Amtsblatt für den Landkreis Potsdam-Mittelmark
Postvertriebsstück Entgelt bezahlt • A 7857 Brandenburgische Universitäts- druckerei- und Verlags- gesellschaft Potsdam mbH Karl-Liebknecht-Straße 24/25 14476 Golm
Tel./Fax 0331/56 89-0/-16
Amtliche Bekanntmachungen des Landkreises Potsdam-Mittelmark mit Informationsteil
Jahrgang 16 Belzig, 29. April 2009 Nummer 04
Impressum
Herausgeber:
Landratsamt Potsdam-Mittelmark 14806 Belzig, Niemöllerstraße 1 Tel. 033841/9 12 27, Fax 033841/9 12 18 Internet: www. potsdam-mittelmark.de Redaktion:
Brigitte Kunze, Büro des Landrates Bezug:
kostenlos erhältlich in allen Amts-, Gemeinde- und Stadtverwaltungen im Landkreis sowie beim Landkreis, 14806 Belzig, Niemöllerstraße 1 Jahresabonnement bei Postbezug 15,34 € Gesamtherstellung und Vertrieb:
Brandenburgische Universitätsdruckerei- und Verlagsgesellschaft Potsdam mbH, Karl-Liebknecht-Straße 24/25, 14476 Golm Anzeigenverwaltung:
Brandenburgische Universitätsdruckerei- und Verlagsgesellschaft Potsdam mbH, Telefon 0331/56 89-0, Fax 0331/5689-16
Inhalt amtlich
Öffentliche Bekanntmachungen
Aufforderungen zur Einreichung von Kreiswahlvorschlägen für den Wahlkreis 61 zur Wahl des 17. Deutschen Bundestages
am 27. September 20009 S. 1
Aufforderungen zur Einreichung von Kreiswahlvorschlägen für den Wahlkreis 62 zur Wahl des 17. Deutschen Bundestages
am 27. September 20009 S. 4
Öffentliche Sitzung des Kreiswahlausschusses zur Feststellung des Wahlergebnisses für die Europawahl am 07.06.2009 S. 7 Beschlüsse des Kreistages Potsdam-Mittelmark am 12. 03. 2009 S. 7 Haushaltssatzung des Landkreises Potsdam-Mittelmark
für das Haushaltsjahr 2009 S. 9
Fleischbeschaubezirke des Landkreises Potsdam-Mittelmark -
8. Änderung S. 10
Bekanntmachung des Landrates als allgemeine untere Landes- behörde, Kommunalaufsichtsbehörde
• Bekanntmachungsanordnung und 3. Änderungssatzung zur Verbandssatzung des Wasser- und Abwasserzweck-
verbandes „Der Teltow“ S. 12
• Bekanntmachungsanordnung und 4. Änderungssatzung zur Verbandssatzung des Wasser- und Abwasserzweck-
verbandes „Mittelgraben“ S. 12
• Bekanntmachungsanordnung und Vierte Änderungssatzung zur Neufassung der Verbandssatzung des Wasser- und
Abwasserzweckverbandes „Nieplitztal“ S. 13
Ende des amtlichen Teils
Inhalt
Informationen aus dem Landratsamt
Beratungstermine des Ver- sicherungsamtes des Land- kreises Potsdam-Mittelmark S. 14 Sonstige Informationen, Tipps, Termine
Beratungstermine der Koordinatorin für
Freiwilligenarbeit S. 15 Allgemeine soziale
Beratung der
Wohlfahrtsverbände S. 15 Deutsche Renten-
versicherung - Informa-
tionsveranstaltungen S. 16 Veranstaltungen im
Naturpark Hoher Fläming S. 17 5. Naturpark-Sternwande- rung am 03. Mai 2009 S. 17 Blutspendetermine S. 20
Öffentliche Bekanntmachungen
Öffentliche Bekanntmachung über die Aufforderung zur
Einreichung von Kreiswahlvorschlägen zur Wahl des 17. Deutschen
Bundestages am 27. September 2009
Gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 der Bundeswahlordnung (BWO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1376), zuletzt geän-
dert durch Artikel 1 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Bundes- wahlordnung und der Europawahlordnung vom 3. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2378), fordere ich hiermit auf, zur Wahl des 17. Deutschen Bundestages am 27. September 2009 die Kreiswahlvorschläge für die Wahl des Wahl- kreisabgeordneten im Wahlkreis 61 (Brandenburg an der Havel - Pots- dam-Mittelmark I - Havelland III - Teltow-Fläming I)möglichst früh- zeitig einzureichen.
Hierzu gebe ich Folgendes bekannt:
1. Für die Wahl zum 17. Deutschen Bundestag am 27. September 2009 können Kreiswahlvorschläge zur Wahl des Wahlkreisabgeordneten ge- mäß § 19 Bundeswahlgesetz (BWG) in der Fassung der Bekanntma- chung vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1288, 1594), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. März 2008 (BGBl. I S. 394)
bis zum 23. Juli 2009, 18.00 Uhrbeim Kreiswahlleiter zur Bundestagswahl Wahlkreis 61
Stadt Brandenburg an der Havel Katharinenkirchplatz 5, Zimmer 206 14776 Brandenburg an der Havel
schriftlich eingereicht werden. Die Schriftform ist nur gewahrt, wenn die einzureichenden Unterlagen persönlich und handschriftlich unter- zeichnet sind und im Original vorliegen.
2. Der Kreiswahlvorschlag soll nach dem Muster der Anlage 13 zur BWO eingereicht werden. Er muss enthalten:
a) Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Geburtsdatum, Ge- burtsort und Anschrift (Hauptwohnung) des Bewerbers,
b) den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie eine Kurzbe- zeichnung verwendet, auch diese, bei anderen Kreiswahlvorschlä- gen (§ 20 Abs. 3 des BWG) deren Kennwort.
Er darf nur den Namen eines Bewerbes enthalten. Jeder Bewerber kann nur in einem Wahlkreis und hier nur in einem Kreiswahlvorschlag benannt werden. Als Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer seine Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist un- widerruflich.
Als Bewerber einer Partei kann in einem Kreiswahlvorschlag nur be- nannt werden, wer wählbar ist (§ 15 BWG), nicht Mitglied in einer an- deren als der aufstellenden Partei ist und in einer Mitgliederversamm- lung zur Wahl eines Wahlkreisbewerbers oder in einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung hierzu gewählt worden ist (§ 21 Abs. 1 Satz 1 BWG). Mitgliederversammlung zur Wahl eines Wahlkreis- bewerbers ist eine Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammen- tritts im Wahlkreis zum Deutschen Bundestag wahlberechtigten Mit- glieder der Partei. Besondere Vertreterversammlung ist eine Versamm- lung der von einer derartigen Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte gewählten Vertreter. Allgemeine Vertreterversammlung ist eine nach der Satzung der Partei (§ 6 Parteiengesetz) allgemein für bevorstehen- de Wahlen von einer derartigen Mitgliederversammlung aus ihrer Mit- te bestellte Versammlung.
Die Bewerber und die Vertreter für die Vertreterversammlungen wer- den in geheimer Abstimmung gewählt. Jeder stimmberechtigte Teil- nehmer der Versammlung ist hierbei vorschlagsberechtigt. Den Bewer- bern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versamm- lung in angemessener Zeit vorzustellen.
Das Nähere über die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Ver- treterversammlung sowie über das Verfahren für die Wahl des Bewer- bers regeln die Parteien durch ihre Satzungen (§ 21 Abs. 1, 3, 5 BWG).
3. In jedem Kreiswahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson unter Angabe der Anschrift bezeich- net werden (§ 22 Abs. 1 BWG i. V. m. § 34 Abs. 1 BWO). Fehlt diese Be- zeichnung, so gilt die Person, die als erste unterzeichnet hat, als Ver- trauensperson, und diejenige, die als zweite unterzeichnet hat, als stellvertretende Vertrauensperson.
Soweit im Bundeswahlgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Kreiswahlvorschlag ab- zugeben und entgegenzunehmen.
Die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson kön- nen durch schriftliche Erklärung der Mehrheit der Unterzeichner des Kreiswahlvorschlags an den Kreiswahlleiter abberufen und durch an- dere ersetzt werden (§ 22 Abs. 3 BWG).
Zur Erleichterung der Zusammenarbeit mit dem Kreiswahlleiter emp- fiehlt es sich, zu Vertrauenspersonen und stellvertretenden Vertrauens- personen vorrangig solche Personen zu bestimmen, die in Branden- burg an der Havel oder in der näheren Umgebung wohnen.
4. Kreiswahlvorschläge von Parteien sind von mindestens drei Mitglie- dern des Vorstandes des Landesverbandes, darunter dem Vorsitzenden
oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich zu unter- zeichnen (§ 34 Abs. 2 BWO). Hat eine Partei in einem Land keinen Lan- desverband oder keine einheitliche Landesorganisation, so müssen die Kreiswahlvorschläge von den Vorständen der nächstniedrigen Gebiets- verbände, in deren Bereich der Wahlkreis liegt, dem Satz 1 gemäß unterzeichnet sein. Die Unterschriften des einreichenden Vorstandes genügen, wenn er innerhalb der Einreichungsfrist nachweist, dass dem Landeswahlleiter eine schriftliche, dem Satz 1 entsprechende Voll- macht der anderen beteiligten Vorstände vorliegt (§ 34 Abs. 2 BWO).
Bei anderen Kreiswahlvorschlägen haben drei Unterzeichner des Wahl- vorschlages ihre Unterschriften auf dem Kreiswahlvorschlag selbst zu leisten (§ 34 Abs. 3 BWO).
