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Amtsblatt für den Landkreis Potsdam-Mittelmark Jg.16, Heft 10

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Amtsblatt für den Landkreis Potsdam-Mittelmark

Postvertriebsstück Entgelt bezahlt • A 7857 Brandenburgische Universitäts- druckerei- und Verlags- gesellschaft Potsdam mbH Karl-Liebknecht-Straße 24/25 14476 Golm

Tel./Fax 0331/56 89-0/-16

Amtliche Bekanntmachungen des Landkreises Potsdam-Mittelmark mit Informationsteil

Jahrgang 16

Belzig, 24. September 2009 Nummer 10

Impressum

Herausgeber:

Landratsamt Potsdam-Mittelmark 14806 Belzig, Niemöllerstraße 1 Tel. 033841/9 12 27, Fax 033841/9 12 18 Internet: www. potsdam-mittelmark.de Redaktion:

Brigitte Kunze, Büro des Landrates Bezug:

kostenlos erhältlich in allen Amts-, Gemeinde- und Stadtverwaltungen im Landkreis sowie beim Landkreis, 14806 Belzig, Niemöllerstraße 1 Jahresabonnement bei Postbezug 15,34 Gesamtherstellung und Vertrieb:

Brandenburgische Universitätsdruckerei- und Verlagsgesellschaft Potsdam mbH, Karl-Liebknecht-Straße 24/25, 14476 Golm Anzeigenverwaltung:

Brandenburgische Universitätsdruckerei- und Verlagsgesellschaft Potsdam mbH, Telefon 0331/56 89-0, Fax 0331/5689-16

Inhalt amtlich

Öffentliche Bekanntmachungen

Berichtigung eines Amtsblattes S. 1

Neufassung der Hauptsatzung des Landkreises

Potsdam-Mittelmark S. 2

Neufassung der Satzung über Aufwandsentschädigungen für die Kreistagsabgeordneten und die ehrenamtlichen

Mitglieder der Ausschüsse (Entschädigungssatzung) S. 7 Fortführung des Liegenschaftskatasters –

Zerlegung örtlich getrennt liegender Flurstücksteile S. 9 Auslegungsverfahren für die Erteilung einer Leitungs-

und Anlagenrechtsbescheinigung als Grundlage für die Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit für Grundstücke in den Gemarkungen Fohrde, Marzahne

und Hohenferchesar S. 10

Landrat des Landkreises Potsdam-Mittelmark als allgemeine untere Landesbehörde,

Kommunalaufsichtsbehörde

– Bekanntmachungsanordnung, Genehmigung und Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur interkommunalen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Grünflächenpflege

(Stadt Teltow, Gemeinde Kleinmachnow) S. 12 – Bekanntmachungsanordnung und Dritte Änderungs-

satzung zur Neufassung der Verbandssatzung des Wasser-

versorgungsverbandes Hoher Fläming S. 30

Wasserversorgungsverband Hoher Fläming

– Beschlüsse Nummer 01-06/09 (Änderungssatzung zur Verbandssatzung) und 04-06/09 (Änderungssatzung zur

Beitrags- und Gebührensatzung) S. 31

Abwasserzweckverband Planetal

– Bekanntmachungsanordnung und Beschlüsse Nr. 1/03-2009 (Wirtschaftsplan) und 2/03-2009 (Finanzplan 2009-2013) der Verbandsversammlung vom 26.03.2009 S. 33 Ende des amtlichen Teils

Inhalt

Informationen aus dem Landratsamt

Polizei des Schutzbereiches Brandenburg

•Vorstellung von Revier- polizisten, Polizeiwachen Stadt Werder/Havel und Stadt Beelitz S. 34 Beratungstermine des Versi- cherungsamtes des Landkrei- ses Potsdam-Mittelmark S. 34 Sonstige Informationen, Tipps, Termine

Beratungstermine der Koordina- torin für Freiwilligenarbeit S. 35 Allgemeine soziale

Beratung der

Wohlfahrtsverbände S. 35 Blutspendetermine S. 36

Öffentliche Bekanntmachungen

Berichtigung eines Amtsblattes

Das Amtsblatt für den Landkreis Potsdam- Mittelmark, Jahrgang 16, aus- gegeben am 26. August 2009, Nummer 08, wird wie folgt berichtigt:

Auf Seite 1 wird nach den Wörtern

„Belzig, 26. August 2009

Nummer“ die Zahl „08“ durch die Zahl „09“ ersetzt.

Belzig, den 04.09.2009 Blasig

Landrat

(2)

Bekanntmachung

der Neufassung der Hauptsatzung des Landkreises Potsdam-Mittelmark

vom 17.08.2009

Auf der Grundlage des Art. 4 der Ersten Satzung zur Änderung der „Haupt- satzung des Landkreises Potsdam-Mittelmark vom 04.12.2008“ vom 02.07.2009 (Amtsblatt) wird nachstehend der Wortlaut der Hauptsatzung des Landkreises Potsdam-Mittelmark in der ab dem 28.07.2009 gel- tenden Fassung bekannt gemacht.

Die Neufassung berücksichtigt:

1. die „Hauptsatzung des Landkreises Potsdam-Mittelmark vom 04.12.2008“ (Amtsblatt 14/2008, Seite 1 ff)

2. die am 28.07.2009 in Kraft getretene „Erste Satzung zur Änderung der

‚Hauptsatzung des Landkreises Potsdam-Mittelmark vom 04.12.2008‘

vom 02.07.2009“ (Amtsblatt 07/2009, Seite 1 f)

Belzig, den 17.08.2009 Blasig

Landrat - DS -

Hauptsatzung

des Landkreises Potsdam-Mittelmark

Inhalt:

§ 1 Name und Sitz

§ 2 Kreiswappen, Dienstsiegel, Flagge

§ 3 Mitglieder des Kreistages

§ 4 Rechte und Pflichten der Kreistagsabgeordneten und der sachkun- digen Einwohner

§ 5 Vorsitzender des Kreistages und Stellvertreter, Ältestenrat

§ 6 Verpflichtung zur Wahrnehmung der Aufgaben

§ 7 Einberufung des Kreistages, Tagesordnung

§ 8 Öffentlichkeit der Sitzungen

§ 9 Verfahren im Kreisausschuss und in den übrigen Ausschüssen

§ 10 Kreistag

§ 11 Kreisausschuss

§ 12 Jugendhilfeausschuss

§ 13 Freiwillige Ausschüsse

§ 14 Aufwandsentschädigung und Ersatz von Auslagen

§ 15 Beauftragte für Fragen der Gleichstellung zwischen Frau und Mann, der Behinderten und der Ausländer

§ 16 Beiräte

§ 17 Ausländerbeirat

§ 18 Der Landrat

§ 19 Geschäfte der laufenden Verwaltung

§ 20 Beigeordnete

§ 21 Personalangelegenheiten

§ 22 Rechnungsprüfung

§ 23 Bekanntmachung, Bekanntgaben, öffentliche Zustellungen

§ 24 Unterrichtung der Einwohner, Einwohnerfragestunde, Einwohner- antrag

§ 25 Geschlechtsspezifische Formulierungen

§ 26 Dienstreisen

§ 27 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Landkreis führt den Namen „Landkreis Potsdam-Mittelmark“.

(2) Der Kreissitz ist die Stadt Belzig.

§ 2

Kreiswappen, Dienstsiegel, Flagge

(1) Der Landkreis führt ein Wappen. Das Aussehen des Wappens ist wie folgt:

Geviert:

1: in Silber ein gold-bewehrter roter Adler,

2: in Schwarz ein schräglinker goldener Eichenzweig mit drei Blättern, 3: neunfach von Schwarz und Gold geteilt,

4: in Silber zwei gekreuzte rote Schlüssel.

(2) Das Dienstsiegel des Landkreises enthält das Wappen nach Abs. 1 und trägt die Umschrift

„Landkreis Potsdam-Mittelmark Der Landrat“.

(3) Der Landkreis führt eine Flagge. Die Flagge hat folgendes Aussehen:

Geviert von Rot und Weiß mit dem in der Mitte aufgelegten Kreiswappen.

§ 3

Abgeordnete des Kreistages

(1) Die in den Kreistag gewählten Vertreter führen die Bezeichnung „Kreis- tagsabgeordnete“.

(2) Ihre Rechte und Pflichten ergeben sich aus der Kommunalverfassung, aus dieser Satzung und aus der Geschäftsordnung des Kreistages.

§ 4

Rechte und Pflichten der Kreistagsabgeordneten und der sachkundigen Einwohner

(1) Kreistagsabgeordnete sind gemäß § 131 Abs. 1 i. V. m. § 30 Abs. 3 BbgKVerf berechtigt, Vorschläge einzubringen, Anträge zu stellen und zu begründen. Anträge müssen einen Beschlussvorschlag und sollen eine Be- gründung enthalten; im Regelfall sind sie in schriftlicher Form dem Vorsit- zenden des Kreistages zuzuleiten.

(2) Die Kreistagsabgeordneten und die sachkundigen Einwohner haben die Vorschriften der Kommunalverfassung über die Pflicht zur Verschwiegen- heit, die Treuepflicht und die Auskunftspflicht zu beachten.

(3) Die Kreistagsabgeordneten und die sachkundigen Einwohner haben dem Vorsitzenden des Kreistages gemäß § 131 Abs. 1 i. V. m. §§ 31 Abs. 3, 43 Abs. 4 S. 4 BbgKVerf ihren Beruf sowie andere vergütete oder ehrenamtli- che Tätigkeiten mitzuteilen, soweit dies für die Ausübung ihres Mandates von Bedeutung sein kann. Die Auskunftspflicht erstreckt sich:

a) bei unselbstständiger Tätigkeit auf die Angabe des Arbeitgebers sowie dessen Branche und die eigene Funktion bzw. dienstliche Stellung;

b) bei selbständiger Tätigkeit auf die Art des Gewerbes mit Angabe der Firma oder auf die Angabe des Berufszweiges;

c) auf vergütete oder ehrenamtliche Tätigkeiten als Mitglied eines Vor- standes, Aufsichtsrates, Verwaltungsrates, Beirates oder sonstigen Or- gans einer Gesellschaft, Genossenschaft, eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens oder einer Körperschaft, Stif- tung oder Anstalt des öffentlichen Rechts;

d) auf entgeltliche Tätigkeiten für Beratung, Vertretung fremder Interes-

(3)

sen, Erstellung von Gutachten, soweit diese nicht im Rahmen des aus- geübten Berufs liegen.

