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Amtsblatt für den Landkreis Potsdam-Mittelmark Jg.16, Heft 13

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(1)

Neunte Satzung zur Änderung der Abfallentsorgungssatzung des Landkreises Potsdam-Mittelmark

(9. ÄndAbfES)

Vom 09.12.2009

Auf Grundlage des § 131 Abs. 1 i. V. m. § 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf, Art. 1 des Kommunalrechtsreformgesetzes

Amtsblatt für den Landkreis Potsdam-Mittelmark

Postvertriebsstück Entgelt bezahlt • A 7857 Brandenburgische Universitäts- druckerei- und Verlags- gesellschaft Potsdam mbH Karl-Liebknecht-Straße 24/25 14476 Golm

Tel./Fax 0331/56 89-0/-16

Amtliche Bekanntmachungen des Landkreises Potsdam-Mittelmark mit Informationsteil

Jahrgang 16

Belzig, 29. Dezember 2009 Nummer 13

Impressum

Herausgeber:

Landratsamt Potsdam-Mittelmark 14806 Belzig, Niemöllerstraße 1 Tel. 033841/9 12 27, Fax 033841/9 12 18 Internet: www. potsdam-mittelmark.de Redaktion:

Brigitte Kunze, Büro des Landrates Bezug:

kostenlos erhältlich in allen Amts-, Gemeinde- und Stadtverwaltungen im Landkreis sowie beim Landkreis, 14806 Belzig, Niemöllerstraße 1 Jahresabonnement bei Postbezug 15,34 Gesamtherstellung und Vertrieb:

Brandenburgische Universitätsdruckerei- und Verlagsgesellschaft Potsdam mbH, Karl-Liebknecht-Straße 24/25, 14476 Golm Anzeigenverwaltung:

Brandenburgische Universitätsdruckerei- und Verlagsgesellschaft Potsdam mbH, Telefon 0331/56 89-0, Fax 0331/5689-16

Inhalt amtlich

Öffentliche Bekanntmachungen

Neunte Satzung zur Änderung der Abfallentsorgungs- satzung des Landkreises Potsdam-Mittelmark (9. ÄndAbfES)

und Bekanntmachungsanordnung S. 1

Abfallgebührensatzung des Landkreises Potsdam-

Mittelmark (AbfGS) und Bekanntmachungsanordnung S. 2 Benutzungs- und Entgeltordnung für die Nutzung kommunaler Geofachinformationen des Landkreises Potsdam-Mittelmark

(GIS-Ordnung) und Bekanntmachungsanordnung S. 6 Rettungsdienstgebührensatzung des Landkreises

Potsdam-Mittelmark und Bekanntmachungsanordnung S. 12 Satzung zur Aufhebung der „Betriebssatzung für den

Eigenbetrieb des Landkreises Potsdam- Mittelmark

vom 04.12.2008“ und Bekanntmachungsanordnung S. 13 Fortführung des Liegenschaftskatasters - Zerlegung

örtlich getrennt liegender Flurstücksteile S. 13 Verfügung zur einstweiligen Sicherstellung der

künftigen geschützten Landschaftsbestandteile

„Bäume im Landkreis Potsdam-Mittelmark“ S. 14 Verfügung zur einstweiligen Sicherstellung des

künftigen geschützten Landschaftsbestandteils

„Ruhlsdorfer Rieselfelder“, mit Übersichtskarte S. 16 Der Landrat als allgemeine untere Landesbehörde,

Kommunalaufsichtsbehörde

• Bekanntmachungsanordnung und Neufassung der Verbandssatzung des Wasser- und Abwasserzweck-

verbandes Nieplitztal S. 20

Wasser- und Abwasserzweckverband Nieplitztal

• Satzung über den Anschluss an die öffentliche Abwasserentsorgungsanlage und die Abwasser- entsorgung der Grundstücke (Abwasserentsorgungs-

satzung - AES), mit Anlage S. 24

• Satzung über die Erhebung von Anschlussbeiträgen, Gebühren und Kostenersatz für die öffentliche Abwasser- entsorgung (Beitrags- und Gebührensatzung

Abwasser- BGSA) S. 32

• Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasser- versorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke

mit Wasser (Wasserversorgungssatzung - WVS) S. 37

• Satzung über die Erhebung von Anschlussbeiträgen, Gebühren und Kostenersatz für die öffentliche Wasser-

versorgung (Beitrags- und Gebührensatzung Wasser - BGSW) S. 42

Inhalt

Informationen aus dem Landratsamt

Beratungstermine des Versicherungsamtes des Landkreises

Potsdam-Mittelmark S. 49 Sonstige Informationen, Tipps, Termine

Beratungstermine der Koordinatorin für

Freiwilligenarbeit S. 49 Allgemeine soziale

Beratung der

Wohlfahrtsverbände S. 49 Kreissportbund

• Sportkurs „Fit im Alter“ S. 51

• Kindersportkurse S. 51 Blutspendetermine S. 52

Öffentliche Bekanntmachungen

• Satzung zur Erhebung von Verwaltungsgebühren

(Verwaltungsgebührensatzung - VGS) S. 46

• Satzung über die Aufwandsentschädigung für ehren- amtliche Mitglieder der Organe des Zweckverbandes

(Entschädigungssatzung) S. 48

Ende des amtlichen Teils

(2)

vom 18.12.2007, Bbg. GVBl. I 2007, 286 ff), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.09.2008 (Bbg. GVBl I 2008, 202 ff) und § 8 des Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetzes (BbgAbfBodG) vom 6. Juni 1997 (GVBl. I S. 40), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Brandenburgischen Abfallgesetzes und des Brandenburgischen Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 27. Mai 2009 (GVBl. I S. 175) hat der Kreistag des Landkreises Potsdam-Mittelmark in seiner Sitzung am 03.12.2009 diese Satzung beschlossen:

I.

Die Abfallentsorgungssatzung des Landkreises Potsdam-Mittelmark (AbfES) in der Fassung der Bekanntmachung vom 06.02.2006 (Amtsblatt für den Landkreis Potsdam-Mittelmark Nr. 2/2006 vom 27.02.2006), zuletzt geän- dert durch die Achte Satzung zur Änderung der Abfallentsorgungssatzung des Landkreises Potsdam-Mittelmark (8. ÄndAbfES) vom 06.12.2007 (Amtsblatt 12/2007 vom 27.12.2007) wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 1 Ziffer 1 wird wie folgt gefasst:

„1. Gefährliche Abfälle i. S. d. § 41 Kreislaufwirtschafts- und Abfall- gesetz (KrW- /AbfG) vom 27.09.1994 (BGBl. I, S. 2705) in der jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit § 3 Abs. 1 der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung-AVV) vom 10. Dezember 2001(BGBl. I, S. 3379) in der jeweils gültigen Fas- sung. Dies gilt nicht für gefährliche Abfälle aus privaten Haushaltun- gen oder geringe Mengen aus anderen Herkunftsbereichen, die gemäß

§ 14 dieser Satzung entsorgt werden.“

2. Nach § 4 Abs. 1 Ziffer 5 wird eine neue Ziffer 6 angefügt:

„6. Abfälle aus der humanmedizinischen oder tierärztlichen Versor- gung und Forschung

AVV 180101 spitze oder scharfe Gegenstände (außer 180103) AVV 180102 Körperteile und Organe, einschließlich Blutbeutel und

Blutkonserven (außer 180103)

AVV 180104 Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infek- tionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden (z. B. Wund- und Gipsverbände, Wä- sche, Einwegkleidung, Windeln)

AVV 180201 spitze oder scharfe Gegenstände mit Ausnahme derje- nigen, die unter 180202 fallen

AVV 180203 Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infek- tionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden“

3. § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Ziffer 8 wird wie folgt gefasst:

„8. geringe Mengen gefährlicher Abfälle,“

b) Ziffer 11 wird aufgehoben.

c) Aus Ziffer 12 wird Ziffer 11.

4. § 11 wird wie folgt gefasst:

„Überlassungspflichtiger Schrott aus privaten Haushaltungen (Abfälle aus Eisen- und Nichteisenmetallen) ist an den im Abfallkalender be- kannt gemachten Wertstoff- und Beratungszentren abzugeben. Darü- ber hinaus wird Schrott aus Haushaltungen auf schriftlichen Antrag gebührenpflichtig abgefahren.“

5. In § 14 werden die Wörter „besonders überwachungsbedürftige(r)“ in der Überschrift, in Abs. 2 und Abs. 5 jeweils durch das Wort „gefährli- che(r)“ ersetzt.

6. § 15a wird aufgehoben.

7. In § 16 Abs. 1 Satz 1 wird der Buchstabe „a“ gestrichen.

8. § 18 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Abfallbehälter und Abfallsäcke, sowie die Biotonnen werden in der Regel 14-tägig, die Papierbehälter werden in der Regel alle 4 Wo- chen zu den gleichen Wochentagen entleert bzw. abgeholt.“

9. In § 28 Abs. 1 Ziffer 8 werden die Wörter „besonders überwachungs- bedürftigen“ durch das Wort „gefährlichen“ ersetzt.

10. § 28 Abs. 1 Ziffer 10 wird aufgehoben.

II.

Der Landrat wird ermächtigt, die Abfallentsorgungssatzung des Land- kreises Potsdam-Mittelmark (AbfES) in der ab In-Kraft- Treten dieser Sat- zung geltenden Fassung neu bekannt zu machen.

III.

Diese Satzung tritt am 01.01.2010 in Kraft.

Belzig, den 09.12.2009 Blasig

Landrat -DS-

Bekanntmachungsanordnung

Das Landesumweltamt Brandenburg hat dem Ausschluss der unter Ziff. I 1.

und 2. Neunte Satzung zur Änderung der Abfallentsorgungssatzung des Landkreises Potsdam-Mittelmark (9. ÄndAbfES) genannten Abfälle mit Be- scheid vom 07.12.2009 zugestimmt.

