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Amtsblatt für den Landkreis Potsdam-Mittelmark Jg.17, Heft 02

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(1)

Bekanntmachung der Neufassung der Abfallentsorgungssatzung des Landkreises Potsdam-Mittelmark -

(AbfES)

Vom 03.02.2010

Auf der Grundlage der Ziffer II der Neunten Satzung zur Änderung der Abfall- entsorgungssatzung des Landkreises Potsdam-Mittelmark (9. ÄndAbfES) vom 09.12.2009 (Amtsblatt 13/2009, Seite 1 ) wird nachstehend der Wort- laut der Abfallentsorgungssatzung des Landkreises Potsdam-Mittelmark - (AbfES) in der ab dem 01.01.2010 geltenden Fassung bekannt gemacht.

Die Neufassung berücksichtigt

1. die am 01.01.2000 in Kraft getretene Abfallentsorgungssatzung des Landkreises Potsdam-Mittelmark - (AbfES) vom 10.11.1999 (Amtsblatt 11/1999, Seite 2),

Amtsblatt für den Landkreis Potsdam-Mittelmark

Postvertriebsstück Entgelt bezahlt • A 7857 Brandenburgische Universitäts- druckerei- und Verlags- gesellschaft Potsdam mbH Karl-Liebknecht-Straße 24/25 14476 Golm

Tel./Fax 0331/56 89-0/-16

Amtliche Bekanntmachungen des Landkreises Potsdam-Mittelmark mit Informationsteil

Jahrgang 17

Belzig, 25. Februar 2010 Nummer 02

Impressum

Herausgeber:

Landratsamt Potsdam-Mittelmark 14806 Belzig, Niemöllerstraße 1 Tel. 033841/9 12 27, Fax 033841/9 12 18 Internet: www. potsdam-mittelmark.de Redaktion:

Brigitte Kunze, Büro des Landrates Bezug:

kostenlos erhältlich in allen Amts-, Gemeinde- und Stadtverwaltungen im Landkreis sowie beim Landkreis, 14806 Belzig, Niemöllerstraße 1 Jahresabonnement bei Postbezug 15,34 Gesamtherstellung und Vertrieb:

Brandenburgische Universitätsdruckerei- und Verlagsgesellschaft Potsdam mbH, Karl-Liebknecht-Straße 24/25, 14476 Golm Anzeigenverwaltung:

Brandenburgische Universitätsdruckerei- und Verlagsgesellschaft Potsdam mbH, Telefon 0331/56 89-0, Fax 0331/5689-16

Inhalt amtlich

Öffentliche Bekanntmachungen

Bekanntmachungsanordnung und Neufassung der Abfall- entsorgungssatzung des Landkreises Potsdam-Mittelmark -

(AbfES) S. 1

Bekanntmachungsanordnung und Neufassung der Satzung über die Schülerbeförderung und Erstattung von Schülerfahrt- kosten des Landkreises Potsdam-Mittelmark S. 10 Jahresabschluss des Eigenbetriebes Kreisstraßenbetrieb

für das Wirtschaftsjahr 2008 S. 12

Vollzug der Brandenburgischen Badegewässerverordnung (BbgBadV)

Beteiligung der Öffentlichkeit im Vorfeld der Badestellen-

ausweisung S. 12

Anhörungsverfahren zum geplanten Wasserschutzgebiet Ferch, S. 12

Übersichtskarte S. 14

Allgemeinverfügung Abschussplanung für das

Jagdjahr 2010/2011 im Landkreis Potsdam-Mittelmark S. 15 Standortältester Berlin der Bundeswehr

• Warnung vor Gefahren auf dem Standort-

übungsplatz „Döberitzer Heide“ S. 15

Ende des amtlichen Teils

Inhalt

Informationen aus dem Landratsamt

Beratungstermine des Versicherungsamtes des Landkreises

Potsdam-Mittelmark S. 16 20. Brandenburgische

Frauenwoche vom 5. bis 13. März 2010

•Veranstaltungsüber- sicht, Landkreis

Potsdam-Mittelmark S. 17

•Flyer Frauenporträts S. 25 Lokale Aktionsgruppe

Fläming-Havel e.V.

• Förderung der ländlichen Entwicklung geht weiter S. 26

•unter neuer Telefon-

nummer zu erreichen S. 26 Sonstige Informationen, Tipps, Termine

Beratungstermine der Koordinatorin für

Freiwilligenarbeit S. 26 Allgemeine soziale

Beratung der

Wohlfahrtsverbände S. 26

Öffentliche Bekanntmachungen

Deutsche Renten- versicherung - Informations-

veranstaltungen S. 28 Blutspendetermine S. 32

2. die am 28.10.2000 in Kraft getretene Erste Satzung zur Änderung der Abfallentsorgungssatzung des Landkreises Potsdam-Mittelmark (1. ÄndAbfES) vom 19.10.2000 (Amtsblatt 10/2000, Seite 2),

3. die am 22.12.2001 in Kraft getretene Zweite Satzung zur Änderung der Abfallentsorgungssatzung des Landkreises Potsdam-Mittelmark (2. ÄndAbfES) vom 06.12.2001 (Amtsblatt 12/2001, Seite 12), 4. die am 01.01.2003 in Kraft getretene Dritte Satzung zur Änderung

der Abfallentsorgungssatzung des Landkreises Potsdam-Mittelmark (3. ÄndAbfES) vom 05.12.2002 (Amtsblatt 12/2002, Seite 2),

5. die am 01.01.2004 in Kraft getretene Vierte Satzung zur Änderung der Abfallentsorgungssatzung des Landkreises Potsdam-Mittelmark (4. ÄndAbfES) vom 18.12.2003 (Amtsblatt 14/2003, Seite 7),

6. die am 01.01.2005 in Kraft getretene Fünfte Satzung zur Änderung der Abfallentsorgungssatzung des Landkreises Potsdam-Mittelmark (5. ÄndAbfES) vom 03.12.2004 (Amtsblatt 12/2004, Seite 6),

(2)

7. die am 01.01.2006 in Kraft getretene Sechste Satzung zur Änderung der Abfallentsorgungssatzung des Landkreises Potsdam-Mittelmark (6. ÄndAbfES) vom 14.12.2005 (Amtsblatt 12/2005, Seite 5),

8. die am 01.01.2007 in Kraft getretene Siebente Satzung zur Änderung der Abfallentsorgungssatzung des Landkreises Potsdam-Mittelmark (7. ÄndAbfES) vom 07.12.2006 (Amtsblatt 12/2006, Seite 3),

9. die am 01.01.2008 in Kraft getretene Achte Satzung zur Änderung der Abfallentsorgungssatzung des Landkreises Potsdam-Mittelmark (8. ÄndAbfES) vom 06.12.2007 (Amtsblatt 12/2007, Seite 1),

10. die am 01.01.2010 in Kraft getretene Neunte Satzung zur Änderung der Abfallentsorgungssatzung des Landkreises Potsdam-Mittelmark (9. ÄndAbfES) vom 09.12.2009 (Amtsblatt 13/2009, Seite 1).

Belzig, den 03.02.2010 Blasig

Landrat

Abfallentsorgungssatzung des Landkreises Potsdam-Mittelmark -

(AbfES)

I. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Grundsätze

(1) Der Landkreis entsorgt die in seinem Gebiet angefallenen und überlas- senen Abfälle im Rahmen der Gesetze nach Maßgabe dieser Satzung.

(2) Ziele der Abfallentsorgung des Landkreises Potsdam-Mittelmark sind insbesondere

- die Abfallvermeidung

- die Verringerung von Schadstoffen in Abfällen - die Verwertung nicht vermeidbarer Abfälle

- die umweltverträgliche Beseitigung nicht verwertbarer Abfälle (3) Jeder soll durch sein Verhalten dazu beitragen, dass diese Ziele erreicht

werden.

§ 2

Aufgaben der Abfallentsorgung

(1) Der Landkreis betreibt die Abfallentsorgung im Rahmen seiner Pflich- ten nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) und dem Brandenburgischen Abfallgesetz (BbgAbfG) als öffentliche Ein- richtung.

(2) Die Abfallentsorgung umfasst nach Maßgabe des Abfallwirtschafts- konzeptes insbesondere Maßnahmen zur Vermeidung von Abfällen, das Gewinnen von Stoffen oder Energie aus Abfällen (Abfallverwer- tung) und das Einsammeln, Befördern, Behandeln, Lagern und Abla- gern von Abfällen. Die Entsorgungspflicht bezieht sich unter den Vor- aussetzungen von § 15 Abs. 4 KrW-/AbfG und § 4 BbgAbfG auch auf die in unzulässiger Weise abgelagerten Abfälle.

Die Durchführung einer gewerblichen Sammlung ist dem Landkreis un- ter Nachweis der Ordnungsgemäßheit und der Schadlosigkeit der ge- planten Verwertung der einzusammelnden Abfälle frühzeitig vor Be- ginn der Sammlung anzuzeigen.

(3) Der Landkreis kann zuverlässige Dritte mit der Erfüllung seiner Pflich- ten beauftragen.

(4) Der Landkreis berät und informiert über Möglichkeiten der Vermei- dung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen. Die Erzeuger und Be- sitzer von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haus- haltungen werden auf die Nutzung von möglichst hochwertigen Ver- wertungskapazitäten hingewiesen.

§ 3 Abfallvermeidung

(1) Jeder Benutzer der öffentlichen Abfallentsorgungseinrichtungen des Landkreises hat die Menge der bei ihm anfallenden Abfälle und ihren Schadstoffgehalt so gering wie nach den Umständen möglich und zu- mutbar zu halten.

(2) Der Landkreis wirkt bei der Gestaltung von Arbeitsabläufen in seinen Dienststellen und Einrichtungen und der Erfüllung seiner Aufgaben, insbesondere im Beschaffungs- und Auftragsvergabewesen sowie bei Bauvorhaben darauf hin, dass möglichst wenig und möglichst schad- stoffarmer Abfall entsteht und die Wiederverwendung und Wieder- verwertung gefördert wird.

(3) Der Landkreis wirkt darauf hin, dass bei Veranstaltungen in seinen Ein- richtungen und auf seinen Grundstücken einschließlich öffentlicher Verkehrsflächen Speisen und Getränke nur in wiederverwendbaren, ggf. pfandpflichtigen Behältnissen und mit wiederverwendbaren Be- stecken abgegeben werden, soweit nicht Gründe der öffentlichen Si- cherheit und Ordnung entgegenstehen. Dies gilt auch für Märkte.

