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Amtsblatt für den Landkreis Potsdam-Mittelmark Jg.18, Heft 05

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Amtsblatt für den Landkreis Potsdam-Mittelmark

Postvertriebsstück Entgelt bezahlt • A 7857 Brandenburgische Universitäts- druckerei- und Verlags- gesellschaft Potsdam mbH Karl-Liebknecht-Straße 24/25 14476 Golm

Tel./Fax 0331/56 89-0/-16

Amtliche Bekanntmachungen des Landkreises Potsdam-Mittelmark mit Informationsteil

Jahrgang 18 Bad Belzig 26. Mai 2011 Nummer 05

Impressum

Herausgeber:

Landkreis Potsdam-Mittelmark Der Landrat

14806 Bad Belzig, Niemöllerstraße 1 Tel. 033841/9 12 27, Fax 033841/9 12 18 Internet: www. potsdam-mittelmark.de Redaktion:

Brigitte Kunze, Büro des Landrates Bezug:

kostenlos erhältlich in allen Amts-, Gemeinde- und Stadtverwaltungen im Landkreis sowie beim Landkreis, 14806 Bad Belzig, Niemöllerstraße 1 Jahresabonnement bei Postbezug 15,34 € Gesamtherstellung und Vertrieb:

Brandenburgische Universitätsdruckerei- und Verlagsgesellschaft Potsdam mbH, Karl-Liebknecht-Straße 24/25, 14476 Golm Anzeigenverwaltung:

Brandenburgische Universitätsdruckerei- und Verlagsgesellschaft Potsdam mbH, Telefon 0331/56 89-0, Fax 0331/5689-16

Inhalt amtlich

Öffentliche Bekanntmachungen

Beschlüsse des Kreistages Potsdam-Mittelmark am 28. April 2011 S. 1 Landrat als allgemeine untere Landesbehörde,

Kommunalaufsichtsbehörde

• Bekanntmachungsanordnung und Verbandssatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes „Nieplitz“

(WAZ „Nieplitz“) S. 2

Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht für das Vorhaben - Entnehmen von Grundwasser in der Gemarkung Brück, Flur 12, Flurstück 12/2 zur Fahrzeugwäsche auf der Liegenschaft der

Fläming-Kaserne Brück S. 7

Hinweis nach § 24 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit zur öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über die gemeinsame Wahrnehmung von Auf-

gaben nach dem SGB XII S. 7

Ende des amtlichen Teils

Inhalt

Informationen aus dem Landratsamt

Beratungszentren des Land- kreises Potsdam-Mittelmark

•Allgemeine soziale

Beratung S. 8

Beratungstermine des Versicherungsamtes des Landkreises

Potsdam-Mittelmark S. 9 Wohnraumberatung

des Landkreises

Potsdam-Mittelmark S. 9

Sonstige Informationen, Tipps, Termine

Beratungstermine der Freiwilligenkoordinatorin Potsdam-Mittelmark S. 10 Blutspendetermine S. 12

Öffentliche Bekanntmachung

Beschlüsse

des Kreistages Potsdam-Mittelmark am 28. April 2011

Umbesetzung im Ausschuss für Innere Verwaltung Beschluss Nummer: 2011/350

Beschluss

Der Kreistag beruft Herrn Thomas Hartmann als Mitglied in den Ausschuss für Innere Verwaltung.

Umbesetzung im Ausschuss für Bildung und Kultur Beschluss Nummer: 2011/351

Beschluss

Der Kreistag beruft Herrn Thomas Hartmann als stellvertretendes Mitglied von Frau Nina Hille in den Ausschuss für Bildung und Kultur.

Korporative Mitgliedschaft von Potsdam-Mittelmark bei Transpa- rency International Deutschland e. V. (TID)

Beschlussvorschlags-Nummer: 2011/320 Beschlussvorschlag:

Der Kreistag Potsdam-Mittelmark beschließt, den Landrat zu beauftragen,

1. alle Regelungen, Vorschriften und Maßnahmen (z.B. Schulungen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern), die der Vermeidung von Korrup- tion dienen, in einer inhaltlichen Übersicht zusammen zu stellen.

2. Kontakt mit Transparency International Deutschland e.V. (TID) aufzu- nehmen, mit dem Ziel, die unter Nr. 1 erarbeitete Übersicht kritisch zu prüfen und auszuloten, welche Vorteile sich für Potsdam-Mittelmark ergeben könnten, wenn der Landkreis eine Korporative Mitgliedschaft bei TID eingehen würde.

3. bis zum Ende der laufenden Wahlperiode die Ergebnisse aus Nr. 1 und Nr. 2 in allen Ausschüssen des Kreistages zur Beratung und zur weite- ren Verabredung vorzustellen.

Abstimmungsergebnis:

namentliche Abstimmung mehrheitlich abgelehnt (14 Ja-Stimmen, 23 Nein-Stimmen, 7 Stimmenthaltungen)

Dritte Satzung zur Änderung der „Satzung über Aufwandsentschä- digungen für die Kreistagsabgeordneten und die ehrenamtlichen Mitglieder der Ausschüsse“ vom 05.12.2008

Beschlussvorschlags-Nummer: 2011/335 Beschlussvorschlag:

Der Kreistag beschließt die Dritte Satzung zur Änderung der „Satzung über Aufwandsentschädigungen für die Kreistagsabgeordneten und die ehren-

(2)

amtlichen Mitglieder der Ausschüsse“ (Entschädigungssatzung) vom 05.12.2008 in der Fassung vom 27.07.2010 in folgenden Punkten:

1. § 1 Abs. 2 Buchstabe c) „ der Vorsitzende des Kreisausschusses, sofern diese Funktion nicht vom Landrat wahrgenommen wird, in Höhe von 420 €.“, wird ersatzlos gestrichen

2. § 1 Abs. 2 Buchstabe d) wird neuer Buchstabe c). Er wird wie folgt neu gefasst:

„Ausschussvorsitzende sowie der Vorsitzende des Kreisausschusses, sofern diese Funktion nicht vom Landrat wahrgenommen wird, in Höhe von jeweils 100 €“

3. § 2 Abs. 5 Satz 1 wird dahingehend geändert, dass Buchstabe d) durch Buchstabe c) ersetzt wird

Abstimmungsergebnis:

mehrheitlich abgelehnt

(12 Ja-Stimmen, 16 Nein-Stimmen, 12 Stimmenthaltungen)

Bericht des Kreisbrandmeisters über seine Arbeit im Jahr 2010 Beschluss Nummer: 2011/348

Der Kreistag nimmt den Bericht des Kreisbrandmeisters über seine Arbeit im Jahr 2010 zur Kenntnis.

Übertragung der Schulträgerschaft der Oberschule Ziesar von der Stadt Ziesar auf den Landkreis Potsdam-Mittelmark

Beschluss Nummer: 2011/342 Beschluss

Der Kreistag stimmt der Übertragung der Schulträgerschaft der Oberschule Ziesar auf den Landkreis Potsdam-Mittelmark nicht zu.

