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Amtsblatt für den Landkreis Potsdam-Mittelmark Jg.19, Heft 02

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Informationen aus dem Landratsamt

Amtsblatt für den Landkreis Potsdam-Mittelmark

Postvertriebsstück Entgelt bezahlt • A 7857 Brandenburgische Universitäts- druckerei- und Verlags- gesellschaft Potsdam mbH Karl-Liebknecht-Straße 24/25 14476 Golm

Tel./Fax 0331/56 89-0/-16

Amtliche Bekanntmachungen des Landkreises Potsdam-Mittelmark mit Informationsteil

Jahrgang 19 Bad Belzig 27. Februar 2012 Nummer 2

Impressum

Herausgeber:

Landkreis Potsdam-Mittelmark Der Landrat

14806 Bad Belzig, Niemöllerstraße 1 Tel. 033841/9 12 27, Fax 033841/9 12 18 Internet: www. potsdam-mittelmark.de Redaktion:

Brigitte Kunze, Büro des Landrates Bezug:

kostenlos erhältlich in allen Amts-, Gemeinde- und Stadtverwaltungen im Landkreis sowie beim Landkreis, 14806 Bad Belzig, Niemöllerstraße 1 Jahresabonnement bei Postbezug 15,34 € Gesamtherstellung und Vertrieb:

Brandenburgische Universitätsdruckerei- und Verlagsgesellschaft Potsdam mbH, Karl-Liebknecht-Straße 24/25, 14476 Golm Anzeigenverwaltung:

Brandenburgische Universitätsdruckerei- und Verlagsgesellschaft Potsdam mbH, Telefon 0331/56 89-0, Fax 0331/5689-16

Inhalt amtlich

Öffentliche Bekanntmachungen

Auslegung der Eröffnungsbilanz zum 01.01.2010

des Landkreises Potsdam-Mittelmark S. 1

Eröffnungsbilanz 1. Januar 2010 S. 2

Bekanntmachungsanordnung,

Bekanntmachung der Neufassung der Satzung über die Schülerbeförderung und Erstattung von Schülerfahrtkosten des Landkreises Potsdam-Mittelmark

Satzung über die Schülerbeförderung und Erstattung von

Schülerfahrtkosten des Landkreises Potsdam-Mittelmark S. 4 Allgemeinverfügung Abschussplanung für das

Jagdjahr 2012/2013 im Landkreis Potsdam-Mittelmark S. 6 Anhörungsverfahren zum geplanten Wasserschutzgebiet Götz S. 7

Übersichtskarte der Verordnung S. 8

Umsetzung der brandenburgischen Badegewässer- verordnung (BbgBadV)

Beteiligung der Öffentlichkeit im Vorfeld der

Badestellenausweisung S. 9

1. Nachtrag zum öffentlich-rechtlichen Vertrag vom

04.12.2007/01.12.2007 zwischen der Gemeinde Michendorf

und dem Landkreis Potsdam-Mittelmark S. 9

2. Nachtrag zum öffentlich-rechtlichen Vertrag vom

13.10.2004/24.09.2004 zwischen der Gemeinde Stahnsdorf

und dem Landkreis Potsdam-Mittelmark S. 10

3. Nachtrag zum öffentlich-rechtlichen Vertrag vom 30.09./08.12.2004 zwischen der Stadt Bad Belzig

und dem Landkreis Potsdam-Mittelmark S. 10

3. Nachtrag zum öffentlich-rechtlichen Vertrag vom 16.09./13.10.2004 zwischen der Stadt Teltow

und dem Landkreis Potsdam-Mittelmark S. 11

3. Nachtrag zum öffentlich-rechtlichen Vertrag vom 22.09.2004/08.12.04 zwischen der Stadt Werder (Havel)

und dem Landkreis Potsdam-Mittelmark S. 11

Ende des amtlichen Teils

Inhalt

Informationen aus dem Landratsamt

Einladung zum 6. Kreis-

entwicklungsforum S. 12 Programm der 22. Branden- burgischen Frauenwoche vom 1.-13. März 2012

•Veranstaltungen im Land- kreis Potsdam-Mittelmark S. 13 Beratungszentren des Land- kreises Potsdam-Mittelmark

•Allgemeine soziale

Beratung S. 24

Wohnraumberatung des Land- kreises Potsdam-Mittelmark S. 25

Sonstige Informationen, Tipps, Termine

Umzug der Koordinierungs- stellen

•Koordination für Freiwil- ligenarbeit & Bürgerenga-

gement PM S. 25

•Koordination für das Netzwerk ambulanter sozialer Dienste PM S. 25

Eröffnungsbilanz zum 01.01.2010 des Landkreises Potsdam-Mittelmark

Gemäß § 85 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg hat der Kreistag Potsdam-Mittelmark am 24.11.2011, Beschluss-Nr. 2011/419, die geprüfte Eröffnungsbilanz zum 01.01.2010 des Landkreises Potsdam- Mittelmark mit ihren Anlagen beschlossen.

Die Eröffnungsbilanz mit Anlagen liegt zur Einsichtnahme eine Woche (begin- nend mit der Bekanntgabe) im Landratsamt Potsdam-Mittelmark, Papen- dorfer Weg 1, Bad Belzig, Zimmer 234 zu den Geschäftszeiten aus.

Bad Belzig, den 01.02.2012 Blasig, Landrat

Blutspendetermine S. 28

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(3)
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Bekanntmachungsanordnung

Die Neufassung der Satzung über die Schülerbeförderung und Erstattung von Schülerfahrtkosten des Landkreises Potsdam-Mittelmark vom 31.01.2012 wird im amtlichen Verkündungsblatt, dem Amtsblatt für den Landkreis Potsdam-Mittelmark, öffentlich bekannt gemacht.

Bad Belzig, den 31.01.2012 Blasig

Landrat DS

Bekanntmachung der

Neufassung der Satzung über die Schülerbeförderung und Erstattung

von Schülerfahrtkosten des Landkreises Potsdam-Mittelmark

Vom 31.01.2012

Auf der Grundlage des Artikels 3 der 2. Satzung zur Änderung der Satzung über die Schülerbeförderung und Erstattung von Schülerfahrtkosten vom 24.11.2011 (Amtsblatt 12/2011, S. 7) wird nachstehend der Wortlaut der Satzung über die Schülerbeförderung und Erstattung von Schülerfahrtkos- ten des Landkreises Potsdam-Mittelmark in der ab dem 29.12.2011 gelten- den Fassung bekannt gemacht.

Die Neufassung berücksichtigt:

1. die Satzung über die Schülerbeförderung und Erstattung von Schüler- fahrtkosten des Landkreises Potsdam-Mittelmark in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.01.2010 (Amtsblatt 02/2010, S. 10) 2. die am 01.09.2010 in Kraft getretene Satzung zur Änderung der Sat-

zung über die Schülerbeförderung und Erstattung von Schülerfahrtkos- ten vom 03.03.2011 (Amtsblatt 3/2011, S. 3)

3. die am 29.12.2011 in Kraft getretene 2. Satzung zur Änderung der Sat- zung über die Schülerbeförderung und Erstattung von Schülerfahrtkos- ten vom 24.11.2011 (Amtsblatt 12/2011, S. 7)

Belzig, den 31.01.2012 Blasig

Landrat DS

Satzung über die

Schülerbeförderung und Erstattung von Schülerfahrtkosten des Landkreises Potsdam-Mittelmark

§ 1 Grundsatz

(1) Die Satzung regelt die Bedingungen der Schülerbeförderung und der Erstattung von notwendigen Schülerfahrtkosten für die Beförderung von Schülerinnen und Schülern, im Nachfolgenden nur als Schüler bezeichnet, die im Landkreis Potsdam-Mittelmark ihre Wohnung haben. Als Wohnung gilt die Wohnung im Sinne der §§ 15 und 16 des Gesetzes über das Mel- dewesen im Land Brandenburg (BbgMeldeG). Bei Schülern der beruflichen Schulen mit einem Berufsausbildungs- oder Arbeitsverhältnis tritt die im Ausbildungs- oder Arbeitsvertrag benannte Ausbildungs- oder Arbeitsstät- te an die Stelle der Wohnung. Für Heim- und Pflegekinder, die ihre Woh- nung im Landkreis Potsdam-Mittelmark haben, ist der gewöhnliche Auf- enthalt ausschlaggebend für die Beförderungs- und Erstattungspflicht.