5. Parteien, die im 16. Deutschen Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht auf Grund eigener Wahlvorschläge ununter- brochen mit mindestens 5 Abgeordneten vertreten waren, können als solche gemäß § 18 Abs. 2 BWG einen Wahlvorschlag nur einreichen, wenn der Bundeswahlausschuss ihre Parteieigenschaft festgestellt hat. Zu diesem Zweck müssen diese Parteien spätestens am 29. Juni 2009dem Bundeswahlleiter, Statistisches Bundesamt, 65180 Wiesba- den, ihre Beteiligung an der Wahl zum 17. Deutschen Bundestag schriftlich angezeigt haben. In der Anzeige ist anzugeben, unter wel- chem Namen sich die Partei an der Wahl beteiligen will.
Die Anzeige muss von mindestens 3 Mitgliedern des Bundesvorstan- des, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Hat eine Partei keinen Bundes- vorstand, so tritt der Vorstand der jeweils obersten Parteiorganisation an die Stelle des Bundesvorstandes.
Die schriftliche Satzung und das schriftliche Programm der Partei so- wie ein Nachweis über die satzungsmäßige Bestellung des Vorstandes sind der Anzeige beizufügen. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass die Anzeige gemäß § 18 Abs. 2 BWG nicht durch die Übersendung der Unterlagen gemäß § 6 Abs. 3 des Parteiengesetzes ersetzt wird, al- so unabhängig von diesen Mitteilungen geboten ist.
Der Bundeswahlausschuss stellt spätestens am 17. Juli 2009fest, a) welche Parteien im 16. Deutschen Bundestag oder in einem Land-
tag seit deren letzter Wahl auf Grund eigener Wahlvorschläge un- unterbrochen mit mindestens 5 Abgeordneten vertreten waren, b) welche Vereinigungen, die ihre Beteiligung angezeigt haben, für
die Wahl als Parteien anzuerkennen sind.
6.Kreiswahlvorschläge der in § 18 Abs. 2 BWG genannten Parteien, deren Parteieigenschaft durch den Bundeswahlausschuss festgestellt wor- den ist, müssen außerdem von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein (§ 20 Abs. 2 Satz 2 BWG i. V. m. § 34 Abs. 4 BWO). Das Erfordernis von 200 Unterschriften gilt nicht für Kreiswahlvorschläge von Parteien nationa- ler Minderheiten.
Andere Kreiswahlvorschläge müssen von mindestens 200 Wahlberech- tigten des Wahlkreises persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein (§ 20 Abs. 3 BWG i. V. m. § 34 Abs. 4 BWO).
Die Wahlberechtigung muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des Kreiswahlvorschlages nachzuweisen.
Die Unterschriften sind auf amtlichen Formblättern nach Anlage 14 zur BWO zu erbringen. Die Formblätter werden auf Anforderung vom Kreiswahlleiter kostenfrei geliefert. Bei der Anforderung sind Familien- name, Vornamen und Anschrift (Hauptwohnung) des vorzuschlagen- den Bewerbers anzugeben. Wird bei der Anforderung der Nachweis er- bracht, dass für den Bewerber im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß den § 21 Abs. 5 des Melderechtsrahmengesetzes entsprechen- den Landesmeldegesetzen eingetragen ist, wird anstelle seiner An-
schrift (Hauptwohnung) eine Erreichbarkeitsanschrift verwendet; die Angabe eines Postfachs genügt nicht. Als Bezeichnung des Trägers des Wahlvorschlages, der den Kreiswahlvorschlag einreichen will, sind außerdem bei Parteien deren Namen und, sofern sie eine Kurzbezeich- nung verwenden, auch diese, bei anderen Kreiswahlvorschlägen deren Kennwort anzugeben. Parteien haben ferner die Aufstellung des Be- werbers in einer Mitglieder- oder einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung nach § 21 BWG zu bestätigen. Die Formblätter für Unterstützungsunterschriften (Kreiswahlvorschlag) nach Anlage 14 zur BWO können erst angefordert werden, wenn der Wahlvorschlag aufgestellt ist.
Die Wahlberechtigten, die einen Kreiswahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschrift- lich unterzeichnen; neben der Unterschrift sind Familienname, Vorna- men, Geburtstag und Anschrift (Hauptwohnung) des Unterzeichners sowie der Tag der Unterzeichnung anzugeben. Bei nicht im Wahlgebiet lebenden Wahlberechtigten im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 1 BWG ist der Nachweis für die Wahlberechtigung durch die Angaben gemäß An- lage 2 zur BWO und Abgabe einer Versicherung an Eides statt zu er- bringen.
Für jeden Unterzeichner ist auf dem Formblatt oder gesondert eine Be- scheinigung der Gemeindebehörde, bei der er im Wählerverzeichnis einzutragen ist, beizufügen, dass er im Zeitpunkt der Unterzeichnung im betreffenden Wahlkreis wahlberechtigt ist. Gesonderte Bescheini- gungen des Wahlrechts sind vom Träger des Wahlvorschlages bei der Einreichung des Kreiswahlvorschlages mit den Unterstützungsunter- schriften zu verbinden. Wer für einen anderen eine Bescheinigung des Wahlrechts beantragt, muss nachweisen, dass der Betreffende den Kreiswahlvorschlag unterstützt.
Ein Wahlberechtigter darf nur einen Kreiswahlvorschlag unterzeich- nen. Hat jemand mehrere Kreiswahlvorschläge unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen Kreiswahlvorschlägen ungültig.
Kreiswahlvorschläge von Parteien dürfen erst nach Aufstellung des Be- werbers durch eine Mitglieder- oder Vertreterversammlung unterzeich- net werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig.
7. Im Übrigen muss auch ein Bewerber, für den im Melderegister auf- grund seiner Gefährdung ein Sperrvermerk gemäß § 32b Abs. 1 und 2 des Brandenburgischen Meldegesetzes eingetragen ist, in dem Kreis- wahlvorschlag (Anlage 13 zur BWO), in der Niederschrift über die Auf- stellung des Wahlkreisbewerbers (Anlage 17 zur BWO), der Zustim- mungserklärung (Anlage 15 zur BWO) und der Bescheinigung der Wählbarkeit (Anlage 16 zur BWO) mit der Anschrift seiner Hauptwoh- nung angegeben werden. Er kann jedoch beim Kreiswahlleiter durch eine bis zum Ablauf der Einreichungsfrist abzugebende schriftliche Er- klärung verlangen, dass in dem Formblatt für eine Unterstützungs- unterschrift (Kreiswahlvorschlag; Anlage 14 zur BWO), in der Bekannt- machung der zugelassenen Wahlvorschläge, auf dem Stimmzettel und in der Bekanntmachung der Wahlergebnisse an Stelle seiner Anschrift eine Erreichbarkeitsanschrift angegeben wird (§ 38 Satz 4 BWO; vgl. § 45 Abs. 1 Satz 3 BWO und § 79 BWO). Als Erreichbarkeitsanschrift kommt beispielsweise das Wahlkreisbüro oder Bundestagsbüro in Betracht;
ein Postfach genügt nicht. Mit der Erklärung muss durch eine Bestäti- gung der Meldebehörde nachgewiesen werden, dass im Melderegister für den Bewerber ein Sperrvermerk eingetragen ist.
8. Dem Kreiswahlvorschlag sind beizufügen:
a) die Erklärung des vorgeschlagenen Bewerbers nach dem Muster der Anlage 15 zur BWO, dass er seiner Aufstellung zustimmt und für keinen anderen Wahlkreis seine Zustimmung zur Benennung als Bewerber gegeben hat,
b) eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde nach dem Muster der Anlage 16 zur BWO, dass der vorgeschlagene Bewerber wählbar ist. Für Bewerber, die keine Wohnung in der Bundesrepu-
blik Deutschland innehaben und sich dort auch sonst nicht ge- wöhnlich aufhalten, erteilt das Bundesministerium des Innern die Wählbarkeitsbescheinigung,
c) bei Kreiswahlvorschlägen von Parteien
ca) eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung, in der der Bewer- ber aufgestellt worden ist, im Falle eines Einspruchs nach § 21 Abs. 4 BWG auch eine Ausfertigung der Niederschrift über die wiederholte Abstimmung, mit den nach § 21 Abs. 6 Satz 2 BWG vorgeschriebenen Versicherungen an Eides statt; die Nieder- schrift soll nach dem Muster der Anlage 17 zur BWO gefertigt, die Versicherung an Eides statt nach dem Muster der Anlage 18 zur BWO abgegeben werden;
cb) eine Versicherung an Eides statt des vorgeschlagenen Bewer- bers gegenüber dem Kreiswahlleiter nach dem Muster der An- lage 15, dass er nicht Mitglied einer anderen als der den Wahl- vorschlag einreichenden Partei ist; für die Abnahme der Versi- cherung an Eides statt gilt § 21 Abs. 6 Satz 3 BWG entspre- chend,
d) die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften nebst Be- scheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichner (§ 34 Abs. 4 Nr. 2 und 3 BWO), sofern der Kreiswahlvorschlag von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises unterzeichnet sein muss.
9. Der Kreiswahlvorschlag kann durch gemeinsame schriftliche Erklä- rung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensper- son zurückgenommen werden, solange nicht über die Zulassung ent- schieden ist (§ 23 Satz 1 BWG). Ein von mindestens 200 Wahlberech- tigten unterzeichneter Kreiswahlvorschlag kann auch von der Mehr- heit der Unterzeichner durch eine von ihnen persönlich und hand- schriftlich vollzogene Erklärung zurückgenommen werden (§ 23 Satz 2 BWG).