Entwicklung der Förderschulen in Trägerschaft des Landkreises Potsdam-Mittelmark in Kleinmachnow (Förderschwerpunkt „Ler- nen“ am Schleusenweg und Förderschwerpunkt „geistige Entwick- lung“ am Erlenweg)

Beschluss Nummer: 2011/345

Der Kreistag nimmt die Informationsvorlage zur Kenntnis.

Jahresgeschäftsbericht 2010 Beschluss Nummer: 2011/346

Der Kreistag nimmt den Jahresgeschäftsbericht des Landkreises Potsdam- Mittelmark für das Jahr 2010 zur Kenntnis.

Haushaltsjahr 2011

Überplanmäßige Investitionsauszahlung „Auszahlungen für den Er- werb von übrigem Sachanlagevermögen“ für Betriebs- und Ge- schäftsausstattung und technische Anlagen in Höhe von insgesamt 360.000,00 €

Beschluss Nummer: 2011/347 Beschluss

Der Kreistag beschließt die überplanmäßige Investitionsauszahlung „Aus- zahlungen für den Erwerb von übrigem Sachanlagevermögen“ für Be- triebs- und Geschäftsausstattung (Produkte 2.1.7.0.06 und 2.8.1.0.01) und technische Anlagen (Produkt 1.1.1.5.02) in Höhe von insgesamt 360.000,00 €.

Mitgliedsbeitrag im Arbeits- und Ausbildungsförderungsverein Potsdam-Mittelmark e.V.

Beschluss Nummer: 2011/349 Beschluss

Der Landkreis Potsdam-Mittelmark zahlt an den Arbeits- und Ausbildungs- förderungsverein Potsdam-Mittelmark e.V. befristet für das Jahr 2011 ei- nen Mitgliedsbeitrag in Höhe von 0,80 €pro Einwohner.

Für das Jahr 2012 wird nach Vorlage eines Konzeptes im Zuge der Haus- haltsdiskussion entschieden.

Bekanntmachung des Landrates als allgemeine untere Landesbehörde,

Kommunalaufsichtsbehörde

Betrifft: Wasser- und Abwasserzweckverband „Nieplitz“- Verbandssatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes „Nieplitz“ (WAZ „Nieplitz“) vom 04.05.2011

Bekanntmachungsanordnung

Hiermit ordne ich an, dass nachfolgende Verbandssatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes „Nieplitz“ vom 04.05.2011 im Amtsblatt für den Landkreis Potsdam-Mittelmark, Ausgabe Mai 2011, öffentlich bekannt gemacht wird.

Bad Belzig, den 05.05.2011 gez. Blasig

Blasig Landrat

des Landkreises Potsdam-Mittelmark

Verbandssatzung

des Wasser- und Abwasserzweck- verbandes „Nieplitz“

(WAZ „Nieplitz“)

Gemäß § 4 Abs. 1, § 7, § 9 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale Gemein- schaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) in der Fassung der Bekannt- machung vom 28. Mai 1999 (GVBl. I S. 194), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.September 2008 (GVBl. I S. 202, 206), hat die Verbandsversamm- lung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes „Nieplitz“ am 04.05.2011 folgende Neufassung der Verbandssatzung beschlossen:

§ 1

Verbandsmitglieder, Verbandsgebiet, Name, Rechtsform, Sitz (1) Die Stadt Beelitz und die Gemeinde Seddiner See bilden für ihre Ge-

biete einen Zweckverband unter dem Namen: Wasser- und Abwasser- zweckverband „Nieplitz“ (WAZ „Nieplitz“). Der Zweckverband ist ei- ne Körperschaft des öffentlichen Rechts.

(3)

(2) Sitz des Zweckverbandes ist Beelitz.

(3) Der Zweckverband führt ein Dienstsiegel. Das Siegel ist kreisrund und hat einen Außendurchmesser von 35 mm. Im Innenkreis von 26 mm Durchmesser ist das Landeswappen dargestellt. Zwischen Innen- und Außenkreis befindet sich umlaufend die in lateinischen Großbuch- staben gehaltene Inschrift Wasser- und Abwasserzweckverband „Nie- plitz“.

§ 2

Aufgaben des Zweckverbandes

(1) Aufgabe des Zweckverbandes ist es, im Gebiet seiner Mitglieder die öf- fentliche Wasserversorgung zu sichern sowie das anfallende Schmutz- wasser schadlos zu sammeln, abzuleiten, zu behandeln und schadlos zu entsorgen. Der Zweckverband plant, errichtet, betreibt und unter- hält die dafür erforderlichen öffentlichen Einrichtungen und Anlagen.

Zu den Aufgaben des Zweckverbandes gehört weiterhin die Herstel- lung, Erneuerung, Veränderung, Beseitigung und Unterhaltung von Hauspumpwerken bei über Druckentwässerung entsorgten Grund- stücken sowie die Erhebung entsprechender Kostenersätze hierfür.

(2) Die Sammlung, Ableitung, Behandlung und Entsorgung von Nieder- schlagswasser gehört nicht zu den Aufgaben des Zweckverbandes.

(3) Der Zweckverband kann zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Auf- gaben und unter Beachtung der gemeindewirtschaftlichen Vorschrif- ten Unternehmen gründen oder sich an solchen beteiligen. Er kann sich zur Durchführung seiner Aufgaben zuverlässiger und sachkundi- ger Dritter bedienen.

(4) Der Zweckverband ist unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften berechtigt, Schmutzwasser, welches außerhalb des Verbandsgebietes anfällt, abzunehmen oder Wasser in Gebiete außerhalb des Verband- gebietes zu liefern, wenn daraus technische und wirtschaftliche Vortei- le für den Zweckverband entstehen.

(5) Der Zweckverband arbeitet ohne die Absicht der Gewinnerzielung.

§ 3

Befugnisse des Zweckverbandes

(1) Der Zweckverband verwaltet seine Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung. Er hat das Recht Satzungen zu erlas- sen.

(2) Der Zweckverband ist für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten auf Grundlage seiner Satzungen zuständig.

(3) Der Zweckverband regelt, insbesondere im Rahmen von Benutzungs- satzungen bzw. Benutzungsordnungen, die Benutzung seiner Einrich- tungen und Anlagen sowie – im Rahmen von Abgabensatzungen bzw.

Entgeltordnungen – die Erhebung von Gebühren, Beiträgen und Kos- tenerstattungen bzw. entsprechender Entgelte.

(4) Die Mitgliedsgemeinden vollstrecken in ihrem örtlichen Zuständig- keitsbereich die öffentlich-rechtlichen Geldforderungen des Zweck- verbandes (§ 2 Abs. 3 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg).

§ 4 Verbandsorgane Die Organe des Zweckverbandes sind 1. die Verbandsversammlung (§ 5), 2. der Verbandsvorsteher (§ 10).

§ 5

Verbandsversammlung

(1) Die Verbandsversammlung besteht aus 10 stimmberechtigten Vertre- tern. Jedes Verbandsmitglied entsendet 5 Vertreter in die Verbandsver- sammlung. Die Stadt Beelitz hat 5 Stimmen und die Gemeinde Seddi- ner See hat ebenfalls 5 Stimmen in der Verbandsversammlung. Die Ver- treter des jeweiligen Verbandsmitgliedes können ihre Stimmen in der Verbandsversammlung nur einheitlich abgeben.