(2) Die Beförderungs- und Erstattungspflicht besteht für den Schulweg von der Wohnung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2

a) zur zuständigen Grundschule (§ 106 BbgSchulG),

b) zur kostengünstigsten erreichbaren Schule der gewählten Schulform in öffentlicher Trägerschaft und wenn diese außerhalb des Landkreises liegt auch zur kostengünstigsten erreichbaren Schule dieser Schulform auf dem Gebiet des Landkreises,

c) zur durch den Förderausschuss und durch Bescheid des Staatlichen Schulamtes bestimmten Förderschule oder Förderklasse im Sinne § 30 Abs. 2 und 5 BbgSchulG,

d) zur zuständigen Berufsschule,

e) zur kostengünstigsten erreichbaren Berufsfachschule, die den gewähl- ten Beruf anbietet,

f) zur kostengünstigsten erreichbaren Fachoberschule, die den gewünsch- ten Bildungsgang anbietet,

g) zum kostengünstigsten erreichbaren Oberstufenzentrum, das den Bil- dungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife in den Jahr- gangsstufen 11 bis 13 im Sinne § 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe h BbgSchulG anbietet,

h) zu Schulen mit besonderer Prägung (Spezialschulen, Spezialklassen) im Sinne § 8 a BbgSchulG,

i) zu Ersatzschulen nach Maßgabe des Buchstaben a bis h.

(3) Wird eine andere als die unter Absatz 2 genannten Schulen besucht, werden nur die Kosten erstattet, die für den Besuch der zuständigen bzw.

kostengünstig erreichbaren Schule der gewählten Schulform notwendig wären. Dies gilt nicht, wenn der Schüler der besuchten Schule zugewiesen wurde. Waren die unter Absatz 2 genannten Schulen aus Kapazitätsgrün- den nicht aufnahmefähig, werden die notwendigen Fahrtkosten zu der dann kostengünstig erreichbaren Schule der gewählten Schulform erstat- tet. Die schriftlichen Ablehnungen sind dem Antrag gemäß § 8 beizufügen.

Liegen in den Fällen des Absatzes 2 Buchstabe b Wohnung und Schule in derselben Stadt, derselben Gemeinde oder demselben Amt, gilt auch die besuchte Schule als am kostengünstigsten erreichbare.

(3a) Als die am kostengünstigsten erreichbare Schule gilt auch ein in Tel- tow, Kleinmachnow oder Stahnsdorf besuchtes Gymnasium, sofern im Ein- zelfall nicht ein Gymnasium außerhalb der genannten drei Orte kosten- günstiger zu erreichen ist.

(4) Wird ein Schüler aufgrund einer Ordnungsmaßnahme im Sinne von § 64 Abs. 2 Nr. 4 BbgSchulG durch das Staatliche Schulamt an eine andere Schule zugewiesen, werden nur die Fahrtkosten erstattet, die bis zur bisher besuch- ten Schule anerkannt wurden.

(5) Besuchen Schüler Schulen außerhalb des Landes Brandenburg, deren

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chen, so werden diese nach dem dort zu erreichenden Schulabschluss der Schulform nach § 16 BbgSchulG zugeordnet.

§ 2 Anspruchsberechtigung

Der Anspruch auf Beförderung bzw. Erstattung von Schülerfahrtkosten besteht für Schüler in den Bildungsgängen gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1, 2, 3 und 4 BbgSchulG sowie für Schüler von Ersatzschulen.

§ 3 Schulweg und Mindestentfernungen

(1) Die Beförderungs- und Erstattungspflicht besteht für den Schulweg. Der Schulweg ist der kürzeste verkehrsübliche Fußweg zwischen der Wohnung und der Schule, d. h. der kürzeste Weg zwischen der Haustür des Wohn- gebäudes des Schülers und dem nächstgelegenen benutzbaren Eingang des Schulgebäudes. Bei Schulen mit mehreren Standorten ist auf den Ort des regelmäßigen Unterrichts abzustellen.

(2) Für Schüler mit einer dauernden oder vorübergehenden Behinderung im Sinne § 2 SGB IX und Schüler, für die der Weg mit besonderen Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit verbunden ist, erfolgt eine Beförderung zu den nach § 1 Abs. 2 benannten Schulen unabhängig von der Mindest- entfernung.

(3) Die Beförderungs- oder Erstattungspflicht besteht, wenn der Schulweg für Schüler der Primarstufe mindestens 2 km für Schüler der Sekundarstufe I mindestens 3 km für Schüler der Sekundarstufe II

bzw. für Schüler der Bildungsgänge des OSZ mindestens 5 km beträgt.

§ 4 Beförderungsarten/Beförderung (1) Die Schülerbeförderung erfolgt

1. grundsätzlich im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV), 2. mit Fahrzeugen im Rahmen des Schülerspezialverkehrs, 3. mit sonstigen Fahrzeugen in begründeten Ausnahmefällen.

(2) Der Schüler hat das vom Träger der Schülerbeförderung bestimmte Beförderungsmittel zu benutzen.

(3) Die Beförderung erfolgt zum allgemeinen Beginn bzw. allgemeinen Ende des Unterrichts an der Schule. Die individuellen Unterrichtszeiten der Schü- ler bleiben unberücksichtigt. Bei kurzfristig auftretenden Unterrichtsaus- fällen besteht kein Anspruch auf Beförderung außerhalb des Fahrplanes der öffentlichen Verkehrsmittel oder des Schülerspezialverkehrs bzw. auf Erstattung von zusätzlich anfallenden Fahrtkosten.

(4) Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf bzw. einer dauernden oder vorübergehenden Behinderung können bei Nachweis gemäß § 3 Abs. 2 mit einem sonstigen Fahrzeug und in Begleitung einer Person befördert werden.

§ 5 Notwendige Fahrtkosten

(1) Notwendige Fahrtkosten für den Schulweg sind die Beförderungsentgel- te nach den Tarifen des VBB für die preisgünstigste Verkehrsverbindung unter Berücksichtigung möglicher Fahrpreisermäßigungen.

(2) Bei Benutzung sonstiger Fahrzeuge (PKW; Krad) werden als notwendige Fahrtkosten das Beförderungsentgelt des Verkehrsträgers nach Absatz 1 anerkannt.

(3) Schülern, für die eine notwendige Beförderung mit sonstigen Fahrzeu- gen im Sinne § 3 Abs. 2 nachgewiesen wurde und mit einem privaten PKW

befördert werden, sind die Kosten entsprechend dem Bundesreisekosten- gesetz vom 25. Mai 2005 in der jeweils geltenden Fassung auf Antrag zu erstatten. Hierüber ist eine gesonderte Vereinbarung zu schließen.

(4) Wenn Schüler ein Wohnheim oder Internat, das aus Gründen der Unzu- mutbarkeit von Schulwegen vorgehalten wird, nicht nutzen und die tägli- chen Fahrtkosten höher als die Unterbringungskosten sind, werden als not- wendige Fahrtkosten maximal die Höhe der Unterbringungskosten aner- kannt.

(5) Bei Fahrten zwischen der Wohnung und einem Wohnheim oder Internat bzw. privaten Unterbringung am Schulort werden als notwendige Fahrt- kosten der Preis der günstigsten Karte eines öffentlichen Verkehrsmittels für eine wöchentliche Heimfahrt (Hin- und Rückfahrt) anerkannt. Das glei- che gilt bei Fahrten zwischen dem Wohnheim oder Internat bzw. privaten Unterbringung am Schulort und der Schule.

§ 6 Eigenanteil

Auszubildende, die eine Ausbildungs- oder Arbeitsvergütung erhalten, ha- ben einen monatlichen Eigenanteil in Höhe von 40,00 EURO zu tragen. Bei Nachweis einer monatlichen Vergütung (Bruttoverdienst) von weniger als 400,00 EURO beträgt der monatliche Eigenanteil 25,00 EURO, von weniger als 250,00 EURO beträgt der monatliche Eigenanteil 15,00 EURO.

§ 7 Fälligkeit (gestrichen)

§ 8 Antragsverfahren

(1) Der Anspruch auf Schülerbeförderung oder Erstattung der notwendigen Fahrtkosten ist mittels Antrag geltend zu machen.

(2) Antragsberechtigt sind die Schülerinnen und Schüler, bei Minderjähri- gen deren gesetzlicher Vertreter.