Ein Kreiswahlvorschlag kann nach Ablauf der Einreichungsfrist nur durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson und nur dann geändert wer- den, wenn der Bewerber stirbt oder die Wählbarkeit verliert. Das Ver- fahren nach § 21 BWG braucht nicht eingehalten zu werden, der Unterschriften nach § 20 Abs. 2 und 3 BWG bedarf es nicht. Nach der Entscheidung über die Zulassung eines Kreiswahlvorschlages (§ 26 Abs. 1 Satz 1 BWG) ist jede Änderung ausgeschlossen.
10.Die Kreiswahlvorschläge werden gemäß § 25 Abs. 1 BWG i. V. m. § 35 BWO unverzüglich nach Eingang geprüft. Werden Mängel festgestellt, so wird die Vertrauensperson sofort benachrichtigt und aufgefordert, behebbare Mängel rechtzeitig zu beseitigen.
Nach Ablauf der Einreichungsfrist können nur noch Mängel an sich gültiger Wahlvorschläge behoben werden. Ein gültiger Wahlvorschlag liegt nicht vor, wenn
a) die Form und Frist des § 19 BWG nicht gewahrt ist,
b) die nach § 20 Abs. 2 Sätze 1 und 2 sowie Abs. 3 BWG erforder- lichen gültigen Unterschriften mit dem Nachweis der Wahlberech- tigung der Unterzeichner fehlen, es sei denn, der Nachweis kann infolge von Umständen, die der Wahlvorschlagsberechtigte nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig erbracht werden,
c) bei einem Parteiwahlvorschlag die Parteibezeichnung fehlt, die nach
§ 18 Abs. 2 BWG erforderliche Feststellung der Parteieigenschaft abgelehnt ist oder die Nachweise des § 21 BWG nicht erbracht sind,
d) der Bewerber mangelhaft bezeichnet ist, so dass seine Person nicht feststeht oder
e) die Zustimmungserklärung des Bewerbers fehlt.
Nach der Entscheidung über die Zulassung des Kreiswahlvorschlages (§ 26 Abs. 1 Satz 1 BWG) ist jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen.
Gegen Verfügungen des Kreiswahlleiters im Mängelbeseitigungsver- fahren kann die Vertrauensperson den Kreiswahlausschuss anrufen (§ 25 Abs. 4 BWG).
11.Der Kreiswahlausschuss entscheidet gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 BWG am 31. Juli 2009über die Zulassung der Kreiswahlvorschläge. Er hat Kreiswahlvorschläge zurückzuweisen, wenn sie
a) verspätet eingereicht sind oder
b) den Anforderungen nicht entsprechen, die durch das Bundeswahl- gesetz und die Bundeswahlordnung aufgestellt sind, es sei denn, dass in diesen Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.
Die Entscheidung wird in der Sitzung des Kreiswahlausschusses be- kannt gegeben.
Weist der Kreiswahlausschuss einen Kreiswahlvorschlag zurück, so kann binnen drei Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung Be- schwerde an den Landeswahlausschuss eingelegt werden. Beschwer- deberechtigt sind die Vertrauensperson des Kreiswahlvorschlages, der Bundeswahlleiter und der Kreiswahlleiter. Der Bundeswahlleiter und der Kreiswahlleiter können auch gegen eine Entscheidung, durch die ein Kreiswahlvorschlag zugelassen wird, Beschwerde erheben.
12.Der Kreiswahlleiter macht die zugelassenen Kreiswahlvorschläge spä- testens am 10. August 2009öffentlich bekannt (§ 26 Abs. 3 BWG).
13.Die für die Einreichung eines Wahlvorschlags erforderlichen amtlichen Vordrucke werden vom Kreiswahlleiter beschafft und können unter der im Punkt 1 genannten Adresse angefordert werden. Sie werden kos- tenfrei geliefert.
Die Bescheinigungen des Wahlrechts gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 3 BWO und der Wählbarkeit gemäß § 34 Abs. 5 Nr. 2 BWO werden durch die Ge- meindebehörde kostenfrei erteilt.
Brandenburg an der Havel, den 09.03.2009 gez. Freund
Kreiswahlleiter
Bekanntmachung des
Kreiswahlleiters des Wahlkreises 62 vom 11. März 2009
Wahl des 17. Deutschen Bundestages am 27. September 2009
Aufforderung zur Einreichung von Kreiswahlvorschlägen
Gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 der Bundeswahlordnung (BWO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1376) zuletzt geändert durch Artikel 1 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Bundeswahlord- nung und der Europawahlordnung vom 3 Dezember 2008 (BGBl. I S. 2378), fordere ich hiermit auf, zur Wahl des 17. Deutschen Bundestages am 27. Sep- tember 2009 die Kreiswahlvorschläge möglichst frühzeitig einzureichen.
Hierzu gebe ich Folgendes bekannt:
1. Für die Wahl zum 17. Deutschen Bundestag am 27. September 2009 können Kreiswahlvorschläge beim
Kreiswahlleiter des Wahlkreises 62 Landeshauptstadt Potsdam Wahlbüro
Hegelallee 6 - 10, Haus 6, Raum 205 14461 Potsdam
bis zum
23. Juli 2009, 18.00 Uhr
schriftlicheingereicht werden (§ 19 des Bundeswahlgesetzes (BWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1993 [BGBl. I S. 1288, 1594], zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. März 2008 [BGBl. I S. 394]).
2. Der Kreiswahlvorschlag darf nur den Namen eines Bewerbers enthal- ten (§20 Abs. 1 Satz 1 BWG).
3. Der Kreiswahlvorschlag soll nach dem Muster der Anlage 13 zur Bundeswahlordnung eingereicht werden.
Er muss enthalten (§ 34 Abs. 1 BWO)
a) Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Geburtsdatum, Ge- burtsort und Anschrift (Hauptwohnung) - Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort - des Bewerbers,
b) den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie eine Kurzbe- zeichnung verwendet, auch diese, bei anderen Kreiswahlvorschlä- gen (§ 20 Abs. 3 BWG) deren Kennwort.
Ein Bewerber kann nur in einem Wahlkreis und hier nur in einem Kreis- wahlvorschlag benannt werden. In einem Kreiswahlvorschlag kann nur benannt werden, wer wählbar ist (§ 15 BWG) und seine Zustim- mung dazu schriftlich erklärt hat (nach Muster der Anlage 15 der BWO); die Zustimmung ist unwiderruflich (§ 20 Abs. 1 BWG).
Als Bewerber einer Partei in einem Kreiswahlvorschlag kann nur be- nannt werden, wer nicht Mitglied einer anderen Partei ist und in einer Mitgliederversammlung zur Wahl eines Kreiswahlbewerbers oder in ei- ner besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung in geheimer Abstimmung hierzu gewählt worden ist. Mitgliederversammlung zur Wahl eines Kreiswahlbewerbers ist eine Versammlung der im Zeit- punkt ihres Zusammentritts im Wahlkreis zum Deutschen Bundestag wahlberechtigten Mitglieder der Partei. Besondere Vertreterversamm- lung ist eine Versammlung der von derartigen Mitgliederversammlun- gen aus ihrer Mitte in geheimer Abstimmung gewählten Vertreter. All- gemeine Vertreterversammlung ist eine nach der Satzung der Partei (§ 6 Abs. 1 und 2 des Parteigesetzes) allgemein für bevorstehende Wahlen von derartigen Mitgliederversammlungen aus ihrer in geheimer Ab- stimmung bestellte Versammlung. Die Wahlen der Bewerber dürfen frühestens 32 Monate nach Beginn der Wahlperiode des 16. Deutschen Bundestages, d. h. frühestens am 18. Juni 2008, und die Wahlen der Vertreter für die Vertreterversammlung frühestens 29 Monate nach Be- ginn der Wahlperiode, d. h. frühestens am 18. März 2008 stattgefun- den haben (§ 21 Abs. 3 BWG). Das Nähere über die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfä- higkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das Ver- fahren für die Wahl der Bewerber regeln die Parteien durch ihre Sat- zungen (§ 21 Abs. 1, 3, 5 und 6 BWG).
4. In jedem Kreiswahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet werden (§ 22 Abs.1 Satz 1 BWG und § 34 Abs. 1 Satz 3 BWO). Fehlt diese Bezeichnung, so gilt der erste Unterzeichner als Vertrauensperson, der zweite als stellvertreten-
de Vertrauensperson. Soweit im Bundeswahlgesetz nichts anderes be- stimmt ist, sind nur die Vertrauensperson und die stellvertretende Ver- trauensperson, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Kreiswahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen. Die Vertrau- ensperson und die stellvertretende Vertrauensperson können durch schriftliche Erklärung der Mehrheit der Unterzeichner des Kreiswahl- vorschlags an den Kreiswahlleiter abberufen und durch andere ersetzt werden (§ 22 Abs. 3 BWG).
5. Kreiswahlvorschläge von Parteien sind von mindestens drei Mitglie- dern des Vorstandes des Landesverbandes, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich zu unter- zeichnen. Hat eine Partei im Lande keinen Landesverband oder keine einheitliche Landesorganisation, so muss der Kreiswahlvorschlag von mindestens je drei Mitgliedern, darunter dem Vorsitzenden oder sei- nem Stellvertreter, der Vorstände der nächstniedrigen Gebietsverbände (§ 7 Abs. 2 des Parteiengesetzes), in deren Bereich der Wahlkreis liegt, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Die Unterschriften des einreichenden Vorstandes genügen, wenn dieser innerhalb der Ein- reichungsfrist eine schriftliche, dem Satz 1 des § 34 Abs. 2 BWO ent- sprechende Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände beibringt (§ 20 Abs. 2 Satz 1 BWG und § 34 Abs. 2 Satz 3 BWO).
