• Keine Ergebnisse gefunden

Amtsblatt für den Landkreis Potsdam-Mittelmark Jg.16, Heft 01

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Amtsblatt für den Landkreis Potsdam-Mittelmark Jg.16, Heft 01"

Copied!
32
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Amtsblatt für den Landkreis Potsdam-Mittelmark

Postvertriebsstück Entgelt bezahlt • A 7857 Brandenburgische Universitäts- druckerei- und Verlags- gesellschaft Potsdam mbH Karl-Liebknecht-Straße 24/25 14476 Golm

Tel./Fax 0331/56 89-0/-16

Amtliche Bekanntmachungen des Landkreises Potsdam-Mittelmark mit Informationsteil

Jahrgang 16

Belzig, 27. Januar 2009 Nummer 01

Impressum

Herausgeber:

Landratsamt Potsdam-Mittelmark 14806 Belzig, Niemöllerstraße 1 Tel. 033841/9 12 27, Fax 033841/9 12 18 Internet: www. potsdam-mittelmark.de

Redaktion:

Brigitte Kunze, Büro des Landrates

Bezug:

kostenlos erhältlich in allen Amts-, Gemeinde- und Stadtverwaltungen im Landkreis sowie beim Landkreis, 14806 Belzig, Niemöllerstraße 1 Jahresabonnement bei Postbezug 15,34

Gesamtherstellung und Vertrieb:

Brandenburgische Universitätsdruckerei- und Verlagsgesellschaft Potsdam mbH, Karl-Liebknecht-Straße 24/25, 14476 Golm

Anzeigenverwaltung:

Brandenburgische Universitätsdruckerei- und Verlagsgesellschaft Potsdam mbH, Telefon 0331/56 89-0, Fax 0331/5689-16

Inhalt amtlich

Öffentliche Bekanntmachungen

Berichtigung eines Druckfehlers in der Abfallgebührensatzung des Landkreises Potsdam-Mittelmark (AbfGS) vom 04.12.2008 (veröffentlicht im Amtsblatt für den Landkreis

Potsdam-Mittelmark Nr. 14/2008, Seite 8) S. 1 Beschlüsse des Kreistages Potsdam-Mittelmark am 04.12.2008 S. 2 Geschäftsordnung des Kreistages des

Landkreises Potsdam-Mittelmark S. 7

Hinweis zur Öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über die Errichtung und den Betrieb einer Regionalleitstelle für Brand- und Katastrophenschutz sowie Rettungsdienst zwischen der Stadt Brandenburg an der Havel und den Landkreisen

Potsdam-Mittelmark und Teltow-Fläming S. 13

Jahresabschluss des Eigenbetriebes Kreisstraßenbetrieb für

das Wirtschaftsjahr 2007 S. 14

Auslegungsverfahren für die Erteilung einer Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung als Grundlage für die Eintragung einer beschränkten Dienstbarkeit für ein Grundstück in der

Gemarkung Ziesar S. 14

Bekanntmachungsanordnung, Bekanntmachung über die Eintragung von Bodendenkmalen in die Denkmalliste des

Landes Brandenburg, Listen der Bodendenkmale S. 14 Wasserversorgungsverband „Hoher Fläming“

• Beschlüsse der Verbandsversammlung am 10.12.2008 S. 19 Landesumweltamt

• Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Strategischen Umweltprüfung zu den Entwürfen der Maßnahme-

programme für die Flussgebietseinheiten Oder und Elbe S. 22 Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und

Verbraucherschutz

• Anhörung der Öffentlichkeit zu den Entwürfen der Bewirtschaftungspläne für die Flussgebietseinheiten

Oder und Elbe S. 23

Untere Wasserbehörde des Landkreises Potsdam-Mittelmark

• Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Strategischen Umweltprüfung zu den Entwürfen der Maßnahme-

programme für die Flussgebietseinheiten Oder und Elbe S. 24

• Anhörung der Öffentlichkeit zu den Entwürfen der Bewirtschaftungspläne für die Flussgebietseinheiten

Oder und Elbe S. 25

Ende des amtlichen Teils

Inhalt

Informationen aus dem Landratsamt

Wohngeldanträge

rechtzeitig stellen S. 25 Ehrenamtliche Betreuer

gesucht S. 25

Aufruf an Kulturgruppen und Markttreibende zur Teilnahme am Fläming-Früh- lingsfest am 26. April 2009 in Coswig (Anhalt) S. 26 Sonstige Informationen, Tipps, Termine

Beratungstermine der Koordinatorin für

Freiwilligenarbeit S. 26 Allgemeine soziale

Beratung der

Wohlfahrtsverbände S. 26 Deutsche Rentenversiche-

rung-Informationsveran-

staltungen S. 28

Blutspendetermine S. 32

Öffentliche Bekanntmachungen

Berichtigung eines Druckfehlers in der Abfallgebührensatzung des Land-

kreises Potsdam-Mittelmark (AbfGS) vom 04.12.2008 (veröffentlicht im Amtsblatt für den Landkreis Potsdam-

Mittelmark Nr. 14/2008, Seite 8)

§ 5 Abs. 3.2 wird wie folgt berichtigt:

3.2 Die Entleerungsgebühr bemisst sich bei Vorhaltung eines Restabfallbe- hälters mit einem Volumen bis einschl. 1100 l nach dem im Erhebungszeit- raum je Haushalt, Gewerbebetrieb und vorübergehend genutztem Objekt

(2)

geleerten Restabfallbehältervolumens in Litern. Pro Liter geleertem Rest- abfallbehältervolumens beträgt die Gebühr 0,0455 Euro. Für die einmalige Leerung folgender Restabfallbehälter sind demnach

40 l 1,82 Euro

80 l 3,64 Euro

120 l 5,46 Euro

240 l 10,92 Euro

1 100 l 50,05 Euro

zu entrichten.

Belzig, den 12.01.2009 Koch

Landrat

Erläuterung:

Im Amtsblatt war abweichend vom Kreistagsbeschluss anstatt 120 l (Rest- abfallbehälter) fälschlich 20 l abgedruckt worden.

Beschlüsse des 2. Kreistages Potsdam-Mittelmark am 04.12.2008

Fraktionszuwendungen für das Jahr 2009 Beschluss Nummer: 2008/IV/071

Beschluss:

Der Kreistag beschließt folgende Fraktionszuwendungen für das Jahr 2009:

1. Alle Fraktionen des Kreistages Potsdam-Mittelmark erhalten einen monatlichen Sockelbetrag von 800 €.

2. Zusätzlich erhält jede Fraktion pro Fraktionsmitglied 50 €monatlich.

Versetzung in den Ruhestand Beschluss Nummer: 2008/IV/066 Beschluss

Der Kreistag beschließt, Herrn Landrat Lothar Koch mit Wirkung vom 16.02.2009 in den Ruhestand zu versetzen.

Wahl des Landrates des Landkreises Potsdam-Mittelmark Beschluss Nummer: 2008/IV/078

Beschluss:

Der Kreistag wählt Herrn Wolfgang Blasig mit 29 Stimmen zum Landrat des Landkreises Potsdam-Mittelmark.

Besetzung Kuratorium KKH Beschluss Nummer: 2008/IV/046 Beschluss:

Der Kreistag beauftragt den Landrat als Vertreter in der Gesellschafterver- sammlung der Johanniter-Krankenhaus im Fläming Belzig GmbH

Abgeordneten Günter Baaske - Fraktion der SPD Abgeordneten Rudolf Werner - Fraktion der CDU

mit Wirkung vom 01. 01. 2009 für das Kuratorium der Johanniter-Kranken- haus im Fläming Belzig GmbH zu benennen.

Besetzung Aufsichtsrat TZT Beschluss Nummer: 2008/IV/047 Beschluss:

Der Kreistag beauftragt den Landrat als Vertreter in der Gesellschafterver- sammlung der Technologiezentrum Teltow GmbH

Abgeordneten Gerhard Enser - Fraktion der CDU Abgeordneten Jörg Schenderlein - Fraktion der SPD Abgeordneten Thomas Singer - Fraktion Die Linke

mit Wirkung vom 01. 01. 2009 in den Aufsichtsrat der Technologiezentrum Teltow GmbH zu benennen.

Besetzung Aufsichtsrat - TGZ Beschluss Nummer: 2008/IV/048 Beschluss:

Der Kreistag beauftragt den Landrat als Vertreter in der Gesellschafterver- sammlung der Technologie- und Gründerzentrum „Fläming“ GmbH Herrn Ottheiner Kleinerüschkamp - Fraktion der CDU

Herrn Hendrik Hänig - Fraktion der SPD Frau Astrit Rabinowitsch - Fraktion Die Linke

mit Wirkung vom 01. 01. 2009 in den Aufsichtsrat der Technologie- und Gründerzentrum „Fläming“ GmbH zu benennen.

Besetzung Aufsichtsrat KPM Beschluss Nummer: 2008/IV/049 Beschluss:

Der Kreistag beauftragt den Landrat als Vertreter in der Gesellschafterver- sammlung der Kreismusikschule und Kreisvolkshochschule Potsdam- Mittelmark GmbH

Frau Nina Hille - SPD-Fraktion

Herrn Bodo Puschner - CDU-Fraktion Herrn Dr. Baldur Martin - FBB-Fraktion Herrn Hans-Peter Goetz - Fraktion FDP/BiK-BIT Herrn Harald Mushack - Fraktion DIE LINKE

mit Wirkung vom 01. 01. 2009 in den Aufsichtsrat der Kreismusikschule und Kreisvolkshochschule Potsdam-Mittelmark GmbH zu benennen.

Besetzung Aufsichtsrat APM Beschluss Nummer: 2008/IV/050 Beschluss:

Der Kreistag beauftragt den Landrat als Vertreter in der Gesellschafterver- sammlung der Abfallwirtschaft Potsdam-Mittelmark GmbH

Herrn Lothar Koch - SPD-Fraktion Herrn Dr. Felix Enneking - CDU-Fraktion Herrn Hans-Joachim Löffelmacher - FBB-Fraktion Herrn Dietmar Hummel - Fraktion FDP/BiK-BIT Frau Kathrin Menz - Fraktion DIE LINKE

mit Wirkung vom 01. 01.2009 in den Aufsichtsrat der Abfallwirtschaft Pots- dam-Mittelmark GmbH zu benennen.

(3)

Besetzung Aufsichtsrat HVG Beschluss Nummer: 2008/IV/051 Beschluss:

Der Kreistag beauftragt den Landrat, in seiner Eigenschaft als Vertreter des Landkreises in der Gesellschafterversammlung auf Vorschlag der SPD-Frak- tion

Abgeordneten Christian Große, CDU

mit Wirkung vom 01. 01. 2009 in den Aufsichtsrat der Havelbus Verkehrs- gesellschaft mbH zu entsenden.

