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Amtsblatt für den Landkreis Potsdam-Mittelmark Jg.19, Heft 10

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Academic year: 2022

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Amtsblatt für den Landkreis Potsdam-Mittelmark

Postvertriebsstück Entgelt bezahlt • A 7857 Brandenburgische Universitäts- druckerei- und Verlags- gesellschaft Potsdam mbH Karl-Liebknecht-Straße 24/25 14476 Golm

Tel./Fax 0331/56 89-0/-16

Amtliche Bekanntmachungen des Landkreises Potsdam-Mittelmark mit Informationsteil

Jahrgang 19 Bad Belzig 25. Oktober 2012 Nummer 10

Impressum

Herausgeber:

Landkreis Potsdam-Mittelmark Der Landrat

14806 Bad Belzig, Niemöllerstraße 1 Tel. 033841/9 12 27, Fax 033841/9 12 18 Internet: www. potsdam-mittelmark.de Redaktion:

Brigitte Kunze, Büro des Landrates Bezug:

kostenlos erhältlich in allen Amts-, Gemeinde- und Stadtverwaltungen im Landkreis sowie beim Landkreis, 14806 Bad Belzig, Niemöllerstraße 1 Jahresabonnement bei Postbezug 15,34 € Gesamtherstellung und Vertrieb:

Brandenburgische Universitätsdruckerei- und Verlagsgesellschaft Potsdam mbH, Karl-Liebknecht-Straße 24/25, 14476 Golm Anzeigenverwaltung:

Brandenburgische Universitätsdruckerei- und Verlagsgesellschaft Potsdam mbH, Telefon 0331/56 89-0, Fax 0331/5689-16

Inhalt amtlich

Öffentliche Bekanntmachungen

Beschlüsse des Kreistages Potsdam-Mittelmark

am 27. September 2012 S. 1

Untere Wasserbehörde des Landkreises Potsdam-Mittelmark

• Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht für das Vorhaben – Grundwasserentnahme für die Beregnung

von Spargelkulturen in der Gemarkung Beelitz S. 3 Abwasserzweckverband Planetal

• Bekanntmachungsanordnung S. 3

• Beschlüsse der Verbandsversammlung am 19.09.2012 S. 3

• 2. Änderung zur Grubengebührensatzung S. 6

• Satzung über den Anschluss an die zentrale öffentliche

Schmutzwasserbeseitigungsanlage S. 7

• Satzung über den Kostenersatz für die Grundstücks- anschlüsse im Bereich der zentralen öffentlichen

Schmutzwasserbeseitigung S. 13

• Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die zentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung S. 14

• Satzung über die Erhebung von Gebühren für die zentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigung S. 16 Ende des amtlichen Teils

Inhalt

Informationen aus dem Landratsamt

Wir bringen unsere Zukunft auf den Punkt!

Das neue Leitbild des Landkreises „PM-2022“

ist beschlossen S. 18 Fachdienst Soziales und Wohnen

• Interessenbekundungs- verfahren zum Abschluss von Vereinbarungen nach

§§ 77, 78a ff. SGB XII (Verhandlungen über den Abschluss von Vereinba- rungen mit lerntherapeu- tischen Anbietern und

Diensten) S. 19

Beratungszentren des Land- kreises Potsdam-Mittelmark

• Allgemeine soziale

Beratung S. 19

Wohnraumberatung des Landkreises Potsdam-Mittel-

mark S. 20

Deutsche Rentenversiche- rung – Aktuelles Vortrags-

programm S. 21

LASA Brandenburg – Servicestelle Arbeitswelt und Elternzeit

• Beratung zu Fragen rund um Mutterschutz und Elterngeld, Elternzeit, Rückkehr in den Beruf S. 21

Beschlüsse des Kreistages Potsdam- Mittelmark am 27. September 2012

Umbesetzung im Ausschuss für Soziales und Gesundheit Beschluss Nummer: 2012/532

Beschluss Der Kreistag beruft

– Frau Birgit Micheelsen als sachkundige Einwohnerin aus dem Aus- schuss für Soziales und Ge-sundheit ab und

– Frau Jutta Schaudinn-Thiele (Werder/Havel) als sachkundige Einwoh- nerin in den Ausschuss für Soziales und Gesundheit.

Umbesetzung im Ausschuss für Umwelt und Verbraucherschutz, Ordnung und Verkehr

Beschluss Nummer: 2012/533 Beschluss

Der Kreistag beruft Herrn Karl-Peter Weis in den Ausschuss für Umwelt und Verbraucherschutz, Ordnung und Verkehr.

Wahl eines stimmberechtigten Mitgliedes in den Jugendhilfeaus- schuss

Beschluss Nummer: 2012/534 Beschluss

Der Kreistag wählt Herrn Karl-Peter Weis als stimmberechtigtes Mitglied in den Jugendhilfeausschuss.

Öffentliche Bekanntmachung

Sonstige Informationen,

Tipps, Termine

Koordination für Freiwilligen- arbeit & Bürgerengagement PM und Koordination für das Netzwerk ambulanter sozialer Dienste PM S. 22 Ambulante Beratungs- und Behandlungsstelle für Suchtkranke und Sucht-

gefährdete S. 22

Blutspendetermine S. 24

(2)

Umbesetzung eines stellvertretenden Mitgliedes im Ausschuss für Rechnungsprüfung und Petitionen

Beschluss Nummer: 2012/535 Beschluss

Der Kreistag beruft Herrn Karl-Peter Weis als stellvertretendes Mitglied für Herrn Klaus Steffen in den Ausschuss für Rechungsprüfung und Petitionen.

Umbesetzung eines sachkundigen Einwohners im Ausschuss für Innere Verwaltung

Beschluss Nummer: 2012/542 Beschluss

Der Kreistag beruft Herrn Enrico Roesler als sachkundigen Einwohner in den Ausschuss für Innere Verwaltung.

Gerechte Bezahlung der Lehrkräfte in der Kreismusikschule Beschlussvorschlags-Nummer: 2012/507

Beschlussvorschlag:

Der Gesellschafter der KMS erhöht den Zuschuss zur Finanzierung der KMS ab 01. Oktober 2012 für 2012 um 65.000 €mit folgenden Maßgaben:

1. Das Personal ist sofort und in Zukunft nach Tarif TvöD zu bezahlen.

2. Die Honorarkräfte erhalten eine Honorarerhöhung von 2,00 € pro Unterrichtsstunde.

Abstimmungsergebnis: in namentlicher Abstimmung mehrheitlich abgelehnt

Wolfsmanagement

Beschluss Nummer: 2012/530 Beschluss

Der Kreistag beauftragt den Landrat, sich bei der Landesregierung für die zügige Einrichtung eines professionellen Wolfsmonitorings durch die Lan- desbehörden einzusetzen sowie für die Erstellung eines Bundesländer übergreifenden und mit allen Betroffenen abgestimmten Wolfsmanage- mentplanes.

Staubeirat Potsdam-Mittelmark Beschluss Nummer: 2012/531 Beschluss

Der Landrat wird beauftragt, für das Gebiet des Landkreises Potsdam- Mittelmark einen Staubeirat ins Leben zu rufen. Er soll die Untere Wasser- behörde bei der Festlegung der Stauziele beraten.

Der Staubeirat soll aus fünf Mitgliedern bestehen:

1. einem Vertreter der Unteren Wasserbehörde Potsdam-Mittelmark als Vorsitzendem

2. einem Vertreter der Unteren Naturschutzbehörde Potsdam-Mittelmark 3. einem Vertreter der Landwirtschaft in Potsdam-Mittelmark

4. einem Vertreter der Fischerei Potsdam-Mittelmark 5. einem Vertreter der Eigentümer der Stauanlagen Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu bestimmen.

Der Staubeirat arbeitet mit Ausnahme der behördlichen Vertreter ehren- amtlich. Die Mitglieder zu 1 und 2 werden vom Landrat berufen. Die Mit- glieder zu 3 bis 5 werden von ihren Verbänden vorgeschlagen und vom Kreistag für jeweils zwei Jahre gewählt. Für jedes Mitglied ist ein Stellver- treter auf die gleiche Weise zu bestimmen.

Strategiebeschluss 2013/2014

(Ergänzungsantrag der Fraktion DIE LINKE.) Beschlussvorschlags-Nummer: 2012/503 Beschlussvorschlag:

Der Landkreis bekennt sich zu einer gerechten Entlohnung bei der Verga- be von Leistungen. Die Kreisverwaltung wird deshalb für alle Vergaben mindestens die jeweils geltenden Kriterien zur Entlohnung nach dem Brandenburgischen Vergabegesetz anwenden. Für Leistungen, die formal nicht oder noch nicht unter diese gesetzliche Regelung fallen, wird die Kreisverwaltung nach Möglichkeit dafür Sorge tragen, dass die Beschäf- tigten auch mindestens so entlohnt werden, wie es nach dem Vergabege- setz vorgesehen ist. Über Ausnahmen ist der Kreisausschuss zu informie- ren.

Abstimmungsergebnis: mehrheitlich abgelehnt

Strategiebeschluss 2013/2014

(Ergänzungsantrag der Fraktion DIE LINKE.) Beschlussvorschlags-Nummer: 2012/504 Beschlussvorschlag:

Mit dem Doppelhaushalt 2013/2014 wird die Stelle einer/eines Integra- tionsbeauftragten im Umfang einer Vollzeitstelle eingerichtet.

Abstimmungsergebnis: mehrheitlich abgelehnt

Änderungsantrag zur DS 2012/497

Beschlussvorschlags-Nummer: 2012/511 – Strategiebeschluss 2013/2014 Beschlussvorschlag:

Der Kreistag beschließt, unter dem Punkt II. Finanzstrategische Ziele im Abschnitt Auftrag zur Haushaltsplanung 2013/14 nach dem Absatz 3, endend mit „…auch den Bereich der freiwilligen Leistungen“ folgenden neuen Absatz einzufügen:

„Das Kreisentwicklungsbudget wird für die Jahre 2013/14 mit einer Sum- me von jeweils einer Mio. Euro ausgestattet.“

Abstimmungsergebnis: mehrheitlich abgelehnt

Entwurf Strategieprogramm 2013/2014 Beschluss Nummer: 2012/502

Der Kreistag nimmt den Entwurf des Strategieprogramms 2013/2014 zur Kenntnis.

