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Amtsblatt für den Landkreis Potsdam-Mittelmark Jg.16, Heft 12

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Amtsblatt für den Landkreis Potsdam-Mittelmark

Postvertriebsstück Entgelt bezahlt • A 7857 Brandenburgische Universitäts- druckerei- und Verlags- gesellschaft Potsdam mbH Karl-Liebknecht-Straße 24/25 14476 Golm

Tel./Fax 0331/56 89-0/-16

Amtliche Bekanntmachungen des Landkreises Potsdam-Mittelmark mit Informationsteil

Jahrgang 16

Belzig, 26. November 2009 Nummer 12

Impressum

Herausgeber:

Landratsamt Potsdam-Mittelmark 14806 Belzig, Niemöllerstraße 1 Tel. 033841/9 12 27, Fax 033841/9 12 18 Internet: www. potsdam-mittelmark.de Redaktion:

Brigitte Kunze, Büro des Landrates Bezug:

kostenlos erhältlich in allen Amts-, Gemeinde- und Stadtverwaltungen im Landkreis sowie beim Landkreis, 14806 Belzig, Niemöllerstraße 1 Jahresabonnement bei Postbezug 15,34 Gesamtherstellung und Vertrieb:

Brandenburgische Universitätsdruckerei- und Verlagsgesellschaft Potsdam mbH, Karl-Liebknecht-Straße 24/25, 14476 Golm Anzeigenverwaltung:

Brandenburgische Universitätsdruckerei- und Verlagsgesellschaft Potsdam mbH, Telefon 0331/56 89-0, Fax 0331/5689-16

Inhalt amtlich

Öffentliche Bekanntmachungen

Beschlüsse des Kreistages Potsdam-Mittelmark

am 08. Oktober 2009 S. 1

Allgemeinverfügung zur Bestimmung des Fahrweges für die Beförderung bestimmter gefährlicher Güter im Gebiet des

Landkreises Potsdam-Mittelmark S. 3

Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht für das Vorhaben - Zu Tage fördern von Grundwasser zur Absenkung des

Grundwasserstandes, Paul Hartmann AG, Gemarkung Brück S. 5 Auslegungsverfahren für die Erteilung einer Leitungs- und

Anlagenrechtsbescheinigung als Grundlage für die Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit für Grundstücke S. 5 Auslegungsverfahren für die Erteilung einer Leitungs- und

Anlagenrechtsbescheinigung als Grundlage für die Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit für Grundstücke S. 7 Mittelbrandenburgische Sparkasse in Potsdam

• Hinweisbekanntmachung zur Vierten Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des Zweckverbandes

für die Mittelbrandenburgische Sparkasse in Potsdam S. 8 Standortältester Berlin der Bundeswehr

• Warnung vor Gefahren auf dem Standort-

übungsplatz „Döberitzer Heide“ S. 8

Ende des amtlichen Teils

Inhalt

Informationen aus dem Landratsamt

Polizei des Schutzbereiches Brandenburg

•Vorstellung von Revier- polizisten, Polizeiwache

Brandenburg S. 9

Beratungstermine des Versi- cherungsamtes des Landkrei- ses Potsdam-Mittelmark S. 9 Sonstige Informationen, Tipps, Termine

Deutsche Rentenversicherung

•Informationsveranstal-

tung S. 11

Beratungstermine der Koordina- torin für Freiwilligenarbeit S. 12 Allgemeine soziale Beratung der Wohlfahrtsverbände S. 12 Blutspendetermine S. 16

Öffentliche Bekanntmachungen

Vertretung des Landkreises im Aufsichtsrat der Steintherme Kur- und Freizeit Belzig GmbH

Beschluss Nummer: 2009/171 Beschluss

Der Kreistag beschließt die Entsendung von Frau Katrin Eberhardt, SPD, als Vertreterin des Landkreises in den Aufsichtsrat der Steintherme Kur- und Freizeit Belzig GmbH.

Wahl des Vertreters eines stimmberechtigten Mitgliedes in den Ju- gendhilfeausschuss

Beschluss Nummer: 2009/176 Beschluss

Der Kreistag wählt gem. § 71 Abs. 1 Ziff. 1 SGB auf Vorschlag der Fraktion DIE LINKE. Herrn Torsten Micklisch zum Vertreter des stimmberechtigten Mitgliedes Herrn Dr. Wolfgang Erlebach im Jugendhilfeausschuss.

Beschlüsse des Kreistages Potsdam- Mittelmark am 08. Oktober 2009

Umbesetzung im Ausschuss für Umwelt und Verbraucherschutz, Ordnung und Verkehr

Beschluss Nummer: 2009/158 Beschluss

Der Kreistag beruft Herrn Hans-Joachim Kursawa als sachkundigen Ein- wohner aus dem Ausschuss für Umwelt und Verbraucherschutz, Ordnung und Verkehr ab und beruft Herrn Burghard Schröder als sachkundigen Ein- wohner in diesen Ausschuss.

(2)

Umbesetzung im Ausschuss für Recht und Bauen Beschluss Nummer: 2009/177

Beschluss

Der Kreistag beruft auf Vorschlag der Fraktion DIE LINKE. Herrn Horst Hill- mer als sachkundigen Einwohner aus dem Ausschuss für Recht und Bauen ab und beruft Herrn Jan Schönauer als sachkundigen Einwohner in diesen Ausschuss.

Baumaßnahme Konzertorgel Kirche Petzow Beschluss Nummer: 2009/156

Beschluss

Der Kreistag beschließt die Baumaßnahme Konzertorgel Kirche Petzow.

Änderung der Satzung über die Schülerbeförderung und Erstattung von Schülerfahrtkosten

Beschluss Nummer: 2009/161 Beschluss

Der Kreistag beschließt die 1. Änderung der Satzung über die Schüler- beförderung und Erstattung von Schülerfahrtkosten des Landkreises Pots- dam-Mittelmark vom 04. August 2008.

Verwendung der Mittel nach dem Zukunftsinvestitionsgesetz Beschluss Nummer: 2009/164

Beschluss

Der Beschluss des Kreistages vom 02. Juli 2009 (Beschluss-Nr. 2009/148 - Projekte des Landkreises Potsdam-Mittelmark im Konjunkturpaket II) wird mit nachfolgenden Maßgaben erweitert und ergänzt:

1. Im Rahmen des Zukunftsinvestitionsgesetzes (Konjunkturpaket II) be- auftragt der Kreistag die Verwaltung mit der Umsetzung der in Anlage 1 genannten zusätzlichen Maßnahmen mit einem Fördervolumen in Hö- he von 822.000 €mit einem enthaltenen 15%-igen Eigenanteil in Hö- he von 123.300 €.

2. Zur Deckung der Ausgaben für die notwendigen Eigenanteile nach dem Zukunftsinvestitionsgesetz ist der kommunale Kofinanzierungs- anteil in Höhe von 15% für das Jahr 2010 im Vermögenshaushalt ein- zustellen. Die zur Deckung des Eigenanteils in 2009 notwendigen Aus- gaben werden der Rücklage entnommen.