Besetzung Aufsichtsrat VGB Beschluss Nummer: 2008/IV/052 Beschluss:

Der Kreistag beauftragt den Landrat, in seiner Eigenschaft als Vertreter des Landkreises in der Gesellschafterversammlung

Abgeordneten Dieter Sehm - SPD-Fraktion Abgeordnete Katrin Eberhardt - SPD-Fraktion Abgeordneten Rudolf Werner - CDU-Fraktion Abgeordneten Siegfried Wachsmuth - FBB-Fraktion Abgeordneten Heiko Hüller - Fraktion FDP/BiK-BIT Abgeordneten Sieghard Rabinowitsch - Fraktion DIELINKE.

mit Wirkung vom 01. 01. 2009 in den Aufsichtsrat der Verkehrsgesellschaft Belzig mbH zu entsenden.

Besetzung der Trägerversammlung der MAIA Beschluss Nummer: 2008/IV/053

Beschluss:

Der Kreistag wählt gemäß § 41 Abs. 2 BbgKVerf. folgende drei Abgeord- nete

SPD Anke Pausemann

CDU Ronald Melchert

DIE LINKE Astrit Rabinowitsch

als Mitglieder in die Trägerversammlung der MAIA.

Anzahl der sachkundigen Einwohner in den ständigen freiwilligen Ausschüssen

Beschluss Nummer: 2008/IV/054 Beschluss:

1. Der Kreistag beschließt gemäß § 131 Abs. 1 i. V. m. § 43 Abs. 4 auf der Grundlage des Beschlusses Nr. 2008/IV/011 folgende Besetzung der ständigen freiwillige Ausschüsse mit sachkundigen Einwohnern:

Nr. Bezeichnung des Ausschusses sk Einw.

1 Ausschuss für Innere Verwaltung 11

2 Ausschuss für Rechnungsprüfung und Petitionen 0 3 Ausschuss für Bildung und Kultur 12 4 Ausschuss für Soziales und Gesundheit 14 5 Ausschuss für Umwelt und Verbraucherschutz,

Ordnung und Verkehr 11

6 Ausschuss für Recht und Bauen 11

2. Von dem beim Ausschuss für Bildung und Kultur vorgesehenen 12 Sit- zen für sachkundige Einwohner bleibt ein Sitz der/m Vorsitzenden des Kreisschulbeirates vorbehalten.

3. Von dem beim Ausschuss für Soziales und Gesundheit vorgesehenen 14 Sitzen bleiben drei Sitze den Vorsitzenden der Beiräte für Behinder- te, Ausländer und Senioren vorbehalten.

Sachkundige Einwohner im Ausschuss für Innere Verwaltung Beschluss Nummer: 2008/IV/055

Beschluss:

Der Kreistag beschließt gemäß § 43 Abs. 4 (BbgKVerf) auf Vorschlag der Fraktionen folgende Besetzung des Ausschusses für Innere Verwaltung:

b) sachkundige Einwohner

Fraktion sachkundige/r Einwohner/in

SPD - Martin Klemm

- Frank Gropp

- Klaus-Peter Weis (FDP/BiK-BIT)

CDU - Volker Traberth

- Frank Habdank - Margot Heimbach

DIE LINKE - Harald Mushack

- Peter Hinze

FBB - Jürgen Engel

FDP/BiK-BIT - Rolf Hermann Löhr

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Michael Blume

Sachkundige Einwohner im Ausschuss für Bildung und Kultur Beschluss Nummer: 2008/IV/056

Beschluss:

Der Kreistag beschließt gemäß § 43 Abs. 4 (BbgKVerf) auf Vorschlag der Fraktionen folgende Besetzung des Ausschusses für Bildung und Kultur:

b) sachkundige Einwohner

Fraktion sachkundige/r Einwohner/in

SPD - Jürgen Haase

- Eckhard Kunze - Gudrun Wolschon

CDU - Ronny Bereczki

- Rosemarie Jakobs - Kurt Thiel

DIE LINKE - Tina Rabinowitsch

- Dirk Bohn

FBB - Roswitha Waschischek

FDP/BiK-BIT - Andreas Gronemeier

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Ursula Schwill

Sachkundige Einwohner im Ausschuss für Soziales und Gesundheit Beschluss Nummer: 2008/IV/057

Beschluss:

Der Kreistag beschließt gemäß § 43 Abs. 4 (BbgKVerf) auf Vorschlag der Fraktionen folgende Besetzung des Ausschusses für Soziales und Gesund- heit:

(4)

b) sachkundige Einwohner

Fraktion sachkundige/r Einwohner/in

SPD - Thomas Krüger

- Ingrid Hübner

- Michael Mrochen (FDP/BiK-BIT)

CDU - Elke Jäger

- Reinhold Freesmann - Beate Zbinden (FBB)

DIE LINKE - Franziska Koch

- Juliane Ebersbach

FBB - Dr. Gerlinde Wandel

FDP/BiK-BIT - Enrico Rösler

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Herlind Leo

Sachkundige Einwohner im Ausschuss für Umwelt und Verbraucher- schutz, Ordnung und Verkehr

Beschluss Nummer: 2008/IV/058 Beschluss:

Der Kreistag beschließt gemäß § 43 Abs. 4 (BbgKVerf) auf Vorschlag der Fraktionen folgende Besetzung des Ausschusses für Umwelt und Verbrau- cherschutz, Ordnung und Verkehr:

b) sachkundige Einwohner

Fraktion sachkundige/r Einwohner/in

SPD - Peter Ernst

- Hans-Joachim Kursawa - Harald Torges

CDU - Harry Grunert

- Wolfgang Kettmann - Stephan Hübner (FBB)

DIE LINKE - Martina Brüggemann

- Ingo Zeithammer

FBB - Helfried Zenker

FDP/BiK-BIT - Hans Hermann Lange

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Claudia Günther

Sachkundige Einwohner im Ausschuss für Recht und Bauen Beschluss Nummer: 2008/IV/059

Beschluss:

Der Kreistag beschließt gemäß § 43 Abs. 4 (BbgKVerf) auf Vorschlag der Fraktionen folgende Besetzung des Ausschusses für Recht und Bauen:

b) sachkundige Einwohner

Fraktion sachkundige/r Einwohner/in

SPD - Werner Schiemann

- Horst Kaffenberger - Steffen Lehmann (FBB)

CDU - Günter Laurich

- Michael Senftleben - Axel Schädlich

DIE LINKE - Eyk Ueberscheer

- Horst Hilmer

FBB - Roland Büchner

FDP/BiK-BIT - Wolfgang Jordan

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Heiko Engel

Bildung eines Beirates für den Rettungsdienstbereich des Landkrei- ses Potsdam-Mittelmark

Beschluss Nummer: 2008/IV/061 Beschluss:

Der Kreistag benennt gemäß § 41 Brandenburgische Kommunalverfassung (BbgKVerf) auf Vorschlag der Fraktionen folgende Abgeordnete zu Mitglie- dern bzw. Stellvertretern des Beirates für den Rettungsdienstbereich des Landkreises Potsdam-Mittelmark:

Mitglied Stellvertreter

SPD Joachim Lindicke Katrin Eberhardt

CDU Hermann Bobka Ronald Melchert

DIE LINKE. Astrit Rabinowitsch Dr. Wolfgang Erlebach FBB oder FDP/BiK-BIT Anke Pausemann (SPD) Dieter Sehm (SPD)

Wahl der stimmberechtigten Mitglieder gemäß § 71 Abs. 1 Ziffer 2 SGB VIII

Beschluss Nummer: 2008/IV/062 Beschluss:

Der Kreistag wählt aus dem Kreis der von den anerkannten freien Trägern der öffentlichen Jugendhilfe vorgeschlagenen Vertreter/innen 6 stimmbe- rechtigte Mitglieder und deren Stellvertreter in den Jugendhilfeausschuss.

Anerkannte Träger der Mitglied Stellvertreter öffentlichen Jugendhilfe

1. Kreisjugendfeuerwehr im Herr Olaf Fetz Herr Andrè Schulz Kreisfeuerwehrverband

Potsdam-Mittelmark e.V.

47 Stimmen

2. Kreisjugendring Herr Philipp Schuppan Herr Sebastian

Potsdam-Mittelmark e. V. Thiele

42 Stimmen

3. Die Johanniter - Frau Daniela Wiederhold Johanniter-Krankenhaus

im Fläming Belzig GmbH 41 Stimmen

4. Deutscher Paritätischer Herr Thomas Lettow Frau Frauke

Wohlfahrtsverband, Frehse-Sevran

Landesverband Brandenburg e. V.

39 Stimmen

5. Diakonisches Werk Frau Ingrid Hermes Frau Ilka Iversen im LK Potsdam-

Mittelmark e. V., Belzig

37 Stimmen

6. Gemeinnützige Gesell- Frau Ulrike Hart Herr Ralf

schaft für Soziale Hilfen Wuchner

in Berlin/Brandenburg 26 Stimmen

Benennung von Mitgliedern und Stellvertretern für die Zweckver- bandsversammlung der Mittelbrandenburgischen Sparkasse in Potsdam

Beschluss Nummer: 2008/IV/064 Beschluss:

Der Kreistag bestellt drei Mitglieder und deren Stellvertreter in die Ver-

(5)

bandsversammlung des Zweckverbandes für die Mittelbrandenburgische Sparkasse in Potsdam.

Mitglied Stellvertreter SPD- Fraktion Susanne Melior Katrin Eberhardt CDU- Fraktion Dr. Felix Enneking Christian Große Fraktion DIE LINKE. Thomas Singer Astrit Rabinowitsch

Wahl der Mitglieder und Stellvertreter der Regionalversammlung Havelland-Fläming

Beschluss Nummer: 2008/IV/065 Beschluss:

Der Kreistag wählt zwei Regionalräte und ihre Stellvertreter in die Regio- nalversammlung der Regionalen Planungsgemeinschaft Havelland-Flä- ming.

Mitglied Stellvertreter Fraktion der SPD Helmut Tietz Wolfgard Preuß (FBB) Fraktion der CDU Gerhard Enser Rudolf Werner

Neuwahl der Mitglieder und Stellvertreter des Polizeibeirates beim Polizeipräsidium Potsdam

Beschluss Nummer: 2008/IV/067 Beschluss:

Der Kreistag wählt folgende drei Mitglieder und ihre Stellvertreter in den Polizeibeirat beim Polizeipräsidium Potsdam

Fraktion Mitglied Stellvertreter

SPD Joachim Lindicke Hendrik Hänig

CDU Josef Jakobs Dr. Felix Enneking

DIE LINKE. Bernd Lachmann Lisa Stoof

Besetzung des Nahverkehrsbeirates des Landkreises Potsdam-Mittel- mark

Beschluss Nummer: 2008/IV/044 Beschluss:

Der Kreistag beschließt gemäß § 1 der Beiratsordnung des Nahverkehrs- beirates des Landkreises Potsdam-Mittelmark folgende Besetzung des Nahverkehrsbeirates:

1. vier Kreistagsabgeordnete als Mitglieder sowie deren Stellvertreter ge- mäß § 41 BbgKVerf auf Vorschlag der Fraktionen

Mitglied Stellvertreter

SPD Dieter Sehm Helmut Tietz

CDU Reinhard Mirbach Ludwig Burkardt Die Linke Ingrid Feuerherd Sieghard Rabinowitsch FBB Wolfgang Kroll Dr. Detlef Fanter (FDP/BiK-BIT) 2. drei Mitglieder/Stellvertreter der Verwaltung des Landkreises Potsdam-

Mittelmark

Mitglied Stellvertreter

- 1. Beigeordneter Fachbereichsleiter Sicherheit, Ordnung und Verkehr - Fachbereichsleiter Sicherheit, Team-Leiter Verkehrs-

Ordnung und Verkehr management

- Fachbereichsleiter Soziales, Jugend Fachdienstleiter Schüler- Schule und Gesundheit beförderung, Kultur und Sport

Wahl des sonstigen Vertreters und seines Stellvertreters für die Brandenburgische Kommunalakademie

Beschluss Nummer: 2008/IV/024 Beschluss:

Der Kreistag wählt als sonstigen Vertreter für die Brandenburgische Kom- munalakademie den Leiter des Fachbereiches Innerer Service und zentrale Steuerung, Herrn André Köppen und wählt die Sachbearbeiterin für Aus- und Fortbildung, Frau Sigrid Behringer zu seiner Stellvertreterin.