(4) Der ausgeübte Beruf sowie andere vergütete oder ehrenamtliche Tätig- keiten können auf Veranlassung des Vorsitzenden des Kreistages allgemein bekannt gemacht werden.

(5) Die Kreistagsabgeordneten sind zur Teilnahme an den Sitzungen des Kreistages und der Ausschüsse verpflichtet, deren Mitglied sie sind. Wer an einer Sitzung nicht oder nicht rechtzeitig teilnehmen kann oder die Sitzung vorzeitig verlassen will, muss dies dem Vorsitzenden des Kreistages bzw.

Ausschusses möglichst frühzeitig mitteilen. Die Mitteilung gilt als Ent- schuldigung. Die Teilnahme an der Sitzung wird durch persönliche Eintra- gung in die Anwesenheitsliste nachgewiesen.

(6) Kreistagsabgeordnete sind berechtigt, auf Antrag alle Unterlagen der Verwaltung, die zur Vorbereitung oder zur Kontrolle der Beschlüsse der Ausschüsse/des Kreistages benötigt werden, einzusehen. Dies gilt nicht für einen befangenen Kreistagsabgeordneten. Die Akteneinsicht sowie die Verweigerung der Akteneinsicht erfolgt unter Beachtung des § 131 Abs. 1 i. V. m. § 29 Abs. 1 BbgKVerf.

(7) Kreistagsabgeordnete haben das Recht, auch an nichtöffentlichen Sit- zungen von Ausschüssen, denen sie nicht angehören, als Zuhörer teilzu- nehmen; dies gilt nicht für befangene Kreistagsabgeordnete. Sie haben je- doch kein Stimmrecht und keinen Anspruch auf Sitzungsgeld.

§ 5

Vorsitzender des Kreistages und Stellvertreter, Ältestenrat (1) Zu Beginn seiner ersten Sitzung nach der Neuwahl wählt der Kreistag unter Leitung des an Lebensjahren ältesten, nicht verhinderten Mitgliedes des Kreistages aus seiner Mitte den Vorsitzenden und drei Stellvertreter.

Der Vorsitzende sowie die drei Stellvertreter müssen aus verschiedenen Fraktionen stammen.

(2) Der Vorsitzende des Kreistages wird bei Verhinderung von seinen Stell- vertretern in der durch ihre Wahl bestimmten Reihenfolge vertreten.

(3) Der Kreistag bildet einen Ältestenrat, der den Vorsitzenden des Kreista- ges bei dessen geschäftsführenden Aufgaben unterstützt und die inter- fraktionelle Zusammenarbeit fördert. Der Ältestenrat besteht aus dem Vor- sitzenden des Kreistages, seinen Stellvertretern, den Vorsitzenden der im Kreistag vertretenen Fraktionen und dem Landrat. Hat eine Fraktion meh- rere gleichberechtigte Vorsitzende, so vertritt nur ein Vorsitzender die Frak- tion im Ältestenrat. Näheres regelt die Geschäftsordnung

§ 6

Verpflichtung zur Wahrnehmung der Aufgaben

(1) Der Vorsitzende des Kreistages wird vom Landrat, die Stellvertreter so- wie die übrigen Kreistagsabgeordneten werden vom Vorsitzenden des Kreistages zur gesetzmäßigen und gewissenhaften Wahrnehmung ihrer Aufgaben verpflichtet.

(2) Ausschussmitglieder, die nicht Kreistagsabgeordnete sind, werden vom Vorsitzenden des betreffenden Ausschusses verpflichtet.

§ 7

Einberufung des Kreistages, Tagesordnung

(1) Der Kreistag tritt spätestens am 30. Tag nach seiner Wahl zu seiner kon- stituierenden Sitzung zusammen. Der Kreistag ist unverzüglich einzuberu- fen, wenn ein Fünftel der gesetzlichen Zahl der Kreistagsabgeordneten oder der Landrat es verlangen. Im Übrigen wird er einberufen, so oft es die Geschäftslage erfordert.

(2) Zeit, Ort und Tagesordnung einer jeden Kreistagssitzung werden 2 Werktage vor der Kreistagssitzung durch den Landrat unter „Amtliche Bekanntmachungen“ in den Regionalausgaben „Potsdamer Stadt- und Landkurier“, „Brandenburger Stadt- und Landkurier“ und „Fläming-Echo“

der Tageszeitung „Märkische Allgemeine“ öffentlich bekannt gemacht.

Zur Information wird die Tagesordnung zeitgleich im Internetportal des Landkreises eingestellt.

(3) In seiner konstituierenden Sitzung gibt sich der Kreistag eine Ge- schäftsordnung. In der Geschäftsordnung wird das Verfahren im Kreistag geregelt, sofern es nicht durch Gesetz oder diese Hauptsatzung bestimmt ist.

§ 8

Öffentlichkeit der Sitzungen (1) Die Sitzungen des Kreistages sind öffentlich.

(2) Die Öffentlichkeit ist bei Kreistagssitzungen auszuschließen, wenn überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner dies erfordern.

(3) Jeder Kreistagsabgeordnete oder der Landrat kann im Einzelfall einen Antrag auf Nichtöffentlichkeit der Sitzung stellen. Der Antrag ist in nicht- öffentlicher Sitzung zu beraten und zu entscheiden. Der Antrag ist ange- nommen, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Kreistages zustimmt.

§ 9

Verfahren im Kreisausschuss und in den übrigen Ausschüssen (1) Die für den Kreistag geltenden Verfahrens- und Formvorschriften finden für den Kreisausschuss und die übrigen Ausschüsse des Kreistages ent- sprechende Anwendung.

(2) Dies gilt nicht für § 131 Abs. 1 i. V. m. §§ 44, 50 Abs. 4 BbgKVerf

§ 10

Zuständigkeit des Kreistages

Der Kreistag behält sich gemäß § 131 Abs. 1 i. V. m. § 28 Abs. 3 S. 1 BbgKVerf die Entscheidung über folgende Angelegenheiten vor, soweit sie nicht im Haushaltsplan dem Grunde und der Höhe nach bereits eindeutig geregelt sind:

a) die Beschlussfassung über die Errichtung und Instandsetzung der Ver- waltungsgebäude des Landkreises, deren Standort, deren Baupläne und den finanziellen Rahmen bei Maßnahmen mit einem Kostenum- fang über 25.000 EUR;

b) die Gewährung von nicht rückzahlbaren Zuschüssen;

c) den Abschluss eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichs, sofern die damit begründete wirtschaftliche Belastung des Kreises bei über 50.000 EUR liegt.

d) den Abschluss von Verträgen, sofern der Vertrag – unabhängig von sei- ner Laufzeit – über eine jährliche Ausgabe (Miete, Pacht, Werklohn u. a.) von mehr als 300.000 EUR abgeschlossen werden soll und nicht ge- mäß § 19 Buchstabe a) dieser Satzung als Geschäft der laufenden Ver- waltung anzusehen ist.

§ 11 Kreisausschuss

(1) Der Kreisausschuss besteht aus Kreistagsabgeordneten sowie dem Landrat. Die Anzahl der Mitglieder wird in der ersten Sitzung des Kreista- ges festgelegt. Für jeden dieser Kreistagsabgeordneten ist ein Stellvertre-

(4)

ter zu bestimmen. Fraktionen, die nur mit einem Mitglied im Ausschuss vertreten sind, können zwei Stellvertreter bestimmen.

(2) Der Landrat wird durch den Ersten Beigeordneten vertreten.

(3) Sofern ein Mitglied des Kreisausschusses an einer Sitzung nicht teil- nehmen kann, hat es rechtzeitig seinen Stellvertreter zu informieren. Hat eine Fraktion mehrere Stellvertreter bestimmt, so ist es zulässig, dass das fehlende Ausschussmitglied durch einen beliebigen Stellvertreter dieser Fraktion vertreten wird.

(4) Der Kreisausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und des- sen Stellvertreter, es sei denn, der Kreistag beschließt in seiner ersten Sit- zung, dass der Landrat den Vorsitz führt. Der Vorsitzende leitet die Sitzun- gen des Kreisausschusses und lädt hierzu ein.

(5) Der Kreisausschuss beschließt über:

a) die Übernahme von Bürgschaften, den Abschluss von Gewährverträ- gen und die Bestellung anderer Sicherheiten für Dritte sowie Rechts- geschäfte, die den vorgenannten wirtschaftlich gleichkommen, b) die Aufnahme von Krediten,

c) Geschäfte über Vermögensgegenstände des Landkreises, soweit sie im Einzelfall unter 300.000 EUR, aber über 150.000 EUR liegen (§ 131 Abs. 1 i. V. m. § 28 Abs. 2 Nr. 17 BbgKVerf),

d) Ausgaben, die den Betrag von 50.000 EUR übersteigen, sofern diese dem Grund aber nicht der Höhe nach im Haushaltsplan eindeutig ge- regelt sind (dies sind in der Regel Teilausgaben im Rahmen komplexer Vorhaben); § 131 Abs. 1 i. V. m. § 50 Abs. 2 BbgKVerf bleibt unberührt, e) den Erlass von Forderungen des Landkreises ab 5.000 EUR für den Ein-

zelfall.

f) den Abschluss von Verträgen des Landkreises oder seiner wirtschaft- lichen Unternehmen mit Mitgliedern des Kreistages oder seiner Aus- schüsse oder mit Bediensteten des Landkreises, sofern Wohnungen vermietet werden oder die Gegenleistung des Vertrages im Einzelfall den Wert von 5.000 EUR und im Haushaltsjahr den Wert von 12.500 EUR überschreitet,

g) den Abschluss von Verträgen, sofern der Vertrag – unabhängig von sei- ner Laufzeit – über eine jährliche Ausgabe (Miete, Pacht, Werklohn u. a.) von bis zu 300.000 EUR abgeschlossen werden soll und nicht gemäß

§ 19 Buchstabe a) dieser Satzung als Geschäft der laufenden Verwal- tung anzusehen ist.

(6) Der Kreisausschuss entscheidet über die Genehmigung von Nebentä- tigkeiten des Landrates.

(7) § 8 Abs. 3 dieser Hauptsatzung gilt entsprechend.

