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Amtsblatt für den Landkreis Potsdam-Mittelmark Jg.17, Heft 05

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Beschlüsse des Kreistages Potsdam- Mittelmark am 29. April 2010

Wahl von stellvertretenden stimmberechtigten Mitgliedern in den Jugendhilfeausschuss

Beschluss Nummer: 2010/234 Beschluss

Der Kreistag wählt

- Herrn Rudolf Werner als Vertreter des stimmberechtigten Mitgliedes Bodo Puschner und

- Herrn Christian Große als Vertreter des stimmberechtigten Mitgliedes Elke Jäger

in den Jugendhilfeausschuss.

Umbesetzung im Ausschuss für Bildung und Kultur Beschluss Nummer: 2010/235

Amtsblatt für den Landkreis Potsdam-Mittelmark

Postvertriebsstück Entgelt bezahlt • A 7857 Brandenburgische Universitäts- druckerei- und Verlags- gesellschaft Potsdam mbH Karl-Liebknecht-Straße 24/25 14476 Golm

Tel./Fax 0331/56 89-0/-16

Amtliche Bekanntmachungen des Landkreises Potsdam-Mittelmark mit Informationsteil

Jahrgang 17 Bad Belzig 31. Mai 2010 Nummer 05

Impressum

Herausgeber:

Landratsamt Potsdam-Mittelmark 14806 Bad Belzig, Niemöllerstraße 1 Tel. 033841/9 12 27, Fax 033841/9 12 18 Internet: www. potsdam-mittelmark.de Redaktion:

Brigitte Kunze, Büro des Landrates Bezug:

kostenlos erhältlich in allen Amts-, Gemeinde- und Stadtverwaltungen im Landkreis sowie beim Landkreis, 14806 Bad Belzig, Niemöllerstraße 1 Jahresabonnement bei Postbezug 15,34 Gesamtherstellung und Vertrieb:

Brandenburgische Universitätsdruckerei- und Verlagsgesellschaft Potsdam mbH, Karl-Liebknecht-Straße 24/25, 14476 Golm Anzeigenverwaltung:

Brandenburgische Universitätsdruckerei- und Verlagsgesellschaft Potsdam mbH, Telefon 0331/56 89-0, Fax 0331/5689-16

Inhalt amtlich

Öffentliche Bekanntmachungen

Beschlüsse des Kreistages Potsdam-Mittelmark

am 29. April 2010 S. 1

Zweite Satzung zur Änderung der „Hauptsatzung des Landkreises Potsdam-Mittelmark vom 04.12.2008“

und Bekanntmachungsanordnung S. 3

Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht für das Vorhaben

• Grundwasserentnahme für die Beregnung von Spargelkulturen in den Gemarkungen Schönefeld und Rieben S. 5 Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

des Landes Brandenburg

• Raumordnungsverfahren für das Vorhaben

„110-kV-Freileitung von Schönewalde nach Rietz“ S. 6 Abwasserzweckverband Planetal

Beschlüsse der Verbandsversammlung vom 27.04.2010

• Bekanntmachungsanordnung S. 7

• Beschluss Nr. 1/04-2010 Neufassung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die öffentliche

Schmutzwasserentsorgung S. 7

• Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren

für die öffentliche Schmutzwasserentsorgung S. 7

• Beschluss Nr. 2/04-2010 Wirtschaftsplan 2010 S. 11

Ende des amtlichen Teils

Inhalt

Informationen aus dem Landratsamt

Tag der offenen Tür der Kreisverwaltung Potsdam- Mittelmark am 05. Juni 2010

• Plakat und Flyer S. 12 Beratungstermine des

Versicherungsamtes des Landkreises

Potsdam-Mittelmark S. 15 Wohnraumberatungsstellen des Landkreises Potsdam-

Mittelmark S. 15

Sonstige Informationen, Tipps, Termine

Beratungstermine der Koordinatorin für

Freiwilligenarbeit S. 16 Allgemeine soziale

Beratung der

Wohlfahrtsverbände S. 16

Öffentliche Bekanntmachungen

BeschlussDer Kreistag beruft Herrn Ronny Bereczki als sachkundigen Einwohner aus dem Ausschuss für Bildung und Kultur ab und beruft Frau Karla Weber als sachkundige Einwohnerin in diesen Ausschuss.

Umbesetzung im Ausschuss für Soziales und Gesundheit Beschluss Nummer: 2010/243

Beschluss

Der Kreistag beruft Frau Beate Zbinden als sachkundige Einwohnerin aus dem Ausschuss für Soziales und Gesundheit ab und beruft Herrn Guido Henning als sachkundigen Einwohner in diesen Ausschuss.

Bestandsgarantie für die geburtshilflich-gynäkologische Station im Johanniter-Krankenhaus von Bad Belzig

Beschluss Nummer: 2010/228 Beschluss

Der Kreistag spricht sich für den dauerhaften Erhalt des Krankenhauses Bad Belzig als Element der Daseinsvorsorge aus und beauftragt den Land- rat, sich bei den zuständigen Behörden des Landes dafür einzusetzen, dass Blutspendetermine S. 20

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die geburtshilflich-gynäkologische Station im Johanniter-Kreiskrankenhaus von Bad Belzig erhalten bleibt.

Erhalt des Krankenhausstandortes Bad Belzig für die Versorgung der Bevölkerung

Beschluss Nummer: 2010/229 Beschluss

Der Kreistag sieht in der Sicherstellung einer bedarfsgerechten und wohn- ortnahen medizinischen Versorgung eine herausragende Aufgabe der Da- seinsvorsorge im Landkreis. Hierfür ist der Krankenhausstandort Bad Bel- zig von besonderer Bedeutung. Der Kreistag spricht sich für dessen Erhalt aus. Hierfür sind auch durch den Träger die Voraussetzungen zu sichern.

Der Kreistag beauftragt den Landrat

- sich dafür einzusetzen, dass durch das Krankenhaus eine qualitativ hochwertige Versorgung angeboten wird und dass hierfür insbesonde- re die personellen Voraussetzungen gegeben sind.

- dem Kreistag in seiner Sitzung im Juni 2010 über die Entwicklung des Johanniter-Krankenhauses in Bad Belzig seit der Privatisierung insbe- sondere unter folgenden Gesichtspunkten zu berichten:

· Entwicklung des Leistungsgeschehens

· Qualität und Wirtschaftlichkeit

· Personalsituation

· Patienten- und Mitarbeiterzufriedenheit.

Umstellung auf gelbe Tonnen Beschluss Nummer: 2010/237 Beschluss

Der Kreistag beauftragt die Kreisverwaltung, zum nächstmöglichen Termin die Entsorgung des Dualen Systems Deutschland im Landkreis Potsdam- Mittelmark entsprechend dem Wunsch der Bürgerinnen und Bürger um- stellen zu lassen. Dazu sollen folgende Schritte umgesetzt werden:

1. Die Kreisverwaltung bereitet rechtzeitig vor Beginn des nächsten Re- gelungszeitraumes einen Kreistagsbeschluss zum zukünftigen Verfah- ren vor.

2. Von den Gemeinden und Ämtern werden durch die Kreisverwaltung Stellungnahmen der Verwaltung oder Beschlüsse der Vertretungen ab- gefragt, welches Entsorgungssystem im jeweiligen Gemeindegebiet als günstiger angesehen wird (gelbe Tonne oder gelber Sack).

3. Parallel dazu nimmt die Kreisverwaltung Kontakt mit dem Dualen Sys- tem Deutschland auf mit dem Ziel, gegebenenfalls eine mögliche frü- here Umstellung abzuklären.

Anbindung des Landkreises Potsdam-Mittelmark an den Flughafen Berlin-Brandenburg-International (BBI) durch den Schienenperso- nennahverkehr (SPNV)

Beschluss Nummer: 2010/239 Beschluss

Der Kreistag Potsdam-Mittelmark beauftragt den Landrat, in Gesprächen mit dem für den SPNV als Aufgabenträger zuständigen Land Brandenburg vertreten durch das dafür zuständige Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft (MIL) darauf hin wirken, dass eine leistungsfähige SPNV- Anbindung des Landkreises Potsdam-Mittelmark und damit des gesamten südwestlich gelegenen Raumes von Potsdam und Berlin an den Flughafen Berlin-Brandenburg International gesichert bzw. hergestellt wird.

Insbesondere soll wie bisher eine schnelle Bahn-Anbindung der Fläming- Region an den Großflughafen BBI über Michendorf weiterhin gewährleis- tet sein.

Bericht des Kreisbrandmeisters über seine Arbeit 2009 Beschluss Nummer: 2010/236

Der Kreistag nimmt den Bericht des Kreisbrandmeisters über seine Arbeit im Jahr 2009 zur Kenntnis.

Zustimmung des Kreistages Potsdam-Mittelmark zum Gebietsände- rungsvertrag zwischen der Gemeinde Groß Kreutz (Havel) im Land- kreis Potsdam-Mittelmark und der Stadt Ketzin im Landkreis Havel- land

Beschluss Nummer: 2010/212 Beschluss

Der Kreistag Potsdam-Mittelmark stimmt dem Gebietsänderungsvertrag zwischen der Gemeinde Groß Kreutz (Havel) im Landkreis Potsdam-Mittel- mark und der Stadt Ketzin im Landkreis Havelland zur freiwilligen Grenz- änderung durch Eingliederung des Gebietes der Gemeinde Groß Kreutz (Havel), Gemarkung Schmergow, Flur 1, Flurstück 163, 1200 m2in das Ge- biet der Stadt Ketzin und der damit verbundenen Aufhebung dieser Exkla- ve (das Grundstück ist Bestandteil des Trebelsees) zu.

Der mit der kreisübergreifenden Grenzänderung zwischen den Gemeinden verbundenen Veränderung der Grenze des Landkreises Havelland zum Landkreis Potsdam-Mittelmark wird damit ebenfalls zugestimmt.