Umbesetzung im Ausschuss für Umwelt und Verbraucherschutz, Ordnung und Verkehr

Beschluss Nummer: 2008/IV/075 Beschluss:

Der Kreistag beruft Frau Katrin Eberhardt aus dem Ausschuss für Umwelt und Verbraucherschutz, Ordnung und Verkehr ab und beruft Frau Angelika Enke in diesen Ausschuss.

Änderung der Hauptsatzung

Beschlussvorschlags-Nummer: 2008/IV/060 Beschlussvorschlag:

24 Absatz 4 der Hauptsatzung wird wie folgt geändert:

In öffentlichen Sitzungen des Kreistags sind alle Einwohner des Landkrei- ses Potsdam-Mittelmark berechtigt, kurze mündliche Fragen zu den Bera- tungsgegenständen dieser Sitzung oder anderen kreislichen Angelegen- heiten an den Kreistag oder den Landrat zu stellen sowie Vorschläge oder Anregungen zu unterbreiten (Einwohnerfragestunde). Die Einwohnerfra- gestunde soll 45 Minuten nicht überschreiten. Jeder Einwohner kann sich im Regelfall zu bis zu drei unterschiedlichen Themen zu Wort melden. Die Wortmeldungen sollen 3 Minuten nicht überschreiten. Kann eine Frage in der Sitzung nicht mündlich beantwortet werden, erhält der Fragesteller innerhalb einer Woche eine schriftliche Beantwortung.

Abstimmungsergebnis: mehrheitlich abgelehnt

Änderungsantrag zur Hauptsatzung des Landkreises Potsdam-Mittel- mark

Beschluss-Nummer: 2008/IV/068 Beschluss:

Der Kreistag beschließt, folgende Änderungen zur Hauptsatzung des Land- kreises Potsdam - Mittelmark

(über die Punkte ist einzeln abzustimmen):

1. zum § 7 (2) 2. Satz anfügen:

Die Tagesordnung wird zeitgleich im Internetportal des Land- kreises eingestellt.

2. zum § 13 (2)

Das Wort Legislaturperiodewird durch das Wort Wahlperiodeer- setzt.

3. zum § 19 f)

Der Wert 150.000 EURwird durch den Wert 100.000 EURersetzt.

4. zum § 23 (1) an den Satz anfügen:

… und ins Internetportal des Landkreises eingestellt.

5. zum § 24 (1)

Letzter Satz wird ergänzt:

… werden Einwohner durch das Amtsblatt einfügen: und das Inter- netdes Landkreises informiert.

(6)

6. zum § 24 (4)

1. und 2. Satz werden gestrichen und ergänzt durch:

Der Kreistag hält zu jeder planmäßigen Sitzung eine Einwoh- nerfragestunde ab.

7. zum § 24 (7) Es wir geändert:

… mindestens 2 vom Hundert… .

Abstimmungsergebnis: die Punkte 3, 6 und 7 wurden mehrheitlich abgelehnt

Änderung der Hauptsatzung

Beschlussvorschlags-Nummer: 2008/IV/070 Beschlussvorschlag:

§ 4 Absatz 7 der Hauptsatzung wird wie folgt geändert:

Kreistagsabgeordnete haben das Recht, auch an nichtöffentlichen Sitzun- gen von Ausschüssen, denen sie nicht angehören, teilzunehmen; dies gilt nicht für befangene Kreistagsabgeordnete. Sie haben jedoch kein Stimm- recht und keinen Anspruch auf Sitzungsgeld. Die Ausschussmitglieder kön- nen mehrheitlich ein Rederecht für diejenigen Kreistagsabgeordneten, die nicht Mitglieder des Ausschusses sind, gewähren.

Abstimmungsergebnis: mehrheitlich abgelehnt

Hauptsatzung des Landkreises Potsdam-Mittelmark Beschluss Nummer: 2008/IV/003

Beschluss:

Der Kreistag beschließt die anliegende Hauptsatzung des Landkreises Potsdam-Mittelmark

Änderung der Geschäftsordnung Beschlussvorschlags-Nummer: 2008/IV/069 Beschlussvorschlag:

1. § 12 des Entwurfs der Geschäftsordnung wird wie folgt geändert:

Kleine Anfragen

(1) Jeder Kreistagsabgeordnete ist berechtigt, Kleine Anfragen zu Angele- genheiten des Kreises zu stellen, die schriftlich einzureichen sind. Sie sind innerhalb von 2 Wochen schriftlich zu beantworten. Sollte in Ausnahme- fällen eine Beantwortung innerhalb der genannten Frist nicht möglich sein, ist dies dem Kreistagsvorsitzenden schriftlich unter Angabe von Gründen mitzuteilen.

(2) Die Kleine Anfrage darf sich nur auf einen bestimmten Sachverhalt be- ziehen und nicht mehr als fünf Unterfragen enthalten. Sie sollte in mög- lichst kurzer Form gestellt sein.

(3) Der Kreistagsvorsitzende übermittelt die Kleine Anfrage unverzüglich an den Landrat.

(4) Die schriftlichen Antworten werden an die Fragesteller und die Fraktio- nen ausgereicht. Eine Beratung findet nicht statt. Jeweils am Ende eines Monats wird eine Übersicht der Kleinen Anfragen an alle Mitglieder des Kreistages verteilt.

2. § 13 wird wie folgt geändert:

Große Anfragen

(1) Eine Große Anfrage zu Angelegenheiten des Kreises kann von einer Fraktion gestellt werden. Sie ist spätestens 15 Tage vor der Sitzung bei dem Kreistagsvorsitzenden schriftlich einzureichen. Die Große Anfrage wird in der Sitzung beantwortet. Die Antwort ist den Fraktionen zwei Tage vor der Sitzung des Kreistages zuzuleiten.

(2) Die Fragesteller können die Große Anfrage zunächst begründen. An die Beantwortung schließt sich die Aussprache an. Im Rahmen der Aussprache können keine Sachanträge gestellt werden. Die Aussprache wird auf maxi-

mal 45 Minuten begrenzt. Die einfache Mehrheit der Mitglieder des Kreis- tages kann eine Verlängerung beschließen.

(3) Für die Sitzung wird jeweils nur eine Große Anfrage auf die Tagesord- nung gesetzt. Sind mehrere Anfragen gestellt, wird die zuerst eingegange- ne berücksichtigt.

3. Die bisherigen §§ 12 - 32 werden zu §§ 14 - 34.

Abstimmungsergebnis: mehrheitlich abgelehnt

Geschäftsordnung des Kreistages des Landkreises Potsdam-Mittel- mark

Beschluss Nummer: 2008/IV/017 Beschluss:

Der Kreistag beschließt die anliegende Geschäftsordnung des Kreistages des Landkreises Potsdam-Mittelmark.

Satzung über Aufwandsentschädigungen für die Kreistagsabgeord- neten und ehrenamtliche Mitglieder der Ausschüsse (Entschädi- gungssatzung)

Beschluss Nummer: 2008/IV/021 Beschluss:

Der Kreistag beschließt die anliegende „Satzung über Aufwandsentschädi- gungen für die Kreistagsabgeordneten und ehrenamtliche Mitglieder der Ausschüsse (Entschädigungssatzung)“.

Gebührensatzung des Rettungsdienstes für das Jahr 2009 Beschluss Nummer: 2008/IV/018

Beschluss:

Der Kreistag beschließt die Gebührensatzung des Rettungsdienstes 2009 des Landkreises Potsdam-Mittelmark mit Wirkung vom 01.01.2009 und hebt die bisherige Gebührensatzung mit Wirkung vom 31.12.2008 auf.

Abfallgebührensatzung des Landkreises Potsdam-Mittelmark Beschluss Nummer: 2008/IV/019

Beschluss:

Der Kreistag beschließt die beiliegende Abfallgebührensatzung des Land- kreises Potsdam-Mittelmark.

Jugendförderung/Jugendförderplan - Leistungen 2009 Beschluss Nummer: 2008/IV/020

Beschluss:

Der Kreistag beschließt den Jugendförderplan - Leistungen 2009. Die Zu- wendungen des Landkreises für die Jugendförderung gemäß der Leis- tungsbereiche der §§ 11 - 13 SGB VIII sowie für den erzieherischen Kinder- und Jugendschutz gemäß dem Leistungsbereich des § 14 SGB VIII werden als Budget definiert. Minderausgaben in den Einzelpositionen dürfen innerhalb der Leistungsbereiche flexibel umverteilt werden.

Satzung des Jugendamtes des Landkreises Potsdam-Mittelmark Beschluss Nummer: 2008/IV/025

Beschluss:

Der Kreistag beschließt die Satzung des Jugendamtes des Landkreises Potsdam-Mittelmark gemäß

Anlage 1.

(7)

Änderungsantrag zur Drucksache 2008/IV/022 Haushaltssatzung Beschluss Nummer: 2008/IV/073

Beschluss:

Der Kreistag beschließt die Drucksache 2008/IV/022 Haushaltssatzung 2009 des Landkreises Potsdam-Mittelmark mit Haushaltsplan und Anlagen mit folgenden Änderungen:

Die Kreisumlage wird auf 41,0 v. H. festgesetzt (§ 3 Abs. 1 der Haushalts- satzung).

Die daraus resultierende Einnahmeverringerung im Jahr 2009 sowie in der Finanzplanung 2010 bis 2012 wird durch eine höhere Kreditaufnahme im Jahr 2010 sowie durch höhere Rücklagenentnahme gemäß Anlage abge- deckt.

Haushaltssatzung 2009 des Landkreises Potsdam-Mittelmark mit Haushaltsplan und Anlagen

Beschluss Nummer: 2008/IV/022 Beschluss:

Der Kreistag beschließt gemäß §§ 76 ff. der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg in Verbindung mit § 63 Landkreisordnung Brandenburg die vorliegende Haushaltssatzung 2009 mit Haushaltsplan und Anlagen.

Die Anwendung der Gemeindeordnung bzw. Landkreisordnung ergibt sich aus Artikel 4 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 des Kommunalrechtsreform- gesetzes.