(3) Der Antrag auf Schülerbeförderung ist schriftlich bis zum 31.05. für das folgende Schuljahr beim Landkreis zu stellen. Bei Benutzung privater Fahr- zeuge gilt jedoch § 5 Abs. 2. Soll die Schülerbeförderung des laufenden Schuljahres erfolgen, ist der Antrag spätestens einen Monat vor Beginn der Beförderung zu stellen. Geht der Antrag später ein, besteht ein Anspruch erst ab dem Monat, der dem Antragsmonat folgt.

(4) Antragsformulare sind beim Fachdienst Schülerbeförderung, Kultur und Sport des Landkreises, Papendorfer Weg 1, 14806 Belzig, bei der besuchten Schule und im Internet unter www.potsdam-mittelmark.de erhältlich.

(5) Aufgrund des Antrages entscheidet der Landkreis über die Notwendig- keit der Beförderung des Schülers, das zu benutzende Verkehrsmittel, die Höhe des Eigenanteils und die Fahrtkostenerstattung. Die Bewilligung erfolgt für die Dauer des Besuches der Schulstufe, falls nicht zwischenzeitlich eine Änderung in den Verhältnissen gem. Abs. 6 eintritt, durch die die Voraus- setzungen für die Gewährung von Leistungen nach dieser Satzung sich ändern oder entfallen.

(6) Jede Veränderung der Verhältnisse des Schülers, die für den Anspruch auf Schülerbeförderung oder die Fahrtkostenerstattung von Einfluss sind, muss dem Landkreis unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden. Mitzutei- len sind z. B. Wohnungswechsel oder Schulwechsel.

(7) Für die Schülerbeförderung im Schülerspezialverkehr ist in jedem Jahr bis vier Wochen vor Beginn des Schulbesuches ein Antrag zu stellen. Ist dies nicht möglich, kann eine Schülerbeförderung frühestens zwei Wochen nach Posteingang des Antrages bei entsprechender Anspruchberechtigung erfolgen.

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§ 9 Fahrkartenbestellung und Erwerb der Fahrausweise

(1) Bei Bewilligung des Antrages auf Schülerbeförderung erfolgt die Aus- gabe der Schülerfahrausweise gegen Empfangsbestätigung.

(2) Bei Verlust oder Beschädigung der Schülerfahrausweise wird kein Ersatz geleistet. Dadurch entstehende zusätzliche Kosten werden nicht übernom- men.

(3) Wird ein Schülerfahrausweis im laufenden Schuljahr nicht mehr benö- tigt, ist dieser bis zum 1. des jeweiligen Monats in der Schule abzugeben.

§ 10 Kostenerstattung

(1) Werden Fahrscheine individuell erworben oder ist die Benutzung priva- ter Kraftfahrzeuge genehmigt, werden die notwendigen Fahrtkosten unter Abzug des Eigenanteils erstattet.

(2) Die Erstattung erfolgt auf der Grundlage eines vom Landkreis vorgege- benen und vom Antragsteller vollständig auszufüllenden Antragsformu- lars. Den Anträgen auf Erstattung von Schülerfahrtkosten sind die Fahraus- weise als Nachweis der entstandenen Fahrtkosten beizufügen. Wurden Abonnenten- bzw. Jahreskartenverträge abgeschlossen, sind die Kopien der Verträge sowie Kopien der Zahlungsbelege vorzulegen. Bei Nutzung sonstiger Fahrzeuge ist eine Bestätigung der Schule bezüglich der tatsäch- lichen Teilnahme am Unterricht vorzulegen. Können Fahrausweise auf Grund eines Verlustes bzw. bei Nutzung sonstiger Fahrzeuge die Nach- weise der Teilnahme am Unterricht nicht vorgelegt werden, erfolgt für die- sen Zeitraum keine Fahrtkostenerstattung. Diese Kosten sind dann durch die Eltern bzw. volljährigen Schüler selbst zu tragen.

(3) Die notwendigen Fahrtkosten werden halbjährlich erstattet. Die Antrags- formulare sind jeweils bis zum 15. März eines jeden Jahres für das abge- laufene erste Schulhalbjahr und bis zum 15. September eines jeden Jahres für das abgelaufene zweite Schulhalbjahr beim Landkreis einzureichen.

Diese Fristen sind Ausschlussfristen; das Datum des Antragseinganges beim Landkreis entscheidet über die Rechtzeitigkeit des Zugangs. Auf Antrag können die Fahrtkosten in besonderen Härtefällen vierteljährlich erstattet werden.

(4) Der Anspruch auf Erstattung der notwendigen Fahrtkosten besteht nur beim Besuch der nach dem Lehr- und Stundenplan vorgesehenen Unter- richtsveranstaltungen. Dazu gehören auch Fahrten zu Betriebspraktika. Die Beantragung der Erstattung von Kosten für Fahrten zu Betriebspraktika hat zu den unter Absatz 1 bis 3 genannten Bedingungen zu erfolgen. Es sind die Praktikumsanschrift und der Praktikumszeitraum anzugeben. Für die Erstattung der Fahrtkosten zu den Betriebspraktika gelten insbesondere die §§ 3, 4, 5 und 6.

(5) Bei Schulwanderungen, Schullandaufenthalten und ähnlichen Veran- staltungen besteht kein Anspruch auf Erstattung der Fahrtkosten.

§ 11 Übergangsregelung

Auf Beförderungen und Erstattungen in der Zeit bis zum 31.01.2012 ist § 1 Abs. 3 a in der bis zum Inkrafttreten dieser Satzung geltenden Fassung anzuwenden.

Allgemeinverfügung Abschussplanung für das

Jagdjahr 2012/2013

im Landkreis Potsdam-Mittelmark

Auf Grundlage des § 4 Abs. 2 BbgJagdDV1)in Verbindung mit § 21 BJagdG2) und § 29 BbgJagdG3)wird der Termin für die Einreichung der von den Jagd- ausübungsberechtigten vorgeschlagenen Abschusspläne für Rot-, Dam-, Muffel-, Reh- und Schwarzwild für den Landkreis Potsdam-Mittelmark durch die Untere Jagdbehörde zum 20. März 2012festgesetzt.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung ist der Widerspruch zulässig. Der Wider- spruch ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe dieser Allgemeinverfü- gung schriftlich oder zur Niederschrift beim Landkreis Potsdam-Mittel- mark, Niemöllerstr. 1, 14806 Bad Belzig, zu erheben.

Hinweise

• Der vorgeschlagene Abschussplan (vorgeschriebenes Muster) ist spä- testens zum obigen Termin in 2-facher Ausfertigung bei der Unteren Jagdbehörde einzureichen (Postanschrift beachten!).

• Gruppenabschusspläne benachbarter Jagdbezirke sind zulässig.

• Die Bejagung von Schwarzwild vor der Abschussplanbestätigung ist zulässig.

• Nachfolgende Voraussetzungen sind für die Bestätigung des Abschuss- planes erforderlich:

1. fristgemäße Einreichung bis zum Stichtag (siehe oben);

2. Einhaltung der jagdrechtlichen Vorschriften (insbesondere voll- ständige Angabe von Zielbestand, Plan und Strecke des Vorjahres, Frühjahrsbestand, ggf. Abstimmungsvermerk der Hegegemein- schaft) vgl. § 4 u. 4a BbgJagdGDV;

3. Einvernehmen des Jagdvorstandes der Jagdgenossenschaft/Inha- ber des Eigenjagdbezirkes bei verpachteten Jagdbezirken durch Unterschrift auf dem Abschussplan; wenn kein Einvernehmen, dann Möglichkeit eigener Vorschläge in entsprechender Spalte auf Rückseite und/oder schriftliche Begründung;

4. Innerhalb von Hegegemeinschaften: Abstimmung der Abschuss- pläne aufeinander (siehe Punkt 2);

5. Zustimmung des Jagdbeirates

• Eine gebührenpflichtige Festsetzung des Abschusses erfolgt nach Tarif- stelle 11.4.1der GebO MLUV4)in Höhe von 80,00 Euro, wenn Unterla- gen nicht (nicht fristgemäß siehe Punkt 1) oder in unzureichender Qua- lität (siehe Punkt 2.) eingereicht werden.

• Eine Festsetzung (ohne Gebühren) des Abschusses erfolgt weiterhin, insbesondere wenn bereits eingetretenen oder zu erwartenden Wild- schäden nicht hinreichend Rechnung getragen wird.

