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Archiv "Geltende Stellungnahmen des Ausschusses für Untersuchungs- und Heilmethoden" (03.09.1987)

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DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

Geltende Stellungnahmen des Ausschusses für Untersuchungs- und Heilmethoden

1. H — UH 0109 zur Oxyontherapie

„Nach Auffassung des Aus- schusses erlauben die vorliegen- den wissenschaftlichen Untersu- chungen und praktischen Erfah- rungen keine ausreichende Beur- teilung der Behandlung mit ioni- siertem Sauerstoff/Ozongemisch (Oxyon). Die Voraussetzungen nach § 368 e RVO sind daher zur Zeit als nicht erfüllt anzuse- hen.

Eine Überprüfung dieser Stellungnahme bleibt vorbehal- ten, sofern sie nach dem Ergeb- nis wissenschaftlicher Untersu- chungen und dem Vorliegen wei- terer praktischer Erfahrungen angezeigt sein sollte."

2. H — UH 0159

zur intravasalen Insufflation

„Nach Auffassung des Aus- schusses sind für die Methode der intravasalen Insufflation von Sauerstoff und anderen Gasen die Voraussetzungen nach

§ 368 e RVO nicht erfüllt."

3. H — UH 0139

zur „Heidelberger Kapsel"

„Für das Verfahren der Säu- rewertmessung im Magen durch Anwendung der Endoradioson- de (sog. „Heidelberger Kap- sel") sind nach Auffassung des Ausschusses die Voraussetzun- gen gemäß § 368 e RVO als nicht erfüllt anzusehen."

4. H — UH 0162

zur „Plattenthermographie"

„Für die Temperaturmes- sung an der Hautoberfläche mit- tels Flüssig-Kristall-Thermogra- phie (sog. „Plattenthermogra- phie") sind als Ergänzungsunter- suchung zur Mammographie beim Vorliegen eines abklä- rungsbedürftigen mammographi- schen Befundes die Vorausset- zungen nach § 368 e RVO als er- füllt anzusehen."

5. H— UH 0164

zur Hämophiliebehandlung

„Die diskontinuierliche Sub- stitutionstherapie der Hämophi- lie A bzw. Hämpohilie B mit Faktor VIII bzw. Faktor IX er- füllt die Voraussetzungen des

§ 368 e RVO.

Die kontinuierliche Substitu- tionstherapie mit Faktor VIII bzw. Faktor IX bei Hämophilie A bzw. Hämophilie B erfüllt bis zum Abschluß des Wachstumsal- ters und danach bei Serienblu-

tungen, operativen Eingriffen, orthopädischer Rehabilitation und außergewöhnlichen psychi- schen Belastungen die Voraus- setzungen des § 368 e RVO.

Die Behandlung der Hemm- körperhämophilie mit hohen Dosen Faktor VIII bzw. Faktor IX ist anerkannt. Die zusätzliche Applikation von Fraktion Feiba oder gleichwertigen Präparaten anderer Hersteller bei Hemm- körperhämophilie erfüllt bei Vorliegen einer Blutungsgefahr die Voraussetzungen des § 368 e RVO."

6. H— UH 0165

zur Magnetfeldtherapie bzw. Be- handlung mit elektrodynami- schen Potentialen

„Nach Auffassung des Aus- schusses sind für die Magnetfeld- therapie bzw. für die Behand-

lung mit elektrodynamischen Po- tentialen bei verzögerter Kno- chenbruchheilung, Pseudarthro- sen, Endoprothesenlockerung und idiopathischer Hüftkopfne- krose die Voraussetzungen nach

§ 368 e RVO als erfüllt anzuse- hen.

Eine Überprüfung der Stel- lungnahme bleibt vorbehalten, sofern sie nach dem Ergebnis wissenschaftlicher Untersuchun- gen und dem Vorliegen weiterer praktischer Erfahrungen zu an- deren Indikationen angezeigt sein sollte."

7. H— UH 0166

zur gezielten Chirotherapie an der Wirbelsäule und an den Ge- lenken

„Nach Auffassung des Aus- schusses sind für die gezielte Chi- rotherapie an der Wirbelsäule und an den Gelenken die Vor- aussetzungen nach § 368 e RVO als erfüllt anzusehen.

Die gezielte Chirotherapie an der Wirbelsäule und an den Ge- lenken dient der Überwindung der von den Gelenken ausgehen- den Bewegungsstörung und der Beseitigung der reflektorischen primären oder sekundären Fehl- steuerung der segmentären Mus- kulatur. Die Eigenart der Be- handlungsmethode läßt im allge- meinen eine mehr als dreimalige Anwendung an der Wirbelsäule oder an einem oder mehreren Gelenken an einer Extremität im

Krankheitsfalle nicht angezeigt erscheinen. Wird dabei ein aus- reichender Behandlungseffekt dieser Methode nicht erzielt, so bedarf jede weitere Behandlung der ausführlichen medizinischen Begründung zur Segmenthöhe, der Blockierungsrichtung, der muskulären reflektorischen Fi- xierung und zu vegetativen und neurologischen Begleiterschei- nungen."