3. Auf Grundlage des § 4 Absatz 1 der Haushaltssatzung des Landkreises Potsdam-Mittelmark gelten die im Zusammenhang mit den Maßnah- men erforderlichen über- bzw. außerplanmäßigen Ausgaben für das Jahr 2009 als genehmigt:

a) GIS: üpl in Höhe von 11.400 €

b) Feuerwehrtechnisches Gerät: üpl in Höhe von 43.500 € c) Barrierefreier Garten Raben: üpl in Höhe von 9.600 €

Förderung von kleinteiligen touristischen Investitionen Beschluss Nummer: 2009/165

Beschluss

Der Kreistag beschließt die Richtlinie zur Förderung von kleinteiligen tou- ristischen Investitionen.

Führung der Haushaltswirtschaft des Landkreises Potsdam-Mittel- mark nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung

Beschluss Nummer: 2009/167 Beschluss

Der Kreistag beschließt, die Haushaltswirtschaft des Landkreises Potsdam

Mittelmark ab dem Haushaltsjahr 2010 nach den Grundsätzen der doppel- ten Buchführung zu führen.

Außerplanmäßige Ausgabe Kreisstraßen Beschluss Nummer: 2009/168

Beschluss

Der Kreistag beschließt

- eine außerplanmäßige Ausgabe in der Haushaltsstelle 6500 981000 - Rückzahlung von Landesmitteln für Investitionen - in Höhe von 2,5 T€ und

- eine außerplanmäßige Ausgabe in der Haushaltsstelle 6500 841000 - Verzinsung von zurückzuzahlenden Beträgen - in Höhe von 45 T€.

Bericht der Kreisverwaltung an den Kreistag zum 1. Halbjahr Beschluss Nummer: 2009/172

Der Kreistag nimmt den Bericht der Kreisverwaltung an den Kreistag zum 1. Halbjahr 2009 zur Kenntnis.

Vergabe eines Erbbaurechtes für das Grundstück in Geltow, Auf dem Franzensberg 2

Beschluss Nummer: 2009/173 Beschluss

Die Verwaltung wird ermächtigt, dem Diakonieverbund Schweicheln e. V.

an dem Grundstück Auf dem Franzensberg 2 in Geltow (Flur 2, Flurstücke 191 und 188/1) ein Erbaurecht zu einem Erbbauzins von 3 % des Boden- wertes (348 T€) einzuräumen mit der Zweckbestimmung der Nutzung des Grundstückes ausschließlich für das Kinderheim.

Genehmigung der Eilentscheidung vom 22.07.2009 zur überplan- mäßigen Ausgabe beim Bauvorhaben Sanierung Verwaltungs- gebäude Haus 1, Niemöllerstraße 1 in Belzig

Beschluss Nummer: 2009/159 Beschluss

Der Kreistag genehmigt die Eilentscheidung vom 22.07.2009 zur über- planmäßigen Ausgabe beim Bauvorhaben Sanierung Verwaltungsgebäude Haus 1, Niemöllerstraße 1 in Belzig, in Höhe von 44.600,00 €

Genehmigung der Eilentscheidung vom 22.07.2009 zur außerplanmä- ßigen Ausgabe beim Bauvorhaben Neubau Gymnasium Stahnsdorf Beschluss Nummer: 2009/160

Beschluss

Der Kreistag genehmigt die Eilentscheidung vom 22.07.2009 zur außer- planmäßigen Ausgabe beim Bauvorhaben Neubau Gymnasium Stahnsdorf in Höhe von 625.000 €.

Der Eigenanteil in Höhe von 15 % zum Einsatz der Mittel aus dem Kon- junkturpaket II für dieses Bauvorhaben beträgt für die oben stehende Sum- me 93.750 €und wird bereitgestellt aus einer geplanten Baumaßnahme am Gymnasium Kleinmachnow - Schulteil 1.

Genehmigung Eilentscheidung vom 20.08.2009 Beschluss Nummer: 2009/169

Beschluss

Der Kreistag genehmigt die Eilentscheidung vom 20.08.2009:

Der außerplanmäßigen Ausgabe bei der Haushaltsstelle 6500 981000 - Zu- weisungen und Zuschüsse für Investitionen/Rückzahlung von Landesmit- teln - wird in Höhe von 52.319,58 €gemäß § 81 GO sowie § 63 LKrO i. V.

mit § 4 Abs. 1 und 2 der Haushaltssatzung zugestimmt.

(3)

Allgemeinverfügung

zur Bestimmung des Fahrweges für die Beförderung bestimmter gefähr- licher Güter im Gebiet des Landkreises Potsdam-Mittelmark.

Gemäß § 35 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 der Verordnung über die inner- staatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern (Gefahrgutverord- nung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt - GGVSEB) vom 17.06.2009 (BGBl. I S. 1389), wird der Fahrweg außerhalb der Autobahnen für das Ge- biet des Landkreises Potsdam-Mittelmark wie folgt bestimmt:

1. Anwendungsbereich

Diese Allgemeinverfügung gilt für die in § 35 Abs. 1 Anlage 1 GGVSEB ge- nannten Güter.

2. Bezeichnung des Fahrweges 2.1 Allgemeines

Autobahnen gehören zum unter Ziffer 2.2 beschriebenen Positivnetz und dienen grundsätzlich als Fahrweg. Der Fahrweg außerhalb der Autobahnen setzt sich aus den unter Ziffer 2.2 zum Positivnetz gehörenden weiteren Straßen und soweit erforderlich aus sonstigen geeigneten Straßen nach Ziffer 2.4 zusammen. Sollten sich im Geltungsbereich der Allgemeinverfü- gung baustellenbedingte Umleitungen erforderlich machen, werden diese für den Gefahrguttransport mit dem Verkehrszeichen 442 Straßenverkehrs- Ordnung (StVO) ausgewiesen.

Die unter Ziffer 2.3 genannten Straßen des Negativnetzes sind vom Fahr- weg ausgeschlossen und dürfen nicht befahren werden. Sofern Straßen des Negativnetzes trotz des Verbotes befahren werden sollen, ist bei der Stra- ßenverkehrsbehörde des Landkreises Potsdam-Mittelmark, FD Straßenver- kehrsbehörde/Verkehrsüberwachung rechtzeitig, mindestens jedoch fünf Werktage vor Fahrtbeginn eine Einzelfahrwegbestimmung zu beantragen.

Eine Karte des Landkreises mit dem eingezeichneten Negativnetz ist als Bestandteil dieser Allgemeinverfügung beigefügt.

2.2 Positivnetz

Zum Positivnetz außerhalb der Autobahnen gehören folgende Straßen:

a) außerhalb geschlossener Ortschaften:

- autobahnähnlich ausgebaute Straßen (Straßen mit mehreren Fahr- streifen für eine Richtung mit oder ohne Mittelstreifen z.B. Kraft- fahrstraßen (ausgewiesen mit Verkehrszeichen 331 StVO)) - Bundesstraßen

- Landesstraßen - Kreisstraßen

b) innerhalb geschlossener Ortschaften (§ 42 Abs. 3 StVO, Richtzeichen 310 und 311 StVO)

- Vorfahrtsstraßen (§42 Abs. 2 StVO, Richtzeichen 306 StVO) 2.3 Negativnetz

Zum Negativnetz gehören Straßen, die gemäß § 41 Abs. 2 Nr. 6 StVO mit den Verbotszeichen 261 StVO (Verbot für kennzeichnungspflichtige Kraft- fahrzeuge mit gefährlichen Gütern) oder 269 StVO (Verbot für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung) gekennzeichnet sind. Zum Negativnetz

des Landkreises Potsdam-Mittelmark gehören nachfolgend aufgeführte Straßen:

L 794 zwischen den Ortslagen Teltow und Ruhlsdorf Komm. Straße OT Ferch, Alte Dorfstelle

OL Werder, Straße Am Plessower See - von der Bun- desstraße 1 bis zur Margaretenstraße.