• Die Festsetzung erfolgt im Einvernehmen mit dem Jagdbeirat.

• Müssen Rot- und Damwildbestände reduziert werden, können gemäß

§ 4a Abs. 3 BbgJagdDV nur Mitglieder einer Hegegemeinschaft über die Festsetzung des Abschussplanes hinaus für Rotwild der AK 0 und 1 sowie männliches Damwild der AK 0, 1, 2 sowie weibliches Damwild der AK 0 und 1 erlegen. Der Abschussplan gilt als um diese Stückzah- len erhöht.

• Mit Aufhebung der Bewirtschaftungsbezirke für Schalenwild ab dem 01.04.2009 ist gemäß § 21 Abs. 2 BJagdG auch für Rot-, Dam- und Muffelwild, welches außerhalb der dauernden Aufenthaltsgebiete vor- kommt, ein Abschussplan einzureichen. Zur Vermeidung unrealisti- scher Plananträge wird hierzu empfohlen, Gruppenabschusspläne mit benachbarten Jagdbezirken abzustimmen und einzureichen.

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Mögliche Rückfragen richten Sie bitte rechtzeitig vor Einreichung des Abschussplanes an die Untere Jagdbehörde.

Bad Belzig, 16.01.2012 Blasig

Landrat

Fundstellen:

1) Verordnung zur Durchführung des Jagdgesetzes für das Land Brandenburg (BbgJagdDV) vom 02.04.2004 (GVBl. II/04 Nr. 10, S. 305 v. 27.04.04) zuletzt geändert durch Art. 1 der 2. VO vom 26.05.2008 (GVBl. II/08 Nr. 17, S. 238 v. 25.07.2008)

2) Bundesjagdgesetz (BJagdG) vom 29.11.1952 (BGBl. I S. 780) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.09.1976 (BGBl. I S. 2849), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26.03.2008 (BGBl. I S. 426)

3) Jagdgesetz für das Land Brandenburg (BbgJagdG) vom 09.10.2003 (GVBl. I/03 Nr. 14, S. 250 v. 13.10.2003), zuletzt geändert durch 1. Änderungsgesetz vom 23.04.2008 (GVBl. I/08 Nr. 5, S. 94 v. 29.04.2008)

4) Gebührenordnung des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umweltschutz und Verbraucherschutz (GebOMLUV) vom 17.07.2007 (GVBl. II/07 Nr. 20, S. 314) geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23.04.2008 (GVBl. I/08 Nr. 05, S. 62, 91)

Anhörungsverfahren zum

geplanten Wasserschutzgebiet Götz

Bekanntmachung der Unteren Wasserbehörde des Landkreises Potsdam-Mittelmark

Vom 04.01.2012

Es ist beabsichtigt, zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet des Wasserwerkes Götz ein Wasserschutzgebiet neu festzusetzen. Begünstig- ter im Sinne des § 15 Abs.2 des Brandenburgischen Wassergesetzes ist der Wasser- und Abwasserzweckverband Werder-Havelland.

Das geplante Wasserschutzgebiet liegt in der Gemeinde Groß Kreutz (Havel).

Von der Unterschutzstellung ist folgende Gemarkung ganz oder teilweise betroffen:

Gemarkung Götz Flur 5

Durch die Schutzbestimmungen der Verordnung sollen bestimmte Hand- lungen für verboten oder nur beschränkt zulässig erklärt und die Eigentü- mer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken zur Duldung bestimmter Maßnahmen und zur Vornahme bestimmter Handlungen verpflichtet werden.

Die hier abgebildete Karte dient lediglich der Übersicht.

Der Entwurf der Verordnung und die dazu gehörenden genauen Karten werden vom Montag, den 05. März 2012 bis einschließlich Donners- tag, den 05. April 2012zu jedermanns Einsicht an folgenden Stellen öf- fentlich ausgelegt:

Landkreis Potsdam-Mittelmark Fachbereich 3, Fachdienst 38 Untere Wasserbehörde, Zimmer 101 Papendorfer Weg 3, 14806 Bad Belzig

Dienstag in der Zeit von 9.00 bis 12.00 Uhr und von 13.00 bis 18.00 Uhr Donnerstag in der Zeit von 9.00 bis 12.00 Uhr Gemeinde Groß Kreutz (Havel)

Fachbereich Ordnung und Sicherheit, 1.Etage, Zimmer Nr. 115 Potsdamer Landstraße 49b

14550 Groß Kreutz (Havel) OT Jeserig

Montag in der Zeit von 9.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 16.00 Uhr

Dienstag in der Zeit von 9.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 18.00 Uhr

Mittwoch in der Zeit von 9.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 15.00 Uhr

Donnerstag in der Zeit von 7.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 16.00 Uhr

Freitag in der Zeit von 7.00 bis 12.00 Uhr

Andere Termine der Einsichtnahme sind nur nach vorheriger Vereinbarung mit den Stellen möglich. Weitere Unterlagen, wie das hydrogeologische Gutachten zur Bemessung der Schutzzonen können nach vorheriger Ver- einbarung bei der Unteren Wasserbehörde des Landkreises Potsdam- Mittelmark eingesehen werden.

Am Donnerstag, den 03. Mai 2012 um 16.00 Uhr, findet im kleinen Sit- zungssaal, 1. Etage des Rathauses der Gemeinde Groß Kreutz (Havel), Pots- damer Landstr. 49b in 14550 Groß Kreutz (Havel) OT Jeserig eine öffentli- che mündliche Anhörung zur geplanten Festsetzung des Wasserschutz- gebietes Götz statt.

Vom 05. März 2012

bis einschließlich 03. Mai 2012

kann jedermann Einwendungen und Anregungen schriftlich oder zur Niederschrift bei der unteren Wasserbehörde des Landkreises Potsdam- Mittelmark, Papendorfer Weg 3, 14806 Bad Belzig, Zimmer 101 und in der mündlichen Anhörung vorbringen.

Die vorgebrachten Bedenken und Anregungen sollen den Namen und die genaue Anschrift der Person enthalten. Bedenken und Anregungen, die sich auf Grundstücke beziehen, sollen Gemarkung, Flur und Flurstück der betroffenen Fläche enthalten.

Bad Belzig, den 24.01.2012 Untere Wasserbehörde

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Umsetzung der Brandenburgischen Badegewässerverordnung (BbgBadV)

Beteiligung der Öffentlichkeit im Vorfeld der Badestellenausweisung

Nach § 3 (1) der BbgBadV vom 19.Dezember 2011 bestimmt die zuständige Behörde die auszuweisenden Badegewässer und fördert gemäß § 11 (1) BbgBadV die Beteiligung der Öffentlichkeit.

Daher hat jeder Bürger die Möglichkeit Vorschläge, Bemerkungen oder Anregungen bei der zuständigen Behörde vorzubringen.

Dies bezieht sich insbesondere auf die Erstellung, Überprüfung und Aktuali- sierung der Badegewässerlisten gemäß § 3 (1) BbgBadV.

Der Landkreis Potsdam-Mittelmark wird der obersten Landesbehörde zur Bekanntmachung im Amtsblatt des Landes Brandenburg voraussichtliche folgende Badestellen als EU-Badestellen für die Badesaison 2012 mitteilen:

1. Butzow, Campingplatz (Beetzsee) 2. Gortz, Campingplatz (Beetzsee) 3. Päwesin (Beetzsee)

4. Strandbad Glindow (Glindower See)

5. Werder, Campingplatz „Riegelspitze“ (Glindower See) 6. Strandbad Werder (Plessower See)

7. Strandbad Caputh (Schwielowsee) 8. Strandbad Ferch (Schwielowsee) 9. Wusterwitz (Wusterwitzer See)

Die Qualität dieser Badegewässer wird durch den Fachdienst Gesundheit des Landkreises Potsdam-Mittelmark, insbesondere unter hygienischen Gesichtspunkten, überwacht.

Dazu können Vorschläge, Bemerkungen oder Anregungen an folgende E- mail-Anschriften gerichtet werden:

Simone.Riedl@potsdam-mittelmark.de Gesundheitsamt@potsdam-mittelmark.de

Über die in der obenstehenden Badegewässerliste genannten EU-Bade- stellen hinausgehend, werden in der Badesaison 2012 voraussichtlich wei- tere 33 Badestellen mit lokalem Charakter im Landkreis Potsdam-Mittel- mark überwacht werden. Die entsprechende Liste wird, zum Beginn der Badesaison am 15.05.2012, im Internet unter www.potsdam-mittel- mark.de/aktuelles/badestellen veröffentlicht werden.

