzw.

Faktor IX bei Hämophilie A bzw.

Hämophilie B erfüllt bis zum Abschluß des Wachstumsalters und danach bei Serienblutun- gen, operativen Eingriffen, or- thopädischer Rehabilitation und außergewöhnlichen psy- chischen Belastungen die Vor- aussetzungen des § 368 e RVO.

Die Behandlung der Hemmkör- perhämophilie mit hohen Do- sen Faktor VIII bzw. Faktor IX ist anerkannt. Die zusätzliche Ap- plikation von Fraktion Feiba oder gleichwertigen Präparaten anderer Hersteller bei Hemm- körperhämophilie erfüllt bei Vorliegen einer Blutungsgefahr die Voraussetzungen des

§ 368 e RVO."

6. H — UH 0165

zur Magnetfeldtherapie bzw. Behandlung mit elektro- dynamischen Potentialen

„Nach Auffassung des Aus- schusses sind für die Magnet- feldtherapie bzw. für die Be- handlung mit elektrodynami- schen Potentialen bei verzöger- ter Knochenbruchheilung, Pseudarthrosen, Endoprothe- senlockerung und idiopathi- scher Hüftkopfnekrose die Vor- aussetzungen nach § 368 e RVO als erfüllt anzusehen.

Eine Überprüfung der Stellung- nahme bleibt vorbehalten, so- fern sie nach dem Ergebnis wis- senschaftlicher Untersuchun- gen und dem Vorliegen weite- rer praktischer Erfahrungen zu anderen Indikationen angezeigt sein sollte."

7. H — UH 0166

zur gezielten Chirotherapie an der Wirbelsäule

und an den Gelenken

„Nach Auffassung des Aus- schusses sind für die gezielte Chirotherapie an der Wirbel- säule und an den Gelenken die Voraussetzungen nach § 368 e RVO als erfüllt anzusehen.

Die gezielte Chirotherapie an der Wirbelsäule und an den Ge- lenken dient der Überwindung der von den Gelenken ausge- henden Bewegungsstörung und der Beseitigung der reflek- torischen primären oder sekun- dären Fehlsteuerung der seg- mentären Muskulatur. Die Ei- genart der Behandlungsmetho- de läßt im allgemeinen eine mehr als dreimalige Anwen- dung an der Wirbelsäule oder an einem oder mehreren Gelen- ken an einer Extremität im Krankheitsfalle nicht angezeigt erscheinen. Wird dabei ein aus- reichender Behandlungseffekt dieser Methode nicht erzielt, so bedarf jede weitere Behand- lung der ausführlichen medizi- nischen Begründung zur Seg- menthöhe, der Blockierungs- richtung, der muskulären re- flektorischen Fixierung und zu vegetativen und neurologi- schen Begleiterscheinungen."

8. H — UH 0167

zur intermittierenden appa ra- tiven Kompressionstherapie

„Nach Auffassung des Aus- schusses sind für die intermit- tierende apparative Kompres- sionstherapie bei den nachfol- genden Indikationen die Vor- aussetzungen nach § 368 e RVO als erfüllt anzusehen, wenn die Behandlung nach ärztlicher Indikationsstellung und unter ärztlicher Überwa- chung erfolgt:

— Sekundärprävention throm- bo-embolischer Erkrankungen, insbesondere im immobilen postoperativen Stadium,

— subfaszialer chronischer ve- nöser Insuffizienz bzw. post- thrombotischem Syndrom,

— anderen hartnäckigen nicht entzündlichen und nicht medi- kamentös bedingten Schwel- lungszuständen der Extremitä- ten, wie lymphostatischem Ödem, Lipödem u. a.,

— Sklerodermia progressiva.

Für die intermittierende appa- rative Kompressionstherapie gelten die nachfolgenden Kon- traindikationen:

— kardiale Dekompensation,

— akute oder subakute Throm- bophlebitis bzw. Thrombose bzw. Phlebothrombose,

— bösartige Tumoren und ihre Metastasen im Bereich der Ex- tremitäten,

— entzündliche oder allergi- sche Prozesse im Anwendungs- bereich mit Ausnahme des UI- cus cruris venosum,

— Entzündungen bei Lymph- ödem bakterieller Genese."

9. H — UH 0170 zur Akupunktur

„Bei der Akupunktur handelt es sich um eine naturwissen- schaftlich noch nicht begrün- dete Behandlungsmethode. Ih- re Wirkungsweise ist bisher nicht ausreichend geklärt, ins- besondere bleibt nach wie vor offen, ob diese über einen Pla- cebo- oder Suggestiveffekt hin- ausgeht.