(2) Die Bürgermeister der Mitgliedsgemeinden sind jeweils kraft Amtes Vertreter in der Verbandsversammlung. Die übrigen Vertreter in der Verbandsversammlung werden jeweils für die Dauer der Wahlperiode der Stadtverordnetenversammlung bzw. der Gemeindevertretung aus ihrer Mitte oder den Dienstkräften der Mitgliedsgemeinden nach den Vorschriften der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg über die Ausschüsse der Stadtverordnetenversammlung bzw. Gemeinde- vertretung bestimmt. Die Vertreter üben ihr Amt nach Ablauf der Wahl- periode der Stadtverordnetenversammlung bzw. der Gemeindevertre- tung bis zum Amtsantritt des jeweils neu bestellten Vertreters weiter aus. Die Zugehörigkeit zur Verbandsversammlung erlischt, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung der Vertreter wegfallen.

(3) Die Bürgermeister als Vertreter in der Verbandsversammlung kraft Am- tes werden im Fall ihrer Verhinderung durch ihren jeweiligen Vertreter im Amt vertreten. Für alle anderen Vertreter in der Verbandsversamm- lung sind Stellvertreter für den Fall der Verhinderung zu bestellen. Für die Bestellung gilt Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechend.

(4) Scheidet ein Vertreter oder einer der Stellvertreter aus der Verbands- versammlung vor Ablauf der Wahlzeit aus, findet auf die Bestellung des Nachfolgers ebenfalls Absatz 2 Satz 2 bis 4 Anwendung. Für aus- geschiedene Vertreter oder Stellvertreter sind unverzüglich Nachfolger für den Rest der Wahlzeit des Vorgängers zu bestellen.

(5) Die Mitgliedsgemeinden können ihren Vertretern in der Verbands- versammlung Weisungen erteilen.

(6) Die Verbandsversammlung wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden der Verbandsversammlung und einen Stellvertreter des Vorsitzenden der Verbandsversammlung.

§ 6

Aufgaben der Verbandsversammlung

(1) Die Verbandsversammlung entscheidet über alle Angelegenheiten des Zweckverbandes, soweit nicht nach dem Gesetz, dieser Satzung oder nach besonderen Beschlüssen der Verbandsversammlung der Ver- bandsvorsteher entscheidet.

(2) Die Verbandsversammlung kann ihre Zuständigkeit in Einzelfällen oder für Gruppen von Angelegenheiten auf den Verbandsvorsteher übertra- gen. Folgende Angelegenheiten können von der Verbandsversamm- lung nicht übertragen werden:

1. die Entscheidung über die Errichtung und die wesentliche Erweite- rung der den Verbandsaufgaben dienenden Einrichtungen, 2. die Beschlussfassung über den Erlass, die Änderung oder Aufhe-

bung von Satzungen (einschließlich der Verbandssatzung) und Ver- ordnungen,

3. die Festsetzung allgemeiner privatrechtlicher Entgelte und öffent- lich-rechtlicher Abgaben,

4. die Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan, den Nachtrags- wirtschaftsplan und die Aufnahme von Krediten,

5. die Beschlussfassung über den Finanzplan,

(4)

6. die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses und die Entlas- tung des Verbandsvorstehers,

7. die Wahl und Abwahl des Verbandsvorstehers und seines Vertre- ters,

8. die Beschlussfassung über den Erlass, die Änderung und die Auf- hebung der Geschäftsordnung für die Verbandsversammlung, 9. die Beschlussfassung über den Erlass, die Änderung und die Auf-

hebung der Betriebssatzung für einen eventuellen Eigenbetrieb des Zweckverbandes,

10. die Beschlussfassung über die Auflösung des Zweckverbandes und die Bestellung von Abwicklern,

11. die Beschlussfassung über die Auseinandersetzungsvereinbarung im Fall der Auflösung des Zweckverbandes sowie

12. die ihr gesetzlich ausdrücklich zugewiesenen Aufgaben.

(3) Die Verbandsversammlung entscheidet ferner über :

1. die Anstellung, Höhergruppierung und Kündigung der Beschäftig- ten ab der Entgeltgruppe 11 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD);

2. die Entscheidung über den Erwerb, die Veräußerung und die Belas- tung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten ab ei- nem Wert von 10.000 Euro;

3. die Hingabe von Krediten sowie die Übernahme von fremden Ver- bindlichkeiten, insbesondere über die Eingehung von Bürgschaften und Gewährverträgen ohne Rücksicht auf die Höhe des Kredites bzw. der Verbindlichkeit;

4. die Erhebung von Klagen mit Streitwerten ab 20.000 Euro oder in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung. Entsprechendes gilt für den Abschluss von Vergleichen. Die Erhebung von Klagen und der Ab- schluss von Vergleichen unterhalb dieses Schwellenwertes zählen, außer in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung, zu den Geschäften der laufenden Verwaltung.

(4) Die Verbandsversammlung kann weitere Angelegenheiten, soweit sie nicht in Absatz 2 und 3 oder durch Gesetz ihr zugewiesen sind, zur selbstständigen Erledigung an den Verbandsvorsteher übertragen.

§ 7

Einberufung der Verbandsversammlung

(1) Die Verbandsversammlung ist von ihrem Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens zweimal im Jahr, und zwar zur Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan sowie über die Feststellung des geprüften Jahres- abschlusses und die Entlastung des Verbandsvorstehers, schriftlich ein- zuberufen.

(2) Die Verbandsversammlung ist ferner einzuberufen, wenn ein Fünftel der satzungsmäßigen Stimmenzahl der Verbandsversammlung dies unter Angabe der Beratungsgegenstände beantragt.

(3) Die Einladung erfolgt unter Angabe von Tag, Stunde und Ort der Sit- zung sowie der Tagesordnung an jeden Vertreter in der Verbandsver- sammlung.

(4) Zwischen dem Tag der Absendung der Einladungen und dem Sitzungs- termin muss eine Frist von zehn Werktagen liegen. Bei der Fristberech- nung zählen Absende- und Sitzungstag nicht mit. In dringenden Fällen kann die Frist auf drei Werktage verkürzt werden. Die Dringlichkeit ist in der Einladung zu begründen.

(5) Die Verbandsversammlung ist nur beschlussfähig, wenn die anwesen- den Vertreter mehr als die Hälfte der satzungsmäßigen Stimmenzahl der Verbandsversammlung erreichen. Wird die Verbandsversammlung wegen Beschlussunfähigkeit innerhalb von 4 Wochen zum zweiten Mal ordnungsgemäß zur Verhandlung über denselben Gegenstand einberufen, ist sie ohne Rücksicht auf die in der Sitzung vertretene Stimmenzahl beschlussfähig; auf diese Folge ist in der zweiten Einla- dung ausdrücklich hinzuweisen.

§ 8

Sitzungen der Verbandsversammlung

(1) Der Vorsitzende stellt die Tagesordnung im Einvernehmen mit dem Ver- bandsvorsteher auf. Der Vorsitzende leitet die Sitzung, handhabt die Ordnung während der Sitzung und übt das Hausrecht aus.

(2) Die Verbandsversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung. Auf die Geschäftsordnung der Verbandsversammlung sind die Bestimmungen der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg anzuwenden.