Belzig, den 27.01.2012 Fachdienst Gesundheit Hygiene/Umweltmedizin

1. Nachtrag

zum öffentlich-rechtlichen Vertrag vom 04.12.2007/01.12.2007

Zwischen der Gemeinde Michendorf (im Folgenden Gemeinde) und dem Landkreis Potsdam-Mittelmark (im Folgenden Landkreis) wird dieser Nach- trag zum öffentlich-rechtlichen Vertrag vom 04.12.2007/01.12.2007 ge- schlossen.

Der vorstehend benannte öffentlich-rechtliche Vertrag wird wie folgt geän- dert:

I.

§ 3 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:

Bis zum 15. Januar eines jeden Jahres teilt die Gemeinde dem Landkreis die Personalkosten des Vorjahres mit. Ausgehend von den nach Abs. 3 und 4 errechneten Durchschnittssätzen betragen die Zuschüsse 86,3 % für Kin- der von 0 bis 3 Jahre, 85,2 % für Kinder von 3 Jahre bis zum Schuleintritt, 84 % für Kinder im Grundschulalter und 84% für das notenwendige päda- gogische Leitungspersonal. Die Zuschüsse werden quartalsweise berech- net und jeweils in drei gleich hohen Teilbeträgen jeweils zum 15. eines Monates für Januar jedoch zum 31.

§ 3 Abs 6 wird die Anlage wie folgt gefasst:

Leistet die Gemeinde einen Kostenausgleich an einen anderen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, so erstattet ihr der Landkreis Personal- kostenzuschüsse entsprechend der Anlage. Die Kinder müssen ihren gewöhn- lichen Aufenthalt auf ihrem Territorium der Gemeinde haben und in einer Kita betreut werden.

II.

§ 5 Abs. 1 wird der letzte Teilsatz nach dem Komma gestrichen.

III.

§ 3 Abs. 6 wird die Anlage wie folgt geändert.

Kosten pro Kind pro Monat im Alter von 0 bis unter 3 Jahre - Kinderkrippe

Betreuung bis 6 Stunden 380,60 €

Betreuung über 6 Stunden 475,75 €

Betreuung von Kindern in Berlin 5-7 Stunden 428,17 € Kosten pro Kind pro Monat im Alter von 3 bis zur Einschulung - Kindergarten

Betreuung bis 6 Stunden 187,77 €

Betreuung über 6 Stunden 234,80 €

Betreuung von Kindern in Berlin 5-7 Stunden 211,28 € Kosten pro Kind pro Monat im Alter von 1. bis zur 6 Schuljahrgangsstufe - Hort

Betreuung bis 4 Stunden 111,14 €

Betreuung über 4 Stunden 148,26 €

V.

Dieser Vertrag tritt rückwirkend zum 01.10.2010 in Kraft.

Bad Belzig, den 10.01.2012 Gemeinde Michendorf, den 15.11.2011

Ort, Datum Ort, Datum

Für den Landkreis Für die Gemeinde Michendorf Potsdam-Mittelmark

gez. Blasig gez. Claudia Jung

Blasig, Landrat Jung, Bürgermeisterin

gez. Stein gez. Oed

Stein, 1. Beigeordneter Oed stellv. Bürgermeister

(10)

2. Nachtrag

zum öffentlich-rechtlichen Vertrag vom 13.10.2004/24.09.2004

Zwischen der Gemeinde Stahnsdorf (im Folgenden Gemeinde) und dem Landkreis Potsdam-Mittelmark (im Folgenden Landkreis) wird dieser Nach- trag zum öffentlich-rechtlichen Vertrag vom 13.10.2004/24.09.2004 ge- schlossen.

Der vorstehend benannte öffentlich-rechtliche Vertrag wird wie folgt geän- dert:

I.

§ 3 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:

Bis zum 15. Januar eines jeden Jahres teilt die Gemeinde dem Landkreis die Personalkosten des Vorjahres mit. Ausgehend von den nach Abs. 3 und 4 errechneten Durchschnittssätzen betragen die Zuschüsse 86,3 % für Kin- der von 0 bis 3 Jahre, 85,2 % für Kinder von 3 Jahre bis zum Schuleintritt, 84 % für Kinder im Grundschulalter und 84% für das notenwendige päda- gogische Leitungspersonal. Die Zuschüsse werden quartalsweise berech- net und jeweils in drei gleich hohen Teilbeträgen jeweils zum 15. eines Monates für Januar jedoch zum 31.

§ 3 Abs 6 wird die Anlage wie folgt gefasst:

Leistet die Gemeinde einen Kostenausgleich an einen anderen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, so erstattet ihr der Landkreis Personal- kostenzuschüsse entsprechend der Anlage. Die Kinder müssen ihren gewöhn- lichen Aufenthalt auf ihrem Territorium der Gemeinde haben und in einer Kita betreut werden.

II.

§ 5 Abs. 2 wird der letzte Teilsatz nach dem Komma gestrichen.

III.

§ 3 Abs. 6 wird die Anlage wie folgt geändert.

Kosten pro Kind pro Monat im Alter von 0 bis unter 3 Jahre - Kinderkrippe

Betreuung bis 6 Stunden 380,60 €

Betreuung über 6 Stunden 475,75 €

Betreuung von Kindern in Berlin 5-7 Stunden 428,17 € Kosten pro Kind pro Monat im Alter von 3 bis zur Einschulung - Kindergarten

Betreuung bis 6 Stunden 187,77 €

Betreuung über 6 Stunden 234,80 €

Betreuung von Kindern in Berlin 5-7 Stunden 211,28 € Kosten pro Kind pro Monat im Alter von 1. bis zur 6 Schuljahrgangsstufe - Hort

Betreuung bis 4 Stunden 111,14 €

Betreuung über 4 Stunden 148,26 €

V.

Dieser Vertrag tritt rückwirkend zum 01.10.2010 in Kraft.

Bad Belzig, den 07.02.2012 Gemeinde Stahnsdorf, den 18.01.2012

Ort, Datum Ort, Datum

Für den Landkreis Für die Gemeinde Stahnsdorf Potsdam-Mittelmark

gez. Blasig gez. Albers

Blasig, Landrat Albers, Bürgermeister

gez. Stein gez. Koppke

Stein, 1. Beigeordneter Knoppke stellv. Bürgermeister im Amt

3. Nachtrag

zum öffentlich-rechtlichen Vertrag vom 30.09./08.12.2004

Zwischen der Stadt Bad Belzig (im Folgenden Gemeinde) und dem Land- kreis Potsdam-Mittelmark (im Folgenden Landkreis) wird dieser Nachtrag zum öffentlich-rechtlichen Vertrag vom 30.09./08.12.2004 zu letzt geän- dert am 23.01.2008/07.12.2007.

Der vorstehend benannte öffentlich-rechtliche Vertrag wird wie folgt geän- dert:

I.

§ 3 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:

Bis zum 15. Januar eines jeden Jahres teilt die Gemeinde dem Landkreis die Personalkosten des Vorjahres mit. Ausgehend von den nach Abs. 3 und 4 errechneten Durchschnittssätzen betragen die Zuschüsse 86,3 % für Kin- der von 0 bis 3 Jahre, 85,2 % für Kinder von 3 Jahre bis zum Schuleintritt, 84 % für Kinder im Grundschulalter und 84% für das notenwendige päda- gogische Leitungspersonal. Die Zuschüsse werden quartalsweise berech- net und jeweils in drei gleich hohen Teilbeträgen jeweils zum 15. eines Monates für Januar jedoch zum 31.

§ 3 Abs 6 wird die Anlage wie folgt gefasst:

Leistet die Gemeinde einen Kostenausgleich an einen anderen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, so erstattet ihr der Landkreis Personal- kostenzuschüsse entsprechend der Anlage. Die Kinder müssen ihren gewöhn- lichen Aufenthalt auf ihrem Territorium der Gemeinde haben und in einer Kita betreut werden.

II.

§ 5 Abs. 2 wird der letzte Teilsatz nach dem Komma gestrichen.

III.

§ 3 Abs. 6 wird die Anlage wie folgt geändert.