Der Ortsteil Mahlenzien liegt im Trinkwasserschutzgebiet der Stadt Bran- denburg. Hierzu ist von der Straßenverkehrsbehörde Brandenburg die All- gemeinverfügung anzufordern. Die genaue Anschrift lautet:

Stadt Brandenburg

Ordnungsamt, SG Straßenverkehr Am Gallberg 4 b

14770 Brandenburg/Havel

Mahlenzien ist nur über die Kreisstraßen K 6939 und K 6947 des Landkrei- ses Potsdam-Mittelmark zu erreichen. Die Kreisstraßen sind von der L 96 und L 93 kommend über die Gemeinde Rosenau (Rogäsen, Viesen) und die Gemeinde Wenzlow auf 12 t tonnagebeschränkt. Ausnahmegenehmigun- gen sind beim:

Landkreis Potsdam-Mittelmark FB Sicherheit, Ordnung und Verkehr Niemöllerstraße 1

14806 Belzig zu beantragen.

2.4 Sonstige geeignete Straßen

Dem Fahrweg können auch sonstige geeignete Straßen zugeordnet wer- den, wenn die Be- und Entladestelle auf anderen Straßen des Positivnetzes nicht erreichbar ist. Sonstige geeignete Straßen dürfen nur auf kürzester Strecke in den Fahrweg einbezogen werden. Dabei sind die örtlichen Ge- gebenheiten entsprechend einem erhöhten Sicherheitsbedürfnis zu be- rücksichtigen. Demgemäß können Straßen mit einer unübersichtlichen Ver- kehrssituation, schlechtem Straßenbelag, unzureichendem Ausbauzustand oder mit starken Gefällestrecken in der Regel nicht in den Fahrweg einbe- zogen werden. Gleiches gilt für Straßen mit stark verdichteter Wohn- bebauung, hohem Fußgängeraufkommen, Schulen, Kindergärten, Kran- kenhäusern und ähnlichen öffentlichen Einrichtungen.

Bei der Benutzung sonstiger geeigneter Straßen als Fahrweg hat sich der Fahrzeugführer so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrs- teilnehmer oder Anwohner ausgeschlossen ist.

Straßen, die gemäß § 42 Abs. 7 StVO mit dem Richtzeichen 354 StVO (Was- serschutzgebiet) ausgewiesen sind, dürfen nicht als sonstige geeignete Straßen dem Fahrweg zugeordnet werden. Sofern die vorgenannten Stra- ßen zum Zweck der Be- und Entladung dennoch befahren werden sollen, ist hierfür rechtzeitig, mindestens jedoch fünf Werktage vor Fahrtantritt bei der Straßenverkehrsbehörde des Landkreises Potsdam-Mittelmark, FD Straßenverkehrsbehörde / Verkehrsüberwachung eine Einzelfahrwegbe- stimmung zu beantragen.

3. Benutzung des Fahrweges 3.1 Allgemeines

Für die Fahrt von der Beladestelle zu der der Beladestelle nächstgelegenen Autobahnanschlussstelle sowie von der der Entladestelle nächstgelegenen Autobahnanschlussstelle zur Entladestelle sind grundsätzlich die Straßen des Positivnetzes (Punkt 2.2) zu wählen. Dabei ist der kürzeste geeignete Fahrweg zu benutzen.

Bei der Benutzung des Fahrweges hat sich der Fahrzeugführer stets so zu verhalten, dass eine Gefährdung Anderer und der Umwelt ausgeschlossen

Landkreis Potsdam-Mittelmark

Der Landrat

(4)

ist. Ist der Beförderer bzw. Fahrer über die Eignung einer Straße im Zweifel, muss die Straßenverkehrsbehörde des Landkreises Potsdam-Mittelmark befragt werden. Bei entsprechenden Witterungsverhältnissen ist insbeson- dere § 2 Abs. 3 a der StVO zu beachten.

3.2 Autobahnen

Die in § 35 Abs. 1 GGVSEB genannten gefährlichen Güter sind gemäß § 35 Abs. 2 GGVSEB auf Autobahnen zu befördern. Dies gilt nicht, wenn die Be- nutzung der Autobahn

a) unzumutbar ist, insbesondere wenn die Entfernung bei Benutzung der Autobahn mindestens doppelt so groß ist, wie die Entfernung bei Be- nutzung anderer geeigneter Straßen, oder

b) nach den Vorschriften der StVO, oder der Ferienreiseverordnung oder nach Anlage 3 ausgeschlossen oder beschränkt ist.

Grundsätzlich sind die Autobahnen auch unter Inkaufnahme von Um- wegen möglichst lange zu befahren bzw. unter Beachtung des Positivnet- zes auf dem kürzesten Weg anzufahren.

3.3 Fahrweg außerhalb der Autobahnen

3.3.1 Fahrweg außerhalb geschlossener Ortschaften

Beim Fahren außerhalb der Autobahnen sind die Straßen des Positivnetzes in der folgenden Rangfolge zu benutzen:

1. Bundesstraßen, 2. Landesstraßen,

3. Kreis- und Gemeindestraßen.

Dabei sind ranghöhere Straßen möglichst lange zu befahren bzw. auf dem kürzesten Weg unter Beachtung des Positivnetzes (Punkt 2.2) anzufahren.

Umwege sind in Kauf zu nehmen. Soweit Umgehungsstraßen an geschlos- senen Ortschaften vorbeiführen, sind diese zu benutzen.

3.3.2 Fahrweg innerhalb geschlossener Ortschaften

Zur An- und Abfahrt von Be- und Entladestellen sind grundsätzlich Vor- fahrtsstraßen (§ 42 Abs. 2 StVO, Richtzeichen 306 StVO) zu benutzen. Um- wege sind in Kauf zu nehmen.

Liegen die Be- und Entladestellen nicht an einer solchen Straße, so sind die Be- und Entladestellen auf dem kürzesten Weg auf sonstigen geeigneten Straßen anzufahren bzw. zu verlassen. Beim Durchgangsverkehr muss die Fahrt, soweit ein Umfahren einer geschlossenen Ortschaft nicht möglich ist, auf den ranghöchsten Straßen des innerörtlichen Positivnetzes erfol- gen. Umwege sind in Kauf zu nehmen.

3.3.3 Umwegregelungen auf sonstigen geeigneten Straßen Beträgt der Fahrweg zur Entladestelle über die Strecken des Positivnetzes und die kürzesten geeigneten Straßen mehr als die doppelte Entfernung gegenüber dem Weg auf sonstigen geeigneten Straßen, so kann aus- nahmsweise dieser Weg gewählt werden.