§ 4

Ausgeschlossene Abfälle

(1) Von der Abfallentsorgung durch den Landkreis sind ausgeschlossen:

1. gefährliche Abfälle i. S. d. § 41 Kreislaufwirtschafts- und Abfall- gesetz (KrW- /AbfG) vom 27.09.1994 (BGBl. I, S. 2705) in der je- weils gültigen Fassung in Verbindung mit § 3 Abs. 1 der Verord- nung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis- Verordnung-AVV) vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379) in der jeweils gültigen Fassung. Dies gilt nicht für gefährliche Abfälle aus privaten Haushaltungen oder geringe Mengen aus anderen Her- kunftsbereichen, die gemäß § 14 dieser Satzung entsorgt werden.

2. Verpackungsabfälle AVV-Schlüsselnummer

150 101 Verpackungen aus Papier und Pappe 150 102 Verpackungen aus Kunststoff 150 103 Verpackungen aus Holz 150 104 Verpackungen aus Metall 150 105 Verbundverpackungen 150 106 gemischte Verpackungen 150 107 Verpackungen aus Glas 150 109 Verpackungen aus Textilien,

die der Rücknahmepflicht aufgrund der Verordnung über die Ver- meidung und Verwertung von Verpackungsabfällen (Verpackungs- verordnung - VerpackV) vom 21.08.1998 in der jeweils gültigen Fassung unterliegen.

(3)

3. Batterien sowie Einwegkameras mit Batterien und andere Geräte mit fest eingebauten schadstoffhaltigen Batterien

AVV-Schlüsselnummer 160 601* Bleibatterien 160 602* Ni-Cd-Batterien

160 603* Quecksilber enthaltende Batterien 160 604 Alkalibatterien (außer 160 603) 160 605 andere Batterien und Akkumulatoren

200 133* Batterien und Akkumulatoren, die unter 160 601, 160 602 oder 160 603 fallen, sowie gemischte Batterien und Akkumulatoren die solche Batterien enthalten 200 134 Batterien und Akkumulatoren mit Ausnahme derjeni-

gen, die unter 200 133 fallen

090 111* Einwegkameras mit Batterien, die unter 160 601, 160 602 oder 160 603 fallen

090 112 Einwegkameras mit Batterien mit Ausnahme derjeni- gen, die unter 090 111 fallen

160 213* gefährliche Bestandteile enthaltende gebrauchte Ge- räte mit Ausnahme derjenigen, die unter 160209 bis 160 212 fallen,

die der Rücknahmepflicht aufgrund der Verordnung über die Rück- nahme und Entsorgung gebrauchter Batterien und Akkumulatoren (Batterieverordnung) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 02.07.2001 (BGBl. I S. 1486) in der jeweils gültigen Fassung unterliegen, soweit sie nicht bei privaten Endverbrauchern oder Betreibern von Kleingewerbe im Sinne des § 9 Abs. 1 Batterie- verordnung anfallen.

Der Ausschluss gilt nicht für Starterbatterien.

4. Altfahrzeuge, die der Rücknahmepflicht aufgrund des Gesetzes über die Entsorgung von Altfahrzeugen (Altfahrzeug-Gesetz Alt- fahrzeugG) vom 21.06.2002 (BGBl. I S. 2199) in der jeweils gülti- gen Fassung unterliegen. Der § 15 Abs. 4 KrW-/AbfG bleibt unbe- rührt.

AVV-Schlüsselnummer 160 104* Altfahrzeuge

160 106 Altfahrzeuge, die weder Flüssigkeiten noch andere ge- fährliche Bestandteile enthalten

5. Aschen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltun- gen, die aufgrund ihrer Menge nicht über einen 240-l-Abfallbehäl- ter entsorgt werden können.

AVV-Schlüsselnummer

100 101 Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub mit Ausnahme von Kesselstaub, der unter 100 104 fällt 6. Abfälle aus der humanmedizinischen oder tierärztlichen Versor-

gung und Forschung

AVV 180101 spitze oder scharfe Gegenstände (außer 180103) AVV 180102 Körperteile und Organe, einschließlich Blutbeutel

und Blutkonserven (außer 180103)

AVV 180104 Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen An- forderungen gestellt werden (z. B. Wund- und Gipsverbände, Wäsche, Einwegkleidung, Windeln) AVV 180201 spitze oder scharfe Gegenstände mit Ausnahme

derjenigen, die unter 180202 fallen

AVV 180203 Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen An- forderungen gestellt werden

(2) Vom Einsammeln und Befördern durch den Landkreis sind folgende Abfälle ausgeschlossen:

1. die im Kapitel 17 der AVV genannten Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich Aushub von verunreinigten Standorten)

2. Schlämme aus der Reinigung/Behandlung kommunaler Abwässer AVV-Schlüsselnummer

190 805 Schlämme aus der Behandlung von kommunalem Ab- wasser

190 814 Schlämme aus einer anderen Behandlung von indus- triellem Abwasser mit Ausnahme von 190 813 200 304 Fäkalschlamm

(3) Abweichend von Abs. 1 und Abs. 2 kann der Landkreis mit Zustimmung der zuständigen Behörde allgemein durch amtliche Bekanntmachung oder im Einzelfall durch Anordnung Abfälle von der Entsorgung insge- samt oder vom Einsammeln und Befördern ausschließen oder einen solchen Ausschluss wieder aufheben. Bis zur endgültigen Entschei- dung über den Ausschluss hat der Besitzer die Abfälle so zu lagern, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.

(4) Von der Entsorgung nach Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 ausgeschlossene Ab- fälle dürfen nicht mit anderen Abfällen vermischt werden.

(5) Soweit Abfälle durch den Landkreis nach Abs. 1 oder Abs. 3 vollständig von der Entsorgung ausgeschlossen sind, dürfen sie den Einrichtungen der öffentlichen Abfallentsorgung nicht überlassen werden. Der Besit- zer dieser Abfälle ist zu ihrer ordnungsgemäßen Entsorgung verpflich- tet (§§ 4 bis 7 und 10 bis 12 KrW-/AbfG).

(6) Der Landkreis legt für Abfälle, die nach Absatz 2 oder Absatz 3 vom Einsammeln und Befördern ausgeschlossen sind, allgemein durch amt- liche Bekanntmachung oder durch Anordnung im Einzelfall fest, bei welcher Abfallentsorgungsanlage oder Annahmestelle die Abfälle an- zuliefern sind. Die Benutzung der Abfallentsorgungsanlagen bzw. An- nahmestellen bemisst sich nach den jeweiligen Benutzungs-, Gebüh- ren- und Entgeltordnungen. In den Benutzungsordnungen können für die Annahme bestimmter Abfälle nach Art und Menge Beschränkun- gen vorgesehen sowie Vorbehandlung verlangt werden, soweit der ordnungsgemäße Betrieb der entsprechenden Abfallentsorgungsanla- ge dies erfordert.

(7) Soweit Abfälle an einer bestimmten Abfallentsorgungsanlage zu über- lassen sind, kann der Landkreis allgemein durch amtliche Bekannt- machung oder durch Anordnung im Einzelfall eine bestimmte Vor- behandlung in einer bestimmten Behandlungsanlage vorschreiben.

§ 5

Anschluss- und Benutzungszwang

(1) Jeder Eigentümer eines im Gebiet des Landkreises liegenden Grund- stücks, auf dem Abfälle anfallen können, ist verpflichtet, sein Grund- stück an die öffentliche Abfallentsorgung anzuschließen (Anschluss- zwang). Im Rahmen des Anschlusszwangs ist jeder Eigentümer be- rechtigt, den Anschluss seines Grundstücks an die Abfallentsorgung des Landkreises zu verlangen (Anschlussrecht). Den Grundstücks- eigentümern stehen andere zur Nutzung des Grundstücks bzw. der Ge- bäude dinglich Berechtigte sowie in Fällen ungeklärter Eigentums- verhältnisse die zur Verwaltung des Grundstücks Befugten gleich.

(2) Als Grundstück im Sinne dieser Satzung gilt jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbstständige wirtschaftliche Einheit bildet, ohne Rücksicht auf die Grundbuch- oder Katasterbezeichnung.

(3) Die Anschlusspflichtigen sowie alle anderen Erzeuger und Besitzer von Abfällen, für die eine Überlassungspflicht im Sinne des § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG besteht(Benutzungspflichtige), sind verpflichtet, die Abfall-

(4)

entsorgung des Landkreises nach Maßgabe dieser Satzung zu benut- zen (Benutzungszwang). In diesem Rahmen sind sie zur Benutzung der Abfallentsorgung berechtigt (Benutzungsrecht). Die Benutzung der Einrichtungen und Anlagen der öffentlichen Abfallentsorgung beginnt mit dem Zeitpunkt des Anschlusses an diese nach Absatz 1.

(4) Der Anschlusspflichtige sowie der Benutzungspflichtige hat auf dem Grundstück nach Maßgabe von § 14 KrW-/AbfG alle Maßnahmen zu treffen bzw. zu dulden, die erforderlich sind, um eine ordnungsgemäße Abfallentsorgung sicherzustellen.

§ 5 a

Ausnahme vom Anschlusszwang

(1) Auf schriftlichen Antrag befreit der Landkreis vom Anschlusszwang, wenn und soweit auf dem Grundstück keine Abfälle zur Einsammlung anfallen können, für die eine Überlassungspflicht nach § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG besteht.

(2) Aus dem Antrag muss hervorgehen, warum überlassungspflichtiger Abfall auf dem Grundstück nicht anfallen kann. Wird eine Befreiung im Hinblick auf Abfälle zur Verwertung aus privaten Haushaltungen bean- tragt, ist darzulegen, dass diese Abfälle auf dem Grundstück ord- nungsgemäß und schadlos verwertet werden können und sollen. Wird eine Befreiung im Hinblick auf Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen beantragt, ist im Antrag darzulegen, inwieweit diese Abfälle in eigenen Anlagen beseitigt werden können.

(3) Soweit möglich, sind die Angaben durch Belege nachzuweisen. Der Landkreis ist berechtigt, auf dem Grundstück nachzuprüfen, ob die Be- freiungsvoraussetzungen vorliegen oder andauern.