Änderungsantrag zur Drucksache 2008/IV/023 Investitionspro- gramm

Beschluss Nummer: 2008/IV/072 Beschluss:

Der Kreistag beschließt die Drucksache 2008/IV/023 Investitionsplan des Landkreises Potsdam-Mittelmark für die Haushaltsjahre 2009 bis 2012 mit folgenden Änderungen:

Bei Einnahmen aus Krediten werden im Jahr 2010 Mittel in Höhe von 3.432.700 €veranschlagt (Maßnahme 52 des Investitionsprogramms).

Investitionsprogramm des Landkreises Potsdam-Mittelmark für die Haushaltsjahre 2009 bis 2012

Beschluss Nummer: 2008/IV/023 Beschluss:

Der Kreistag beschließt gemäß § 83 Abs. 4 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg in Verbindung mit § 63 Landkreisordnung Brandenburg das vorliegende Investitionsprogramm als Richtlinie für die Haushaltsjahre 2009 bis 2012.

Die Anwendung der Gemeindeordnung bzw. Landkreisordnung ergibt sich aus Artikel 4 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 des Kommunalrechtsreform- gesetzes.

Jahresabschluss des Eigenbetriebes Kreisstraßenbetrieb für das Geschäftsjahr 2007

Beschluss Nummer: 2008/IV/036 Beschluss:

Der Kreistag beschließt den geprüften Jahresabschluss des Eigenbetriebes Kreisstraßenbetrieb für das Wirtschaftsjahr 2007 und erteilt dem Werkleiter Entlastung. Der Jahresgewinn in Höhe von 23.909,46 Euro ist vorzutragen.

KSB: Wirtschaftsplan 2009 des Eigenbetriebes Kreisstraßenbetrieb Beschluss Nummer: 2008/IV/034

Beschluss:

Der Kreistag beschließt den anliegenden Wirtschaftsplan für das Jahr 2009 des Eigenbetriebes Kreisstraßenbetrieb des Landkreises Potsdam-Mittelmark.

Aufgabe des Status eines Eigenbetriebes und Eingliederung in die Kernverwaltung

Beschluss Nummer: 2008/IV/037 Beschluss:

1. Der Kreistag beschließt, mit Wirkung vom 01.01.2010 den Status des Kreisstraßenbetriebes als Eigenbetrieb aufzugeben und die Aufgaben wieder als Teil der unmittelbaren Kreisverwaltung zu führen.

2. Die Verwaltung wird beauftragt, die Reorganisation und Wiederein- gliederung des Kreisstraßenbetriebes in die Kernverwaltung vorzube- reiten und umzusetzen.

Änderung Betriebssatzung des Eigenbetriebes Kreisstraßenbetrieb Beschluss Nummer: 2008/IV/041

Beschluss:

Der Kreistag beschließt die anliegende geänderte Betriebssatzung des Ei- genbetriebes Kreisstraßenbetrieb des Landkreises Potsdam-Mittelmark.

Bericht der Kreisverwaltung an den Kreistag zum III. Quartal 2008 Der Kreistag nimmt den Bericht der Kreisverwaltung an den Kreistag zum 3. Quartal 2008 zur Kenntnis.

Geschäftsordnung

des Kreistages des Landkreises Potsdam-Mittelmark

Gemäß § 131 Abs. 1 i. V. m. § 28 Abs. 2 Nr. 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vom 18.12.2007 (Bbg. GVBl. I 2007, S 286 ff), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.09.2008 (Bbg. GVBl. I 2008, S. 202 ff), hat der Kreistag des Landkreises Potsdam-Mittelmark in seiner Sitzung am 04.12.2008 folgende Geschäftsordnung beschlossen:

Inhaltsverzeichnis:

§ 1 Einberufung des Kreistages

§ 2 Geschäftsführung

§ 3 Ältestenrat

§ 4 Tagesordnung

§ 5 Nichtöffentliche Sitzungen

§ 6 Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung, Beschlussfähigkeit

§ 7 Mitwirkungsverbot

§ 8 Fraktionen

§ 9 Behandlung von Vorlagen und Anträgen

§ 10 Rücknahme und Änderung von Anträgen und Vorlagen, Änderungs- anträge, Gegenanträge, Teilungsanträge und erneute Anträge

§ 11 Anfragen

§ 12 Petitionen

§ 13 Einwohneranträge

§ 14 Sitzungsleitung und -verlauf

§ 15 Zwischenfragen

§ 16 Persönliche Erklärungen

§ 17 Verletzung der Ordnung

§ 18 Unterbrechung und Aufhebung der Sitzung

§ 19 Anträge zur Geschäftsordnung

§ 20 Schluss der Aussprache

§ 21 Vertagung und Unterbrechung

§ 22 Abstimmungen

§ 23 Wahlen

§ 24 Feststellung und Verkündung des Abstimmungs- oder Wahlergebnisses

(8)

§ 25 Abstimmungen und Wahlen durch Stimmzettel

§ 26 Ton- und Bildübertragung, Ton- und Bildaufzeichnung

§ 27 Sitzungs- und Beschlussniederschriften

§ 28 Ausschüsse

§ 29 Änderung und Abweichung von der Geschäftsordnung

§ 30 Geschlechtsspezifik

§ 31 Drucksachen am Ende der Wahlperiode

§ 32 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 1

Einberufung des Kreistages

(1) Der Kreistag wird vom Vorsitzenden mit einer Ladungsfrist von mindes- tens zehn Kalendertagen schriftlich einberufen. Die Einberufung zur ersten (konstituierenden) Sitzung des Kreistages und deren Leitung erfolgt ge- mäß § 131 Abs. 1 i. V. m. §§ 34 Abs. 1, 37 Abs. 3 der Kommunalverfassung.

Der Einladung sind die zugehörigen Vorlagen vollständig beizufügen. In besonderen Fällen kann die Ladungsfrist auf drei Tage verkürzt werden.

Die Frist gilt als gewahrt, wenn die Einladung elf Tage vor der Sitzung ab- gesendet worden ist.

(2) Sind der Vorsitzende und seine Vertreter an der Einberufung verhindert, so beruft der Landrat den Kreistag ein und leitet die Sitzung.

(3) Aus der Einladung müssen Ort, Zeit und die vorgesehene Tagesordnung der Sitzung hervorgehen. Die Einladung ist nach der in der Hauptsatzung vorgeschriebenen Form zu veröffentlichen.

§ 2 Geschäftsführung

(1) Der Vorsitzende bedient sich zur Erledigung des Geschäftsverkehrs des Kreistagsbüros. Diesem obliegt auch die Wahrnehmung des Schriftverkehrs zwischen dem Kreistag und dem Landrat.

(2) Zur Fertigung von Einladungsschreiben zu Fraktionssitzungen steht ebenfalls das Kreistagsbüro zur Verfügung.

(3) Dem Kreistagsbüro obliegt die Schriftführung während der Sitzungen des Kreistages bzw. der Ausschüsse. Es fertigt die Niederschrift der Sitzungen.

(4) Das Kreistagsbüro überprüft die Beschlüsse des Kreistages, des Kreis- ausschusses, des Jugendhilfeausschusses und der anderen Ausschüsse des Kreistages darauf, ob sie einen Termin enthalten oder zur Wiedervorlage vorgesehen sind. Die Fraktionen sind einmal im Quartal über die Nichtein- haltung von Terminen oder Wiedervorlagen zu informieren.

§ 3 Ältestenrat

(1) Der Ältestenrat unterstützt den Vorsitzenden des Kreistages bei dessen geschäftsführenden Aufgaben und fördert die interfraktionelle Zusammen- arbeit.

(2) Der Ältestenrat wird vom Vorsitzenden auf Antrag eines seiner Mitglie- der einberufen.

§ 4 Tagesordnung

(1) Vor Eintritt in die Beratung beschließt der Kreistag die Tagesordnung.

(2) Der Vorsitzende hat in die Tagesordnung die Vorschläge und Beschluss- anträge aufzunehmen, die ihm spätestens 14 Arbeitstage vor der Sitzung von Kreistagsabgeordneten oder einer Fraktion vorgelegt werden. Be- schlussanträge sollen eine Begründung und einen Beschlussvorschlag ent- halten. Anträge der Fraktionen sind vom Fraktionsvorsitzenden, seinem

Vertreter oder einem Beauftragten zu unterzeichnen. Unberührt hiervon bleibt das Vorschlagsrecht des Landrates nach § 131 Abs. 1 i. V. m. § 35 Abs. 1 BbgKVerf und des Kreisausschusses nach § 131 Abs. 1 i. V. m. § 50 Abs. 3 BbgKVerf.

(3) Vor Feststellung der Tagesordnung kann diese durch Beschluss des Kreistages erweitert werden, wenn es sich um Angelegenheiten handelt, die keinen Aufschub dulden oder die von äußerster Dringlichkeit sind.

Wann im Einzelfall eine Angelegenheit keinen Aufschub duldet, ist danach zu beurteilen, ob der Kreistag nicht auch noch zu einem späteren Zeitpunkt über die Angelegenheit befinden kann. Anträge auf Aufnahme in die Ta- gesordnung wegen Dringlichkeit können von einzelnen Kreistagsabgeord- neten mit Unterstützung von drei weiteren Kreistagsabgeordneten, einer Fraktion oder vom Landrat schriftlich zur Sitzung eingebracht werden. Die objektive Dringlichkeit kann mündlich begründet werden. Bis zur Feststel- lung der Dringlichkeit ist eine Aussprache zur Sache nicht zulässig.

(4) Die Tagesordnungspunkte werden in der vorgesehenen Reihenfolge be- raten. Der Kreistag kann die Reihenfolge durch Beschluss abändern, ver- wandte Punkte miteinander verbinden und einzelne Beratungspunkte von der Tagesordnung absetzen.

(5) Der Kreistag kann mit Mehrheit beschließen, Einwohner, die vom Gegenstand der Beratung betroffen sind, und Sachverständige zu hören.

§ 5

Nichtöffentliche Sitzungen

(1) Tagesordnungspunkte für nichtöffentliche Sitzungen sind so bekannt zu geben, dass der Zweck der Nichtöffentlichkeit nicht gefährdet ist.

(2) Abgeordnete oder Fraktionen, die die Aufnahme eines Tagesordnungs- punktes in den nichtöffentlichen Teil einer Sitzung beantragen, haben zu begründen, warum überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder be- rechtigte Interessen Einzelner den Ausschluss der Öffentlichkeit erfordern.

Ergeben sich Zweifel, ob Tagesordnungspunkte nichtöffentlich oder öffent- lich behandelt werden sollen, wird hierüber in nichtöffentlicher Debatte vor Eröffnung der Tagesordnung des öffentlichen Teils befunden. Gegebe- nenfalls beschließt der Kreistag die Aufnahme der als nichtöffentlich ein- gebrachten Tagesordnungspunkte in den öffentlichen Teil seiner Sitzung.