Weiterführung des Rettungsdienstes im Landkreis Potsdam-Mittel- mark ab 2014

Beschluss Nummer: 2012/516 Beschluss

1. Der Kreistag beschließt, den Rettungsdienst im Landkreis Potsdam- Mittelmark mit Wirkung vom 1. Januar 2014 im Rahmen eines Verga- beverfahrens (VOL) neu auszuschreiben.

2. Der Kreistag beauftragt die Verwaltung folgende Eckpunkte bei der Er- arbeitung des Ausschreibungstextes zu berücksichtigen:

a. Der Betriebsübergang nach § 613 a BGB ist in die Ausschreibung aufzunehmen.

b. Die Anbieter müssen die Tarifgebundenheit (Mantel- oder Haus- tarif) mittels des gültigen Tarifvertrages in dem Angebot nachwei- sen.

3. Der Ausschreibungstext ist im zuständigen Ausschuss vorzustellen.

4. Gleichzeitig soll ein Controlling eingeführt werden, das alle Bereiche des Rettungsdienstes einschließt.

(3)

Bericht der Kreisverwaltung an den Kreistag zum 1. Halbjahr 2012 Beschluss Nummer: 2012/518

Der Kreistag nimmt den Bericht der Kreisverwaltung an den Kreistag zum 1. Halbjahr 2012 zur Kenntnis.

Verkauf Entwicklungsfläche Werder OT Glindow, Dr. Külz-Str. 125 Beschluss Nummer: 2012/519

Beschluss

Die Verwaltung wird ermächtigt, die Veräußerung von 8 Flurstücken in der Flur 3 der Gemarkung Glindow (Ortskern) vorzunehmen.

Grundstücksübertragung des Weinberg-Gymnasiums Kleinmach- now von der Gemeinde Kleinmachnow auf den Landkreis Potsdam- Mittelmark

Beschluss Nummer: 2012/520 Beschluss:

Die Verwaltung wird ermächtigt, einen notariellen Übertragungsvertrag für das Weinberg Gymnasium Kleinmachnow mit der Gemeinde Kleinmach- now abzuschließen. Die Übertragung erfolgt entsprechend den Regelun- gen des § 107 BbgSchulG.

Integrationsbeirat

Beschluss Nummer: 2012/522

Der Kreistag nimmt zur Kenntnis, dass ein Integrationsbeirat (Ausländer- beirat) nicht gebildet werden kann, da nicht die erforderliche Zahl der Be- werber (9) zur Verfügung steht.

Umzug/Ertüchtigung Förderschulstandort Kleinmachnow – im Zu- sammenhang mit dem Kreistagsbeschluss Nr. 2012/472

Beschluss Nummer: 2012/524

Der Kreistag nimmt die Informationsvorlage zur Kenntnis.

Stärkung der Wirtschaftsförderung im Landkreis Potsdam-Mittelmark Beschluss Nummer: 2012/528

Der Kreistag nimmt die Neuausrichtung der Wirtschaftsförderung in Pots- dam-Mittelmark zur Kenntnis.

Genehmigung der Eilentscheidung vom 3. Juli 2012 zur überplan- mäßigen Auszahlung im Untersachkonto 65020.94001

Beschluss Nummer: 2012/515 Beschluss

Der Kreistag genehmigt die Eilentscheidung vom 3. Juli 2012:

Der überplanmäßigen Auszahlung im Untersachkonto 65020.94001/Bau- maßnahme K 6905; L 77/OL Langerwisch – OL Wilhelmshorst – freie Strecke/B 2 wird in Höhe von 200.000.– €gemäß § 70 (1) BbgKVerf i.V. mit

§ 5 (3) der Haushaltssatzung zugestimmt.

Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht für das Vorhaben

– Grundwasserentnahme für die Beregnung von Spargelkulturen

in der Gemarkung Beelitz –

Bekanntmachung der Unteren Wasserbehörde des Landkreises Potsdam-Mittelmark nach § 3 a UVPG

Mit Antrag vom 28.10.2010 beantragte die Spargelhof Klaistow Produk- tions GmbH & Co. KG gemäß § 8 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) die wasserrechtliche Erlaubnis zur Grundwasserentnahme für die Beregnung von Spargelkulturen und Marktfrüchten in der Gemarkung Beelitz, Flur 17.

Die jährliche Grundwasserentnahme beläuft sich auf 25.000 m2.

Aufgrund der Entnahmemenge war für das geplante Vorhaben vor Ertei- lung der wasserrechtlichen Erlaubnis nach § 3 c UVPG gemäß Ziffer 13.3.3 der Anlage 1 UVPG eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen.

Im Ergebnis dieser Vorprüfung wurde festgestellt, dass für das oben genannte Vorhaben keine UVP-Pflicht besteht.

Diese Feststellung ist gemäß § 3 a UVPG nicht selbstständig anfechtbar.

Die Begründung dieser Entscheidung und die zugrunde liegenden Antrags- unterlagen können nach vorheriger telefonischer Anmeldung (Tel.:

033841/91105) während der Dienststunden im Landkreis Potsdam-Mittel- mark, FD Wasser/Abfall/Boden, Untere Wasserbehörde, mit Sitz in 14806 Bad Belzig, Papendorfer Weg eingesehen werden.

Die Untere Wasserbehörde wird über den Antrag entsprechend den recht- lichen Vorschriften entscheiden.

Fundstellen:

WHG: Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 9 des Geset- zes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert wor- den ist

UVPG Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. August 2012 (BGBl. I S. 1726) geändert worden ist

Bad Belzig, den 25.09.2012 Untere Wasserbehörde

Bekanntmachungsanordnung

Die gefassten Beschlüsse

– Beschluss über den geprüften Jahresabschluss 2011, Beschluss Nr. 10/09-2012

– Beschluss über die Verwendung des Jahresergebnisses 2011 Beschluss Nr. 11/09-2012

– Beschluss über die Entlastung des Verbandsvorstehers für das Wirt- schaftsjahr 2011, Beschluss Nr. 12/09-2012

Abwasserzweckverband „Planetal“ Ernst-Thälmann- straße 59, 14822 Brück, Tel. (033844) 75847, Fax 75849

(4)

– Beschluss zur Neufassung der Entwässerungssatzung des Abwasser- zweckverbandes „Planetal“, Beschluss Nr. 13/09-2012

– Beschluss zur Neufassung der Beitragssatzung des Abwasserzweck- verbandes „Planetal“, Beschluss Nr. 14/09-2012

– Beschluss zur Neufassung der Kostenersatzsatzung des Abwasser- zweckverbandes „Planetal“, Beschluss Nr. 15/09-2012

– Beschluss zur Neufassung der Gebührensatzung des Abwasserzweck- verbandes „Planetal“, Beschluss Nr. 16/09-2012

– 2. Änderung der Grubengebührensatzung des Abwasserzweckverban- des „Planetal“, Beschluss Nr. 17/09-2012

– 1. Nachtrag zum Wirtschaftsplan 2012, Beschluss Nr. 19/09-2012 in der Verbandsversammlung vom 19.09.2012, ordne ich hiermit zur Be- kanntmachung an.

Brück, den 25.09.12 gez. Christian Großmann Verbandsvorsteher

Verbandsversammlung, Ort: Brück öffentlich: x Datum der Beschlussfassung: 19.09.2012 nicht öffentlich:

Beschluss über den geprüften Jahresabschluss 2011 Beschluss Nr. 10/09-2012

Die Verbandsversammlung des Abwasserzweckverbandes „Planetal“ be- stätigt auf Grundlage von § 4, Abs. 2, Pkt. 6 der Verbandssatzung den fest- gestellten Jahresabschluss 2011.

Begründung:

Die Prüfung der Jahresrechnung ergab keine wesentlichen Beanstandungen.

Die wirtschaftliche Situation des Zweckverbandes wird als gesichert ange- sehen.

Stimmzahl der Verbandsmitglieder: 22

davon anwesend : 22

Stimmen – ja –: 22

Stimmen – nein –:

Stimmen – Enth. –:

gez. Großmann gez. Schübel

Verbandsvorsteher Vorsitzende der Verbandsversammlung

Verbandsversammlung, Ort: Brück öffentlich: x Datum der Beschlussfassung: 19.09.2012 nicht öffentlich:

Beschluss über die Verwendung des Jahresergebnisses 2011 Beschluss Nr. 11/09-2012

Die Verbandsversammlung des Abwasserzweckverbandes „Planetal“ be- stätigt auf Grundlage von § 4, Abs. 2, Pkt. 6 der Verbandssatzung das Jah- resergebnis 2011 in Höhe von 2.746.887,44 €und stellt dieses in die all- gemeine Rücklage ein.

Begründung:

Die Prüfung der Jahresrechnung ergab keine wesentlichen Beanstandungen.

Die wirtschaftliche Situation des Zweckverbandes wird als gesichert ange- sehen.

Stimmzahl der Verbandsmitglieder: 22

davon anwesend: 22

Stimmen – ja –: 22

Stimmen – nein –:

Stimmen – Enth. –:

gez. Großmann gez. Schübel

Verbandsvorsteher Vorsitzende der Verbandsversammlung

Verbandsversammlung, Ort: Brück öffentlich: x Datum der Beschlussfassung: 19.09.2012 nicht öffentlich:

Beschluss über die Entlastung des Verbandsvorstehers für das Wirtschaftsjahr 2011

Beschluss Nr. 12/09-2012

Die Verbandsversammlung des Abwasserzweckverbandes „Planetal“ be- schließt auf Grundlage von § 4, Abs. 2, Pkt. 6 der Verbandssatzung die Ent- lastung des Verbandsvorstehers, Herrn Christian Großmann, für das Wirt- schaftsjahr 2011.