(4) Fallen die der Befreiung zugrunde liegenden Umstände weg, ist sie zu widerrufen. Die Befreiung kann auch befristet erteilt werden.

§ 6 Abfalltrennung

(1) Folgende Stoffe sind im Rahmen der Überlassungspflicht getrennt be- reit zu halten und dem Landkreis nach Maßgabe dieser Satzung zu überlassen:

1. Altpapier,

2. Altglas nach Farben sortiert in Weiß-, Grün- und Braunglas, 3. Verpackungen im Rahmen des DSD (Leichtfraktionen), 4. Kompostierbare Abfälle nach Maßgabe des § 10, 5. haushaltstypischer Schrott (Metalle),

6. Bau- und Abbruchabfälle, 7. Elektro- und Elektronik-Altgeräte, 8. geringe Mengen gefährlicher Abfälle, 9. Batterien,

10. Sperrmüll,

11. sonstiger Hausmüll und hausmüllähnlicher Gewerbeabfall (Rest- abfall)

(2) Werden Abfälle dem Landkreis überlassen, bei denen verwertbare Stoffe nach Abs. 1 mit nicht verwertbaren Bestandteilen vermischt

wurden, so ist der Landkreis berechtigt, eine Trennung der verwertba- ren Bestandteile auf Kosten des Abfallbesitzers durchzuführen.

II. Abschnitt

Art und Weise der Entsorgung

§ 7 Altpapier

(1) Abfälle, die ausschließlich aus Papier oder Pappe bestehen und nicht verunreinigt sind (Altpapier), sind in den dafür zugelassenen Abfall- behältern bereitzustellen. Zugelassene Abfallbehälter sind blaue Pa- pierbehälter mit einem Fassungsvermögen von 240 l oder 1100 l. Die Papierbehälter werden vom Landkreis gestellt und bleiben dessen Ei- gentum. Andere Papierbehälter können im Einzelfall zugelassen wer- den.

(2) Für jedes dem Anschlusszwang unterliegende Grundstück ist vom Ei- gentümer pro Haushalt ein 240-l-Papierbehälter vorzuhalten. Abwei- chend hiervon können in Großwohnanlagen auch für mehrere oder al- le Haushalte gemeinsame 1100-l-Papierbehälter sowie solche nach Abs. 1 Satz 4 vorgehalten werden. Für vorübergehend genutzte Objek- te kann vom Nutzer ein 240-l-Papierbehälter bereitgehalten werden. § 17 Abs. 3.1 Satz 2-4 gilt entsprechend. Wird für ein vorübergehend ge- nutztes Objekt kein Papierbehälter vorgehalten, kann das Altpapier auch gebündelt zur Abfuhr bereitgestellt werden. § 17 Abs. 4 ist anzu- wenden.

(3) Der Landkreis entsorgt auch Altpapier aus Gewerbebetrieben in haus- haltsüblichen Mengen, das ihm in den zugelassenen Papierbehältern nach Maßgabe dieser Satzung überlassen wird.

(4) Die Ablagerung von Altpapier und sonstigen Abfällen neben den Ab- fallbehältern ist verboten.

(5) Nur ordnungsgemäß befüllte Behälter werden abgeholt.

§ 8 Altglas

(1) Abfälle aus Hohlglas (z. B. Flaschen und Gläser ohne Verschlüsse, nicht jedoch Fensterglas, Spiegelglas oder Bildröhren usw.) sind getrennt nach Farben in den dafür zugelassenen Abfallbehältern (zentrale De- potcontainer) zur Abfuhr bereitzustellen.

(2) Die Ablagerung von Altglas oder sonstigen Abfällen neben den Abfall- behältern ist verboten.

(3) Sammelbehälter dürfen nur an Werktagen in der Zeit von 9.00 - 19.00 Uhr benutzt werden.

§ 9

Verpackungen im Rahmen des DSD (Leichtfraktionen) (1) Leichtfraktionen sind an den bekannt gegebenen Abfuhrtagen in den

zugelassenen Abfallbehältern (Gelber Sack, haushaltsbezogene Gelbe Tonne oder zentrale Depotcontainer) zur Abfuhr bereitzustellen.

(2) Die Ablagerung von Leichtfraktionen oder sonstigen Abfällen neben Abfallbehältern ist verboten.

(3) Nur ordnungsgemäß befüllte Behälter werden abgeholt.

(5)

§ 10

Kompostierbare Abfälle

(1) Pflanzliche Abfälle, die sich aufgrund ihrer Beschaffenheit für eine Ab- fuhr in den dafür zugelassenen Säcken oder als Reisigbündel eignen (z. B. Laub, Gras, Baum- und Strauchverschnitt) und die nicht verunrei- nigt sind (Grünabfälle), sind an den im Abfallkalender bekannt gege- benen Abfuhrtagen zur Abfuhr bereitzustellen.

Zugelassene Säcke sowie Banderolen, mit denen die Reisigbündel zu versehen sind, sind an vom Landkreis in geeigneter Weise bekannt zu- gebenden Stellen erhältlich.

(2) aufgehoben

(3) Grünabfälle sind vom Besitzer am Abfuhrtag bis spätestens 6.00 Uhr unfallsicher an der dem angeschlossenen Grundstück nächst gelege- nen Haltemöglichkeit des Sammelfahrzeuges bereitzustellen. Der Landkreis kann den Bereitstellungsort gesondert festlegen. Der Stra- ßenverkehr darf durch die Bereitstellung nicht behindert werden. Die Verladung muss ohne Schwierigkeiten und Zeitverlust durch zwei Per- sonen von Hand gefahr- und schadlos möglich und auch im Übrigen zumutbar sein.

(4) Nur ordnungsgemäß befüllte Säcke werden abgeholt. Die zur Abfuhr bereitgestellten Grünabfallsäcke dürfen das Höchstgewicht von 30 kg nicht überschreiten.

(5) Kompostierbare Abfälle können dem Landkreis auf freiwilliger Basis in zugelassenen Biotonnen überlassen werden. Zugelassen sind Bio- tonnen mit einem Fassungsvermögen von 120 l und 240 l; § 16 Abs. 4, 5 und 6 Satz 1 gelten entsprechend. Die Biotonnen sind an den im Ab- fallkalender bekannt gegebenen Abfuhrtagen zur Entsorgung bereit zu stellen.

(6) Grünabfälle sowie sonstige kompostierbare Abfälle können nach der Maßgabe der Abfallkompostierungs- und Verbrennungsverordnung vom 29.09.1994 (GVBl. II S. 896) auf dem Grundstück, auf dem sie an- fallen, kompostiert werden(Eigenkompostierung). Mit Zustimmung des Landkreises können Abfälle nach Satz 1, die auf benachbarten Grundstücken angefallen sind, in Gemeinschaftsanlagen verwertet werden.

§ 11

Haushaltstypischer Schrott (Metalle)

Überlassungspflichtiger Schrott aus privaten Haushaltungen (Abfälle aus Eisen- und Nichteisenmetallen) ist an den im Abfallkalender bekannt ge- machten Wertstoff- und Beratungszentren abzugeben. Darüber hinaus wird Schrott aus privaten Haushaltungen auf schriftlichen Antrag gebüh- renpflichtig abgefahren.

§ 12

Bau- und Abbruchabfälle

(1) Bau- und Abbruchabfälle sind den gemäß § 4 Abs. 6 durch amtliche Be- kanntmachung oder Anordnung im Einzelfall bekannt gegebenen Ent- sorgungsanlagen zu überlassen, soweit sie nicht nach § 4 Abs. 1 aus- geschlossen oder nach Maßgabe der Gewerbeabfallverordnung zu verwerten sind. § 4 Abs. 6 und 7 ist anzuwenden.

(2) Bau- und Abbruchabfälle aus privaten Haushaltungen oder geringe Mengen aus anderen Herkunftsbereichen können an den Wertstoff- und Beratungszentren getrennt überlassen werden, sofern sie dort mittels PKW, PKW mit Anhänger oder Kleintransporter bis zu einem zu- lässigen Gesamtgewicht bis 3,5 t angeliefert werden können.

§ 13

Elektro- und Elektronik-Altgeräte

(1) Die Abfuhr von Elektro- und Elektronik-Altgeräten (z. B. Fernsehgeräte, PC-Monitore, Kühlgeräte, Weiße Ware) aus privaten Haushaltungen er- folgt auf Anforderung bei den nach § 2 Abs. 3 Beauftragten Dritten. Die Anforderung kann per Telefon, E-Mail oder Telefax unter Angabe von Art und Menge der zu entsorgenden Geräte gestellt werden. Der Abfuhr- termin wird mindestens 3 Tage vorher dem Abfallbesitzer mitgeteilt.

Die entsprechenden Telefon- und Telefaxnummern sowie die E-Mail- Adressen werden in geeigneter Weise (z. B. im Abfallkalender, Internet) bekannt gemacht.

(2) Die Geräte sind am Abfuhrtag bis spätestens 6.00 Uhr unverpackt und unfallsicher an der dem angeschlossenen Grundstück nächst gelege- nen Haltemöglichkeit des Sammelfahrzeuges bereitzustellen. Der Landkreis kann den Bereitstellungsort gesondert festlegen. Der Stra- ßenverkehr darf durch die Bereitstellung nicht behindert werden. Die Verladung muss ohne Schwierigkeiten und Zeitverlust durch zwei Per- sonen von Hand gefahr- und schadlos möglich und auch im Übrigen zumutbar sein.

(3) Die Ablagerung von nicht angemeldeten Geräten oder von sonstigen Abfällen neben den bereitgestellten Geräten ist verboten.

(4) Der Landkreis führt in der Regel eine Abfuhr von Elektro- und Elektro- nik-Altgeräten pro Haushalt im Jahr durch.

(5) Alternativ dazu besteht die Möglichkeit, Elektro- und Elektronik-Altge- räte an den im Abfallkalender bekannt gemachten Wertstoff- und Be- ratungszentren abzugeben. Satz 1 gilt auch für entsprechende Elektro- und Elektronik - Altgeräte aus anderen Herkunftsbereichen als Haus- halten in haushaltsüblicher Art und Menge.

