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Amtsblatt für den Landkreis Potsdam-Mittelmark Jg.18, Heft 09

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Amtsblatt für den Landkreis Potsdam-Mittelmark

Postvertriebsstück Entgelt bezahlt • A 7857 Brandenburgische Universitäts- druckerei- und Verlags- gesellschaft Potsdam mbH Karl-Liebknecht-Straße 24/25 14476 Golm

Tel./Fax 0331/56 89-0/-16

Amtliche Bekanntmachungen des Landkreises Potsdam-Mittelmark mit Informationsteil

Jahrgang 18 Bad Belzig

26. September 2011 Nummer 09

Impressum

Herausgeber:

Landkreis Potsdam-Mittelmark Der Landrat

14806 Bad Belzig, Niemöllerstraße 1 Tel. 033841/9 12 27, Fax 033841/9 12 18 Internet: www. potsdam-mittelmark.de Redaktion:

Brigitte Kunze, Büro des Landrates Bezug:

kostenlos erhältlich in allen Amts-, Gemeinde- und Stadtverwaltungen im Landkreis sowie beim Landkreis, 14806 Bad Belzig, Niemöllerstraße 1 Jahresabonnement bei Postbezug 15,34 € Gesamtherstellung und Vertrieb:

Brandenburgische Universitätsdruckerei- und Verlagsgesellschaft Potsdam mbH, Karl-Liebknecht-Straße 24/25, 14476 Golm Anzeigenverwaltung:

Brandenburgische Universitätsdruckerei- und Verlagsgesellschaft Potsdam mbH, Telefon 0331/56 89-0, Fax 0331/5689-16

Inhalt amtlich

Öffentliche Bekanntmachungen

Bekanntmachung des Landrates des Landkreises Potsdam-Mittelmark als allgemeine untere Landesbehörde – Kommunalaufsichtsbehörde Betrifft: Abwasserentsorgungsverband Niemegk

Bekanntmachungsanordnung, Genehmigung und Neufassung

der Verbandssatzung S. 1

Abwasserentsorgungsverband Niemegk

Beschlüsse der Verbandsversammlung am 20. Juli 2011

•Neuwahl des Verbandsvorstehers S. 4

•Neuwahl des stellvertretenden Verbandsvorstehers S. 4

•Neuwahl des Vorsitzenden der Verbandsversammlung S. 4

•Neuwahl des stellvertretenden Vorsitzenden der Verbands-

versammlung S. 4

•Neufassung der Entschädigungssatzung und Bekanntmachungs-

anordnung S. 5

•Schmutzwasserbeseitigungssatzung und

Bekanntmachungsanordnung S. 6

•Schmutzwassergebühren- und Kostenerstattungssatzung und

Bekanntmachungsanordnung S. 10

Regionale Planungsgemeinschaft Havelland-Fläming

•Einladung zur 9. öffentlichen Sitzung der Regionalver-

sammlung am 06.10.2011 S. 14

Ende des amtlichen Teils

Inhalt

Informationen aus dem Landratsamt

Neuerungen bei der Zulas- sungs- und Fahrerlaubnis- behörde ab September 2011S. 15 Beratungszentren des Land- kreises Potsdam-Mittelmark

•Allgemeine soziale S. 15 Beratung

Wohnraumberatung des Land- kreises Potsdam-Mittelmark S. 16 Sonstige Informationen, Tipps, Termine

Beratungstermine der Freiwilligenkoordinatorin Potsdam-Mittelmark S. 16 Blutspendetermine S. 20

Öffentliche Bekanntmachung

Bekanntmachung des Landrates des Landkreises Potsdam-Mittelmark als allgemeine untere Landesbehörde -

Kommunalaufsichtsbehörde

Betrifft: Abwasserentsorgungsverband Niemegk Bekanntmachungsanordnung

Hiermit ordne ich an, dass die nachstehende Neufassung der Verbandssat- zung des Abwasserentsorgungsverbandes Niemegk vom 01.08.2011 und

das Genehmigungsschreiben der unteren Kommunalaufsichtsbehörde vom 16.08.2011 im Amtsblatt für den Landkreis Potsdam-Mittelmark, Ausgabe September 2011, öffentlich bekannt gemacht werden.