Begründung:

Die Prüfung der Jahresrechnung ergab keine wesentlichen Beanstandungen.

Die wirtschaftliche Situation des Zweckverbandes wird als gesichert ange- sehen.

Stimmzahl der Verbandsmitglieder: 22

davon anwesend: 22

Stimmen – ja –: 22

Stimmen – nein –:

Stimmen – Enth. –:

gez. Großmann gez. Schübel

Verbandsvorsteher Vorsitzende der Verbandsversammlung

Verbandsversammlung, Ort: Brück öffentlich: x Datum der Beschlussfassung: 19.09.2012 nicht öffentlich:

Neufassung der Satzung über den Anschluss an die zentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage

des Abwasserzweckverbandes „Planetal“

(AZV „Planetal“) – Entwässerungssatzung –

Beschluss Nr: 13/09-2012

Die Verbandsversammlung des Abwasserzweckverbandes „Planetal“ be- schließt auf Grundlage von § 4, Abs. (2), Pkt. 2 der Verbandssatzung die

Abwasserzweckverband „Planetal“

Abwasserzweckverband „Planetal“

Abwasserzweckverband „Planetal“

Abwasserzweckverband „Planetal“

(5)

Neufassung der Satzung über den Anschluss an die zentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage (Entwässerungssatzung) in beiliegen- der Form.

Begründung:

In Vorbereitung der Erhebung von Altanschließerbeiträgen wurden die Sat- zungswerke des Verbandes geprüft und entsprechend der aktuellen Rechts- lage und -sprechung überarbeitet.

Stimmzahl der Verbandsmitglieder: 22

davon anwesend: 22

Stimmen – ja– : 22

Stimmen – nein –:

Stimmen - Enth. –:

gez. Großmann gez. Schübel

Verbandsvorsteher Vorsitzende der Verbandsversammlung

Verbandsversammlung, Ort: Brück öffentlich: x Datum der Beschlussfassung: 19.09.2012 nicht öffentlich:

Neufassung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die zentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage

des Abwasserzweckverbandes „Planetal“

(AZV „Planetal“)

– Schmutzwasserbeitragssatzung – Beschluss Nr: 14/09-2012

Die Verbandsversammlung des Abwasserzweckverbandes „Planetal“ be- schließt auf Grundlage von § 4, Abs. (2), Pkt. 2 der Verbandssatzung die Neufassung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die zentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage (Schmutzwasserbeitrags- satzung) in beiliegender Form.

Begründung:

In Vorbereitung der Erhebung von Altanschließerbeiträgen wurden die Sat- zungswerke des Verbandes geprüft und entsprechend der aktuellen Rechtslage und -sprechung überarbeitet.

Im Sinne der leichteren Handhabbarkeit wurde die kompakte Gesamtsat- zung (Beiträge, Gebühren, Kostenersatz) in Einzelsatzungen überführt.

Stimmzahl der Verbandsmitglieder: 22

davon anwesend : 22

Stimmen – ja –: 22

Stimmen – nein –:

Stimmen – Enth. –:

gez. Großmann gez. Schübel

Verbandsvorsteher Vorsitzende der Verbandsversammlung

Verbandsversammlung, Ort: Brück öffentlich: x Datum der Beschlussfassung: 19.09.2012 nicht öffentlich:

Neufassung der Satzung über den Kostenersatz für die Grundstücksanschlüsse im Bereich der zentralen

öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlage des Abwasserzweckverbandes „Planetal“

(AZV „Planetal“) – Kostenersatzsatzung – Beschluss Nr: 15/09-2012

Die Verbandsversammlung des Abwasserzweckverbandes „Planetal“ be- schließt auf Grundlage von § 4, Abs. (2), Pkt. 2 der Verbandssatzung die Neufassung der Satzung über die Grundstücksanschlüsse im Bereich der zentralen öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlage (Kostenersatz- satzung) in beiliegender Form.

Begründung:

In Vorbereitung der Erhebung von Altanschließerbeiträgen wurden die Sat- zungswerke des Verbandes geprüft und entsprechend der aktuellen Rechtslage und -sprechung überarbeitet.

Im Sinne der leichteren Handhabbarkeit wurde die kompakte Gesamtsat- zung (Beiträge, Gebühren, Kostenersatz) in Einzelsatzungen überführt.

Stimmzahl der Verbandsmitglieder: 22

davon anwesend: 22

Stimmen – ja –: 22

Stimmen – nein –:

Stimmen – Enth. –:

gez. Großmann gez. Schübel

Verbandsvorsteher Vorsitzende der Verbandsversammlung

Verbandsversammlung, Ort: Brück öffentlich: x Datum der Beschlussfassung: 19.09.2012 nicht öffentlich:

Neufassung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die zentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage

des Abwasserzweckverbandes „Planetal“

(AZV „Planetal“)

– Schmutzwassergebührensatzung – Beschluss Nr: 16/09-2012

Die Verbandsversammlung des Abwasserzweckverbandes „Planetal“ be- schließt auf Grundlage von § 4, Abs. (2), Pkt. 2 der Verbandssatzung die Neufassung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die zentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage (Schmutzwassergebühren- satzung) in beiliegender Form.

Begründung:

In Vorbereitung der Erhebung von Altanschließerbeiträgen wurden die Sat- zungswerke des Verbandes geprüft und entsprechend der aktuellen Rechtslage und -sprechung überarbeitet.

Im Sinne der leichteren Handhabbarkeit wurde die kompakte Gesamtsat- zung (Beiträge, Gebühren, Kostenersatz) in Einzelsatzungen überführt.

Abwasserzweckverband „Planetal“

Abwasserzweckverband „Planetal“

Abwasserzweckverband „Planetal“

(6)

Stimmzahl der Verbandsmitglieder: 22

davon anwesend: 22

Stimmen – ja –: 22

Stimmen – nein –:

Stimmen – Enth. –:

gez. Großmann gez. Schübel

Verbandsvorsteher Vorsitzende der Verbandsversammlung

Verbandsversammlung, Ort: Brück öffentlich: x Datum der Beschlussfassung: 19.09.2012 nicht öffentlich:

2. Änderung der Grubengebührensatzung des Abwasserzweckverbandes „Planetal“

Beschluss Nr: 17/09-2012

Die Verbandsversammlung des Abwasserzweckverbandes „Planetal“ be- schließt auf Grundlage von § 4, Abs. 2, Pkt. 2 der Verbandssatzung die 2. Änderungssatzung der Grubengebührensatzung vom 03.02.2005, ver- öffentlicht im Amtsblatt für den Landkreis Potsdam-Mittelmark am 29.03.2005 in beiliegender Form.

Begründung:

Die Gebührenkalkulation 2011/2012 hatte entsprechenden Anpassungs- bedarf ergeben.

Stimmzahl der Verbandsmitglieder: 22

davon anwesend: 22

Stimmen – ja –: 22

Stimmen – nein –:

Stimmen – Enth. –:

gez. Großmann gez. Schübel

Verbandsvorsteher Vorsitzende der Verbandsversammlung

Verbandsversammlung, Ort: Brück öffentlich: x Datum der Beschlussfassung: 19.09.2012 nicht öffentlich:

1. Nachtrag zum Wirtschaftsplan 2012 Beschluss Nr: 19/09-2012

Die Verbandsversammlung des Abwasserzweckverbandes „Planetal“ be- schließt auf Grundlage von § 4, Abs. (2), Pkt. 4 der Verbandssatzung den 1. Nachtrag zum Wirtschaftsplan in beiliegender Form.

Begründung:

Auf Grund der schweren Erkrankung eines technischen Mitarbeiters, im Zusammenhang mit der bestehenden Altersstruktur im technischen Be- reich sowie der geplanten Ausbildung eines Mitarbeiters zum Klärmeister und der damit verbundenen Ausfallzeiten, schlägt die Verbandsleitung vor, die für 2013 geplante Neubesetzung der Stelle eines technischen Mitar- beiters vorzuziehen.

Stimmzahl der Verbandsmitglieder: 22

davon anwesend: 22

Stimmen – ja –: 22

Stimmen – nein –:

Stimmen – Enth. –:

gez. Großmann gez. Schübel

Verbandsvorsteher Vorsitzende der Verbandsversammlung

2. Änderung zur Grubengebühren- satzung des Abwasserzweck-

verbandes „Planetal“

Aufgrund der §§ 2 und 3 der Kommunalverfassung des Landes Branden- burg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09. Januar 2012 (GVBl. I/12, Nr. 01, ber. GVBl. I/12, Nr. 7), der §§ 8 Abs. 4 und 15 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die kommu- nale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Mai 1999 (GVBl. I S. 194), zuletzt geändert durch Art. 8 des Gesetzes vom 23. September 2008 (GVBl. I S. 202) und der

§§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl. I S. 174), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 13.03.2012 (GVBl. I/12, Nr. 16), hat die Verbandsversammlung des Abwasserzweckver- bandes „Planetal“ am 19.09.2012 die 2. Änderung zur Grubengebühren- satzung des Abwasserzweckverbandes „Planetal“ beschlossen.

Artikel 1

§ 4 Gebührensätze, Abs. 2 wird wie folgt verändert:

2) Die Schmutzwassermengengebühr für die dezentrale Entsorgung aus abflusslosen Sammelgruben beträgt 6,30 €/m3.

Artikel 2

Diese Änderung zur Grubengebührensatzung tritt rückwirkend zum 16.07.2012 in Kraft.