§ 14

Geringe Mengen gefährlicher Abfälle

(1) Aus privaten Haushaltungen sind Abfälle, deren Gefährlichkeit derjeni- gen der Abfälle i. S. d. Verordnung über das Europäische Abfallverzeich- nis entsprechen, getrennt den mobilen Annahmestellen (Schadstoff- mobil) zu überlassen. Dazu zählen die nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 dieser Sat- zung ausgeschlossenen Abfälle; z. B. Gifte, Laugen, Säuren, Farben, Schädlingsbekämpfungs- und Pflanzenschutzmittel, teer- und ölhaltige Rückstände, Düngemittel, Leime, sonstige Chemikalien, Leuchtstoff- röhren und die in Anhang I bezeichneten Abfallarten.

(2) Gleiches gilt für Abfälle i. S. d. Abs. 1 aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, soweit davon bei dem einzelnen Abfall- besitzer oder -erzeuger jährlich nicht mehr als 2.000 kg anfallen (ge- ringe Menge gefährlicher Abfälle).

(3) Die Sammlung erfolgt in der Regel 2 x jährlich entsprechend der Be- kanntgabe im Abfallkalender.

(4) Es werden nur Abfälle in Gebinden angenommen, die die in Anhang I aufgeführten maximalen Gebindegrößen nicht überschreiten.

(5) Alternativ dazu besteht die Möglichkeit, gefährliche Abfälle aus Haus- haltungen oder geringe Mengen aus anderen Herkunftsbereichen an den im Abfallkalender bekannt gemachten Wertstoff- und Beratungs- zentren abzugeben.

§ 15 Sperrmüll

(1) Abfall aus privaten Haushaltungen, der selbst nach einer zumutbaren Zerkleinerung wegen seines Gewichtes, seiner Sperrigkeit oder Material- beschaffenheit nicht in die zugelassenen Abfallbehälter passt, diese

(6)

beschädigen oder das Entleeren erschweren könnte (z. B. Möbel, Mö- belteile, Matratzen, Kinderwagen) ist als Sperrmüll zu entsorgen, so- weit dieser Abfall nicht §§ 7 bis 14 dieser Satzung unterliegt.

(2) Die Abfuhr von Sperrmüll erfolgt auf Anforderung bei den nach § 2 Abs. 3 Beauftragten Dritten. Die Anforderung kann per Telefon, E-Mail oder Telefax unter Angabe von Art und Menge des Sperrmülls gestellt werden. Der Abfuhrtermin wird mindestens 3 Tage vorher dem Abfall- besitzer mitgeteilt. Die entsprechenden Telefon- und Telefaxnummern sowie E-Mail-Adressen werden in geeigneter Weise (z. B. im Abfall- kalender, Internet) bekannt gemacht.

(3) Der Sperrmüll ist vom Besitzer am Abfuhrtag bis spätestens 6.00 Uhr unverpackt und unfallsicher an der dem angeschlossenen Grundstück nächst gelegenen Haltemöglichkeit des Sammelfahrzeuges bereit- zustellen. Der Landkreis kann den Bereitstellungsort gesondert fest- legen. Der Straßenverkehr darf durch die Bereitstellung nicht behindert werden. Die Verladung muss ohne Schwierigkeiten und Zeitverlust durch zwei Personen von Hand gefahr- und schadlos möglich und auch im Übrigen zumutbar sein.

(4) Als Sperrmüll bereitgestellte Abfälle, die nach Abs. 1 und 3 von der Sperrmüllsammlung nicht erfasst werden, können von dem Landkreis auf Kosten des Anschlusspflichtigen bzw. Benutzungspflichtigen einer gesonderten Entsorgung zugeführt werden. Anderenfalls ist der Ver- antwortliche verpflichtet, diese Abfälle unverzüglich zu entfernen und einer gesonderten Entsorgung zuzuführen.

(5) Die Ablagerung von nicht angemeldetem Sperrmüll oder von sonstigen Abfällen neben dem bereitgestellten Sperrmüll ist verboten.

(6) Der Landkreis führt in der Regel zwei Sperrmüllabfuhren pro Haushalt im Jahr durch.

(7) Alternativ dazu besteht die Möglichkeit, Sperrmüll an den im Abfallkalen- der bekannt gemachten Wertstoff- und Beratungszentren abzugeben.

§ 15 a (aufgehoben)

§ 16 Restabfall

(1) Soweit Abfälle aus privaten Haushaltungen und gewerblichen Unter- nehmen nicht nach Maßgaben der §§ 7 bis 15 getrennt entsorgt wer- den oder nach § 4 ausgeschlossen sind, sind sie Restabfall und in den zugelassenen Abfallbehältern bereitzustellen.

(2) Andere Stoffe als Restabfälle nach Abs. 1 dürfen in den Abfallbehältern nicht überlassen werden.

(3) Für die Entsorgung von Restabfällen sind zugelassen:

Abfallsäcke mit 40 l Fassungsvermögen mit dem Aufdruck des Landkreises,

Abfallbehälter mit 40 l Fassungsvermögen Abfallbehälter mit 80 l Fassungsvermögen, Abfallbehälter mit 120 l Fassungsvermögen, Abfallbehälter mit 240 l Fassungsvermögen, Abfallbehälter mit 1.100 l Fassungsvermögen,

Der Landkreis kann andere Abfallbehälter allgemein oder im Einzelfall zulassen.

(4) Die Abfallbehälter mit 40 l, 80 l, 120 l, 240 l, 1100 l Fassungsvermögen sind mit einem elektronischen Datenträger ausgestattet. Dieser ent- hält einen Code, der der Zuordnung der Abfallbehälter zu den Gebüh- renpflichtigen unter Registrierung des Entleerungsvorganges dient.

Die Benutzung dieser Abfallbehälter ohne einen elektronischen Daten- träger ist nicht zulässig.

(5) Zur Abfuhr bereitgestellte Abfallbehälter dürfen folgende Höchstge- wichte nicht überschreiten:

40-l-Abfallsäcke 23 kg 40-l-Abfallbehälter 23 kg 80-l-Abfallbehälter 45 kg 120-l-Abfallbehälter 70 kg 240-l-Abfallbehälter 140 kg 1100-l-Abfallbehälter 500 kg

Für sonstige zugelassene Abfallbehälter gilt das auf den Behälter auf- gedruckte maximale Füllgewicht.

(6) Die Abfallbehälter ab 40 l werden vom Landkreis gestellt und gehen nicht in das Eigentum des Anschlusspflichtigen bzw. Benutzungspflich- tigen über. Abfallsäcke mit einem Fassungsvermögen von 40 l sind an vom Landkreis in geeigneter Weise bekannt zu gebenden Stellen er- hältlich.

§ 17

Ausstattung mit Restabfallbehältern

(1) Pro Haushalt ist ein zugelassener Abfallbehälter vorzuhalten. Auf An- trag des Anschlusspflichtigen können mehrere oder alle Haushalte ei- nes anschlusspflichtigen Grundstückes über einen oder mehrere ge- meinsame Abfallbehälter entsorgen. Auf Antrag der Anschlusspflichti- gen können auch mehrere oder alle Haushalte benachbarter an- schlusspflichtiger Grundstücke über einen oder mehrere gemeinsame Abfallbehälter entsorgen.

(2) Pro Gewerbebetrieb ist ein zugelassener Abfallbehälter vorzuhalten.

(3) Vorübergehend genutzte Objekte

3.1 Pro vorübergehend genutztem Objekt ist ein zugelassener Abfall- behälter vorzuhalten.

Auf Antrag des Anschluss- bzw. Benutzungspflichtigen können mehrere oder alle vorübergehend genutzten Objekte eines an- schlusspflichtigen Grundstückes über einen oder mehrere ge- meinsame Abfallbehälter entsorgen.

Auf Antrag der Anschluss- bzw. Benutzungspflichtigen können auch mehrere oder alle vorübergehend genutzten Objekte be- nachbarter anschlusspflichtiger Grundstücke über einen oder mehrere gemeinsame Abfallbehälter entsorgen.

Für den Fall der Nutzung der Objekte im Rahmen eines Vereines (d. h. Kleingartensparte, Kleingartenverein oder einer vergleichba- ren Organisation) können auf Antrag des Vereins sämtliche vor- übergehend genutzten Objekte über einen oder mehrere Abfall- behälter entsorgen.

3.2 Wird abweichend von Absatz 3.1 Satz 1 kein zugelassener Abfall- behälter vorgehalten, sind pro Jahr 2 Abfallsäcke vorzuhalten.

Diese stellt der Landkreis dem Nutzer des Objektes zur Verfügung.

(4) Als Haushalt gilt eine von einer oder mehreren Personen bewirtschaf- tete in sich abgeschlossene Wohnungseinheit. Als Gewerbebetriebe gelten Anlagen und Einrichtungen, die der Ausübung eines Gewerbes im Sinne der Gewerbeordnung oder der Ausübung einer freiberuf- lichen Tätigkeit dienen. Ihnen gleichgestellt sind öffentliche Einrich- tungen, Krankenhäuser und Märkte. Vorübergehend genutzte Objekte im Sinne dieser Satzung sind Anlagen, die nur zum zeitweiligen Auf- enthalt von Personen bestimmt sind; hierzu zählen insbesondere Wo- chenendhäuser, Ferienhäuser, Lauben u. ä.. Vorzuhalten beinhaltet das

(7)

Anfordern, Übernehmen und Bereithalten von Abfallbehältern und Ab- fallsäcken.

(5) Reichen die nach Abs. 1 - 3 vorzuhaltenden Abfallbehälter und Abfall- säcke im Einzelfall nicht aus, sind zusätzliche Abfallbehälter und Ab- fallsäcke vorzuhalten.

(6) Der Landkreis kann aus Gründen der ordnungsgemäßen Entsorgung oder der Wirtschaftlichkeit das Vorhalten bestimmter Abfallbehälter vorschreiben. Einem Antrag des Anschluss- und Benutzungspflichtigen auf Änderung der Behälterausstattung ist nur einmal jährlich oder wenn besondere sachliche Gründe dies rechtfertigen zu entsprechen.