Bad Belzig, den 06.09.2011

Blasig Landrat

(2)

Der Landrat des Landkreises Potsdam - Mittelmark als allgemeine untere Landesbehörde

Landkreis Potsdam-Mittelmark . Postfach 11 38 . 14801 Bad Belzig

Fachbereich 4

Recht, Bauen, Kataster und Vermessung Fachdienst Öffentliches Recht, Kommunalaufsicht,

Gegen Empfangsbekenntnis Denkmalschutz

Abwasserentsorgungsverband Niemegk

- Der Verbandsvorsteher - Frau Stark

Großstraße 6 untere Kommunalaufsichtsbehörde

14823 Niemegk

Gegen Empfangsbekenntnis

Besucheradresse:

Amt Niemegk Potsdamer Str. 18 A, 14513 Teltow

- Der Amtsdirektor - Tel.: 03328- 318 253, Fax: 03328-318-259

für die Gemeinde Planetal E-Mail: Oeff-Recht@Potsdam-Mittelmark.de

für die Gemeinde Rabenstein/Fläming Großstraße 6

14823 Niemegk

Unser Zeichen: 41 St 235-17-11 Ihr Zeichen:

Datum: 16.08.2011

II. Gemäß § 11 der Neufassung der Verbandssatzung des Abwasserent- sorgungsverbandes Niemegk tritt die Verbandssatzung am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

III. Die Verbandsmitglieder des Abwasserentsorgungsverbandes Niemegk haben in der für ihre Bekanntmachungen vorgeschriebenen Form auf die Veröffentlichung der Neufassung der Verbandssatzung des Abwas- serentsorgungsverbandes Niemegk und ihre Genehmigung im Amts- blatt für den Landkreis Potsdam-Mittelmark hinzuweisen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist die Klage zulässig. Die Klage ist binnen eines Monats nach Zustellung/Bekanntgabe dieses Bescheides schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen beim Verwaltungsgericht Potsdam, Friedrich- Ebert-Straße 32, 14469 Potsdam.

Die Klage kann auch in elektronischer Form bei der elektronischen Post- stelle des Verwaltungsgerichts unter www.erv.brandenburg.de bzw.

www.gerichtsbriefkasten.de eingereicht werden. Das elektronische Doku- ment muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes versehen werden.

Blasig - Siegel -

Landrat

Neufassung der Verbandssatzung des Abwasserentsorgungsverbandes

Niemegk

Antrag des Abwasserentsorgungsverbandes Niemegk auf Genehmigung nach §§ 10 und 20 GKG vom 01.08.2011

Genehmigung

I. Gemäß § 20 Abs. 4 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsar- beit im Land Brandenburg (GKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.05.1999 (GVBl. I Seite 194), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.09.2008 (GVBl. I Seite 206), wird die durch die Verbandsver- sammlung des Abwasserentsorgungsverbandes Niemegk am 20.07.2011 beschlossene Neufassung der Verbandssatzung des Ab- wasserentsorgungsverbandes Niemegk genehmigt.

Die Genehmigung umfasst:

1. den Beitritt der Gemeinde Planetal für den Ortsteil Mörz zum Ab- wasserentsorgungsverband Niemegk und die Übertragung der Aufgabe der Schmutzwasserbeseitigung auf den Verband, 2. den Beitritt der Gemeinde Rabenstein/Fläming für den Ortsteil Ra-

ben zum Abwasserentsorgungsverband Niemegk und die Übertra- gung der Aufgabe der Schmutzwasserbeseitigung auf den Ver- band.