Die Neunte Satzung zur Änderung der Abfallentsorgungssatzung des Landkreises Potsdam-Mittelmark (9. ÄndAbfES) vom 09.12.2009 wird im amtlichen Verkündungsblatt, dem Amtsblatt für den Landkreis Potsdam- Mittelmark, öffentlich bekannt gemacht.

Belzig den 09.12.2009

Blasig

Landrat - DS -

Abfallgebührensatzung des Landkreises Potsdam-Mittelmark

(AbfGS)

Vom 03.12.2009

Auf der Grundlage des § 131 Abs. 1 i. V. m. § 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf, Art. 1des Kommunalrechtsreform-

(3)

gesetzes vom 18.12.2007, Bbg. GVBl. I S. 286), zuletzt geändert durch Ge- setz vom 23.09.2008 (Bbg. GVBl. I S. 202) und des § 9 des Brandenburgi- schen Abfall- und Bodenschutzgesetzes (BbgAbfBodG) vom 6. Juni 1997 (Bbg. GVBl. I S. 40), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Ände- rung des Brandenburgischen Abfallgesetzes und des Brandenburgischen Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 27. Mai 2009 (Bbg.

GVBl. I S.175) i. V. m. §§ 1, 2, 4, 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (Bbg. GVBl. I S. 174), zuletzt geändert durch das Vierte Gesetz zur Än- derung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg vom 27. Mai 2009 (Bbg. GVBl. I S. 160) hat der Kreistag des Landkreises Pots- dam-Mittelmark auf seiner Sitzung am 03.12.2009 diese Satzung be- schlossen:

§ 1

Gebührentatbestand

Der Landkreis erhebt für die Inanspruchnahme von Leistungen der öffent- lichen Abfallentsorgung Gebühren nach den Bestimmungen dieser Sat- zung.

§ 2

Gebührenpflicht und Bemessungsgrundlage

(1) Die Gebührenpflicht entsteht erstmals mit Beginn des Monats, der auf die Entstehung der Anschlusspflicht an die öffentliche Abfallentsor- gung folgt, danach mit Beginn eines jeden folgenden Kalenderjahres.

Die Gebührenpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem die An- schlusspflicht entfällt. Bemessungszeitraum ist das Kalenderjahr.

(2) Änderungen der für die Gebührenpflicht maßgeblichen Umstände werden ab dem Ersten des auf ihr Eintreten folgenden Monats be- rücksichtigt. Sie sind dem Landkreis unverzüglich anzuzeigen. Bei der Neufestsetzung der Gebühren werden zugunsten des Gebühren- schuldners nur solche Änderungen zugrunde gelegt, die dem Land- kreis innerhalb von 3 Monaten nach ihrem Eintreten angezeigt wer- den. Später angezeigte Änderungen werden ab dem 1. des auf die Anzeige folgenden Monates gebührenrelevant. Für Änderungen, die sich Gebühren erhöhend auswirken, gilt Satz 1 unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Anzeige. Gegenüber dem Landkreis ist auf Verlangen ein geeigneter Nachweis über die Änderungen zu erbringen.

(3) Als Haushalt gilt eine von einer oder mehreren Personen bewirt- schaftete in sich abgeschlossene Wohnungseinheit. Als Gewerbe- betriebe gelten Anlagen und Einrichtungen, die der Ausübung eines Gewerbes im Sinne der Gewerbeordnung oder der Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit dienen. Ihnen gleichgestellt sind öffentliche Einrichtungen, Krankenhäuser und Märkte. Vorübergehend genutzte Objekte im Sinne dieser Satzung sind Anlagen, die nur zum zeitwei- ligen Aufenthalt von Personen bestimmt sind. Hierzu zählen insbe- sondere Wochenendhäuser, Ferienhäuser, Lauben u. ä.

(4) Soweit der Landkreis die für die Festsetzung der Gebühr erforder- lichen Grundlagen nicht mit einem vertretbaren Aufwand ermitteln kann, wird die Gebühr geschätzt. Der Landkreis berücksichtigt dabei alle Umstände, die für die Schätzung von Bedeutung scheinen.

§ 3 Gebührenpflichtige

(1) Gebührenschuldner ist der Grundstückseigentümer. An seine Stelle tritt im Falle ungeklärter Eigentumsverhältnisse (Volkseigentum) der Verfügungsberechtigte.

(2) Besteht an dem Grundstück ein Erbbaurecht, ein Nießbrauchrecht, ein sonstiges zur Nutzung nach § 9 Sachenrechtsbereinigungsgesetz berechtigendes Recht, ein Wohnungsrecht oder ein Teileigentums-

recht, ist abweichend von Abs. 1 der jeweils Berechtigte Gebühren- schuldner.

(3) Abweichend von Abs. 1 und 2 schuldet die Gebühr

(a) der Inhaber bzw. der Marktbetreiber, soweit die Gebühr für ei- nen Gewerbebetrieb erhoben wird,

(b) der Nutzer, soweit die Gebühr für ein vorübergehend benutztes Objekt erhoben wird.

(4) Bei Wechsel des Gebührenpflichtigen geht die Gebührenpflicht mit Beginn des auf den Wechsel folgenden Monats auf den neuen Ver- pflichteten über.

§ 4

Gemeinsame Entsorgung des Restabfalls

(1) Entsorgen mehrere oder alle Haushalte gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 über einen oder mehrere gemeinsame Restabfallbehälter, so gelten sie für die Gebührenerhebung als ein Haushalt. Mehrere Gebühren- pflichtige schulden die Abfallgebühr in diesem Fall gesamtschuldne- risch.

(2) Entsorgen mehrere oder alle vorübergehend genutzten Objekte über einen oder mehrere gemeinsame Restabfallbehälter, schulden die Gebührenpflichtigen die Abfallgebühr für alle gemeinsam entsor- genden vorübergehend genutzten Objekte gesamtschuldnerisch.

Stellt ein Kleingartenverein oder eine vergleichbare Organisation den Antrag auf Entsorgung über gemeinsame Restabfallbehälter, schuldet der Antragsteller die Abfallgebühr für die gemeinsam ent- sorgenden vorübergehend genutzten Objekte.

§ 5

Gebührenmaßstab, Gebührensatz

(1) Die Abfallgebühr gliedert sich in die Gebührenbestandteile nach Abs. 2 bis 10.

(2) Basisgebühr

2.1 Die Basisgebühr wird für jeden Haushalt, jeden Gewerbebetrieb und jedes vorübergehend genutzte Objekt eines anschlusspflichtigen Grundstücks erhoben. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr. Die Basisgebühr wird zur Abdeckung aller Kosten der öffentlichen Abfall- entsorgung, die nicht in einen der Gebührenanteile nach Abs. 3 - 10 einfließen, erhoben. Hierzu zählen insbesondere die Kosten für die Entsorgung von Altpapier (§ 7 AbfES), Elektro- und Elektronik-Alt- geräte (§ 13 AbfES), gefährliche Abfälle (§ 14 AbfES), Sperrmüll (§ 15 AbfES), illegale Abfälle, die Kosten für Restabfallbehälter, Wertstoff- und Beratungszentren, teilweise die Kosten für die Entsorgung kom- postierbarer Abfälle (§ 10 AbfES) sowie teilweise die Kosten für Ver- trieb und Verwaltung.

2.2 Haushalte

Die Basisgebühr pro Haushalt bemisst sich nach der Anzahl der Haushaltsangehörigen im Erhebungszeitraum. Für jeden Haushalts- angehörigen ist eine Basisgebühr in Höhe von 31,72 Euro und Jahr zu entrichten. Zugrunde gelegt werden die Anzahl der Haushalte und der Haushaltsangehörigen zu Beginn des Erhebungszeitraumes (1. Januar). Änderungen während des Erhebungszeitraumes werden wie folgt berücksichtigt: Entsteht ein neuer Haushalt bzw. erhöht sich die Anzahl der Haushaltsangehörigen, beträgt die Basisgebühr bzw. steigt sie um 2,643 Euro und Monat bis zum Ende des Kalen- derjahres für jeden neuen Haushaltsangehörigen. Wird ein Haushalt aufgelöst bzw. verringert sich die Anzahl der Haushaltsangehörigen, sinkt die Basisgebühr um 2,643 Euro und Monat bis zum Ende des Kalenderjahres für jeden ausscheidenden Haushaltsangehörigen.

(4)

Änderungen werden ab dem 1. des auf ihr Eintreten folgenden Mo- nats berücksichtigt. Für Gebühren senkende Änderungen gilt dies je- doch nur, wenn der Gebührenpflichtige dem Landkreis die Änderung in einer Frist von 3 Monaten ab ihrem Eintritt anzeigt; ansonsten wird die Änderung ab dem 1. des auf ihre Anzeige folgenden Mo- nats berücksichtigt.

2.3 Gewerbebetriebe

Die Basisgebühr pro Gewerbebetrieb bemisst sich nach dem im Er- hebungszeitraum vorgehaltenen Restabfallbehältervolumen.

2.3.1 Basisgebühr Gewerbe mit Papierentsorgung

Werden Restabfallbehälter mit einem Volumen bis einschließlich 1100 l vorgehalten, beträgt die Basisgebühr 0,537 Euro je Liter und Jahr. Werden folgende Restabfallbehälter für ein Kalenderjahr vor- gehalten, beträgt die Basisgebühr demnach:

40 l 21,48 Euro

80 l 42,96 Euro

120 l 64,44 Euro

240 l 128,88 Euro

1 100 l 590,70 Euro

Werden Restabfallbehälter mit einem Volumen von mehr als 1,1 m3 vorgehalten, sind pro Behälter und Jahr

über 1,1 m3bis 5 m3 1.342,50 Euro über 5 m3bis 10 m3 1.611,00 Euro über 10 m3bis 20 m3 1.879,50 Euro über 20 m3 2.148,00 Euro zu entrichten.