Bei anderen Kreiswahlvorschlägen haben drei Unterzeichner des Wahl- vorschlages ihre Unterschriften auf dem Kreiswahlvorschlag (Anlage 13 der BWO) selbst zu leisten.
6. Parteien, die im 16. Deutschen Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzten Wahl nicht auf Grund eigener Wahlvorschläge ununter- brochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren, können einen Kreiswahlvorschlag nur einreichen, wenn der Bundeswahlaus- schuss ihre Parteieigenschaft festgestellt hat. Zu diesem Zweck müs- sen diese Parteien spätestens am
29. Juni 2009
dem Bundeswahlleiter, Statistisches Bundesamt, Gustav-Stresemann- Ring 11, 65189 Wiesbaden (Postanschrift: 65180 Wiesbaden), ihre Be- teiligung an der Wahl schriftlich angezeigt haben (§ 18 Abs. 2 BWG). In der Anzeige ist anzugeben, unter welchem Namen sich die Partei an der Wahl beteiligen will.
Die Anzeige muss von mindestens drei Mitgliedern des Bundesvor- standes, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persön- lich und handschriftlich unterzeichnet sein. Hat eine Partei keinen Bundesvorstand, so ist die Anzeige von dem Vorstand der jeweils obersten Parteiorganisation zu erstatten.
Der Anzeige sind die schriftliche Satzung, das schriftliche Programm und der Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung des Vorstan- des beizufügen. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass die Anzeige gemäß § 18 Abs. 2 BWG nicht durch die Übersendung der Unterlagen gemäß § 6 Abs. 3 des Parteiengesetzes ersetzt wird, also unabhängig von diesen Mitteilungen geboten ist.
Der Bundeswahlausschuss stellt spätestens am 17. Juli 2009 fest (§ 18 Abs. 4 BWG),
a) welche Parteien im 16. Deutschen Bundestag oder in einem Land- tag seit deren letzter Wahl auf Grund eigener Wahlvorschläge un- unterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren, b) welche Vereinigungen, die ihre Beteiligung angezeigt haben, für
die Wahl als Parteien anzuerkennen sind.
Zu der Sitzung des Bundeswahlausschusses über die Feststellung der Parteieigenschaft werden die Vereinigungen, die ihre Beteiligung an
der Wahl angezeigt haben, vom Bundeswahlleiter eingeladen. Die Feststellung des Bundeswahlausschusses macht der Bundeswahlleiter im Bundesanzeiger öffentlich bekannt. Sie ist für alle Wahlorgane ver- bindlich.
7. Die Kreiswahlvorschläge der Parteien, deren Parteieigenschaft durch den Bundeswahlausschuss festgestellt worden ist, müssen außerdem von mindestens 200Wahlberechtigten des Wahlkreises persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Die Wahlberechtigung der Unter- zeichner muss zum Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des Kreiswahlvorschlages nachzuweisen (§ 20 Abs. 2 Satz 2 BWG).
Andere Kreiswahlvorschläge müssen von mindestens 200 Wahlberech- tigten des Wahlkreises persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein; die Wahlberechtigung muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung ge- geben sein und ist bei Einreichung des Kreiswahlvorschlages nachzu- weisen (§ 20 Abs. 3 BWG).
Muss ein Kreiswahlvorschlag von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises unterzeichnet sein, so sind die Unterschriften auf amt- lichen Formblättern nach Anlage 14 zur BWO zu erbringen. Die Form- blätter werden auf Anforderung vom Kreiswahlleiter kostenfrei gelie- fert. Bei der Anforderung sind Familienname, Vornamen und Anschrift (Hauptwohnung) des vorzuschlagenden Bewerbers anzugeben. Wird bei der Anforderung der Nachweis erbracht, dass für den Bewerber im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 32b Abs. 1 des Branden- burgischen Meldegesetzes eingetragen ist, wird anstelle seiner An- schrift (Hauptwohnung) eine Erreichbarkeitsanschrift verwendet; die Angabe eines Postfachs genügt nicht. Als Bezeichnung des Trägers des Wahlvorschlages, der den Kreiswahlvorschlag einreichen will, sind außerdem bei Parteien deren Namen und, sofern sie eine Kurzbezeich- nung verwenden, auch diese anzugeben (§ 34 Abs. 4 Nr. 1 BWO). Par- teien haben ferner die Aufstellung des Bewerbers in einer Mitglieder- oder einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung nach § 21 BWG zu bestätigen und die Versicherung an Eides Statt (§ 21 Abs. 6 BWG) nach Anlage 18 zur BWO beizufügen.
Die Wahlberechtigten, die einen Kreiswahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschrift- lich unterschreiben; neben der Unterschrift sind Familienname, Vorna- men, Geburtsdatum und Anschrift (Hauptwohnung) - Straße, Haus- nummer, Postleitzahl und Wohnort - des Unterzeichners sowie der Tag der Unterzeichnung anzugeben. Für jeden Unterzeichner ist auf dem Formblatt nach Anlage 14 zur BWO eine Bescheinigung seiner Ge- meindebehörde beizubringen, dass er im Wahlkreis wahlberechtigt ist.
Die Bescheinigung kann auch als Einzelbescheinigung nach dem Mus- ter der Anlage 14 (Rückseite) zur BWO gesondert erteilt werden. Sie wird kostenfrei erteilt. Bei nicht im Wahlgebiet lebenden Wahlberech- tigten im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 BWG ist der Nach- weis für die Wahlberechtigung durch Angaben gemäß Anlage 2 zur BWO und Abgabe einer Versicherung an Eides Statt zu erbringen.
Einzelbescheinigungen des Wahlrechts sind vom Träger des Wahlvor- schlages bei der Einreichung des Kreiswahlvorschlages mit den Unter- stützungsunterschriften zu verbinden.
Ein Wahlberechtigter kann nur einen Kreiswahlvorschlag unterzeich- nen; hat jemand mehrere Kreiswahlvorschläge unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen Kreiswahlvorschlägen ungültig. Kreiswahl- vorschläge von Parteien dürfen erst nach Aufstellung des Bewerbers durch eine Mitglieder- oder Vertreterversammlung unterzeichnet wer- den; vorher geleistete Unterschriften sind ungültig. (§ 34 Abs. 4 Nr. 2 bis 5 BWO)
Das Erfordernis von 200 Unterschriften nach § 20 Abs. 2 Satz 2 BWG gilt nicht für Kreiswahlvorschläge von Parteien nationaler Minderhei- ten (§ 20 Abs. 2 Satz 3 BWG).
8. Dem Kreiswahlvorschlag sind folgende Anlagen beizufügen:
a) in jedem Fall
– Erklärung des vorgeschlagenen Bewerbers nach dem Muster der Anlage 15 zur BWO, dass er seiner Aufstellung zustimmt und für keinen anderen Wahlkreis seine Zustimmung zur Be- nennung als Bewerber gegeben hat,
– eine Bescheinigung der Gemeindebehörde nach dem Muster der Anlage 16 zur BWO oder, falls der Bewerber keine Woh- nung im Geltungsbereich des Bundeswahlgesetzes innehat und sich dort auch sonst nicht gewöhnlich aufhält, des Bundesminister des Innern, dass er wählbar ist,
– bei Kreiswahlvorschlägen von Parteien eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung, in der der Bewerber aufgestellt worden ist, im Falle eines Einspruches nach § 21 Abs. 4 des BWG auch eine Ausfertigung der Niederschrift über die wiederholte Ab- stimmung, mit den nach § 21 Abs. 6 des BWG vorgeschriebe- nen Versicherungen an Eides statt; die Niederschrift soll nach dem Muster der Anlage 17 zur BWO gefertigt, die Versicherung an Eides statt nach dem Muster der Anlage 18 zur BWO abge- geben werden,
– die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften nebst Bestätigungen des Wahlrechts der Unterzeichner, sofern der Kreiswahlvorschlag von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises unterzeichnet sein muss.
9. Ein Kreiswahlvorschlag kann durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson zu- rückgenommen werden, solange nicht über die Zulassung entschieden ist. Ein von mindestens 200 Wahlberechtigten unterzeichneter Kreis- wahlvorschlag kann auch von der Mehrheit der Unterzeichner durch eine von ihnen persönlich und handschriftlich vollzogene Erklärung zu- rückgenommen werden (§ 23 BWG).
Ein Kreiswahlvorschlag kann nach Ablauf der Einreichungsfrist nur durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson und nur dann geändert wer- den, wenn der Bewerber stirbt oder die Wählbarkeit verliert. Das Ver- fahren nach § 21 BWG braucht nicht eingehalten zu werden; der Unterschriften nach § 20 Abs. 2 und 3 BWG bedarf es nicht. Nach der Entscheidung über die Zulassung eines Kreiswahlvorschlages (§ 26 Abs. 1 Satz 1 BWG) ist jede Änderung ausgeschlossen (§ 24 BWG).