§ 12

Jugendhilfeausschuss

(1) Der Jugendhilfeausschuss wird gemäß § 71 SGB VIII (Kinder- und Ju- gendhilfe) in Verbindung mit dem Ersten Gesetz zur Ausführung des Kin- der- und Jugendhilfegesetzes (AG KJHG) in der jeweils geltenden Fassung der Bekanntmachung gebildet.

(2) Weitere Einzelheiten, insbesondere die Zahl der stimmberechtigten und der beratenden Mitglieder sowie die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß

§ 71 SGB VIII, werden in der Satzung des Jugendamtes geregelt.

§ 13

Freiwillige Ausschüsse

(1) Der Kreistag bildet weitere Fachausschüsse und Arbeitsgruppen zur Vorbereitung der Beschlüsse des Kreistages und des Kreisausschusses. Er bildet einen Rechnungsprüfungsausschuss.

(2) Zahl, Art, personelle Stärke, Aufgabenrahmen und Befugnisse der frei-

willigen Ausschüsse werden durch Kreistagsbeschluss zu Beginn der Wahl- periode in einer Zuständigkeitsordnung festgelegt.

(3) Der Kreistag kann auch darüber befinden, ob und gegebenenfalls wie viele sachkundige Einwohner in die freiwilligen Ausschüsse berufen wer- den sollen. Eine Bestellung von Stellvertretern ist nicht möglich.

(4) Die Ausschussvorsitze werden rechnerisch nach d'Hondt bestimmt.

(5) Die sachkundigen Einwohner haben in ihrem Ausschuss ein Rede- und Antragsrecht, aber kein Stimmrecht. Sie sind bei der ersten Sitzungsteil- nahme auf ihre Pflichten hinzuweisen, die sich aus § 4 dieser Satzung in Verbindung mit § 131 Abs. 1, 43 Abs. 4 S. 4, 31 BbgKVerf ergeben.

(6) Für jeden Kreistagsabgeordneten in den freiwilligen Ausschüssen ist ein Stellvertreter zu bestimmen. Ist ein Kreistagsabgeordneter und sein Vertre- ter verhindert, kann jeder andere Kreistagsabgeordnete der entsendenden Fraktion die Stellvertretung übernehmen. § 11 Abs. 3 S. 1 dieser Satzung gilt entsprechend.

(7) § 8 Abs. 3 dieser Hauptsatzung gilt entsprechend.

(8) Jeder freiwillige Ausschuss kann mit Zustimmung des Kreistages einen Unterausschuss oder Arbeitsgruppen bilden. Unterausschüsse und Arbeits- gruppen bereiten die Entscheidungen der freiwilligen Ausschüsse und des Kreistages vor; ihre Sitzungen sind öffentlich.

(9) Fraktionen, auf die kein Ausschuss-Sitz entfallen ist, haben das Recht, ein zusätzliches Ausschussmitglied in den Ausschuss zu entsenden. Das Mitglied hat ein aktives Teilnahmerecht im Sinne von § 131 Abs. 1 i. V. m.

§ 30 Abs. 3 BbgKVerf, aber kein Stimmrecht.

§ 14

Aufwandsentschädigung und Ersatz von Auslagen

(1) Die Gewährung von Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgeldern sowie die Zahlung eines Ausgleichs für Verdienstausfall regelt der Kreistag in einer besonderen Entschädigungssatzung.

(2) Etwaige Zuwendungen für die Fraktionen werden entsprechend dem

§ 13 Abs. 5 der Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haus- haltsplans der Gemeinden (GemHVO Bbg. vom 23.06.1992 in der jeweils geltenden Fassung) auf der Grundlage eines gesonderten Beschlusses des Kreistages in der Haushaltssatzung beschlossen.

§ 15

Beauftragte für Fragen der Gleichstellung zwischen Frau und Mann, der Behinderten und der Ausländer (1) Der Kreistag bestellt auf Vorschlag des Landrates den hauptamtlichen Beauftragten für die Gleichstellung der Geschlechter. Die Bestellung wei- terer Beauftragter ist möglich.

(2) Die Beauftragten sind dem Landrat direkt unterstellt. Ihnen ist Gele- genheit zur Stellungnahme zu geben, bevor Maßnahmen getroffen und Beschlüsse gefasst werden, die Auswirkungen auf das von ihnen jeweils vertretene Gebiet haben.

(3) Die Beauftragten beraten die Verwaltung in allen Angelegenhei- ten, welche die Belange ihres Arbeitsgebietes im weitesten Sinne berüh- ren.

(4) Die Beauftragten sind zu den Sitzungen des Kreistages und der Aus- schüsse einzuladen, in denen Tagesordnungspunkte behandelt werden, die Auswirkungen auf das von ihnen jeweils vertretene Gebiet haben.

(5) Die Beauftragten haben das Recht, ihre von der des Landrates abwei- chende Auffassung über Vorlagen zu Tagesordnungspunkten in den betref-

(5)

fenden Sitzungen darzulegen, wenn sie den Landrat vorher über diese Ab- sicht unterrichtet haben.

(6) Der Kreistag beschließt für jeden Beauftragten eine Zuständigkeitsord- nung, welche die Aufgaben und die Tätigkeitsgebiete unter Beachtung ge- setzlicher Regelungen beschreibt.

(7) Die Beauftragten sind dem Kreistag gegenüber rechenschaftspflichtig.

Sie legen dem Kreistag jährlich einmal einen umfassenden Bericht über ih- re Tätigkeit vor. Diese Berichte sind vorher in den zuständigen Fachaus- schüssen zu beraten.

§ 16 Beiräte

(1) Im Landkreis Potsdam-Mittelmark werden gebildet:

a) ein Ausländerbeirat b) ein Behindertenbeirat c) ein Nahverkehrsbeirat d) ein Rettungsdienstbeirat e) ein Seniorenbeirat

(2) Ansprüche der Mitglieder der Beiräte auf Sitzungsgeld und Erstattung von Fahrtkosten regelt die Entschädigungssatzung des Landkreises Pots- dam-Mittelmark.

(3) Soweit nicht im Folgenden geregelt, ergibt sich Näheres zur Aufgabe, zur Bildung und zur Arbeitsweise der Beiräte aus den vom Kreistag zu be- schließenden Beiratsordnungen.

§ 17 Ausländerbeirat

(1) Im Landkreis Potsdam-Mittelmark wird ein Ausländerbeirat gebildet.

Der Landkreis Potsdam-Mittelmark sichert die Voraussetzungen für die Tä- tigkeit des Ausländerbeirates. Notwendige finanzielle Mittel werden im Haushaltsplan des Landkreises Potsdam-Mittelmark berücksichtigt.

(2) Der Ausländerbeirat hat die Aufgaben:

a) die Interessen der ausländischen Bevölkerung im Landkreis Potsdam- Mittelmark zu vertreten;

b) den Ausländerbeauftragten in wichtigen Angelegenheiten, die die aus- ländischen Bürger in besonderer Weise betreffen, zu beraten;

c) das Verständnis der Deutschen und Ausländer füreinander zu fördern.

(3) Der Ausländerbeirat kann sich mit allen Angelegenheiten, die in der kommunalen Zuständigkeit des Landkreises Potsdam-Mittelmark liegen und die Belange der Ausländer berühren, befassen. Vor einer Beschlussfas- sung des Kreistages in Angelegenheiten, die ausländische Bürgerinnen und Bürger betreffen, wird der Ausländerbeirat angehört.

(4) Auf Antrag des Ausländerbeirates hat der Ausländerbeauftragte der Hauptverwaltungskonferenz, den Ämtern oder den Ausschüssen des Kreis- tages solche Angelegenheiten zur Beratung und Entscheidung vorzulegen.

Der Ausländerbeauftragte informiert den Ausländerbeirat über alle Ange- legenheiten, die seinen Aufgabenkreis betreffen, soweit dem nicht Ge- heimhaltungs- oder Verschwiegenheitspflichten entgegenstehen.

(5) Der Ausländerbeirat beschließt eine Geschäftsordnung.

(6) Dem Ausländerbeirat gehören 9 Mitglieder an. Der Ausländerbeirat wählt den Vorsitzenden und einen Stellvertreter aus dem Kreis seiner Mitglieder mit einfacher Mehrheit der Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.Wenigstens eines der beiden Ämter ist mit einem Ausländer zu besetzen.

(7) Die Mitglieder des Ausländerbeirates werden in allgemeiner, freier,

gleicher, geheimer und unmittelbarer Wahl für die Dauer von 4 Jahren ge- wählt. Der Landkreis Potsdam-Mittelmark bildet einen Wahlkreis. Aktiv und passiv wahlberechtigt sind alle ausländischen und staatenlosen Ein- wohner, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und seit min- destens 3 Monaten im Landkreis Potsdam-Mittelmark mit Hauptwohnsitz gemeldet sind. Zusätzlich passiv wahlberechtigt sind alle gemäß des Bran- denburgischen Kommunalwahlgesetzes passiv Wahlberechtigten mit Hauptwohnsitz im Landkreis Potsdam-Mittelmark. Nicht passiv wahlbe- rechtigt sind der Ausländerbeauftragte sowie Bedienstete der Ausländer- behörde des Landkreises Potsdam-Mittelmark sowie die Vorgesetzten die- ser Bediensteten. Die Mitgliedschaft im Ausländerbeirat des Landkreises Potsdam-Mittelmark gewährt keinen ausländerrechtlichen oder asylver- fahrensrechtlichen Aufenthaltsstatus.

(8) Wahlbehörde ist der Landrat des Landkreises Potsdam-Mittelmark. Er setzt den Beginn und die Dauer der Briefwahl fest. Der Landrat ist berech- tigt, die für die Wahl notwendigen Daten bei den zuständigen Behörden zu erheben, §§ 4 Bbg DSG, 28 Bbg MeldeG. Für die Durchführung der Wahl ist eine Wahlkommission zuständig. Die Wahlkommission besteht aus dem Vorsitzenden, einem Stellvertreter und mindestens 4 Mitgliedern. Die Mit- glieder der Wahlkommission, der Vorsitzende und der Stellvertreter werden durch den Kreistag des Landkreises Potsdam-Mittelmark gewählt. Als Mit- glieder der Wahlkommission werden Personen berufen, die passiv wahlbe- rechtigt sind im Sinne des Abs. 7 S. 3 und 4. Das Amt des Vorsitzes oder der Stellvertretung ist mit einem Ausländer zu besetzen. Wer Mitglied der Wahlkommission ist, kann nicht selbst zum Ausländerbeirat kandidieren.