8. H — UH 0167

zur intermittierenden apparati- ven Kompressionstherapie

„Nach Auffassung des Aus- schusses sind für die intermittie- rende apparative Kompressions- therapie bei den nachfolgenden Indikationen die Voraussetzun- gen nach § 368 e RVO als erfüllt anzusehen, wenn die Behand- lung nach ärztlicher Indikations- stellung und unter ärztlicher Überwachung erfolgt:

—Sekundärprävention thrombo- embolischer Erkrankungen, ins- besondere im immobilen post-

operativen Stadium,

—subfaszialer chronischer venö- ser Insuffizienz bzw. postthrom- botischem Syndrom,

—anderen hartnäckigen nicht entzündlichen und nicht medika- mentös bedingten Schwellungs- zuständen der Extremitäten, wie lymphostatischem Ödem, Lip- ödem u. a.,

—Sklerodermia progressiva.

Für die intermittierende appara- tive Kompressionstherapie gel- ten die nachfolgenden Kontrain- dikationen:

—kardiale Dekompensation,

—akute oder subakute Throm- bophlebitis bzw. Thrombose bzw. Phlebothrombose,

—bösartige Tumoren und ihre Metastasen im Bereich der Ex- tremitäten,

—entzündliche oder allergische Prozesse im Anwendungsbereich mit Ausnahme des Ulcus cruris venosum,

—Entzündungen bei Lymph- ödem bakterieller Genese."

9. H— UH 0170 zur Akupunktur

„Bei der Akupunktur han- delt es sich um eine naturwissen- schaftlich noch nicht begründete Behandlungsmethode. Ihre Wir- kungsweise ist bisher nicht aus- reichend geklärt, insbesondere bleibt nach wie vor offen, ob die- se über einen Placebo- oder Sug- gestiveffekt hinausgeht.

Für die Akupunktur sind nach Auffassung des Ausschus- ses die Voraussetzungen nach

§ 368 e RVO als nicht erfüllt an- zusehen."

10. H— UH 0172 zur Sauerstoff-Mehrschritt- Therapie

„Für die sogenannte Sauer- stoff-Mehrschritt-Therapie nach Professor von Ardenne sind nach Auffassung des Ausschusses die Voraussetzungen nach § 368 e RVO als nicht erfüllt anzuse- hen."

11. H — UH 0173

zum Respiratorischen Feedback

„Für das Respiratorische Feedback als Entspannungs- therapie sind nach Auffassung des Auschusses die Vorausset- zungen nach § 368 e RVO als nicht erfüllt anzusehen."

12. H— UH 0175

zur Behandlung mit niederener- getischem Laser (Soft- und Mid- Power-Laser)

„Nach Auffassung des Aus- schusses sind für die Behandlung mit niederenergetischem Laser (Soft- und Mid-Power-Laser) die Voraussetzungen nach § 368 e RVO als nicht erfüllt anzuse- hen."

13. H — UH 0176 zur Magnetfeld-Resonanz- Tomographie/Kernspintomogra- phie (MRT/NMR)

„Nach Auffassung des Aus- schusses sind für die Magnetfeld- Resonanz-Tomographie/Kern- spintomographie (MRT/NMR) zur Diagnostik von

1. Tumoren des Gehirns 2. Temporallappen-Epilepsie 3. raumfordernden Prozessen im Spinalkanal (z. B. Tumoren, Diskushernien einschl. Syringo- myelie)

4. Multipler Sklerose

die Voraussetzungen nach

§ 368 e RVO als erfüllt anzuse- hen, wenn

—bei den Indikationen nach den Nrn. 1 und 2 (bei Tumoren des Gehirns und bei Temporallap- pen-Epilepsie) eine eingehende neurologische Diagnostik,

—bei der Indikation nach Nr. 3 (bei raumfordernden Prozessen im Spinalkanal wie Tumoren und Diskushernien und bei Syringo- myelie) eine eingehende neuro- logische Diagnostik mit segmen- taler Zuordnung der Reiz- und Ausfallsymptomatik in Verbin- dung mit einer zur Indikations- stellung für Computertomogra- phie oder Kernspintomographie durchzuführenden Röntgen-Na- tiv-Diagnostik,

KASSENÄRZTLICHE BUNDESVEREINIGUNG

A-2330 (66) Dt. Ärztebl. 84, Heft 36, 3. September 1987

(2)

—bei der Indikation nach Nr. 4 (bei Multipler Sklerose) eine ein- gehende neurologische Diagno- stik sowie die Untersuchung mit visuell evozierten Potentialen eine Magnetfeld-Resonanz-To- mographie/Kemspintomogra- phie (MRT/NMR) notwendig machen.