Kosten pro Kind pro Monat im Alter von 0 bis unter 3 Jahre - Kinderkrippe

Betreuung bis 6 Stunden 380,60 €

Betreuung über 6 Stunden 475,75 €

Betreuung von Kindern in Berlin 5-7 Stunden 428,17 € Kosten pro Kind pro Monat im Alter von 3 bis zur Einschulung - Kindergarten

Betreuung bis 6 Stunden 187,77 €

Betreuung über 6 Stunden 234,80 €

Betreuung von Kindern in Berlin 5-7 Stunden 211,28 € Kosten pro Kind pro Monat im Alter von 1. bis zur 6 Schuljahrgangsstufe - Hort

Betreuung bis 4 Stunden 111,14 €

Betreuung über 4 Stunden 148,26 €

IV.

Dieser Vertrag tritt rückwirkend zum 01.10.2010 in Kraft.

Bad Belzig, 4.11.2011 Bad Belzig, 26.10.2011

Ort, Datum Ort, Datum

Für den Landkreis Für die Stadt Bad Belzig Potsdam-Mittelmark

gez. Blasig gez. Klabunde

Blasig, Landrat Klabunde, Bürgermeisterin

gez. Stein gez. Grund

Stein, 1. Beigeordneter Grund, stellv. Bürgermeister

(11)

3. Nachtrag

zum öffentlich-rechtlichen Vertrag vom 16.09./13.10.2004

Zwischen der Stadt Teltow (im Folgenden Gemeinde) und dem Landkreis Potsdam-Mittelmark (im Folgenden Landkreis) wird dieser Nachtrag zum öffentlich-rechtlichen Vertrag vom 16.09.2004/13.10.2004 zuletzt geän- dert am 02.06.2008/06.05.2008, geschlossen.

Der vorstehend benannte öffentlich-rechtliche Vertrag wird wie folgt geän- dert:

I.

§ 3 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:

Bis zum 15. Januar eines jeden Jahres teilt die Gemeinde dem Landkreis die Personalkosten des Vorjahres mit. Ausgehend von den nach Abs. 3 und 4 errechneten Durchschnittssätzen betragen die Zuschüsse 86,3 % für Kin- der von 0 bis 3 Jahre, 85,2 % für Kinder von 3 Jahre bis zum Schuleintritt, 84 % für Kinder im Grundschulalter und 84% für das notenwendige päda- gogische Leitungspersonal. Die Zuschüsse werden quartalsweise berech- net und jeweils in drei gleich hohen Teilbeträgen jeweils zum 15. eines Monates für Januar jedoch zum 31.

§ 3 Abs 6 wird die Anlage wie folgt gefasst:

Leistet die Gemeinde einen Kostenausgleich an einen anderen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, so erstattet ihr der Landkreis Personal- kostenzuschüsse entsprechend der Anlage. Die Kinder müssen ihren gewöhn- lichen Aufenthalt auf ihrem Territorium der Gemeinde haben und in einer Kita betreut werden.

II.

§ 5 Abs. 2 wird der letzte Teilsatz nach dem Komma gestrichen.

III.

§ 3 Abs. 6 wird die Anlage wie folgt geändert.

Kosten pro Kind pro Monat im Alter von 0 bis unter 3 Jahre - Kinderkrippe

Betreuung bis 6 Stunden 380,60 €

Betreuung über 6 Stunden 475,75 €

Betreuung von Kindern in Berlin 5-7 Stunden 428,17 € Kosten pro Kind pro Monat im Alter von 3 bis zur Einschulung - Kindergarten

Betreuung bis 6 Stunden 187,77 €

Betreuung über 6 Stunden 234,80 €

Betreuung von Kindern in Berlin 5-7 Stunden 211,28 €

Kosten pro Kind pro Monat im Alter von 1. bis zur 6 Schuljahrgangsstufe - Hort

Betreuung bis 4 Stunden 111,14 €

Betreuung über 4 Stunden 148,26 €

IV.

Dieser Vertrag tritt rückwirkend zum 01.10.2010 in Kraft.

Bad Belzig, 21.11.2011 Stadt Teltow, 01.11.2011

Ort, Datum Ort, Datum

Für den Landkreis Für die Stadt Teltow Potsdam-Mittelmark

gez. Blasig gez. Th. Schmidt

Blasig, Landrat Schmidt, Bürgermeister

gez. Stein gez. B. Rietz

Stein, 1. Beigeordneter Rietz, 1. Beigeordnete

3. Nachtrag

zum öffentlich-rechtlichen Vertrag vom 22.09.2004/08.12.04

Zwischen der Stadt Werder (Havel) (im Folgenden Gemeinde) und dem Landkreis Potsdam-Mittelmark (im Folgenden Landkreis) wird dieser Nach- trag zum öffentlich-rechtlichen Vertrag vom 22.09.04/08.12.04, zuletzt geän- dert am 30.04.07/31.05.07.

Der vorstehend benannte öffentlich-rechtliche Vertrag wird wie folgt ge- ändert:

I.

§ 1 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

Für Kinder, die in Kindertagesstätten in Trägerschaft der Gemeinde betreut werden und die nicht im Landkreis Potsdam-Mittelmark wohnen, sondern ihren Wohnsitz z.B. in Potsdam oder im Land Berlin haben, zahlt der Land- kreis ab dem 01.01.2012 keinen Zuschuss nach § 16 Abs. 2 KitaG. Die Gemeinde stellt die Platzkosten dann dem anderen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe in deren Zuständigkeit das Kind wohnt, direkt in Rechnung.

II.

§ 3 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:

Bis zum 28. Februar eines jeden Jahres teilt die Gemeinde dem Landkreis die Personalkosten des Vorjahres mit. Ausgehend von den nach Abs. 3 und 4 errechneten Durchschnittssätzen betragen die Zuschüsse 86,3 % für Kin- der von 0 bis 3 Jahre, 85,2 % für Kinder von 3 Jahre bis zum Schuleintritt, 84 % für Kinder im Grundschulalter und 84% für das notenwendige päda- gogische Leitungspersonal. Die Zuschüsse werden quartalsweise berech-

(12)

net und jeweils in drei gleich hohen Teilbeträgen jeweils zum 15. eines Monates und für das erste Quartal bis zum 31.03. ausgezahlt.

§ 3 Abs 6 wird die Anlage wie folgt gefasst:

Leistet die Gemeinde einen Kostenausgleich an einen anderen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, so erstattet ihr der Landkreis Personal- kostenzuschüsse entsprechend der Anlage. Die Kinder müssen ihren gewöhn- lichen Aufenthalt auf ihrem Territorium der Gemeinde haben und in einer Kita betreut werden.

III.

§ 5 Abs. 2 wird der letzte Teilsatz nach dem Komma gestrichen.

IV.

§ 3 Abs. 6 wird die Anlage wie folgt geändert.

Kosten pro Kind pro Monat im Alter von 0 bis unter 3 Jahre - Kinderkrippe

Betreuung bis 6 Stunden 380,60 €

Betreuung über 6 Stunden 475,75 €

Betreuung von Kindern in Berlin 5-7 Stunden 428,17 € Kosten pro Kind pro Monat im Alter von 3 bis zur Einschulung - Kindergarten

Betreuung bis 6 Stunden 187,77 €

Betreuung über 6 Stunden 234,80 €

Betreuung von Kindern in Berlin 5-7 Stunden 211,28 €

Kosten pro Kind pro Monat im Alter von 1. bis zur 6 Schuljahrgangsstufe - Hort

Betreuung bis 4 Stunden 111,14 €

Betreuung über 4 Stunden 148,26 €

V.

Dieser Vertrag tritt rückwirkend zum 01.10.2010 in Kraft.

Bad Belzig, den 21.11.2011 Stadt Werder (Havel), den 01.11.2011

Ort, Datum Ort, Datum

Für den Landkreis Für die Stadt Werder (Havel) Potsdam-Mittelmark

gez. Blasig gez. Werner Große

Blasig, Landrat Große, Bürgermeister

gez. Stein gez. Saß

Stein, 1. Beigeordneter Saß, 1. Beigeordnete

Ende des amtlichen Teils

Informationen aus dem Landratsamt

PM – Wir bringen

unsere Zukunft auf den Punkt!

Einladung zum 6. Kreisentwicklungsforum am 31.03.2012

Liebe Bürgerinnen und Bürger des Landkreises Potsdam-Mittelmark, ich lade Sie recht herzlich zu unserem 6. Kreisentwicklungsforumam Sonnabend, dem 31.03.2012, von 9:00 Uhr bis 14:00 Uhrin die Heimvolkshochschule am Seddiner Seeein.