(3) Der Geschäftsführer hat das Recht, an den Sitzungen beratend teilzu- nehmen. Auf Antrag ist ihm das Wort zu erteilen. Der Verbandsvorste- her (§ 10) kann sich jederzeit zu Wort melden. Seine Wortmeldung ist vorrangig zu behandeln.

§ 9 Öffentlichkeit

Die Sitzungen der Verbandsversammlung sind öffentlich. Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner es erfordern. Die ist regelmäßig bei folgenden Gruppen von Angelegenheiten der Fall:

1. Personal- und Disziplinarangelegenheiten, 2. Grundstücksgeschäfte und Vergaben,

3. Abgaben- und Wirtschaftsangelegenheiten Einzelner, 4. Aushandlungen von Verträgen mit Dritten.

§ 10 Verbandsvorsteher

(1) Der Verbandsvorsteher ist ehrenamtlich tätig. Der Verbandsvorsteher und sein Stellvertreter werden aus dem Kreis der gesetzlichen Vertreter der verbandsangehörigen Gemeinden (§ 5 Abs. 2 Satz 1) für die Dauer von 8 Jahren gewählt.

(2) Der Verbandsvorsteher führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung sowie nach Maßgabe der Gesetze, der Verbandssatzung und der Be- schlüsse der Verbandsversammlung die übrige Verwaltung des Zweck- verbandes und vertritt den Zweckverband gerichtlich und außer- gerichtlich. Er ist Dienstvorgesetzter der Dienstkräfte des Zweck- verbandes. Die Verbandsversammlung ist Dienstvorgesetzter des Ver- bandsvorstehers.

(3) Der Verbandsvorsteher nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr : 1. Vorbereitung der Beschlüsse der Verbandsversammlung,

2. Ausführung der Beschlüsse und Entscheidungen der Verbands- versammlung,

3. unverzügliche Unterrichtung der Verbandsversammlung über alle wichtigen Verbandsangelegenheiten, insbesondere über alle Erfolg gefährdenden Mehraufwendungen und Mindererträge;

(5)

4. Anstellung, Höhergruppierung und Kündigung von Beschäftigten des Zweckverbandes bis zur Entgeltgruppe 10 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD),

5. Führung von Rechtsstreitigkeiten, sofern der Streitwert 20.000 Euro nicht übersteigt und kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung gege- ben ist,

6. Abschluss von gerichtlichen und außergerichtlichen Vergleichen bis zu einer Vergleichssumme von 20.000 Euro, soweit kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist,

7. Abschluss, Änderung und Aufhebung von Grundstücks- und Ver- mögensgeschäften bis zu einem Betrag von 10.000 Euro im Ein- zelfall entsprechend Wertgutachten oder aktueller Bodenricht- wertkarte,

8. Einziehung von Gebühren, Beiträgen und Kostenerstattungen bzw.

entsprechenden Entgelten sowie das Erstellen der Verbandsumla- gebescheide und die Einziehung der Verbandsumlage,

9. Aufstellung des Entwurfs des Wirtschaftsplanes und Zuleitung an die Verbandsversammlung,

10. Aufstellung des Jahresabschlusses.

(4) Erklärungen, durch die der Zweckverband verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Sie sind von dem Verbandsvorsteher oder seinem Vertreter und dem Vorsitzenden der Verbandsversammlung oder seinem Vertreter oder einem von der Verbandsversammlung zu bestimmenden Beschäftigten des Zweckverbandes oder Mitglied der Verbandsversammlung zu unterzeichnen. Abweichend von Satz 2 genügt für Geschäfte der laufenden Verwaltung und die in Absatz 3 genannten Geschäfte die Unterschrift des Verbandsvorstehers. Erklä- rungen, die nicht den Formvorschriften dieses Absatzes entsprechen, binden den Zweckverband nicht.

(5) Der Verbandsvorsteher hat die Beschlüsse der Verbandsversammlung, die gegen geltendes Recht verstoßen, zu beanstanden.

§ 11

Ehrenamtliche und hauptamtliche Tätigkeit

(1) Die Vertreter in der Verbandsversammlung sind ehrenamtlich tätig. Sie haben nur Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen und des Verdienstaus- falls; ihnen kann ein Sitzungsgeld gewährt werden. Dem ehrenamt- lichen Verbandsvorsteher kann eine Aufwandsentschädigung gezahlt werden. Das Nähere regelt eine Entschädigungssatzung.

(2) Die zu ehrenamtlicher Tätigkeit gemäß Absatz 1 Berufenen unterliegen der Verschwiegenheitspflicht und den Ausschließungsgründen nach Maßgabe der Kommunalverfassung.

§ 12

Geschäftsstelle; Geschäftsführer; Weitere Bedienstete (1) Zur Unterstützung der Verbandsorgane unterhält der Zweckverband

an seinem Sitz eine Geschäftsstelle und bestellt einen Geschäftsführer.

Die Geschäftsstelle untersteht den Weisungen des Verbandsvorstehers und wird vom Geschäftsführer verantwortlich geleitet. Sie berichtet mindestens halbjährlich an den Verbandsvorsteher über das Verbands- geschehen.

(2) Der Geschäftsführer ist berechtigt und verpflichtet, an den Sitzungen der Verbandsversammlung teilzunehmen. Seine weiteren Obliegenhei- ten ergeben sich im Näheren aus Dienstanweisungen des Verbands-

vorstehers und aus den allgemeinen und besonderen Anordnungen der Verbandsversammlung.

(3) Der Zweckverband darf weitere Angestellte und Arbeiter beschäftigen.

§ 13 Verbandswirtschaft

(1) Auf die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen des Zweckver- bandes finden die Vorschriften über die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Eigenbetriebe sinngemäß Anwendung. Die Kas- sengeschäfte nimmt die Kasse des Zweckverbandes wahr.

§ 14

Deckung des Finanzbedarfs

(1) Der Zweckverband erhebt für die Leistungen zur Erfüllung seiner Auf- gaben Abgaben (Gebühren Beiträge, Kostenerstattungen) nach den Vorschriften des Kommunalabgabenrechts bzw. entsprechende privat- rechtliche Entgelte, soweit dies zulässig ist.

(2) Soweit die Einnahmen des Zweckverbandes nach Absatz 1 zur Deckung des Finanzbedarfs des Zweckverbandes nicht ausreichen, wird von den Verbandsmitgliedern eine Umlage erhoben. Für die Berechnung der Umlage wird die Einwohnerzahl des einzelnen Verbandsmitgliedes zur Zahl der Einwohner aller Verbandsmitglieder ins Verhältnis gesetzt.

Maßgeblich sind die vom Amt für Statistik Berlin-Brandenburg ausge- wiesenen Einwohnerzahlen zum 30. Juni des Vorjahres.

(3) Die Höhe der Verbandsumlage und der von den einzelnen Verbands- mitgliedern zu tragende Anteil sind im Wirtschaftsplan für jedes Wirt- schaftsjahr neu festzulegen. Die Verbandsumlage wird gegenüber den Verbandsmitgliedern durch schriftlichen Bescheid geltend gemacht.