10. Die Kreiswahlvorschläge werden unverzüglich nach Eingang geprüft.
Werden Mängel festgestellt, so wird die Vertrauensperson sofort be- nachrichtigt und aufgefordert, behebbare Mängel rechtzeitig zu besei- tigen. Nach Ablauf der Einreichungsfrist können nur noch Mängel an sich gültiger Wahlvorschläge behoben werden. Ein gültiger Wahlvor- schlag liegt nicht vor, wenn
a) die Form oder Frist des § 19 BWG nicht gewahrt ist,
b) die nach § 20 Abs. 2 Sätze 1 und 2 sowie Abs. 3 BWG erforder- lichen gültigen Unterschriften mit dem Nachweis der Wahlberech- tigung der Unterzeichner fehlen, es sei denn, der Nachweis kann infolge von Umständen, die der Wahlvorschlagsberechtigte nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig erbracht werden,
c) bei einem Parteiwahlvorschlag die Parteibezeichnung fehlt, die Parteieigenschaft durch den Bundeswahlausschuss nicht festge- stellt worden ist oder die Nachweise des § 21 BWG nicht erbracht sind,
d) der Bewerber mangelhaft bezeichnet ist, so dass seine Person nicht feststeht, oder
e) die Zustimmungserklärung des Bewerbers fehlt.
Nach der Entscheidung des Kreiswahlausschusses über die Zulassung eines Kreiswahlvorschlages (§ 26 Abs. 1 Satz 1 BWG) ist jede Mängel- beseitigung ausgeschlossen (§ 25 Abs. 3 BWG).
Gegen Verfügungen des Kreiswahlleiters im Mängelbeseitigungsver- fahren kann die Vertrauensperson den Kreiswahlausschuss anrufen (§ 25 Abs. 4 BWG).
11. Über die Zulassung der Kreiswahlvorschläge entscheidet der Kreis- wahlausschuss am
31. Juli 2009, 10 Uhr (§ 26 Abs. 1 Satz 1 BWG).
Zu der Sitzung des Kreiswahlausschusses werden die Vertrauensperso- nen der Kreiswahlvorschläge eingeladen (§ 36 Abs. 1 BWO).Die Sit- zung findet in der Stadtverwaltung der Landeshauptstadt Pots- dam, Friedrich-Ebert-Straße 79/81, Raum 1.077 statt.
Der Kreiswahlausschuss hat Kreiswahlvorschläge zurückzuweisen, wenn sie
a) verspätet eingereicht sind oder
b) den Anforderungen nicht entsprechen, die durch das Bundeswahl- gesetz und die Bundeswahlordnung aufgestellt sind, es sei denn, dass in diesen Vorschriften etwas anderes bestimmt ist (§ 26 Abs. 1 Satz 2 BWG).
Der Kreiswahlausschuss stellt die zugelassenen Kreiswahlvorschläge mit den in § 34 Abs. 1 Satz 2 BWO bezeichneten Angaben fest. Fehlt bei einem anderen Kreiswahlvorschlag (§ 20 Abs. 3 BWG) das Kenn- wort oder erweckt es den Eindruck, als handele es sich um den Kreis- wahlvorschlag einer Partei, oder ist er geeignet, Verwechslungen mit einem früher eingereichten Kreiswahlvorschlag hervorzurufen, so er- hält der Kreiswahlvorschlag den Namen des Bewerbers als Kennwort.
Geben die Namen mehrerer Parteien oder deren Kurzbezeichnungen zu Verwechslungen Anlass, so fügt der Kreiswahlausschuss einem der Wahlvorschläge eine Unterscheidungsbezeichnung bei; hat der Lan- deswahlausschuss eine Unterscheidungsregelung getroffen (§ 41 Abs. 1 BWO), so gilt diese (§ 36 Abs. 4 BWO).
Weist der Kreiswahlausschuss einen Kreiswahlvorschlag zurück, so kann binnen drei Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung Be- schwerde an den Landeswahlausschuss eingelegt werden. Beschwer- deberechtigt sind die Vertrauenspersonen des Kreiswahlvorschlages, der Bundeswahlleiter und der Kreiswahlleiter. Der Bundeswahlleiter und der Kreiswahlleiter können auch gegen eine Entscheidung, durch die ein Kreiswahlvorschlag zugelassen wird, Beschwerde erheben (§ 26 Abs. 2 BWG).
12. Der Kreiswahlleiter macht die zugelassenen Kreiswahlvorschläge spä- testens am 10. August 2009 öffentlich bekannt (§ 26 Abs. 3 BWG und
§ 38 BWO).
13. Die erforderlichen Vordrucke nach den Mustern der BWO, und zwar 1. Anlage 13 - Kreiswahlvorschlag,
2. Anlage 14 - Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift (Kreis- wahlvorschlag),
3. Anlage 15 - Zustimmungserklärung für Bewerber eines Kreiswahl- vorschlages,
4. Anlage 16 - Bescheinigung der Wählbarkeit,
5. Anlage 17 - Niederschrift über die Mitglieder-/Vertreterversamm- lung zur Aufstellung des Wahlkreisbewerbers,
6. Anlage 18 - Versicherung an Eides statt
werden vom Kreiswahlleiter beschafft und können dort angefordert werden.
Vordrucke nach Anlage 14 - Formblatt für eine Unterstützungsunter- schrift (Kreiswahlvorschlag) können erst angefordert werden, wenn der Kreiswahlvorschlag aufgestellt ist.
gez. Dr. Förster Kreiswahlleiter
Öffentliche Bekanntmachung
auf der Grundlage der Bestimmungen des § 5 Abs. 3 der Europawahlord- nung in Verbindung mit § 18 Abs. 2 des Europawahlgesetzes gebe ich Fol- gendes bekannt:
Die öffentliche Sitzung des Kreiswahlausschusses zur Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis Potsdam-Mittelmark für die Europawahl am 07.06.2009 findet
am Donnerstag, dem 11. Juni 2009 um 16.00 Uhr im Landratsamt Potsdam-Mittelmark, Niemöllerstraße 1 Beratungsraum I, 2. Etage, in 14806 Belzig statt.
Kümpel Kreiswahlleiterin
Beschlüsse des Kreistages Potsdam- Mittelmark am 12.03.2009
Umbesetzung im Ausschuss für Soziales und Gesundheit Beschluss Nummer: 2009/094
Beschluss
Der Kreistag beschließt für den Ausschuss für Soziales und Gesundheit:
- Frau Dr. Gerlinde Wandel als sachkundige Einwohnerin abzuberufen und
- Frau Roswitha Matthies als sachkundige Einwohnerin zu berufen.
Benennung von Kandidaten an die Zweckverbandsversammlung für die Wahl in den Verwaltungsrat der Mittelbrandenburgischen Sparkasse in Potsdam
Beschluss Nummer: 2009/100 Beschluss
Der Kreistag schlägt der Zweckverbandsversammlung der Mittelbranden- burgischen Sparkasse in Potsdam (MBS) folgende Kandidaten für die Wahl der ordentlichen Mitglieder und Stellvertreter in den Verwaltungsrat der MBS vor:
Ordentliches Mitglied Landrat
SPD-Fraktion Lothar Koch
CDU-Fraktion Dr. Saskia Funck (darf kein Abgeordneter sein) Stellvertretendes Mitglied
Fraktion DIE LINKE. Dr. Eyk Ueberschär (darf kein Abgeordneter sein)
Vertretung des Landkreises in den Wasser- und Bodenverbänden Beschluss Nummer: 2009/101
Beschluss:
1. Der Kreistag beschließt die Entsendung eines Kreistagsabgeordneten bzw. Verwaltungsmitarbeiters als Vertreter des Landkreises in den Ge- wässerunterhaltungsverband (GUV) „Nieplitz“, Sitz Nuthe-Urstromtal, Dobbrikow: Herr Uwe Naujock, FBB
2. Der Kreistag beschließt die Entsendung eines Kreistagsabgeordneten bzw. Verwaltungsmitarbeiters als Vertreter des Landkreises in nachste- hende Verbandsversammlungen der Wasser- und Bodenverbände:
- Herrn Joachim Lindicke, SPD, in den Wasser- und Bodenverband
„Untere Havel - Brandenburger Havel“, Sitz Rathenow
- Herrn Hermann Bobka, CDU, in den Wasser- und Bodenverband
„Großer Havelländischer Hauptkanal - Havelseen“, Sitz Nauen - Herrn Wolfgard Preuß in den Wasser- und Bodenverband „Plane -
Buckau“, Sitz Golzow
- Herrn Hartwig Frankenhäuser in den Wasser- und Bodenverband
„Nuthe“, Sitz Großbeuthen.
Überprüfung von Kreistagsangehörigen und Bediensteten des Land- kreises auf eine Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst der DDR Beschluss Nummer: 2008/IV/074
Beschluss:
Der Kreistag bildet aus seiner Mitte eine siebenköpfige Kommission, die die Kreistagsabgeordneten, den Landrat und den 1. Beigeordneten auf ei- ne Mitarbeit bei dem Staatsicherheitsdienst der DDR überprüft. Dazu hat der Vorsitzende des Kreistages - der auch der Kommission vorsteht - bei der Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes entsprechende Auskünfte zu beantragen. Sofern einer der Überprüfung durch die Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst belastet sein sollte, ge- währt ihm die Kommission in einem persönlichen Gespräch rechtliches Ge- hör. Gegebenenfalls legt sie ihm den Rücktritt nahe.