Nun schon zu einer guten Tradition geworden, soll unsere alle zwei Jahre stattfindende Veranstaltung dazu dienen, die gegenwärtigen und zukünf- tigen Herausforderungen und Chancen für die Entwicklung unseres Land- kreises gemeinsam neu in den Blick zu rücken.

Inhaltlicher Schwerpunkt unserer Tagung wird der Entwurf eines Leitbildes für den Landkreis Potsdam-Mittelmark sein. Diesen möchte ich Ihnen vor- stellen und mit Ihnen in erster Linie konkrete Ideen zu Maßnahmen und Projekten und deren Umsetzung diskutieren.

Ich freue mich, dass wir den Innenminister des Landes Brandenburg, Dr. Diet- mar Woidke, für das Eröffnungsreferat gewinnen konnten. Er wird uns die

Sicht der Landesregierung zu den anstehenden Zukunftsherausforderun- gen schildern. Dabei werden Themen wie die demografische Entwicklung, die Zukunft der Kommunalstrukturen, die Wende im Energiesektor hin zu erneuerbaren Energien und der Wunsch vieler Bürger zur unmittelbaren Beteiligung an politischen Entscheidungsprozessen, sicherlich eine Rolle spielen.

Weitere Informationen zur Veranstaltung sowie die Möglichkeit zur Onli- ne-Anmeldung finden Sie demnächst auf der Internetseite des Landkreises unter www.potsdam-mittelmark.de.

Nutzen Sie die Chance, sich mit Ihren innovativen Ideen und Anregungen in den Diskussionsprozess einzubringen. Auf der Veranstaltung treffen Sie viele Akteure des gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Lebens; also eine gute Gelegenheit, alte Kontakte zu pflegen und neue zu knüpfen.

Ich würde mich freuen, Sie auf dem 6. Kreisentwicklungsforum am 31. März 2012 begrüßen zu dürfen.

Ihr Landrat Wolfgang Blasig

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Beratungszentren des

Landkreises Potsdam-Mittelmark

Allgemeine soziale Beratung

In den einzelnen Regionen des Landkreises findet eine Sprechstunde zur allgemeinen sozialen Beratung statt, die jedem Bürger offen steht. Die Sozial- arbeiterInnen unterstützen bei behördlichen Angelegenheiten und leisten Hilfestellung beim Ausfüllen von Anträgen. Bei Krisensituationen (Tren- nung, Wohnraumsuche, Krankheit, Schulden etc.) bieten sie eine indivi- duelle Beratung. Sie erhalten Rat und Unterstützung für Pflegebedürftige und deren Angehörige sowie eine individuelle Wohnraumberatung.

Die Allgemeine soziale Beratung im Landkreis Potsdam-Mittelmark findet in den Beratungszentren Bad Belzig,Teltow,Werder und Brandenburg/Havel, Kloster Lehnin und in Beelitz statt.

Der Pflegestützpunkt im Beratungszentrum Werder bietet Ihnen im Rahmen der Pflegeberatung unabhängige und kostenlose Informationen zu allen Fragen der Pflege, bei Pflegebedürftigkeit und Behinderungen, auch in Form aufsuchender Hilfen.

Darüber hinaus erhalten Sie in den Beratungszentren des Landkreis Pots- dam-Mittelmark Unterstützung und Beratung:

- wenn Sie durch Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit oder Behinderung Probleme bei der Bewältigung Ihres Alltags haben,

- bei drohender Wohnungslosigkeit - für Frauen und Mädchen in Not - für Angehörige Demenzerkrankter - für Menschen mit geistiger Behinderung - für Menschen mit psychischen Erkrankungen

- in Fragen des bürgerschaftlichen Engagements und Ehrenamts - in Fragen der Integration und

- bei Problemen mit Sucht oder Drogen.

Die detaillierten Angebote und Beratungszeiten entnehmen Sie bitte dem jeweiligen Flyer des Beratungszentrums (auch zu finden unter www.pots- dam-mittelmark.de).

Ansprechbarkeit der allgemeinen sozialen Beratung und Wohnraum- beratung:

Beratungszentrum Bad Belzig, im Fläming-Bahnhof, Am Bahnhof 11 Dienstag und Donnerstag: 09.00 Uhr – 17.00 Uhr

Tel. 033841/449510

Beratungszentrum Teltow, Lankeweg 4 Dienstag und Donnerstag: 09.00 Uhr – 17.00 Uhr Tel. 03328/318105

Beratungszentrum Werder, Am Gutshof 1-7

Dienstag: 9.00 – 17.00 Uhr, Donnerstag: 9.00 – 13.00 Uhr Tel. 03327/739-342 oder -343

Pflegestützpunkt im Beratungszentrum Werder Dienstag: 9.00 – 17.00 Uhr, Donnerstag: 9.00 – 13.00 Uhr

Sonstige Erreichbarkeit über Anrufbeantworter und Rückrufservice:

03327/739343

e-mail: werder@pflegestuetzpunkte-brandenburg.de Beratungszentrum Beelitz, Clara-Zetkin-Straße 195 033204-628516 zur Terminvereinbarung

Jeden Mittwoch 13.00 - 16.30

Beratungszentrum Brandenburg, Deutsches Dorf 45-47 03381/796156

mobil: 01577/2161887 o. 01577/2161889

Dienstag: 9.00 – 17.00 Uhr, Donnerstag: 9.00 – 13.00 Uhr Beratungszentrum Kloster Lehnin, Friedensstr. 4 Tel.: 03382/701010

mobil: 01577/2161887 o. 01577/2161889 Mittwochs: 12:00 - 15:30 Uhr

Darüber hinaus wird die Allgemeine Soziale Beratung an weiteren Stand- orten im Landkreis Potsdam-Mittelmark angeboten. Nach telefonischer Absprache sind weitere Termine möglich.

Weitere Beratungsangebote der Wohlfahrtsverbände:

Beelitz

Johannitersozialstation, Trebbiner Straße 94, 033204 / 628515 oder Handy: 0173 6193157 Träger: Johanniter-Unfall-Hilfe e.V.,

Regionalverband Potsdam- Mittelmark- Fläming Bad Belzig

DRK Pflegeteam „Hoher Fläming“, Gliener Straße 1 Tel.: 033841 / 56218 oder Handy: 0176 18181007 Fr 10.00 - 12.00 Uhr

Träger: DRK Kreisverband Potsdam / Zauch Belzig e.V.

AWO Sozialstation, Niemegker Straße 10 Tel.: 033841 / 380215

Mo 13.00 - 15.00 Uhr

Träger: AWO Potsdam-Mittelmark gGmbH Brück

AWO Wohnanlage „Brücker Herz“, Buchenweg 1 Tel.: 033841 / 380215

Jeden 1. Di des Monats 14.00 - 16.00 Uhr Träger: AWO Potsdam-Mittelmark gGmbH Kleinmachnow

AWO Sozialstation, August-Bebel-Platz 2 Tel.: 033203 / 24012

Termine nach Vereinbarung

Träger: AWO Seniorenzentren Brandenburg gGmbH Michendorf

AWO Sozialstation, Potsdamer Straße 49 Tel.: 033205 / 46591 oder 62189

Montag - Freitag 8.00 –16.00 Uhr und Dienstag 8.00 – 17.00 Uhr Träger: AWO Seniorenzentren Brandenburg gGmbH

Treuenbrietzen

DRK Bürgertreff, Großstraße 96-97

Tel.: 033841 / 56218 oder Handy: 0176/18181007 Jeden Mittwoch von 9.00 – 12.00 Uhr

Träger: DRK Kreisverband Potsdam / Zauch Belzig e.V.

Werder

DRK Pflegeteam „An der Havel“, B.-Kellermann-Straße 17 Tel.: 03327 / 45504, Handy: 0176 18181035

Termine nach telefonischer Vereinbarung

Träger: DRK Kreisverband Potsdam / Zauch Belzig e.V.

Wiesenburg

DRK Bürgertreff, Schlamauer Straße 24

Tel.: 033841 / 56218 oder Handy: 0176 18181007 Jeden 4. Do des Monats 14.00-16.00 Uhr

Träger: DRK Kreisverband Potsdam / Zauch Belzig e.V.