§ 15 Jahresabschluss

(1) Für den Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres hat der Verbandsvorste- her innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Wirtschaftsjahres einen Jahresabschluss aufzustellen, der aus der Bilanz, der Gewinn- und Ver- lustrechnung, der Finanzrechnung und dem Anhang besteht. Gleich- zeitig mit dem Jahresabschluss ist ein Lagebericht aufzustellen.

(2) Die Prüfung des Jahresabschlusses erfolgt auf Grundlage der Kommu- nalverfassung für das Land Brandenburg und des Gesetzes über kom- munale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg sowie der Vor- schriften über die Prüfung von Eigenbetrieben.

(3) Die Verbandsversammlung fasst die Beschlüsse zur Feststellung des geprüften Jahresabschlusses und zur Entlastung des Verbandsvorste- hers bis spätestens 31. Dezember des auf das Wirtschaftsjahr folgen- den Jahres. Verweigert die Verbandsversammlung die Entlastung oder spricht sie diese mit Einschränkungen aus, so hat sie dafür die Gründe anzugeben. Die Beschlüsse nach Satz 1 sind nach den Vorschriften des

§ 17 Abs. 2 dieser Satzung bekannt zu machen. Der Jahresabschluss und der Bestätigungsvermerk der Jahresabschlussprüfung sind eine Woche in der Geschäftsstelle des Verbandes zu jedermanns Einsicht auszulegen. In der Bekanntmachung nach Satz 3 sind genaue Angaben über den Ort sowie den Beginn und das Ende der Auslegung zu machen.

§ 16 Bekanntmachungen

(1) Die Verbandssatzung und ihre Änderungen werden im „Amtsblatt für den Landkreis Potsdam-Mittelmark“ öffentlich bekannt gemacht.

(6)

(2) Sonstige Satzungen und ihre Änderungen werden im Amtsblatt für die Stadt Beelitz Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt Beelitz mit Informationsteil und im See-Kurier Amtsblatt für die Gemeinde Seddi- ner See und Gemeindezeitung öffentlich bekannt gemacht.

(3) Die öffentliche Bekanntmachung der Tagesordnungen für die Ver- bandsversammlungen erfolgt in den Bekanntmachungskästen an nachfolgend genannten Orten im Verbandsgebiet:

Stadt Beelitz:

im Ortsteil Beelitz in der Berliner Straße 202, vor dem Rathaus der Stadt Beelitz und

im Ortsteil Beelitz in der Karl-Marx-Straße 4; an der Bushaltestelle;

im Ortsteil Beelitz, im bewohnten Gemeindeteil Beelitz-Heilstätten, in der Straße nach Fichtenwalde, an der Bushaltestelle Ecke Eschenweg sowie

im Ortsteil Beelitz, im bewohnten Gemeindeteil Schönefeld, in der Schönefelder Dorfstraße 20, an der Bushaltestelle;

im Ortsteil Buchholz in der Bahnhofsstraße 88, an der Einfriedungs- mauer;

im Ortsteil Busendorf in Busendorf, im Rädeler Weg, am Dorfgemein- schaftshaus;

im Ortsteil Busendorf, im bewohnten Gemeindeteil Kanin, in der Klais- tower Chaussee, am Feuerwehrgerätehaus sowie

im Ortsteil Busendorf, im bewohnten Gemeindeteil Klaistow, in der Glindower Straße, an der Bushaltestelle Höhe Haus-Nr. 4;

im Ortsteil Elsholz, in der Elsholzer Dorfstraße 52;

im Ortsteil Fichtenwalde, Am Markt 1a; Hans-Grade-Haus;

im Ortsteil Reesdorf, in der Reesdorfer Dorfstraße 32 vor dem Dorf- gemeinschaftshaus;

im Ortsteil Rieben, in der Riebener Dorfstraße 6, an der Bushaltestelle;

im Ortsteil Salzbrunn in Salzbrunn, in der Straße Am Salzbrunnen, neben der Bushaltestelle in Höhe Haus-Nr. 25 und

im Ortsteil Salzbrunn, im bewohnten Gemeindeteil Birkhorst, in der Straße Birkhorst, in Höhe Haus-Nr. 7;

im Ortsteil Schäpe, in der Straße Schäpe Nr. 7, am Dorfgemeinschafts- haus;

im Ortsteil Schlunkendorf, in der Schlunkendorfer Dorfstraße, am Fried- hof;

im Ortsteil Schlunkendorf/Kietz, in der Straße Kietz 38 und im Ortsteil Schlunkendorf/Siedlung, in der Straße Siedlung 12 A;

im Ortsteil Wittbrietzen, am Wittbrietzener Dorfplatz 6;

im Ortsteil Zauchwitz in Zauchwitz, in der Zauchwitzer Dorfstraße/Ecke Luckenwalder Straße und

im Ortsteil Zauchwitz, im bewohnten Gemeindeteil Körzin, in der Stra- ße Körzin Nr. 16.

Gemeinde Seddiner See:

im Ortsteil Neuseddin, Kiefernweg 5, vor der Gemeindeverwaltung;

im Ortsteil Neuseddin, Ecke Hans-Beimler-Straße Nr. 37/ Im Winkel;

im Ortsteil Neuseddin, Thielenstraße 9, vor der Zahnarztpraxis;

im Ortsteil Seddin, Hauptstraße Nr. 18, vor dem Gemeindehaus Seddin;

im Ortsteil Kähnsdorf, Dorfstraße 20, gegenüber der Kulturscheune in Kähnsdorf;

im Ortsteil Kähnsdorf, Ecke Kähnsdorfer Weg/ Stückener Straße.

(4) Sind Pläne, Karten oder Zeichnungen Bestandteile einer Satzung, so kann die öffentliche Bekanntmachung dieser Teile nach Absatz 2 dadurch ersetzt werden, dass sie in der Geschäftsstelle des Zweck- verbandes für mindestens zwei Wochen ausgelegt werden. Die Ersatz- bekanntmachung ist nur zulässig, wenn der Inhalt dieser Teile zugleich in der nach Abs. 2 veröffentlichten Satzung, deren Bestandteil sie bil- den, in groben Zügen umschrieben wird. Auf die Ersatzbekannt- machung ist unter Angabe des Ortes und der Dauer der Auslegung in der öffentlichen Bekanntmachung nach Absatz 2 hinzuweisen. Die

Ersatzbekanntmachung wird vom Verbandsvorsteher angeordnet. Die Anordnung muss genaue Angaben über Ort und Dauer der Auslegung enthalten und zusammen mit der Satzung veröffentlicht werden.

(5) Zeit, Ort und Tagesordnung öffentlicher Verbandsversammlungen wer- den gemäß Absatz 3 mindestens 7 Werktage vor dem Termin der öffent- lichen Verbandsversammlung bekannt gemacht. Bei Dringlichkeit gem.

§ 7 Abs. 4 erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 1 mindestens 3 Werktage vor dem Termin der öffentlichen Verbandsversammlung.

(6) Sonstige Bekanntmachungen werden gemäß Absatz 3 öffentlich bekannt gemacht.