(3) Der Vorsitzende eröffnet den nichtöffentlichen Tagesordnungspunkt erst dann, wenn die Öffentlichkeit den Sitzungssaal verlassen hat. Be- schäftigte der Landkreisverwaltung und die Geschäftsführer der Fraktio- nen - soweit sie zur Verschwiegenheit verpflichtet sind - zählen nicht zur Öffentlichkeit. Der Vorsitzende hat nach Beendigung des nichtöffentlichen Tagesordnungspunktes die Öffentlichkeit wieder herzustellen.

§ 6

Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung, Beschlussfähigkeit (1) Zu Beginn der Sitzung hat der Vorsitzende festzustellen, ob der Kreistag ordnungsgemäß einberufen worden und gemäß § 131 Abs. 1 i. V. m. § 38 Abs. 1 BbgKVerf beschlussfähig ist.

(2) Der Vorsitzende hat die Sitzung aufzuheben, wenn festgestellt wird, dass der Kreistag nicht ordnungsgemäß einberufen wurde, es sei denn, die Verletzung von Form und Frist der Einberufung gilt unter den Vorausset- zungen des § 131 Abs. 1 i. V. m. § 34 Abs. 6 BbgKVerf als geheilt.

(3) Werden während der Sitzung Zweifel an der Beschlussfähigkeit geäu- ßert, so hat der Vorsitzende sofort durch Auszählen festzustellen, ob die nach § 131 Abs. 1 i. V. m. § 38 BbgKVerf erforderliche Mehrheit der Mit- glieder des Kreistages anwesend ist.

(4) Wird die Beschlussunfähigkeit festgestellt, so hat der Vorsitzende die Sitzung zu unterbrechen. Ist nach Ablauf von fünfzehn Minuten die erfor- derliche Anzahl von Kreistagsabgeordneten nicht anwesend, so hat er die

(9)

Sitzung aufzuheben. Er kann die Frist in besonderen Fällen nach seinem Er- messen um weitere fünfzehn Minuten verlängern. Nach Schließung der Sit- zung hat der Vorsitzende frühestens am nächsten Tag, spätestens nach sieben Tagen eine neue Sitzung einzuberufen.

§ 7 Mitwirkungsverbot

(1) Muss ein Kreistagsabgeordneter vermuten, dass seine Mitwirkung an der Beratung und Beschlussfassung zu einem Tagesordnungspunkt nach

§ 131 Abs. 1 i. V. m. § 22 BbgKVerf unzulässig ist, so hat er dies dem Vor- sitzenden vor dem Eintritt in die Beratung unaufgefordert mitzuteilen.

(2) Ein Kreistagsabgeordneter, für den nach Abs. 1 ein Mitwirkungsverbot besteht, hat bei nichtöffentlichen Sitzungen den Sitzungsraum zu verlas- sen, bei öffentlichen Sitzungen darf er sich in dem für die Zuhörer be- stimmten Teil des Sitzungsraumes aufhalten.

(3) Die Nichtmitwirkung ist in der Niederschrift zu vermerken. Der betrof- fene Kreistagsabgeordnete kann verlangen, dass die Gründe für die Nicht- mitwirkung in die Niederschrift aufgenommen werden.

(4) Ist zweifelhaft, ob ein Mitwirkungsverbot besteht, befindet hierüber der Kreistag durch Beschluss. An der Beschlussfassung nimmt der betroffene Kreistagsabgeordnete nicht teil.

(5) Ein Verstoß gegen die Offenbarungspflicht nach Abs. 1 wird vom Kreis- tag durch Beschluss festgestellt.

§ 8 Fraktionen

(1) Die Bildung einer Fraktion, deren Bezeichnung, der Name des Vorsit- zenden, seiner Vertreter, ihrer Mitglieder und Hospitanten sowie jede Än- derung einschließlich der Auflösung einer Fraktion sind dem Vorsitzenden des Kreistages schriftlich mitzuteilen. Unterhält die Fraktion eine Ge- schäftsstelle, so hat die Mitteilung auch die Anschrift der Geschäftsstelle und den Namen des Geschäftsführers zu enthalten.

(2) Die innere Ordnung einer Fraktion muss demokratischen und rechts- staatlichen Grundsätzen entsprechen. In ihrer inneren Organisation ist ei- ne Fraktion frei. Eine Fraktion kann einen Vorsitzenden oder mehrere Vor- sitzende haben. Der Vorsitzende einer Fraktion hat mindestens einen Stell- vertreter. Der Vorsitzende vertritt die Fraktion nach außen. Hat eine Frak- tion mehrere Vorsitzende, so können diese nur einen anteiligen Anspruch auf Aufwandsentschädigung geltend machen. Das Nähere regelt die Ent- schädigungssatzung.

(3) Die Fraktionen können Kreistagsabgeordnete, die keiner Fraktion ange- hören, als Hospitanten aufnehmen. Bei der Feststellung der Mindeststärke einer Fraktion zählen Hospitanten nicht mit. Ein Kreistagsabgeordneter kann nur einer Fraktion angehören.

(4) Die Fraktionen haben dafür Sorge zu tragen, dass auch ihre Mitarbeiter und Gäste solche Angelegenheiten verschwiegen behandeln, deren Ge- heimhaltung ihrer Natur nach erforderlich, besonders vorgeschrieben so- wie vom Kreistag oder einem seiner Ausschüsse beschlossen worden ist.

§ 9

Behandlung von Vorlagen und Anträgen

(1) Beschlüssen des Kreistages müssen eine Vorlage oder ein Antrag zu- grunde liegen. Dies gilt nicht bei Wahlen. Diese sind auch gültig, wenn der Gewählte direkt vor der Wahl vorgeschlagen wurde.

(2) Vorlagen müssen einen Beschlussvorschlag und eine Begründung ent- halten. Sie sind vom Landrat und dem zuständigen Beigeordneten bzw.

Fachbereichsleiter zu unterzeichnen. Sind finanzielle Auswirkungen zu erwarten, muss der Kämmerer gegenzeichnen. Wesentliche Rechtsgrund- lagen für die angestrebte Entscheidung sind in der Begründung anzuge- ben. Die Beschlussvorlagen werden mit einer fortlaufenden Nummer ver- sehen.

(3) Sollen Vorlagen in der Sitzung von der Verwaltung erläutert werden, wird dies vom Vorsitzenden im Einvernehmen mit dem Landrat be- stimmt.

(4) Anträge zu Punkten der Tagesordnung können von einzelnen Kreistags- abgeordneten und von den Fraktionen des Kreistages eingebracht werden.

Sie sind an den Vorsitzenden zu richten, sollen eine Begründung mit Be- schlussvorschlag enthalten und spätestens drei Arbeitstage vor dem Sit- zungstermin eingegangen sein. Anträge der Fraktionen sind vom Frak- tionsvorsitzenden, seinem Vertreter oder einem Beauftragten zu unter- zeichnen. Den Fraktionsvorsitzenden und dem Landrat ist eine Abschrift durch das Kreistagsbüro zuzuleiten.

(5) Der Landrat unterrichtet den Kreistag im Rahmen der Tagesordnung re- gelmäßig und unaufgefordert entsprechend § 131 Abs. 1 i. V. m. § 54 Abs. 2 BbgKVerf über alle wichtigen Angelegenheiten, einschließlich der Maß- nahmen im Bereich der Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung und der Auftragsangelegenheiten. Den Fraktionen ist im Anschluss eine Rede- zeit von maximal 5 Minuten einzuräumen.

(6) Jeder Abgeordnete kann vom Landrat Auskunft oder Akteneinsicht nach § 131 Abs. 1 i. V. m. § 29 Abs. 1 BbgKVerf verlangen. Das Ersuchen ist schriftlich an den Landrat zu richten. Für die Verwertung der übermittelten Daten gelten die allgemeinen Vorschriften, insbesondere die Bestimmun- gen der Datenschutzgesetze. Die Akteneinsicht erfolgt in den Räumen des angefragten Fachbereichs.

(7) Über Anträge, deren Annahme die Bereitstellung von Mitteln erfordert, die im Haushaltsplan nicht oder nicht in ausreichender Höhe vorgesehen sind, darf nur beraten und abgestimmt werden, wenn sie gleichzeitig einen ausreichenden und zulässigen Deckungsvorschlag enthalten.

§ 10

Rücknahme und Änderung von Anträgen und Vorlagen, Ände- rungsanträge, Gegenanträge, Teilungsanträge und erneute Anträge (1) Jeder Antrag kann durch den Antragsteller bis zu Beginn der Abstim- mung zurückgezogen oder abgeändert werden. Entsprechendes gilt für die Vorlagen des Landrates.

(2) Bis zu Beginn der Abstimmung können zu Anträgen und Vorlagen Ab- änderungs- und Gegenanträge gestellt sowie Teilung beantragt werden.

(3) Abgelehnte Anträge dürfen frühestens nach drei Monaten erneut ge- stellt und auf die Tagesordnung gesetzt werden.

§ 11 Anfragen

(1) Jeder Kreistagsabgeordnete ist berechtigt, Anfragen über Angelegen- heiten des Kreises, die nicht auf der Tagesordnung stehen, an den Vorsit- zenden oder Landrat zu stellen.

(2) Die Anfragen müssen dem Vorsitzenden in der Regel mindestens drei Arbeitstage vor der Sitzung schriftlich vorliegen. Bis zum gleichen Zeit- punkt sind den Fraktionsvorsitzenden und dem Landrat Abschriften durch das Kreistagsbüro zuzuleiten. Der Sitzungstag wird bei der Frist nicht mit- gerechnet.

(3) Der Anfragende ist berechtigt und auf Verlangen verpflichtet, die An- frage vorzutragen und zu begründen.

(10)

(4) Anfragen werden mündlich beantwortet, es sei denn, der Anfragende wünscht eine schriftliche Beantwortung. Diese schriftliche Beantwortung soll im Regelfall binnen zwei Wochen erfolgen.

(5) Nach der Beantwortung erhält der Anfragende das Wort zu kurzen Aus- führungen und Zusatzfragen.

(6) Danach kann eine Aussprache über die Anfrage folgen, sofern der Kreis- tag dies beschließt.

(7) Der Vorsitzende kann die Beantwortung von Anfragen, die kurzfristig nicht beantwortet werden können, auf die Tagesordnung der nächsten Sit- zung verweisen.

(8) Anfragen, die erst in der Sitzung gestellt werden, sollen in der Sitzung beantwortet werden, wenn sich der Befragte hierzu in der Lage sieht. An- derenfalls sind derartige Anfragen in der folgenden Kreistagssitzung zu be- antworten, wenn nicht der Anfragende auf einer schriftlichen Antwort innerhalb von 14 Kalendertagen besteht.

§ 12 Petitionen

(1) Vorschläge, Hinweise und Beschwerden außerhalb der Einwohnerfra- gestunde an den Kreistag sind vom Petitionsausschuss zu behandeln. Fin- det innerhalb von vier Wochen nach Eingang der Petition eine Sitzung des Petitionsausschusses nicht statt, so ist dem Petenten ein Zwischenbescheid zu erteilen.

(2) Der Kreistag ist in der nächsten Sitzung über die vorliegenden Petitio- nen und die Ergebnisse zu unterrichten.