Darüber hinaus sind die Vor- aussetzungen nach § 368 e RVO für folgende Maßnahmen als er- füllt anzusehen:

5. für die Operationsplanung

—bei nachgewiesenen intrakar- dialen raumfordernden Prozes- sen

—bei klinisch gesicherten ange- borenen Herzvitien und

—anstelle von Computertomo- graphie und/oder DSA bei ange- borenen Fehlbildungen und tho- rakalen Aneurysmen der Aorta 6. für die Operationsplanung und/oder Planung der Strahlen- therapie bei histologisch gesi- cherten, die Organgrenzen über- schreitenden malignen Tumoren

—des Halses

—des Mediastinums

—der Thoraxwand und

—des kleinen Beckens

7. für die Operationsplanung und/oder Planung der Strahlen-

-therapie bei gesicherten nicht be- nignen Tumoren der Muskeln und/oder Knochen der Extremi- täten

8. für die Diagnostik der Hüft- kopf-Nekrose.

Eine Überprüfung der Stel- lungnahme bleibt vorbehalten, sofern sie nach dem Ergebnis wissenschaftlicher Untersuchun- gen und dem Vorliegen weiterer Erfahrungen zu anderen Indika- tionen angezeigt sein sollte.

Die Stellungnahme des Aus- schusses zur Magnetfeld-Reso nanz-Tomographie/Kernspinto- mographie (MRT/NMR) — Regi- ster-Nr. H — UH 0171 — wird auf- gehoben."

14. II — UH 0177 zur Elektro-Akupunktur nach Voll

„Bei der Elektro-Akupunk- tur z. B. nach Voll handelt es sich um eine bisher wissenschaft- lich nicht ausreichend begründe- te Diagnostik- und Therapieme- thode, für die nach Auffassung des Ausschusses daher die Vor- aussetzungen nach § 368 e RVO als nicht erfüllt anzusehen sind."

Kassenärztliche Bundesvereinigung Herbert-Lewin-Straße 3 5000 Köln 41

BUNDESÄRZTEKAMMER

Ausschreibung:

Literaturpreis

für Schriftsteller-Ärzte

Der Vorstand der Bundesärz- tekammer hat im Jahr 1982 die Stiftung eines Literaturpreises beschlossen, mit dem jedes Jahr hervorragende belletristische Arbeiten von Ärzten ausgezeich- net werden sollen. Die Verlei- hung des Preises für Arbeiten, die in 1986 oder 1987 als Erstver- öffentlichung erschienen sind, soll auf der Jahrestagung des Bundesverbandes Deutscher Schriftsteller-Ärzte 1987 erfol- gen. Der Preis für Arbeiten 1986/1987 wird hiermit aufgrund des folgenden Statuts ausge- schrieben:

„Aufgrund eines Beschlusses des Vorstandes der Bundesärzte- kammer vom 17. September 1982 in Saarbrücken stiftet die Bundesärztekammer (Arbeitsge- meinschaft der westdeutschen Ärztekammern) den „Literatur- preis der Bundesärztekammer".

Die Verleihung erfolgt aufgrund des im Einvernehmen mit dem Bundesverband Deutscher Schriftsteller-Ärzte gegebenen Statuts.

§ 1: Der Literaturpreis der Bundesärztekammer wird in der Regel anläßlich der Jahrestagung des Bundesverbandes Deutscher Schriftsteller-Ärzte für ein von einem Arzt verfaßtes belletristi- sches Werk (Lyrik oder Prosa) verliehen, das in den zwei dem Verleihungsjahr vorausgehen- den Kalenderjahren erschienen ist. Die Veröffentlichung muß in

BERICHTIGUNG

In der Veröffentlichung über die von der Vertreter- versammlung der Kassenärzt- lichen Bundesvereinigung am 11. Juli 1987 beschlossene Änderung der Radiologie- Richtlinien (Deutsches Ärzteblatt, Heft 30, Seite A 2062 ff) ist in § 9 (Röntgen- diagnostik), Apparate-Klasse X (Digitale Subtraktionsan- giographie) in der Spalte Mindestausstattung unter

„Röntgenstrahler" ein Feh- ler enthalten. Hier muß es richtig heißen: „Anodenspei- cherkapazität mindestens 200 kW sec.".

deutscher Sprache als Erstveröf- fentlichung erschienen sein.

§ 2: Der Literaturpreis der Bundesärztekammer ist mit 15 000,— DM dotiert.