Die Tätigkeit als Mitglied der Wahlkommission ist ehrenamtlich. Die Mit- glieder der Wahlkommission erhalten eine Aufwandsentschädigung in der Höhe, in der sie bei der letzten vorhergehenden Wahl zum Kreistag an die Mitglieder der Wahlvorstände gezahlt worden ist.

(9) Die Wahl zum Ausländerbeirat findet als Briefwahl statt. Die Wahl er- folgt als Persönlichkeitswahl; eine Listenwahl ist nicht zulässig. Gewählt sind die Bewerberinnen und Bewerber mit den meisten Stimmen.

(10) Die Durchführung und den näheren Ablauf der Wahlen regelt eine vom Kreistag zu beschließende Wahlordnung.

§ 18 Der Landrat

(1) Der Landrat ist rechtlicher Vertreter und Repräsentant des Landkreises.

Er ist stimmberechtigtes Mitglied des Kreistages sowie des Kreisausschus- ses und Leiter der Kreisverwaltung.

(2) In Angelegenheiten des Landkreises und der Kreisverwaltung obliegen dem Landrat die in der Kommunalverfassung sowie in dieser Satzung ge- nannten Aufgaben.

§ 19

Geschäfte der laufenden Verwaltung Als Geschäfte der laufenden Verwaltung gelten insbesondere

a) Ausgaben bis 1.000.000 EUR, sofern sie dem Grunde und der Höhe nach im Haushaltsplan eindeutig geregelt sind,

b) Ausgaben bis 50.000 EUR, sofern sie dem Grunde, aber nicht der Höhe nach im Haushaltsplan eindeutig geregelt sind (dies sind in der Regel Teilausgaben für komplexe Vorhaben),

c) die Führung eines Rechtsstreites (Klageerhebung oder Einlegung von Rechtsmitteln) bei einem Streitwert bis 25.000 EUR,

d) der Abschluss eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichs, sofern die damit begründete wirtschaftliche Belastung des Kreises bis zu 50.000 EUR liegt,

e) der Erlass von Forderungen des Kreises bis zu einem Wert von 5.000 EUR für den Einzelfall,

f) Geschäfte über Vermögensgegenstände des Landkreises bis zu einem Wert von 150.000 EUR für den Einzelfall,

(6)

der Satzung müssen die vorbezeichneten Teile in groben Zügen umschrie- ben sein. Die Ersatzbekanntmachung wird vom Landrat unter Angabe von Ort, Dauer und Zeit der öffentlichen Auslegung angeordnet. Diese Anord- nung muss zusammen mit der Satzung veröffentlicht werden.

(3) Ist die Bekanntmachung durch Rechtsvorschriften in einer Tageszeitung vorgeschrieben, erfolgt sie unter „Amtliche Bekanntmachungen“ in den Regionalausgaben „Potsdamer Stadt und Landkurier“, „Brandenburger Stadt- und Landkurier“ und „Fläming-Echo“ der Zeitung „Märkische All- gemeine“.

(4) Öffentliche Zustellungen werden an den Bekanntmachungstafeln vor dem Haupteingang des Dienstgebäudes Papendorfer Weg 1, 14806 Belzig, bewirkt.

(5) Öffentliche Bekanntgaben schriftlicher Verwaltungsakte werden ent- sprechend Absatz 4, in Fällen schriftlicher Allgemeinverfügungen entspre- chend Absatz 1, bewirkt.

§ 24

Unterrichtung der Einwohner, Einwohnerfragestunde, Einwohnerantrag

(1) Über Beratungsgegenstände öffentlicher Kreistags- und Ausschusssit- zungen wird entsprechendes Informationsmaterial an die örtliche Presse und über elektronische Medien versandt. Gleiches gilt für den Inhalt von Beschlüssen des Kreistages, des Kreisausschusses und des Jugendhilfeaus- schusses. Sofern die Presse bei der Sitzung anwesend war, gilt die Unter- richtung als vollzogen. Außer durch Pressemitteilungen der Kreisverwal- tung werden die Einwohner durch das Amtsblatt und das Internetportal des Landkreises informiert.

(2) Die Einwohner des Landkreises können Beschlussvorlagen zu öffent- lichen Sitzungen des Kreistages oder der Ausschüsse ab dem auf die Ab- sendung der Einladung folgenden Tag im Büro des Kreistages während der öffentlichen Sprechstunden der Landkreisverwaltung einsehen (§ 131 Abs. 1 i. V. m. § 36 Abs. 4 BbgKVerf).

(3) Der Landkreis führt zur Beteiligung der Bürger an der Kreisentwick- lungsplanung in regelmäßigen Abständen Kreisentwicklungsforen durch, auf denen Ideen und Vorschläge zur Entwicklung des Landkreises vorge- stellt und diskutiert und anschließend dem Kreistag zur weiteren Beratung und Beschlussfassung übermittelt werden.

(4) Der Kreistag hält mindestens zweimal im Jahr eine Einwohnerfrage- stunde ab. Auf begründeten Antrag einer Fraktion oder eines Fünftels des Kreistages wird auf der nächsten Kreistagssitzung eine Einwohnerfrage- stunde abgehalten. Das Anliegen soll schriftlich mindestens sieben Ar- beitstage vor der Sitzung dem Vorsitzenden des Kreistages zugeleitet wer- den. Dabei sind Vorschläge bzw. Anregungen und die zu beantwortenden Fragen deutlich zu formulieren. Die Fragen und Vorschläge können vom Einwohner bei einer maximalen Redezeit von drei Minuten mündlich be- gründet werden. Die Fragen werden mündlich ohne Beratung beantwortet.

Ist der Fragesteller nicht anwesend oder kann die Frage in der Einwohner- fragestunde nicht beantwortet werden, erfolgt eine schriftliche Beantwor- tung. Nach Beantwortung erhält der Einwohner die Möglichkeit, sich noch einmal zu äußern und bis zu zwei vertiefende Fragen zu stellen. Einwohner können Fragen und Anregungen auch während der Kreistagssitzung mündlich an den Kreistag und den Landrat richten. In diesem Falle soll ei- ne schriftliche Antwort binnen zwei Wochen erfolgen, sofern nicht eine mündliche Beantwortung während der Sitzung möglich ist.

(5) Werden in der Einwohnerfragestunde Vorschläge und Anregungen ein- gebracht, beschließt der Kreistag über deren weitere Behandlung, soweit durch einen Kreistagsabgeordneten, eine Fraktion oder den Landrat ein ent- sprechender Beschlussvorschlag eingebracht wird. Eingebrachte Vorschläge und Anregungen werden, sofern nicht durch einen Abgeordneten ein ent- sprechender Antrag formuliert wird, im Petitionsausschuss beraten und dem Kreistag in der folgenden Sitzung zur Beschlussfassung unterbreitet.

g) der Abschluss von Verträgen, es sei denn, der Vertrag wird über einen Zeitraum von mehr als 5 Jahren oder über eine jährliche Ausgabe (Mie- te, Pacht, Werklohn u. a.) von mehr als 60.000 EUR abgeschlossen und sein Abschluss ist nicht über den Haushaltsplan gemäß § 19 Buchsta- be a) abgesichert,

h) die Umschuldung und Prolongation von Krediten.

§ 20 Beigeordnete (1) Der Kreistag bestellt einen Ersten Beigeordneten.

(2) Der Erste Beigeordnete ist der allgemeine Stellvertreter des Landrates bei dessen Verhinderung.

(3) Im Falle der Verhinderung des Ersten Beigeordneten als Vertreter des Landrates wird dieser durch den Fachbereichsleiter des Fachbereichs 5 ver- treten.

§ 21

Personalangelegenheiten

(1) Der Kreistag entscheidet auf Vorschlag des Landrates über die Ernen- nung, Entlassung und Beförderung von Beamten des höheren Dienstes, über die Berufung und Abberufung von Dezernenten, Fachbereichsleitern und Amtsleitern sowie über die Einstellung und Entlassung von Amtslei- tern im Angestelltenverhältnis.

(2) Die Urkunden und Arbeitsverträge der in Abs. 1 benannten Personen unterzeichnet der Landrat.

(3) Sofern der Landrat durch den Kreistag gewählt wird, unterzeichnen der Vorsitzende des Kreistages die den Landrat betreffenden beamtenrecht- lichen Urkunden (§ 127 Abs. 4 BbgKVerf).

(4) Der Landrat kann die ihm zustehenden Befugnisse auf den für Perso- nalangelegenheiten zuständigen Fachbereichsleiter delegieren. Dies gilt nicht für die Unterzeichnung von Urkunden und Arbeitsverträgen des in Abs. (1) bezeichneten Personenkreises.

§ 22 Rechnungsprüfung

(1) Die Rechnungsprüfung stellt den Schlussbericht über die Prüfung der Jahresrechnung auf und legt ihn dem Landrat vor. Dieser reicht den Bericht an den Kreistag zur vorbereitenden Beratung im Rechnungsprüfungsaus- schuss weiter. Sofern es zu einer Abweichung zwischen dem Schlussbericht und der Beschlussempfehlung des Rechnungsprüfungsausschusses kommt, ist dem Kreistag auch die abweichende Stellungnahme der Rechnungsprü- fung vorzulegen.

(2) Das Nähere regelt eine vom Kreistag zu beschließende Rechnungsprü- fungsordnung.

§ 23

Bekanntmachung, Bekanntgaben, öffentliche Zustellungen (1) Satzungen, sonstige kreisrechtliche Vorschriften und sonstige Bekannt- machungen werden im amtlichen Bekanntmachungsblatt des Landkreises, dem Amtsblatt für den Landkreis Potsdam-Mittelmark, öffentlich bekannt gemacht. Sie werden zu Informationszwecken ins Internetportal des Land- kreises eingestellt.

(2) Soweit Pläne, Karten oder Zeichnungen Bestandteile einer Satzung sind, können diese ersatzweise durch öffentliche Auslage während der öf- fentlichen Sprechzeiten der Kreisverwaltung bekannt gemacht werden. In

(7)

(6) Fragen, Vorschläge und Anregungen können durch den Vorsitzenden des Kreistages zurückgewiesen werden, wenn sie nicht Angelegenheiten des Landkreises betreffen.