§ 17

Auflösung des Zweckverbandes

(1) Im Falle der Auflösung des Zweckverbandes werden die Aufteilung und die Verwertung des Verbandsvermögens, die Aufteilung der Verbind- lichkeiten des Zweckverbandes und die anteilige Übernahme des Per- sonals durch die Verbandsmitglieder oder die sonstige Abwicklung der Beschäftigungsverhältnisse in einer Auseinandersetzungsverein- barung zwischen den Verbandsmitgliedern entsprechend den nach- folgenden Grundsätzen geregelt.

(2) Das Eigentum und der Besitz der nach Wasserver- und Abwasser- entsorgung getrennt aufzuführenden und nach Flur, Flurstück und Gemarkung zu kennzeichnenden Grundstücke des Verbandes sowie das ausweislich der Abschlussbilanz vorhandene Anlagevermögen des Verbandes (z.B. Leitungsnetze, Wasser- und Abwasserpumpwerke, Wasser- und Abwasserdruckleitungen, Fäkaleinleitstellen, etc,) wird unter Beachtung des Absatzes 5 jeweils demjenigen Beteiligten über- tragen, in dessen Hoheitsgebiet das Grundstück liegt. Das Eigentum und der Besitz des nach der Abschlussbilanz vorhandenen beweg- lichen Vermögens des Verbandes, welches einem bestimmten Anlage- gut dient, wird derjenigen Vertragspartei übertragen, der nach Absatz 2 das Eigentum und der Besitz des Anlagegutes übertragen wurde. Das Eigentum und der Besitz des restlichen beweglichen Vermögens des Verbandes werden auf die Vertragsparteien nach dem Verbandsumla- genmaßstab (§ 14) verteilt. Zum wirtschaftlichen Ausgleich der durch die Verteilung des Anlagevermögens nach dem Belegenheitsprinzip im Vergleich zum Anteil der Mitglieder am Verband gemessen nach der Einwohnerzahl ( § 14 Abs. 2) entstehenden Nachteile werden zwischen den Vertragsparteien Ausgleichzahlungen vereinbart.

(3) Die Aufteilung der langfristigen Verbindlichkeiten des Verbandes auf die Mitgliedsgemeinden erfolgt entsprechend der wertmäßigen Vertei- lung des gemäß Absatz 2 nach dem Belegenheitsprinzip vorgenomme- nen Anlagevermögens. Sollte dies wegen fehlender Zustimmung der Gläubiger gemäß § 415 BGB oder aus anderen Gründen unmöglich sein, so übernimmt die Stadt Beelitz die Gesamtheit der langfristigen Verbindlichkeiten des Verbandes. In diesem Fall ist die Gemeinde Sed- diner See zu einer Ausgleichszahlung an die Stadt Beelitz verpflichtet, die wirtschaftlich einer Aufteilung nach Satz 1 nahekommt.

(4) Die Beschäftigten des Zweckverbandes werden, soweit die Beschäfti- gungsverhältnisse nicht anderweitig abgewickelt oder durch Dritte übernommen werden, von den Mitgliedsgemeinden im Verhältnis die Einwohnerzahl des einzelnen Verbandsmitgliedes zur Zahl der Einwoh- ner aller Verbandsmitglieder übernommen. Für die Berechnung der Einwohnerzahl gilt § 14 Abs. 2 Satz 2 und 3 entsprechend.

(5) Die Verbandsmitglieder werden sich zur Sicherstellung der Wasserver- und Abwasserentsorgung nach Auflösung des Zweckverbandes auf entsprechender vertraglicher Grundlage gegenseitig die Weiter- nutzung der dafür erforderlichen Einrichtungen und Anlagen in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet einschließlich der dafür erforderlichen Ein-

(7)

und Durchleitungsrechte für einen Zeitraum von mindestens 25 Jahren sichern. Der Zeitraum kann im Einvernehmen zwischen den Verbands- mitgliedern verkürzt oder verlängert werden.

§ 18 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleich- zeitig tritt die Verbandssatzung des WAZ „Nieplitz“ vom 22. März 2006 einschließlich der Ersten Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des WAZ „Nieplitz“ vom 26.01.2011 außer Kraft.

Beelitz, den 04.05.2011 Axel Zinke

Verbandsvorsteher

Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht für das Vorhaben

- Entnehmen von Grundwasser in der Gemarkung Brück, Flur 12, Flurstück 12/2 zur Fahrzeugwäsche auf der Liegenschaft der Flä- ming-Kaserne Brück

Bekanntmachung der unteren Wasserbehörde des Landkreises Potsdam-Mittelmark

gemäß § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)

Der Brandenburgische Landesbetrieb für Liegenschaften und Bauen bean- tragt mit Datum vom 19.07.2010 im Auftrag vom Bundeswehrdienstleis- tungszentrum Potsdam für die Fläming-Kaserne Brück das Entnehmen von Grundwasser in Höhe von 12.600 m3im Jahr für die Fahrzeugwäsche auf der Liegenschaft der Fläming-Kaserne Brück.

Es handelt sich hierbei gemäß Nr. 13.3.3 der Anlage 1 zu § 3c UVPG um ein Vorhaben, für das eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls durch- zuführen war.

Im Ergebnis dieser Vorprüfung wurde festgestellt, dass für das oben genannte Vorhaben keine UVP-Pflicht besteht.

Diese Entscheidung ist nicht selbstständig anfechtbar. Die Begründung dieser Entscheidung und die zugrunde liegenden Antragsunterlagen können nach vorheriger telefonischer Anmeldung (Tel.: 033841/91110) während der Dienststunden im Landkreis Potsdam-Mittelmark, FD 38 Wasserwirtschaft/

Abfallwirtschaft/Bodenschutz, untere Wasserbehörde mit Sitz in 14806 Bad Belzig, Papendorfer Weg 3, Backsteingebäude eingesehen werden.

Rechtsgrundlagen:

WHG: Gesetz zur Neuregelung des Wasserrechts vom 31.07.2009 durch Artikel 1 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushalts- gesetz - WHG) (BGBl. I Nr. 51 vom 06.August 2009, S. 2585) zuletzt geän- dert durch Art. 12 des Gesetzes vom 11.08.2010 (BGBl. I Nr. 43 S. 1163) BbgWG: Brandenburgisches Wassergesetz in der Bekanntmachung der Neufassung vom 08.12.2004 (GVBl. Brandenburg I Nr. 5 vom 14.02.2005, S. 50) zuletzt am 15.07.2010 geändert durch Gesetz zur Errichtung und Auflösung von Landesoberbehörden sowie zur Änderung von Rechtsvor- schriften - Artikel 2 Nr. 2 Änderung des Brandenburgischen Wassergesetzes (GVBl. I. Nr. 28 vom 15.07.2010)

UVPG: Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I Nr. 7 vom 26.02.2010 S. 94)

Bad Belzig, den 09.05.2011 Untere Wasserbehörde

Hinweis nach § 24 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit zur öffentlich-

rechtlichen Vereinbarung über die gemeinsame Wahrnehmung von

Aufgaben nach dem SGB XII

Zwischen den kreisfreien Städten und den Landkreisen wurde am 07.01.2011 eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur gemeinsamen Wahrnehmung von Aufgaben nach dem SGB XII geschlossen.

Das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie hat diese Verein- barung in entsprechender Anwendung des Gesetzes über kommunale Ge- meinschaftsarbeit im Land Brandenburg am 17.03.2011 genehmigt.

Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung und ihre Genehmigung sind im Amtsblatt für Brandenburg Nr. 15 vom 20. April 2011 bekannt gemacht worden.

Auf diese Veröffentlichung wird hiermit hingewiesen.

Bad Belzig, den 09.05.2011 Blasig

Landrat DS

Ende des amtlichen Teils

(8)

Beratungszentren

des Landkreises Potsdam-Mittelmark

Allgemeine soziale Beratung

In den einzelnen Regionen des Landkreises findet eine Sprechstunde zur allgemeinen sozialen Beratung statt, die jedem Bürger offen steht. Die SozialarbeiterInnen unterstützen bei behördlichen Angelegenheiten und leisten Hilfestellung beim Ausfüllen von Anträgen. Bei Krisensituationen (Trennung, Wohnraumsuche, Krankheit, Schulden etc.) bieten sie eine indi- viduelle Beratung. Sie erhalten Rat und Unterstützung für Pflegebedürfti- ge und deren Angehörige sowie eine individuelle Wohnraumberatung.

Die Allgemeine soziale Beratung im Landkreis Potsdam-Mittelmark findet in den Beratungszentren Bad Belzig, Teltow, Werder (Havel) und Branden- burg/Havel, Kloster Lehnin und in Beelitz statt.

Der Pflegestützpunkt im Beratungszentrum Werder bietet Ihnen im Rah- men der Pflegeberatung unabhängige und kostenlose Informationen zu allen Fragen der Pflege, bei Pflegebedürftigkeit und Behinderungen, auch in Form aufsuchender Hilfen.

Darüber hinaus erhalten Sie in den Beratungszentren des Landkreis Pots- dam-Mittelmark Unterstützung und Beratung:

- wenn Sie durch Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit oder Behinderung Probleme bei der Bewältigung Ihres Alltags haben,

- bei drohender Wohnungslosigkeit - für Frauen und Mädchen in Not - für Angehörige Demenzerkrankter - für Menschen mit geistiger Behinderung - für Menschen mit psychischen Erkrankungen

- in Fragen des bürgerschaftlichen Engagements und Ehrenamts - in Fragen der Integration und

- bei Problemen mit Sucht oder Drogen.

Die detaillierten Angebote und Beratungszeiten entnehmen Sie bitte dem jeweiligen Flyer des Beratungszentrums.

Ansprechbarkeit der Allgemeinen Sozialen Beratung:

Beratungszentrum Bad Belzig, Erich-Weinert-Straße 15 Dienstags und donnerstags: 09.00 Uhr – 17.00 Uhr Tel. 033841/441681 oder -82

Beratungszentrum Teltow, Lankeweg 4

Dienstags und donnerstags: 09.00 Uhr – 17.00 Uhr Tel. 03328/318105

Beratungszentrum Werder (Havel), Am Gutshof 1-7 Dienstag: 9.00 – 17.00 Uhr, Donnerstag: 9.00 – 13.00 Uhr Tel. 03327/739-42 oder -43

Pflegestützpunkt im Beratungszentrum Werder (Havel) Dienstag: 9.00 – 17.00 Uhr, Donnerstag: 9.00 – 13.00 Uhr Sonstige Erreichbarkeit über Anrufbeantworter und Rückrufservice:

03327-739343

e-mail: werder@pflegestuetzpunkte-brandenburg.de Beratungszentrum Beelitz, Clara-Zetkin-Straße 195 Tel. 033204-628516 zur Terminvereinbarung

Jeden Mittwoch 13.00-16.30

Beratungszentrum Brandenburg a. d. H., Deutsches Dorf 45-47 Tel. 03381/796156

mobil: 01577/2161887 o. 01577/2161889

Dienstag: 9.00 – 17.00 Uhr, Donnerstag: 9.00 – 13.00 Uhr Beratungszentrum Kloster Lehnin, Friedensstr. 4 Tel.: 03382 / 701010 oder

mobil: 01577/2161887 o. 01577/2161889 Mittwochs: 12:00 : 15:30 Uhr

Darüber hinaus wird die Allgemeine Soziale Beratung an weiteren Stand- orten im Landkreis Potsdam-Mittelmark angeboten. Nach telefonischer Absprache sind weitere Termine möglich.

Weitere Beratungsangebote der Wohlfahrtsverbände Beelitz

Johannitersozialstation, Trebbiner Straße 94, 033204 / 628515 oder Handy: 0173 6193157 Träger: Johanniter- Unfall- Hilfe e.V.,

Regionalverband Potsdam- Mittelmark- Fläming Bad Belzig

DRK Pflegeteam „Hoher Fläming“, Gliener Straße 1 Tel.: 033841 / 56218 oder Handy: 0176 18181007 Fr 10.00-12.00 Uhr

Träger: DRK Kreisverband Potsdam / Zauch Belzig e.V.

Kleinmachnow

Seniorentreff Kleinmachnow, Förster-Funke-Allee 108 Tel.: 033203 / 24012

Mi 10.00-12.00

Träger: AWO Potsdam-Mittelmark gGmbH

AWO Sozialstation Kleinmachnow, August-Bebel-Platz 2 Tel.: 033203 / 24012

Termine nach Vereinbarung

Träger: AWO Potsdam-Mittelmark gGmbH Michendorf

AWO Sozialstation, Potsdamer Straße 49 Tel.: 033205 / 46591 oder 62189

Montag - Freitag 8.00 –16.00 Uhr und Dienstag 8.00 – 17.00 Uhr Träger: AWO Potsdam-Mittelmark gGmbH

Treuenbrietzen

DRK Bürgertreff, Großstraße 96-97

Tel.: 033841 / 56218 oder Handy: 0176 18181007 Jeden Mittwoch von 9.00 – 12.00 Uhr

Träger: DRK Kreisverband Potsdam / Zauch Belzig e.V.

Werder (Havel)

DRK Pflegeteam „An der Havel“, B.- Kellermann-Straße 17 Tel.: 03327 / 45504, Handy: 0176 18181035

Termine nach telefonischer Vereinbarung

Träger: DRK Kreisverband Potsdam / Zauch Belzig e.V.

Wiesenburg

DRK Bürgertreff, Schlamauer Straße 24

Tel.: 033841 / 56218 oder Handy: 0176 18181007 Jeden 4. Do des Monats 14.00-16.00 Uhr

Träger: DRK Kreisverband Potsdam / Zauch Belzig e.V.