4. Beschreibung des Fahrweges für den Fahrzeugführer 4.1. Außerörtlicher Fahrweg

Der Beförderer oder eine von ihm beauftrage Person hat den Fahrweg nach dieser Allgemeinverfügung, z.B. durch farbliche Kennzeichnung der ent- sprechende Straßenkarte oder durch namentliche Auflistung der Straßen in der Reihenfolge ihrer Benutzung schriftlich zu beschreiben. Als Straßen- karte genügt die gültige Fassung einer handelsüblichen Straßenkarte oder eine davon bzw. daraus gezogene Kopie, wenn diese den Fahrweg zwei- felsfrei erkennen lässt.

4.1.1 Abweichungen aus unvorhersehbaren Gründen

Muss der Fahrzeugführer aus unvorhersehbaren Gründen von dem nach 4. beschriebenen Fahrweg abweichen, so hat er unverzüglich, spätestens jedoch nach Erreichen eines geeigneten Halte- bzw. Parkplatzes, den von der festgelegten Fahrwegbestimmung abweichenden Fahrweg in einer Straßenkarte einzuzeichnen und in die Fahrwegbeschreibung einzutragen.

4.1.2 Abweichungen aus betrieblichen Gründen

Muss der Fahrzeugführer aus nichtvorhersehbaren betrieblichen Gründen von dem nach 4. beschriebenen Fahrweg abweichen, ist dem Fahrzeugfüh- rer vom Beförderer ein neuer Fahrauftrag mit geändertem geeigneten Fahrweg zu übermitteln. Der Fahrzeugführer hat den geänderten Fahrweg in die Fahrwegbeschreibung nach 4. vor Fortsetzung der Fahrt einzutragen.

4.1.3 Innerörtlicher Fahrweg

Der innerörtliche Fahrweg gilt als beschrieben, wenn sich das Fahrzeug auf dem nach Nummer 2 und 3 beschriebenen Netz befindet. Reichen die Kenntnisse des Fahrzeugführers hierüber nicht aus, hat ihm der Beförderer auf seine Anforderung hin den innerörtlichen Fahrweg als Streckenkarte oder als Auflistung der geeigneten Straßen zu übergeben.

5. Mitführungspflicht

Die Fahrwegbeschreibung und die Allgemeinverfügung sind dem Fahr- zeugführer vor Antritt der Fahrt auszuhändigen. Der Beförderer oder eine von diesem beauftragte Person hat den Fahrzeugführer in den Gebrauch der Fahrwegbestimmung und dieser Allgemeinverfügung vor der jeweils ersten Beförderung einzuweisen.

6. Aufbewahrungspflicht

Die Unterlagen nach den Nummern 4. bis 5. sind vom Beförderer mindes- tens ein Jahr aufzubewahren.

7. Übergangsregelung an den Landesgrenzen

Bei Beförderung aus einem anderen Bundesland ist ab Landesgrenze das Positivnetz zu benutzen. Ist das nicht unmittelbar möglich, so ist das Posi- tivnetz auf dem kürzesten Weg, ggf. auf sonstigen Straßen, anzufahren (siehe Punkt 2.4).

8. Ordnungswidrigkeiten

Verstöße des Beförderers und Fahrzeugführers gegen die Pflichten aus die- ser Allgemeinverfügung können gemäß § 37 GGVSEB als Ordnungswidrig- keiten geahndet werden.

9. Inkrafttreten

Diese Allgemeinverfügung ergeht unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs und tritt am 01.01.2010in Kraft. Sie ist bis zum 31.12.2012 befristet.

Mit Inkrafttreten dieser Allgemeinverfügung tritt die bisher gültige Allge- meinverfügung des Landkreises Potsdam-Mittelmark vom 22.10.2007 au- ßer Kraft.

10. Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monat nach Be- kanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich

(5)

oder zu Niederschrift beim Landrat des Landkreises Potsdam-Mittelmark, Niemöllerstraße 1 in 14806 Belzig, bei der oben angegebenen Stelle oder bei jeder anderen Dienststelle des Landkreises einzulegen.

Belzig, den 15.10. 2009 Blasig

Landrat

Bekanntmachung des Landkreises Potsdam-Mittelmark über die Allge- meinverfügungzur Bestimmung des Fahrweges für die Beförderung be- stimmter gefährlicher Güter im Gebiet des Landkreises Potsdam-Mittelmark.

Die Allgemeinverfügung tritt am 01. Januar 2010 in Kraft und ergeht unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs bis zum 31.12.2012.

Sie kann beim Landkreis Potsdam-Mittelmark, Fachbereich Sicherheit, Ord- nung und Verkehr, Fachdienst Straßenverkehrsbehörde/Verkehrsüberwa- chung, Niemöllerstraße 1 in 14806 Belzig gebührenpflichtig abgefordert werden.

Belzig, den 15.10.2009 Blasig

Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht für das Vorhaben - Zu Tage fördern von Grundwasser

zur Absenkung des Grundwasser- standes für die Gründung des Kellers

zur Erweiterung der vorhandenen Fertigungshalle der Paul Hartmann AG in der Gemarkung Brück Flur 3, Flurstück 569 für einen Zeitraum

von 4 Wochen

Bekanntmachung der unteren Wasserbehörde des Landkreises Potsdam-Mittelmark gemäß § 3a des Gesetzes über die Umwelt- verträglichkeitsprüfung (UVPG)

Die Paul Hartmann AG beantragt das zu Tage fördern von insgesamt 53.760 m3Grundwasser für die Gründung des Kellers zur Erweiterung der vorhandenen Fertigungshalle der Paul Hartmann AG in der Gemarkung Brück Flur 3, Flurstück 569.

Es handelt sich hierbei gemäß Nr. 3.2 der Anlage zu § 2 Abs.1 BbgUVPG um ein Vorhaben, für das eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen war.

Im Ergebnis dieser Vorprüfung wurde festgestellt, dass für das oben genannte Vorhaben keine UVP-Pflicht besteht.

Diese Entscheidung ist nicht selbstständig anfechtbar. Die Begründung die- ser Entscheidung und die zugrunde liegenden Antragsunterlagen können nach vorheriger telefonischer Anmeldung (Tel.: 033841/91110) während der Dienststunden im Landkreis Potsdam-Mittelmark, FD 35/36 - untere Wasser- behörde mit Sitz in 14806 Belzig, Papendorfer Weg eingesehen werden.

Rechtsgrundlagen:

WHG: Wasserhaushaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I Nr. 59 vom 23.08.2002 S. 3245) zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes zur Neufassung des Raumordnungsgesetzes und zur Änderung anderer Vorschriften (GeROG) vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I Nr.65 vom 30.12.2008, S. 2986)

BbgWG: Brandenburgisches Wassergesetz in der Bekanntmachung der Neufassung vom 08.12.2004 (GVBl. Brandenburg I Nr. 5 vom 14.02.2005, S. 50) zuletzt am 07.07.2009 geändert durch Gesetz zur Einführung des Einheitlichen Ansprechpartners für das Land Brandenburg und zur Ände- rung weiterer Vorschriften - Artikel 11 Änderung des Brandenburgischen Wassergesetzes (GVBl. I. Nr. 12 vom 16.07.2009)

BbgUVPG: Gesetz über die Prüfung von Umweltauswirkungen bei bestimm- ten Vorhaben, Plänen und Programmen im Land Brandenburg (Branden- burgisches Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung) vom 10. Juli 2002 (GVBl. Brandenburg I Nr. 7 vom 15.07.2002, S. 62) zuletzt geändert am 29. Oktober 2008 durch Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Bran- denburgischen Straßengesetzes, des Brandenburgischen Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und des Brandenburgischen Naturschutz- gesetzes (GVBl. I Nr. 15 vom 05.11.2008 S. 266)