(7) Einwohner können gemäß § 131 Abs. 1 i. V. m. § 14 BbgKVerf einen Ein- wohnerantrag stellen. Dieser bedarf der Unterschrift von mindestens 5 vom Hundert der Antragsberechtigten.

§ 25

Geschlechtsspezifische Formulierungen

Soweit in dieser Satzung oder in anderen Satzungen oder Veröffentlichun- gen des Landkreises Potsdam-Mittelmark Funktionen mit einem geschlechts- spezifischen Begriff beschrieben werden, gilt die jeweilige Bestimmung auch für das jeweils andere Geschlecht gleichermaßen.

§ 26 Dienstreisen

(1) Dienstreisen von Kreistagsabgeordneten im Auftrage des Kreistages oder eines Ausschusses bedürfen der Genehmigung des Vorsitzenden des Kreistages.

(2) Dienstreisen des Vorsitzenden des Kreistages werden vom Kreisaus- schuss genehmigt.

§ 27

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Bekanntmachung der Neufassung der Satzung über Aufwands-

entschädigungen für die Kreistagsabgeordneten und die

ehrenamtlichen Mitglieder der Ausschüsse

(Entschädigungssatzung)

vom 17.08.2009

Auf der Grundlage des Art. 4 der „Ersten Satzung zur Änderung der ‚Sat- zung über Aufwandsentschädigungen für die Kreistagsabgeordneten und ehrenamtlichen Mitglieder der Ausschüsse (Entschädigungssatzung) vom 05.12.2008‘ vom 02.07.2009“ (Amtsblatt Nr. 07/2009, S. 2 f) wird nach- stehend der Wortlaut der Satzung über Aufwandsentschädigung für die Kreistagsabgeordneten und die ehrenamtlichen Mitglieder der Ausschüsse (Entschädigungssatzung) in der ab dem 28.07.2009 geltenden Fassung bekannt gemacht.

Die Neufassung berücksichtigt:

1. die am 01.01.2009 in Kraft getretene „Satzung über Aufwandsent- schädigung für die Kreistagsabgeordneten und ehrenamtliche Mitglie- der der Ausschüsse (Entschädigungssatzung)“ vom 05.12.2008 (Amts- blatt 14/2008, S. 7 f)

2. die am 28.07.2009 in Kraft getretene „Ersten Satzung zur Änderung der ‚Satzung über Aufwandsentschädigungen für die Kreistagsabge- ordneten und ehrenamtlichen Mitglieder der Ausschüsse (Entschädi-

gungssatzung) vom 05.12.2008‘ vom 02.07.2009“ (Amtsblatt 07/2009, Seite 2 f)

Belzig, den 17.08.2009 Blasig

Landrat - DS -

Satzung über Aufwandsent- schädigungen für die Kreistagsab- geordneten und die ehrenamtlichen

Mitglieder der Ausschüsse (Entschädigungssatzung)

§ 1

Aufwandsentschädigung für Kreistagsabgeordnete (1) Kreistagsabgeordnete erhalten monatlich eine Aufwandsentschädi- gung in Höhe von 250 €. Darüber hinaus können sie Fahrtkosten gemäß

§ 4 dieser Satzung geltend machen.

(2) Zusätzliche Aufwandsentschädigungen erhalten monatlich:

– der Vorsitzende des Kreistages in Höhe von 500 € – die Fraktionsvorsitzenden in Höhe von jeweils 250 €

– der Vorsitzende des Kreisausschusses, sofern diese Funktion nicht vom Landrat wahrgenommen wird, in Höhe von 420 €.

(3) Der Anspruch auf Entschädigung entsteht im Falle des Abs. (1) mit der öffentlichen Bekanntmachung des Wahlergebnisses durch den Wahlleiter.

Im Falle der Berufung einer Ersatzperson entsteht der Anspruch des nach- gerückten Abgeordneten mit dem Tag, an dem der Wahlleiter den Über- gang des Sitzes öffentlich bekannt gibt. Die Ansprüche gemäß Abs. (2) ent- stehen mit dem Tag der Wahl. Im Falle der Wahl des Fraktionsvorsitzenden hat die Fraktion das Datum der Wahl dem Vorsitzenden des Kreistages mit- zuteilen.

(4) Stehen zusätzliche Aufwandsentschädigungen nebeneinander, so wird nur die höhere Aufwandsentschädigung gewährt.

(5) Stellvertreter von Vorsitzenden gemäß Abs. (2) erhalten 50 % der zu- sätzlichen Aufwandsentschädigung für die Zeitdauer der Vertretung, wenn die Vertretung länger als zwei Wochen andauert. Die Aufwandsentschädi- gung des Vertretenen wird entsprechend verkürzt. Nimmt ein Stellvertreter des Vorsitzenden des Kreistages in dessen Auftrag oder in dessen Vertre- tung an Tagungen oder anderen Veranstaltungen teil, so wird die Wahr- nehmung dieser Pflichten der Teilnahme an einer Sitzung des Kreistages gleichgestellt.

(6) Ist eine Funktion gemäß Abs. (2) nicht besetzt und wird die Stellvertre- tung in vollem Umfang wahrgenommen, so erhält der Stellvertreter 100 % der zusätzlichen Aufwandsentschädigung gemäß Abs. (2).

(7) Wird ein Mandat länger als sechs Wochen nicht ausgeübt, so wird für die darüber hinaus gehende Zeit der Nichtausübung die Aufwandsent- schädigung um 50 % gekürzt. Wird das Mandat länger als drei Monate nicht ausgeübt, entfällt mit Beginn des vierten Monats die Zahlung einer Aufwandsentschädigung.

(8) Hat eine Fraktion mehrere Fraktionsvorsitzende, so erhalten sie keine

(8)

volle, sondern eine entsprechend ihrer Zahl anteilige monatliche Auf- wandsentschädigung gemäß Abs. (2), zweiter Spiegelstrich. Entsprechen- des gilt für die Stellvertretung gemäß Abs. (5) und (6).

(9) Der Anspruch auf Entschädigung endet mit dem Ende der Amtszeit, mit dem Tage des Verlustes der Rechtsstellung eines Vertreters gemäß §§ 59, 62 BbgKWahlG sowie mit dem Tag des Todes des Abgeordneten.

(10) Wenn ein Abgeordneter sein Mandat oder eine Funktion gemäß Abs. (2) im Falle des Abs. (9) nicht den vollen Monat über ausübt, hat er nur Anspruch auf anteilige Entschädigung. Die Entschädigung berechnet sich anhand der Tage, an denen das Mandat oder die Funktion gemäß Abs. (2) wahrgenommen wurde, in Relation zu allen Tagen des Monats.

§ 2

Sitzungsgeld für die Mitglieder des Kreistages, die sachkundigen Einwohner und die weiteren Mitglieder von Ausschüssen und

Beiräten

(1) Kreistagsabgeordnete erhalten neben der Aufwandsentschädigung für jede Teilnahme an Sitzungen des Kreistages ein Sitzungsgeld von 13 €. (2) Kreistagsabgeordnete erhalten neben der Aufwandsentschädigung für jede Teilnahme an Sitzungen von Ausschüssen, deren Mitglied sie sind, ein Sitzungsgeld von 13 €. Ein Sitzungsgeld steht nicht zu, wenn der Kreistags- abgeordnete an einer Ausschusssitzung teilnimmt, ohne Mitglied oder Stellvertreter eines Mitgliedes in diesem Ausschuss zu sein (§ 131 Abs. 1 i. V. m. § 30 Abs. 3 S. 3 BbgKVerf).

(3) Abs. (2) findet auch Anwendung auf Kreistagsabgeordnete, die in Stell- vertretung für ein Mitglied an einer Ausschusssitzung teilnehmen.

(4) Zur Vorbereitung einer Sitzung des Kreistages oder des Kreisausschus- ses wird den Fraktionsmitgliedern und den sachkundigen Einwohnern für die Teilnahme an Fraktionssitzungen ein Sitzungsgeld in Höhe von 13 €ge- zahlt. Eine verbindliche Dokumentation der Teilnahme an der Fraktionssit- zung wird über das Sitzungsdienstprogramm des Kreistagsbüros vorge- nommen.

(5) Vorsitzenden von Ausschüssen, die keine zusätzliche Aufwandsentschä- digung nach § 1 dieser Satzung erhalten, wird für jede von ihnen geleitete Sitzung ein zusätzliches Sitzungsgeld in Höhe von 13 €gewährt. Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden eines Ausschusses steht das zusätzliche Sitzungsgeld in Höhe von 13 €derjenigen Person zu, die in Vertretung des Abwesenden die Sitzung leitet.

(6) Sachkundige Einwohner erhalten für jede Teilnahme an Sitzungen von Ausschüssen, in die sie berufen wurden, ein Sitzungsgeld von 21 €. Die für sachkundige Einwohner geltenden Regelungen dieser Satzung finden ent- sprechende Anwendung auf:

a) Frauen und Männer, die vom Kreistag zu stimmberechtigten Mitglie- dern eines Ausschusses gewählt oder anderweitig benannt worden sind;

b) Frauen und Männer, die auf Vorschlag eines Trägers der freien Jugend- hilfe im Sinne des § 71 SGB VIII vom Kreistag gewählt worden sind;

c) beratende Mitglieder des Jugendhilfeausschusses nach § 6 Abs. (2) AGKJHG mit Ausnahme derjenigen Mitglieder, die durch die Kreisver- waltung entsandt sind;

d) beratende Mitglieder des Jugendhilfeausschusses nach § 6 Abs. (4) AGKJHG i. V. m. § 2 Abs. (3) der Satzung des Jugendamtes des Land- kreises Potsdam-Mittelmark vom 04.12.2008 (Amtsblatt für den Land- kreis Potsdam-Mittelmark Nr. 14/2008, S. 13 f).

e) Mitglieder in Beiräten entsprechend § 16 der Hauptsatzung des Land- kreises Potsdam-Mittelmark vom 04.12.2008 (Amtsblatt für den Land- kreis Potsdam-Mittelmark Nr. 14/2008, S. 1 ff), mit Ausnahme derjeni- gen Mitglieder, die als Bedienstete des Landkreises oder als Beschäf- tigte anderer öffentlicher Körperschaften die Teilnahme an Sitzungen des Beirates als Dienstreise abrechnen können.