Informationen aus dem Landratsamt

(9)

Beratungstermine des Versicherungsamtes

für das Jahr 2011

Das Versicherungsamt des Landkreises Potsdam-Mittelmark führt weiter- hin eine Sprechstunde zur Rentenberatung durch. Zu den Aufgaben des Versicherungsamtes gehört die Aufklärung und Beratung bei der Renten- antragstellung, Antragsaufnahme für Maßnahmen der gesundheitlichen Rehabilitation, Kontenklärung zur Prüfung des Versicherungsanspruches und zum Versicherungsverlauf, Erläuterungen von Leistungsbescheiden, Amtliche Beglaubigungen von Unterschriften, Kopien und Dokumenten für sozialversicherungsrechtliche Zwecke, Aufnahme von eidesstattlichen Er- klärungen und Zeugenerklärungen

Landratsamt PM in Bad Belzig Papendorfer Weg 1, Zimmer 508

Dienstags von 9.00 – 12.00 Uhr und von 13.00 – 17.00 Uhr bis 21.06.2011 erreichbar

Stadtverwaltung Treuenbrietzen Großstr. 1

Jeden 1. Montag des Monats (Ausnahmen beachten) Von 9.00 – 12.00 Uhr

30.05.2011 (5.Mo)

Gemeindeverwaltung Kloster Lehnin Friedensstr. 3

Jeden 3. Montag des Monats Von 9.00 – 12.00 Uhr 20.06.2011

Gemeindeverwaltung Wusterwitz August-Bebel-Str. 10

Jeden 4. Montag des Monats (Ausnahmen beachten) Von 9.00 – 12.00 Uhr

27.06.2011

Wohnraumberatung

Das Thema Wohnen beschäftigt Jung und Alt. Doch je älter wir werden umso mehr Zeit verbringen wir in der Wohnung. Die Mobilität schränkt sich mit zunehmendem Alter ein. Leider entsprechen die meisten Wohnun- gen nicht immer dem Alter oder den mit Krankheit bzw. Behinderung ein- hergehenden Bedürfnissen.

Um selbstbestimmt im Alter wohnen zu können, gibt es unterschiedliche Möglichkeiten.

Um in den eigenen vier Wänden so lange wie möglich leben zu können, gibt es Wohnraumanpassungsmaßnahmen, welche von verschiedenen Leistungsträgern finanziert werden.

Der Landkreis Potsdam-Mittelmark hat zu diesem Thema kostenlose Wohnberatungsstellen eingerichtet.

Die Wohnraumberatung hilft u. a. bei der Klärung der Wohnsituation, der Auswahl von Hilfsmitteln, Vorschlägen zur Beseitigung von Stolperfallen, zeigt Beispiele zum Umrüsten des Badezimmers, benennt fachkundige Partner, zeigt die Wege der neuen Wohnformen auf, gibt Informationen zu Finanzierungsmöglichkeiten und arbeitet mit den wohnortnahen Woh- nungsunternehmen zusammen.

Persönliche oder telefonische Vorsprache im Rahmen der allgemeinen so- zialen Beratung ist zu den Öffnungszeiten am Dienstag von 9 bis 17 Uhr sowie am Donnerstag von 9 bis 13 Uhr möglich. Zusätzlich ist das Bera- tungszentrum Teltow und das Beratungszentrum Bad Belzig am Donners- tag bis 17 Uhr geöffnet.

Die Beratung erfolgt im Landkreis Potsdam-Mittelmark in den Beratungs- stellen des Landratsamtes:

- in Bad Belzig im Beratungszentrum „Die Klinke“, E.-Weinert-Straße 15, Telefon: 033841 441681

- in Teltow im Teltower Beratungszentrum, Lankeweg 4, Telefon: 03328 318105

- in Werder im Beratungszentrum Werder/Havel, Am Gutshof 1 - 7, Tele- fon: 03327 739342

- in Brandenburg im Beratungszentrum, Deutsches Dorf 45 - 47, Telefon:

03381 796156

Hilfe zu Wohnraumfragen erhält der Betroffene auch durch die Sozial- arbeiter der allgemeinen sozialen Beratung in Beelitz und Lehnin.

Die Wohnraumberater freuen sich auf ihren Besuch.

(10)

Beratungstermine der Freiwilligenkoordination

Potsdam Mittelmark (Arbeits- und Ausbildungs-

förderungsverein PM e.V.)

Ansprechpartnerin: Steffi Wiesner Magdeburger Str. 12

14806 Belzig Tel.: 033841 / 45 116 Fax: 033841 / 380 390 E Mail: swiesner@aafv.de Internetseite:

www.freiwilligenarbeit-pm.de

Informationen, Tipps, Termine

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Blutspendetermine im Landkreis Potsdam-Mittelmark und der Landeshauptstadt Potsdam

Monat Juni 2011

01. Juni 2011 Brück, Grundschule, Friedrich-Ludwig-Jahn-Straße 1 16:30 bis 19:30 Uhr 03. Juni 2011 Treuenbrietzen, Bürgerhaus „Alte Feuerwehr“, Breite Straße 71 15:00 bis 19:00 Uhr 04. Juni 2011 Stahnsdorf, Fit 2000, Grüner Weg 3-5 09:30 bis 12:00 Uhr 04. Juni 2011 Rehbrücke, Gemeindeverwaltung, Arthur-Scheunert-Allee 103 09:00 bis 12:00 Uhr 06. Juni 2011 Groß Glienicke, Grundschule, Hechtsprung 14/16 17:00 bis 19:00 Uhr 08. Juni 2011 Beelitz, Robert-Tiedemann-Haus, Clara-Zetkin-Straße 16 14:30 bis 19:00 Uhr 08. Juni 2011 Potsdam, Stadtverwaltung, Friedrich-Ebert-Straße 79, Raum 124 09:00 bis 13:30 Uhr 11. Juni 2011 Niemegk, Robert Koch Schule, Waldstraße 1 09:00 bis 12:00 Uhr 14. Juni 2011 Werder (Havel), Schule, Unter den Linden 11 15:00 bis 19:00 Uhr 15. Juni 2011 Potsdam-Am Stern, Leibniz-Gymnasium, Galileistraße 2 15:30 bis 19:00 Uhr 16. Juni 2011 Götz, Zentrum für Gewerbeförderung, Am Mühlenberg 15 14:00 bis 18:30 Uhr 17. Juni 2011 Caputh, Grundschule, Straße der Einheit 45 16:00 bis 19:30 Uhr 20. Juni 2011 Teltow, AOK, Potsdamer Straße 20 15:00 bis 19:00 Uhr 21. Juni 2011 Golzow, Schule, Straße der Freundschaft 17 15:30 bis 19:00 Uhr 23. Juni 2011 Wusterwitz, Schule, Ernst-Thälmann-Straße 58 16:00 bis 18:30 Uhr 24. Juni 2011 Groß Kreutz, Feuerwehrgerätehaus, Bochower Straße 26 14:30 bis 19:00 Uhr 25. Juni 2011 Bad Belzig, Baur-Halle, Weitzgrunder Weg 6 10:00 bis 14:00 Uhr 27. Juni 2011 Neuseddin, Gesamtschule, Hans-Beimler-Straße 17 16:00 bis 19:30 Uhr

Achtung: Neue Adresse und neue Öffnungszeiten im Institut Potsdam!!!

Neue Adresse:

DRK-Blutspende- institut Potsdam

Charlottenstraße 72, Haus I, Eingang Hebbelstraße 1 14467 Potsdam

(neues Ärztehaus gegenüber der Poliklinik)

Neue Öffnungszeiten:

Montag und Freitag von 7:00 bis 12:00 Uhr und 15:00 bis 19:00 Uhr Dienstag, Mittwoch und Donnerstag

von 12:00 bis 19:00 Uhr jeden 1. Samstag im Monat von 9:00 bis 12:00 Uhr

Telefon-Nummer: 0331-2846-0

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Referenzen

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