Sozialraum-Projekt des Landkreises Potsdam-Mittelmark Beschluss Nummer: 2010/215

Beschluss

Der Kreistag beschließt die Umsetzung eines Sozialraum-Projektes im Landkreis Potsdam-Mittelmark beginnend mit den Aufgabenbereichen des Fachdienstes Kinder/Jugend/Familie gemäß der Projektplanung, die als An- lage Bestandteil des Beschlusses ist. Weitere kooperative Aufgabenfelder sollen in den nächsten Jahren nach planmäßiger Vorbereitung und unter Reflexion der Erfahrungen aus anderen Projekten in Deutschland das Landkreisprojekt erweitern. Der Kreistag ist durch die Verwaltung über den Projektverlauf über die zuständigen Fachausschüsse mindestens halbjähr- lich zu unterrichten.

Tätigkeitsbericht der Gleichstellungsbeauftragten des Landkreises Potsdam-Mittelmark für das Jahr 2009

Beschluss Nummer: 2010/217

Der Kreistag nimmt den Tätigkeitsbericht der Gleichstellungsbeauftragten für das Jahr 2009 zur Kenntnis.

Arbeitsplan der Gleichstellungsbeauftragten des Landkreises Pots- dam-Mittelmark für das Jahr 2010

Beschluss Nummer: 2010/218 Beschluss

Der Kreistag beschließt den Arbeitsplan der Gleichstellungsbeauftragten für das Jahr 2010.

Tätigkeitsbericht des Behindertenbeauftragten des Landkreises Potsdam-Mittelmark für das Jahr 2009

Beschluss Nummer: 2010/220

Der Kreistag nimmt den Tätigkeitsbericht des Behindertenbeauftragten für das Jahr 2009 zur Kenntnis.

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Arbeitsplan des Behindertenbeauftragten des Landkreises Pots- dam-Mittelmark für das Jahr 2010

Beschluss Nummer: 2010/221 Beschluss

Der Kreistag beschließt den Arbeitsplan des Behindertenbeauftragten für das Jahr 2010.

Tätigkeitsbericht der ehrenamtlichen Ausländerbeauftragten des Landkreises Potsdam-Mittelmark für das Jahr 2009

Beschluss Nummer: 2010/213

Der Kreistag nimmt den Tätigkeitsbericht der ehrenamtlichen Ausländer- beauftragten für das Jahr 2009 zur Kenntnis.

Information zum Stand der Planungsvorbereitung zum Neubau Gymnasium Stahnsdorf mit dazugehöriger Zweifeld-Sporthalle Beschluss Nummer: 2010/219

Der Kreistag nimmt die Information zum Stand der Planungsvorbereitung zum Neubau Gymnasium Stahnsdorf mit dazugehöriger Zweifeld-Sport- halle zur Kenntnis.

Verkauf der Grundstücke des Kinderdorfes Töplitz Beschluss Nummer: 2010/224

Beschluss

Die Verwaltung wird ermächtigt, die Grundstücke des Kinderdorfes Töplitz (An der Havel 39, 14542 Werder Havel OT Töplitz) sowie die zu dem Grund- stück gehörenden Waldflächen in der Gemarkung Alt Töplitz, Blatt 317, Flur 4, Flurstücke 191 und 413 sowie Blatt 1129, Flur 4, Flurstücke 200, 201, 203, 204, 206, 208, 210, 217, 218 und 459 mit einer Gesamtfläche von 77.074 m2 zu verkaufen, da diese zur Erfüllung der Aufgaben nicht mehr benötigt werden.

Personalbericht 2009 Beschluss Nummer: 2010/225

Der Kreistag des Landkreises Potsdam-Mittelmark nimmt den Personalbericht 2009 zur Kenntnis.

Zweite Satzung zur Änderung der „Hauptsatzung des Landkreises Potsdam-Mittelmark vom 04.12.2008“

Beschluss Nummer: 2010/226 Beschluss

1. Der Kreistag beschließt die anliegende „Zweite Satzung zur Änderung der ,Hauptsatzung des Landkreises Potsdam-Mittelmark vom 04.12.2008’“.

2. Der Kreistag nimmt die beigefügte Synopse zur Kenntnis.

Jahresbericht 2009 der Mittelmärkischen Arbeitsgemeinschaft zur Integration in Arbeit

Beschluss Nummer: 2010/227

Der Kreistag nimmt den Jahresbericht der Mittelmärkischen Arbeitsge- meinschaft zur Integration in Arbeit (MAIA) zur Kenntnis.

Umsetzung des Zukunftsinvestitionsgesetzes im Landkreis Pots- dam-Mittelmark (Konjunkturpaket II)

Beschluss Nummer: 2010/230 Beschluss

Der Kreistag beschließt die weitere Verwendung der dem Kreis zustehen- den Restfördermittel nach dem Zukunftsinvestitionsgesetz. Unter dem Vor- behalt der vollständigen Förderfähigkeit sollen die zur Verfügung stehen- den Restfördermittel in Höhe von 152.217 €wie folgt verteilt werden:

1. Die Stadt Werder (Havel) erhält für die Sanierung der historischen Außen- fassade der Bismarckhöhe eine Förderung in Höhe von 125.933 €. 2. Der Verein „Historisches Reckahn“ e.V. erhält für die Erweiterung und

Erneuerung der Ausstattung sowie des Konzeptes der von ihm betrie- benen museumspädagogischen Werkstatt im Rochow-Museum in Kloster Lehnin OT Reckahn eine Förderung von 26.284 €.

Die im Rahmen der Maßnahmeumsetzung notwendigen über- bzw. außer- planmäßigen Ausgaben im Rahmen der Haushaltsdurchführung 2010 wer- den bis zu den o. g. Förderhöhen genehmigt.

Zweite Satzung

zur Änderung der „Hauptsatzung des Landkreises Potsdam-Mittelmark

vom 04.12.2008“

Vom 03.05.2010

Auf der Grundlage des § 131 Abs. 1 i. V. m. § 4 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18.12.2007 (Bbg. GVBl. I 2007, S. 286 ff), zuletzt geändert durch Art. 15 des Gesetzes vom 23.09.2008 (Bbg. GVBl. I 2008, S. 202 ff), hat der Kreistag des Landkreises Potsdam- Mittelmark auf seiner Sitzung am 29.04.2010 folgende Satzung beschlos- sen:

Art. 1

Die Hauptsatzung des Landkreises Potsdam-Mittelmark vom 04.12.2008 (Amtsblatt für den Landkreis Potsdam-Mittelmark Nr. 14/2008, S. 1 ff) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 17.08.2009 (Amtsblatt für den Landkreis Potsdam-Mittelmark Nr. 10/2009, S. 2 ff) wird wie folgt geän- dert:

I.

Im Inhaltsverzeichnis werden die Überschriften der nachfolgenden Vor- schriften neu gefasst:

1. § 1: „Name, Gebiet und Sitz“

2. § 3: „Abgeordnete des Kreistages“

3. § 26: „Genehmigungen von Dienstreisen und Aussagegenehmigungen“

II.

§ 1 wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift lautet neu: „Name, Gebiet und Sitz“

2. Es wird ein neuer Abs. (2) aufgenommen. Dieser hat folgenden Wort- laut:

„Das Gebiet des Landkreises Potsdam-Mittelmark besteht aus:

a) den amtsfreien Städten Beelitz, Bad Belzig, Teltow, Treuenbrietzen und Werder (Havel);

b) den amtsfreien Gemeinden Groß Kreutz (Havel), Kleinmachnow, Kloster Lehnin, Michendorf, Nuthetal, Schwielowsee, Seddiner See, Stahnsdorf und Wiesenburg/Mark;

(4)

c) den Ämtern Beetzsee, Brück, Niemegk, Wusterwitz und Ziesar mit den amtsangehörigen Städten Brück, Havelsee, Niemegk und Zie- sar sowie den amtsangehörigen Gemeinden Beetzsee, Beetzsee- heide, Bensdorf, Borkheide, Borkwalde, Buckautal, Golzow, Görzke, Gräben, Linthe, Mühlenfließ, Päwesin Planebruch, Planetal, Raben- stein/Fläming, Rosenau, Roskow, Wenzlow, Wollin und Wuster- witz.“

3. Der bisherige Abs. (2) wird neuer Abs. (3); der Name „Belzig“ wird durch „Bad Belzig“ ersetzt.

III.

1. In § 2 wird folgender Abs. (2) neu eingefügt: „Eine Abbildung des Wap- pens ist der Anlage 1 zu dieser Satzung zu entnehmen.“

2. Der bisherige Abs. (2) wird neuer Abs. (3). Die Umschrift des Siegels

„Landkreis Potsdam-Mittelmark Der Landrat“ wird geändert in:

„LANDKREIS POTSDAM-MITTELMARK DER LANDRAT“.

3. Der bisherige Abs. (3) wird neuer Abs. (4).

IV.

§ 4 Abs. (4) wird wie folgt neu gefasst:

„Der ausgeübte Beruf sowie andere vergütete oder ehrenamtliche Tätig- keiten können auf Veranlassung des Vorsitzenden des Kreistages in dem Bekanntmachungsblatt für den Landkreis Potsdam-Mittelmark gemäß § 23 Abs. (1) dieser Satzung bekannt gemacht werden.“

V.

§ 7 wird wie folgt geändert:

1. In Abs. (1) wird der 2. Satz wie folgt neu gefasst: „Der Kreistag ist un- verzüglich einzuberufen, sofern ein Verlangen unter Beachtung des

§ 34 Abs. 2 BbgKVerf erhoben wird.“

2. In Abs. (2) S. 1 wird die Zahl „2“ durch „4“ ersetzt.

3. In Abs. (2) wird einer 2. Satz neu aufgenommen: „Fällt dieser Tag auf einen Feiertag, so erfolgt die Bekanntmachung an dem vorhergehen- den Werktag“.

4. In Abs. (2) wird der bisherige Satz 2 zum neuen Satz 3. Die Passage „im Internetportal des Landkreises“ wird ersetzt durch: „im Ratsinforma- tionssystem des Kreistages im Internetportal des Landkreises (www.potsdam-mittelmark.de)“

VI.