Zugrunde gelegt werden das zum Beginn des Erhebungszeitraumes (1. Januar) vorgehaltene Restabfallbehältervolumen und die Anzahl der Gewerbebetriebe. Änderungen während des Erhebungszeitrau- mes werden, wenn Restabfallbehälter mit einem Volumen bis ein- schließlich 1100 l vorgehalten werden, wie folgt berücksichtigt: Ent- steht ein Gewerbebetrieb neu (auch bei Inhaberwechsel) bzw. er- höht sich das vorgehaltene Restabfallbehältervolumen, beträgt die Gebühr bzw. steigt sie um 0,04475 Euro und Monat bis zum Ende des Kalenderjahres für jeden neu hinzukommenden Liter Restabfall- behältervolumens. Verringert sich das vorgehaltene Restabfallbehäl- tervolumen, sinkt die Gebühr um 0,04475 Euro und Monat bis zum Ende des Kalenderjahres für jeden nicht mehr vorgehaltenen Liter Restabfallbehältervolumens. Abs. 2.2 Sätze 7 und 8 gelten entspre- chend.

Soweit für einen Gewerbebetrieb tatsächlich kein Restabfallbehälter vorgehalten wird, gilt für die Gebührenerhebung ein 40-l-Behälter als vorgehalten.

2.3.2 Basisgebühr Gewerbe ohne Papierentsorgung

Werden Restabfallbehälter mit einem Volumen bis einschließlich 1100 l vorgehalten, beträgt die Basisgebühr 0,249 Euro je Liter und Jahr. Werden folgende Restabfallbehälter für ein Kalenderjahr vor- gehalten, beträgt die Basisgebühr demnach:

40 l 9,96 Euro

80 l 19,92 Euro

120 l 29,88 Euro

240 l 59,76 Euro

1 100 l 273,90 Euro

Werden Restabfallbehälter mit einem Volumen von mehr als 1,1 m3 vorgehalten, sind pro Behälter und Jahr

über 1,1 m3bis 5 m3 622,50 Euro über 5 m3 bis 10 m3 747,00 Euro über 10 m3bis 20 m3 871,50 Euro

über 20 m3 996,00 Euro

zu entrichten.

Zugrunde gelegt werden das zum Beginn des Erhebungszeitraumes (1. Januar) vorgehaltene Restabfallbehältervolumen und die Anzahl der Gewerbebetriebe. Änderungen während des Erhebungszeit- raumes werden, wenn Restabfallbehälter mit einem Volumen bis einschließlich 1100 l vorgehalten werden, wie folgt berücksichtigt:

Entsteht ein Gewerbebetrieb neu (auch bei Inhaberwechsel) bzw. er- höht sich das vorgehaltene Restabfallbehältervolumen, beträgt die Gebühr bzw. steigt sie um 0,02075 Euro und Monat bis zum Ende des Kalenderjahres für jeden neu hinzukommenden Liter Restabfall- behältervolumens. Verringert sich das vorgehaltene Restabfallbehäl- tervolumen, sinkt die Gebühr um 0,02075 Euro und Monat bis zum Ende des Kalenderjahres für jeden nicht mehr vorgehaltenen Liter Restabfallbehältervolumens. Abs. 2.2 Sätze 7 und 8 gelten entspre- chend.

Soweit für einen Gewerbebetrieb tatsächlich kein Restabfallbehälter vorgehalten wird, gilt für die Gebührenerhebung ein 40-l-Behälter als vorgehalten.

2.4 Vorübergehend genutzte Objekte

Für jedes Objekt wird eine einheitliche Basisgebühr in Höhe von 16,10 Euro pro Kalenderjahr erhoben.

(3) Entleerungsgebühr

3.1 Für jeden Haushalt, jeden Gewerbebetrieb und für jedes vorüberge- hend genutzte Objekt eines anschlusspflichtigen Grundstücks ist ei- ne Entleerungsgebühr nach Maßgabe des Folgenden zu entrichten.

Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr. Die Entleerungsgebühr wird zur Abdeckung der Kosten für die Abfuhr und die Verwer- tung/Beseitigung von Restabfall (§ 16 AbfES) sowie teilweise der Kosten für Vertrieb und Verwaltung erhoben.

3.2 Die Entleerungsgebühr bemisst sich bei Vorhaltung eines Restabfall- behälters mit einem Volumen bis einschl. 1100 l nach dem im Erhe- bungszeitraum je Haushalt, Gewerbebetrieb und vorübergehend ge- nutztem Objekt geleerten Restabfallbehältervolumens in Litern. Pro Liter geleertem Restabfallbehältervolumens beträgt die Gebühr 0,04693 Euro. Für die einmalige Leerung folgender Restabfallbehäl- ter sind demnach

40 l 1,88 Euro

80 l 3,75 Euro

120 l 5,63 Euro

240 l 11,26 Euro

1 100 l 51,62 Euro

zu entrichten.

3.3 Das geleerte Restabfallvolumen ermittelt der Landkreis anhand eines am Abfallbehälter und am Sammelfahrzeug installierten Chipsystems.

Auf Antrag des Gebührenpflichtigen übermittelt der Landkreis Nach- weise über Art und Anzahl der Entleerungen.

3.4 Für Restabfallbehälter mit einem Volumen von mehr als 1100 l be- trägt die Entleerungsgebühr 222,66 Euro pro t entsorgten Restabfall.

3.5 Bei vorübergehend genutzten Objekten, die keinen Restabfallbehäl- ter vorhalten, bemisst sich die Entleerungsgebühr nach der Anzahl der im Kalenderjahr entsorgten Restabfallsäcke. Die Gebühr pro Restabfallsack beträgt 1,88 Euro. 2 Restabfallsäcke, die der Land- kreis vor Beginn des Erhebungszeitraums übersendet, gelten als ent-

(5)

sorgt. Dies gilt nicht, wenn 2 Restabfallsäcke vom Gebührenpflichti- gen vom 1. bis zum 10. Januar des auf den Erhebungszeitraum fol- genden Jahres an den Landkreis zurückgegeben werden.

(4) Wird pro Haushalt oder vorübergehend genutztem Objekt mehr als ein Restabfallbehälter vorgehalten, beträgt die Gebühr für jeden weiteren Restabfallbehälter 0,0594 Euro pro Liter Restabfallbehälter- volumen. Folgende zusätzliche Gebühren sind demnach, unabhän- gig von der Dauer der Bereitstellung im Kalenderjahr

40 l 2,38 Euro

80 l 4,75 Euro

120 l 7,13 Euro

240 l 14,26 Euro

1 100 l 65,34 Euro

zu entrichten.

(5) Für jede Übermittlung der Nachweise gem. Abs. 3.3 Satz 2 ist eine Gebühr von 5,00 Euro zu entrichten.

(6) Ein Behältertausch pro Kalenderjahr ist gebührenfrei. Ändert sich auf Wunsch des Gebührenpflichtigen die Abfallbehälterausstattung, ist für jeden weiteren Behältertausch eine Gebühr von 8,50 Euro zu entrichten.

(7) Grünabfall

Für in Anspruch genommene zugelassene Grünabfallsäcke bzw.

Banderolen ist eine Gebühr in Höhe von je 2,50 Euro zu entrichten.

(8) Bioabfall

Für die einmalige Entleerung folgender Biotonnen sind

120 l 3,80 Euro

240 l 7,60 Euro

zu entrichten. Die Anzahl der geleerten Biotonnen ermittelt der Landkreis anhand eines an der Biotonne und am Sammelfahrzeug installierten Chipsystems.

(9) Für die haushaltsnahe Abfuhr von Schrott ist eine Gebühr von 2,48 Eu- ro je km zu entrichten.

(10) Für die Annahme von Abfällen auf den Wertstoff- und Beratungs- zentren des Landkreises sind folgende Gebühren zu entrichten:

10.1 Abfälle aus allen Herkunftsbereichen

Altreifen 188,89 Euro/t

Grünabfall 119,49 Euro/t

Bau- und Abbruchabfälle

Altholz A1 bis A3 26,03 Euro/t

Altholz A4 55,28 Euro/t

Asbest 234,99 Euro/t

Baumischabfall 289,53 Euro/t

Bitumen 351,89 Euro/t

Dämmmaterial mit gefährlichen Stoffen 150,11 Euro/t

Gips 49,44 Euro/t

Sortierter Bauschutt 24,34 Euro/t

Teerpappe 351,89 Euro/t

10.2 Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als Haushalten

Sperrmüll 169,34 Euro/t

10.3 Gebührenschuldner ist, wer die Abfälle anliefert.

§ 6 Vorauszahlungen

(1) Auf die Entleerungsgebühr werden Vorauszahlungen nach Maßga- be der Absätze 2 - 5 erhoben.

(2) Die Vorauszahlungen für Restabfallbehälter mit einem Volumen bis einschl. 1100 l berechnen sich nach der Anzahl der im vorangegan- genen Erhebungszeitraum erfolgten Entleerungen multipliziert mit dem jeweiligen Gebührensatz nach § 5 Abs. 3.2 Satz 3. In den Fällen des § 5 Abs. 3.5 berechnet sie sich nach der Anzahl der im vorange- gangenen Erhebungszeitraum entsorgten Restabfallsäcke. Für Ge- werbebetriebe nach § 5 Abs. 3.4 wird keine Vorauszahlung erhoben.

(3) Sind für einen Haushalt, einen Gewerbebetrieb oder ein vorüberge- hend genutztes Objekt im vorangegangenen Erhebungszeitraum keine Entleerungen erfolgt oder feststellbar, beträgt die Vorauszah- lung für einen Haushalt oder für einen Gewerbebetrieb in Abhän- gigkeit zur Ausstattung mit Restabfallbehältern am 1. Januar des Er- hebungszeitraumes jeweils das 2-fache der in § 5 Abs. 3.2 Satz 3 ge- nannten Euro-Beträge oder für ein vorübergehend genutztes Objekt 3,76 Euro (2 Abfallsäcke nach § 5 Abs. 3.5).