(3) Wurde eine Petition dem Landrat zur weiteren Bearbeitung überwiesen, so gibt dieser innerhalb von drei Wochen dem Petitionsausschuss schrift- lich Mitteilung. Kann der Landrat die festgesetzte Frist nicht einhalten, teilt er die Gründe der Verzögerung und deren vermutliche Dauer mit. Der Peti- tionsausschuss bestimmt unter Beachtung dessen eine neue Frist.

§ 13 Einwohneranträge

(1) Zulässige Einwohneranträge gemäß § 131 Abs. 1 i. V. m. § 14 BbgKVerf sind im nächsten Kreistag zu behandeln. Der Einwohnerantrag kann durch einen Vertreter erläutert werden. Die Prüfung der Zulässigkeit erfolgt durch den Kreisausschuss.

(2) Wird ein Einwohnerantrag vom Kreistag an Ausschüsse überwiesen, ist den Vertretern des Antrags auch in den Ausschüssen Gelegenheit zu Erläu- terungen zu geben.

§ 14

Sitzungsleitung und -verlauf

(1) Der Vorsitzende leitet die Sitzung. Im Verhinderungsfalle leitet der nächste anwesende Stellvertreter des Vorsitzenden die Sitzung. Sind auch die Stellvertreter verhindert, so leitet der Landrat die Sitzung.

(2) Jeder Kreistagsabgeordnete darf nur sprechen, wenn der Vorsitzende ihm das Wort erteilt. Der Redner darf nur die zur Erörterung stehende An- gelegenheit behandeln. Werden vom Redner Schriftsätze verlesen, so sind diese dem Kreistagsbüro zwecks Fertigung der Niederschrift zur Verfügung zu stellen.

(3) Das Wort wird in der Reihenfolge der Wortmeldungen erteilt. Melden sich mehrere Kreistagsabgeordnete gleichzeitig, so entscheidet der Vorsit- zende über die Reihenfolge.

(4) Die Redezeit beträgt maximal fünf Minuten. Dies gilt nicht für Etatre- den und Berichterstattungen durch Ausschussvorsitzende.

(5) Antragstellern und Berichterstattern steht das Wort sowohl zu Beginn als auch am Schluss der Beratung zu.

(6) Der Vorsitzende kann jederzeit das Wort ergreifen. Will er sich an der Beratung beteiligen, hat er für die Dauer seiner Rede den Vorsitz an seinen Vertreter abzugeben.

(7) Dem Landrat ist auch außerhalb der Rednerfolge jederzeit das Wort zu erteilen. Soweit neben den Beigeordneten andere Dienstkräfte an der Sit- zung teilnehmen, ist diesen das Wort zu erteilen, wenn der Landrat zu- stimmt oder dies wünscht.

(8) Sind alle Wortmeldungen erledigt, erklärt der Vorsitzende die Beratung zum Tagesordnungspunkt für geschlossen. Danach kann das Wort nur noch zur Geschäftsordnung oder zur Abgabe einer persönlichen Erklärung erteilt werden.

(9) Der Kreistag kann auf Antrag zur Geschäftsordnung durch Beschluss die Dauer der Aussprache, die Redezeit und die Zahl der Redner begrenzen.

Er kann beschließen, dass das Wort nur einmal erteilt werden darf.

§ 15 Zwischenfragen

(1) Jeder Kreistagsabgeordnete ist berechtigt, nach Eröffnung der Ausspra- che Zwischenfragen an den Redner zu stellen. Die Fragen sind möglichst kurz zu formulieren.

(2) Auf Befragen des Vorsitzenden kann der Redner die Zwischenfrage zu- lassen oder ablehnen.

(3) Der Vorsitzende soll im gleichen Zusammenhang nicht mehr als zwei Zwischenfragen zulassen.

§ 16

Persönliche Erklärungen

(1) Zur Richtigstellung eigener Ausführungen oder zur Zurückweisung von Angriffen gegen die eigene Person soll das Wort auch außerhalb der Rei- henfolge erteilt werden. Weitere Ausführungen zum Tagesordnungspunkt sind nicht zulässig.

(2) Die Redezeit soll drei Minuten nicht überschreiten.

§ 17

Verletzung der Ordnung

(1) Redner, die von der Sache abweichen, können vom Vorsitzenden zur Sa- che und im Wiederholungsfalle zur Ordnung gerufen werden.

(2) Ein Redner, der sich ungebührlicher oder beleidigender Äußerungen be- dient, ist zur Ordnung zu rufen. Auf Antrag ist in der nächsten Sitzung dar- über abzustimmen, ob der Kreistag den Ordnungsruf für gerechtfertigt hält. Eine Aussprache über die Berechtigung zur Ordnung gerufen worden zu sein, ist unzulässig.

(3) Mit seinem Ordnungsruf kann der Vorsitzende dem Redner das Wort entziehen. Einem Redner, dem das Wort entzogen worden ist, ist es zu die- sem Tagesordnungspunkt nicht wieder zu erteilen.

(4) Mit dem dritten Ordnungsruf oder bei grober Verletzung der Ordnung kann der Vorsitzende einen Kreistagsabgeordneten des Saales verweisen.

Als grobe Verletzung der Ordnung gelten insbesondere eine fortdauernde Nichtbeachtung der Anordnungen des Vorsitzenden sowie sonstige schwe-

(11)

re Störungen des Sitzungsfriedens. Der Kreistagsabgeordnete soll beim zweiten Ordnungsruf auf die Möglichkeit des Ausschlusses hingewiesen werden.

(5) Durch Kreistagsbeschluss kann einem Kreistagsabgeordneten, der die Ordnung grob verletzt, die auf den Sitzungstag entfallende Entschädigung ganz oder teilweise entzogen werden.

(6) Die Beschlüsse zu Abs. 4 und 5 sind dem Kreistagsabgeordneten schrift- lich mitzuteilen.

(7) Gegen die Beschlüsse kann der Kreistagsabgeordnete beim Vorsitzen- den des Kreistages schriftlich Beschwerde einreichen. Über die Beschwer- de entscheidet der Kreistag in seiner nächsten Sitzung.

(8) Der Vorsitzende kann Zuhörer, die die Sitzung stören, ausschließen, die Sitzung unterbrechen oder den Zuhörerraum räumen lassen.

§ 18

Unterbrechung und Aufhebung der Sitzung

Kann der Vorsitzende die Ordnung infolge störender Unruhe nicht wieder herstellen, so unterbricht er die Sitzung oder schließt sie. Kann er sich kein Gehör verschaffen, so verlässt er seinen Platz. Die Sitzung ist dadurch unterbrochen. Besteht nach fünfzehn Minuten nicht die Möglichkeit, die Sitzung fortzusetzen, so ist sie beendet.

§ 19

Anträge zur Geschäftsordnung

(1) Anträge zur Geschäftsordnung können außer der Reihe gestellt werden und gehen allen anderen Anträgen vor. Sie bedürfen keiner Begründung.

Anträge zur Geschäftsordnung werden angezeigt durch das Heben beider Arme. Bei ausdrücklichem Widerspruch ist vor der Abstimmung ein Redner für und ein Redner gegen den Antrag zu hören.

(2) Auf Anträge zur Geschäftsordnung muss der Vorsitzende das Wort un- verzüglich außerhalb der Reihenfolge der Wortmeldungen erteilen, höch- stens jedoch dreimal einem Redner zum selben Gegenstand. Die Ausfüh- rungen dürfen sich nur auf die geschäftsordnungsmäßige Behandlung des zur Verhandlung stehenden Gegenstandes beziehen. Bei Verstößen soll dem Redner das Wort entzogen werden. Die Redezeit beträgt höchstens drei Minuten.

(3) Beschließt der Kreistag, antragsgemäß zur Tagesordnung überzugehen, so gilt der Besprechungspunkt als erledigt, sofern die Bestimmungen des Abs. 4 berücksichtigt wurden. Wird der Antrag zur Geschäftsordnung ab- gelehnt, so darf er im Laufe derselben Beratung nicht wiederholt werden.

(4) Ein Antrag auf Schluss der Rednerliste bzw. Schluss der Aussprache kann nur von einem Kreistagsabgeordneten gestellt werden, der noch nicht zur Sache gesprochen hat. Der Vorsitzende hat vor der Abstimmung a) die Namen der Redner aus der Rednerliste zu verlesen, die noch nicht zu Wort gekommen sind, und

b) sich davon zu überzeugen, dass jede Fraktion Gelegenheit dazu hatte, ihre Argumente zum Beratungsgegenstand vorzutragen; anderenfalls hat der Vorsitzende hierzu die Möglichkeit einzuräumen.

§ 20

Schluss der Aussprache (1) Die Aussprache ist beendet, wenn

a) die Rednerliste erschöpft ist, sich niemand mehr zu Wort meldet und der Vorsitzende die Aussprache für geschlossen erklärt oder

b) der Kreistag einen entsprechenden Beschluss zur Geschäftsordnung fasst.

(2) Nach Schluss der Beratung kann das Wort nur noch zur Geschäftsord- nung oder zur Abgabe persönlicher Erklärungen erteilt werden.

§ 21

Vertagung und Unterbrechung

(1) Vor Erledigung der Tagesordnung kann die Sitzung nur vertagt oder unterbrochen werden, wenn es der Kreistag auf Vorschlag des Vorsitzen- den oder auf Antrag beschließt. § 19 bleibt unberührt. Die Fortsetzungssit- zung ist allein der Behandlung der noch offenen Tagesordnungspunkte derselben Tagesordnung vorbehalten. Der Beschluss über die Unterbre- chung der Sitzung muss Zeit und Ort der Fortsetzungssitzung bestimmen.

(2) Auf Antrag einer Fraktion oder eines Zehntels der gesetzlichen Zahl der Kreistagsabgeordneten ist eine Auszeit zu gewähren. Die Dauer bestimmt der Vorsitzende des Kreistages.

§ 22 Abstimmungen

(1) Über jede Vorlage und jeden Antrag ist gesondert abzustimmen.

(2) Bei mehreren Anträgen zu dem gleichen Gegenstand wird über den weitestgehenden Antrag zuerst, über einen Gegenantrag oder einen An- trag auf Abänderung vor dem ursprünglichen Antrag abgestimmt. Über je- den Antrag ist gesondert abzustimmen. Bestehen Zweifel darüber, welcher Antrag der weitestgehende ist, so entscheidet der Vorsitzende.

Im Übrigen gilt für Abstimmungen folgende Reihenfolge:

a) Antrag auf Ergänzung oder Abänderung der Tagesordnung, b) Antrag auf Übergang zum nächsten Punkt der Tagesordnung, c) Antrag auf Aufhebung der Sitzung,

d) Antrag auf Unterbrechung der Sitzung, e) Antrag auf Vertagung,

f) Antrag auf Verweisung an einen Ausschuss, g) Antrag auf Verweisung an die Fraktionen, h) Antrag auf Schluss der Aussprache, i) Antrag auf Schluss der Rednerliste, j) Antrag auf Begrenzung der Zahl der Redner, k) Antrag auf Begrenzung der Dauer der Redezeit, l) Antrag auf Begrenzung der Aussprache, m) Antrag zur Sache.