§ 9 wird wie folgt geändert:

1. Abs. (2) entfällt.

2. In Abs. (1) entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“.

3. Der Punkt hinter „entsprechende Anwendung“ wird durch ein Komma ersetzt. Es wird ein neuer zweiter Halbsatz eingefügt: „soweit nicht durch § 131 Abs. 1 i. V. m. §§ 44, 50 Abs. 4 BbgKVerf Abweichendes ge- regelt wird.“

VII.

§ 10 wird wie folgt geändert:

1. Der bisherige Buchstabe b) entfällt.

2. Der bisherige Buchstabe c) entfällt.

3. Der bisherige Buchstabe d) wird neu: „b)“; der Begriff „jährliche Aus- gabe“ wird durch „jährliche Aufwendung“ ersetzt.

VIII.

§ 11 wird wie folgt geändert:

1. Der bisherige Buchstabe d) entfällt.

2. Der bisherige Buchstabe e) wird neu: „d)“.

3. Der bisherige Buchstabe f) wird neu: „e“.

4. Der bisherige Buchstabe g) wird neu: „f“; der Begriff „jährliche Ausga- be“ wird durch „jährliche Aufwendung“ ersetzt.

IX.

§ 12 Abs. (1) wird wie folgt neu gefasst:

„Der Jugendhilfeausschuss wird gemäß § 71 SGB VIII (Kinder- und Ju- gendhilfe) in Verbindung mit dem „Ersten Gesetz zur Ausführung des Ach- ten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe (AG KJHG)“ in der jeweils geltenden Fassung der Bekanntmachung gebildet.“

X.

§ 14 Abs. (1) wird wie folgt neu gefasst:

„Die Gewährung von Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgeldern, die Zahlung eines Ausgleichs für Verdienstausfall sowie den Personenkreis der Berechtigten regelt der Kreistag in einer besonderen Entschädigungssat- zung. In dieser Satzung sind auch Regelungen zur Angemessenheit der Auf- wandsentschädigung und zur möglichen Höhe der Abführung zu treffen.“

XI.

In § 15 Abs. (1) wird im 2. Satz hinter „Beauftragter“ ein Komma und der folgende Nebensatz eingefügt: „wie z. B. für Migration, Flüchtlinge und In- tegration oder für die Belange behinderter Menschen,“.

XII.

§ 17 wird wie folgt geändert:

1. In Abs. (2) wird unter Buchstabe c) der Punkte am Ende durch ein Se- mikolon ersetzt.

2. In Abs. (2) wird folgender Buchstabe d) neu aufgenommen: „die Inte- gration in die Mehrheitsgesellschaft zu fördern.“

3. In Abs. (8) wird in Satz 11 wird hinter „der Wahlkommission erhalten“

eingefügt: „für jede Sitzung“.

XIII.

§ 19 wird wie folgt geändert:

1. Buchstabe a) wird wie folgt neu gefasst: „sämtliche Ausgaben, die dem Grunde und der Höhe nach im Haushaltsplan eindeutig geregelt sind,“

2. Buchstabe b) entfällt.

3. Buchstabe c) wird neu: „b)“.

4. Buchstabe d) wird neu: „c)“.

5. Buchstabe e) wird neu: „d)“.

6. Buchstabe f) wird neu: „e)“.

7. Buchstabe g) wird neu: „f)“; der Begriff „jährliche Ausgabe“ wird durch „jährliche Aufwendung“ ersetzt.

8. Buchstabe h) wird neu: „g)“; hinter „Krediten“ wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Halbsatz neu angefügt: „sofern dies nicht einen Abschluss eines neuen Kreditvertrages mit einem anderen Kreditinstitut zur Folge hat.“

XIV.

§ 21 wird wie folgt geändert:

1. In Abs. (1) wird der Begriff „Dezernenten“ sowie das nachfolgende Komma gestrichen.

2. In Abs. (3) wird der Begriff „unterzeichnen“ durch „unterzeichnet“ er- setzt.

XV.

In § 22 werden folgende Änderungen vorgenommen:

1. In Abs. (1) wird ein neuer Satz 1 eingefügt: „Der Rechnungsprüfung obliegen die Aufgaben gemäß §§ 101 ff BbgKVerf.“

2. Der bisherige 1. Satz wird 2. Satz. Der Halbsatz „Die Rechnungsprü- fung stellt den Schlussbericht über die Prüfung der Jahresrechnung auf“ wird ersetzt durch „Insbesondere stellt die Rechungsprüfung den Bericht über den Jahresabschluss und den Gesamtabschluss auf“. Die zweite Satzhälfte bleibt unberührt.

3. Der bisherige 2. Satz wird zum 3. Satz.

4. Der bisherige 3. Satz wird zum 4. Satz. In diesem Satz wird der Begriff

„Schlussbericht“ ersetzt durch „Bericht“.

XVI.

In § 23 werden folgende Änderungen vorgenommen:

1. In Abs. (1) wird hinter Internetportal des Landkreises eingefügt:

„(www.potsdam-mittelmark.de)“.

2. In Abs. (4) wird der Name „Belzig“ ersetzt durch „Bad Belzig“.

XVII.

In § 24 werden folgende Änderungen vorgenommen:

1. In Abs. (1) wird hinter „örtliche Presse“ eingefügt: „(„Märkische All- gemeine Zeitung“, „Potsdamer Neueste Nachrichten“)“.

(5)

2. In Abs. (1) wird hinter „Internetportal des Landkreises“ eingefügt:

„unter www.potsdam-mittelmark.de“.

3. In Abs. (2) wird hinter „im Büro des Kreistages“ die Adresse wie folgt eingefügt: „in der Niemöllerstr. 1, Haus 1, 14806 Bad Belzig“.

XVIII.

In § 26 werden die nachfolgenden Änderungen und Ergänzungen vorge- nommen:

1. Die Überschrift wird geändert in „Genehmigungen von Dienstreisen und Aussagegenehmigungen“.

2. Es wird folgender Abs. (3) neu aufgenommen: „Dienstreisen des Land- rates innerhalb der Bundesrepublik Deutschland gelten als genehmigt.

Andere Dienstreisen des Landrates genehmigt der Vorsitzende des Kreistages.“

3. Es wird folgender Abs. (4) neu aufgenommen: „Eine Abrechnung der Dienstreisen gemäß Abs. 1 bis 3 erfolgt nach dem geltenden Reisekos- tenrecht.“

4. Es wird folgender Abs. (5) neu aufgenommen: „Aussagegenehmigun- gen für Bedienstete oder Beschäftigte der Kreisverwaltung unterzeich- net der Landrat. Eine Aussagegenehmigung für den Landrat unter- zeichnet der Vorsitzende des Kreistages.“

5. Es wird folgender Abs. (6) neu aufgenommen: „Aussagegenehmigun- gen für Kreistagsabgeordnete unterzeichnen der Vorsitzende des Kreis- tages. Eine Aussagegenehmigung für den Vorsitzenden des Kreistages unterzeichnen der erste Stellvertreter des Vorsitzenden des Kreistages und der Landrat.“

XIX.

Die Hauptsatzung erhält folgende „Anlage 1“:

Anlage 1:

Wappen des Landkreises Potsdam-Mittelmark gemäß § 2 Abs. (1) der Hauptsatzung:

Art. 2

Art. 1 tritt am ersten Tag des Monats, der auf die öffentliche Bekanntma- chung dieser Satzung folgt, in Kraft.

Art. 3

Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Art. 4

Der Landrat wird ermächtigt, die Hauptsatzung des Landkreises Potsdam- Mittelmark in der ab Inkrafttreten dieser Satzung geltenden Fassung neu bekannt zu machen.

Bad Belzig, den 03.05.2010 Blasig

Landrat - DS -

Bekanntmachungsanordnung

Die „Zweite Satzung zur Änderung der ‚Hauptsatzung des Landkreises Potsdam-Mittelmark vom 04.12.2008’“ vom 03.05.2010 wird im amt- lichen Verkündungsblatt, dem Amtsblatt für den Landkreis Potsdam- Mittelmark, öffentlich bekannt gemacht.

Belzig, den 03.05.2010 Blasig

Landrat - DS -

Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht für das Vorhaben - Grundwasserentnahme für die Beregnung von Spargelkulturen in den Gemarkungen Schönefeld

und Rieben -

Bekanntmachung der Unteren Wasserbehörde des Landkreises Potsdam-Mittelmark nach § 3 a UVPG

Mit Antrag vom 11.12.2010 beantragte die Spargelhof Klaistow Produk- tions GmbH & Co. KG gemäß § 8 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) die wasserrechtliche Erlaubnis zur Grundwasserentnahme für die Beregnung von Spargelkulturen in den Gemarkungen Schönefeld, Flur 3 und Rieben, Flur 7. Die jährliche Grundwasserentnahme beläuft sich auf 150.000 m3. Aufgrund der Entnahmemenge war für das geplante Vorhaben vor Ertei- lung der wasserrechtlichen Erlaubnis nach § 3c UVPG gemäß Ziffer 13.3.2 der Anlage 1 UVPG eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls durchzu- führen.

Im Ergebnis dieser Vorprüfung wurde festgestellt, dass für das oben genannte Vorhaben keine UVP-Pflicht besteht.

Diese Feststellung ist gemäß § 3 a UVPG nicht selbstständig anfechtbar.

Die Begründung dieser Entscheidung und die zugrunde liegenden Antrags- unterlagen können nach vorheriger telefonischer Anmeldung (Tel.:

033841/91105) während der Dienststunden im Landkreis Potsdam-Mittel- mark, FD Wasser/Abfall/Boden, untere Wasserbehörde, mit Sitz in 14806 Bad Belzig, Papendorfer Weg eingesehen werden.

(6)

Die Untere Wasserbehörde wird über den Antrag entsprechend den recht- lichen Vorschriften entscheiden.