§ 3: Mit dem Preis ausge- zeichnet wird das beste aufgrund einer Ausschreibung im „Deut- schen Ärzteblatt" eingesandte Werk. Der Preis kann auch unter höchstens drei Preisträgern ge- teilt werden.

§ 4: Die Auswahl trifft eine vom Präsidenten der Bundesärz- tekammer im Einvernehmen mit dem Vorstand des Bundesver- bandes Deutscher Schriftsteller- Ärzte für drei Jahre berufene Ju- ry; Wiederberufung ist möglich.

Der Jury sollen ein Vertreter der Bundesärztekammer, ein Ver- treter des Bundesverbandes

ARZNEIMITTELKOMMISSION DER DEUTSCHEN ÄRZTESCHAFT

Durchsicht

des Ärztemusterbestandes

Die Arzneimittelkommission der Deutschen Apotheker infor- mierte die Arzneimittelkommis- sion der deutschen Ärzteschaft über Mitteilungen pharmazeuti- scher Hersteller, die Rückrufe und andere wichtige Änderun- gen von Fertigarzneimitteln be- treffen. Der Bestand an Ärzte- mustern ist entsprechend durch- zusehen, und erforderlichenfalls sind die nicht mehr verkehrsfähi- gen Fertigarzneimittel bzw. de- ren genannte Chargen auszuson- dern und zu vernichten.

Tantum biotic Kapseln Ch.-B.: 064 184 Ch.-B.: 070 785

Die Firma Giulini — Pharma GmbH teilt mit: In vereinzelten Fällen hat der verwendete Ab- standhalter in der Flasche einzel- ne Hartgelatinekapseln so be- schädigt, daß der Kapselinhalt teilweise ausgetreten ist. Dies zeigt sich durch eine gelbe Ver- staubung der roten Kapselober- flächen. Es wird um eine Über- prüfung der betroffenen Char- gen gebeten.

Barbiturate und

Analgetika/Antirheumatika Allional Zäpfchen

und Allional Kinderzäpfchen Die Firma Hoffmann-La Ro- che AG teilt mit: Entgegen der ursprünglich mit dem Bundesge- sundheitsamt getroffenen Ver- einbarung dürfen Apotheken und Großhandlungen Kombina- tionspräparate von Analgetika/

Deutscher Schriftsteller-Ärzte, ein Medizinhistoriker, ein Lite- raturwissenschaftler und ein Feuilletonredakteur angehören.

— Die Jury wählt ihren Vorsitzen- den selbst und entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vor- sitzenden. Die Entscheidung der Jury ist nicht anfechtbar; der Rechtsweg ist ausgeschlossen."

Arbeiten, die in 1986 oder 1987 als Erstveröffentlichungen erschienen sind und den Bedin- gungen des Statuts entsprechen, werden bis zum 30. November 1987 erbeten an:

Bundesärztekammer Kennwort: „Literaturpreis"

Postfach 41 02 20 5000 Köln 41

Antirheumatika mit Barbitura- ten ab sofort nicht mehr abge- ben. Wir bitten deshalb, evtl.

noch vorhandene Packungen Allional Zäpfchen und Allional Kinderzäpfchen aus dem Ärzte- musterbestand zu entfernen.

Somnubene Tabletten Toximer Suppositorien

Die Firma Merckle GmbH teilt mit, daß Toximer Supposi- torien und Somnubene Tabletten der alten Zusammensetzung (mit Barbiturat) nicht mehr verkehrs- fähig sind.

Spasdilat-Dragees, -Tropfen und -Suppositorien

Die Firma Rhenomed-Arz- neimittel teilt mit: Von der Ent- scheidung des BGA, daß sich der Abverkauf nicht umgestellter Packungen von fixen Kombina- tionen zwischen Analgetika/An- tirheumatika und Barbituraten nicht mehr aufrecht erhalten läßt, sind auch Spasdilat-Dra- gees, -Tropfen und -Supposito- rien (ohne N-Bezeichnung) be- troffen. Wir sehen uns deshalb genötigt, den Rückruf dieser Präparate vorzunehmen.

Ichtholan Salbe 10% zu 50 g Ch.-B.: 534 337

Die Firma Ichthyol Gesell- schaft Cordes, Hermanni & Co teilt mit: Es besteht die Möglich- keit, daß bei einer Charge Ich- tholan Salbe 50% zu 50 g Tuben dieses Präparates in Faltschach- teln von Ichtholan Salbe 10% zu 50 g verpackt worden sind. Wir bitten Sie, Ihre Bestände an Ich- tholan Salbe 10% zu 50 g zu überprüfen und solche, die mit der Ch.-B: 534 337 gekennzeich- net sind, aus dem Arztemuster- bestand zu entfernen. AkdÄ

Dt. Ärztebl.

84,

Heft 36, 3.

September 1987 (69) A-2331

Referenzen

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