Brück, den 25.09.12 gez. Großmann Verbandsvorsteher

Abwasserzweckverband „Planetal“

Abwasserzweckverband „Planetal“

(7)

Satzung über den Anschluss an die zentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage

des Abwasserzweckverbandes

„Planetal“ (AZV „Planetal“)

– Entwässerungssatzung –

Präambel

Aufgrund der §§ 2 und 3 der Kommunalverfassung des Landes Branden- burg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09. Januar 2012 (GVBl. I/12, Nr. 01, ber. GVBl. I/12, Nr. 7), der §§ 8 Abs. 4 und15 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Kommuna- le Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Mai 1999 (GVBl. I S. 194), zuletzt geändert durch Art. 8 des Gesetzes vom 23. September 2008 (GVBl. I S. 202) und des

§ 66 des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG) in der Fassung der Bekanntmachung 08. Dezember 2004, zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2011 (GVBl. I/11, Nr. 33) hat die Verbandsver- sammlung des Abwasserzweckverbandes „Planetal“ (AZV „Planetal“) in der Sitzung am 19.09.2012 folgende Satzung beschlossen:

Inhaltsverzeichnis:

§ 1 Allgemeines

§ 2 Begriffsbestimmungen

§ 3 Anschluss- und Benutzungsrecht

§ 4 Einleitbedingungen

§ 5 Abscheideanlagen

§ 6 Anschlusszwang

§ 7 Benutzungszwang

§ 8 Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang

§ 9 Antragsverfahren in besonderen Fällen

§ 10 Grundstücksanschluss und Pflicht zur Mitwirkung

§ 11 Grundstücksentwässerungsanlagen

§ 12 Sicherung gegen Rückstau

§ 13 Allgemeine Pflichten des Grundstückseigentümers

§ 14 Duldungs- und Auskunftspflicht

§ 15 Weitere Satzungen

§ 16 Haftung

§ 17 Zwangsmittel

§ 18 DIN-Normen

§ 19 Ordnungswidrigkeiten

§ 20 Inkrafttreten

§ 1 Allgemeines

(1) Der AZV „Planetal“ plant, baut, betreibt und unterhält zur Beseitigung des in seinem Verbandsgebiet anfallenden Schmutzwassers öffentliche Einrichtungen zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung für das Verbands- gebiet.

(2) Die Schmutzwasserbeseitigung erfolgt mittels Leitungssystem und Schmutzwasserbehandlungsanlage (Kläranlage).

(3) Der AZV „Planetal“ kann die Schmutzwasserbeseitigung ganz oder teilweise durch Dritte vornehmen lassen.

(4) Art, Lage und Umfang der öffentlichen Einrichtungen zur Schmutzwas- serbeseitigung sowie den Zeitpunkt ihrer Herstellung, Erweiterung, Erneu- erung, Veränderung oder Beseitigung bestimmt der AZV „Planetal“ im Rahmen der ihm obliegenden Schmutzwasserbeseitigungspflicht.

§ 2

Begriffsbestimmungen

(1) Die Schmutzwasserbeseitigung umfasst das Sammeln, Fortleiten, Be- handeln und Einleiten von Schmutzwasser.

(2) Schmutzwasser im Sinne dieser Satzung ist das durch häuslichen, ge- werblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Ei- genschaften veränderte Wasser und das bei Trockenwetter damit zusam- men abfließende Wasser (Schmutzwasser). Als Schmutzwasser gelten auch die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern oder Ablagern von Abfällen und Futtermitteln austretenden und gesammelten Flüssigkeiten.

(3) Zu der öffentlichen Einrichtung zur zentralen Schmutzwasserbeseiti- gung (im Folgenden auch „zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage“

genannt) gehören alle personellen Kräfte und sachlichen Mittel zur dauer- haften Wahrnehmung der Aufgabe der zentralen Schmutzwasserbeseiti- gung, insbesondere

a) das gesamte Entwässerungsnetz einschließlich aller technischen Anla- gen im Eigentum des AZV „Planetal“ (wie z. B. Schmutzwasserpump- werke, Schmutzwasserkanäle, Steuerungsanlagen usw.),

b) die Schmutzwasserbehandlungsanlage (Kläranlage) einschließlich al- ler technischen Vorrichtungen des AZV „Planetal“,

c) bewegliche oder unbewegliche Wirtschaftsgüter von Dritten, wenn sich der AZV „Planetal“ dieser für die zentrale Schmutzwasserbeseiti- gung bedient.

(4) Nicht zu der öffentlichen Einrichtung im Sinne von Abs. 3 gehören die Grundstücksanschlüsse und die Grundstücksentwässerungsanlagen.

(5) Der Grundstücksanschluss umfasst die Leitung von der Sammelleitung bis zur Grenze des zu entsorgenden Grundstücks. Im Übrigen gilt § 10. Die Errichtung des Kontrollschachtes erfolgt durch und auf Kosten des Grund- stückseigentümers, er gehört zur Grundstücksentwässerungsanlage.

(6) Grundstücksentwässerungsanlagen im Sinne dieser Satzung sind die Einrichtungen, die der Sammlung, Vorbehandlung, Prüfung, Rückhaltung, Ableitung und Behandlung des Schmutzwassers auf dem Grundstück die- nen, soweit sie nicht zum Grundstücksanschluss gehören. Im Übrigen gilt

§ 11.

(7) Anschlussnehmer ist jeder Eigentümer eines Grundstücks, das an die öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage angeschlossen ist.

(8) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht oder einem dinglichen Nut- zungsrecht belastet, so tritt der Erbbauberechtigte bzw. der dinglich zur Nutzung Berechtigte an die Stelle des Eigentümers.

(9) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung im Liegenschaftskataster und im Grundbuch jeder zusammenhängende Grundbesitz desselben Eigentümers, der eine selbstständige wirtschaftli- che Einheit bildet.

§ 3

Anschluss- und Benutzungsrecht

(1) Jeder Grundstückseigentümer eines im Gebiet des AZV „Planetal“ lie- genden Grundstückes ist vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Sat- zung berechtigt, vom AZV „Planetal“ den Anschluss seines Grundstückes zur Ableitung von Schmutzwasser nach Maßgabe dieser Satzung an die bestehenden öffentlichen Einrichtungen zu verlangen (Anschlussrecht).

(2) Das Anschlussrecht für die öffentlichen Einrichtungen der zentralen Schmutzwasserbeseitigung erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die durch eine betriebsfertige und aufnahmefähige öffentliche Einrichtung an- geschlossen werden können. Dies ist insbesondere der Fall bei Grundstü-

(8)

cken, die an einer Straße mit einer zentralen öffentlichen Schmutzwasser- beseitigungsanlage anliegen oder für die ein rechtlich gesicherter Zugang, der auch das Leitungsrecht zu Gunsten des AZV „Planetal“ umfasst, zu ei- ner solchen Straße besteht. Bei anderen Grundstücken kann der AZV „Pla- netal“ auf Antrag den Anschluss gegebenenfalls mit Bedingungen, Aufla- gen und Befristungen zulassen. Die Grundstückseigentümer können nicht verlangen, dass eine neue Schmutzwasserleitung hergestellt oder eine be- stehende Schmutzwasserleitung geändert wird.

(3) Der Anschluss an die zentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigungs- anlage kann versagt werden, wenn dieser aus technischen, betrieblichen, topographischen oder ähnlichen Gründen erhebliche Schwierigkeiten be- reitet und/oder unverhältnismäßig hohe Kosten für den AZV „Planetal“

verursacht. Dies gilt nicht, wenn sich der Grundstückseigentümer bereit er- klärt, die damit zusammenhängenden Aufwendungen zu tragen.

(4) Nach betriebsfertigem Anschluss des Grundstückes an die öffentlichen Einrichtungen der Schmutzwasserbeseitigung hat der Grundstückseigen- tümer vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung das Recht, das auf dem Grundstück anfallende Schmutzwasser in die jeweilige öffentliche Einrichtung einzuleiten (Benutzungsrecht), wenn und soweit nicht ander- weitige Rechtsvorschriften die Einleitung einschränken oder verbieten.

(5) Der Anschluss und die Benutzung der öffentlichen Einrichtungen sind ausgeschlossen,soweit der AZV „Planetal“ gesetzlich für die Schmutzwas- serbeseitigung nicht zuständig ist oder von der Schmutzwasserbeseiti- gungspflicht befreit ist.

§ 4 Einleitbedingungen

(1) Schmutzwasser darf in die öffentlichen Einrichtungen zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung nur über die Grundstücksanschlüsse eingelei- tet werden.

(2) In die zentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage ist das Einleiten von Niederschlagswasser, Grundwasser und Kühlwasser nicht zu- lässig. Soweit die Einleitung von Schmutzwasser der Genehmigung nach der Indirekteinleiterverordnung des Landes Brandenburg bedarf, ist der Grundstückseigentümer verpflichtet, diese dem AZV „Planetal“ unverzüg- lich vorzulegen.

(3) In die zentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage darf Schmutzwasser nicht eingeleitet werden, wenn auf Grund seiner Inhalts- stoffe zu besorgen ist, dass dadurch

a) die öffentliche Sicherheit und/oder Ordnung gefährdet wird oder b) die in der öffentlichen Einrichtung des AZV „Planetal“ tätigen Perso-

nen gesundheitlich beeinträchtigt werden oder

c) die öffentliche Einrichtung in ihrem Bestand angegriffen wird oder ih- re Funktionsfähigkeit oder Unterhaltung gefährdet, erschwert oder be- hindert wird oder

d) der Betrieb der öffentlichen Einrichtung erschwert oder verteuert wird oder

e) die Klärschlammbehandlung, -beseitigung oder -verwertung beein- trächtigt wird oder

f) die Funktion der zentralen öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungs- anlage so gestört wird, dass dadurch die Anforderungen der wasser- rechtlichen Einleiterlaubnis nicht eingehalten werden können oder g) von der zentralen öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlage

schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen.