Rechtsgrundlagen

UVPG: Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung und Bekanntmachung vom 24.02.2010 (BGBl. I S. 94)

WHG: Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushalts- gesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.07.2009 (BGBl. I, S. 2585)

Bad Belzig, den 10.05.2010 Untere Wasserbehörde

Bekanntmachung des Ministeriums für

Infrastruktur und Landwirtschaft des Landes Brandenburg

Das von der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung Berlin-Brandenburg und dem Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt geführte Raumord- nungsverfahren für das Vorhaben

„110-kV-Freileitung von Schönewalde nach Rietz“

wurde am 31. März 2010 abgeschlossen. Im Rahmen des länderübergrei- fenden Verfahrens verständigten sich die Landesplanungsbehörden beider Länder darauf, die Beurteilung für das jeweils betroffene Landesgebiet in eigener Verantwortung entsprechend der länderspezifisch unterschied- lichen Grundlagen vorzunehmen und die entsprechenden (Teil-)Ergebnisse in ein Gesamtergebnis zusammenzuführen.

Im Verfahren wurden die Stellungnahmen von Trägern öffentlicher Belange sowie die Anregungen und Bedenken aus der Öffentlichkeitsbeteiligung berücksichtigt.

Im Ergebnis des Raumordnungsverfahrens im Land Brandenburgwird festgestellt, dass das Vorhaben mit Ausnahme des Korridorabschnitts F in allen anderen im Land Brandenburg liegenden Korridorabschnitten A bis E bezogen auf das Sachgebiet Landwirtschaft unvereinbar mit den Grund- sätzen der Raumordnung aus § 2 ROG, § 4 LEPro und 3.1 bzw. 3.2 LEP B-B ist. Hinsichtlich des Sachgebietes Erholung und Tourismus ist auch der Kor- ridorbereich A1 bis A2 unvereinbar mit den vorgenannten Grundsätzen der Raumordnung. Nach gegenwärtigem Planungsstand ist im Land Branden- burg keine durchgängige Realisierung einer Freileitung innerhalb der untersuchten Korridorabschnitte A bis F möglich.

Hinsichtlich der anderen Sachgebiete der Raumordnung und Schutzgüter der Umwelt kann bei Umsetzung der in der landesplanerischen Beurtei- lung formulierten Maßgaben eine Vereinbarkeit mit den Erfordernissen der Raumordnung hergestellt werden. Im Ergebnis der Verträglichkeit des Vor- habens mit dem Natura 2000-Gebiet, FFH-Gebiet „Blönsdorf“, wurde fest- gestellt, dass nur bei der Wahl des Korridorabschnitts D Beeinträchtigun- gen während der Bauphase zu erwarten sind, die sich durch Umsetzung von schadensbegrenzenden Maßnahmen vermeiden lassen. Bei Auswei- chen auf den alternativen Korridorabschnitt E außerhalb des FFH-Gebietes kann eine Beeinträchtigung grundsätzlich vermieden werden.

Im Land Sachsen-Anhaltsind die dort verlaufenden Korridorbereiche A4 bis A7 und die anteiligen Flächen in den Korridorabschnitten B5 bis B7 so- wie D9 bis D10 mit den Sachgebieten der Raumordnung, den Schutzgütern der Umwelt sowie mit den Natura 2000-Gebieten bei Umsetzung der in der landesplanerischen Beurteilung formulierten Maßgaben mit den Erfor- dernissen der Raumordnung bedingt vereinbar. Auf Grund ebenfalls erheb- licher Raumnutzungskonflikte innerhalb des Korridorbereiches A4 bis A7 mit landwirtschaftlichen Beregnungsflächen ist als Maßgabe der Verzicht auf diesen Korridorbereich und das Ausweichen auf den alternativen Korri- dorabschnitt B im Land Brandenburg formuliert.

Im Gesamtergebnis wurde für die beantragte Freileitung festge- stellt, dass die Errichtung von Freileitungsmasten in beregnungs- technisch erschlossenen Flächen nicht vereinbar ist mit der Auf- rechterhaltung der gegenwärtigen landwirtschaftlichen Nutzung.

Dem Vorhaben stehen mit Ausnahme des Korridorabschnitts F in al- len anderen Korridorabschnitten A bis E sowohl im Land Branden- burg als auch im Land Sachsen-Anhalt Grundsätze der Raumord- nung entgegen. Daher ist innerhalb der beantragten Trassenkorri- dorabschnitte nach gegenwärtigem Planungsstand keine durch- gängige Realisierung einer Freileitung zwischen Schönewalde und Rietz möglich, ohne erhebliche Raumnutzungskonflikte mit land- wirtschaftlichen Flächen zu verursachen.

Aus der Sicht beider Länder könnte eine Konfliktlösung u.a. durch die Ver- legung bzw. teilweise Verlegung als Erdkabel oder durch Veränderung der Trassenkorridore erreicht werden. Diese Möglichkeit wurde mit der E.ON edis AG beraten. Darüber hinaus erfolgten auch intensive Abstimmungen mit den betroffenen Landwirtschaftsbetrieben mit dem Ziel, Planungsal- ternativen für das Vorhaben zu finden. Während der Zeit der Abstimmun- gen ruhte das Raumordnungsverfahren. Im Oktober 2009 entschied die E.ON edis AG, dass weder eine Teilverkabelung noch eine vollständige Ver- kabelung und auch kein anderer Trassenkorridor für das geplante Vorha- ben in Frage käme, sondern im Raumordnungsverfahren die beantragten Korridorabschnitte für eine Freileitung beibehalten werden. Insofern wur- de das Raumordnungsverfahren Ende November 2009 wieder eingesetzt und mit dem o.g. Ergebnis abgeschlossen.

Inwieweit und welche Auswirkungen sich aus einer Verlegung bzw. teil- weisen Verlegung als Erdkabel ergeben, war nicht Gegenstand dieses Raumordnungsverfahrens.

Die Landesplanerische Beurteilung hat gegenüber dem Träger des Vorha- bens und gegenüber Einzelnen keine unmittelbare Rechtswirkung und er- setzt nicht die Genehmigungen, Planfeststellungen oder sonstigen Ent- scheidungen nach anderen Rechtsvorschriften. Da die festgestellten Un- vereinbarkeiten keine Ziele sondern Grundsätze der Raumordnung betref- fen, sind sie im nachfolgenden Planfeststellungsverfahren einer Abwägung zugänglich. Das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens ist nach § 3 Ziff. 4 ROG ein sonstiges Erfordernis der Raumordnung, das von öffentlichen Stellen bei der Entscheidung über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Pla- nungen und Maßnahmen zu berücksichtigen ist. Im konkreten Fall wäre bei einer Beantragung eines Planfeststellungsverfahrens durch die E.ON edis AG das festgestellte Ergebnis des Raumordnungsverfahrens bezüglich der Landwirtschaft seitens der Planfeststellungsbehörde in die Abwägung einzustellen.

Die beteiligten Träger öffentlicher Belange erhalten ein Exemplar der lan- desplanerischen Beurteilung zur Information. Darüber hinaus besteht für die Öffentlichkeit die Möglichkeit, die landesplanerische Beurteilung in den Kreisverwaltungen Potsdam-Mittelmark, Teltow-Fläming und Elbe-Els- ter sowie in den Städten Treuenbrietzen und Schönewalde und in den Ge- meinden Niedergörsdorf und Niederer Fläming einzusehen.

Außerdem wird die Beurteilung ins Internet eingestellt.

(7)

Bekanntmachungsanordnung

Den gefassten Beschlüsse,

Nr. 1/04-2010 Die Satzung des AZV „Planetal“ über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die öffentliche Schmutzwas- serentsorgung

Nr. 2/04-2010 Wirtschaftsplan 2010

in der Verbandsversammlung vom 27.04.2010, ordne ich hiermit zur Be- kanntmachung an.

Brück, den 06.05.2010 gez. Großmann Verbandsvorsteher

Abwasserzweckverband „Planetal“

Vorstandsversammlung, Ort: Brück öffentlich: x Datum der Beschlußfassung: 27.04.2010 nicht öffentlich:

Neufassung der Satzung des Abwasserzweckverbandes „Planetal“

über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die öffentliche Schmutzwasserentsorgung

Beschluss Nr. 1/04-2010

Die Verbandsversammlung des Abwasserzweckverbandes „Planetal“ be- schließt auf Grundlage Ihrer Verbandssatzung § 4, Abs. (2), Pkt. 2. die Neu- fassung der Satzung des Abwasserzweckverbandes „Planetal“ über die Er- hebung von Beiträgen und Gebühren für die öffentliche Schmutzwasser- entsorgung in vorliegender Form.

Begründung:

1. Die Gebührenkalkulation 2009/2010 hatte entsprechenden Anpas- sungsbedarf ergeben.

2. Die Regelungen zur Erhebung des Kostenersatzes für die Herstellung des Grundstücks-anschlusses sind an die Neuregelungen des Kommu- nalabgabengesetzes des Landes Brandenburg anzupassen.

Weitere Erläuterungen siehe Beiblatt.

Stimmzahl der Verbandsmitglieder: 22

davon anwesend : 22

Stimmen -ja-: 22

Stimmen -nein-: ….

Stimmen -Enth.-: ….

gez. Ch. Großmann gez. U. Schübel

Verbandsvorsteher Vorsitzende der Verbandsversammlung

Zum Beschluss Nr. 1/04.2010 Satzung des Abwasserzweck-

verbandes „Planetal“

über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die öffentliche

Schmutzwasserentsorgung

Aufgrund der §§ 3 und 12 der Kommunalverfassung des Landes Branden- burg (BbgKVerf) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.12.2007 (GVBl. I Seite 286), der §§ 4,6 und 8 des Gesetzes über kommunale Ge- meinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) in der Fassung der Be- kanntmachung vom 28.05.1999 (GVBl. I Seite 194, der §§ 1,2,6,8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Brandenburg (KAG) vom 31.04.2004 (GVBl. I Seite 172) in der jeweils geltenden Fassung hat die Verbandsversammlung des Abwasserzweckverbandes „Planetal“ in ihrer Sitzung am 27.04.2010 folgende Satzung des Abwasserzweckverbandes

„Planetal“ über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die öffent- liche Schmutzwasserentsorgung beschlossen:

Teil I

Finanzierung der Schmutzwasserbeseitigung

§ 1

Finanzierung der Schmutzwasserentsorgungsanlage Zur Finanzierung der Schmutzwasseranlage des Zweckverbandes erhebt dieser Anschlussbeiträge, Benutzungsgebühren sowie Kostenersatz für Grundstücksanschlusskanäle nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.