UVPG: Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 2005 (BGBl. I Nr. 37 vom 28.06.2005 S. 1757) zuletzt geändert am 11. August 2009 durch Artikel 1 des Gesetzes zur Bereinigung des Bundesrechts im Geschäftsbereich des Bundesminis- terium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (Rechtsbereini- gungsgesetz Umwelt - RGU) (BGBl. I Nr. 53 vom 17.08.2009 S. 2723)

Belzig, den 14.10.2009 Untere Wasserbehörde

Öffentliche Bekanntmachung der Unteren Wasserbehörde des Landkreises Potsdam-Mittelmark

Auslegungsverfahren für die Erteilung einer Leitungs- und Anlagenrechts- bescheinigung als Grundlage für die Eintragung einer beschränkten per- sönlichen Dienstbarkeit für die in der nachfolgenden Tabelle dargestellten durch Grundwasser-Pegel benutzten Grundstücke

Der unteren Wasserbehörde beim Landkreis Potsdam-Mittelmark liegt ein Antrag auf Erteilung der Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung zu- gunsten des Landesumweltamtes Brandenburg, Seeburger Chaussee 2, 14476 Potsdam OT Groß Glienicke vor.

Betroffen von diesem Antrag sind die in der nachfolgenden Tabelle darge- stellten durch Grundwasser-Pegel benutzten Flurstücke. Die Einschränkun- gen der Nutzung auf diesen Grundstücken beziehen sich auf die nachfol- gend dargestellten Schutzflächen:

Landkreis Potsdam-Mittelmark

FB Sicherheit, Ordnung und Verkehr

(6)

Lfd. Nr. Messstellennummer Gemarkung Flur Flurstück Schutzfläche

1 39431451 Bardenitz 2 28 4 m2

2 39431452 Bardenitz 2 28 4 m2

3 37431608 Beelitz 14 462 4 m2

4 37431611 Beelitz 12 195 4 m2

5 37431649 Beelitz 3 400/5 4 m2

6 37431651 Beelitz 4 34 4 m2

7 37421572 Brück 12 2/2 4 m2

8 38421590 Brück 3 384 4 m2

9 38421591 Brück 3 384 4 m2

10 38421592 Brück 3 384 4 m2

11 38421593 Brück 3 384 4 m2

12 37432815 Busendorf 4 81 4 m2

13 37422820 Busendorf 2 184 4 m2

14 38431585 Deutsch Bork 2 146 2 m2

15 37413750 Dippmannsdorf 2 101 4 m2

16 37422854 Emstal 1 640 4 m2

17 37423400 Freienthal 8 41 4 m2

18 36432263 Geltow 10 250/4 4 m2

36432264

19 36432266 Glindow 2 157/3 4 m2

20 34416123 Gortz 3 12 4 m2

21 37413733 Groß Briesen 3 27 4 m2

22 37413734 Groß Briesen 3 27 4 m2

23 35422710 Groß Kreutz 2 200 4 m2

24 36451955 Güterfelde 2 202 4 m2

36451956

25 38421565 Jeserig/Zauche 2 63 4 m2

26 35432400 Kemnitz 2 24 4 m2

27 35459953 Kleinmachnow 8 95 3 m2

28 35459953 Kleinmachnow 8 11 1 m2

29 35459954 Kleinmachnow 1 394 2 m2

30 37441682 Körzin 1 23/1 4 m2

31 38413485 Kuhlowitz 7 36 4 m2

32 36422930 Lehnin 1 248 4 m2

33 36422940 Lehnin 1 28/2 4 m2

34 37422850 Lehnin 14 22/2 4 m2

35 37413820 Lucksfleiß 2 83 2 m2

37413821 37413822

36 38413420 Lütte 8 227 4 m2

37 38413421 Lütte 8 227 4 m2

38 34416120 Mahrzahne 2 50 4 m2

39 35416160 Mahrzahne 5 55/1 4 m2

40 37431579 Neuendorf bei Brück 2 173/2 4 m2

41 39423102 Niemegk 22 29/12 4 m2

42 39423103 Niemegk 14 72 4 m2

43 34402790 Pritzerbe 1 259 4 m2

44 37431605 Reesdorf 4 219 4 m2

45 37431614 Reesdorf 6 72 4 m2

37431615 37431616

46 37431606 Reesdorf 5 163/1 4 m2

47 35426140 Roskow 2 146 4 m2

48 37431581 Schäpe 2 80 4 m2

49 38431536 Schlalach 1 166 4 m2

50 38413453 Schwanebeck 1 403 4 m2

51 38413454 Schwanebeck 1 403 4 m2

52 37441853 Seddin 2 162 4 m2

53 36441968 Stahnsdorf 1 75 4 m2

(7)

Lfd. Nr. Messstellennummer Gemarkung Flur Flurstück Schutzfläche

54 37441817 Stücken 4 381 4 m2

55 37441818 Stücken 4 381 4 m2

56 37441819 Stücken 4 381 4 m2

57 37441820 Stücken 4 381 4 m2

58 35459841 Teltow 3 26/2 4 m2

35459842 35459843

59 35459852 Teltow 10 1273 4 m2

60 35459870 Teltow 8 39/1 4 m2

61 35459951 Teltow 9 73/1 4 m2

62 36459821 Teltow 10 551 4 m2

36459822 36459823

63 35432345 Werder (Havel) 17 34 4 m2

64 36432265 Werder (Havel) 6 533 4 m2

65 36405970 Wusterwitz 5 381/46 2 m2

Die dem Antrag auf Erteilung der Leitungs- und Anlagenbescheinigung entsprechenden notwendigen und detaillierten Unterlagen liegen bis vier Wochen nach Erscheinungsdatum dieses Amtsblattes beim Landkreis Pots- dam-Mittelmark, Fachdienst 35/36, Team Wasserwirtschaft - Untere Was- serbehörde -, Papendorfer Weg 1, Backsteingebäude, Obergeschoss Zim- mer 108, in 14806 Belzig während der öffentlichen Sprechzeiten aus.

Der Antrag ist auf der Grundlage des Grundbuchbereinigungsgesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182, 2192), zuletzt geändert durch Ar- tikel 41 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) sowie der Verordnung zur Durchführung des Grundbuchbereinigungsgesetzes und anderer Vorschriften auf dem Gebiet des Sachenrechts (Sachenrechts- durchführungsverordnung - SachenR-DV) vom 20. Dezember 1994 (BGBL.

I, S.3900 bis 3903) gestellt und bezieht sich auf die Nutzung der Grund- wasser-Pegel in den in der Tabelle aufgeführten Gemarkungen durch das Landesumweltamt Brandenburg.

Vom Anliegen dieses Antrages Betroffene können innerhalb von vier Wo- chen nach Erscheinungsdatum dieses Amtsblattes Widerspruch gegen die- sen Antrag schriftlich oder zur Niederschrift einlegen. Der Widerspruch ist in der angegebenen Frist bei der Unteren Wasserbehörde des Landkreises Potsdam-Mittelmark, Papendorfer Weg 1, in 14806 Belzig zu erheben.