(4) Wurde ein Haushalt, Gewerbebetrieb oder vorübergehend genutztes Objekt während des vorangegangenen Erhebungszeitraumes erst- mals mit einem Restabfallbehälter bis einschl. 1100 l ausgestattet (keine Abfallsäcke), ergibt sich die Vorauszahlung aus der Anzahl der im vorangegangenen Erhebungszeitraum erfolgten Entleerungen di- vidiert durch die Ausstattungsmonate multipliziert mit 12 multipli- ziert mit dem jeweiligen Gebührensatz nach § 5 Abs. 3.2 Satz 3. Abs. 3 bleibt unberührt.

(5) Entsteht ein Haushalt, Gewerbebetrieb oder vorübergehend genutz- tes Objekt erstmals während des Erhebungszeitraumes, bestimmt sich die Vorauszahlung entsprechend Abs. 3.

§ 7 Sonderregelung

(1) In besonderen Fällen kann die Gebühr auf Antrag ganz oder teil- weise erlassen werden. Dies trifft insbesondere zu

a) bei Krankenhausaufenthalten oder Genesungskuren von mehr als 4 Wochen Dauer für die Zeit der Abwesenheit aus dem Haushalt, b) für Studenten und Auszubildende, die eine Nebenwohnung oder

Hauptwohnung außerhalb des Kreisgebietes nachweisen, c) für Wehrpflichtige der Bundeswehr und Zivildienstpflichtige, die

ihren Dienst außerhalb des Wohnsitzes abzuleisten haben, d) für Kleinstgewerbe, bei denen erfahrungsgemäß nur wenig Ab-

fall anfällt und die ihren Restabfall als Haushalt entsorgen kön- nen, wobei Haushalt und Kleinstgewerbe auf dem gleichen Grundstück gelegen sein müssen.

(2) Auf Antrag kann von den Regelungen dieser Satzung abgewichen werden, wenn diese Regelung eine für den Gebührenpflichtigen un- billige und nicht hinzunehmende Härte bedeuten würde.

(3) In den unter Absatz (1) und (2) genannten Fällen sind geeignete Nachweise zu erbringen.

§ 8

Festsetzung/ Fälligkeit (1) Basisgebühr

1.1 Die Gebühr wird zu Anfang des Kalenderjahres festgesetzt und zum 28.02. und 15.08. in 2 gleichen Teilbeträgen, im Falle der Teilnahme am Bankeinzugsverfahren zum 28.02., 15.05., 15.08., 15.11. in 4 gleichen Teilbeträgen fällig.

(6)

1.2 Ist die Gebühr bis zum 28.02. noch nicht entstanden oder festge- setzt, wird sie zum 15.08. in voller Höhe fällig. Ist sie bis zum 15.08.

noch nicht entstanden oder festgesetzt, wird sie drei Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

1.3 Ist die Gebühr bei Teilnahme am Bankeinzugsverfahren bis zum 28.02. bzw. 15.05. bzw. 15.08. noch nicht entstanden oder festge- setzt, wird sie im erstgenannten Fall zum 15.05., 15.08. und 15.11.

in 3 gleichen Teilbeträgen bzw. im zweiten Fall zum 15.08. und 15.11. in 2 gleichen Teilbeträgen bzw. im dritten Fall zum 15.11. in voller Höhe fällig. Ist die Gebühr bis zum 15.11. noch nicht entstan- den oder festgesetzt, gilt Absatz 1.2 Satz 2 entsprechend.

(2) Entleerungsgebühr

2.1 Die Entleerungsgebühr wird in der Regel nach Ablauf des Erhe- bungszeitraumes festgesetzt und drei Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

2.2 Die Entleerungsgebühr nach § 5 Abs. 3.4 wird nach Entleerung bzw.

Entsorgung drei Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbeschei- des fällig.

(3) Die Gebühr nach § 5 Abs. 4 wird entsprechend Abs. 1 festgesetzt und fällig. Die jeweilige Gebühr nach § 5 Abs. 5 und 6 wird drei Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

(4) Die Gebühr nach § 5 Abs. 7 wird mit der Übernahme der zugelasse- nen Grünabfallsäcke bzw. der Banderole durch den Gebühren- schuldner fällig.

(5) Die Gebühr nach § 5 Abs. 8 wird in der Regel nach Ablauf des Erhe- bungszeitraumes festgesetzt und drei Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

(6) Die Gebühr nach § 5 Abs. 9 wird drei Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

(7) Die jeweilige Gebühr nach § 5 Abs. 10 wird drei Wochen nach Be- kanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Beträgt sie weniger als 50 Euro, wird sie mit Annahme der Abfälle fällig und ist in bar zu ent- richten.

(8) Die Vorauszahlungen nach § 6 werden entsprechend Abs. 1 festge- setzt und fällig.

(9) Übersteigt die festgesetzte Vorauszahlung die festgesetzte Entlee- rungsgebühr, so vermindert sich der erste Teilbetrag sowie ggf. fol- gende Teilbeträge der Basisgebühr und der Vorauszahlung des Fol- gejahres um die Differenz zwischen Vorauszahlung und Entlee- rungsgebühr.

(10) Die Festsetzung der Entleerungsgebühr für im Jahre 2009 in An- spruch genommene Leistungen der öffentlichen Abfallentsorgung erfolgt gemäß §§ 5 Abs. 3, 8 Abs. 2.1 der Abfallgebührensatzung des Landkreises Potsdam-Mittelmark (AbfGS) vom 04.12.2008 (Amts- blatt 14/ 2008, S.8).

§ 7 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.01.2010 in Kraft.

Belzig, den 03.12.2009 Blasig

Landrat DS-

Bekanntmachungsanordnung

Die Abfallgebührensatzung des Landkreises Potsdam-Mittelmark (AbfGS) vom 03.12.2009 wird im amtlichen Verkündungsblatt, dem Amtsblatt für den Landkreis Potsdam-Mittelmark, öffentlich bekannt gemacht.

Belzig den 03.12.2009 Blasig

Landrat - DS -

Benutzungs- und Entgeltordnung für die Nutzung kommunaler Geofachin-

formationen des Landkreises Potsdam-Mittelmark (GIS-Ordnung)

Vom 03.12.2009

Der Kreistag des Landkreises Potsdam-Mittelmark hat auf seiner Sitzung am 03.12.2009 auf der Grundlage des § 131 Abs. 1 i. V. m. §§ 28 Abs. 2 Nr. 9 und 64 Abs. 2 Nr. 1 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18.12.2007 (Bbg. GVBl. I 2007, S. 286 ff)), zuletzt geändert durch Art. 15 des Gesetzes vom 23.09.2008 (Bbg. GVBl. I 2008, S. 202 ff) die folgende Entgeltordnung beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Begriffe

§ 2 Rechte

§ 3 Dienstleistungen durch Dritte für den Nutzer

§ 4 Nutzungsrechte bei Veredlung und Veräußerung

§ 5 Bereitstellung von Geofachinformationen im Internet zur Visu- alisierung durch den Nutzer

§ 6 Datennutzung durch Internet Map Service

§ 7 Tatbestand, Maßstab und Satz des Entgeltes, Entgeltbefreiung

§ 8 Fälligkeit der Entgeltzahlung

§ 9 Haftung

§ 10 Anlagen

§ 11 In-Kraft-Treten

Anlage 1 Verzeichnis der Entgelttarife für kommunale Geofachinforma- tionen des Landkreises Potsdam-Mittelmark

Anlage 2: Antrag auf Nutzung der kommunalen Geofachinformationen des Landkreises Potsdam-Mittelmark

Anlage 3: Auflistung der getätigten Veredlungen und Veräußerungen unter Nutzung der kommunalen Geofachinformationen des Land- kreises Potsdam-Mittelmark

§ 1 Begriffe

(1) Diese Ordnung betrifft ausschließlich die kommunalen Geofachinfor- mationen des Landkreises Potsdam-Mittelmark.

(2) Kommunale Geofachinformationen im Sinne dieser Ordnung sind digi- tale amtliche kommunale Informationen mit direktem oder indirektem Raumbezug zur Erde in darstellender und beschreibender Form, damit in Verbindung stehende Produkte, Datenbestände von Geographischen Infor- mationssystemen (GIS) und Luftbilder.

(7)

(3) Soweit in dieser Ordnung Regelungen zu Karten oder Bildern getroffen werden, sind digitale Ausgabeformen dieser Produkte gemeint.

(4) Nutzer im Sinne dieser Ordnung ist, wer einen Antrag auf Nutzung der kommunalen Geofachinformationen stellt.

§ 2 Rechte

(1) Die Einräumung des Nutzungsrechts an kommunalen Geofachinforma- tionen erfolgt auf Antrag. Der Antrag ist auf einem Formblatt an den Land- kreis zu richten (siehe Anlage 2).

(2) Die kommunalen Geofachinformationen dürfen ausschließlich auf die in einem Vertrag geregelte erlaubte Art genutzt werden. Eine darüber hin- ausgehende oder andere Nutzung erfordert einen neuen Antrag bzw. eine Erweiterung des bestehenden Nutzungsrechts.

(3) Ein Nutzungsrecht an den kommunalen Geofachinformationen wird nicht bewilligt, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der An- tragsteller die Bedingungen des Nutzungsrechts nicht einhalten wird.

(4) Der Landkreis übersendet dem Nutzer die kommunalen Geofachinfor- mationen nach Zahlung des Entgelts entsprechend § 7 i. V. m. Anlage 1 bzw. nach Abschluss eines Vertrages entsprechend den Regelungen in § 5.

(5) Eigentümer der kommunalen Geofachinformationen bleibt mit der Übergabe des Nutzungsrechts weiterhin der Landkreis Potsdam-Mittel- mark. Veröffentlichungen der Geofachinformationen des Landkreises Pots- dam-Mittelmark bzw. damit erzeugte Darstellungen sind nur mit aus- drücklicher Genehmigung des Landkreises Potsdam-Mittelmark zulässig.

Dabei ist die Herkunft der Daten an deutlich sichtbarer Stelle wie folgt an- zuzeigen:

„Hergestellt unter Verwendung von kommunalen Geofachinformationen des Landkreises Potsdam-Mittelmark“.