Teil II

Beitragsrechtliche Regelungen

§ 2 Anschlussbeitrag

(1) Der Zweckverband erhebt zur Deckung seines nicht anderweitig abge- deckten Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung der öffentlichen Schmutzwasserbeseiti- gungsanlage mit Ausnahme der Grundstückanschlusskanäle An- schlussbeiträge zur Abgeltung der durch die Möglichkeit ihrer Inan- spruchnahme gebotenen wirtschaftlichen Vorteile.

(2) Der Anschlussbeitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück.

§ 3

Gegenstand der Beitragspflicht

(1) Ein Grundstück unterliegt der Beitragspflicht, wenn folgende Voraus- setzungen erfüllt sind:

1. Das Grundstück muss an die Schmutzwasserbeseitigungsanlage tatsächlich und rechtlich angeschlossen werden können.

2. Für das Grundstück muss nach der Entwässerungssatzung des Zweckverbandes ein Anschlussrecht bestehen.

3. Das Grundstück muss

a) baulich oder gewerblich genutzt werden oder

b) es muss für das Grundstück eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt sein (z.B. durch Bebauungsplan), so dass es bebaut oder gewerblich genutzt werden darf oder c) soweit für ein Grundstück eine bauliche oder gewerbliche Nut-

zung nicht festgesetzt ist (z.B. im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB), muss das Grundstück nach der Verkehrs- auffassung Bauland sein und nach der geordneten städtebau-

Abwasserzweckverband „Planetal“ Ernst-Thälmann-

straße 59, 14822 Brück, Tel. (033844)75847 Fax 75849

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lichen Entwicklung der jeweiligen Mitgliedsgemeinde des Ver- bandes zur Bebauung anstehen.

(2) Wird ein Grundstück an die Schmutzwasserbeseitigungsanlage tat- sächlich angeschlossen (z.B. im Außenbereich nach § 35 BauGB), so unterliegt es der Beitragspflicht auch dann, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vorliegen.

(3) Grundstück im Sinne der beitragsrechtlichen Regelungen dieser Sat- zung ist unabhängig von der Eintragung im Liegenschaftskataster und im Grundbuch jeder dem selben Grundstückseigentümer gehören- de Teil der Grundfläche, der selbständig baulich oder gewerblich ge- nutzt werden darf und an die Anlage angeschlossen werden kann.

§ 4 Beitragsmaßstab

(1) Maßstab für den Beitrag ist die Veranlagungsfläche. Diese ergibt sich durch Vervielfachen der Grundstücksfläche mit dem Veranlagungsfak- tor. Es wird ein nutzungsbezogener Flächenbetrag errechnet.

(2) Als Grundstücksfläche gilt dabei:

a) bei Grundstücken im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes die gesamte Grundstücksfläche, wenn für das Grundstück im Bebau- ungsplan bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist;

b) wenn ein Bebauungsplan nicht besteht oder die erforderlichen Festsetzungen nicht enthält: die tatsächliche Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 50 m von der Grundstücksgrenze, die dem Leitungsgrundstück zugewandt ist (Tiefenbegrenzung);

c) bei Grundstücken, die nicht an eine Erschließungsstraße unmittel- bar angrenzen, wird die Fläche von der zu der Erschließungsstraße liegenden Grundstücksseite bis zu einer Tiefe von 50 m zugrunde gelegt;

d) reicht die bauliche oder gewerbliche Nutzung über diese Tiefen- begrenzung in b) und c) hinaus, so ist die Grundstückstiefe maß- gebend, die durch die hintere Grenze der Nutzung bestimmt wird.

Grundstücksteile, die lediglich die wegemäßige Verbindung zur Straße herstellen, bleiben bei dieser Bestimmung der Grundstücks- tiefe unberücksichtigt;

e) bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan sonstige Nutzung oh- ne oder mit nur untergeordneter Bebauung festgesetzt ist oder die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils (§ 34 BauGB) tatsächlich so genutzt werden (z.B. Schwimmbäder und Campingplätze) 75 % der Grundstücksfläche;

f) bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan die Nutzung als Fried- hof oder Sportplatz festgesetzt ist oder die innerhalb eines im Zu- sammenhang bebauten Ortsteils (§ 34 BauGB) tatsächlich so ge- nutzt werden, die Grundfläche der an die Schmutzwasserbeseiti- gungsanlage angeschlossenen Baulichkeiten geteilt durch die Grundflächenzahl (GFZ) 0,2;

g) bei bebauten Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB) die Grundfläche der an die Schmutzwasserbeseitigungsanlage ange- schlossenen Baulichkeiten geteilt durch die GFZ 0,2, höchstens je- doch die Fläche des Baugrundstücks.

(3) Entsprechend der Ausnutzbarkeit wird die Grundstücksfläche mit ei- nem Veranlagungsfaktor vervielfacht, der im einzelnen beträgt:

a) bei eingeschossiger Bebaubarkeit 0,25 b) bei zweigeschossiger Bebaubarkeit 0,40 c) bei dreigeschossiger Bebaubarkeit 0,55 d) je weiterem Geschoss/Bebaubarkeit 0,15

(4) Als zulässige Zahl der Geschosse gilt die im Bebauungsplan festge- setzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse. Weist der Bebauungs- plan nur Grundflächen und Baumassenzahl aus, so gilt als Geschoss- zahl die Baumassenzahl geteilt durch 2,8, wobei Bruchzahlen auf vol- le Zahlen abgerundet oder aufgerundet werden. Ist im Einzelfall eine größere Geschosszahl zugelassen oder vorhanden und geduldet, so ist diese zu Grunde zu legen.

(5) In unbeplanten Gebieten und bei Grundstücken, für die im Bebauungs- plan weder die Geschosszahl noch die Baumassenzahl festgesetzt ist, ist sowohl bei bebauten Grundstücken, als auch bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken von der Zahl der auf den Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Geschosse auszuge- hen, mindestens aber von der tatsächlichen Anzahl der Geschosse.

Besteht ein gewerblich genutztes Bauwerk nur aus einem Voll- geschoss, (z.B. eine Hochregallagerhalle oder andere eingeschossige hallenartige Baukörper mit großen Geschosshöhen) so wird auf der Grundlage der Gebäudehöhe pro angefangene 2,80 m ein Voll- geschoss zugrunde gelegt, um die mit der Höhe des Bauwerkes gestei- gerte bauliche Ausnutzbarkeit des Grundstückes entsprechend des größeren wirtschaftlichen Vorteils angemessen zu berücksichtigen.

Im Übrigen gelten als Vollgeschosse alle oberirdischen Geschosse, die über mindestens 2/3 ihrer Grundfläche eine Höhe von mindestens 2,30 m haben. Geschosse die ausschließlich der Unterbringung haustechni- scher Anlagen dienen, gelten nicht als Vollgeschosse.

(6) Grundstücke, auf denen nur Garagen oder Stellplätze gebaut werden dürfen, gelten als eingeschossig bebaubare Grundstücke.

(7) Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan sonstige Nutzung festge- setzt ist oder die tatsächlich so genutzt werden (z. B. Friedhöfe, Kir- chengrundstücke, Freibäder, Sportplätze u. a.), wird ein Vollgeschoss angesetzt.

§ 5 Beitragssatz

(1) Der Beitragssatz für die Herstellung, Anschaffung und Erweiterung (erstmalige Herstellung) beträgt 10,23 EUR/m2der Veranlagungsflä- che. Weitere beitragsrelevante Tatbestände (nochmalige Herstellung) können gesondert geregelt werden.

(2) Beiträge können auch für Teile einer Einrichtung oder Anlage erhoben werden (Kostenspaltung). Bei der Erneuerung von leitungsgebundenen Einrichtungen und Anlagen gelten insbesondere Ortsverbindungslei- tungen, Pumpwerke, Kläranlagen, und funktionell miteinander verbun- dene erdverlegte Leitungen zur Entsorgung (Ortsentwässerungsnetze) sowie die dazu gehörenden Haus- und Grundstücksanschlüsse, soweit diese nach § 10 Abs. 3 KAG zur öffentlichen Einrichtung oder Anlage ge- hören, als jeweils selbstständig abrechenbare Teile. Für die Verbesse- rung von Kläranlagen im Bereich von leitungsgebundenen Einrichtun- gen und Anlagen können nochmalige Beiträge erhoben werden, soweit dem an die Einrichtung oder Anlage anschließbaren Grundstück ein zu- sätzlicher wirtschaftlicher Vorteil durch die Verbesserung entsteht.

§ 6

Entstehen der Beitragspflicht

(1) Die Beitragspflicht entsteht, sobald das Grundstück an die öffentliche Schmutzwasseranlage angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit dem rechtskräftigen Inkrafttreten der Satzung.

(2) Wird ein Grundstück tatsächlich an die Schmutzwasserbeseitigungs- anlage angeschlossen, entsteht die Beitragspflicht mit dem Anschluss.

(3) Für Grundstücke, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Satzung bereits an die Schmutzwasserbeseitigungsanlage angeschlossen wa- ren oder werden konnten, entsteht die Beitragspflicht mit In-Kraft-Tre- ten dieser Satzung.

(4) In den Fällen des Abs. 3 entsteht keine Anschlussbeitragspflicht, wenn für den Anschluss des Grundstückes bereits ein Anschlussbeitrag nach früherem Recht gezahlt oder ein dahingehender Anspruch erlassen wurde oder verjährt ist.

(9)

§ 7 Beitragspflichtiger

(1) Beitragspflichtig ist, wer zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitrags- bescheides Eigentümer des Grundstückes ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte.

(2) Besteht für das Grundstück ein Nutzungsrecht, so tritt der Nutzer an die Stelle des Eigentümers. Nutzer sind die in § 9 des SachenRBerG vom 21.09.1994 (BGBl. S. 2457) genannten natürlichen und juristi- schen Personen. Die Beitragspflicht dieses Personenkreises entsteht nur, wenn zum Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbescheides das Wahlrecht über die Bestellung eines Erbbaurechtes oder den Ankauf des Grundstückes gem. §§ 15 und 16 des Sachenrechtsbereinigungs- gesetzes bereits ausgeübt und gegen den Anspruch des Nutzers keine nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz statthaften Einreden und Einwendungen geltend gemacht worden sind; anderenfalls bleibt die Beitragspflicht des Grundstückseigentümers unberührt.