Für die Akupunktur sind nach Auffassung des Ausschusses die Voraussetzungen nach

§ 368 e RVO als nicht erfüllt an- zusehen."

Ausgabe A 83. Jahrgang Heft 14 vom 2. April 1986 (65) 967

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DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

Untersuchungs- und Heilmethoden

10. H — UH 0171

zur Magnetfeld-Resonanz- Tomographie/Kernspintomo- graphie (MRT/NMR)

„Nach Auffassung des Aus- schusses sind für die Magnet- feld-Resonanz-Tomographie/

Kernspintomographie (MRT/

NMR) zur Diagnostik von 1. Tumoren des Gehirns 2. Temporallappen-Epilepsie 3. Tumoren im Spinalkanal ein- schl. Syringomyelie

4. Multipler Sklerose

die Voraussetzungen nach

§ 368 e RVO als erfüllt anzuse- hen, wenn

— bei den Indikationen nach den Nrn. 1 und 2 (Tumoren des Gehirns und Temporallappen- Epilepsie) eine eingehende neurologische Untersuchung und ein negativer oder nicht eindeutiger Befund im Compu- ter-Tomogramm bzw. eine ent- sprechende nuklearmedizini- sche Untersuchung sowie die gleichbleibende oder fort- schreitende organische oder fokale Symptomatik,

— bei der Indikation nach Nr. 3 (Tumoren im Spinalkanal ein- schl. Syringomyelie) eine ein- gehende neurologische Unter- suchung in Verbindung mit der Röntgen-Nativ-Diagnostik,

— bei der Indikation nach Nr. 4 (Multiple Sklerose) eine einge- hende neurologische Untersu- chung sowie die Untersuchung mit visuell evozierten Potentia- len

eine Magnetfeld-Resonanz-To- mographie / Kernspintomogra- phie (MRT/NMR) notwendig machen.

Eine Überprüfung der Stellung- nahme bleibt vorbehalten, so-

fern sie nach dem Ergebnis wis- senschaftlicher Untersuchun- gen und dem Vorliegen weite- rer Erfahrungen zu anderen Indikationen angezeigt sein sollte."

11. H — UH 0172

zur Sauerstoff-Mehrschritt- Therapie (neu)

„Für die sogenannte Sauer- stoff-Mehrschritt-Therapie nach Professor von Ardenne sind nach Auffassung des Aus- schusses die Voraussetzungen nach § 368 e RVO als nicht er- füllt anzusehen."

Diese Therapieform kann nach Auffassung von Sachverständi- gen nicht als eine Heilmethode mit medizinisch-wissenschaft- licher Anerkennung angesehen werden. Der Mangel an beweis- kräftigen Studien und die man- gelnde Reproduzierbarkeit der postulierten Wirkungen und Er- folge sowie die sehr weitrei- chenden Ansprüche dieser Therapieform rechtfertigen in keiner Weise die so augen- scheinlich gewordene Verbrei- tung und Kommerzialisierung.

12. H — UH 0173 zum Respiratorischen Feedback (neu)

„Für das Respiratorische Feed- back als Entspannungstherapie sind nach Auffassung des Aus- schusses die Voraussetzungen nach § 368 e RVO als nicht er- füllt anzusehen.

Die Stellungnahme des Aus- schusses zur Biofeedback-Be- handlung (Reg.-Nr. H — UH 0168) wird aufgehoben."

Der Ausschuß hatte am 30. No- vember 1983 die Stellungnah- me H — UH 0168 zur Biofeed-

back-Behandlung abgegeben und hierfür die Voraussetzun- gen nach § 368 e RVO als nicht erfüllt angesehen. Nachdem in der Zwischenzeit infolge einer nominellen Änderung des ur- sprünglich angewandten Be- griffs „Biofeedback-Behand- lung" in „Respiratorisches Feedback" Unklarheit darüber entstanden war, ob beide Be- zeichnungen ein und dasselbe Verfahren beträfen und außer- dem von den Vertreibern und Anwendern diese Behand- lungsform den „übenden Ver- fahren" zugeordnet wurde, hielt der Ausschuß es für erfor- derlich, die Stellungnahme H — UH 0168 zu überprüfen und den Sachverhalt klarzustellen. Die dem Ausschuß vorliegenden Untersuchungen und sachver- ständigen Stellungnahmen lie- ßen es weder 1983 noch heute zu, aus dem äußerst heteroge- nen Indikationskatalog eine methodische Abgrenzung des Respiratorischen Feedback zu erstellen und dieses Verfahren z. B. dem autogenen Training zuzuordnen.

Kassenärztliche Bundesvereinigung Haedenkampstraße 3 5000 Köln 41

968 (66) Heft 14 vom 2. April 1986 83. Jahrgang Ausgabe A

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