(7) Die Zahlung des Sitzungsgeldes erfolgt auf der Grundlage der bei den Sitzungen zu führenden Anwesenheitslisten mit Unterschriftsleis- tung.

(8) Finden mehrere Sitzungen an einem Tag statt, so wird nur ein Sitzungs- geld gewährt.

§ 3

Ersatz des Verdienstausfalls der Kreistagsabgeordneten (1) Ein Verdienstausfall, der den Kreistagsabgeordneten durch die Teilnah- meverpflichtung an Sitzungen entsteht, wird auf Antrag und gegen Nach- weis – im Falle von selbständig tätigen oder freiberuflichen Abgeordneten durch Glaubhaftmachung – bis zu einer Höhe von maximal 16 €je Stunde gesondert erstattet. Der Anspruch auf Verdienstausfall ist nach Erreichen der Regelaltergrenze ausgeschlossen, wenn keine auf Erwerb ausgerichte- te Tätigkeit wahrgenommen wird.

(2) Die Kosten der Betreuung von Kindern bis zur Vollendung des 10. Le- bensjahres durch eine Betreuungsperson werden gegen Nachweis der Kos- ten bis zu einer Höhe von 13 €je Stunde erstattet, wenn nachgewiesen wird, dass während der mandatsbedingten notwendigen Abwesenheit die Übernahme der Betreuung durch einen Personensorgeberechtigten oder einen anderen im Hause lebenden Familienangehörigen während dieser Zeit nicht möglich war.

(3) Der Verdienstausfall wird für höchstens 8 Stunden je Tag und 35 Stun- den je Monat gewährt. Die letzte angefangene halbe Stunde wird voll an- gerechnet.

(4) Für Selbständige und freiberuflich Tätige gilt als regelmäßige Arbeits- zeit:

– die Zeit von 8.00 bis 19.00 Uhr für die Wochentage Montag bis Freitag – die Zeit von 8.00 bis 13.00 Uhr für den Samstag

(5) Verdienstausfall nach 19.00 Uhr wird nur in begründeten Ausnahme- fällen erstattet.

§ 4

Erstattung von Fahrtkosten

(1) Für Dienstreisen wird eine Reisekostenvergütung entsprechend den Be- stimmungen des Bundesreisekostengesetzes gewährt. Die Genehmigung der Dienstreisen erfolgt gemäß § 26 der Hauptsatzung.

(2) Dienstreisen im Sinne des Abs. (1) sind auch solche Fahrten, die der Vor- sitzende des Kreistages und seine Stellvertreter unternehmen, um im Dienstgebäude der Kreisverwaltung Unterschriften in Angelegenheiten des Landkreises zu leisten sowie die für den Kreistag bestimmte Post zu bear- beiten. Dienstreisen im Sinne des Abs. (1) sind ebenfalls solche Fahrten des Vorsitzenden des Kreistages und seiner Stellvertreter zu Sitzungen oder anderen Veranstaltungen, zu denen die genannten Personen in ihrer Funk- tion für den Kreistag eingeladen worden sind.

(3) Fahrten zu Sitzungen der Gremien des Kreistages sind keine Dienstrei- sen. Eine Erstattung der Kosten für diese Fahrten zusätzlich zur Aufwands- entschädigung wird den Kreistagsabgeordneten und den sachkundigen Einwohnern (§ 2 Abs. 6 dieser Satzung in Höhe von 30 Cent/km gewährt.

Abweichend von Satz 1 werden Fahrten dann als Dienstreisen behandelt, wenn sie von Bediensteten oder Beschäftigten der Verwaltung zur Wahr- nehmung einer Mitgliedschaft in einem Ausschuss unternommen werden;

Satz 2 findet in diesem Fall keine Anwendung.

(4) Abs. (3) findet entsprechende Anwendung für Kreistagsabgeordnete, die in die Trägerversammlung der Mittelmärkischen Arbeitsgemeinschaft zur Integration in Arbeit (MAIA) berufen wurden. Satz 1 gilt nicht, wenn und soweit MAIA die Fahrtkosten trägt.

(9)

§ 5

Abrechnungsmodalitäten

(1) Die Aufwandsentschädigungen werden monatlich im Voraus für einen Kalendermonat gezahlt.

(2) Die Zahlung von Sitzungsgeldern und die Erstattung von Fahrtkosten ist quartalsweise vorzunehmen.

(3) Abrechnungen für Dienstreisen sind innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung der Dienstreise beim Kreistagsbüro einzureichen.

(4) Die Verdienstausfallentschädigung wird halbjährlich zum 30.06. und zum 30.11. des Jahres abgerechnet. Der Antrag auf Erstattung ist unter Beifügung der Unterlagen an das Kreistagsbüro zu richten. Jedem Antrag ist eine Bestätigung des Steuerberaters beizufügen.

(5) Zu Unrecht geleistete Zahlungen hat der Abgeordnete zu erstatten.

§ 6

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Öffentliche Bekanntmachung über die Fortführung des Liegen- schaftskatasters – Zerlegung örtlich

getrennt liegender Flurstücksteile

Gemäß § 3 des Brandenburgischen Geoinformations- und Vermessungsge- setzes (BbgGeoVermG) vom 27. Mai 2009 (GVBl. I S. 166) sind die qualita- tiven und technischen Anforderungen an die Gewinnung und Verarbeitung von Geoinformationen so festzulegen, dass ein einfacher Zugang und Aus- tausch sowie eine breite Nutzung möglich sind. Die allgemein anerkannten Regeln der Technik in nationalen und internationalen Normen und Stan- dards sind einzuhalten.

Örtlich getrennt liegende Flurstücksteile, die bisher durch einen Zugehö- rigkeitshaken gekennzeichnet wurden, sind zu zerlegen.

Die durch einen Zugehörigkeitshaken gekennzeichneten Flurstücke in den nachfolgend aufgeführten Fluren wurden in einzelne Flurstücke zerlegt.

Hierbei wird von Amts wegen für jedes Flurstücksteil ein neues Flurstück mit eigener Flurstücksnummer gebildet. Die bestehenden eigentumsrecht- lichen Verhältnisse ändern sich nicht.

Gemeinde Gemarkung Flur

Stadt Treuenbrietzen Bardenitz 10

Bensdorf Bensdorf 12

Stadt Werder/Havel Bliesendorf 1

Stadt Werder/Havel Bliesendorf 2

Stadt Werder/Havel Bliesendorf 3

Stadt Werder/Havel Bliesendorf 5

Stadt Treuenbrietzen Brachwitz 2

Stadt Treuenbrietzen Brachwitz 4

Beetzsee Brielow 1

Stadt Beelitz Buchholz, b. Beelitz 3

Beetzseeheide Butzow 1

Deetz/Havel Deetz/Havel 5

Stadt Treuenbrietzen Dietersdorf 1

Gemeinde Gemarkung Flur

Stadt Treuenbrietzen Dietersdorf 2

Stadt Treuenbrietzen Feldheim 4

Stadt Treuenbrietzen Feldheim 5

Stadt Treuenbrietzen Feldheim 7

Stadt Havelsee Fohrde 2

Stadt Havelsee Fohrde 4

Stadt Havelsee Fohrde 5

Stadt Havelsee Fohrde 6

Stadt Havelsee Fohrde 9

Stadt Havelsee Fohrde 10

Schwielowsee Geltow 3

Schwielowsee Geltow 4

Mühlenfließ Grabow 2

Mühlenfließ Haseloff 2

Mühlenfließ Haseloff 4

Stadt Havelsee Hohenferchesar 1

Stadt Havelsee Hohenferchesar 2

Stadt Havelsee Hohenferchesar 3

Stadt Niemegk Hohenwerbig 2

Stadt Niemegk Hohenwerbig 4

Jeserig Jeserig 3

Jeserig Jeserig 4

Mühlenfließ Jeserig/Zauche 1

Langerwisch Langerwisch 1

Langerwisch Langerwisch 3

Langerwisch Langerwisch 6

Langerwisch Langerwisch 7

Stadt Treuenbrietzen Lobbese 1

Stadt Treuenbrietzen Lobbese 4

Stadt Treuenbrietzen Lobbese 6

Stadt Treuenbrietzen Lobbese 7

Stadt Treuenbrietzen Lobbese 8

Stadt Treuenbrietzen Lobbese 9

Stadt Treuenbrietzen Lobbese 11

Stadt Treuenbrietzen Lobbese 12

Stadt Treuenbrietzen Lobbese 13

Stadt Treuenbrietzen Marzahna 1

Stadt Treuenbrietzen Marzahna 2

Stadt Treuenbrietzen Marzahna 3

Stadt Treuenbrietzen Marzahna 4

Stadt Treuenbrietzen Marzahna 7

Töplitz Neu Töplitz 3

Stadt Brück Neuendorf b. Brück 3

Rädigke Neuendorf, b. Rädigke 2

Seddiner See Neuseddin 2

Seddiner See Neuseddin 3

Mühlenfließ Nichel 6

Niemegk Niemegk 1

Niemegk Niemegk 2

Niemegk Niemegk 11

Niemegk Niemegk 13

Niemegk Niemegk 14

Niemegk Niemegk 15

Niemegk Niemegk 16

Päwesin Päwesin 1

Päwesin Päwesin 2

Päwesin Päwesin 4

Päwesin Päwesin 6

Päwesin Päwesin 7

Stadt Werder/Havel Plessow 1

Stadt Werder/Havel Plessow 3

Stadt Werder/Havel Plötzin 3

Stadt Havelsee Pritzerbe 1

Stadt Havelsee Pritzerbe 2

Stadt Havelsee Pritzerbe 5

Stadt Havelsee Pritzerbe 6

Stadt Havelsee Pritzerbe 7

Stadt Havelsee Pritzerbe 8

Stadt Havelsee Pritzerbe 11

Landkreis Potsdam-Mittelmark

Fachdienst Kataster und Vermessung

(10)

Gemeinde Gemarkung Flur

Stadt Havelsee Pritzerbe 12

Stadt Havelsee Pritzerbe 14

Stadt Havelsee Pritzerbe 15

Stadt Havelsee Pritzerbe 16

Stadt Havelsee Pritzerbe 17

Stadt Treuenbrietzen Rietz, b. Treuenbrietzen 2 Stadt Treuenbrietzen Rietz, b. Treuenbrietzen 3 Stadt Treuenbrietzen Rietz, b. Treuenbrietzen 4

Päwesin Riewend 1

Päwesin Riewend 2

Schenkenberg Schenkenberg 2

Mühlenfließ Schlalach 2

Schmergow Schmergow 2

Schmergow Schmergow 6

Trechwitz Trechwitz 1

Trechwitz Trechwitz 2

Trechwitz Trechwitz 3

Trechwitz Trechwitz 4

Stadt Treuenbrietzen Treuenbrietzen 2

Stadt Treuenbrietzen Treuenbrietzen 8

Wollin Wollin 2

Wollin Wollin 13

Diese Fortführungen des Liegenschaftskatasters werden gemäß § 17 Abs. 2 und 3 BbgGeoVermG durch Offenlegung bekanntgegeben.