§ 18

Häufigkeit und Zeit der Abfuhr

(1) Die Abfallbehälter und Abfallsäcke, sowie die Biotonnen werden in der Regel 14-tägig, die Papierbehälter werden in der Regel alle 4 Wochen zu den gleichen Wochentagen entleert bzw. abgeholt. Die regelmäßi- gen Abfuhrtermine gibt der Landkreis im Abfallkalender bekannt. Der Landkreis kann im Einzelfall oder in bestimmten Abfuhrbereichen Ab- weichungen hiervon festlegen. Diese werden gesondert und auf ge- eignete Weise bekannt gegeben.

(2) Abfallbehälter mit einem Fassungsvermögen ab 1100 l werden bei Be- darf abweichend vom Absatz 1 entleert. Die Abfuhrtermine werden in diesem Falle einvernehmlich oder vom Landkreis durch gesonderte Verfügung bestimmt. Ein Anspruch auf von Abs. 1 abweichende Ent- leerungen besteht nicht.

(3) Die Grünabfallsäcke und Reisigbündel werden nach Bedarf wöchent- lich, 14-tägig oder alle vier Wochen eingesammelt. Der Landkreis gibt die Abfuhrtermine auf geeignete Weise bekannt.

(4) Fällt der planmäßige Sammeltag auf einen gesetzlichen Feiertag, kön- nen die Abfälle auch an einem nachfolgenden Tag eingesammelt wer- den. Unterbleibt das Einsammeln des Abfalls am Sammeltag, wird es im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten vor dem nächsten Sam- meltag nachgeholt.

(5) Die regelmäßige Abfuhr erfolgt an Werktagen in der Zeit zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr.

III. Abschnitt

Gemeinsame Vorschriften zu den Abfallbehältern

§ 19

Bereitstellung der Abfallbehälter

(1) Der Anschlusspflichtige bzw. der Benutzungspflichtige muss die gem.

§§ 7 bis 16 verwendeten Abfallbehälter mit einem Fassungsvermögen bis einschließlich 240 l am Abfuhrtag bis spätestens 6.00 Uhr zur Ein- sammlung und Beförderung unmittelbar neben dem Fahrbahnrand vor dem angeschlossenen Grundstück bereitstellen. Restabfallbehälter (keine Abfallsäcke) mit einem Fassungsvermögen bis 240 l sowie 240-l- Papierbehälter müssen am Entsorgungstag mit geschlossenem Behälter- deckel, in die auf dem Behälterdeckel angebrachte Pfeilrichtung zur Fahrbahn zum Zwecke der Einsammlung und Beförderung bereit- gestellt werden. Restabfallbehälter sowie Papierbehälter, welche nicht ordnungsgemäß im Sinne von Satz 2 bereitgestellt wurden, werden nach dreimaliger Kenntlichmachung in Form eines Aufklebers nicht ge- leert. Die Aufstellung der gemäß §§ 7 bis 16 verwendeten Abfallbehäl- ter muss so erfolgen, dass Fahrzeuge und Fußgänger nicht behindert oder gefährdet werden und dass der Abtransport ohne Schwierigkeiten und Zeitverlust möglich ist. Der Straßenverkehr darf durch die Bereit-

stellung nicht behindert werden. Die Entleerung muss ohne Schwierig- keiten und Zeitverlust gefahr- und schadlos möglich und auch im Übri- gen zumutbar sein.

(2) Abfallbehälter nach § 16 Abs. 3 sowie § 7 Abs. 1 mit einem Fassungs- vermögen von mehr als 240 l werden vom Landkreis von ihren Stand- plätzen abgeholt oder am Standplatz entleert, wenn die Behälter- standplätze und Beförderungs- bzw. Fahrwege auf den hierbei zu be- nutzenden privaten Grundstücken den Anforderungen des § 20 ent- sprechen. Abfallbehälter nach § 16 Abs. 3 werden entleert, sofern der Anschluss- bzw. Benutzungspflichtige im Einzelfall nicht deutlich er- kennbar, z. B. durch Anbringen eines entsprechenden schriftlichen Hin- weises, die Entleerung am Abfuhrtag ablehnt.

(3) Abfallbehälter sowie Papierbehälter die gemäß Abs. 1 bereitgestellt wurden, sind nach der Entleerung am Entleerungstag wieder von der öffentlichen Verkehrsfläche zu entfernen.

(4) Der Landkreis kann im Einzelfall den Bereitstellungsort gesondert fest- legen. Dies gilt insbesondere, wenn der Bereitstellungsort nach Abs. 1 Satz 1 aus tatsächlichen Gründen ständig oder vorübergehend mit Sammelfahrzeugen nicht oder nur unter Gefährdung der mit der Sammlung und dem Transport beauftragten Bediensteten angefahren werden kann. In diesem Fall sind die Abfallbehälter an der dem Grund- stück nächstgelegenen Haltemöglichkeit des Sammelfahrzeuges nach Maßgabe des Abs. 1 bereitzustellen.

(5) Bei vorübergehend genutzten Objekten kann verlangt werden, dass die Abfallbehälter oder Abfallsäcke an zentralen Sammelplätzen oder an für Müllfahrzeuge befahrbaren Hauptwegen zur Entsorgung bereit- gestellt werden.

§ 20

Behälterstandplätze und Zuwegungen

(1) Standplätze und Zugänge für Abfallbehälter müssen so beschaffen sein, dass das Aufstellen, Befüllen und Abholen bzw. Entleeren der Be- hälter leicht sowie gefahr- und schadlos möglich ist. Die Standplätze und Zugänge sind schnee- und eisfrei zu halten und müssen ausrei- chend beleuchtet und entwässert sein. Insbesondere müssen folgende Bedingungen gegeben sein:

a) Der Standplatz für die Abfallbehälter muss befestigt, ebenerdig an- gelegt sein und über eine ausreichende Stellfläche für die jeweils verwendeten Abfallbehälter verfügen.

b) Die Abfallbehälter dürfen nicht in einer Vertiefung stehen.

c) Der Zugang von der von Sammelfahrzeugen befahrenen Straße zum Standplatz muss befestigt und verkehrssicher sein.

d) Der Transportweg muss frei von Treppen und Stufen sein, das Stei- gungsverhältnis von Rampen darf höchstens 1:6, von Stufen- rampen höchstens 1:4 betragen.

e) Die Durchgänge des Transportweges müssen mindestens 2 m hoch und 1,5 m breit sein. Etwaige Türen müssen festgestellt werden können; Abfallbehälter ab 1.100 l müssen frei zugänglich sein.

f) Der Transportweg vom Standplatz der Abfallbehälter bis zur Fahr- bahn darf nicht länger als 15 m sein.

(2) Liegen die in Abs. 1 genannten Bedingungen nicht vor, so sind die Ab- fallbehälter neben dem Fahrbahnrand vor dem angeschlossenen Grundstück bereitzustellen und nach der Entleerung selbständig wie- der zurückzuschaffen.

(8)

§ 21

Behandlung der Abfallbehälter

(1) Der Anschlusspflichtige bzw. der Benutzungspflichtige muss dafür sor- gen, dass die Abfallbehälter, einschließlich der am Abfallbehälter an- gebrachten Codeträger in einem gebrauchsfähigen, sauberen und un- fallsicheren Zustand erhalten und sorgfältig verwahrt werden. Die Be- schädigung oder der Verlust von Abfallbehältern bzw. Codeträgern ist dem Landkreis unverzüglich anzuzeigen.

(2) Abfälle sind so in die Abfallbehälter einzufüllen, dass deren Beschädi- gung ausgeschlossen und eine einwandfreie Entleerung mit den üb- lichen Verfahren mühelos und gefahrlos möglich ist. Insbesondere ist das Einschlämmen oder Einpressen von Abfällen mit mechanischen Hilfsmitteln in die Abfallbehälter unzulässig. Es ist untersagt, heiße Asche und andere glühende oder brennende Gegenstände in den Ab- fallbehälter einzufüllen. Die Deckel der Abfallbehälter müssen jederzeit schließbar sein. Das Abstellen von Abfällen neben den Behältern ist unzulässig. Wer Abfallbehälter vorsätzlich oder fahrlässig zerstört oder beschädigt, ist zum Schadenersatz verpflichtet. Dies gilt auch für die Beschädigung oder die Zerstörung eines am Abfallbehälter angebrach- ten Codeträgers.

IV. Abschnitt Nebenbestimmungen

§ 22

Unterbrechung der Entsorgung

Wird die Entsorgung von Abfällen infolge betrieblicher Belange des Land- kreises oder der von ihm beauftragten Dritten durch Streik oder höhere Gewalt vorübergehend eingeschränkt, unterbrochen oder verspätet durch- geführt, so besteht kein Anspruch auf Schadensersatz oder Gebührener- mäßigung. Die Abfuhr wird sobald wie möglich nachgeholt.

§ 23

Anfallzeitpunkt und Eigentumsübergang

(1) Als angefallen zum Einsammeln und Befördern gelten Abfälle, die in zulässiger Weise gem. §§ 7 bis 16 bereitgestellt bzw. der Sammelstelle übergeben sind.

(2) Als zum Behandeln, Lagern und Ablagern in den Abfallentsorgungs- anlagen angefallen gelten Abfälle, sobald sie in zulässiger Weise auf das Gelände der entsprechenden Abfallentsorgungsanlage verbracht worden sind.

(3) Die Abfälle gehen in das Eigentum des Landkreises über, sobald sie sich im oder auf dem Beförderungsfahrzeug befinden oder bei den Ab- fallentsorgungsanlagen angenommen sind.

(4) Der Landkreis ist nicht verpflichtet, im Abfall nach verlorenen Gegen- ständen zu suchen oder suchen zu lassen. Im Abfall gefundene Wert- gegenstände werden als Fundsachen behandelt.

(5) Unbefugten ist nicht gestattet, zur Einsammlung bereitgestellte Abfäl- le zu durchsuchen oder mitzunehmen.

§ 24

Mitteilungs- und Auskunftspflicht

(1) Die Anschlusspflichtigen gemäß § 5 Absatz 1 dieser Satzung sowie die Abfallerzeuger und -besitzer haben alle Tatsachen, die den Anschluss- und Benutzungszwang nach § 5 begründen, unverzüglich dem Land- kreis anzuzeigen. Insbesondere anzuzeigen sind Anzahl und Größe der

Haushaltungen, Anzahl der Gewerbebetriebe sowie Art des Gewerbe, Anzahl der Beschäftigten und Anzahl der vorübergehend genutzten Objekte.