(4) In die zentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage dürfen insbesondere nicht eingeleitet werden:

a) feste Stoffe (auch im zerkleinerten Zustand), die durch Ablagerungen in den Kanälen den Abfluss behindern (z. B. Kehricht, Müll, Schutt, Glas, Schlamm, Asche, Küchenabfälle, Fasern, Sand),

b) ferner Trester, Trup, feststoffhaltige Schlämpe, hefehaltige Rückstände, Molke, Latices, Lederreste, Borsten, Silagesickersaft, Abfälle aus Schlachtung und Tierkörperverwertung,

c) Textilien, Hygieneartikel, Pappe,

d) erhärtende Stoffe, z.B. Zement, Kalk, Kalkmilch, Gips, Mörtel, Kartoffel- stärke, Kunstharz, Bitumen, Teer,

e) Stoffe, die üble Gerüche verbreiten,

f) feuergefährliche, explosionsfähige Gemische bildende Stoffe (z. B. ab- scheidbare, emulgierte und gelöste Leichtflüssigkeiten wie Benzin, Heizöl, Schmieröl, Spiritus, Farben, Lacke, Phenole, Karbide, die Azety- len bilden),

g) Öle, Fette, z. B. abscheidbare und emulgierte öl- und fetthaltige Stoffe pflanzlichen oder tierischen Ursprungs,

h) aggressive und/oder giftige Stoffe (z. B. Säuren, Laugen und Salze, Stoffe zur Pflanzenbehandlung und Schädlingsbekämpfung),

i) Stoffe, die mit Schmutzwasser reagieren und dadurch schädliche oder übelriechende Produkte oder Wirkungen erzeugen z. B. Schwerflüssig- keiten wie (Trichlorethylen, Perchlorethylen, Chloroform und Tetra- chlorkohlenstoff),

j) Reinigungs- und Desinfektionsmittel sowie Spül- und Waschmittel, die zu unverhältnismäßig großer Schaumbildung führen,

k) Tierfäkalien, Jauche, Gülle, Mist,

l) Dämpfe und Gase (z. B. Chlor, Schwefelwasserstoff, Cyanwasserstoff sowie Stoffe, die solche Gase bilden),

m) Inhalte von Chemietoiletten,

n) radioaktives Schmutzwasser oder andere radioaktive Stoffe, o) Medikamente und pharmazeutische Produkte,

p) Schmutzwasser und Schlämme aus Anlagen zur dezentralen Schmutz- wasserbeseitigung, insbesondere nicht vorgeklärtes Schmutzwasser aus Kleinkläranlagen, abflusslosen Gruben, Sickerschächten, Schlamm- fängen und gewerblichen Sammelbehältern, soweit sie nicht mit schriftlicher Zustimmung des AZV „Planetal“ in eine für diesen Zweck vorgesehene Einleitungsstelle in die öffentliche Einrichtung eingeleitet werden.

(5) Schmutzwasser darf – abgesehen von den übrigen Begrenzungen des Benutzungsrechts – in die zentrale öffentliche Schmutzwasserbeseiti- gungsanlage nur eingeleitet werden, wenn die in der Anlage 1 genannten Grenzwerte nicht überschritten werden. Die Anlage 1 ist Bestandteil dieser Satzung.

(6) Eine Verdünnung oder Vermischung des Schmutzwassers mit dem Ziel, diese Grenzwerte einzuhalten, darf nicht erfolgen.

(7) Für die Einhaltung der Grenzwerte ist die nicht absetzbare homogeni- sierte Probe maßgebend, unabhängig davon, ob eine Stichprobe, eine qua- lifizierte Stichprobe (fünf Stichproben, die in einem Zeitraum von höchs- tens 2 Stunden im Abstand von nicht weniger als zwei Minuten entnom- men, gemischt werden) oder eine Mischprobe entnommen wird. Die Pro- benahme hat nach DIN 38402-A 11 in der jeweils geltenden Fassung zu er- folgen. Die Schmutzwasseruntersuchungen sind nach den allgemein aner- kannten Regeln der Technik durchzuführen.

(9)

(8) Ein Grenzwert nach der Anlage 1 gilt auch als eingehalten, wenn die Er- gebnisse der letzten fünf im Rahmen der Überwachung durch den AZV „Pla- netal“ durchgeführten Überprüfungen in vier Fällen diesen Wert nicht über- schreiten und kein Ergebnis diesen Wert um mehr als 100 % übersteigt. Über- prüfungen, die länger als drei Jahre zurückliegen, bleiben unberücksichtigt.

(9) Die in Abs. 2 bis 5 genannten Stoffe dürfen ebenfalls nicht in die Grund- stücksentwässerungsanlage und in den Grundstücksanschluss eingeleitet werden, sofern sie von dort in die zentrale öffentliche Schmutzwasserbe- seitigungsanlage gelangen können.

(10) Niedrigere als die aufgeführten Grenzwerte können im Einzelfall schriftlich vom AZV „Planetal“ festgesetzt und die Einhaltung der niedri- geren Grenzwerte kann schriftlich vom AZV „Planetal“ angeordnet wer- den, soweit dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint, um ei- ne Gefährdung der öffentlichen Einrichtungen zur Schmutzwasserbeseiti- gung oder der in den Einrichtungen beschäftigten Personen, die Beein- trächtigung der Benutzbarkeit der Einrichtungen oder einer Erschwerung der Schmutzwasserbehandlung sowie der landwirtschaftlichen Klär- schlammverwertung zu verhüten.

(11) Der AZV „Planetal“ kann im Einzelfall durch Bescheid die Einleitmen- ge, die Konzentrationen und die Frachten einzelner Inhaltsstoffe festlegen.

Er kann das Benutzungsrecht davon abhängig machen, dass auf dem Grundstück eine Vorbehandlung oder eine Rückhaltung und dosierte Ein- leitung des Schmutzwassers erfolgt. Der AZV „Planetal“ kann Maßnah- men zur Rückhaltung des Schmutzwassers auch verlangen, wenn die Vor- behandlung zeitweise unzureichend erfolgte. Satz 2 und 3 gelten auch für die Rückhaltung von Löschwasser im Brandfall.

(12) Gelangen Stoffe, die nicht den Anforderungen gemäß den vorstehenden Regelungen entsprechen, in die öffentlichen Einrichtungen oder ist dieses zu befürchten, hat der Grundstückseigentümer den AZV „Planetal“ unverzüglich zu unterrichten. Der AZV „Planetal“ ist bei begründetem Verdacht berechtigt, die notwendigen Schmutzwasseruntersuchungen vom Grundstückseigentü- mer zu verlangen und dabei Art, Umfang und Ort der Prüfung zu bestimmen.

Der AZV „Planetal“ bestimmt auch, wer die Prüfung durchführt.

§ 5 Abscheideanlagen

(1) Schmutzwasser mit Leichtflüssigkeiten wie Benzin, Benzol, Diesel, Heiz- oder Schmieröl sowie fetthaltiges Schmutzwasser ist vor den öffentlichen Einrichtungen zur Schmutzwasserbeseitigung in entsprechende Abschei- der einzuleiten und dort zu behandeln. Für fetthaltiges häusliches Schmutzwasser gilt das jedoch nur, wenn der AZV „Planetal“ im Einzelfall verlangt, dass auch dieses Schmutzwasser in entsprechende Abscheider einzuleiten und dort zu behandeln ist.

(2) Die Abscheider und deren Betrieb müssen den einschlägigen techni- schen und rechtlichen Anforderungen entsprechen. Der AZV „Planetal“

kann darüber hinausgehende Anforderungen an den Bau, den Betrieb und die Unterhaltung der Abscheider stellen, sofern dies im Einzelfall zum Schutz der öffentlichen Einrichtung erforderlich ist.

(3) Das Abscheidegut ist in Übereinstimmung mit den abfallrechtlichen Vorschriften zu entsorgen und darf den öffentlichen Einrichtungen nicht zugeführt werden.

§ 6 Anschlusszwang

(1) Jeder Grundstückseigentümer ist verpflichtet, nach Maßgabe dieser Satzung sein Grundstück an die öffentliche Einrichtung anschließen zu las- sen, soweit Schmutzwasser anfällt und die öffentliche Einrichtung vor dem Grundstück betriebsbereit und aufnahmefähig ist.

(2) Die Verpflichtung zum Anschluss an die zentrale öffentliche Schmutzwas- serbeseitigungsanlage besteht für solche Grundstücke, auf denen Schmutz-

wasser anfällt oder anfallen kann und die an eine öffentliche Straße oder an einem öffentlichen Weg oder Platz angrenzen oder einen rechtlich gesicher- ten Zugang, der auch das Leitungsrecht umfasst, zu einer solchen Straße, zu einem solchen Weg oder Platz haben, in der/in dem bereits eine betriebsbe- reite und aufnahmefähige öffentliche Einrichtung vorhanden ist.

(3) Soweit und solange Schmutzwasser auf dem Grundstück anfällt oder anfallen kann und die sonstigen Voraussetzungen nach Abs. 2 und 3 nicht vorliegen, besteht der Anschlusszwang für die Anlage der dezentralen Schmutzwasserbeseitigung.

(4) Wer zum Anschluss an die öffentliche Einrichtung zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung verpflichtet ist, hat den Anschluss zwischen der bereits vorhandenen Grundstücksentwässerungsanlage und dem Grundstücksanschluss innerhalb einer Frist von zwei Monaten auf eigene Kosten ordnungsgemäß herzustellen, nachdem der AZV „Planetal“ schrift- lich oder durch öffentliche Bekanntmachung hierzu aufgefordert hat. Bei Neu- und Umbauten muss der Anschluss vor abschließender Fertigstellung der Baumaßnahme hergestellt sein.

(5) Auf Verlangen des AZV „Planetal“ hat der Grundstückseigentümer die erforderlichen Maßnahmen zu treffen oder zu dulden, um die Verpflichtun- gen von Abs. 1 bis 4 einzuhalten.

§ 7 Benutzungszwang

(1) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, für sämtliches auf dem Grundstück anfallendes Schmutzwasser die öffentlichen Einrichtungen nach den Bestimmungen dieser Satzung zu benutzen.

(2) Auf Grundstücken, die an die öffentlichen Einrichtungen zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung angeschlossen sind, dürfen behelfsmäßige Schmutzwasserbeseitigungsanlagen, abflusslose Gruben und Kleinkläran- lagen nicht hergestellt oder betrieben werden.