Beamte des höheren Dienstes sowie Fachbereichs- und Fachdienstleiter im Angestelltenverhältnis werden von einer Kommission überprüft, die aus dem Vorsitzenden des Kreistages, dem Landrat und dem 1. Beigeordneten besteht. Sofern einer der Überprüften durch seine Tätigkeit für den Staats- sicherheitsdienst belastet sein sollte, gewährt ihm die Kommission in ei- nem persönlichen Gespräch rechtliches Gehör. Gegebenenfalls legt sie ihm ein Ausscheiden aus dem Dienst des Landkreises Potsdam Mittelmark na- he. Kommt er dieser Aufforderung nicht nach, empfiehlt die Kommission dem Kreistag die Entlassung gem. § 21 Abs. 1 der Hauptsatzung.
Die Geschäftsführer der kreiseigenen Unternehmen werden von der Kom- mission überprüft, die aus dem Vorsitzenden des Kreistages, dem Landrat und dem 1. Beigeordneten besteht. Sofern einer der Überprüften durch sei- ne Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst belastet sein sollte, gewährt ihm die Kommission in einem persönlichen Gespräch rechtliches Gehör.
Gegebenenfalls legt sie ihm ein Ausscheiden aus seiner Tätigkeit nahe.
Der Kreistag weist die Kommission aus dem Vorsitzenden des Kreistages, dem Landrat und dem 1. Beigeordneten an, sämtliche weiteren Bedienste- ten des Landratsamtes ebenfalls einer Überprüfung auf eine Mitarbeit bei dem Staatssicherheitsdienst der DDR zu unterziehen und zwar auch im Hinblick auf Bedienstete, die bereits in der Vergangenheit einer solchen Überprüfung unterzogen worden sind. Sofern ein Bediensteter durch seine Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst belastet sein sollte, werden in ei- nem Gespräch mit dem Landrat und der Kommission die erforderlichen ar- beits- bzw. dienstrechtlichen Konsequenzen gezogen.
Der Kreistag ist über die Ergebnisse zu informieren. Die Überprüfung ist auch bei Nachrückern bzw. Neueinstellungen durchzuführen. Der Kreistag ist hierüber bei aktuellem Anlass, sonst jährlich zu informieren.
Befreiung vom Anschlusszwang der Kleingärtner an die Restmüll- entsorgung
Beschlussvorschlag Nummer: 2009/098 Beschlussvorschlag:
Der Kreistag Potsdam-Mittelmark beschließt, die Abfallgebührensatzung des Landkreises dahingehend zu ändern, dass Mitglieder von Kleingar- tensparten und -vereinen, die an ihrem Wohnort einen Kleingarten bewirt- schaften, von dem Anschlusszwang zur Restmüllentsorgung befreit wer- den. Anfallender Restmüll ist über den Hausmüll zu entsorgen.
Herr Rabinowitsch, DIE LINKE., erklärte sich als Einreicher des An- trages mit dem Verweis der geänderten Drucksache zur Beratung in den Ausschuss für Umwelt und Verbraucherschutz, Ordnung und Ver- kehr sowie in den Ausschuss für Recht und Bauen einverstanden.
Umsetzung Konjunkturpakete in Potsdam-Mittelmark Beschlussvorschlag Nummer: 2009/099
Beschlussvorschlag:
Der Landrat wird beauftragt, im Zuge des Konjunkturpakets II im Kreistag eine Schwerpunktliste der Verwaltung einzubringen, die die Maßnahmen des Landkreises Potsdam-Mittelmark zur Umsetzung der Konjunkturpake- te der Bundesregierung für den Landkreis präzisiert. Diese Liste soll den Kreistagsabgeordneten schnellstmöglich vorgelegt werden.
Dabei ist auf die Besonderheiten des Programms zu achten. 65 Prozent der dem Landkreis zustehenden Mittel müssen in den Bildungsbereich und der Rest in die Infrastruktur fließen. Auch müssen Prioritäten für die 20 Pro- zent des Gemeindeanteils festgelegt werden, die in Abstimmung mit den Kreisen für übergeordnete Maßnahmen verwendet werden sollen.
Durch Bund und Land zugelassene Erleichterungen im Vergaberecht sind zu prüfen und interne Dienstvorschriften entsprechend anzupassen. Dem Kreistag sind zeitnah sämtliche neuen Vergaberegelungen für das Kon- junkturpaket stichpunktartig in einem Bericht vorzulegen, um die Transpa- renz der beabsichtigten zusätzlichen Investitionsmaßnahmen zu gewähr- leisten. Bei Vergaben sollten möglichst regionale Betriebe berücksichtigt und bei Bauinvestitionen in erster Linie brandenburgische Materialien ver- wendet werden.
Herrn Singer, DIE LINKE., erklärte sich mit dem Verweis des Antra- ges in die Fachausschüsse einverstanden und auch bereit, die zu- ständigen Ausschussvorsitzenden zu bitten, diese Angelegenheit in ihrem Ausschuss zu thematisieren.
Produktplan des Landkreises Potsdam-Mittelmark
Der Kreistag nimmt den in der Anlage befindlichen Produktplan für den Landkreis Potsdam-Mittelmark zur Kenntnis.
Energiestrategie für den Landkreis Potsdam-Mittelmark Beschluss Nummer: 2009/080
Beschluss
Der Kreistag beschließt zur beigefügten Energiestrategie Folgendes:
1. Der Landkreis Potsdam-Mittelmark strebt eine Vorreiterrolle im Bereich der erneuerbaren Energien an. Dazu sind
- Projekte mit Pilotcharakter für den ländlichen Raum zu entwickeln - die wissenschaftlich-technische Basis im Bereich der erneuerbaren
Energien zu vergrößern sowie
- alle Maßnahmen der Einsparung von Energie, der Erhöhung der Energieeffizienz und der Ablösung fossiler Energieträger durch er- neuerbare Energieträger zu unterstützen.
2. Im Rahmen des technisch und wirtschaftlich Möglichen strebt der Landkreis eine Null-Emissions-Strategie an. Er leistet damit einen ent- scheidenden Beitrag zur Energiestrategie 2020 des Landes Branden- burg.
3. Die beigefügte Energiestrategie wird als Arbeitsgrundlage bestätigt.
Verordnung über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbe- dingungen für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen im Landkreis Potsdam-Mittelmark
Beschluss Nummer: 2009/081 Beschluss
Der Kreistag beschließt die Verordnung über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen im Landkreis Potsdam-Mittelmark.
Taxenordnung für den Landkreis Potsdam-Mittelmark Beschluss Nummer: 2009/082
Beschluss
Der Kreistag beschließt die Taxenordnung für den Landkreis Potsdam- Mittelmark.
Fortschreibung des Berichtes über die Unternehmen des Landkrei- ses sowie dessen mittelbare Beteiligungen
Beschluss Nummer: 2009/084
Der Kreistag nimmt beiliegende Fortschreibung des Beteiligungsberichtes zur Kenntnis.
Tätigkeitsbericht der Gleichstellungsbeauftragten für das Jahr 2008
Beschluss Nummer: 2009/087
Der Kreistag nimmt den Tätigkeitsbericht der Gleichstellungsbeauftragten für das Jahr 2008 zur Kenntnis.
Arbeitsplan der Gleichstellungsbeauftragten für das Jahr 2009 Beschluss Nummer: 2009/088
Beschluss
Der Kreistag beschließt den Arbeitsplan der Gleichstellungsbeauftragten für das Jahr 2009.
Tätigkeitsbericht des Behindertenbeauftragten für das Jahr 2008 Beschluss Nummer: 2009/089
Der Kreistag nimmt den Tätigkeitsbericht des Behindertenbeauftragten für das Jahr 2008 zur Kenntnis.
Arbeitsplan des Behindertenbeauftragen für das Jahr 2009 Beschluss Nummer: 2009/090
Beschluss
Der Kreistag beschließt den Arbeitsplan des Behindertenbeauftragten für das Jahr 2009 mit der Ergänzung der Teilnahme an den Ausschusssitzun- gen.
Dienstaufwandsentschädigung für den Landrat Beschluss Nummer: 2009/083
Beschluss:
Der Kreistag Potsdam-Mittelmark beschließt, dem Landrat mit Wirkung vom 13. März 2009 eine monatliche Dienstaufwandsentschädigung in Hö- he von 305,00 €zu gewähren.
Haushaltssatzung
des Landkreises Potsdam-Mittelmark für das Haushaltsjahr 2009
Aufgrund der §§ 76 ff. der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg in Verbindung mit § 63 Landkreisordnung für das Land Brandenburg sowie Ar- tikel 4 Abs. 3 und 4 Kommunalrechtsreformgesetz in der jeweils gültigen Fas- sung wird nach Beschluss des Kreistages vom 04.12.2008 und mit Geneh- migung des Ministeriums des Innern des Landes Brandenburg vom 11. März 2009 folgende Haushaltssatzung erlassen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2009 wird im
Verwaltungshaushalt in der Einnahme auf 228.788.300 € in der Ausgabe auf 228.788.300 € und im
Vermögenshaushalt in der Einnahme auf 30.517.900 € in der Ausgabe auf 30.517.900 € festgesetzt.
§ 2 Es werden festgesetzt:
1. der Gesamtbetrag der Kredite auf 0 €
2. der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf 15.718.400 € 3. der Höchstbetrag der Kassenkredite auf 10.000.000 €
§ 3
(1) Zur Deckung des durch sonstige Einnahmen nicht gedeckten Finanzbe- darfs - mit Ausnahme der Schulkostenbeiträge nach § 116 in Verbin- dung mit §§ 100 und 142 des Brandenburgischen Schulgesetzes - wird von den kreisangehörigen Städten und Gemeinden gemäß § 65 Abs. 1 LKrO Bbg eine Kreisumlage erhoben. Der Umlagesatz wird auf einheit- lich 41,0 v. H. der für die Städte und Gemeinden geltenden Umlage- grundlagen gemäß Brandenburgischem Finanzausgleichsgesetz fest- gesetzt.