(3)

Neufassung der Verbandssatzung des Abwasserentsorgungsverbandes

Niemegk

Die Verbandsversammlung des Abwasserentsorgungsverbandes Niemegk hat in ihrer Sitzung am 20. Juli 2011 gemäß §§ 4 Abs. 1, 7 und 9 Abs. 1 des Gesetzes kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG) des Landes Brandenburg in der Fassung Bekanntmachung vom 28. Mai 1999 (GVBl. I S. 194), geän- dert durch Gesetz vom 23. September 2008 (GVBI. I S. 202, 206) die nach- folgende Verbandssatzung beschlossen:

§ 1 - Verbandsmitglieder

Die Stadt Niemegk, die Gemeinde Rabenstein/ Fläming und die Gemeinde Planetal für ihre Ortsteile Kranepuhl, Dahnsdorf und Mörz bilden den Ab- wasserentsorgungsverband Niemegk. Sie sind Verbandsmitglieder des Zweckverbandes im Sinne des Gesetzes über die Kommunale Gemein- schaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 2 - Stimmenzahl in der Verbandsversammlung

(1) Das Stimmenverhältnis der Mitglieder in der Verbandsversammlung er- mittelt sich aus der Anzahl der Einwohner der Verbandsmitglieder. Maß- geblich für die Ermittlung der Einwohnerzahl ist die Feststellung des Meldeamtes des Amtes Niemegk zum 1. Januar des Vorjahres. Soweit Ver- bandsmitglieder nur für einzelne Ortsteile Mitglied sind, ist die entspre- chende Einwohnerzahl für das betreffende Teilgebiet, ermittelt vom Meldeamt des Amtes Niemegk zum 1. Januar des Vorjahres, maßgebend.

(2) Auf der Grundlage der ermittelten Einwohnerzahl entfällt für jedes Ver- bandsmitglied je angefangene 500 Einwohner eine Stimme in der Ver- bandsversammlung. Danach haben die Verbandsmitglieder folgende Zahl der Stimmen in der Verbandsversammlung:

Stadt Niemegk 5 Stimmen

Gemeinde Planetal 2 Stimmen

Gemeinde Rabenstein/Fläming 2 Stimmen

Gesamt 9 Stimmen

§ 3 - Aufgaben des Zweckverbandes

(1) Der Zweckverband erfüllt für seine Mitglieder die Aufgaben der schad- losen Schmutzwasserbeseitigung gemäß dem Brandenburgischen Wasser- gesetz (BbgWG) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Zur Erfüllung dieser Aufgaben plant, errichtet, betreibt, unterhält und erneuert der Zweckverband die dazu erforderlichen öffentlichen Anlagen.

(3) Zu den Aufgaben des Zweckverbandes gehört auch die Herstellung, Er- neuerung, Veränderung, Beseitigung und Unterhaltung von Grundstücks- anschlüssen der Schmutzwasserbeseitigung.

(4) Der Zweckverband erlässt die zur Durchführung seiner Aufgaben erfor- derlichen Rechtsgrundlagen.

§ 4 - Name und Sitz des Zweckverbandes

Der Zweckverband führt den Namen „Abwasserentsorgungsverband Nie- megk“. Als Kurzform wird „AEV Niemegk“ verwendet. Sitz des Zweckver- bandes ist 14823 Niemegk, Großstraße 7, im Landkreis Potsdam-Mittelmark.

§ 5 - Maßstab zur Deckung des Finanzbedarfs

(1) Der Zweckverband erhebt von den Verbandsmitgliedern eine Umlage, soweit seine sonstigen Einnahmen zur Deckung des Finanzbedarfs nicht ausreichen. Bei der Berechnung der Umlagehöhe wird die maßgebliche Einwohnerzahl zu Grunde gelegt.

(2) Die maßgebliche Einwohnerzahl der Mitglieder wird zur Gesamtein- wohnerzahl des Zweckverbandes ins Verhältnis gesetzt. Die so ermittelte Verhältnismäßigkeit wird entsprechend auf den Gesamtumlagebedarf des Zweckverbandes angewendet.

(3) Die maßgebliche Einwohnerzahl wird gemäß § 2 Absatz 1 dieser Sat- zung ermittelt.

§ 6 - Öffentliche Bekanntmachungen

(1) Die Verbandssatzung des Zweckverbandes wird durch Veröffentlichung im Amtsblatt für den Landkreis Potsdam-Mittelmark bekannt gemacht. Auf die öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises Potsdam- Mittelmark wird im Amtsblatt für die Gemeinde Wiesenburg/Mark, das Amt Brück und das Amt Niemegk - Flämingbote – hingewiesen.