Belzig, den 23.10.2009 Untere Wasserbehörde

Öffentliche Bekanntmachung der Unteren Wasserbehörde des Landkreises Potsdam-Mittelmark

Auslegungsverfahren für die Erteilung einer Leitungs- und Anlagenrechts- bescheinigung als Grundlage für die Eintragung einer beschränkten per- sönlichen Dienstbarkeit für die in der nachfolgenden Tabelle dargestellten durch Grundwasser-Pegel benutzten Grundstücke

Der unteren Wasserbehörde beim Landkreis Potsdam-Mittelmark liegt ein Antrag auf Erteilung der Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung zu- gunsten des Landesumweltamtes Brandenburg, Seeburger Chaussee 2, 14476 Potsdam OT Groß Glienicke vor.

Betroffen von diesem Antrag sind die in der nachfolgenden Tabelle darge- stellten durch Grundwasser-Pegel benutzten Flurstücke. Die Einschränkun- gen der Nutzung auf diesen Grundstücken beziehen sich auf die nachfol- gend dargestellten Schutzflächen:

Lfd. Nr. Messstellennummer Gemarkung Flur Flurstück Schutzfläche

1 37404600 Glienecke 3 1/3 4 m2

2 37404601 Glienecke 3 1/3 4 m2

3 38421562 Nichel 2 39 4 m2

4 34426110 Päwesin 5 498 4 m2

5 36412961 Prützke 4 99 4 m2

36412962

6 38431515 Wittbrietzen 1 107 4 m2

Die dem Antrag auf Erteilung der Leitungs- und Anlagenbescheinigung entsprechenden notwendigen und detaillierten Unterlagen liegen bis vier Wochen nach Erscheinungsdatum dieses Amtsblattes beim Landkreis Pots- dam-Mittelmark, Fachdienst 35/36, Team Wasserwirtschaft - Untere Was- serbehörde -, Papendorfer Weg 1, Backsteingebäude, Obergeschoss Zim- mer 108, in 14806 Belzig während der öffentlichen Sprechzeiten aus.

Der Antrag ist auf der Grundlage des Grundbuchbereinigungsgesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182, 2192), zuletzt geändert durch Ar- tikel 41 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) sowie der

Verordnung zur Durchführung des Grundbuchbereinigungsgesetzes und anderer Vorschriften auf dem Gebiet des Sachenrechts (Sachenrechts- durchführungsverordnung - SachenR-DV) vom 20. Dezember 1994 (BGBL.

I, S.3900 bis 3903) gestellt und bezieht sich auf die Nutzung der Grund- wasser-Pegel in den in der Tabelle aufgeführten Gemarkungen durch das Landesumweltamt Brandenburg.

Vom Anliegen dieses Antrages Betroffene können innerhalb von vier Wo- chen nach Erscheinungsdatum dieses Amtsblattes Widerspruch gegen die- sen Antrag schriftlich oder zur Niederschrift einlegen. Der Widerspruch ist

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in der angegebenen Frist bei der Unteren Wasserbehörde des Landkreises Potsdam-Mittelmark, Papendorfer Weg 1, in 14806 Belzig zu erheben.

Belzig, den 02.11.2009 Untere Wasserbehörde

Hinweisbekanntmachung

Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes für die Mittelbranden- burgische Sparkasse in Potsdam hat am 01.07.2009 die Vierte Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des Zweckverbandes für die Mittelbran- denburgische Sparkasse in Potsdam beschlossen.

Dem Ministerium des Innern des Landes Brandenburg wurde mit Schreiben vom 08.07.2009 die redaktionelle Änderung der Verbandssatzung des Zweckverbandes für die Mittelbrandenburgische Sparkasse in Potsdam an- gezeigt. Gemäß § 20 Abs. 4 des Gesetzes über kommunale Gemein- schaftsarbeit im Land Brandenburg besteht für diese Änderung keine Ge- nehmigungspflicht.

Die Vierte Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des Zweckverban- des für die Mittelbrandenburgische Sparkasse in Potsdam vom 01.07.2009 wurde im Amtsblatt für Brandenburg, Nr. 34 vom 02.09.2009, auf der Sei- te 1705 bekannt gemacht und tritt am 03.09.2009 in Kraft.

Potsdam, 7. September 2009

Bundeswehr warnt vor Gefahren

Der Standortälteste Berlin macht auf Gefahren auf dem Standortübungs- platz in der „Döberitzer Heide“ aufmerksam.

Der Standortübungsplatz ist Militärischer Sicherheitsbereichund an solcher an seinen Grenzen durch eindeutige Beschilderung und Schranken gekennzeichnet.

Auf der dem Platz Auf der dem Platz abgewandten Seite: zugewandten Seite:

Militärischer Sicherheitsbereich Grenze des militärischen Sicherheitsbereichs Grenze des Standort-

übungsplatzes Berühren und Aneignen Schieß- und Übungsbetrieb von Gerät, Munition

und Munitionsteilen Blindgänger! Lebensgefahr! ist verboten!

Unbefugtes Betreten des Platzes ist verboten und wird

strafrechtlich verfolgt. Der Standortälteste Der Standortälteste

Ein Entfernen oder Beschädigen von Warntafeln gefährdet Mitbürger und bringt diese möglicherweise in Lebensgefahr.

Das Betreten des Standortübungsplatzes durch Unbefugte ist zu jeder Zeit ganzjährig strikt verboten!

Hinweis des Standortältesten

Der Standortübungsplatz Berlin (Döberitzer Heide) wird vorrangig zu Aus- bildungs- und Übungszwecken von der Bundeswehr genutzt.

Im Ausbildungsgelände wird mit Radfahrzeugen geübt.

Unbeleuchtete oder getarnte Fahrzeuge sind eine ständige Gefahr für un- befugte Besucher auf dem Übungsplatz. Ein unbefugtes Betreten ist le- bensgefährlich!

Das Befahren des Standortübungsplatzes mit Privatfahrzeugen jeglicher Art ist verboten und wird strafrechtlich verfolgt.

Das Berühren und Aneignen von Munition, Munitionsteilen und mili- tärischem Gerät ist verboten. Durch Munition oder Munitionsteile be- steht Gefahr für Leib und Leben.

Vor allem Kinder sind hierbei erheblichen Gefahren ausgesetzt.

Die Bekanntgabe der Mitteilung an Schulen wird daher dringend empfoh- len.

Die Ablagerung von Müll ist strengstens verboten und wird straf- rechtlich verfolgt.

Standortältester Westphal Brigadegeneral

Ende des amtlichen Teils

(9)

Liebe Einwohner des

Landkreises Potsdam-Mittelmark!

Wie Sie es bereits schon aus den vorherigen Ausgaben kennen, möchte die Polizei des Schutzbereiches BrandenburgIhnen an dieser Stelle weite- re, für Sie zuständige Revierpolizisten vorstellen.

Der Schutzbereich Brandenburg besteht aus fünf Polizeiwachen (Branden- burg, Belzig, Werder, Beelitz; Wasserschutz Plauerhof) und ist neben der kreisfreien Stadt Brandenburg an der Havel für rund 143.000 Menschen im überwiegenden Teil des Landkreises Potsdam-Mittelmark zuständig.