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Hilfe für das Wohnen im Alter – Wohnraumberatung durch

den Landkreis

Das Thema Wohnen beschäftigt Jung und Alt. Doch je älter wir werden umso mehr Zeit verbringen wir in der Wohnung. Die Mobilität schränkt sich mit zunehmendem Alter ein. Leider entsprechen die meisten Wohnungen nicht immer dem Alter oder den mit Krankheit bzw. Behinderung einhergehen- den Bedürfnissen.

Um selbstbestimmt im Alter wohnen zu können, gibt es unterschiedliche Möglichkeiten.

Um in den eigenen vier Wänden so lange wie möglich leben zu können, gibt es Wohnraumanpassungsmaßnahmen, welche von verschiedenen Leistungsträgern finanziert werden.

Der Landkreis Potsdam-Mittelmark hat zu diesem Thema kostenlose Wohnberatungsstellen eingerichtet.

Die Wohnraumberatung hilft u. a. bei der Klärung der Wohnsituation, der Auswahl von Hilfsmitteln, Vorschlägen zur Beseitigung von Stolperfallen, zeigt Beispiele zum Umrüsten des Badezimmers, benennt fachkundige Partner, zeigt die Wege der neuen Wohnformen auf, gibt Informationen zu Finanzierungsmöglichkeiten und arbeitet mit den wohnortnahen Woh- nungsunternehmen zusammen.

Persönliche oder telefonische Vorsprache im Rahmen der allgemeinen sozialen Beratung ist zu den Öffnungszeiten folgender Beratungszentren möglich:

Beratungszentrum Bad Belzig Fläming - Bahnhof

Am Bahnhof 11

Dienstag und Donnerstag: 9 Uhr bis 17 Uhr Telefon: 033841 449510

Beratungszentrum Teltow Lankeweg 4

Dienstag und Donnerstag: 9 Uhr bis 17 Uhr Telefon: 03328 318105

Beratungszentrum Werder (Havel) Am Gutshof 1-7

Dienstag: 9 Uhr bis 17 Uhr Donnerstag: 9 Uhr bis 13 Uhr Telefon: 03327 739342 Beratungszentrum Beelitz Clara-Zetkin-Straße 195 Mittwoch: 13 Uhr bis 16.30 Uhr Telefon: 033204 628516

Beratungszentrum Brandenburg Deutsches Dorf 45-47

Dienstag: 9 Uhr bis 17 Uhr Donnerstag: 9 Uhr bis 13 Uhr Telefon: 03381 796156

Beratungszentrum Kloster Lehnin Friedensstraße 4

Mittwoch: 12 Uhr bis 15.30 Uhr Telefon: 03382 701010

Die Wohnraumberater freuen sich auf ihren Besuch.

Informationen, Tipps, Termine

Koordination für Freiwilligen- Koordination für das Netzwerk arbeit & Bürgerengagement PM ambulanter sozialer Dienste PM Steffi Wiesner Susann Bandur/Roland Leisegang

Sozialservice Sozialservice

Arbeits- und Ausbildungs- Arbeits- und Ausbildungs-

förderverein PM e.V. förderverein PM e.V.

E-Mail: freiwillig-pm@aafv.de E-Mail: bandur@aafv.de;

leisegang@aafv.de www.freiwilligenarbeit-pm.de www.ambulantes-netzwerk-pm.de

Umzug der Koordinierungsstellen

Seit dem 01.02.2012 befinden sich die Koordinierungsstelle für Freiwilligen- arbeit und Bürgerengagement Potsdam-Mittelmark und die Koordinierung des Netzwerks der sozialen Dienste PM in neuen Büroräumen im Beratungs- zentrum im Fläming-Bahnhof Bad Belzig (Am Bahnhof 11).

Termine zur Beratung über freiwilliges Engagement im Landkreis können Sie mit der Koordinatorin Steffi Wiesner zukünftig unter der Telefonnummer:

033841/4495-17 und freiwillig-pm@aafv.de vereinbaren. Weitere Informa- tionen erhalten Sie auch unter www.freiwilligenarbeit-pm.de.

Im Netzwerk der sozialen Dienste in Potsdam-Mittelmark hat es zudem eine personelle Veränderung gegeben. Neu im Team ist seit Anfang des Jahres Roland Leisegang. Mit Susann Bandur koordiniert er im Landkreis das Netzwerk.

Sie erreichen die beiden zukünftig unter der Telefonnummer 033841/

449515 und per E-Mail: bandur@aafv.de bzw. leisegang@aafv.de Weitere Informationen unter www.ambulantes-netzwerk-pm.de Arbeits- und Ausbildungsförderungsverein PM e.V.

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Blutspendetermine im Landkreis Potsdam-Mittelmark und der Landeshauptstadt Potsdam

Neue Adresse:

DRK-Blutspende- institut Potsdam

Charlottenstraße 72, Haus I, Eingang Hebbelstraße 1 14467 Potsdam

(neues Ärztehaus gegenüber der Poliklinik)

Neue Öffnungszeiten:

Montag und Freitag von 7:00 bis 12:00 Uhr und 15:00 bis 19:00 Uhr Dienstag, Mittwoch und Donnerstag

von 12:00 bis 19:00 Uhr jeden 1. Samstag im Monat von 9:00 bis 12:00 Uhr Das Parkhaus ist für Blut- spender kostenfrei!

Telefon-Nummer: 0331-2846-0

B

Blluuttssppeennddeetteerrmmiinnee Monat März 2012

01. März 2012 Treuenbrietzen, Bürgerhaus „Alte Feuerwehr“, Breite Straße 71 15:00 bis 19:00 Uhr 02. März 2012 Groß Kreutz, Feuerwehrgerätehaus, Bochower Straße 26 14:30 bis 19:00 Uhr 03. März 2012 Potsdam, Blutspendeinstitut, Eingang über Hebbelstraße 1 09:00 bis 12:00 Uhr 05. März 2012 Teltow, AOK, Potsdamer Straße 20 15:00 bis 19:00 Uhr 06. März 2012 Ziesar, Freiwillige Feuerwehr, Gartenstraße 16 15:30 bis 19:30 Uhr 08. März 2012 Wiesenburg, Quergebäude am Goetheplatz, Schlossstraße 1 15:00 bis 19:00 Uhr 12. März 2012 Potsdam-Am Stern, Finanzamt, Steinstraße 104-106, Haus 9 09:00 bis 13:00 Uhr 14. März 2012 Beelitz, Robert-Tiedemann-Haus, Clara-Zetkin-Straße 16 14:30 bis 19:00 Uhr 15. März 2012 Potsdam-Waldstadt II, OSZ II, Zum Jagenstein 26 16:00 bis 19:00 Uhr 15. März 2012 Babelsberg-Nord, Oberlinhaus (Mutterhaus), R.-Breitscheid-Str. 24 15:00 bis 19:00 Uhr 16. März 2012 Potsdam-Bornstedt, Karl-Foerster-Schule, Kirschallee 172 16:00 bis 19:30 Uhr 17. März 2012 Bad Belzig, SENIOREN-Wohnpark, H.-Marchwitza-Straße 23 09:00 bis 12:00 Uhr 17. März 2012 Stahnsdorf, FIT 2000, Grüner Weg 3-5 09:30 bis 12:00 Uhr 19. März 2012 Groß Glienicke, Grundschule, Hechtsprung 14/16 17:00 bis 19:00 Uhr 20. März 2012 Bad Belzig, DRK, Gliener Straße 1 15:30 bis 19:00 Uhr 20. März 2012 Werder (Havel), Schule, Unter den Linden 11 15:00 bis 19:00 Uhr 22. März 2012 Potsdam, AOK, Friedrich-Ebert-Straße 113 14:30 bis 18:00 Uhr 22. März 2012 Potsdam-Hermannswerder, Haus 10, Fachschule für Sozialwesen 08:00 bis 13:00 Uhr 26. März 2012 Potsdam, GeoForschungsZentrum, Telegrafenberg, Haus A 19 09:00 bis 13:00 Uhr 28. März 2012 Potsdam, Stadtverwaltung, Friedrich-Ebert-Straße 79, Raum 124 09:00 bis 13:30 Uhr 30. März 2012 Caputh, Grundschule, Straße der Einheit 45 16:00 bis 19:30 Uhr 31. März 2012 Stahnsdorf, JFZ „ClaB“, Bäkedamm 2 14:00 bis 18:00 Uhr

Achtung: Neue Adresse und neue Öffnungszeiten im Institut Potsdam!!!

Referenzen

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