(3) Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 8

Fälligkeit der Beitragsschuld

(1) Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbeschei- des fällig.

(2) Widerspruch und Klage gegen einen Beitragsbescheid haben gem. § 80 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung keine aufschiebende Wirkung und entbinden deshalb nicht von der Pflicht zur fristgerechten Zahlung.

§ 9 Vorausleistung

(1) Vorausleistungen können bis zur Höhe der voraussichtlichen endgülti- gen Beitragsschuld verlangt werden, sobald mit der Durchführung der Maßnahmen zur Herstellung der Schmutzwasserbeseitigungsanlage begonnen worden ist.

(2) Der Vorausleistungsbetrag wird ebenfalls durch Bescheid festgesetzt und ist einen Monat nach Bekanntgabe des Vorausleistungsbescheides fällig.

§ 10 Ablösung

In Fällen, in denen die Beitragspflicht noch nicht entstanden ist, kann die Ablösung durch Vertrag vereinbart werden. Die Höhe des Ablösungsbetra- ges ist nach Maßgabe dieser Satzung zu ermitteln. Durch Zahlung des Ab- lösebetrages wird die Beitragspflicht endgültig abgegolten.

Teil III

Gebührenrechtliche Regelung

§ 11

Schmutzwassergebühren

Für die Inanspruchnahme der öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungs- anlage erhebt der Zweckverband Schmutzwassergebühren (Benutzungs- gebühren einschließlich Grundgebühren) zur Deckung seiner mit dem Be- trieb und der Inanspruchnahme der Schmutzwasserbeseitigungsanlage entstehenden Kosten im Sinne des § 6 Abs. 2 KAG Brandenburg.

§ 12 Gebührenmaßstab

(1) Der Zweckverband erhebt Schmutzwassergebühren für die Beseiti- gung und Ableitung von Schmutzwasser.

(2) Die Schmutzwassergebühr bemisst sich nach dem Frischwassermaßstab.

§ 13

Bemessung der Schmutzwassergebühren, Gebührensatz (1) Die Gebühr für Schmutzwasser wird nach der Menge des häuslichen

und gewerblichen Schmutzwassers berechnet, das der Schmutzwas- serbeseitigungsanlage von den angeschlossenen Grundstücken zuge- führt wird. Berechnungseinheit ist der Kubikmeter Schmutzwasser.

(2) Als Schmutzwassermenge gilt die aus der öffentlichen Wasserversor- gungsanlage bezogene Frischwassermenge und die aus privaten Was- serversorgungsanlagen (z.B. private Brunnen, Regenwassernutzungs- anlagen) gewonnene Wassermenge, abzüglich der auf dem Grundstück nachweisbar verbrauchten Wassermengen, die nicht in die Schmutz- wasserbeseitigungsanlage des Zweckverbandes eingeleitet werden.

(3) Die dem Grundstück zugeführten Wassermengen werden durch Was- serzähler ermittelt. Bei dem aus der öffentlichen Wasserversorgungsan- lage bezogenem Wasser gilt die mit dem Wasserzähler gemessene Was- sermenge als Verbrauchsmenge. Hat der Wasserzähler nicht richtig oder überhaupt nicht angezeigt, so wird die Wassermenge von dem Zweck- verband unter Zugrundelegung des Verbrauches des Vorjahres und un- ter Zugrundelegung weiterer erreichbarer Erkenntnisquellen geschätzt.

(4) Bei der Wassermenge aus privaten Wasserversorgungsanlagen (z.B.

privaten Brunnen, Regenwassernutzungsanlagen) hat der Gebühren- pflichtige den Mengennachweis durch einen auf seine Kosten einge- bauten und ordnungsgemäß funktionierenden Wasserzähler zu führen.

Der Nachweis über den ordnungsgemäß funktionierenden Wasserzäh- ler obliegt dem Gebührenpflichtigen. Ist dem Gebührenpflichtigen der Einbau eines solchen Wasserzählers nicht zumutbar, so ist der Zweck- verband berechtigt, die aus diesen Anlagen zugeführten Wassermen- gen zu schätzen (z.B. auf der Grundlage der durch die wasserrechtliche Erlaubnis festgelegten Entnahmemengen oder auf der Grundlage der Pumpenleistung sowie Betriebsstunden der Wasserpumpe oder unter Berücksichtigung der statistischen Verbräuche im Verbandsgebiet). Ei- ne Schätzung erfolgt auch, wenn der Wasserzähler nicht ordnungsge- mäß funktioniert.

(5) Bei der Ermittlung der Schmutzwassermenge werden die auf dem Grundstück nachweisbar verbrauchten oder zurückgehaltenen Was- sermengen abgezogen. Der Nachweis der verbrauchten und zurückge- haltenen Wassermengen obliegt den Gebührenpflichtigen. Der Gebüh- renpflichtige ist verpflichtet, den Nachweis der verbrauchten oder zu- rückgehaltenen Wassermengen durch einen auf seine Kosten einge- bauten und ordnungsgemäß funktionierenden Wasserzähler zu führen.

Der Nachweis über den ordnungsgemäß zu führenden Wasserzähler obliegt den Gebührenpflichtigen. Der Einbau des Zählers ist beim Zweckverband formlos zu beantragen und nach Genehmigung anzu- zeigen. Die Zwischenzähler werden durch den AZV 'Planetal' ver- plombt. Ein Nachweis über unverplombte Zwischenzähler ist unzuläs- sig. Ist der Einbau eines Wasserzählers im Einzelfall nicht zumutbar, so hat der Gebührenpflichtige den Nachweis durch nachvollziehbare Unterlagen zu führen, aus denen sich insbesondere ergibt, aus wel- chen nachprüfbaren Gründen Wassermengen der Schmutzwasserbe- seitigungsanlage des Verbandes nicht zugeleitet werden und wie groß diese Wassermengen sind. Die nachprüfbaren Unterlagen müssen ge- eignet sein, dem Verband eine zuverlässige Schätzung der auf dem Grundstück zurückgehaltenen Wassermengen durchzuführen. Soweit der Gebührenpflichtige aus diesem Grund mittels eines speziellen Gut- achtens den Nachweis erbringen will, hat er die gutachterlichen Er- mittlungen vom Inhalt, von der Vorgehensweise und vom zeitlichen Ablauf vorher mit dem Zweckverband abzustimmen.

(6) Auf die Benutzung (Benutzungsgebühr zuzüglich Grundgebühr) der Schmutzwasserbeseitigungsanlage des Zweckverbandes werden Vor- ausleistungen nach § 6 Abs. 4 KAG Brandenburg auf der Grundlage der Wassermenge der Vorjahre erhoben.

(10)

(7) Die Gebühr (Leistungsgebühr) beträgt je Kubikmeter Schmutzwasser:

bis zum 15.07.2010 2,35 EUR ab dem 16.07.2010 2,70 EUR.

(8) Zur Deckung der verbrauchsunabhängigen Kosten (Vorhaltekosten) er- hebt der Verband neben der Gebühr nach Abs. 7 unabhängig vom Um- fang der tatsächlichen Inanspruchnahme der Anlage eine Grundgebühr.

(9) Die Grundgebühr beträgt monatlich je Grundstücksanschluss:

bis zum 15.07.2010 2,56 EUR ab dem 16.07.2010 3,00 EUR.

§ 14

Beginn und Ende der Gebührenpflicht

(1) Die Gebührenpflicht beginnt mit dem Ersten des Monats, der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses des Grund- stückes folgt.

(2) Für Anschlüsse, die beim In-Kraft-Treten dieser Satzung bereits beste- hen, beginnt die Gebührenpflicht nach dieser Satzung mit deren In- Kraft-Treten.

(3) Die Gebührenpflicht endet mit dem Wegfall des Anschlusses an die Ab- wasseranlage. Endet die Gebührenpflicht im Laufe eines Monats, so wird die Benutzungsgebühr einschließlich Grundgebühr bis zum Ab- lauf des Monats erhoben, in dem die Veränderung erfolgt.

§ 15 Gebührenpflichtige

(1) Gebührenpflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Inanspruchnahme der öf- fentlichen Abwasseranlage Eigentümer des Grundstückes ist, welches von der öffentlichen Abwasseranlage entsorgt wird. Ist für ein Grund- stück ein Erbbaurecht bestellt, so tritt an die Stelle des Grundstücks- eigentümers der Erbbauberechtigte. Ist für das Grundstück ein Nieß- brauch bestellt, tritt an Stelle des Grundstückseigentümers der Nieß- braucher. Ist für ein Grundstück weder ein Eigentümer noch ein Erb- bauberechtigter oder Nießbraucher zu ermitteln, so ist der Verfügungs- oder Nutzungsberechtigte gebührenpflichtig.

(2) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. Wird der Grundstückseigentümer als Gebührenpflichtiger herangezogen, so ist derjenige Eigentümer gebührenpflichtig, der im Zeitpunkt der Inan- spruchnahme der Anlage im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist bzw. war.

(3) Im Falle eines Eigentumswechsels ist der neue Grundstückseigentümer vom Beginn des Monats an gebührenpflichtig, der dem Monat der Rechtsänderung im Grundbuch folgt. Für sonstige Gebührenpflichtige gilt dies entsprechend. Eigentums- bzw. Nutzungswechsel hat der bis- herige Gebührenpflichtige dem Verband innerhalb eines Monats nach der Rechtsänderung schriftlich mitzuteilen.

(4) Die Gebührenpflichtigen haben alle für die Berechnung der Gebühren erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie dem Verband die erforder- lichen Daten und Unterlagen zu überlassen. Sie haben ferner zu dul- den, dass Beauftragte des Verbandes das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlage festzustellen oder zu überprüfen. Soweit mög- lich sollten Vorortkontrollen dem Verpflichteten in angemessener Frist mitgeteilt werden.