(2) Tritt ein Wechsel in der Person des Anschlusspflichtigen ein, so hat der bisherige Anschlusspflichtige dieses sofort schriftlich dem Landkreis mitzuteilen. Zu dieser Mitteilung ist auch der neue Anschlusspflichtige verpflichtet.

(3) Wesentliche Veränderungen in der Art und Menge des anfallenden Ab- falls oder Veränderungen in der Anzahl der auf dem Grundstück mit Haupt- oder Nebensitz gemeldeten Personen sind dem Landkreis un- verzüglich mitzuteilen. Dies gilt insbesondere soweit sie die Veranla- gung zur Abfallgebühr nach § 25 betreffen. Entsprechende Nachweise sind beizufügen.

(4) Unbeschadet Abs. 1 bis 3 kann der Landkreis von den dort genannten jederzeit Auskunft über die für die Abfallentsorgung und Gebühren- erhebung wesentlichen Umstände verlangen.

(5) Die nach Abs. 1 bis 4 erhobenen personenbezogenen Daten können gemäß § 40 BbgAbfG gespeichert und maschinell verarbeitet werden.

Diese Daten dürfen nur bei begründetem Verdacht eines Verstoßes ge- gen abfallrechtliche Vorschriften an die für die Verfolgung von Ord- nungswidrigkeiten oder Straftaten zuständigen Behörden übermittelt werden.

§ 25 Benutzungsgebühren

Für die Inanspruchnahme seiner Entsorgungseinrichtungen erhebt der Landkreis Gebühren nach der Abfallgebührensatzung des Landkreises Potsdam-Mittelmark.

§ 26 Bekanntmachungen

Amtliche Bekanntmachungen nach dieser Satzung (§ 4 Abs. 3, 6 und 7 so- wie § 12 Abs. 1) erfolgen im Amtsblatt für den Landkreis Potsdam-Mittel- mark. Im Übrigen erfolgen Bekanntmachungen und Bekanntgaben ent- sprechend den Vorgaben dieser Satzung.

§ 27 Modellversuche

Zur Erprobung neuer Abfallentsorgungssysteme kann der Landkreis Mo- dellversuche mit örtlich und zeitlich begrenzter Wirkung einführen.

§ 28

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 4 Abs. 4 der Verpflichtung, die von der Entsorgung durch den Landkreis ganz oder teilweise ausgeschlossenen Abfälle nicht mit anderen Abfällen zu vermischen, nicht nachkommt;

2. entgegen § 4 Abs. 5 ausgeschlossene Abfälle der öffentlichen Ab- fallentsorgung überlässt;

3. entgegen § 5 Abs. 1 dem Anschlusszwang nicht nachkommt;

4. entgegen § 5 Abs. 3 dem Benutzungszwang nicht nachkommt;

5. aufgehoben

(9)

6. entgegen § 7 Abs. 4, § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 2 Altpapier, Altglas, Leicht- fraktionen neben den Abfallbehältern ablagert;

7. entgegen § 12 Abs. 1 Bau- und Abbruchabfälle nicht getrennt überlässt;

8. entgegen § 14 die gefährlichen Abfälle nicht den mobilen Annah- mestellen oder den Wertstoff- und Beratungszentren überlässt;

9. entgegen § 15 Abs. 1 Abfälle, die kein Sperrmüll sind, zum Einsam- meln und Befördern durch die Sperrmüllabfuhr bereitstellt;

10. aufgehoben

11. entgegen § 16 Abs. 1 Restabfälle nicht in den zugelassenen Ab- fallbehältern bereitstellt;

12. entgegen § 16 Abs. 2 andere Stoffe in den Abfallbehältern bereit- stellt;

13. entgegen § 17 Abs. 1 bis 3 und 5 nicht die vorgeschriebenen Ab- fallbehälter und Abfallsäcke vorhält;

14. entgegen § 19 Abs. 3 Abfallbehälter nach der Entleerung am Ent- leerungstag nicht wieder von den öffentlichen Verkehrsflächen entfernt;

15. entgegen § 21 Abs. 2 Abfallbehälter befüllt, insbesondere Abfälle einschlämmt oder mit mechanischen Hilfsmitteln in die jeweiligen Behälter einpresst oder brennende, glühende oder heiße Abfälle einfüllt oder Abfälle neben den Behältern abstellt;

16. entgegen § 23 Abs. 5 zum Einsammeln bereitgestellte Abfälle durchsucht oder mitnimmt;

17. entgegen § 24 Abs. 1 bis 4 seiner Auskunftspflicht nicht nach- kommt.

(2) Ordnungswidrigkeiten können mit Geldbußen bis zu 50.000,00 Euro geahndet werden.

§ 29 Anhang Anhang I ist Bestandteil dieser Satzung.

§ 30 Inkrafttreten

Anhang I:

Lfd. Abfallarten (§ 14 Abs. 1) Maximale

Nr. Gebindegröße

(§ 14 Abs. 4) 1. Eisenmetallbehältnisse mit 60 Liter

schädlichen Restinhalten

2. Quecksilber, quecksilberhaltige o. E. Einzelstücke 3. Leuchtstoffröhren (unzerstört) o. E. Einzelstücke

4. Energiesparlampen o. E. Einzelstücke

5. Düngemittelreste 60 kg

6. anorganische Säuren, 10 Liter

Säuregemische und Beizen

7. Laugen, Laugengemische und Beizen 10 Liter

8. Ammoniaklösung 10 Liter

9. Fixierbäder 10 Liter

10. Entwicklerbäder 10 Liter

11. Pflanzenschutz- und Schädlings- 60 Liter bekämpfungsmittel

12. Desinfektionsmittel 20 Liter

13. PCB-haltige Erzeugnisse und o. E. Einzelstücke Betriebsmittel (Kondensatoren)

14. Verbrennungsmotoren- 60 Liter

und Getriebeöle

15. Altöle PCB - haltig, 60 Liter

Kältemaschinenöle

16. feste fett- und ölverschmutzte 20 Liter Betriebsmittel

17. Lösemittelgemische, halogenisiert 60 Liter 18. Ethylenglykole (Kühlflüssigkeit) 60 Liter 19. Glykolether (Bremsflüssigkeit) 60 Liter 20. Lösemittelgemische halogenfrei 60 Liter 21. Altlacke / Altfarben nicht 60 Liter

ausgehärtet, chlorfrei

22. Altlacke / Altfarben nicht 60 Liter ausgehärtet, chlorhaltig

23. Leim- und Klebemittel, 60 Liter

nicht ausgehärtet

24. Kunststoffbehältnisse mit 60 Liter schädlichen Restinhalten

25. Feinchemikalien 10 Liter

26. Laborchemikalienreste organisch 10 Liter 27. Laborchemikalienreste anorganisch 10 Liter 28. Gase in Patronen (Spraydosen) o. E. Einzelstücke

29. Holzschutzmittel 60 Liter

30 Bitumen, flüssig 60 Liter

o. E. = ohne Einschränkungen

(10)

Bekanntmachung

der Neufassung der Satzung über die Schülerbeförderung und Erstattung

von Schülerfahrtkosten des Landkreises Potsdam-Mittelmark

Vom 21.01.2010

Auf der Grundlage des Artikels 3 der Ersten Satzung zur Änderung der Sat- zung über die Schülerbeförderung und Erstattung von Schülerfahrtkosten vom 09.10.2009 (Amtsblatt 11/2009, S. 5) wird nachstehend der Wortlaut der Satzung über die Schülerbeförderung und Erstattung von Schülerfahrt- kosten des Landkreises Potsdam-Mittelmark in der ab dem 01.09.2009 geltenden Fassung bekannt gemacht.

Die Neufassung berücksichtigt:

1. die am 01.09.2008 in Kraft getretene Satzung über die Schülerbeförde- rung und Erstattung von Schülerfahrtkosten des Landkreises Potsdam- Mittelmark vom 04.08.2008 (Amtsblatt 08/2008, S. 1 ff)

2. die am 01.09.2009 in Kraft getretene „Erste Satzung zur Änderung der Satzung über die Schülerbeförderung und Erstattung von Schülerfahrtkos- ten vom 04.08.2008“ vom 09.10.2009 (Amtsblatt 11/2009, S. 5)

Belzig, den 21.01.2010 Blasig

Landrat - DS -

Satzung über die

Schülerbeförderung und Erstattung von Schülerfahrtkosten des Landkreises Potsdam-Mittelmark

§ 1 Grundsatz

(1) Die Satzung regelt die Bedingungen der Schülerbeförderung und der Erstattung von notwendigen Schülerfahrtkosten für die Beförderung von Schülerinnen und Schülern, im Nachfolgenden nur als Schüler bezeichnet, die im Landkreis Potsdam-Mittelmark ihre Wohnung haben. Als Wohnung gilt die Wohnung im Sinne der §§ 15 und 16 des Gesetzes über das Mel- dewesen im Land Brandenburg (BbgMeldeG). Bei Schülern der beruflichen Schulen mit einem Berufsausbildungs- oder Arbeitsverhältnis tritt die im Ausbildungs- oder Arbeitsvertrag benannte Ausbildungs- oder Arbeitsstät- te an die Stelle der Wohnung. Für Heim- und Pflegekinder, die ihre Woh- nung im Landkreis Potsdam-Mittelmark haben, ist der gewöhnliche Auf- enthalt ausschlaggebend für die Beförderungs- und Erstattungspflicht.

(2) Die Beförderungs- und Erstattungspflicht besteht für den Schulweg von der Wohnung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2

a) zur zuständigen Grundschule (§ 106 BbgSchulG),

b) zur kostengünstigsten erreichbaren Schule der gewählten Schulform in öffentlicher Trägerschaft und wenn diese außerhalb des Landkreises liegt auch zur kostengünstigsten erreichbaren Schule dieser Schulform auf dem Gebiet des Landkreises,

c) zur durch den Förderausschuss und durch Bescheid des Staatlichen Schulamtes bestimmten Förderschule oder Förderklasse im Sinne § 30 Abs. 2 und 5 BbgSchulG,

d) zur zuständigen Berufsschule,

e) zur kostengünstigsten erreichbaren Berufsfachschule, die den gewähl- ten Beruf anbietet,

f) zur kostengünstigsten erreichbaren Fachoberschule, die den ge- wünschten Bildungsgang anbietet,

g) zum kostengünstigsten erreichbaren Oberstufenzentrum, das den Bil- dungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife in den Jahr- gangsstufen 11 bis 13 im Sinne § 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe h BbgSchulG anbietet,

h) zu Schulen mit besonderer Prägung (Spezialschulen, Spezialklassen) im Sinne § 8 a BbgSchulG,

i) zu Ersatzschulen nach Maßgabe des Buchstaben a bis h.