43 Revierpolizisten stehen Ihnen hier als direkte, ortskundige Ansprech- partner für alle polizeilichen Belange zur Verfügung.

Der Zuständigkeitsbereich eines Revierpolizisten umfasst meist einen Amtsbezirk oder eine Gemeinde. Die Anzahl der in einem Bereich einge- setzten Revierpolizisten ist weiterhin abhängig von der dort lebenden Ein- wohnerzahl.

Jeder Revierpolizist führt Bürgersprechstunden in seinem Zuständigkeits- bereich durch und ist außerhalb dieser Sprechstunden über die jeweilige Polizeiwache zu erreichen. (Für dringende Notfälle gilt jedoch immer die bundeseinheitliche und kostenlose Notrufnummer „110“.)

Wir möchten Ihnen in dieser Ausgabe des Amtsblattes die Revierpolizisten vorstellen, die für den Bereich des Amtes Wusterwitz sowie für die Ge- meinde Groß Kreutz (Havel) zuständig sind. Alle unterhalten auch ganz in Ihrer Nähe ein Sprechzimmer.

Beide Polizisten gehören zur Polizeiwache Brandenburg und sind dort auch unter 03381-560-0 erreichbar.

Amt Wusterwitz

Ihr Revierpolizist:

Sprechzimmer:

Im Gebäude der Buchholz GmbH;

Walther-Rathenau-Straße 42a;

14789 Wusterwitz Sprechzeiten:

Dienstag; 16.00 - 18.00 Uhr Telefonnummer:

033839-60752 zuständig für:

Wusterwitz, Gemeinde Rosenau, Gemeinde Bensdorf mit allen Ortsteilen

POK Gerd Mangelsdorf

Gemeinde Groß Kreutz (Havel)

Ihr Revierpolizist:

Sprechzimmer:

Potsdamer Landstraße 49B;

14550 Groß Kreutz; OT Jeserig Sprechzeiten:

Dienstag; 16.00 - 18.00 Uhr Telefonnummer:

033207-35127 zuständig für:

Gemeinde Groß Kreutz (Havel) mit allen Ortsteilen

PHM Horst Müller

Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger, nun kennen Sie alle Revierpolizisten des Schutzbereiches Brandenburg, die für Sie im Landkreis Potsdam- Mittelmark im Einsatz sind. Sollte es bei diesen Veränderungen geben, werden Sie diese in den nächsten Ausgaben des Amtsblattes erfahren.

Eine aktuelle Übersicht aller Revierpolizisten mit Suchfunktion nach Post- leitzahlen finden Sie auch im Internet unter www.internetwache.branden- burg.de

Ihr Polizeischutzbereich Brandenburg; Die Pressestelle

Beratungstermine des Versicherungsamtes

Das Versicherungsamt des Landkreises Potsdam-Mittelmark führt eine Sprechstunde zur Rentenberatung nicht nur am Verwaltungsstandort Bel- zig durch. Zu den Aufgaben des Versicherungsamtes gehört die Aufklärung und Beratung bei der Rentenantragstellung, Antragsaufnahme für Maß- nahmen der gesundheitlichen Rehabilitation, Kontenklärung zur Prüfung des Versicherungsanspruches und zum Versicherungsverlauf, Erläuterun- gen von Leistungsbescheiden, Amtliche Beglaubigungen von Unterschrif- ten, Kopien und Dokumenten für sozialversicherungsrechtliche Zwecke, Aufnahme von eidesstattlichen Erklärungen und Zeugenerklärungen Mehr Rente für die Pflege von Angehörigen

Das Deutschland immer älter wird ist kein Geheimnis. Viele Familienange- hörige übernehmen daher die Pflege ihrer Mutter oder ihres Vaters. Diese

Informationen aus dem Landratsamt

(10)

Pflege ist anstrengend und es muss oftmals darauf verzichtet werden voll zu arbeiten. Doch es gibt auch einen Vorteil. Es entstehen Pflichtbeitrags- zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung, obwohl selbst keine Beiträ- ge gezahlt werden. Die Beiträge werden voll durch die Pflegekassen oder von privaten Versicherungsunternehmen getragen. Die Beitragshöhe rich- tet sich unter anderem nach dem Schweregrad der Pflegebedürftigkeit, welcher vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung feststellt wird.

Folgende Voraussetzungen müssen für die Rentenversicherungspflicht der Pflegeperson erfüllt sein: Die Pflege darf nicht erwerbsmäßig ausgeführt werden, d. h. finanzielle Leistungen an die Pflegeperson dürfen nicht höher sein als das zustehende Pflegegeld. Die Pflege muss mindestens 14 Stun- den wöchentlich in häuslicher Umgebung durchgeführt werden und der Pflegebedürftige muss einen Anspruch auf Leistungen aus der sozialen oder privaten Pflegeversicherung haben. Weitere Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson neben der Pflegetätigkeit nicht mehr als 30 Stunden wö- chentlich beschäftigt oder selbständig tätig ist.

Da es sich um Pflichtbeitragszeiten handelt, sind diese Zeiten auf die für die einzelnen Rentenarten maßgebliche Wartezeit anrechenbar und es können daher Rentenansprüche begründet werden. Außerdem können die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Leistungen zur medizini- schen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben erfüllt werden.

Wichtig: Die Versicherungspflicht beginnt nicht automatisch. Der Pflegebe- dürftige muss die Beitragszahlung bei seiner Pflegekasse beantragen.

Landratsamt Potsdam-Mittelmark in Belzig Papendorfer Weg 1, Zimmer 117

Dienstag von 9.00 - 12.00 Uhr 13.00 - 17.00 Uhr

Stadtverwaltung Treuenbrietzen Großstr. 1

Jeden 1. Montag des Monats Von 9.00 - 12.00 Uhr 07.12.2009

Gemeindeverwaltung Kloster Lehnin Friedensstr. 3

Jeden 3. Montag des Monats von 9.00 - 12.00 Uhr Im Dezember kein Beratungstermin!

Gemeindeverwaltung Wusterwitz Augus -Bebel-Str. 10

Jeden 4. Montag des Monats von 9.00 - 12.00 Uhr Im Dezember kein Beratungstermin!

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Informationen, Tipps, Termine

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Beratungstermine der Freiwilligen- koordination Potsdam-Mittelmark

(Arbeits- und Ausbildungs- förderungsverein PM e.V.)

Ansprechpartnerin: Steffi Wiesner Magdeburger Str. 12

14806 Belzig Tel.: 033841 / 45 116 Fax: 033841 / 380 390 E Mail: swiesner@aafv.de Internetseite:

www.freiwilligenarbeit-pm.de

Allgemeine soziale Beratung der Wohlfahrtsverbände

Die freien Wohlfahrtsverbände bieten in den einzelnen Regionen des Landkreises eine Sprechstunde zur allgemeinen sozialen Beratung an, die jedem Bürger offen steht. Die jeweilige Sozialarbeiterin unterstützt und be- gleitet bei behördlichen Angelegenheiten, leistet Hilfestellung beim Aus- füllen von Anträgen und führt auf Wunsch auch Hausbesuche durch. Bei Krisensituationen (Trennung, Wohnraumsuche, Krankheit, Schulden etc.) bietet sie eine individuelle Beratung an. Außerdem erhält man Rat und Unterstützung für Pflegebedürftige und deren Angehörige. Die Allgemeine soziale Beratung der freien Träger im Landkreis Potsdam-Mittelmark findet jeden Dienstag von 9.00 - 12.00 Uhr und 13.00 - 17.00 Uhr und Donners- tag von 9.00 - 12.00 Uhr in den Beratungszentren Belzig, Teltow, Werder und Brandenburg/Havel statt.