Die Offenlegung erfolgt im Fachdienst Kataster und Vermessung des Landkreises Potsdam-Mittelmark, 14513 Teltow, Lankeweg 4, in der Zeit vom 19.10.2009 bis 19.11.2009 während der Sprechzeit Dienstags von 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr. Sie haben während dieser Zeit die Möglich- keit, die Liegenschaftskarte und das Liegenschaftsbuch auf dem Bildschirm einzusehen. Einsichtnahme außerhalb der Sprechzeit ist nach telefonischer Terminvereinbarung (03328/318-233) möglich.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen die Fortführung des Liegenschaftskatasters kann innerhalb eines

Monats nach Ablauf der Offenlegungsfrist Widerspruch erhoben werden.

Der Widerspruch ist beim Landkreises Potsdam-Mittelmark, Fachdienst Ka- taster- und Vermessung, 14513 Teltow, Lankeweg 4 schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Falls die Frist durch das Verschulden eines von Ih- nen Bevollmächtigten versäumt werden sollte, so würde dessen Verschul- den Ihnen zugerechnet werden.

Mroß

Teamleiter Geobasisdaten und Vermessung

Öffentliche Bekanntmachung

Auslegungsverfahren für die Erteilung einer Leitungs- und Anlagenrechts- bescheinigung als Grundlage für die

Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit für Grund-

stücke in den Gemarkungen Fohrde, Marzahne und Hohenferchesar.

Der Unteren Wasserbehörde (UWB) beim Landkreis Potsdam-Mittelmark liegt ein Antrag des Amtes Beetzsee auf Erteilung der Leitungs- und Anla- genrechtsbescheinigung zugunsten der Stadt Havelsee vor.

Betroffen von diesem Antrag sind folgende durch Trinkwasserleitungen (TWL), Abwasserpumpwerke und Abwasserdruckleitungen(ADL) benutzte Grundstücke in den Gemarkungen Fohrde, Marzahne und Hohenferchesar:

Lfd. Gemarkung Flur Flurstück Schutzstreifenfläche Leitungsbezeichnung

Nr. m2

1 Fohrde 1 46 112/168 TWL/ADL

2 Fohrde 1 47 72/108 TWL/ADL

3 Fohrde 1 48 80/120 TWL/ADL

4 Fohrde 1 49/1 20/30 TWL/ADL

5 Fohrde 1 49/3 280/420 TWL/ADL

6 Fohrde 1 57/3 60 TWL

7 Fohrde 1 58/4 90 ADL

8 Fohrde 1 58/5 520/520 TWL/ADL

9 Fohrde 1 58/6 140/190 TWL/ADL

10 Fohrde 1 58/6 Abwasserpumpwerk

11 Fohrde 1 59/1 318/382 TWL/ADL

12 Fohrde 1 61/1 312/398 TWL/ADL

13 Fohrde 1 62 132/162 TWL/ADL

14 Fohrde 1 573 80/90 TWL/ADL

15 Fohrde 1 613 60 TWL

16 Fohrde 9 143 680 TWL

17 Fohrde 9 144 40 TWL

18 Fohrde 9 145 160 TWL

19 Fohrde 9 146 140 TWL

20 Fohrde 9 147 60 TWL

21 Fohrde 9 148 80 TWL

22 Fohrde 9 149 80 TWL

23 Fohrde 9 150 60 TWL

24 Fohrde 9 163 240 TWL

25 Fohrde 9 300 180 TWL

26 Fohrde 10 100 160 TWL

27 Fohrde 10 101/1 64 TWL

(11)

Lfd. Gemarkung Flur Flurstück Schutzstreifenfläche Leitungsbezeichnung

Nr. m2

28 Fohrde 10 101/4 16 TWL

29 Fohrde 10 101/6 72 TWL

30 Fohrde 10 108/1 40/60 TWL/ADL

31 Fohrde 10 135 1160 TWL

32 Fohrde 10 158 20 TWL

33 Fohrde 10 160 180 TWL

34 Fohrde 10 161 4 TWL

35 Fohrde 10 162 800 TWL

36 Fohrde 10 178 140 TWL

37 Marzahne 1 174 400 TWL

38 Marzahne 1 182 88 TWL

39 Marzahne 1 188/2 900 TWL

40 Marzahne 1 354 140 TWL

41 Marzahne 1 365 140 TWL

42 Marzahne 1 368 40 TWL

43 Marzahne 5 19 16 TWL

44 Marzahne 5 20 2080 TWL

45 Marzahne 5 22 180 TWL

46 Marzahne 5 23 360 TWL

47 Marzahne 5 24 512 TWL

48 Marzahne 5 30/1 320 TWL

49 Marzahne 5 30/2 400 TWL

50 Hohenferchesar 1 210 600 TWL

51 Hohenferchesar 1 213 180 TWL

52 Hohenferchesar 2 59/2 624 TWL

53 Hohenferchesar 2 60 516 TWL

54 Hohenferchesar 2 61/2 348 TWL

55 Hohenferchesar 2 63/2 592 TWL

56 Hohenferchesar 2 66 204 TWL

57 Hohenferchesar 2 67 264 TWL

58 Hohenferchesar 2 68 732 TWL

59 Hohenferchesar 2 71 780 TWL

60 Hohenferchesar 2 72 40 TWL

61 Hohenferchesar 2 73 52 TWL

62 Hohenferchesar 2 74 40 TWL

63 Hohenferchesar 2 75 84 TWL

64 Hohenferchesar 2 76 40 TWL

65 Hohenferchesar 2 77 40 TWL

66 Hohenferchesar 2 78 40 TWL

Die Einschränkungen auf diesen Grundstücken beziehen sich auf einen Schutzstreifen von 4 m bzw. von 6 m. Der jeweils einzuhaltende Schutz- streifen ist den Auslegungsunterlagen zu entnehmen.

Die dem Antrag auf Erteilung der Leitungs- und Anlagenbescheinigung entsprechenden notwendigen und detaillierten Unterlagen liegen bis vier Wochen nach Erscheinungsdatum dieses Amtblattes für den Landkreis Potsdam-Mittelmark, beim Fachbereich 3, Fachdienst 35 Wasserwirt- schaft/Abfallwirtschaft/Bodenschutz, Papendorfer Weg 3, Zimmer 101, während der öffentlichen Sprechzeiten aus.

Der Antrag ist auf der Grundlage des Grundbuchbereinigungsgesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I, S 2182 bis 2192) zuletzt geändert durch Artikel 41 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2568 sowie der Verordnung zur Durchführung des Grundbuchbereinigungsgesetzes und

anderer Vorschriften auf dem Gebiet des Sachenrechts (Sachenrechts- durchführungsverordnung – SachenR-DV) vom 20. Dezember 1994 (BGBl. I, S 3900 bis 3903) gestellt und bezieht sich auf Leitungen und Anlagen für die Trinkwasserversorgung und Abwasserentsorgung der Stadt Havelsee.

Vom Anliegen dieses Antrages Betroffene können innerhalb von vier Wo- chen nach Erscheinungsdatum dieses Amtsblattes Widerspruch gegen die- sen Antrag schriftlich oder zur Niederschrift einlegen. Der Widerspruch ist in der angegebenen Frist bei der UWB des Landkreises Potsdam Mittel- mark, Papendorfer Weg 1 in 14806 Belzig zu erheben.

Belzig, den 25.08.2009 Untere Wasserbehörde

(12)

Bekanntmachung des Landrates des Landkreises Potsdam- Mittelmark als allgemeine untere Landesbehörde

– Kommunalaufsichtsbehörde

Betrifft: Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur interkommunalen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Grünflächenpflege

Bekanntmachungsanordnung

Hiermit ordne ich an, dass die nachfolgende öffentlich-rechtliche Vereinba- rung und ihre Genehmigung gemäß § 24 Absatz 3 des Gesetzes über kom- munale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Mai 1999 (GVBl. I S. 194), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23.September 2008 (GVBl. S. 202) im Amtsblatt für den Landkreis Potsdam-Mittelmark,Ausgabe September 2009, öffentlich bekannt gemacht werden.

Belzig, den 01.09.2009 gez.

Blasig Landrat

Der Landrat des Landkreises Potsdam-Mittelmark hat die Genehmigung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung am 31.08.2009 erteilt.

Stadt Teltow Der Bürgermeister Marktplatz 1 – 3 14513 Teltow

Gemeinde Kleinmachnow Der Bürgermeister Adolf-Grimme-Ring 10 14532 Kleinmachnow

Genehmigung

Aufgrund des § 24 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über kommunale Ge- meinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) in der Fassung der Be- kanntmachung vom 28. Mai 1999 (GVBl. I S. 194), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. September 2008 (GVBl. I S. 202), genehmi- ge ich als zuständige Aufsichtsbehörde gemäß § 27 Absatz 4 Satz 2 Num- mer 2 GKG die öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur interkommunalen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Grünflächenpflege zwischen der Ge- meinde Kleinmachnow und der Stadt Teltow vom 03.08.2009.

Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises Potsdam-Mittelmark vom September 2009 in Kraft.

Gemäß § 24 Absatz 3 Satz 2 GKG haben die Beteiligten in der für ihre Be- kanntmachung vorgeschriebenen Form auf die Veröffentlichung hinzuwei- sen.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe Kla- ge beim Verwaltungsgericht Potsdam, Friedrich-Ebert-Str. 32, 14469 Pots- dam, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäft- stelle dieses Gerichtes erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen.

Die Klage kann auch in elektronischer Form bei der elektronischen Post-

stelle des Verwaltungsgerichts Potsdam unter www.erv.brandenburg.de bzw. www.gerichtsbriefkasten.de eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes versehen sein.