(2) Die anderen Satzungen des Verbandes, sonstige Mitteilungen und die Bekanntgabe von Ort, Zeit und Tagesordnung der Sitzungen der Verbands- versammlung werden im Amtsblatt für die Gemeinde Wiesenburg/Mark, das Amt Brück und das Amt Niemegk - Flämingbote – öffentlich bekannt gemacht. Die Veröffentlichung der Einberufung der Sitzung erfolgt in der des Sitzungstages vorangehenden Ausgabe des Amtsblattes.

(3) Sind Pläne, Karten oder Zeichnungen öffentlich bekannt zu machen, er- folgt eine Ersatzbekanntmachung durch Auslegung in den Diensträumen des Zweckverbandes. Anlass, Ort und Dauer der Auslegung werden im Amtsblatt für die Gemeinde Wiesenburg/Mark, das Amt Brück und das Amt Niemegk - Flämingbote – öffentlich bekannt gemacht.

§ 7 – Abgabe von Verpflichtungserklärungen

Der Verbandsvorsteher kann im Sinne von § 16 Absatz 7 Satz 3 GKG fol- gende Verpflichtungserklärungen für den Verband allein unterzeichnen:

a) Übernahme von Bürgschaften, Abschluss von Gewährverträgen sowie Rechtsgeschäfte ähnlichen Regelungsinhaltes, sofern deren Wert 10.000 € nicht übersteigt,

b) Abschluss sonstiger Rechtsgeschäfte, die nicht mehr Geschäft der lau- fenden Verwaltung sind und in der Bindungswirkung für den Zweckver- band einen Wert von 10.000 €nicht übersteigen, sowie

c) Vermögensgeschäfte, deren Wert 10.000 €nicht übersteigen.

§ 8 – Wirtschaftsführung

Auf die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen des Zweckverban- des finden die Vorschriften über Wirtschaftsführung und Rechnungswesen der Eigenbetriebe gemäß der Verordnung über die Eigenbetriebe der Ge- meinden (Eigenbetriebsverordnung – EigV) in der jeweils geltenden Fas- sung sinngemäß Anwendung.

§ 9 – Hauptamtliche Tätigkeit

Der Verband darf Angestellte und Arbeiter beschäftigen.

§ 10 – Erhebung von Entgelten

Der Zweckverband erhebt Entgelte nach den Vorschriften des Kommunal- abgabenrechts.

(4)

§ 11 – Inkrafttreten

Die Neufassung der Verbandssatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Satzung tritt die Verbandssatzung vom 16. Mai 2001, zuletzt geändert durch die 5. Satzung zur Änderung der Verbandssatzung vom 19. Dezember 2007, außer Kraft.

Niemegk, 01.08.2011 i. V.

Griesbach Verbandsvorsteher

Öffentliche Bekanntmachung

Neuwahl des Verbandsvorstehers des Abwasserentsorgungsverbandes Niemegk

Die Verbandsversammlung des Abwasserentsorgungsverbandes Niemegk hat in ihrer Sitzung am 20. Juli 2011 gemäß § 16 Absatz 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) zum Verbandsvorsteher

Herrn Thomas Hemmerling gewählt.

Niemegk, 12. September 2011 Hemmerling

Verbandsvorsteher

Öffentliche Bekanntmachung

Neuwahl des stellvertretenden Verbandsvorstehers des Abwasserentsorgungsverbandes Niemegk

Die Verbandsversammlung des Abwasserentsorgungsverbandes Niemegk hat in ihrer Sitzung am 20. Juli 2011 gemäß § 16 Absatz 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) zum stellvertretenden Verbandsvorsteher

Herrn Thomas Griesbach gewählt.

Niemegk, 12. September 2011 Hemmerling

Verbandsvorsteher

Öffentliche Bekanntmachung

Neuwahl des Vorsitzenden der Verbandsversammlung des Abwasserentsorgungsverbandes Niemegk

Die Verbandsversammlung des Abwasserentsorgungsverbandes Niemegk hat in ihrer Sitzung am 20. Juli 2011 gemäß § 3 Absatz 4 der Verbands- satzung vom 16. Mai 2001 in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 19. Dezember 2007 zum Vorsitzenden der Verbandsversammlung

Herrn Dr. Hans Joachim Linthe gewählt.