(3) Vor der Abstimmung ist die endgültige Formulierung des zu fassenden Beschlusses zu verlesen, soweit sie sich nicht aus der Vorlage ergibt; das gilt nicht für Geschäftsordnungsanträge. Der Vorsitzende stellt die Frage, über die abgestimmt werden soll, so, dass sie mit Ja oder Nein beantwor- tet werden kann.

(4) Die Beschlussfassung erfolgt offen durch Handheben, erkennbare Zu- stimmung oder durch Erheben von den Sitzen; falls erforderlich, durch Aus- zählen. Wenn ein Abgeordneter es fordert, muss ausgezählt werden. Das Ergebnis der Auszählung ist unmittelbar danach bekannt zu geben.

(5) Für die namentliche Abstimmung bedarf es des Antrages eines Fünftels der Kreistagsabgeordneten oder einer Fraktion.

§ 23 Wahlen

Wahlen erfolgen - soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist - gemäß

§ 131 Abs. 1 i. V. m. § 39 Abs. 1 S. 5 BbgKVerf geheim, es sei denn, dass ein- stimmig etwas anderes beschlossen wird.

(12)

§ 24

Feststellung und Verkündung des Abstimmungs- oder Wahlergebnisses

(1) Der Vorsitzende stellt das Ergebnis der Abstimmung durch Abfragen der Ja-Stimmen, der Nein-Stimmen und der Stimmenthaltungen fest und gibt es anschließend bekannt. Soweit es erforderlich ist oder von einem Abge- ordneten gewünscht wird, veranlasst er eine Auszählung der Stimmen.

(2) Zweifel an der Richtigkeit des Abstimmungsergebnisses können nur so- fort nach seiner Bekanntgabe geltend gemacht werden. Die Abstimmung wird sodann einmal wiederholt.

(3) Bei Beschlüssen, die mit qualifizierter Mehrheit zu fassen sind, hat der Vorsitzende durch ausdrückliche Erklärung festzustellen, ob diese Mehr- heit erreicht worden ist.

(4) Die Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen entscheidet, so- weit das Gesetz keine qualifizierte Stimmenmehrheit fordert. Stimment- haltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Feststellung der Be- schlussfähigkeit mit, nicht aber bei der Errechnung der Mehrheit. Bei Stim- mengleichheit ist ein Antrag/eine Beschlussvorlage abgelehnt.

(5) Falls der Vorsitzende oder der Landrat vor oder nach der Stellung eines Antrages darauf aufmerksam macht, dass dem Landkreis infolge dieses Beschlusses Schaden entstehen kann, ist namentlich abzustimmen.

(6) Bei namentlicher Abstimmung werden die Namen der Kreistagsmitglie- der in alphabetischer Reihenfolge aufgerufen und die Stimmabgabe in der Niederschrift vermerkt.

(7) Bei einem Losentscheid wird das Los vom Vorsitzenden gezogen.

(8) Das Abstimmungsergebnis ist in der Niederschrift zu protokollieren.

§ 25

Abstimmungen und Wahlen durch Stimmzettel

(1) Bei Abstimmungen und Wahlen durch Stimmzettel gelten die nachfol- genden Regelungen.

(2) Die Stimmabgabe erfolgt in einer Wahlkabine.

(3) Gezählt werden nur die abgegebenen Stimmzettel. Wenn ein Stimm- zettel nicht abgegeben wird, wird diese Stimme nicht mitgezählt; sie zählt auch nicht als Enthaltung.

(4) Stimmzettel sind ungültig, wenn

a) sie bei einer Wahl Namen nicht wählbarer Personen aufweisen, b) sie unleserlich sind,

c) sie mehrdeutig sind, d) sie Zusätze enthalten, e) sie durchgestrichen sind oder

f) bei einer Wahl mit „Ja“ oder „Nein“ gestimmt wird.

(5) Eine Stimmenthaltung ist gegeben,

a) wenn der Stimmzettel unbeschriftet oder nicht gekennzeichnet ist oder b) auf dem Stimmzettel durch das Wort „Stimmenthaltung“ oder in ähn- licher Weise unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht ist, dass der Abstim- mungsberechtigte sich der Stimme enthält.

(6) Die Stimmzettel werden durch je einen Kreistagsabgeordneten der Kreistagsfraktionen ausgezählt. Über das Ergebnis ist eine gesonderte Niederschrift zu fertigen, die von diesen Abgeordneten zu unterzeichnen ist. Das Ergebnis ist dem Vorsitzenden mitzuteilen.

§ 26

Ton- und Bildübertragung, Ton- und Bildaufzeichnung (1) Sofern Medienvertreter die Zulassung von Ton- oder Bildübertragungen oder die Fertigung von Ton- oder Bildaufzeichnungen wünschen, fragt der Vorsitzende des Kreistages vor der Feststellung der Tagesordnung, ob hier- gegen Bedenken bestehen. Eine Übertragung oder Aufzeichnung ist nicht zulässig, wenn sich die Mehrheit der Abgeordneten dagegen aussprechen.

(2) Tonbandaufzeichnungen zur Fertigung des Sitzungsprotokolls sind nur zulässig, wenn alle Kreistagsmitglieder zustimmen. Sie dürfen nur zur Er- leichterung der Niederschrift verwendet werden. Sie sind nach der folgen- den Sitzung zu löschen.

§ 27

Sitzungs- und Beschlussniederschriften

(1) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzen- den zu unterzeichnen ist.

(2) Die Niederschrift wird als Beschlussprotokoll geführt. Sie muss enthalten a) Datum, Ort, Beginn und Ende der Sitzung, evtl. Unterbrechungen, b) Namen der anwesenden Kreistagsabgeordneten sowie der fehlenden Kreistagsabgeordneten mit dem Vermerk, ob sie mit oder ohne Entschuldi- gung gefehlt haben

c) verspätetes Kommen und vorzeitiges Verlassen der Sitzung durch Kreis- tagsabgeordnete,

d) die Namen der wegen Befangenheit ausgeschlossenen Mitglieder des Kreistages mit Hinweis auf den entsprechenden Tagesordnungspunkt, e) Namen der geladenen Mitarbeiter der Verwaltung,

f) die beschlossene Tagesordnung, g) die gestellten Anträge,

h) den wesentlichen Inhalt der Antworten auf Anfragen,

i) den Wortlaut der Beschlüsse und die Wahlergebnisse unter Angabe des jeweiligen Abstimmungsergebnisses und eines Hinweises, falls ein Kreis- tagsabgeordneter aufgrund von Regelungen der BbgKVerf an der Bera- tung und Entscheidung nicht teilgenommen hat,

j) bei Losentscheid die Beschreibung des Verfahrens, k) Ordnungsmaßnahmen,

l) bei namentlicher Abstimmung, wie jeder Kreistagsabgeordnete persön- lich gestimmt hat.

m) bei Wahlen das Wahlergebnis sowie die Zahl der Stimmen für die ein- zelnen Bewerber

(3) Jeder Kreistagsabgeordnete kann verlangen, dass bestimmte Ausfüh- rungen in die Niederschrift aufgenommen werden.

(4) Die Niederschrift ist dem Vorsitzenden innerhalb von zwei Wochen zur Unterschrift vorzulegen. Die Niederschrift ist jedem Kreistagsabgeordne- ten, den Fraktionen und dem Landrat innerhalb von drei Wochen nach Unterzeichnung zu übersenden. Werden innerhalb von zwei Wochen nach Absendung der Niederschrift keine schriftlichen Einwendungen erhoben, gilt sie als anerkannt.

(5) Einwendungen gegen die Niederschrift sind schriftlich dem Kreistags- büro zuzuleiten. Der Kreistag entscheidet daraufhin in seiner nächsten Sit- zung, ob und in welcher Weise die Niederschrift zu berichtigen ist.

(6) Die Niederschrift kann den Abgeordneten auch in elektronischer Form zur Verfügung gestellt werden. Dies entbindet allerdings nicht von der Übersendung der Niederschrift in Papierform.

(7) Die Niederschrift kann in elektronischer Form der Öffentlichkeit zu- gänglich gemacht werden. Ausgenommen hiervon ist die Niederschrift zum nicht-öffentlichen Teil einer Kreistagssitzung. Dies gilt insbesondere dann, wenn im nicht-öffentlichen Teil personen- oder unternehmensbezo- gene Daten (Betriebsgeheimnisse) erörtert wurden.

(13)

§ 28 Ausschüsse

(1) Für die vom Kreistag gebildeten Ausschüsse und Unterausschüsse gel- ten die gesetzlichen und die Bestimmungen dieser Geschäftsordnung mit folgenden Maßgaben sinngemäß:

a) An die Stelle des Vorsitzenden des Kreistages tritt bei den Ausschüssen der Vorsitzende des jeweiligen Ausschusses.

b) Wenn aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen von den Fraktionen ein Ausschussvorsitzender nicht benannt werden oder eine Fraktion das ihr zustehende Vorschlagsrecht für den Vorsitz in einem Ausschuss nicht wahr- nehmen konnte, beruft der Vorsitzende des Kreistages die erste Sitzung des Ausschusses ein. Diese Sitzung wird vom ältesten Ausschussmitglied gelei- tet. Die dem Ausschuss angehörenden Kreistagsmitglieder wählen den Ausschussvorsitzenden.

c) Die Tagesordnung der Ausschusssitzungen setzt der Vorsitzende des Ausschusses fest.

d) Ist ein Ausschussmitglied verhindert, an der Ausschusssitzung teilzu- nehmen, so hat es den Vertreter, soweit ein solcher benannt wurde, zu unterrichten und ihm die Unterlagen zu übermitteln. Es kann auch statt- dessen das Kreistagsbüro um Benachrichtigung bitten.

e) Ausfertigungen der Vorlagen und Niederschriften für bzw. über die Aus- schusssitzungen sind außer den Mitgliedern des jeweiligen Ausschusses auch dem Vorsitzenden des Kreistages, dessen Vertretern, den Fraktions- vorsitzenden und dem Landrat sowie auf Wunsch auch einzelnen Kreistags- abgeordneten zu übersenden. Die Kreistagsabgeordneten erhalten auch die Einladungen für Ausschusssitzungen zur Information.

f) Bei geheimen Abstimmungen und Wahlen ist, sofern eine Wahlkabine nicht zur Verfügung steht, die geheime Stimmabgabe in anderer geeigne- ter Weise sicherzustellen.

(2) Kreisausschuss und die freiwilligen Ausschüsse sind berechtigt, zu ihren Sitzungen Sachverständige hinzuzuziehen.

(3) Ein freiwilliges Ausscheiden aus einem Ausschuss erfolgt durch schrift- liche Verzichtserklärung an den Vorsitzenden des Kreistages.