(3) Wird eine andere als die unter Absatz 2 genannten Schulen besucht, werden nur die Kosten erstattet, die für den Besuch der zuständigen bzw.

kostengünstig erreichbaren Schule der gewählten Schulform notwendig wären. Dies gilt nicht, wenn der Schüler der besuchten Schule zugewiesen wurde. Waren die unter Absatz 2 genannten Schulen aus Kapazitätsgrün- den nicht aufnahmefähig, werden die notwendigen Fahrtkosten zu der dann kostengünstig erreichbaren Schule der gewählten Schulform erstat- tet. Die schriftlichen Ablehnungen sind dem Antrag gemäß § 8 beizufügen.

(3a) Für Teltow, Kleinmachnow und Stahnsdorf gilt das besuchte Gymna- sium als das kostengünstig erreichbare Gymnasium.

(4) Wird ein Schüler aufgrund einer Ordnungsmaßnahme im Sinne von § 64 Abs. 2 Nr. 4 BbgSchulG durch das Staatliche Schulamt an eine andere Schu- le zugewiesen, werden nur die Fahrtkosten erstattet, die bis zur bisher be- suchten Schule anerkannt wurden.

(5) Besuchen Schüler Schulen außerhalb des Landes Brandenburg, deren Schulform nicht den Schulformen im Sinne des § 16 BbgSchulG entspre- chen, so werden diese nach dem dort zu erreichenden Schulabschluss der Schulform nach § 16 BbgSchulG zugeordnet.

§ 2 Anspruchsberechtigung

Der Anspruch auf Beförderung bzw. Erstattung von Schülerfahrtkosten be- steht für Schüler in den Bildungsgängen gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1, 2, 3 und 4 BbgSchulG sowie für Schüler von Ersatzschulen.

§ 3 Schulweg und Mindestentfernungen

(1) Die Beförderungs- und Erstattungspflicht besteht für den Schulweg. Der Schulweg ist der kürzeste verkehrsübliche Fußweg zwischen der Wohnung und der Schule, d. h. der kürzeste Weg zwischen der Haustür des Wohn- gebäudes des Schülers und dem nächstgelegenen benutzbaren Eingang des Schulgebäudes. Bei Schulen mit mehreren Standorten ist auf den Ort des regelmäßigen Unterrichts abzustellen.

(2) Für Schüler mit einer dauernden oder vorübergehenden Behinderung im Sinne § 2 SGB IX und Schüler, für die der Weg mit besonderen Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit verbunden ist, erfolgt eine Beförderung zu den nach § 1 Abs. 2 benannten Schulen unabhängig von der Mindest- entfernung.

(3) Die Beförderungs- oder Erstattungspflicht besteht, wenn der Schulweg für Schüler der Primarstufe mindestens 2 km für Schüler der Sekundarstufe I mindestens 3 km für Schüler der Sekundarstufe II

bzw. für Schüler der Bildungsgänge des OSZ mindestens 5 km beträgt.

(11)

§ 4 Beförderungsarten/Beförderung (1) Die Schülerbeförderung erfolgt

1. grundsätzlich im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV), 2. mit Fahrzeugen im Rahmen des Schülerspezialverkehrs, 3. mit sonstigen Fahrzeugen in begründeten Ausnahmefällen.

(2) Der Schüler hat das vom Träger der Schülerbeförderung bestimmte Be- förderungsmittel zu benutzen.

(3) Die Beförderung erfolgt zum allgemeinen Beginn bzw. allgemeinen En- de des Unterrichts an der Schule. Die individuellen Unterrichtszeiten der Schüler bleiben unberücksichtigt. Bei kurzfristig auftretenden Unterrichts- ausfällen besteht kein Anspruch auf Beförderung außerhalb des Fahrpla- nes der öffentlichen Verkehrsmittel oder des Schülerspezialverkehrs bzw.

auf Erstattung von zusätzlich anfallenden Fahrtkosten.

(4) Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf bzw. einer dauernden oder vorübergehenden Behinderung können bei Nachweis gemäß § 3 Abs. 2 mit einem sonstigen Fahrzeug und in Begleitung einer Person befördert werden.

§ 5 Notwendige Fahrtkosten

(1) Notwendige Fahrtkosten für den Schulweg sind die Beförderungs- entgelte nach den Tarifen des VBB für die preisgünstigste Verkehrsverbin- dung unter Berücksichtigung möglicher Fahrpreisermäßigungen.

(2) Bei Benutzung sonstiger Fahrzeuge (PKW; Krad) werden als notwendi- ge Fahrtkosten das Beförderungsentgelt des Verkehrsträgers nach Absatz 1 anerkannt.

(3) Schülern, für die eine notwendige Beförderung mit sonstigen Fahrzeu- gen im Sinne § 3 Abs. 2 nachgewiesen wurde und mit einem privaten PKW befördert werden, sind die Kosten entsprechend dem Bundesreisekosten- gesetz vom 25. Mai 2005 in der jeweils geltenden Fassung auf Antrag zu erstatten. Hierüber ist eine gesonderte Vereinbarung zu schließen.

(4) Wenn Schüler ein Wohnheim oder Internat, das aus Gründen der Unzu- mutbarkeit von Schulwegen vorgehalten wird, nicht nutzen und die täglichen Fahrtkosten höher als die Unterbringungskosten sind, werden als notwendige Fahrtkosten maximal die Höhe der Unterbringungskosten anerkannt.

(5) Bei Fahrten zwischen der Wohnung und einem Wohnheim oder Internat bzw. privaten Unterbringung am Schulort werden als notwendige Fahrt- kosten der Preis der günstigsten Karte eines öffentlichen Verkehrsmittels für eine wöchentliche Heimfahrt (Hin- und Rückfahrt) anerkannt. Das glei- che gilt bei Fahrten zwischen dem Wohnheim oder Internat bzw. privaten Unterbringung am Schulort und der Schule.

§ 6 Eigenanteil

Auszubildende, die eine Ausbildungs- oder Arbeitsvergütung erhalten, ha- ben einen monatlichen Eigenanteil in Höhe von 40,00 EURO zu tragen. Bei Nachweis einer monatlichen Vergütung (Bruttoverdienst) von weniger als 400,00 EURO beträgt der monatliche Eigenanteil 25,00 EURO, von weniger als 250,00 EURO beträgt der monatliche Eigenanteil 15,00 EURO.

§ 7 Fälligkeit (gestrichen)

§ 8 Antragsverfahren

(1) Der Anspruch auf Schülerbeförderung oder Erstattung der notwendigen Fahrtkosten ist mittels Antrag geltend zu machen.

(2) Antragsberechtigt sind die Schülerinnen und Schüler, bei Minderjähri- gen deren gesetzlicher Vertreter.

(3) Der Antrag auf Schülerbeförderung ist schriftlich bis zum 31.05. für das folgende Schuljahr beim Landkreis zu stellen. Bei Benutzung privater Fahr- zeuge gilt jedoch § 5 Abs. 2. Soll die Schülerbeförderung des laufenden Schuljahres erfolgen, ist der Antrag spätestens einen Monat vor Beginn der Beförderung zu stellen. Geht der Antrag später ein, besteht ein Anspruch erst ab dem Monat, der dem Antragsmonat folgt.

(4) Antragsformulare sind beim Fachdienst Schülerbeförderung, Kultur und Sport des Landkreises, Papendorfer Weg 1, 14806 Belzig, bei der besuchten Schule und im Internet unter www.potsdam-mittelmark.de erhältlich.

(5) Aufgrund des Antrages entscheidet der Landkreis über die Notwendig- keit der Beförderung des Schülers, das zu benutzende Verkehrsmittel, die Höhe des Eigenanteils und die Fahrtkostenerstattung. Die Bewilligung er- folgt für die Dauer des Besuches der Schulstufe, falls nicht zwischenzeitlich eine Änderung in den Verhältnissen gem. Abs. 6 eintritt, durch die die Vor- aussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach dieser Satzung sich ändern oder entfallen.

(6) Jede Veränderung der Verhältnisse des Schülers, die für den Anspruch auf Schülerbeförderung oder die Fahrtkostenerstattung von Einfluss sind, muss dem Landkreis unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden. Mitzutei- len sind z. B. Wohnungswechsel oder Schulwechsel.

(7) Für die Schülerbeförderung im Schülerspezialverkehr ist in jedem Jahr bis vier Wochen vor Beginn des Schulbesuches ein Antrag zu stellen. Ist dies nicht möglich, kann eine Schülerbeförderung frühestens zwei Wochen nach Posteingang des Antrages bei entsprechender Anspruchberechtigung erfolgen.

§ 9 Fahrkartenbestellung und Erwerb der Fahrausweise

(1) Bei Bewilligung des Antrages auf Schülerbeförderung erfolgt die Aus- gabe der Schülerfahrausweise gegen Empfangsbestätigung.

(2) Bei Verlust oder Beschädigung der Schülerfahrausweise wird kein Er- satz geleistet. Dadurch entstehende zusätzliche Kosten werden nicht über- nommen.

(3) Wird ein Schülerfahrausweis im laufenden Schuljahr nicht mehr benö- tigt, ist dieser bis zum 1. des jeweiligen Monats in der Schule abzugeben.

§ 10 Kostenerstattung

(1) Werden Fahrscheine individuell erworben oder ist die Benutzung priva- ter Kraftfahrzeuge genehmigt, werden die notwendigen Fahrtkosten unter Abzug des Eigenanteils erstattet.