(6) Die Weitergabe von originären kommunalen Geofachinformationen des Landkreises Potsdam-Mittelmark als auch von damit hergestellten Verviel- fältigungen und Arbeitsergebnissen durch den Nutzer an einen Dritten ist unzulässig, sofern sie nicht Gegenstand einer gesonderten Nutzungs- erlaubnis durch den Landkreis ist.

(7) Das Nutzungsrecht ist nicht übertragbar. Im Falle des Untergangs des Nutzers oder der Gesamtrechtsnachfolge etc. endet das Nutzungsrecht.

(8) Der Nutzer ist im Fall des Endes des Nutzungsrechts verpflichtet, alle bei ihm vorhandenen originalen Datenträger umgehend an den Landkreis Potsdam-Mittelmark zurückzuliefern und Vervielfältigungen dieser Daten umgehend zu löschen bzw. Datenträger zu vernichten.

(9) Der Nutzer ist verpflichtet, dem Landkreis Potsdam-Mittelmark die Lö- schung der Daten und Vernichtung der Datenträger schriftlich durch eine rechtsverbindliche Erklärung nachzuweisen.

§ 3

Dienstleistungen durch Dritte für den Nutzer

(1) Bei der Weitergabe der kommunalen Geofachinformationen vom Nut- zer an einen Dritten gelten für diesen die gleichen Rechte und Pflichten wie für den Nutzer.

(2) Die Weitergabe ist nur zulässig, wenn der Dritte die Nutzungsvereinba- rungen gegenüber dem Nutzer anerkennt und sich ihm gegenüber ver- pflichtet:

- die Daten nur für die Bearbeitung des vom Nutzer beantragten Nut- zungszwecks zu verwenden,

- die Nutzungsunterlagen nach Erledigung des Auftrages an den Nutzer zurückzugeben,

- die Daten nach Erledigung des Auftrages von seinen Datenträgern zu löschen sowie vorhandene Kopien zu vernichten.

(3) Der Nutzer haftet für alle Verstöße des Dritten gegen das dem Nutzer bewilligte Nutzungsrecht.

§ 4

Nutzungsrechte bei Veredlung und Veräußerung

(1) Wird durch den Nutzer unter Verwendung der erworbenen kommuna- len Geofachinformationen des Landkreises Potsdam-Mittelmark ein neues Produkt erstellt (Veredlung), ist eine Veräußerung dieses Produktes nur mit Genehmigung des Landkreises Potsdam-Mittelmark gestattet.

(2) Dies gilt auch bei der Verwendung der kommunalen Geofachinforma- tionen für Werbezwecke wie auch für nicht kommerzielle Anwendungen und Unterlagen.

(3) Der Antrag ist auf dem unter § 2 Abs. (1) genanntem Antragsformular zu stellen. Das betrifft auch die Darstellung im Internet.

(4) Der Nutzer muss die Käufer des Produktes in geeigneter Weise auf die folgenden Nutzungsbeschränkungen hinweisen, denen die vom Landkreis Potsdam-Mittelmark bereitgestellten Daten unterliegen.

- die Daten dürfen nur im Zusammenhang mit dem Produkt verwendet werden.

- die sonstigen Berechtigungen zur Nutzung der Daten richten sich nach den Regelungen des Urheberrechtsgesetz (UrhG).

(5) Der Nutzer ist verpflichtet, dem Landkreis Potsdam-Mittelmark halb- jährlich eine Übersicht über die getätigten Verkäufe auf dem Formblatt ge- mäß Anlage 3 zu übergeben.

§ 5

Bereitstellung von Geofachinformationen im Internet zur Visualisierung durch den Nutzer

(1) Der Datennutzer erhält ausschließlich das Recht, die Geofachinforma- tionen des Landkreises Potsdam-Mittelmark in sein Tool zu importieren und diese an Dritte über das Internet zu präsentieren. Der Landkreis Pots- dam-Mittelmark räumt das Nutzungsrecht weltweit für das Internet ein.

Das Nutzungsrecht ist nicht exklusiv. Es ist zeitlich auf die Vertragsdauer beschränkt.

(2) Die Daten werden in Verantwortung des Datennutzers bei einem Provi- der seiner Wahl gehostet und können periodisch, in Abstimmung mit dem Datengeber, aktualisiert werden.

(3) Der Datennutzer hat sein Geschäftsmodell darzulegen und genau aus- zuweisen, welche Internetentgelte er für die Geofachinformationen des Landkreises Potsdam-Mittelmark kalkuliert hat. Der Datengeber behält sich das Recht vor, Mindestsummen vorzugeben.

(4) Der Datennutzer muss gewährleisten, dass ein Download, die Nutzung als Dienst und das Ausdrucken der zur Nutzung bereitgestellten Geofach- informationen des Landkreises Potsdam-Mittelmark nur mit Genehmigung des Datengebers möglich ist. Hierzu muss der Datennutzer diese Nut- zungsrechte beantragen.

(5) Die Nutzung der Geofachinformationen des Landkreises Potsdam- Mittelmark durch einen Dritten ist durch den Datennutzer vertraglich zu binden. Dabei ist dem Dritten eindeutig der Umgang mit den Daten zu er- läutern und auf den besonderen Schutz dieser Geofachinformationen hin- zuweisen. Der Datennutzer haftet für Verstöße des Dritten.

(6) Möchte ein Dritter die Geofachinformationen des Landkreises Pots- dam-Mittelmark über das dem Datennutzer zur Verfügung gestellte Nut- zungsrecht hinaus nutzen, so hat sich dieser an den Landkreis Potsdam-

(8)

Mittelmark zu wenden und ein entsprechendes Nutzungsrecht gemäß die- ser Ordnung zu beantragen.

(7) Der Datengeber erhält bei begründetem Verdacht der Falschabrech- nung Einsicht in die Steuer- und Abrechnungsunterlagen des Datennutzers zum Nutzungsrecht.

§ 6

Datennutzung durch Internet Map Service

(1) Den Datennutzern können die kommunalen Geofachinformationen auch als Internet Map Service zur Verfügung gestellt werden. Dieses Nut- zungsrecht muss beantragt werden. Mit der Zustimmung zur Datennut- zung und dem Zahlungseingang erhält der Datennutzer eine Zugangsbe- rechtigung und Zugangskennung.

(2) Die Verfügbarkeit des Services wird nicht gewährleistet.

(3) Die Mindestbezugsdauer für einen Internet Map Service beträgt 6 Mo- nate.

§ 7

Tatbestand, Maßstab und Höhe der Entgelte, Befreiung von der Entgeltpflicht

(1) Schuldner sind die Nutzer der kommunalen Geofachinformationen im Sinne von § 1 Abs. (4).

(2) Das als Anlage 1 beigefügte Verzeichnis der Entgelttarife regelt als Be- standteil dieser Ordnung den Tatbestand und die Entgelthöhe für die je- weils aufgeführte Nutzung der kommunalen Geofachinformationen.

(3) Die kreisangehörigen Städte, Gemeinden und Ämter sowie deren Zweckverbände, welche die kommunalen Geofachinformationen des Landkreises Potsdam-Mittelmark nutzen, sind von der Zahlung befreit, so- fern der Landkreis Potsdam-Mittelmark mit dem Nutzer einen Koopera- tionsvertrag zur gegenseitigen kostenfreien Nutzung von Geofachinforma- tionen geschlossen hat.

(4) Die Landesministerien und ihnen unterstehende Landesbehörden, wel- che die kommunalen Geofachinformationen nutzen, sind von der Zahlung eines Entgelts befreit, sofern durch den Landkreis Potsdam-Mittelmark mit der jeweiligen Einrichtung ein Kooperationsvertrag zur gegenseitigen kos- tenfreien Nutzung der Geofachinformationen geschlossen wurde. Eben- falls befreit sind staatliche und kommunale Behörden der EU-Mitglied- staaten, sofern eine Gegenseitigkeit vertraglich vereinbart oder gesetzlich vorgeschrieben ist.

(5) Das Entgelt für die Nutzung der kommunalen Geofachinformationen als Internet Map Service beträgt je 6-monatiger Bezugszeit 1/10 der Ge- bühr bei physischer Bestellung auf Datenträger.

(6) Die Höhe des Entgelts für die kommunalen Geofachinformationen be- zieht sich auf die jeweilige Fachschale.

§ 8

Fälligkeit des Entgelts

(1) Das Entgelt für die Bereitstellung der Geofachinformationen und für die anfallende Datenaufbereitung ist ohne jeden Abzug mit Vertragsabschluss fällig.

(2) Das Entgelt für Veredlung und Veräußerung nach § 4 ist jeweils zum En- de des laufenden Kalenderhalbjahres, in das die Veräußerung fällt, fällig.

(3) Das Entgelt für die Bereitstellung von Geofachinformationen im Inter- net nach § 5 ist jeweils zum Ende des laufenden Kalenderhalbjahres, in das die Veräußerung fällt, fällig.

§ 9 Haftung

(1) Der Nutzer haftet für alle Schäden, die aus der Nichtbeachtung der Be- stimmungen dieser Ordnung entstehen. Zusätzlich ist der unter Verstoß gegen diese Ordnung eventuell erzielte Erlös an den Landkreis Potsdam- Mittelmark herauszugeben.

(2) Der Landkreis ist berechtigt, den Nutzer bei schweren Verstößen gegen diese Ordnung von der künftigen Nutzung kommunaler Geofachinforma- tionen des Landkreises Potsdam-Mittelmark auszuschließen.

(3) Bei grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verstößen gegen diese Ord- nung wird das eingeräumte Nutzungsrecht widerrufen. Die Zahlungs- verpflichtung bleibt unberührt.

(4) Der Landkreis Potsdam-Mittelmark übernimmt keine Gewähr für die Vollständigkeit, Richtigkeit, Vollzähligkeit, Konsistenz und Genauigkeit der zur Verfügung gestellten kommunalen Geofachinformationen des Land- kreises Potsdam-Mittelmark.