(3) Auf Verlangen des AZV „Planetal“ hat der Eigentümer die erforder- lichen Maßnahmen zu treffen oder zu dulden, um die Verpflichtungen von Abs. 1 und 2 einzuhalten.

§ 8

Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang

(1) Die Befreiung vom Anschluss- und/oder Benutzungszwang an die öf- fentlichen Einrichtungen kann in Einzelfällen auf schriftlichen begründeten Antrag des Grundstückseigentümers gewährt werden, wenn dem Ver- pflichteten der Anschluss oder die Benutzung aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls, insbe- sondere dem öffentlichen Interesse an der Inanspruchnahme der öffent- lichen Einrichtung, an der dauerhaften Entsorgungssicherheit und an der öffentlichen Gesundheitspflege, nicht zumutbar ist.

(2) Die Befreiung vom Anschluss- und/oder Benutzungszwang erfolgt durch Bescheid des AZV „Planetal“ und kann unter dem Vorbehalt des Widerrufs, unter Bedingungen und Auflagen oder auf bestimmte Zeit er- teilt werden. Die Befreiung vom Benutzungszwang kann auch als Teilbe- freiung ausgesprochen werden.

(3) Wird die Befreiung für die öffentliche Einrichtung der zentralen Schmutzwasserbeseitigung erteilt, so gilt die Verpflichtung zur Benutzung der Einrichtung der dezentralen Entsorgung, soweit auf dem Grundstück Schmutzwasser anfällt.

§ 9

Antragsverfahren in besonderen Fällen

(1) Die Einleitung von Schmutzwasser außergewöhnlicher Art und Menge in eine öffentliche Einrichtung darf ohne schriftlichen Bescheid des AZV

(10)

„Planetal“ gemäß § 4 Abs. 8 nicht begonnen werden. Für den Bescheid gilt

§ 8 Abs. 2 Satz 1 entsprechend. Die Einleitung ist vom Grundstückseigen- tümer für jedes Grundstück beim AZV „Planetal“ vier Wochen vor Beginn der Benutzung der öffentlichen Einrichtungen schriftlich zu beantragen.

(2) Der Antrag muss enthalten:

a) Angaben entsprechend § 10 Abs. 11 a) bis d), b) Erläuterungsbericht mit:

• Beschreibung des Vorhabens und/oder der Nutzung auf dem Grundstück,

• Anzahl der Bewohner und/oder Arbeitnehmer,

• Berechnung des gesamten Schmutzwasseranfalles

• Beschreibung nach Art und Umfang der Produktion bzw. sonstigen Tätigkeiten und der Menge und Beschaffenheit des dabei anfallen- den Schmutzwassers, wenn es sich um einen Gewerbe- oder In- dustriebetrieb handelt,

• Angaben zur produktionsbedingten Wasserverdunstung oder zum Wasserverbrauch,

• Bei Grundstücksentwässerungsanlagen mit Vorbehandlungsanla- gen Angaben über:

– Menge, Anfallstelle und Beschaffenheit des Schmutzwassers, – Bau- und Betriebsbeschreibung der Vorbehandlungsanlage, – Behandlung und Verbleib von anfallenden Rückständen (z. B.

Schlämme, Feststoffe, Leichtstoffe).

(3) Der AZV „Planetal“ kann Ergänzungen zu den Anmeldungsunterlagen sowie Sonderzeichnungen fordern, wenn dieses für den Betrieb und/oder die Errichtung der öffentlichen Einrichtungen erforderlich ist.

(4) Die Kosten des Antrages und des Bescheides sind vom Grundstücksei- gentümer zu tragen.

§ 10

Grundstücksanschluss und Pflicht zur Mitwirkung

(1) Der Grundstücksanschluss umfasst die Leitung von der öffentlichen Sammelleitung bis zur Grenze des zu entsorgenden Grundstücks. Er endet bei der Gefälleleitung hinter der Grundstücksgrenze. Einen Meter nach der Grundstücksgrenze ist regelmäßig auf dem angeschlossenen Grundstück ein Kontrollschacht zu errichten. Ist dieses auf Grund der Gegebenheiten des Grundstückes nicht möglich, kann im Einzelfall der Kontrollschacht an anderer Stelle errichtet werden. Aus gleichem Grund kann der AZV „Plane- tal“ von der Errichtung von Kontrollschächten gänzlich absehen, wenn das den Regeln der Technik entspricht. Der Kontrollschacht ist in revisionsfähi- ger Größe mindestens mit einem Durchmesser von DN 400 zu errichten.

Im Falle von Sonderentwässerungsverfahren (Druck- oder Vakuumentwäs- serung) endet der Grundstücksanschluss mit dem Sammelbehälter und/

oder der Pumpe, die Bestandteil des Grundstücksanschlusses sind.

(2) Jedes Grundstück ist mit einem eigenen revisionsfähigen, unmittelba- ren Anschluss an die jeweilige öffentliche Einrichtung anzuschließen.

(3) Die Grundstücksanschlüsse stehen im Eigentum des AZV „Planetal“.

Sie werden vom AZV „Planetal“ hergestellt, erneuert, verändert, beseitigt und unterhalten. Die Herstellung, Erneuerung, Veränderung, Beseitigung und Unterhaltung der Grundstücksanschlüsse führt der AZV „Planetal“

selbst oder ein von ihm beauftragter Dritter durch. Die Grundstücksan- schlüsse müssen zugänglich und vor Beschädigung geschützt sein. Der Grundstückseigentümer hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung zu schaffen. Er darf keine Einwirkungen auf den Grundstücks- anschluss vornehmen oder vornehmen lassen.

(4) Art, Zahl und Lage der Grundstücksanschlüsse sowie deren Änderung werden nach Anhörung des Grundstückseigentümers und unter Wahrung seiner berechtigten Interessen vom AZV „Planetal“ bestimmt. Es besteht

kein Anspruch auf eine bestimmte Anschlusshöhe. Liegt für die Ableitung des Schmutzwassers kein entsprechendes Gefälle zur öffentlichen Einrich- tung vor, so kann der AZV „Planetal“ vom Grundstückseigentümer auf dessen Kosten den Einbau und den Betrieb einer Hebeanlage zur Entwäs- serung des Grundstückes verlangen.

(5) Der AZV „Planetal“ kann anordnen oder auf Antrag gestatten, dass mehrere Grundstücke durch einen gemeinsamen Grundstücksanschluss entwässert werden, wenn ein selbstständiger Anschluss von Grundstücken nach den Feststellungen des AZV „Planetal“ nur unter großen technischen Schwierigkeiten oder mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich wäre.

(6) Will ein Grundstückseigentümer sein Grundstück an den Grundstücks- anschluss eines Nachbargrundstückes anschließen, so bedarf es der schriftlichen Zustimmung des AZV „Planetal“. Die Zustimmung kann mit Bedingungen, Auflagen und Befristung erfolgen.

(7) Sofern sich Anlagenteile des Grundstücksanschlusses auf einem Grund- stück befinden, das nicht im Eigentum des Grundstückseigentümers steht, ist grundsätzlich die Eintragung einer beschränkt persönlichen Grund- dienstbarkeit zu Gunsten des AZV „Planetal“ im Grundbuch zum Haben und Halten der Anlage des Grundstücksanschlusses erforderlich.

(8) Jede Beschädigung des Grundstücksanschlusses, insbesondere Undich- tigkeiten von Leitungen sowie sonstige Störungen sind vom Grundstücks- eigentümer dem AZV „Planetal“ unverzüglich mitzuteilen.

(9) Ist ein Grundstück nicht mehr leitungsgebunden zu entwässern, lässt der AZV „Planetal“ den Grundstücksanschluss schließen. Bei der Entschei- dung zum jeweiligen Verfahren sind die Interessen des Grundstückseigent- ümers zu berücksichtigen. Die Kosten trägt der Grundstückseigentümer.

(10) Die Anlage eines neuen oder die Änderung eines bestehenden Grund- stücksanschlusses ist mit dem Grundstückseigentümer schriftlich abzu- stimmen. Hierfür ist dem AZV „Planetal“ vier Wochen vor Beginn der Ar- beiten folgendes mitzuteilen:

a) Grundstücksangaben (Gemarkung, Grundbuchblatt, Flur, Flurstück/e, Größe des Grundstückes, postalische Anschrift sowie Lageplan des Grundstückes und der Gebäude) nebst Beschreibung und Skizze der geplanten und/oder vorhandenen Grundstücksentwässerungsanlagen, b) die Angaben zu den Eigentums- und Nutzungsverhältnissen des

Grundstückes,

c) Angaben zur vorhandenen Wasserversorgung, soweit diese nicht aus- schließlich aus der öffentlichen Einrichtung erfolgt,

d) die Beschreibung der Gewerbebetriebe, deren Schmutzwässer einge- leitet werden sollen, nach Art und Menge der voraussichtlich anfallen- den Schmutzwässer.

Der AZV „Planetal“ kann Ergänzungen sowie Sonderzeichnungen fordern, wenn dies für den Betrieb, die Herstellung und die Unterhaltung des Grund- stücksanschlusses oder der öffentlichen Einrichtung erforderlich ist. Sollten sich erhebliche Abweichungen hinsichtlich der Planung der Anlage des Grundstücksanschlusses zur tatsächlichen Ausführung des Anschlusses erge- ben, so sind diese Änderungen unaufgefordert und in geeigneter Weise gegenüber dem AZV „Planetal“ nachzuweisen und zu dokumentieren (u. a.

Lageskizze mit Verlaufseinzeichnung). Sämtliche Unterlagen sind vom Grund- stückseigentümer zu unterschreiben und beim AZV „Planetal“ einzureichen.

(11) Die Kosten der Mitwirkung hat der Grundstückseigentümer zu tragen.