(2) Die Erstattung erfolgt auf der Grundlage eines vom Landkreis vorgege- benen und vom Antragsteller vollständig auszufüllenden Antragsformu- lars. Den Anträgen auf Erstattung von Schülerfahrtkosten sind die Fahraus- weise als Nachweis der entstandenen Fahrtkosten beizufügen. Wurden Abonnenten- bzw. Jahreskartenverträge abgeschlossen, sind die Kopien der Verträge sowie Kopien der Zahlungsbelege vorzulegen. Bei Nutzung sonstiger Fahrzeuge ist eine Bestätigung der Schule bezüglich der tatsäch- lichen Teilnahme am Unterricht vorzulegen. Können Fahrausweise auf Grund eines Verlustes bzw. bei Nutzung sonstiger Fahrzeuge die Nach- weise der Teilnahme am Unterricht nicht vorgelegt werden, erfolgt für die- sen Zeitraum keine Fahrtkostenerstattung. Diese Kosten sind dann durch die Eltern bzw. volljährigen Schüler selbst zu tragen.

(3) Die notwendigen Fahrtkosten werden halbjährlich erstattet. Die An- tragsformulare sind jeweils bis zum 15. März eines jeden Jahres für das abgelaufene erste Schulhalbjahr und bis zum 15. September eines jeden Jahres für das abgelaufene zweite Schulhalbjahr beim Landkreis einzurei-

(12)

chen. Diese Fristen sind Ausschlussfristen; das Datum des Antragseingan- ges beim Landkreis entscheidet über die Rechtzeitigkeit des Zugangs. Auf Antrag können die Fahrtkosten in besonderen Härtefällen vierteljährlich erstattet werden.

(4) Der Anspruch auf Erstattung der notwendigen Fahrtkosten besteht nur beim Besuch der nach dem Lehr- und Stundenplan vorgesehenen Unter- richtsveranstaltungen. Dazu gehören auch Fahrten zu Betriebspraktika. Die Beantragung der Erstattung von Kosten für Fahrten zu Betriebspraktika hat zu den unter Absatz 1 bis 3 genannten Bedingungen zu erfolgen. Es sind die Praktikumsanschrift und der Praktikumszeitraum anzugeben. Für die Erstattung der Fahrtkosten zu den Betriebspraktika gelten insbesondere die §§ 3, 4, 5 und 6.

(5) Bei Schulwanderungen, Schullandaufenthalten und ähnlichen Veran- staltungen besteht kein Anspruch auf Erstattung der Fahrtkosten.

Bekanntmachung Jahresabschluss des

Eigenbetriebes Kreisstraßenbetrieb für das Wirtschaftsjahr 2008

Aufgrund § 7 Nr.4 und Nr. 5 sowie § 33 Abs.1 der Eigenbetriebsverordnung (EigV) hat der Kreistag mit Beschluss- Nr. 2009/185 am 03.12. 2009 fol- genden Beschluss gefasst:

Der Kreistag beschließt den geprüften Jahresabschluss des Eigenbetriebes Kreisstraßenbetrieb für das Wirtschaftsjahr 2008 und erteilt dem Werk- leiter Entlastung. Der Jahresgewinn in Höhe von 20.632,99 Euro ist der all- gemeinen Rücklage zuzuführen.

Der Feststellungsbeschluss wird hiermit entsprechend § 33 Abs. 3 EigV be- kannt gemacht.

Der Jahresabschluss liegt zur Einsichtnahme eine Woche (beginnend mit der Bekanntgabe) im Landratsamt Potsdam-Mittelmark, Papendorfer Weg 1, Belzig, Zimmer 234 zu den Geschäftszeiten aus.

Belzig, den 05.01. 2010 Blasig

Landrat

Vollzug der Brandenburgischen Badegewässerverordnung (BbgBadV)

Beteiligung der Öffentlichkeit im Vorfeld der Badestellenausweisung

Nach § 3 (1) der BbgBadV vom 06.02.2008 bestimmt die zuständige Be- hörde die auszuweisenden Badegewässer und fördert gemäß § 11 (1) BbgBadV die Beteiligung der Öffentlichkeit.

Daher hat jeder Bürger die Möglichkeit Vorschläge, Bemerkungen oder An- regungen bei der zuständigen Behörde vorzubringen.

Dies bezieht sich insbesondere auf die Erstellung, Überprüfung und Aktua- lisierung der Badegewässerlisten gemäß § 3 (1).

Der Landkreis Potsdam-Mittelmark wird der obersten Landesbehörde zur Bekanntmachung im Amtsblatt des Landes Brandenburg voraussichtliche folgende Badestellen als EU-Badestellen für die Badesaison 2010 mittei- len:

1. Butzow, Campingplatz (Beetzsee) 2. Gortz, Campingplatz (Beetzsee) 3. Päwesin (Beetzsee)

4. Strandbad Glindow (Glindower See)

5. Werder, Campingplatz „Riegelspitze“ (Glindower See) 6. Strandbad Werder (Plessower See)

7. Strandbad Caputh (Schwielowsee) 8. Strandbad Ferch (Schwielowsee) 9. Wusterwitz (Wusterwitzer See)

Die Qualität dieser Badegewässer wird durch den Fachdienst Gesundheit des Landkreises Potsdam-Mittelmark, insbesondere unter hygienischen Gesichtspunkten, überwacht.

Dazu können Vorschläge, Bemerkungen oder Anregungen an folgende e- mail Anschriften gerichtet werden:

Simone.Riedl@potsdam-mittelmark.de Beate.Dietze@potsdam-mittelmark.de

Über die in der obenstehenden Badegewässerliste genannten EU-Bade- stellen hinausgehend, werden in der Badesaison 2010 voraussichtlich wei- tere 33 Badestellen mit lokalem Charakter im Landkreis Potsdam-Mittel- mark überwacht werden. Die entsprechende Liste wird, zum Beginn der Badesaison am 15.05.2009, im Internet unter www.potsdam-mittel- mark.de/aktuelles/badestellen veröffentlicht werden.

Belzig, den 27.01.2010 Fachdienst Gesundheit

Anhörungsverfahren zum geplanten Wasserschutzgebiet Ferch

Bekanntmachung der Unteren Wasserbehörde des Landkreises Potsdam-Mittelmark vom 28.01.2010

Es ist beabsichtigt, zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet des Wasserwerkes Ferch ein Wasserschutzgebiet neu festzusetzen. Begünstig- ter im Sinne des § 15 Abs.3 des Brandenburgischen Wassergesetzes ist die Energie und Wasser Potsdam GmbH.

Gleichzeitig soll das bestehende Wasserschutzgebiet Ferch aufgehoben werden.

Das geplante Wasserschutzgebiet liegt in den Gemeinden Schwielowsee, Seddiner See und der Stadt Beelitz.

Von der Unterschutzstellung sind folgende Gemarkungen ganz oder teil- weise betroffen:

(13)

Gemarkung Ferch Flur 1,5,7,8 und 13 Gemarkung Neuseddin Flur 2 und 3 Gemarkung Beelitz Flur 2 Gemarkung Fichtenwalde Flur 1,2 und 4 Gemarkung Busendorf Flur 3

Durch die Schutzbestimmungen der Verordnung sollen bestimmte Hand- lungen für verboten oder nur beschränkt zulässig erklärt und die Eigen- tümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken zur Duldung be- stimmter Maßnahmen und zur Vornahme bestimmter Handlungen ver- pflichtet werden.

Die hier abgebildete Karte dient lediglich der Übersicht. Der Entwurf der Verordnung und die dazu gehörenden genauen Karten werden vom Mon- tag den 15. März 2010 bis einschließlich Freitag den 16. April 2010 zu jedermanns Einsicht an folgenden Stellen öffentlich ausgelegt:

Landkreis Potsdam-Mittelmark Fachbereich 3, Fachdienst 35/36 Untere Wasserbehörde, Zimmer 101 Papendorfer Weg 3, 14806 Belzig

Dienstag in der Zeit von 9.00 bis 12.00 Uhr und von 13.00 bis 18.00 Uhr Gemeinde Schwielowsee

Fachbereich Ordnung und Sicherheit Zimmer Nr. 2.5 Potsdamer Platz 9

14548 Schwielowsee/OT Ferch

Montag in der Zeit von 9.00 bis 12.00 Uhr Dienstag in der Zeit von 9.00 bis 12.00 Uhr

und 13.00 bis 18.00 Uhr Donnerstag in der Zeit von 8.00 bis 12.00 Uhr Gemeinde Seddiner See

Bau-und Ordnungsamt Zimmer 12/13 Kiefernweg 5

14554 Seddiner See

Montag in der Zeit von 9.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 15.00 Uhr Dienstag in der Zeit von 9.00 bis 12.00 Uhr

und 14.00 bis 18.00 Uhr Donnerstag in der Zeit von 9.00 bis 12.00 Uhr

und 13.00 bis 15.00 Uhr

Stadt Beelitz

Bauamt der Stadtverwaltung Beelitz Vorraum zum Zimmer 109 Berliner Straße 202

14547 Beelitz

Montag, Mittwoch, Donnerstag

in der Zeit von 8.00 bis 12.00 Uhr

und 13.00 bis 16.00 Uhr

Dienstag in der Zeit von 8.00 bis 12.00 Uhr

und 13.00 bis 18.00 Uhr

Freitag in der Zeit von 8.00 bis 12.00 Uhr

Andere Termine der Einsichtnahme sind nur nach vorheriger Vereinbarung mit den Stellen möglich. Weitere Unterlagen, wie das hydrogeologische Gutachten zur Bemessung der Schutzzonen können nach vorheriger Ver- einbarung bei der Unteren Wasserbehörde des Landkreises Potsdam- Mittelmark eingesehen werden.

Am Mittwoch den 19. Mai 2010 um 16.00 Uhr, findet im Großen Sit- zungssaal des Rathauses der Gemeinde Schwielowsee, Potsdamer Platz 9 in 14548 Schwielowsee eine öffentliche mündliche Anhörung zur geplan- ten Festsetzung des Wasserschutzgebietes Ferch statt.

Vom 15. März 2010

bis einschließlich 19. Mai 2010

kann jedermann Einwendungen und Anregungen schriftlich oder zur Niederschrift bei der unteren Wasserbehörde Landkreises Potsdam-Mittel- mark, Papendorfer Weg 3, 14806 Belzig Zimmer 101 und in der münd- lichen Anhörung vorbringen.

Die vorgebrachten Bedenken und Anregungen sollen den Namen und die genaue Anschrift der Person enthalten. Bedenken und Anregungen, die sich auf Grundstücke beziehen, sollen Gemarkung, Flur und Flurstück der betroffenen Fläche enthalten.

Belzig den 28.01.2010 Untere Wasserbehörde

(14)

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