(5) Der Landkreis Potsdam-Mittelmark haftet nicht für Schäden (z. B. aus entgangenem Gewinn, Betriebsunterbrechung, Verlust von geschäftlichen oder sonstigen Informationen oder von Daten), die aufgrund der Verwen- dung der kommunalen Geofachinformationen des Landkreises Potsdam- Mittelmark oder des Unvermögens, sie zu verwenden, entstehen.

§ 10 Anlagen Die angefügten Anlagen:

Anlage 1 Verzeichnis der Entgelttarife für kommunale Geofachinforma- tionen des Landkreises Potsdam-Mittelmark

Anlage 2 Antrag auf Nutzung der kommunalen Geofachinformationen des Landkreises Potsdam-Mittelmark

Anlage 3 Auflistung der getätigten Veredlungen und Veräußerungen un- ter Nutzung der kommunalen Geofachinformationen des Landkreises Potsdam-Mittelmark

sind Bestandteile dieser Ordnung.

§ 11 Inkrafttreten

Diese Benutzungs- und Entgeltordnung für die Nutzung kommunaler Geo- fachinformationen des Landkreises Potsdam-Mittelmark tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Pots- dam-Mittelmark in Kraft.

Belzig, den 03.12.2009 Blasig

Landrat - DS -

(9)

Anlage 1: Verzeichnis der Entgelttarife für kommunale Geofachinformationen des Landkreises Potsdam-Mittelmark

Tarifstelle Nutzungstatbestand Maßstab Gebühr in€

1 Bereitstellen von Geofachdaten Fachschale 27,00

2 Aufbereitung und Bearbeitung Arbeitsstunde 54,00

der Geofachdaten

3 Zusätzlich für Ausgabe der kommunalen Stück 5,00

Geofachinformationen auf Datenträger CD-ROM

4 Zusätzlich für Versand Datenträger 2,50

eines Datenträgers

5 Produktveräußerung unter Stück 10% des Veräußerungspreises

Einbeziehung der kommunalen Geofachinformationen durch den Nutzer

6 Bereitstellung von monatlich 10 % der Nutzungskosten der Tarifstelle 1

webbasierten Geodiensten (WMS, WFS, WGS, WCTS)

Abkürzungen

WMS - Web Map Service WFS - Web Feature Service WGS - Web Gazetteer Service

WCTS - Web Coordinate Transformation Service

(10)

Anlage 2: Antrag auf Nutzung der kommunalen Geofachinformationen des Landkreises Potsdam-Mittelmark gemäß der Benutzungs- und Entgeltordnung für die Nutzung kommunaler Geofachinformationen des Landkreises Potsdam-Mittelmark

Angaben zum Nutzer

Name: _____________________________________

Vorname: _____________________________________

Firma: _____________________________________

PLZ / Ort: _____________________________________

Straße / Nr.: _____________________________________

Nutzungszweck

_________________________________________________________________________________________________________________

_________________________________________________________________________________________________________________

_________________________________________________________________________________________________________________

Dienstleistung durch Dritte für den Nutzer Angaben zum Dritten

Name: _____________________________________

Vorname: _____________________________________

Firma: _____________________________________

PLZ / Ort: _____________________________________

Straße / Nr.: _____________________________________

Veredlung und Veräußerung Zweck der Veredlung

_________________________________________________________________________________________________________________

_________________________________________________________________________________________________________________

Umfang der Veräußerung

_________________________________________________________________________________________________________________

_________________________________________________________________________________________________________________

Erklärung:

Ich versichere, dass meine o. g. Angaben richtig sind. Mir ist bekannt, dass die unberechtigte Nutzung der Geofachinformationen den Widerruf des Nut- zungsrechts bedeutet. Ich verpflichte mich, jede Änderung vorstehender Angaben unverzüglich dem Landkreis Potsdam-Mittelmark, Fachbereich 1/ GIS Koordinator mitzuteilen. Ich erkenne die Regelungen der „Benutzungs- und Entgeltordnung für die Nutzung kommunaler Geofachinformationen des Landkreises Potsdam-Mittelmark“ an und werde dem entsprechend mich verhalten.

___________________________________ __________________________________

Ort / Datum Unterschrift des Nutzers

(11)

Anlage 3: Auflistung der getätigten Veredlungen und Veräußerungen unter Nutzung der kommunalen Geofachinformationen des Land- kreises Potsdam-Mittelmark gemäß der Benutzungs- und Entgeltordnung für die Nutzung kommunaler Geofachinformationen des Landkreises Potsdam-Mittelmark

Angaben zum Nutzer

Name: _____________________________________

Vorname: _____________________________________

Firma: _____________________________________

PLZ / Ort: _____________________________________

Straße / Nr.: _____________________________________

AZ der Bewilligung: _____________________________________

Produkt Auftraggeber/Kunde Brutto Summe (in Euro)

Erklärung:

Ich versichere, dass meine o. g. Angaben richtig sind. Mir ist bekannt, dass die unberechtigte Nutzung der Geofachinformationen den Widerruf des Nut- zungsrechts bedeutet und ich gegenüber dem Landkreis Potsdam-Mittelmark in vollem Umfang hafte.

___________________________________ __________________________________

Ort / Datum Unterschrift des Nutzers

(12)

Bekanntmachungsanordnung

Die Benutzungs- und Entgeltordnung für die Nutzung kommunaler Geo- fachinformationen des Landkreises Potsdam-Mittelmark (GIS-Ordnung) vom 03.12.2009 wird im amtlichen Verkündungsblatt, dem Amtsblatt für den Landkreis Potsdam-Mittelmark, öffentlich bekannt gemacht.

Belzig den 03.12.2009 Blasig

Landrat - DS -

Rettungsdienstgebührensatzung des Landkreises Potsdam-Mittelmark

Vom 03.12.2009

Aufgrund des § 131 Abs. 1 i. V m. § 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf, Art. 1 des Kommunalrechtsreformgesetzes vom 18.12.2007, Bbg. GVBl. I S. 286), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.09.2008 (Bbg. GVBl. I S. 202) und des § 17 Abs. 1 des Gesetzes über den Rettungsdienst im Land Brandenburg vom 14. Juli 2008 (Bbg. GVBl. I S. 186) i. V. m. §§ 2, 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg i. d. F. der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (Bbg. GVBl. I S. 174), zu- letzt geändert durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Kommunalabga- bengesetz für das Land Brandenburg vom 27. Mai 2009 (Bbg. GVBl. I S. 160) hat der Kreistag des Landkreises Potsdam-Mittelmark auf seiner Sitzung am 03.12.2009 diese Satzung beschlossen:

§ 1 Gebührenerhebung

(1) Der Landkreis Potsdam-Mittelmark erhebt für die Inanspruchnahme von Leistungen des Rettungsdienstes Benutzungsgebühren nach Maß- gabe dieser Satzung.

(2) Wesentliche Bestandteile des Rettungsdienstes sind der Notarztdienst die gemeinsame Leitstelle, die der Landkreis Potsdam-Mittelmark mit der Stadt Brandenburg und dem Landkreis Teltow-Fläming unterhält und die Rettungswachen in Beelitz, Belzig, Bollmannsruh, Dahlen, Groß Kreutz, Jeserig (Fläming), Langerwisch, Lehnin, Niemegk, Teltow, Treuenbrietzen, Werder und Ziesar samt der personellen und säch- lichen Ausstattung, einschließlich der vorgehaltenen Rettungsdienst- fahrzeuge und Ausrüstungen, sowie die Verwaltung, soweit sie für den Rettungsdienst tätig wird.

(3) Die Gebühren entstehen

1. Bei dem Einsatz eines Krankentransportwagens (KTW) oder eines Rettungswagens (RTW) mit dem Transport.

2. Bei dem Einsatz eines Notarzteinsatzfahrzeuges (NEF) und/oder ei- nes Notarztes mit der Behandlung des Notfallpatienten im Sinne des § 3 Abs. 1 BbgRettG.

3. Im Falle des Missbrauchs (§ 3 Nr. 3 der Satzung ) mit dem durch die Leitstelle angeordneten Ausrücken der Einsatzfahrzeuge.

§ 2

Gebührenmaßstab, Gebührensätze (1) Die Gebühr wird für die

- Inanspruchnahme eines Einsatzfahrzeuges, - Inanspruchnahme eines Notarztes

pauschal erhoben. Hierneben wird eine Gebühr für die von dem Ein- satzfahrzeug einsatzbedingt zurückgelegte Strecke je angefangenem Kilometer erhoben. Erfolgt der Einsatz für mehrere Gebührenschuld- ner, wird die Gebühr anteilig erhoben.

(2) Es bestehen die folgenden Gebührensätze:

1. Für die Inanspruchnahme

- eines Rettungswagens 359,20 €

- eines Notarzt-Einsatzfahrzeuges 171,50 €

- eines Notarztes 227,30 €

- eines Krankentransportwagens 189,70 €

2. Für die von dem Rettungsdienstfahrzeug einsatzbedingt zurückgeleg- te Wegstrecke

- je angefangenem Kilometer 0,40 €

§ 3 Gebührenschuldner Gebührenschuldner ist

1. Die mit Mitteln des Rettungsdienstes transportierte Person für die In- anspruchnahme des Krankentransportwagen (KTW) oder des Ret- tungswagen (RTW).

2. Der von einem Notarzt behandelte Notfallpatient für den Einsatz des Notarztes und/oder des Notarzteinsatzfahrzeuges (NEF).

3. Die Person, die den Rettungsdienst für sich oder einen Dritten anfor- dert, obwohl sie weiß oder wissen muss, dass ein rechtfertigender Not- fall nicht vorliegt (Missbrauch).

§ 4

Festsetzung und Fälligkeit der Gebühren, Abrechnung mit Krankenkassen

(1) Die Gebühren werden durch Gebührenbescheid festgesetzt. Sie wer- den 14 Tage nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.