§ 11

Grundstücksentwässerungsanlagen

(1) Grundstücksentwässerungsanlagen sind Einrichtungen, die der Samm- lung, Vorbehandlung, Rückhaltung, Prüfung, Ableitung und Behandlung des Schmutzwassers auf dem Grundstück dienen, soweit sie nicht dem

(11)

Grundstücksanschluss zuzurechnen sind. Dazu gehören insbesondere Schmutzwassereinläufe, Reinigungsschächte und -öffnungen, Hebeanla- gen, Rückstausicherungen, Schmutzwasservorbehandlungsanlagen, Ab- scheideanlagen, Messschächte. Für die ordnungsgemäße Errichtung, Er- weiterung, Änderung, Beseitigung, Unterhaltung und Betrieb der Grund- stücksentwässerungsanlage ist der Grundstückseigentümer auf seine Kos- ten verantwortlich. Hat er die Anlagen oder Anlagenteile einem Dritten vermietet oder sonst zur Benutzung überlassen, so ist er für diesen Dritten dem AZV „Planetal“ gegenüber verantwortlich.

(2) Die Anlage darf nur unter Beachtung der Vorschriften dieser Satzung und anderer gesetzlicher oder behördlicher Bestimmungen sowie nach den anerkannten Regeln der Technik errichtet, erweitert, geändert, unterhalten und betrieben werden. Arbeiten an der Anlage dürfen nur durch dafür zu- gelassene Fachfirmen durchgeführt werden (DIN 1986).

(3) Der AZV „Planetal“ kann die Ausführung der Arbeiten überwachen oder prüfen lassen. Bei Prüfung müssen alle Anlagen sichtbar und gut zu- gänglich sein, Rohrgräben dürfen nicht verfüllt sein, andernfalls kann der AZV „Planetal“ die Freilegung verlangen. Werden Mängel an der Grund- stücksentwässerungsanlage festgestellt, so sind diese in einem Mängel- protokoll festzuhalten und innerhalb einer vom AZV „Planetal“ zu stellen- den Frist zu beseitigen. Der AZV „Planetal“ kann einen Nachweis über die Dichtigkeit der Grundstücksentwässerungsanlage vom Grundstückseigen- tümer fordern.

(4) Grundstücksentwässerungsanlagen sind so zu betreiben, dass Störun- gen anderer Grundstückseigentümer sowie störende Rückwirkungen auf Einrichtungen des AZV „Planetal“ oder Dritter ausgeschlossen sind.

(5) Der AZV „Planetal“ kann die Grundstücksentwässerungsanlage jeder- zeit prüfen und betriebsnotwendige Änderungen oder Instandsetzungen verlangen, wenn dies zur Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Schmutzwasserbeseitigung erforderlich ist.

§ 12

Sicherung gegen Rückstau

Gegen den Rückstau des Schmutzwassers aus der zentralen öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlage in das angeschlossene Grundstück hat sich der Grundstückseigentümer selbst zu schützen. Unter der Rückstaue- bene liegende Räume, Schächte oder Anlagen sind vom Grundstücksei- gentümer nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik, insbeson- dere DIN EN 12056 in der jeweiligen Fassung, gegen Rückstau zu sichern.

Als Rückstauebene wird die Straßenoberkante an der Anschlussstelle des Grundstücksanschlusses an die öffentliche Einrichtung festgesetzt.

§ 13

Allgemeine Pflichten des Grundstückseigentümers (1) Unbeschadet weiterer Mitteilungspflichten nach den Bestimmungen dieser Satzung, insbesondere gemäß der §§ 4 Abs. 13 und 9 Abs. 1 sowie des § 10 Abs. 9, 11 und 12 hat der Grundstückseigentümer den AZV „Pla- netal“ in folgenden Fällen unverzüglich zu benachrichtigen:

a) wenn eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und/oder Ordnung durch Inhaltsstoffe des Schmutzwassers zu besorgen ist oder b) wenn sich die Art, Beschaffenheit oder Menge des anfallenden

Schmutzwassers wesentlich ändert oder

c) wenn Stoffe entgegen den Bestimmungen des § 4 in die Grundstücks- entwässerungsanlage, den Grundstücksanschluss oder in die öffentli- che Einrichtung gelangen oder

d) bei Veränderungen der Nutzung eines Grundstückes, die Einfluss auf die Art, Menge oder die Beschaffenheit des Schmutzwassers haben oder

e) bei erstmaliger Einbindung einer Grundstücksentwässerungsanlage an den Grundstücksanschluss der zentralen Schmutzwasserbeseitigung unter Angabe des Wasserzählerstandes und des Einbindedatums oder f) wenn Grundstücksentwässerungsanlagen hergestellt, verschlossen,

beseitigt, erneuert oder verändert werden sollen oder

g) wenn Mängel oder Ablaufstörungen an der Grundstücksentwässe- rungsanlage oder am Grundstücksanschluss auftreten, die die ord- nungsmäßige Entsorgung beeinträchtigen oder beeinträchtigen kön- nen.

(2) Jeder Wechsel des Grundstückseigentümers ist durch den bisherigen oder den neuen Grundstückseigentümer binnen zwei Wochen beim AZV

„Planetal“ anzuzeigen. Erhält der AZV „Planetal“ keine Kenntnis, haften die Anzeigepflichtigen als Gesamtschuldner.

(3) Den Abbruch angeschlossener Gebäude und die Außerbetriebsetzung von Grundstücksentwässerungsanlagen oder Teilen davon hat der Grund- stückseigentümer dem AZV „Planetal“ mindestens zwei Monate vor Be- ginn mitzuteilen, damit der Grundstücksanschluss verschlossen oder be- seitigt werden kann.

(4) Die Mitteilungen nach Abs. 1 bis 3 haben schriftlich zu erfolgen. In den Fällen besonderer Dringlichkeit, z. B. bei Schadens-, Stör- und Katastro- phenfällen hat die Mitteilung vorab fernmündlich zu erfolgen.

§ 14

Duldungs- und Auskunftspflicht

(1) Der Grundstückseigentümer hat für Zwecke der örtlichen öffentlichen zentralen Schmutzwasserbeseitigung das Anbringen und Verlegen von Lei- tungen einschließlich Zubehör zur Fort- und Überleitung von Schmutzwas- ser über sein im Verbandsgebiet liegendes Grundstück sowie erforderliche Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke, die an die zentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigungs- anlage angeschlossen oder anzuschließen sind, die vom Grundstücksei- gentümer im wirtschaftlichen Zusammenhang mit dieser Schmutzwasser- beseitigung genutzt werden oder für die die Möglichkeit dieser Schmutz- wasserbeseitigung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Sie entfällt, soweit die Inanspruchnahme der Grundstücke den Grundstückseigentümer mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise belasten würde.

(2) Der Grundstückseigentümer ist rechtzeitig über Art und Umfang der be- absichtigten Inanspruchnahme des Grundstückes zu benachrichtigen.

(3) Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung der Anlagen verlan- gen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind.

Die Kosten der Verlegung hat der AZV „Planetal“ zu tragen, dies gilt nicht, soweit die Anlagen ausschließlich der Entsorgung des Grundstückes die- nen.

(4) Der Grundstückseigentümer hat das Betreten und Befahren des Grund- stücks durch den AZV „Planetal“ oder von ihm Beauftragte zu dulden zum Zwecke der

a) Prüfung und Kontrolle der Schmutzwasseranlagen,

b) Prüfung und Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen dieser Sat- zung,

c) Erfüllung der gesetzlichen Schmutzwasserbeseitigungspflicht, soweit hierzu das Betreten und Befahren des Grundstückes erforderlich ist.

(5) Der Grundstückseigentümer hat alle Schmutzwasseranlagen jederzeit zugänglich zu halten.

(6) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, alle für die Prüfung der Grundstücksanschlüsse und Grundstücksentwässerungsanlagen auf ihren

(12)

Zustand und ihre Benutzung sowie für die Errechnung der Anschlussbei- träge, Benutzungsgebühren und eventuellen Ersatzansprüche erforder- lichen Auskünfte zu erteilen. Insbesondere ist er verpflichtet, über Menge und Beschaffenheit des in die Grundstücksentwässerungsanlagen einge- leiteten oder einzuleitenden Abwässer Auskunft zu geben. Gleiches gilt, wenn zu vermuten ist, dass Schmutzwasser in die öffentliche Einrichtung eingeleitet wurde, bei dem der Verdacht besteht, dass schädliche oder ge- fährliche Stoffe im Sinne des § 4 enthalten sind oder waren.

§ 15 Weitere Satzungen

(1) Die Erhebung von Gebühren, Beiträgen und Kostenerstattungen wird in besonderen Satzungen geregelt.

(2) Weitere Einzelheiten zur dezentralen Schmutzwasserbeseitigung wer- den in einer besonderen Satzung geregelt.

§ 16 Haftung

(1) Der Grundstückseigentümer hat für einen ordnungsgemäßen Betrieb und Zustand der Grundstücksentwässerungsanlagen und für eine ord- nungsgemäße Benutzung der Einrichtungen des AZV „Planetal“ nach den Vorschriften dieser Satzung zu sorgen. Er haftet dem AZV „Planetal“ für al- le Schäden und Nachteile, die infolge des mangelhaften Betriebes oder Zu- standes oder der satzungswidrigen Benutzung der Grundstücksentwässe- rungsanlage oder durch ihn in Folge der satzungswidrigen Benutzung des Grundstücksanschlusses oder der öffentlichen Einrichtung entstehen. Hat er die Anlagen oder Anlagenteile einem Dritten vermietet oder sonst zur Benutzung überlassen, so ist er dem AZV „Planetal“ gegenüber für den Schaden verantwortlich, den der Dritte dem AZV „Planetal“ widerrechtlich zufügt. Zu den Schäden und Nachteilen zählen insbesondere auch Kosten, die der AZV „Planetal“ aufwendet

• zur Gefahrenabwehr,

• für zusätzliche betriebliche Aufwendungen bei der Schmutzwasserbe- seitigung,

• für die Ermittlung und Bewertung von Schadstoffkonzentrationen und -frachten (am Entstehungsort und auf dem Transportweg) einschließ- lich des Versuches zur Entschärfung oder Beseitigung dieser Schad- stoffe und Unterbindung weiterer Schadstoffeinträge.