Beratungszentrum Belzig „Die Klinke“, Erich- Weinert- Straße 15 Tel.: 033841 / 441681 oder -82

Beratungszentrum Teltow, Am Teltowkanal 7 (2. OG) Tel.: 03328 - 334492 oder -334748

Beratungszentrum Werder, Am Gutshof 1-7 Tel.: 03327 / 7393-42 oder -43

Beratungszentrum Brandenburg, Potsdamer Straße 18 (im Aufbau) Tel.: 03381 / 533207 (dienstags) oder 033841 / 91287 (Fallmanager des Fachdienstes Soziales und Wohnen) oder 01577 / 1520076 (zuständige So- zialarbeiterin der allgemeinen sozialen Beratung)

Darüber hinaus wird die Allgemeine soziale Beratung an weiteren Stand- orten im Landkreis angeboten. Nach telefonischer Absprache sind auch weitere Termine und Hausbesuche möglich.

Beelitz

Begegnungshaus im alten E-Werk, Nürnbergstr. 37 033204 / 61719

Jeden 1., 2. und 3. Mi des Monats 13.00-15.30 Uhr Träger: JUH e.V. Regionalverband PM

Johannitersozialstation, Trebbiner Straße 94, 033204 / 628515 oder Handy: 0173 6193157 Träger: Johanniter- Unfall- Hilfe e.V.,

Regionalverband Potsdam- Mittelmark- Fläming Belzig

DRK Pflegeteam „Hoher Fläming“, Gliener Str. 1 Tel.: 033841 / 56218 oder Handy: 0176 18181007 Fr 10.00-12.00 Uhr

Träger: DRK Kreisverband Potsdam / Zauch Belzig e.V.

AWO Sozialstation, Niemegker Str. 10 Tel.: 033841 / 380215

Mo 13.00-15.00 Uhr

Träger: AWO Potsdam-Mittelmark gGmbH Brück

AWO Wohnanlage „Brücker Herz“, Buchenweg 1 Tel.: 033841 / 380215

Jeden 1. Di des Monats 14.00-16.00 Uhr Träger: AWO Potsdam-Mittelmark gGmbH Kleinmachnow

Seniorentreff Kleinmachnow, Förster-Funke-Allee 108 Tel.: 033203 / 24012

Mi 10.00-12.00

Träger: AWO Potsdam-Mittelmark gGmbH

AWO Sozialstation Kleinmachnow, August-Bebel-Platz 2 Tel.: 033203 / 24012

Termine n.V.

Träger: AWO Potsdam-Mittelmark gGmbH Kloster Lehnin

Diakonie Beratungshaus, Friedensstr. 4

Tel.: 03382 / 701010 oder Handy: 0178-2118323 Jeden 1. und 3. Mittwoch von 9.00 - 12.00 Uhr Jeden 2. und 4. Donnerstag von 15.00 - 17.00 Uhr Träger: Ev. Diakonissenhaus Berlin Teltow Lehnin Michendorf

AWO Sozialstation, Potsdamer Straße 49 Tel.: 033205 / 46591 oder 62189

Montag - Freitag 8.00 -16.00 Uhr und Dienstag 8.00 - 17.00 Uhr Träger: AWO Potsdam-Mittelmark gGmbH

Treuenbrietzen

DRK Bürgertreff, Großstraße 96-97

Tel.: 033841 / 56218 oder Handy: 0176 18181007 Jeden Mittwoch von 9.00 - 12.00 Uhr

Träger: DRK Kreisverband Potsdam / Zauch Belzig e.V.

Werder

DRK Pflegeteam „An der Havel“, B.-Kellermann-Str. 17 Tel.: 03327 / 45504, Handy: 0176 18181035

Termine nach telefonischer Vereinbarung

Träger: DRK Kreisverband Potsdam / Zauch Belzig e.V.

Wiesenburg

DRK Bürgertreff, Schlamauer Straße 24

Tel.: 033841 / 56218 oder Handy: 0176 18181007 Jeden 4. Do des Monats 14.00-16.00 Uhr

Träger: DRK Kreisverband Potsdam / Zauch Belzig e.V.

Netzwerk Ambulanter Sozialer Dienste PM

Koordinatorin

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Blutspendetermine im Landkreis Potsdam-Mittelmark und der Landeshauptstadt Potsdam

Monat Dezember 2009

01. Dez. 2009 Rehbrücke, Otto-Nagel-Grundschule, Andersenweg 43 16:00 bis 19:00 Uhr 07. Dez. 2009 Groß Glienicke, Grundschule, Hechtsprung 14/16 17:00 bis 19:30 Uhr 08. Dez. 2009 Werder, Schule, Unter den Linden 11 15:00 bis 19:00 Uhr 11. Dez. 2009 Caputh, Grundschule, Straße der Einheit 45 16:00 bis 19:30 Uhr 14. Dez. 2009 Teltow, AOK, Potsdamer Straße 20 15:00 bis 19:00 Uhr

14. Dez. 2009 Belzig, DRK, Gliener Straße 1 15:30 bis 19:00 Uhr

16. Dez. 2009 Brück, Grundschule, Friedrich-Ludwig-Jahn-Straße 1 16:30 bis 20:00 Uhr 16. Dez. 2009 Beelitz, Robert- Tiedemann- Haus, Clara-Zetkin-Straße 16 14:30 bis 19:00 Uhr 17. Dez. 2009 Wusterwitz, Schule, Ernst-Thälmann-Straße 58 16:00 bis 18:30 Uhr 18. Dez. 2009 Potsdam-Am Stern, Finanzministerium, Steinstraße 104, Haus 7 08:00 bis 12:30 Uhr 19. Dez. 2009 Wilhelmshorst, Freiwillige Feuerwehr, Eichenweg 24 08:00 bis 12:00 Uhr 19. Dez. 2009 Belzig, Senioren-Wohnpark, Hans-Marchwitza-Straße 23 09:00 bis 12:00 Uhr 26. Dez. 2009 Treuenbrietzen, Bürgerhaus „Alte Feuerwehr“, Breite Straße 71 09:00 bis 13:00 Uhr 28. Dez. 2009 Groß Kreutz, Feuerwehrgerätehaus, Bochower Straße 26 14:30 bis 19:00 Uhr 28. Dez. 2009 Teltow, AOK, Potsdamer Straße 20 15:00 bis 19:00 Uhr 29. Dez. 2009 Michendorf, Gemeindezentrum „Zum Apfelbaum“, 15:00 bis 19:00 Uhr

Potsdamer Straße 64

Öffnungszeiten

im DRK-Blutspendeinstitut Potsdam, Behlertstr. 3A, Haus K2:

Montag

von 07:00 bis 19:00 Uhr Dienstag, Mittwoch und Donnerstag

von 12:00 bis 19:00 Uhr Freitag

von 07:00 bis 14:00 Uhr Telefon-Nummer: 0331-2846-0

B

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Referenzen

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