(2) Zur Abgeltung der ungedeckten Ausgaben gemäß § 116 in Verbindung mit §§ 100 und 142 des Brandenburgischen Schulgesetzes, wonach den Schulträgern von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen die Schulkosten für die Schüler, die nicht aus ihrem Wohngebiet zur Schule kommen, vom Landkreis zu erstatten sind sowie für die umla- gefähigen Schulkosten, die an entsprechenden Schulen in Kreisträger- schaft entstehen, wird von den kreisangehörigen Entsendegemeinden eine Mehrbelastung zur Kreisumlage nach § 65 Abs. 3 LKrO Bbg erho- ben. Der Umlagesatz für die Mehrbelastung wird von den für die Ent- sendegemeinden geltenden Umlagegrundlagen wie folgt festgesetzt:
für auf (v. H.) für auf (v. H.)
Stadt Beelitz 1,138853 Gemeinde Schwielowsee 2,010328 Stadt Belzig 3,651299 Gemeinde Seddiner See 2,651705
Gemeinde Gemeinde Stahnsdorf 2,216214
Groß Kreutz (Havel) 2,781747 Stadt Teltow 1,316599 Gemeinde Klein- Stadt Treuenbrietzen 0,698475 machnow 1,085475 Stadt Werder (Havel) 1,146519
Gemeinde Kloster Gemeinde
Lehnin 1,705120 Wiesenburg/Mark 3,450786
Gemeinde Michen-
dorf 2,097108
Gemeinde Nuthetal 2,660391
Amt Beetzsee Amt Brück
Gemeinde Beetzsee 2,616792 Gemeinde Borkheide 4,276926 Gemeinde Beetzsee- Gemeinde Borkwalde 3,779531
heide 2,722899 Stadt Brück 2,722687
Stadt Havelsee 4,671426 Gemeinde Golzow 2,414780 Gemeinde Päwesin 2,411258 Gemeinde Linthe 1,307745 Gemeinde Roskow 2,013920 Gemeinde Planebruch 3,569944
Amt Niemegk Amt Wusterwitz
Gemeinde Mühlen- Gemeinde Bensdorf 2,791317
fließ 5,057605 Gemeinde Rosenau 1,461885
Stadt Niemegk 3,527528 Gemeinde Wusterwitz 2,128585 Gemeinde Planetal 4,562462
Gemeinde Raben-
stein/Fläming 2,854580 Amt Ziesar
Gemeinde Buckautal 1,195226 Gemeinde Görzke 3,149744 Gemeinde Gräben 1,378870 Gemeinde Wenzlow 1,892161 Gemeinde Wollin 1,756948 Stadt Ziesar 0,484137
Es werden damit Aufwendungen für Schulkosten abgegolten. Grundla- ge der Aufwandsermittlung sind die laufenden Ausgaben des jeweili- gen Schulträgers gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 des Brandenburgischen Schulgesetzes, berechnet auf die Schülerzahlen der jeweiligen kreis- angehörigen Entsendegemeinden nach der maßgeblichen Schulstatis- tik vor Beginn des Haushaltsjahres.
(3) Der für das Haushaltsjahr 2009 festgesetzte Umlagesatz für die Kreis- umlage nach § 3 Abs. 1 sowie der Umlagesatz für die Mehrbelastung zur Kreisumlage nach Abs. 2 gelten gemäß § 80 GO Bbg in Verbindung mit § 63 LKrO Bbg über das Haushaltsjahr 2009 hinaus bis zum Erlass der neuen Erhebungsgrundlagen.
§ 4
(1) Auf der Grundlage des § 81 GO Bbg in Verbindung mit § 63 LKrO Bbg werden folgende über- und außerplanmäßige Ausgaben als erheblich angesehen:
- überplanmäßige Ausgaben ab 10.000 €je Haushaltsstelle bei Haushaltsansätzen bis 100.000 €
- überplanmäßige Ausgaben ab 10 % der Haushaltsstelle bei Haus- haltsansätzen über 100.000 €
- außerplanmäßige Ausgaben ab 30.000 €je Haushaltsstelle (so- weit Abs. 4 nicht zutrifft)
(2) Erhebliche über- und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen vor Inan- spruchnahme der Zustimmung des Kreistages.
(3) Über unerhebliche über- und außerplanmäßige Ausgaben entscheidet der Kämmerer.
(4) Des Weiteren entscheidet der Kämmerer über folgende außerplanmä- ßigen Ausgaben:
- Zuweisungen und Zuschüsse, - Kostenerstattungen,
- Mittel zur Weiterleitung an Dritte, - Umschuldung von Krediten,
die in Einnahme und Ausgabe unabhängig von ihrer Betragsgröße gleich sind.
(5) Auf der Grundlage des § 79 GO Bbg in Verbindung mit § 63 LKrO Bbg werden folgende Wertgrenzen festgesetzt (Pflicht zum Erlass einer Nachtragssatzung):
a) Als erheblich im Sinne des § 79 Abs. 2 Nr. 1 GO Bbg gilt ein Fehl- betrag, der 4 v. H. des Gesamthaushaltsvolumens des laufenden Haushaltsjahres übersteigt.
b) Als erheblich sind Mehrausgaben im Sinne des § 79 Abs. 2 Nr. 2 GO Bbg dann anzusehen, wenn sie im Einzelfall 1 v. H. des Gesamtvo- lumens des laufenden Haushaltsjahres übersteigen.
c) Als geringfügig im Sinne des § 79 Abs. 3 GO Bbg gelten Ausgaben für bisher nicht veranschlagte Baumaßnahmen, Instandsetzungen
an Bauten und Anlagen, deren voraussichtliche Gesamtbaukosten nicht mehr als 50.000 €betragen.
Belzig, den 23.03.2009 Blasig
Landrat
Die Haushaltssatzung 2009 mit Haushaltsplan und Anlagen liegt während der Dienststunden im Landratsamt Potsdam-Mittelmark in Belzig, Papen- dorfer Weg, Zi. 308 zur Einsicht für Jeden aus.
Fleischbeschaubezirke des Landkreises Potsdam-Mittelmark - 8. Änderung
Nr. Titel Name Vorname PLZ Wohnort Straße Telefon Beschaubezirk Vertreter
1. TÄ Schugart Karen 14806 Belzig Brandenburger Str. 1 033841/44600 Gemeinde Wiesenburg: DVM D. Kriegler 0173/6000697 Grubo, Jeserigerhütten (Setzsteig),
Klepzig, Lehnsdorf, Medewitz (Mede- witzerhütten), Mützdorf, Neuehütten, Schlamau (Arensnest, Schmerwitz) Amt Niemegk:
Gemeinde Rabenstein: Groß und Klein Marzehns
Amt Ziesar:
Gemeinde Görzke: Benken Stadt Belzig:Werbig/Egelinde
2. DVM Kriegler Dagmar 14827 Wiesenburg Schlamauer Str. 7 033849/50461 Gemeinde Wiesenburg:Wiesenburg, TÄ Schugart Reetz, Reetzerhütten, Reppinichen,
Jeserig/Fläming (Glashütte)
Amt Ziesar:Gemeinde Görzke: Hohen- lobbese, Wutzow, Börnecke, Dangelsdorf Stadt Belzig:Verlorenwasser, Hohenspringe
3. DVM Stötzer Volker 14806 Belzig E.-Weinert-Str. 9b 033841/33906 Stadt Belzig:Belzig, Bergholz, Borne, DVM Schröter 0172/4001484 Hagelberg (Klein Glien), Kuhlowitz
(Preußnitz), Lübnitz, Lüsse, Neschholz Amt Niemegk:
Gem. Planetal: Kranepuhl, Dahnsdorf, Locktow (Ziezow), Mörz
Amt Ziesar:
Gemeinde Görzke: Fleischerei St. Zim- mermann, W. Kalitz
4. Dr. Schemel Dietmar 14822 Brück Dorfstraße 7 033844/229 Amt Brück: DVM Schmidt
OT Gömnigk Stadt Brück: Brück mit Rottstock, Neuen-
dorf, Gömnigk, Trebitz
Gemeinde Linthe: Linthe, Alt Bork, Deutsch Bork
Gemeinden Borkwalde, Borkheide Amt Niemegk:
Gemeinde Mühlenfließ: Schlalach Stadt Treuenbrietzen:Brachwitz
5. DVM Schmidt Gudrun 14822 Planebruch Im Park 3 033835/317 Amt Brück: Dr. Schemel
OT Cammer 0172/2966111 Gemeinde Planebruch: Cammer, Dame- lang, Freienthal
6. DVM Schröter Erika 14806 Belzig Ragösener Str. 3 033846/40312 Stadt Belzig:Lütte, Dippmannsdorf, DVM Stötzer OT Ragösen 0162/9012611 Ragösen, Groß Briesen (Klein Briesen),
Schwanebeck, Fredersdorf Amt Brück:Stadt Brück: Baitz
Gemeinde Kloster Lehnin:Krahne DVM Schmidt (Rotscherlinde), Reckahn
Amt Brück:Gemeinde Golzow: Golzow (Grüneiche, Lucksfleiß)
Gemeinde Planebruch: Oberjünne
7. DVM Strauß Heiko 14797 Kloster Lehnin Pappelallee 7 03382/700517 Gemeinde Kloster Lehnin: DVM Schröter 0172/3011161 Emstal, Grebs, Nahmitz (Doberow),