(2) Soweit er haftet, hat der Ersatzpflichtige den AZV „Planetal“ von Er- satzansprüchen Dritter freizustellen.

(3) Der AZV „Planetal“ haftet nicht für Schäden, die dadurch entstehen, dass Rückstausicherungen nicht vorhanden sind oder nicht ordnungsge- mäß funktionieren.

(4) Bei Betriebsstörungen in den öffentlichen Einrichtungen und bei Auf- treten von Schäden, die infolge von höherer Gewalt, durch Hochwasser oder Starkregenereignisse oder durch Rückstau hervorgerufen werden, be- stehen keine Ansprüche auf Schadenersatz, Entschädigung oder Minde- rung der Benutzungsgebühr, es sei denn, dem AZV „Planetal“ ist vorsätzli- ches oder grob fahrlässiges Handeln zur Last zu legen.

(5) Derjenige, der durch Nichtbeachtung der Einleitbedingungen gem. § 4 dieser Satzung verursacht, dass der AZV „Planetal“ eine erhöhte Schmutz- wasserabgabe zu entrichten hat oder eine Verrechnungsmöglichkeit der Schmutzwasserabgabe nicht wahrnehmen kann, hat dem AZV „Planetal“

den erhöhten Betrag dieser Abgabe bzw. den Schaden zu erstatten.

(6) Treten durch Überschreitungen der durch den AZV „Planetal“ gem. § 4 Abs. 5 i. V. m. Anlage 1 und/oder gem. § 4 Abs.10 oder Abs. 11 festgeleg- ten Werte Schäden an den Anlagen der öffentlichen Einrichtung bzw. Stö-

rungen im Betrieb dieser Anlagen auf, haftet der Grundstückseigentümer für den von ihm verursachten Schaden.

(7) Haben mehrere Grundstückseigentümer die Schäden verursacht, so haften sie als Gesamtschuldner.

§ 17 Zwangsmittel

Für den Fall, dass ein Verwaltungsakt auf Grundlage dieser Satzung nicht befolgt oder dagegen verstoßen wird, können nach §§ 15 ff des Verwal- tungsvollstreckungsgesetzes des Landes Brandenburg Zwangsmittel ange- wendet werden.

§ 18 DIN-Normen

Die in Bezug genommenen DIN- und DIN EN-Normen können bei der Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin, bezogen werden.

Sie sind ferner beim Deutschen Patent- und Markenamt in München ar- chivmäßig gesichert niedergelegt.

§ 19

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

• § 4 Abs. 1 bis 6 Schmutzwasser oder sonstige Stoffe in die Anlagen zur zentralen öffentlichen Schmutzwasserbeseitigung einleitet oder ein- bringt, deren Einleitung oder Einbringung nach diesen Bestimmungen ausgeschlossen ist,

• § 4 Abs. 10 eine tatsächliche oder zu befürchtende Grenzwertüber- schreitung bzw. untersagte Stoffeinleitung nicht an den AZV „Plane- tal“ meldet,

• § 5 Abs. 1 Schmutzwasser mit Leichtflüssigkeiten und fetthaltiges Schmutzwasser nicht in Abscheideanlagen einleitet und behandelt,

• § 6 Abs. 1 sein Grundstück nicht an die öffentliche Schmutzwasseran- lage anschließen lässt,

• § 6 Abs. 6 den Anschluss zwischen der Grundstücksanlage und dem Grundstücksanschluss nicht innerhalb einer Frist von zwei Monaten herstellt,

• § 7 Abs. 1 für auf den Grundstücken anfallendes Schmutzwasser nicht die öffentlichen Einrichtungen des AZV „Planetal“ nutzt,

• § 7 Abs. 4 nicht die erforderlichen Maßnahmen trifft oder duldet,

• § 9 Abs. 1 Schmutzwasser außergewöhnlicher Art und Menge in eine öffentliche Einrichtung ohne schriftlichen Bescheid des AZV „Planetal“

einleitet und/oder nicht rechtzeitig den Antrag zur Einleitung von Schmutzwasser außergewöhnlicher Art und Menge stellt,

• § 10 Abs. 9 nicht rechtzeitig Beschädigungen des Grundstücksan- schlusses, Undichtigkeiten oder sonstige Störungen mitteilt,

• § 10 Abs. 11 die Angaben für die Anlage eines neuen oder die Ände- rung eines bestehenden Grundstücksanschlusses nicht oder nicht rechtzeitig macht,

• § 11 Abs. 2 die Grundstücksentwässerungsanlagen nicht nach den ge- setzlichen Vorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, erweitert, ändert, betreibt oder unterhält,

(13)

• § 11 Abs. 4 die Grundstücksentwässerungsanlagen nicht so betreibt, dass Störungen anderer Grundstückseigentümer, störende Rückwir- kungen auf Einrichtungen des AZV „Planetal“ oder Dritter ausge- schlossen sind,

• § 13 Abs. 1 den AZV „Planetal“ nicht rechtzeitig benachrichtigt,

• § 13 Abs. 3 dem AZV „Planetal“ den Wechsel des Grundstückseigen- tümers nicht rechtzeitig mitteilt,

• § 13 Abs. 4 dem AZV „Planetal“ den Abbruch von Gebäuden und die Außerbetriebsetzung von Grundstücksentwässerungsanlagen oder Teilen davon nicht fristgerecht mitteilt,

• § 14 Abs. 4 das Betreten oder Befahren seiner Grundstücke nicht dul- det,

• § 14 Abs. 5 nicht alle Schmutzwasseranlagen jederzeit zugänglich hält,

• § 14 Abs. 6 die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt.

(2) Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße von 5,00 € bis 1.000,00 €geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vor- teil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen.

Reicht das dazu zulässige Höchstmaß nicht aus, kann es überschritten wer- den.

(3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils geltenden Fas- sung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde ist der Verbands- vorsteher.

§ 20 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Entwässerungssatzung des AZV „Planetal“ vom 17.09.2001 außer Kraft.

Brück, den 25.09.12 Christian Großmann Verbandsvorsteher

Satzung über den Kostenersatz für die Grundstücksanschlüsse im Bereich der zentralen öffentlichen

Schmutzwasserbeseitigung des Abwasserzweckverbandes „Planetal“

(AZV „Planetal“)

– Kostenersatzsatzung –

Präambel

Aufgrund der §§ 2 und 3 der Kommunalverfassung des Landes Branden- burg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09. Januar 2012 (GVBl. I/12, Nr. 01, ber. GVBl. I/12, Nr. 7), der §§ 8 Abs. 4 und 15, Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die kommu- nale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) in der Fassung der

Bekanntmachung vom 28. Mai 1999 (GVBl. I S. 194), zuletzt geändert durch Art. 8 des Gesetzes vom 23. September 2008 (GVBl. I S. 202) und der

§§ 1, 2 und 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl. I S. 174), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 13.03.2012 (GVBl. I/12, Nr. 16) hat die Verbandsversammlung des Abwasserzweckver- bandes „Planetal“ (AZV „Planetal“) am 19.09.2012 folgende Satzung be- schlossen:

Inhaltsverzeichnis:

§ 1 Allgemeines

§ 2 Ersatz von Grundstücksanschlusskosten

§ 3 Erstattungspflichtiger

§ 4 Veranlagung und Fälligkeit

§ 5 Vorausleistungen

§ 6 Auskunfts-, Anzeige- und Duldungspflicht

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

§ 8 Inkrafttreten

§ 1 Allgemeines

(1) Der Abwasserzweckverband „Planetal“ (im Folgenden: AZV „Plane- tal“) erhebt nach Maßgabe dieser Satzung Kostenersatz für Grundstücks- anschlüsse im Bereich der zentralen Schmutzwasserbeseitigung, soweit diese nicht zur öffentlichen Einrichtung gehören.

(2) Grundstücksanschluss im Sinne dieser Satzung ist die Verbindungslei- tung von der öffentlichen Sammelleitung bis zur Grenze des zu entwäs- sernden Grundstücks oder bei Vorhandensein eines Kontrollschachtes bis einschließlich diesem. Im Falle von Sonderentwässerungsverfahren (Druck- oder Vakuumentwässerung) endet der Grundstücksanschluss mit dem Sammelbehälter und/oder der Pumpe, die Bestandteil des Grundstücksan- schlusses sind.

§ 2

Ersatz von Grundstücksanschlusskosten

(1) Der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung oder Besei- tigung sowie die Kosten der Unterhaltung der Grundstücksanschlüsse sind dem AZV „Planetal“ in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten.

(2) Der Erstattungsanspruch entsteht mit der endgültigen Herstellung des Grundstücksanschlusses, im Übrigen mit der Beendigung der Maßnahme.

§ 3

Erstattungspflichtiger

(1) Erstattungspflichtig ist, wer zum Zeitpunkt des Erlasses des Erstat- tungsbescheides Eigentümer des Grundstückes ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erb- bauberechtigte. Besteht für das Grundstück ein Nutzungsrecht, so tritt der Nutzer an die Stelle des Eigentümers. Nutzer sind die in § 9 des Sachen- rechtsbereinigungsgesetzes vom 21.09.1994 (BGBl. I, S. 2457) genannten natürlichen oder juristischen Personen des privaten und des öffentlichen Rechts. Die Erstattungspflicht dieses Personenkreises entsteht nur, wenn zum Zeitpunkt des Erlasses des Erstattungsbescheides das Wahlrecht über die Bestellung eines Erbbaurechts oder den Ankauf des Grundstücks gem.

den §§ 15 und 16 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes bereits ausgeübt und gegen den Anspruch des Nutzers keine der nach dem Sachenrechts- bereinigungsgesetz statthaften Einreden und Einwendungen geltend ge- macht worden sind; andernfalls bleibt die Erstattungspflicht des Grund- stückseigentümers unberührt.

(2) Mehrere Erstattungspflichtige haften als Gesamtschuldner.

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