§ 16 Fälligkeit der Gebühr

(1) Die Benutzungsgebühr wird zwei Wochen nach Bekanntgabe des Ge- bührenbescheides fällig.

(2) Die Abrechnung der Gebühren sowie das Ablesen der Zähler der Zähl- einrichtungen erfolgt einmal jährlich im rollierendem System. Soweit erforderlich, kann sich der Verband hierbei der Mitarbeit der Gebüh- renpflichtigen bedienen.

§ 17 Vorausleistungen

(1) Auf die nach Ablauf des Erhebungszeitraumes abzurechende Gebühr sind entsprechend § 16 (5) dreimonatige Abschlagszahlungen für das laufende Kalenderjahr zu leisten. Die Höhe der Abschlagszahlung wird vom Zweckverband durch Bescheid nach dem Wasserverbrauch des Vorjahres festgesetzt.

(2) Entsteht die Gebührenpflicht erstmalig im Laufe des Kalenderjahres, so wird die Abschlagszahlung nach der geschätzten Wassermenge ent- sprechend des durchschnittlichen Verbrauchs pro Person festgesetzt.

(3) Ergibt sich bei der Jahresverbrauchsabrechnung eine Verbindlichkeit des Gebührenpflichtigen, so wird diese entsprechend § 16 (1) fällig. Er- gibt sich bei der Jahresverbrauchsabrechnung ein Guthaben des Ge- bührenpflichtigen von kleiner 10,00 EURwird dieses mit dem ersten fälligen Abschlag verrechnet. Guthaben ab 10,00 EURwerden per Ver- rechnungsscheck ausgezahlt bzw. bei erteilter Einzugsermächtigung auf das Konto des Gebührenpflichtigen überwiesen.

Teil IV

Kostenersatz für Haus- und Grundstücksanschlüsse

§ 18

Kostenersatz für Grundstücksanschlusskanäle

(1) Der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Besei- tigung sowie die Kosten für die Unterhaltung eines Grundstücksan- schlusskanals sind dem Zweckverband nach § 10 Abs. 1 KAG Bran- denburg zu ersetzen.

(2) Der Ersatzanspruch entsteht unabhängig von dem durch den Zweck- verband gewähltem Entwässerungssystem.

(3) Grundstücksanschlusskanal ist die leitungsmäßige Verbindung von dem Hauptentwässerungskanal in der Straße zur Grundstücksgrenze.

§ 19

Ermittlung des Ersatzanspruches

(1) Der Aufwand für die Herstellung und Erneuerung sowie für die Veränderung und Beseitigung des Grundstücksanschlusskanals sind in der tatsächlich geleisteten Höhe zu ersetzen.

Erhält ein Grundstück mehrere Anschlussleitungen, so wird der Ersatz- anspruch für jede Leitung berechnet.

§ 20

Entstehung des Ersatzanspruches

Der Ersatzanspruch entsteht mit der endgültigen Herstellung des Grund- stücksanschlusskanals, im Übrigen mit der Beendigung der Maßnahme.

§ 21 Ersatzpflichtige

(1) Ersatzpflichtiger ist der Grundstückseigentümer bzw. der Erbbau- berechtigte bzw. die sonst Verpflichteten nach § 7 Abs. 1 und 2 dieser Satzung.

(11)

(2) Erhalten mehrere Grundstücke einen gemeinsamen Grundstücks- anschlusskanal, so haften die Verpflichteten als Gesamtschuldner.

§ 22

Fälligkeit des Ersatzanspruches

Der Ersatzanspruch wird einen Monat nach Bekanntgabe des Heranzie- hungsbescheides fällig.

Teil V Schlussvorschriften

§ 23 Auskunftspflicht

(1) Die Abgabenpflichtigen und ihre Vertreter haben dem Zweckverband jede Auskunft zu erteilen, die für die Festsetzung und Erhebung der Ab- gaben erforderlich sind.

(2) Der Zweckverband kann an Ort und Stelle ermitteln. Die nach Abs. 1 zur Auskunft verpflichteten Personen haben dies zu ermöglichen und in dem erforderlichen Umfang zu helfen.

§ 24 Anzeigepflicht

(1) Jeder Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück ist dem Zweck- verband sowohl vom Veräußerer als auch vom Erwerber innerhalb ei- nes Monats schriftlich anzuzeigen.

(2) Sind auf dem Grundstück Anlagen vorhanden, die die Berechnung der Abgabe beeinflussen, so hat der Abgabenpflichtige dies unverzüglich dem Zweckverband schriftlich anzuzeigen. Dieselbe Verpflichtung be- steht für ihn, wenn solche Anlagen neu angeschafft, geändert oder be- seitigt werden.

(3) Ist zu erwarten, dass sich im Laufe des Kalenderjahres die Schmutz- wassermenge um mehr als 50 von Hundert gegenüber der Schmutz- wassermenge des Vorjahres erhöht oder sich ermäßigen wird, so hat der Abgabenpflichtige den Zweckverband unverzüglich Mitteilung zu machen.

§ 25

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer Auskünfte, zu deren Erteilung er nach § 17 verpflichtet ist, nicht oder nicht vollständig oder nicht wahrheitsmäßig erteilt.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer entgegen seiner Anzeigepflicht nach § 18 den Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück nicht bzw. nicht innerhalb der Monatsfrist anzeigt, die Änderung oder Er- richtung von Anlagen, die auf die Abgabenberechnung Einfluss haben, nicht anzeigt, es ebenfalls unterlässt, die erkennbare Veränderung der Schmutzwassermenge um mehr als 50 von Hundert dem Verband an- zuzeigen.

(3) Ordnungswidrigkeiten nach dieser Satzung können durch den Zweck- verband mit einer Geldbuße in Höhe von 5,00 bis 1.000,00 EUR belegt werden.

§ 26 In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am Tage nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Brück, 27.04.2010 gez. Christian Großmann Verbandsvorsteher

Abwasserzweckverband „Planetal“

Verbandsversammlung, Ort: Brück öffentlich: x Datum der Beschlussfassung: 27.04.2010 nicht öffentlich:

Wirtschaftsplan 2010 Beschluss Nr. 2/04-2010

Die Verbandsversammlung des Abwasserzweckverbandes „Planetal“ be- schließt auf Grundlage ihrer Verbandssatzung § 4, Abs. (2), Punkt 4. und § 7 Nr. 3 und § 14 der Eigenbetriebsverordnung des Landes Brandenburg bei- liegenden Wirtschaftsplan mit seinen Anlagen 2010:

Im Erfolgsplan

Erträge 1.734.340 EUR

Aufwendungen 1.776.992 EUR

Jahresgewinn

Jahresverlust 42.652 EUR

Im Finanzplan

Mittelzufluss/Mittelabfluss

aus lfd. Geschäftstätigkeit 372.980 EUR Mittelzufluss/Mittelabfluss

aus der Investitionstätigkeit -450.300 EUR Mittelzufluss/Mittelabfluss

aus der Finanzstätigkeit 0 EUR der Gesamtbetrag der Kredite 0 EUR der Gesamtbetrag der Ver-

pflichtigungsermächtigungen auf 0 EUR

die Verbandsumlage 0 EUR

Stimmzahl der Verbandsmitglieder: 22

davon anwesend : 22

Stimmen -ja-: 22

Stimmen -nein-: /

Stimmen -Enth.-: /

gez. Ch. Großmann gez. U. Schübel

Verbandsvorsteher Vorsitzende der Verbandsversammlung

Ende des amtlichen Teils

(12)

Informationen aus dem Landratsamt

(13)
(14)
(15)

Beratungstermine des

Versicherungsamtes für das Jahr 2010

Das Versicherungsamt des Landkreises Potsdam-Mittelmark führt weiter- hin eine Sprechstunde zur Rentenberatung durch. Zu den Aufgaben des Versicherungsamtes gehört die Aufklärung und Beratung bei der Renten- antragstellung, Antragsaufnahme für Maßnahmen der gesundheitlichen Rehabilitation, Kontenklärung zur Prüfung des Versicherungsanspruches und zum Versicherungsverlauf, Erläuterungen von Leistungsbescheiden, Amtliche Beglaubigungen von Unterschriften, Kopien und Dokumenten für sozialversicherungsrechtliche Zwecke, Aufnahme von eidesstattlichen Er- klärungen und Zeugenerklärungen

Landratsamt PM

Papendorfer Weg 1, Zimmer 117

Dienstags von 9.00 – 12.00 Uhr und von 13.00 – 17.00 Uhr

Stadtverwaltung Treuenbrietzen Großstr. 1

Jeden 1. Montag des Monats Von 9.00 – 12.00 Uhr

07.06.2010 04.10.2010

05.07.2010 01.11.2010

02.08.2010 06.12.2010

16.08.2010 (3.Mo)

Gemeindeverwaltung Kloster Lehnin Friedensstr. 3

Jeden 3. Montag des Monats Von 9.00 – 12.00 Uhr

21.06.2010 18.10.2010

19.07.2010 15.11.2010

13.09.2010 (2.Mo)

Gemeindeverwaltung Wusterwitz August-Bebel-Str. 10

Jeden 4. Montag des Monats Von 9.00 – 12.00 Uhr

28.06.2010 25.10.2010 26.07.2010 22.11.2010 27.09.2010

Wohnberatungsstellen

des Landkreises Potsdam-Mittelmark

Das Thema Wohnen beschäftigt Jung und Alt. Doch je älter wir werden um- so mehr Zeit verbringen wir in der Wohnung. Die Mobilität schränkt sich mit zunehmendem Alter ein. Leider entsprechen die meisten Wohnungen nicht immer dem Alter oder den mit Krankheit bzw. Behinderung einherge- henden Bedürfnissen.

Um selbstbestimmt im Alter wohnen zu können, gibt es unterschiedliche Möglichkeiten. So lange wie möglich in den eigenen vier Wänden leben, dazu gibt es die Wohnraumanpassung, welche auch von verschiedenen Leistungsträgern finanziert werden kann.

Oder die Wohnung wechseln und eine geeignete Wohnform finden.

Der Landkreis Potsdam-Mittelmark hat zu diesem Thema kostenlose Wohnberatungsstellen eingerichtet.