Netzen, Prützke, Rädel, Rietz (Brb.), Lehnin, Michelsdorf, Damsdorf, Schlacht- betrieb Braun Lehnin, Trechwitz
Nr. Titel Name Vorname PLZ Wohnort Straße Telefon Beschaubezirk Vertreter 8. TA Schwarz Björn-Sirke 14776 Brandenburg Mötzower Land- 03381/226580 Amt Ziesar:Gemeinde Gräben: Gräben DVM Schröter
str. 94 b 0172/7541890 (Dahlen), Wollin
Stadt Ziesar: Glienecke DVM Franke Gemeinde Wenzlow: Boecke, Wenzlow DVM Schröter (Grüningen)
9. DVM Franke Elke 14778 Wenzlow Grüninger Dorf- 033833/71603 Amt Ziesar:Stadt Ziesar: Ziesar, Bück- TA. Schwarz str. 44 0173/2411809 nitz, Köpernitz
Praxis: Gemeinde Buckautal: Steinberg, Buckau, 033830/12260 Dretzen
Gemeinde Gräben: Rottstock, Dahlen Gemeinde Görzke: Görzke
Amt Wusterwitz:
Gemeinde Rosenau: Rogäsen, Viesen, Zitz, Mahlenzien
10. Dr. Kirchner Hartmut 14789 Wusterwitz Hauptstr. 125 033839/514 Amt Wusterwitz: TA. Schwarz
0170/3801231 Gemeinde Bensdorf: Bensdorf (Altbens- dorf, Neubensdorf, Vehlen, Woltersdorf, Herrenhölzer), Wusterwitz
Gemeinde Rosenau: Warchau (Gollwitz)
11. DVM Seidel Hans-Ulrich 14778 Päwesin Fischerstr. 4 033838/40230 Amt Beetzsee: derzeit nicht
0172/3929457 Gemeinde Roskow: Roskow, Weseram, besetzt Lünow (Grabow)
Gemeinde Päwesin: Bagow, Bollmanns- ruh, Riewend
Gemeinde Beetzseeheide: Butzow (Mötzow), Gortz, Ketzür
Gemeinde Beetzsee: Brielow, Marzahne, Radewege
Stadt Havelsee: Pritzerbe (Kützkow, Seelensdorf), Briest (Kranepuhl), Fohrde (Tieckow), Hohenferchesar
12. Dr. Pogrzeba Annemarie 14542 Werder Damaschkestr. 88/89 03327/42326 Amt Werder:Töplitz, (Göttin, Leest), Golm Dr. Herold 0171/7232037 Stadt Potsdam:Grube, Nattwerder,
Stadt Potsdam, Potsdam-Eiche, Bornim, Bornstedt, Nedlitz
Stadt Werder:Plötzin (Plessow), Dr. Hotescheck Phöben, Kemnitz, Werder, Glindow
Amt Fahrland:Fahrland, (Kartzow, Krampnitz), Groß Glienicke, Marquardt, Neu Fahrland, Satzkorn, Uetz-Paaren Amt Schwielowsee:Geltow
Gemeinde Groß Kreutz:Götz, Deetz/ DVM Strauß Havel, Schmergow, Jeserig (Siedlung
Jeserig), Schenkenberg, Bochow, Neu Bochow, Groß Kreutz, Krielow, Derwitz Gemeinde Kloster Lehnin:Göhlsdorf
13. Dr. Herold Gunther 14548 Schwielowsee Potsdamerstr. 62 033209/72523 Stadt Teltow:LVAT Ruhlsdorf DVM Strauß
OT Caputh 0171/9537431 Teltow (Ruhlsdorf) Dr. Hotescheck
Gemeinde Nuthetal:Saarmund, Philippsthal, Bergholz-Rehbrücke, Nudow, Fahlhorst
Gemeinde Stahnsdorf:Güterfelde, Stahnsdorf, Schenkenhorst, Sputendorf Gemeinde Kleinmachnow:Klein- machnow
Stadt Potsdam:Drewitz, Babelsberg
14. Dr. Göbes Jan 14558 Bergholz- Schlüterstr. 8 033200/524697 Gemeinde Michendorf:Wilhelmshorst, Dr. Hotescheck Rehbrücke 0178/4148455 Langerwisch, Fresdorf, Michendorf,
Wildenbruch, Stücken
Wildannahme- und -zerlegebetrieb Schreinicke, Stücken
Gemeinde Nuthetal:Tremsdorf
15. Dr. Hotescheck Hans-Joachim 14548 Schwielowsee Glindower Weg 7 033209/70406 Gemeinde Schwielowsee:Caputh, Dr. Göbes
OT Ferch 0173/8596739 Ferch
Stadt Werder:Werder (Bliesendorf), Petzow
Stadt Beelitz:Beelitz (Schönefeld), Busendorf (Kanin, Klaistow), Fichten- walde, Reesdorf, Schäpe, Schlunkendorf, Rieben, Zauchwitz (Körzin)
Schlachtbetrieb König und Kaninchen- schlachtbetrieb Schmidt
Gemeinde Seddiner See:Seddin, Neuseddin, Kähnsdorf
Nr. Titel Name Vorname PLZ Wohnort Straße Telefon Beschaubezirk Vertreter 16. DVM Knaack Ingo 14929 Treuen- Jüterboger Str. 31 033748/15577 Stadt Treuenbrietzen: TÄ Böttche
brietzen 0172/7556130 Lobbese (Pflügkuff, Zeuden), Dietersdorf, Feldheim (Schwabeck), Marzahna (Schmögelsdorf), Rietz, Bardenitz (Pechüle, Klausdorf), Treuenbrietzen (Lüdendorf), Niebel, Niebelhorst, Lühs- dorf, Wildannahme- und -zerlegebetrieb Griebsch, Bardenitz
17. TÄ Böttche Sandra 14823 Mühlenfließ Niemegker Weg 7 033843/92617 Amt Niemegk: DVM Knaack
OT Grabow Handy: Stadt Niemegk: Niemegk (Hohenwerbig,
0175/4645893 Lühnsdorf)
Gemeinde Mühlenfließ: Niederwerbig (Jeserig), Haseloff, Grabow, Nichel Gemeinde Rabenstein: Buchholz b.
Niemegk, Garrey (Zixdorf), Raben, Rädigke (Neuendorf)
Stadt Beelitz:Buchholz, Wittbrietzen, Dr. Hotescheck Elsholz, Salzbrunn (Birkhorst), Land-
fleischerei Bellrich
Bekanntmachungen des Landrates als allgemeine untere Landes- behörde, Kommunalaufsichtsbehörde
Betrifft: Wasser- und Abwasserzweckverband „Der Teltow“- 3. Änderungs- satzung zur Verbandssatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes
„Der Teltow“ vom 09.06.2004
Bekanntmachungsanordnung
Hiermit ordne ich an, dass nachfolgende 3. Änderungssatzung zur Ver- bandssatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes „Der Teltow“
vom 09.06.2004 (3. ÄndS-VerbS) im Amtsblatt für den Landkreis Potsdam- Mittelmark, Ausgabe April 2009, öffentlich bekannt gemacht wird.
Belzig, den 20.03.2009 gez. Blasig
Blasig Landrat
des Landkreises Potsdam-Mittelmark
3. Änderungssatzung zur Verbandssatzung des Wasser- und
Abwasserzweckverbandes
„Der Teltow“ vom 09.06.2004 (3. ÄndS-VerbS)
Die Verbandsversammlung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes
„Der Teltow“ hat auf ihrer Sitzung am 11.03.2009 die folgende 3. Ände- rungssatzung zur Verbandssatzung des Wasser- und Abwasserzweckver- bandes „Der Teltow“ vom 09.06.2004 (3. ÄndS-VerbS) beschlossen:
1. In § 5 Absatz 2 Satz 2 wird die Bezeichnung „Landesbetrieb für Daten- verarbeitung und Statistik“ durch die Bezeichnung „Amt für Statistik Berlin-Brandenburg“ ersetzt.
2. In § 5 Absatz 2 Satz 4 wird das Wort „Gemeindeordnung“ durch die Worte „Kommunalverfassung des Landes Brandenburg“ ersetzt.
3. § 5 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„Aufgrund der gemäß Absatz 1 und 2 ermittelten satzungsmäßigen Zahl der Vertreter der Verbandsmitglieder in der Verbandsversamm- lung ergibt sich die satzungsmäßige Stimmenzahl für die Abstimmung in Angelegenheiten des Zweckverbandes wie folgt:
Verbandsmitglied Stimmenzahl
Gemeinde Kleinmachnow 5
Gemeinde Stahnsdorf 4
Stadt Teltow 6
Gemeinde Nuthetal (Ortsteil Nudow) 2 „
4. Nach § 12 Absatz 5 wird folgender Absatz 6 neu angefügt:
„(6) Der Verbandsvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.“
5. Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekannt- machung im Amtsblatt für den Landkreis Potsdam-Mittelmark in Kraft.
Kleinmachnow, am 12.03.2009 Th. Schmidt
Stellvertretender Verbandsvorsteher
Bekanntmachungen des Landrates als allgemeine untere Landes- behörde, Kommunalaufsichtsbehörde
Betrifft: Wasser- und Abwasserzweckverband „Mittelgraben“- 4. Ände- rungssatzung zur Verbandssatzung des Wasser- und Abwasserzweckver- bandes „Mittelgraben“ vom 02.06.2004