Im Auftrag

– Siegel – gez.Pahlke

Pahlke

Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung hat nachfolgenden Wortlaut:

Ö f f e n t l i c h - r e c h t l i c h e V e r e i n b a r u n g

zur interkommunalen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Grünflächenpflege

zwischen der Gemeinde Kleinmachnow

– nachfolgend „Kleinmachnow“ genannt – und

der Stadt Teltow

– nachfolgend „Teltow“ genannt –

Präambel

Kleinmachnow betreibt seit 1991 auf seinem Gemeindegebiet in der Rechtsform eines Eigenbetriebes den Bauhof der Gemeinde Kleinmachnow.

Der Bauhof sichert in den örtlichen Grenzen Kleinmachnows die Erfüllung derjenigen öffentlichen Aufgaben, die in § 2 der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb „Bauhof“ der Gemeinde Kleinmachnow, in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.08.2001, beschrieben sind.

Teltow verfügt nicht über einen eigenen Bauhof, sieht aber ein Bedürfnis, die auf seinem Gemeindegebiet entsprechend anfallenden öffentlichen Aufgaben fachgerecht durch Dritte zu erledigen, um so seinen Verpflich- tungen nachzukommen.

Die Parteien sind übereingekommen, den Bauhof der Gemeinde Klein- machnow im Rahmen seiner tatsächlichen und wirtschaftlichen Möglich- keiten auch zur Aufgabenerledigung auf dem Gebiet Teltows einzusetzen, um so diese in wirtschaftlicher und tatsächlicher Hinsicht zu optimieren.

Dies vorausgeschickt vereinbaren die Gemeinden auf Grundlage des § 23 ff. des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Bran- denburg vom 28.05.1999 was folgt:

§ 1

Kleinmachnow verpflichtet sich, gemäß § 23 Abs. 1, 2. Halbsatz, Abs. 2, Satz 2 GKG durch seinen Bauhof, die in § 2 der Betriebssatzung für den Ei- genbetrieb „Bauhof“ der Gemeinde Kleinmachnow bezeichnete Aufgabe der Grünflächenpflege, auch auf dem Gebiet Teltows zu erfüllen.

§ 2

Die Inanspruchnahme der Leistungen der Grünflächenpflege des Bauhofs Kleinmachnow durch Teltow erfolgt in unmittelbarer Abstimmung mit der Werkleitung des Bauhofs auf der Grundlage der Regelungen dieses Vertra- ges.

(13)

Alle weiteren Modalitäten zur Durchführung der Aufgabe der Grünflä- chenpflege sind der Anlage 1 zu diesem Vertrag zu entnehmen.

§ 3

Teltow verpflichtet sich, für die Inanspruchnahme der Leistungen des Bau- hofs der Gemeinde Kleinmachnow eine angemessene Vergütung zu leisten.

Die Parteien vereinbaren insoweit für die jährliche Grünflächenpflege eine pauschale Vergütung auf der Grundlage des Angebots der Gemeinde Kleinmachnow vom März 2009 (Anlage 2) i. H. v. 134.486,25 €.

Eine Anpassung dieser pauschalen Vergütung erfolgt auf Basis der Ein- heitspreise nur dann, wenn sich die dem Angebot zugrundeliegenden Mengen ändern sollten.

§ 4

Teltow vergütet die Leistungen des Bauhofs durch zwei Abschlagszahlun- gen in Höhe von jeweils 50 % der Gesamtvergütung.

Die erste Abschlagszahlung ist bis zum 01.05. des laufenden Jahres, die zweite Abschlagszahlung ist bis zum 01.10. des Jahres durch die Stadt zu leisten.

Auf Verlangen Teltows ist dieser Einsicht in sämtliche abrechnungsrelevan- ten Unterlagen des Eigenbetriebes zu gewähren.

Der Bauhof von Kleinmachnow benennt zur Zahlung folgendes Konto:

Konto-Nr.: 3 523 301 490 bei der Mittelbrandenburgischen Sparkasse

BLZ: 160 500 00

§ 5

Für Schäden, die in Erfüllung dieses Vertrages durch den Bauhof Klein- machnow oder durch dessen Erfüllungsgehilfen auf dem Gebiet Teltows entstehen, haftet die Gemeinde Kleinmachnow. Sie stellt insoweit die Stadt Teltow von Haftungsansprüchen Dritter frei.

Über ggf. auftretende Schäden ist die Stadt Teltow durch den Bauhof Klein- machnow unverzüglich zu unterrichten.

§ 6

Für die Aufgabe der Grünflächenpflege benennt Teltow einen betrauten und beratenden Mitarbeiter der Verwaltung.

§ 7

Die Vereinbarung wird zunächst für einen Zeitraum von zwei Jahren ge- schlossen. Sie verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern sie nicht, unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten bis zum 31.12. des laufen- den Jahres, von einer der beiden Parteien gekündigt wird. Die Kündigung hat in schriftlicher Form zu erfolgen.

§ 8

Änderungen, Nebenabreden und Ergänzungen zu dieser Vereinbarung be- dürfen der Schriftform.

§ 9

Die Vereinbarung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises Potsdam-Mittelmark in Kraft.

Kleinmachnow, den 03.08.2009 Teltow, den 28.07.2009

gez.: gez.:

Michael Grubert Thomas Schmidt

Bürgermeister der Bürgermeister der Gemeinde Kleinmachnow Stadt Teltow

gez.: gez.:

Michael Ecker Rico Kasten

stellv. Bürgermeister Stellvertreter d. Bürgermeisters der Gemeinde Kleinmachnow der Stadt Teltow

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Bekanntmachung des Landrates des Landkreises Potsdam-Mittelmark als allgemeine untere Landesbehörde,

Kommunalaufsichtsbehörde

Betrifft: Wasserversorgungsverband „Hoher Fläming“

Bekanntmachungsanordnung

Hiermit ordne ich an, dass nachstehende „Dritte Änderungssatzung zur Neufassung der Verbandssatzung des Wasserversorgungsverbandes „Ho- her Fläming“ (nachfolgend WAV genannt) in der Fassung vom 03. Juni 2003, bekannt gemacht am 25. Juli 2003 im Amtsblatt für den Landkreis Potsdam-Mittelmark Nr. 7 Seite 8“ gemäß § 20 Abs. 6 i. V. m. § 11 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.05.1999 (GVBl. I/99, [Nr. 11], S 194) zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.09.2008 (GVBl. I Nr. 12) im Amtsblatt für den Landkreis Potsdam-Mittelmark, Ausgabe September 2009, öffentlich bekannt gemacht wird.

Belzig, den 04.09.2009 gez. Blasig

Blasig Landrat

Dritte Änderungssatzung zur Neufassung der Verbandssatzung des Wasserversorgungsverbandes „Hoher Fläming“ (nachfolgend WAV genannt) in der Neufassung vom 03.Juni 2003, bekannt gemacht am 25.Juli 2003 im Amtsblatt für den Landkreis Potsdam-Mittel- mark Nr. 7 Seite 8

§ 1

Änderung Stimmenanteile Der § 3 (2) erhält folgende Fassung:

(2) Die Stimmen eines Verbandsmitgliedes können nur einheitlich abgege- ben werden. Das Stimmenverhältnis der Verbandsmitglieder untereinander ermittelt sich jährlich zum 30. Juni des laufenden Jahres aus der Anzahl der Einwohner, wobei auf jedes Verbandsmitglied bis einschließlich 1000 Ein- wohner eine Stimme und je weitere angefangene 1000 Einwohner eine weitere Stimme entfällt. Ist eine Gemeinde lediglich für einzelne Ortsteile Mitglied im Zweckverband, so ist die Anzahl der Einwohner der jeweiligen Ortsteile für die Berechnung der Stimmen maßgeblich. Maßgeblich ist da- bei die von den Einwohnermeldeämtern der Ämter bzw. amtsfreien Ge- meinden fortgeschriebene Einwohnerzahl (Hauptwohnsitz) zum 30. Juni des jeweiligen Vorjahres. Ergibt sich in Auswertung der jeweiligen Einwoh- nerzahl eine Änderung der Stimmenanteile, ist hierzu bis zum 30. Juni des Folgejahres die Veränderung der Stimmenanteile durch Änderung der Ver- bandssatzung aufzunehmen.

Demnach haben die Mitgliedsgemeinden folgende Stimmenanteile:

lfd. Nr. Gemeinde Stimmen

1 Belzig 4

2 Borkheide 2

3 Borkwalde 2

4 Brück 4

5 Linthe 1

6 Mühlenfließ 1

7 Niemegk 3

8 Planebruch 2

lfd. Nr. Gemeinde Stimmen

9 Planetal 2

10 Rabenstein/Fläming 1

11 Wiesenburg/Mark 5

Summe satzungsgemäße Stimmen 27

§ 2 Inkrafttreten

Die vorstehende dritte Änderungssatzung zur Neufassung der Verbands- satzung des Wasserversorgungsverbandes „Hoher Fläming“ tritt mit dem Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Brück, den 24.6.2009 i. V. Klembt

Verbandsvorsteher

Öffentliche Bekanntmachung des Beschlusses Nr. 01-06/09 des WAV „Hoher Fläming“ vom 24.06.2009

Beschluss

Titel: Dritte Änderungssatzung zur Neufassung der Satzung des WAV „Hoher Fläming“

Datum der Vorlage: 27.5.2009 Verbandsversammlung, Ort: Wiesenburg

Datum: 24.6.2009 Beschlussnummer: 01-06/09

Betreff: dritte Änderungssatzung zur Neufassung der Satzung des WAV „Hoher Fläming“

Beschluss:

Die Verbandsversammlung des WAV beschließt die anliegende dritte Än- derungssatzung zur Neufassung der Verbandssatzung.

Erläuterung:

Die Stimmenverteilung § 3 (2) wird auf Grund der veränderten Einwoh- nerzahl am 30.6.2008 entsprechend unserer Satzung angepasst.

Abstimmungsergebnis:

Stimmberechtigte Mitglieder lt. Satzung: 11 Anzahl der satzungsgemäßen Stimmen: 28

davon anwesende Stimmen: 27

Ja-Stimmen 27

Nein-Stimmen: 0

Stimmenthaltungen: 0

Unterschrift:

Prof. Dr. Niesche Borgmann

stellv. Vorsitzender Mitglied der

der Verbandsversammlung Verbandsversammlung

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