(2) Einer Krankenkasse kann die Möglichkeit der Zahlung der Gebühren für ihre Versicherten eingeräumt werden, sofern sie sich gegenüber dem Landkreis Potsdam-Mittelmark vorab generell zur vollständigen Zahlung der Gebührenschulden ihrer Mitglieder bereit erklärt.

(3) Lehnt eine Krankenkasse die Zahlung der Gebührenschuld ihrer Mit- glieder ganz oder teilweise ab, unterbleibt die Abrechnung nach Ab- satz 2 mit ihr insoweit, und die Gebührenbescheide ergehen gemäß Absatz 1 an die Gebührenschuldner.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt damit die Ge- bührensatzung vom 04.12.2008 (Amtsblatt 14/2008, S.12) außer Kraft.

Belzig, den 03.12.2009 Blasig

Landrat - DS -

(13)

Bekanntmachungsanordnung

Die Rettungsdienstgebührensatzung des Landkreises Potsdam-Mittelmark vom 03.12.2009 wird im amtlichen Verkündungsblatt, dem Amtsblatt für den Landkreis Potsdam-Mittelmark, öffentlich bekannt gemacht.

Belzig den 03.12.2009 Blasig

Landrat

Satzung zur Aufhebung der

„Betriebssatzung für den Eigen- betrieb des Landkreises Potsdam-

Mittelmark vom 04.12.2008"

Vom 03.12.2009

Auf der Grundlage des § 131 Abs. 1 i. v. m. § 3 Abs. 1 BbgKVerf (Bbg. GVBl.

2007, 286 ff), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.09.2008 (Bbg. GVBl. I 2008, 202 ff) hat der Kreistag des Landkreises Potsdam-Mittelmark auf seiner Sitzung am 03.12.2009 folgende Satzung beschlossen:

Art. 1

Die „Betriebssatzung für den Eigenbetrieb des Landkreises Potsdam- Mittelmark vom 04.12.2008“ (Amtsblatt für den Landkreis Potsdam- Mittelmark Nr. 14/2009, S. 14) wird aufgehoben.

Art. 2

Der Kreisstraßenbetrieb wird als Regiebetrieb des Landkreises fortgeführt.

Art. 3

Diese Satzung tritt mit Beginn des 01.01.2011 in Kraft.

Belzig, den 03.12.2009 Blasig

Landrat

Bekanntmachungsanordnung

Die „Satzung zur Aufhebung der ,Betriebssatzung für den Eigenbetrieb des Landkreises Potsdam-Mittelmark vom 04.12.2008’ vom 03.12.2009“ wird im amtlichen Verkündungsblatt, dem Amtsblatt für den Landkreis Pots- dam-Mittelmark, öffentlich bekannt gemacht.

Belzig, den 03.12.2009 Blasig

Landrat - DS -

Öffentliche Bekanntmachung über die Fortführung des Liegenschafts-

katasters - Zerlegung örtlich getrennt liegender Flurstücksteile

Gemäß § 3 des Brandenburgischen Geoinformations- und Vermessungs- gesetzes (BbgGeoVermG) vom 27. Mai 2009 (GVBl. I S. 166) sind die qua- litativen und technischen Anforderungen an die Gewinnung und Verarbei- tung von Geoinformationen so festzulegen, dass ein einfacher Zugang und Austausch sowie eine breite Nutzung möglich sind. Die allgemein aner- kannten Regeln der Technik in nationalen und internationalen Normen und Standards sind einzuhalten.

Örtlich getrennt liegende Flurstücksteile, die bisher durch einen Zugehö- rigkeitshaken gekennzeichnet wurden, sind zu zerlegen.

Die durch einen Zugehörigkeitshaken gekennzeichneten Flurstücke in den nachfolgend aufgeführten Fluren wurden in einzelne Flurstücke zerlegt.

Hierbei wird von Amts wegen für jedes Flurstücksteil ein neues Flurstück mit eigener Flurstücksnummer gebildet. Die bestehenden eigentumsrecht- lichen Verhältnisse ändern sich nicht.

Gemeinde Gemarkung Flur

Linthe Alt Bork 2

Werder/Havel Alt Töplitz 1

Werder/Havel Alt Töplitz 2

Werder/Havel Alt Töplitz 4

Stadt Werder/Havel Bliesendorf 4

Wenzlow Boecke 1

Wenzlow Boecke 2

Stadt Treuenbrietzen Brachwitz 6

Stadt Treuenbrietzen Brachwitz 7

Stadt Beelitz Buchholz, b. Beelitz 2

Planebruch Cammer 2

Planebruch Cammer 3

Kloster Lehnin Damsdorf 7

Kloster Lehnin Damsdorf 8

Stadt Beelitz Elsholz 1

Schwielowsee Ferch 1

Schwielowsee Ferch 2

Schwielowsee Ferch 4

Schwielowsee Ferch 5

Schwielowsee Ferch 7

Schwielowsee Ferch 8

Schwielowsee Ferch 13

Schwielowsee Geltow 2

Kloster Lehnin Göhlsdorf 5

Kloster Lehnin Göhlsdorf 6

Werder/Havel Göttin 1

Mühlenfließ Haseloff 2

Stadt Niemegk Hohenwerbig 3

Stadt Werder/Havel Kemnitz 2

Stadt Ziesar Köpernitz 1

Stadt Ziesar Köpernitz 4

Kloster Lehnin Lehnin 3

Kloster Lehnin Lehnin 11

Kloster Lehnin Lehnin 14

Kloster Lehnin Lehnin 15

Linthe Linthe 5

Golzow Lucksfleiß 1

Golzow Lucksfleiß 2

Golzow Lucksfleiß 3

Landkreis Potsdam-Mittelmark

Fachdienst Kataster und Vermessung

(14)

Gemeinde Gemarkung Flur

Kloster Lehnin Michelsdorf 1

Kloster Lehnin Michelsdorf 3

Kloster Lehnin Michelsdorf 4

Stadt Belzig Neschholz 4

Mühlenfließ Nichel 3

Niemegk Niemegk 3

Planebruch Oberjünne 1

Planebruch Oberjünne 4

Planebruch Oberjünne 5

Stadt Beelitz Salzbrunn 1

Stadt Beelitz Schäpe 2

Mühlenfließ Schlalach 3

Stadt Beelitz Schönefeld 2

Rosenau Viesen 1

Rosenau Viesen 3

Wenzlow Wenzlow 4

Wenzlow Wenzlow 5

Wenzlow Wenzlow 7

Werder/Havel Werder/Havel 1

Werder/Havel Werder/Havel 3

Werder/Havel Werder/Havel 10

Werder/Havel Werder/Havel 13

Werder/Havel Werder/Havel 26

Wollin Wollin 3

Wollin Wollin 4

Wollin Wollin 6

Wollin Wollin 7

Wollin Wollin 8

Wollin Wollin 9

Wollin Wollin 10

Wollin Wollin 11

Wollin Wollin 12

Wollin Wollin 15

Wollin Wollin 16

Wusterwitz Wusterwitz 2

Wusterwitz Wusterwitz 3

Wusterwitz Wusterwitz 6

Wusterwitz Wusterwitz 7

Wusterwitz Wusterwitz 10

Wusterwitz Wusterwitz 11

Wusterwitz Wusterwitz 12

Wusterwitz Wusterwitz 13

Ziesar Ziesar 10

Diese Fortführungen des Liegenschaftskatasters werden gemäß § 17 Abs. 2 und 3 BbgGeoVermG durch Offenlegung bekanntgegeben.

Die Offenlegung erfolgt im Fachdienst Kataster und Vermessung des Landkreises Potsdam-Mittelmark, 14513 Teltow, Lankeweg 4, in der Zeit vom 18.01.2010 bis 18.02.2010während der Sprechzeit Dienstags von 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr. Sie haben während dieser Zeit die Möglich- keit, die Liegenschaftskarte und das Liegenschaftsbuch auf dem Bildschirm einzusehen. Einsichtnahme außerhalb der Sprechzeit ist nach telefonischer Terminvereinbarung (03328 / 318-233) möglich.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen die Fortführung des Liegenschaftskatasters kann innerhalb eines Monats nach Ablauf der Offenlegungsfrist Widerspruch erhoben werden.

Der Widerspruch ist beim Landkreises Potsdam-Mittelmark, Fachdienst Ka- taster- und Vermessung, 14513 Teltow, Lankeweg 4 schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Falls die Frist durch das Verschulden eines von Ih- nen Bevollmächtigten versäumt werden sollte, so würde dessen Verschul- den Ihnen zugerechnet werden.

Mroß

Teamleiter Geobasisdaten und Vermessung

Verfügung zur einstweiligen Sicher- stellung der künftigen geschützten Landschaftsbestandteile „Bäume im

Landkreis Potsdam-Mittelmark“

Vom 30.11.2009

1. Verfügung

Auf Grund des § 27 Abs. 2, Satz 1, 2. Alt. des Brandenburgischen Natur- schutzgesetzes vom 25. Juni 1992 (GVBl. I/92 S.208), in der Bekanntma- chung der Neufassung vom 26. Mai 2004 (GVBl. I/04 S. 350), zuletzt geän- dert durch Art. 3 des Gesetzes vom 29. Oktober 2008 (GVBl. I/08 S. 271), in Verbindung mit § 24 Abs. 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes verfügt der Landrat des Landkreises Potsdam-Mittelmark als Untere Na- turschutzbehörde:

1.1 Einstweilige Sicherstellung

Die in Ziffer 1.2 näher bezeichneten Bäume, deren Unterschutzstellung als geschützte Landschaftsbestandteile gemäß § 24 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes beabsichtigt ist, werden gemäß § 27 des Branden- burgischen Naturschutzgesetzes einstweilig sichergestellt.

Die Begründung zu dieser Verfügung kann beim Landkreis Potsdam-Mittel- mark, Untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzei- ten kostenlos eingesehen werden.