(4) Ausschüsse können ihren Vorsitzenden damit beauftragen, die Position des Ausschusses zu einem Tagesordnungspunkt im Kreistag oder im Kreis- ausschuss vorzutragen. Ausschüsse können ihren Vorsitzenden damit be- auftragen, Positionen des Ausschusses als Antrag im Kreistag oder Kreis- ausschuss einzubringen. In diesem Falle wird im Antrag kenntlich gemacht, dass der Antragsteller nicht in seiner Eigenschaft als einfacher Abgeordne- ter bzw. namens einer Fraktion, sondern im Auftrage seines Ausschusses den Antrag stellt.

§ 29

Änderung und Abweichung von der Geschäftsordnung (1) Einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsordnung können, soweit sie nicht gesetzlich oder in der Hauptsatzung verankert sind, für die Dauer ei- ner Sitzung durch einstimmigen Beschluss außer Kraft gesetzt werden.

(2) Anträge auf Änderung der Geschäftsordnung sind im Kreistag bekannt zu geben und können frühestens in der nächsten Sitzung des Kreistages behandelt werden.

§ 30 Geschlechtsspezifik

Soweit in dieser Geschäftsordnung Funktionen mit einem geschlechtsspe- zifischen Begriff beschrieben werden, gilt die Aussage auch für das jeweils andere Geschlecht, soweit sich aus der Natur der Sache nichts anderes er- gibt.

§ 31

Drucksachen am Ende der Wahlperiode

(1) In der letzten Sitzung des Kreistages vor Ende der Wahlperiode hat der Landrat in einer Vorlage die bis dahin unerledigten Beschlüsse des Kreista- ges und Anfragen dem Kreistag zur Kenntnis zu bringen.

(2) Drucksachen, die mit Ablauf der Wahlperiode, in der sie eingereicht worden sind, nicht erledigt wurden, sind dem neu gewählten Kreistag vor- zulegen.

§ 32

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt mit Beschlussfassung in Kraft. Gleichzeitig tritt die vom Kreistag am 08.07.1999 beschlossene Geschäftsordnung au- ßer Kraft.

Belzig, den 04.12.2008 in Vertretung: Enser

Vorsitzender des Kreistages - DS -

Hinweis gemäß § 24 Abs. 3 S. 2 GKG zur „Öffentlich-rechtlichen Vereinba- rung über die Errichtung und den Be-

trieb einer Regionalleitstelle für Brand- und Katastrophenschutz sowie Rettungsdienst“ zwischen der

Stadt Brandenburg an der Havel, dem Landkreis Potsdam-Mittelmark

und dem Landkreis Teltow-Fläming

Die Stadt Brandenburg an der Havel, der Landkreis Potsdam-Mittelmark und der Landkreis Teltow-Fläming haben am 17.11./18.11./25.11.2008 ei- ne „Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Errichtung und den Be- trieb einer Regionalleitstelle für Brand- und Katastrophenschutz sowie Rettungsdienst“ abgeschlossen.

Das Ministerium des Innern des Landes Brandenburg hat die „Öffentlich- rechtliche Vereinbarung über die Errichtung und den Betrieb einer Regio- nalleitstelle für Brand- und Katastrophenschutz sowie Rettungsdienst“ am 03.12.2008 gemäß § 27 Abs. 4 S. 2 Nr. 1 lit b) des Gesetzes über kommu- nale Gemeinschaftsarbeit - GKG - vom 28.05.1999 genehmigt (Az.:

III/1.12-347-22/51).

Die Öffentlich-rechtliche Vereinbarung und ihre Genehmigung sind im Amtsblatt für Brandenburg Nr. 51 vom 24.12.2008, S. 2850, bekannt ge- macht worden.

Auf diese Veröffentlichung wird hiermit gemäß § 24 Abs. 3 S. 2 GKG hin- gewiesen.

Belzig, den 06.01.09 i. V. Stein

1. Beigeordneter - DS -

(14)

Bekanntmachung

Jahresabschluss des Eigenbetriebes Kreisstraßenbetrieb für das Wirtschaftsjahr 2007

Aufgrund § 7 Nr.4 und § 27 Abs.1 Satz 2 der Eigenbetriebsverordnung (EigV) hat der Kreistag mit Beschluss Nr. 2008/IV/036 am 04.12. 2008 fol- genden Beschluss gefasst:

Der Kreistag beschließt den geprüften Jahresabschluss des Eigenbetriebes Kreisstraßenbetrieb für das Wirtschaftsjahr 2007 und erteilt dem Werkleiter Entlastung. Der Jahresgewinn in Höhe von 23.909,46 Euro ist vorzutragen.

Der Feststellungsbeschluss wird hiermit entsprechend § 27 Abs. 2 EigV be- kannt gemacht.

Der Jahresabschluss liegt zur Einsichtnahme eine Woche (beginnend mit der Bekanntgabe) im Landratsamt Potsdam-Mittelmark, Papendorfer Weg 1, Belzig, Zimmer 234 zu den Geschäftszeiten aus.

Belzig, den 19.12. 2008 Koch

Landrat

Öffentliche Bekanntmachung

Auslegungsverfahren für die Erteilung einer Leitungs- und Anlagenrechts- bescheinigung als Grundlage für die Eintragung einer beschränkten per- sönlichen Dienstbarkeit für ein Grundstück in der Gemarkung Ziesar.

Der unteren Wasserbehörde (UWB) beim Landkreis Potsdam-Mittelmark liegt ein Antrag auf Erteilung der Leitungs- und Anlagenrechtsbescheini- gung zugunsten des Landesbetriebes für Hochwasserschutz und Wasser- wirtschaft Sachsen-Anhalt (LHW), SB Hydrologie, SG Bemessungsgrundla- gen, Otto-von Guericke-Str. 5, 39104 Magedburg vor.

Betroffen von diesem Antrag ist folgendes durch eine gewässerkundliche Messanlage benutztes Flurstück in der:

Gemarkung Ziesar, Flur 8, Flurstück 239

Die Einschränkungen der Nutzung auf diesem Grundstück bezieht sich auf eine Schutzfläche von 2x2 m um die Grundwassermessstelle.

Die dem Antrag auf Erteilung der Leitungs- und Anlagenbescheinigung entsprechenden notwendigen und detaillierten Unterlagen liegen bis vier Wochen nach Erscheinungsdatum dieses Amtsblattes für den Landkreis Potsdam-Mittelmark, beim Fachdienst Wasserwirtschaft, Papendorfer Weg 1, Zimmer 415, während der öffentlichen Sprechzeiten aus.

Der Antrag ist auf der Grundlage des Grundbuchbereinigungsgesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBL. I, S. 2182 bis 2192) sowie der Verordnung zur Durchführung des Grundbuchbereinigungsgesetzes und anderer Vor- schriften auf dem Gebiet des Sachenrechts (Sachenrechtsdurchführungs- verordnung - SachenR-DV) vom 20. Dezember 1994 (BGBL. I, S.3900 bis 3903) gestellt und bezieht sich auf die Nutzung einer gewässerkundlichen Anlage in der Gemarkung Ziesar durch den Landesbetriebes für Hochwas- serschutz und Wasserwirtschaft Sachsen-Anhalt (LHW).

Vom Anliegen dieses Antrages Betroffene können innerhalb von vier Wo- chen nach Erscheinungsdatum dieses Amtsblattes Widerspruch gegen die-

sen Antrag schriftlich oder zur Niederschrift einlegen. Der Widerspruch ist in der angegebenen Frist bei der UWB des Landkreises Potsdam-Mittel- mark, Papendorfer Weg 1 in 14806 Belzig zu erheben.

Belzig, den 19.12.2008 Untere Wasserbehörde

Bekanntmachungsanordnung

Hiermit ordne ich an, dass nachstehende „Bekanntmachung über die Ein- tragung von Bodendenkmalen in die Denkmalliste des Landes Branden- burg“ im Amtsblatt für den Landkreis Potsdam-Mittelmark öffentlich be- kannt gemacht wird.

Belzig, den 13.11.2008 Koch

Landrat

Bekanntmachung über die Eintragung von Bodendenkmalen

in die Denkmalliste des Landes Brandenburg

Auf Grund des § 3 Abs. 4 des Gesetzes über den Schutz und die Pflege der Denkmale im Land Brandenburg (Brandenburgisches Denkmalschutzge- setz - BbgDSchG) vom 24.05.2004 gibt der

Landrat des Landkreises Potsdam-Mittelmark

Fachdienst Öffentliches Recht, Kommunalaufsicht, Denkmalschutz - Untere Denkmalschutzbehörde -

Niemöllerstraße 1 in 14806 Belzig bekannt:

Das Brandenburgische Landesamt für Denkmalpflege und Archäologisches Landesmuseum, Wünsdorfer Platz 4 - 5 in 15838 Zossen, OT Wünsdorf hat die in den Anlagen aufgeführten Bodendenkmale in die Denkmalliste ein- getragen.

Die Denkmalliste kann von den Verfügungsberechtigten im Sinne des § 3 Abs. 4, Satz 3 BbgDSchG im Landkreis Potsdam-Mittelmark Fachdienst Öf- fentliches Recht, Kommunalaufsicht, Denkmalschutz, Untere Denkmal- schutzbehörde, Niemöllerstraße 1 in 14806 Belzig während der Geschäfts- zeiten eingesehen werden. § 3 Abs. 5 BbgDSchG bleibt davon unberührt.

Um telefonische Vereinbarung unter 033841/91 381 oder 033841/91 383 wird gebeten.

Für fachliche Auskünfte über die Eintragung in die Denkmalliste steht das Brandenburgische Landesamt für Denkmalpflege und Archäologisches Landesmuseum, Wünsdorfer Platz 4 - 5 in 15838 Zossen, OT Wünsdorf (Tel.

033702/71520) zur Verfügung.

Koch Landrat

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Über eine arbeitsfeldbezogene Neuvergabe von zugeordneten Stellen im Maßnahmezeitraum 01.01.2010 bis 31.12.2010 entscheidet der Jugend- hilfeausschuss nach Antragslage... Die dem

Der Kreiswahlausschuss zur Bundestagswahl im Wahlkreis 61 Brandenburg an der Havel – Potsdam-Mittelmark I – Havelland III – Teltow-Fläming I hat in seiner Sitzung am 31. Juli

Die „Erste Satzung zur Änderung der ‚Satzung über Aufwandsentschädi- gungen für die Kreistagsabgeordneten und ehrenamtliche Mitglieder der Ausschüsse (Entschädigungssatzung)

Der Landrat wird beauftragt, im Zuge des Konjunkturpakets II im Kreistag eine Schwerpunktliste der Verwaltung einzubringen, die die Maßnahmen des Landkreises Potsdam-Mittelmark

Er kann jedoch beim Kreiswahlleiter durch eine bis zum Ablauf der Einreichungsfrist abzugebende schriftliche Er- klärung verlangen, dass in dem Formblatt für eine

Die Verordnung über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedin- gungen für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen im Landkreis Potsdam- Mittelmark vom 12.03.2009 wird im

Weitere Unterlagen, wie das hydrogeologische Gutachten zur Bemessung der Schutzzonen können nach vorheriger Ver- einbarung bei den Unteren Wasserbehörden des Landkreises

Die Verbandssatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes „Nie- plitztal“, in ihrer Neufassung beschlossen am 27.05.2004 und veröffent- licht im Amtsblatt für den