Die Wohnraumberatung hilft u. a. bei der Klärung der Wohnsituation, der Auswahl von Hilfsmitteln, Vorschlägen zur Beseitigung von Stolperfallen, zeigt Beispiele zum Umrüsten des Badezimmers, benennt fachkundige Partner, zeigt die Wege der neuen Wohnformen auf, gibt Informationen zu Finanzierungsmöglichkeiten und arbeitet mit den wohnortnahen Woh- nungsunternehmen zusammen.

Persönliche oder telefonische Vorsprache im Rahmen der allgemeinen sozialen Beratung ist zu den Öffnungszeiten am Dienstag von 9-12 Uhr und von 13-17 Uhr sowie am Donnerstag von 9-12 Uhr möglich.

Die Beratung erfolgt im Landkreis Potsdam-Mittelmark in den Beratungs- stellen des Landratsamtes:

- in Bad Belzig im Beratungszentrum „Die Klinke“, E.-Weinert-Stra- ße 15, Telefon: 033841 441681

- in Teltow im Teltower Beratungszentrum, Am Teltowkanal 7, Tele- fon: 03328 334492

- in Werder im Beratungszentrum Werder/Havel, Am Gutshof 1 - 7, Telefon: 03327 739342

- in Brandenburg im Beratungszentrum, Deutsches Dorf 45 - 47, Te- lefon: 03381 796156

Hilfe zu Wohnraumfragen erhält der Betroffene auch durch die Sozialar- beiter der allgemeinen sozialen Beratung in Beelitz und Lehnin.

Die Wohnraumberater freuen sich auf ihren Besuch.

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Beratungstermine der Freiwilligenkoordination

Potsdam Mittelmark (Arbeits- und Ausbildungs-

förderungsverein PM e.V.)

Ansprechpartnerin: Steffi Wiesner Magdeburger Str. 12

14806 Belzig Tel.: 033841 / 45 116 Fax: 033841 / 380 390 E Mail: swiesner@aafv.de Internetseite:

www.freiwilligenarbeit-pm.de

Allgemeine soziale Beratung der Wohlfahrtsverbände

Die freien Wohlfahrtsverbände bieten in den einzelnen Regionen des Land- kreises eine Sprechstunde zur allgemeinen sozialen Beratung an, die je- dem Bürger offen steht. Die jeweilige Sozialarbeiterin unterstützt und be- gleitet bei behördlichen Angelegenheiten, leistet Hilfestellung beim Aus- füllen von Anträgen und führt auf Wunsch auch Hausbesuche durch. Bei Krisensituationen (Trennung, Wohnraumsuche, Krankheit, Schulden etc.) bietet sie eine individuelle Beratung an. Außerdem erhält man Rat und Unterstützung für Pflegebedürftige und deren Angehörige. Die Allgemeine soziale Beratung der freien Träger im Landkreis Potsdam-Mittelmark findet jeden Dienstag von 9.00 - 12.00 Uhr und 13.00 - 17.00 Uhr und Donners- tag von 9.00 - 12.00 Uhr in den Beratungszentren Belzig, Teltow, Werder und Brandenburg/Havel statt.

Beratungszentrum Belzig „Die Klinke“

Erich- Weinert- Straße 15 Tel.: 033841 / 441681 oder -82 Beratungszentrum Teltow Am Teltowkanal 7 (2. OG)

Tel.: 03328 – 334492 oder -334748 Beratungszentrum Werder Am Gutshof 1-7

Tel.: 03327 / 7393-42 oder -43

Beratungszentrum Brandenburg Deutsches Dorf 45-47

Tel.: 03381/ 796156 (dienstags) oder 033841/91287 (Fallmanager des Fachdienstes Soziales und Wohnen) oder 01577 / 1520076 (zuständige So- zialarbeiterin der allgemeinen sozialen Beratung)

Darüber hinaus wird die Allgemeine soziale Beratung an weiteren Stand- orten im Landkreis angeboten. Nach telefonischer Absprache sind auch weitere Termine und Hausbesuche möglich.

Beelitz

Begegnungshaus im alten E-Werk, Nürnbergstr. 37 033204 / 61719

Jeden 1., 2. und 3. Mi des Monats 13.00-15.30 Uhr Träger: JUH e.V. Regionalverband PM

Johannitersozialstation, Trebbiner Straße 94, 033204 / 628515 oder Handy: 0173 6193157 Träger: Johanniter- Unfall- Hilfe e.V.,

Regionalverband Potsdam- Mittelmark- Fläming

Belzig

DRK Pflegeteam „Hoher Fläming“, Gliener Str. 1 Tel.: 033841 / 56218 oder Handy: 0176 18181007 Fr 10.00-12.00 Uhr

Träger: DRK Kreisverband Potsdam / Zauch Belzig e.V.

AWO Sozialstation, Niemegker Str. 10 Tel.: 033841 / 380215

Mo 13.00-15.00 Uhr

Träger: AWO Potsdam-Mittelmark gGmbH

Brück

AWO Wohnanlage „Brücker Herz“, Buchenweg 1 Tel.: 033841 / 380215

Jeden 1. Di des Monats 14.00-16.00 Uhr Träger: AWO Potsdam-Mittelmark gGmbH

Kleinmachnow

Seniorentreff Kleinmachnow, Förster-Funke-Allee 108 Tel.: 033203 / 24012

Mi 10.00-12.00

Träger: AWO Potsdam-Mittelmark gGmbH

AWO Sozialstation Kleinmachnow, August-Bebel-Platz 2 Tel.: 033203 / 24012

Termine n.V.

Träger: AWO Potsdam-Mittelmark gGmbH

Kloster Lehnin

Diakonie Beratungshaus, Friedensstr. 4

Tel.: 03382 / 701010 oder Handy: 0178-2118323 Jeden 1. und 3. Mittwoch von 9.00 – 12.00 Uhr Jeden 2. und 4. Donnerstag von 15.00 – 17.00 Uhr Träger: Ev. Diakonissenhaus Berlin Teltow Lehnin

Informationen, Tipps, Termine

Netzwerk Ambulanter Sozialer Dienste PM

Koordinatorin

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Michendorf

AWO Sozialstation, Potsdamer Straße 49 Tel.: 033205 / 46591 oder 62189

Montag - Freitag 8.00 –16.00 Uhr und Dienstag 8.00 – 17.00 Uhr Träger: AWO Potsdam-Mittelmark gGmbH

Treuenbrietzen

DRK Bürgertreff, Großstraße 96-97

Tel.: 033841 / 56218 oder Handy: 0176 18181007 Jeden Mittwoch von 9.00 – 12.00 Uhr

Träger: DRK Kreisverband Potsdam / Zauch Belzig e.V.

Werder

DRK Pflegeteam „An der Havel“, B.-Kellermann-Str. 17 Tel.: 03327 / 45504, Handy: 0176 18181035

Termine nach telefonischer Vereinbarung

Träger: DRK Kreisverband Potsdam / Zauch Belzig e.V.

Wiesenburg

DRK Bürgertreff, Schlamauer Straße 24

Tel.: 033841 / 56218 oder Handy: 0176 18181007 Jeden 4. Do des Monats 14.00-16.00 Uhr

Träger: DRK Kreisverband Potsdam / Zauch Belzig e.V.

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Blutspendetermine im Landkreis Potsdam-Mittelmark und der Landeshauptstadt Potsdam

Monat Juni 2010

02. Juni 2010 Brück, Grundschule, FriedrichLudwig- Jahn- Straße 1 16:30 bis 19:30 Uhr 03. Juni 2010 Wusterwitz, Schule, Ernst-Thälmann-Straße 58 16:00 bis 18:30 Uhr 04. Juni 2010 Potsdam-Bornstedt, Karl-Foerster-Schule, Kirschallee 172 16:00 bis 19:30 Uhr 05. Juni 2010 Rehbrücke, Gemeindeverwaltung, Arthur-Scheunert-Allee 103 09:00 bis 12:00 Uhr 05. Juni 2010 Stahnsdorf, FIT 2000, Grüner Weg 3-5 09:30 bis 12:00 Uhr 07. Juni 2010 Teltow, AOK, Potsdamer Straße 20 15:00 bis 19:00 Uhr 08. Juni 2010 Werder, Schule, Unter den Linden 11 15:00 bis 19:00 Uhr 09. Juni 2010 Beelitz, Robert-Tiedemann-Haus, Clara-Zetkin-Straße 16 14:30 bis 19:00 Uhr 10. Juni 2010 Götz, Zentrum für Gewerbeförderung, Am Mühlenberg 15 14:00 bis 18:30 Uhr 14. Juni 2010 Groß Glienicke, Grundschule, Hechtsprung 14/16 17:00 bis 19:00 Uhr 15. Juni 2010 Belzig, DRK-Zentrum, Gliener Straße 1 15:30 bis 19:00 Uhr 16. Juni 2010 Potsdam, Stadtverwaltung, Raum 124, Friedrich-Ebert-Straße 79 11:00 bis 14:30 Uhr 21. Juni 2010 Potsdam-Kirchsteigfeld, Schule 56, Lise-Meitner-Straße 4-6 16:00 bis 19:00 Uhr 24. Juni 2010 Treuenbrietzen, Bürgerhaus „Alte Feuerwehr“, Breite Straße 71 15:00 bis 19:00 Uhr 28. Juni 2010 Neuseddin, Gesamtschule, Hans-Beimler-Straße 17 16:00 bis 19:30 Uhr 28. Juni 2010 Teltow, AOK, Potsdamer Straße 20 15:00 bis 19:00 Uhr 30. Juni 2010 Potsdam-Am Stern, Leibniz-Gymnasium, Galileistraße 2 15:30 bis 19:00 Uhr

Öffnungszeiten

im DRK-Blutspendeinstitut Potsdam, Behlertstr. 3A, Haus K2:

Montag

von 07:00 bis 19:00 Uhr Dienstag, Mittwoch und Donnerstag

von 12:00 bis 19:00 Uhr Freitag

von 07:00 bis 14:00 Uhr Telefon-Nummer: 0331-2846-0

B

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Referenzen

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