1.2 Schutzgegenstand

Auf Grund dieser Verfügung werden Bäume im Landkreis Potsdam Mittel- mark als geschützte Landschaftsbestandteile festgesetzt

1.2.1 mit einem Stammumfang von mindestens 60 Zentimetern (das ent- spricht einem Stammdurchmesser von 19 Zentimetern);

1.2.2 mit einem geringeren Stammumfang, wenn sie aus landeskulturel- len Gründen, einschließlich der Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen gemäß den §§ 12 oder 14 des Brandenburgischen Naturschutz- gesetzes, oder als Ersatzpflanzung gemäß der Baumschutzverord- nung vom 28. Mai 1981 (GVBl. I Nr. 22 S. 273), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 21. Juli 2000 (GVBl. II/00 S. 251), gemäß der Verordnung über die Erhaltung, die Pflege und den Schutz von Bäumen im Land Brandenburg (Brandenburgische Baumschutz- verordnung) vom 29. Juni 2004 (GVBl. II/04 S. 553) oder gemäß Zif- fer 1.5.4 und 1.5.5 dieser Verfügung gepflanzt wurden.

Der Stammumfang wird jeweils in 1,30 Metern Höhe über dem Erdboden gemessen.

1.3 Ausnahmen vom Anwendungsbereich 1.3.1 Diese Verfügung findet keine Anwendung auf

a) Bäume auf Grundstücken mit einer vorhandenen Bebauung bis zu zwei Wohneinheiten, mit Ausnahme von Eichen, Ulmen, Pla- tanen, Linden und Rotbuchen, die in 1,30 Metern Höhe über dem Erdboden gemessen einen Stammumfang von mehr als 190 Zen- timetern (das entspricht einem Stammdurchmesser von 60 Zen- timetern) aufweisen;

b) Obstbäume, Pappeln, Baumweiden sowie abgestorbene Bäume innerhalb des besiedeltenBereichs;

c) Bäume, die aufgrund eines Eingriffs gemäß § 10 des Branden- burgischen Naturschutzgesetzes gefällt werden, der nach § 17 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes zugelassen wor- den ist;

(15)

d) gewerblichen Zwecken dienende Bäume in Gartenbaubetrieben im Sinne der Baunutzungsverordnung;

e) Bäume in kleingärtnerisch genutzten Einzelgärten einer Klein- gartenanlage im Sinne des § 1 Abs. 1 des Bundeskleingarten- gesetzes;

f) Wald im Sinne des § 2 des Waldgesetzes des Landes Branden- burg;

g) Maßnahmen zum Zwecke der Unterhaltung von Bundeswasser- straßen gemäß §§ 8 sowie 48 des Bundeswasserstraßen- gesetzes.

1.3.2 Die Untere Naturschutzbehörde kann Parkanlagen, öffentlich zu- gängliche botanische Schau- und Lehrgärten sowie ähnliche Einrich- tungen, die unter geeigneter fachlicher Leitung stehen, auf Antrag unter Nachweis eines ausreichenden Pflegekonzeptes von der An- wendung dieser Verfügung ausnehmen.

1.3.3 Festsetzungen der Gemeinden in Satzungen nach § 24 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 24 Abs. 2 Nr. 4 des Brandenburgischen Natur- schutzgesetzes gehen den Regelungen dieser Verfügung vor.

1.3.4 Unberührt bleibt der Schutz von Bäumen auf Grund anderweitiger Rechtsvorschriften, insbesondere zum Schutz

a) von Nist-, Brut- und Lebensstätten wild lebender Tiere nach den

§§ 34 Nr. 1 und 3 und 72 des Brandenburgischen Naturschutz- gesetzes;

b) von Alleen und Streuobstbeständen nach den §§ 31, 32 und 72 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes;

c) von Teilen von Natur und Landschaft nach Abschnitt 4 und § 78 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes.

1.4 Verbote, zulässige Handlungen

1.4.1 Es ist verboten, geschützte Bäume zu beseitigen, zu beschädigen, in ihrem Aufbau wesentlich zu verändern oder durch andere Maßnah- men nachhaltig zu beeinträchtigen. Verboten sind auch alle Einwir- kungen auf den Wurzelbereich von geschützten Bäumen, welche zur nachhaltigen Schädigung oder zum Absterben des Baumes führen können. Der Wurzelbereich eines Baumes umfasst dabei die Boden- fläche unter der Krone von Bäumen (Kronentraufe) zuzüglich 1,50 Meter, bei Säulenformen zuzüglich fünf Meter nach allen Seiten.

1.4.2 Ordnungsgemäße und fachgerechte Pflege- und Erhaltungsmaß- nahmen sowie die Beseitigung von Bäumen im Rahmen der Umge- staltung oder Erneuerung von linearen Flurgehölzen auf der Grund- lage eines Maßnahmekonzeptes, dem die Untere Naturschutzbehör- de zugestimmt hat, fallen nicht unter das Verbot von Ziffer 1.4.1.

1.4.3 Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für Leben und Gesundheit von Personen oder Sachen von bedeutendem Wert fallen nicht unter die Verbote von Ziffer 1.4.1. Die getroffenen Maßnahmen sind der zuständigen unteren Naturschutzbehörde un- verzüglich anzuzeigen. Der gefällte Baum oder die entfernten Teile sind mindestens zehn Tage nach der Mitteilung zur Kontrolle bereit- zuhalten. Bei Maßnahmen, die von den zuständigen Ordnungs- behörden und Katastrophendiensten im Rahmen der Gefahren- abwehr ausgeführt oder angeordnet werden, entfällt eine entspre- chende Nachweispflicht.

1.5 Genehmigung, Ersatzpflanzung, Ausgleichszahlung

1.5.1 Eine nach Ziffer 1.4.1 verbotene Maßnahme bedarf der vorherigen Genehmigung durch die Untere Naturschutzbehörde. Anträge auf Genehmigung sind schriftlich unter Angabe von Gründen an die zu- ständige untere Naturschutzbehörde zu richten. Einem Genehmi- gungsantrag ist ein durch Fotos ergänzter Bestandsplan beizufügen, in dem mindestens die auf dem betreffenden Grundstücksteil be- findlichen geschützten Bäume unter Angabe von Baumart und Stammumfang eingetragen sind.

1.5.2 Die Genehmigung nach Ziffer 1.5.1 kann erteilt werden, wenn a) ein nach sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften zulässiges

Vorhaben sonst nicht oder nur unter unzumutbaren Beschrän- kungen verwirklicht werden kann;

b) der Baum für den Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtig- ten zu unzumutbaren Nachteilen oder Beeinträchtigungen führt;

c) von dem Baum Gefahren für Personen oder für Sachen von be- deutendem Wert ausgehen und die Gefahren nicht auf andere Weise mit zumutbarem Aufwand beseitigt werden können;

d) Bäume im Interesse der Erhaltung und Entwicklung des übrigen Baumbestandes entfernt werden müssen.

§ 72 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes bleibt unberührt.

1.5.3 Die Genehmigung ist schriftlich zu erteilen; sie kann mit Neben- bestimmungen versehen werden.

1.5.4 Mit der Genehmigung zur Beseitigung soll dem Antragsteller auferlegt werden, als Ersatz Bäume in bestimmter Anzahl, Art und Größe zu pflanzen und zu erhalten; dies gilt nicht für abgestorbene Bäume.

Die Bemessung der Auflage zur Ersatzpflanzung richtet sich unter Berücksichtigung des in der Begründung zu dieser Verfügung formu- lierten Schutzzweckes nach dem Wert des beseitigten Baumbestan- des. Der Wert eines geschützten Baumes ergibt sich aus dem Stammumfang, der Baumart, dem Habitus und der Vitalität. Für je- den aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht pflanzbaren Ersatzbaum wird ein Geldbetrag festgesetzt, dessen Höhe dem orts- üblichen Preis (Ballenware) des Baumes entspricht, mit dem ansons- ten die Ersatzpflanzung hätte erfolgen müssen. Mit diesem können bis zu 100 Prozent des Bruttoerwerbspreises für Pflanz- und Pflege- kosten festgesetzt werden. Der Geldbetrag ist zweckgebunden für die Pflanzung oder Pflege von Bäumen zu verwenden.

1.5.5 Ziffer 1.5.4 gilt entsprechend, wenn Maßnahmen im Sinne von Zif- fer 1.4.1 ohne die nach Ziffer 1.5.1 erforderliche Genehmigung durchgeführt worden sind.

1.5.6 Die Erfüllung der Verpflichtungen nach Ziffer 1.5.4 geht auf den Rechtsnachfolger des Grundstückseigentümers oder Nutzungsbe- rechtigten über.

1.6 Ordnungswidrigkeiten

1.6.1 Ordnungswidrig im Sinne von § 73 Abs. 1 Nr. 6 des Brandenburgi- schen Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig a) Bäume entgegen den Verboten von Ziffer 1.4.1 ohne die erfor- derliche Genehmigung beseitigt, beschädigt, in ihrem Aufbau wesentlich verändert oder durch andere Maßnahmen nachhal- tig beeinträchtigt;

b) die in Ziffer 1.4.3 vorgeschriebene Mitteilung an die zuständige untere Naturschutzbehörde unterlässt;

c) entgegen Ziffer 1.4.3 den gefällten Baum oder die entfernten Teile nicht mindestens zehn Tage nach der schriftlichen Mittei- lung zur Kontrolle bereithält;

d) der Auflage nach einer Ersatzpflanzung nach Ziffer 1.5.4 gar nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht oder der Aus- gleichszahlung nicht nachkommt.

1.6.2 Die Ordnungswidrigkeiten nach Ziffer 1.6.1 können mit einer Geld- buße bis zu 10 000 (in Worten: zehntausend) Euro, in den Fällen von Buchstabe a) bis zu 50 000 (in Worten: fünfzigtausend) Euro geahn- det werden.

2. Wirksamkeit der Verfügung Diese Verfügung tritt am 01.01.2010 in Kraft.

Sie tritt am 31.12.2011 außer Kraft.

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