Niemegk, 12. September 2011 Hemmerling

Verbandsvorsteher

Abwasserentsorgungsverband Niemegk Der Verbandsvorsteher

Öffentliche Bekanntmachung

Neuwahl des stellvertretenden Vorsitzenden der Verbands- versammlung des Abwasserentsorgungsverbandes

Niemegk

Die Verbandsversammlung des Abwasserentsorgungsverbandes Niemegk hat in ihrer Sitzung am 20. Juli 2011 gemäß § 3 Absatz 4 der Verbandssat- zung vom 16. Mai 2001 in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 19. Dezember 2007 zum stellvertretenden Vorsitzenden der Verbands- versammlung

Herrn Prof. Dr. Hartmut Niesche gewählt.

Niemegk, 12. September 2011 Hemmerling

Verbandsvorsteher

Abwasserentsorgungsverband Niemegk

- Der Verbandsvorsteher -

(5)

Neufassung der Entschädigungs- satzung des Abwasserentsorgungs-

verbandes Niemegk

Die Verbandsversammlung des Abwasserentsorgungsverbandes Niemegk hat in ihrer Sitzung am 20. Juli 2011 gemäß § 17 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG) in der Fassung der Bekanntma- chung vom 28. Mai 1999 (GVBl. I S. 194), geändert durch Artikel 8 des Ge- setzes vom 23. September 2008 (GVBI. I S.202, 206) in Verbindung mit § 4 der Verordnung über Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Mit- glieder kommunaler Vertretungen und Ausschüsse (Kommunalaufwands- entschädigungsverordnung – KomAEV) in der Fassung der Bekanntma- chung vom 31.07.2001 (GVBl. II S. 542) die nachfolgende Entschädigungs- satzung des Abwasserentsorgungsverbandes Niemegk beschlossen:

§ 1 - Grundsätze

Die Vertreter der Verbandsmitglieder, der Verbandsvorsteher und ihre Stell- vertreter üben ihr Amt ehrenamtlich aus.

§ 2 - Anspruchsberechtigte

(1) Aufwandsentschädigung, Verdienstausfall sowie Reise- und Fahrkosten erhalten der ehrenamtliche Verbandsvorsteher und im Fall der Vertretung sein Stellvertreter.

(2) Die Mitglieder der Verbandsversammlung erhalten Sitzungsgeld, Ver- dienstausfall sowie Reise- und Fahrkosten.

§ 3 - Aufwandsentschädigung

(1) Der Verbandsvorsteher erhält eine Aufwandsentschädigung für die in Ausübung seiner Mandatstätigkeit entstandenen Kosten.

Die Höhe der Aufwandsentschädigung beträgt 100,00 €je Monat.

(2) Der Stellvertreter des Verbandsvorstehers erhält für jeden Tag im Ka- lendermonat, an dem er die Aufgaben des Verbandsvorstehers wahr- nimmt, 2 von Hundert der Aufwandsentschädigung des Verbandsvorste- hers, maximal jedoch 50 von Hundert der Aufwandsentschädigung des Verbandsvorstehers.

Die Aufwandsentschädigung des Verbandsvorstehers wird entsprechend gekürzt.

(3) Verdienstausfall nach § 5 sowie Reise- und Fahrkosten nach § 6 dieser Satzung zählen nicht zu den Aufwendungen, die durch die Gewährung von Aufwandsentschädigung abgegolten sind.

§ 4 - Sitzungsgeld

(1) Die Vertreter der Mitgliedsgemeinden und ihre Stellvertreter in der Ver- bandsversammlung erhalten für die Teilnahme an Sitzungen der Verbands- versammlungen ein Sitzungsgeld.

(2) Das Sitzungsgeld beträgt 13,00 €pro Sitzung.

§ 5 - Verdienstausfall

Die Mitglieder der Verbandsversammlung und der Verbandsvorsteher ha- ben auf Antrag gegen Nachweis einen Anspruch auf Erstattung von Ver-

dienstausfall nach Maßgabe des § 13 KomAEV. Dies gilt für die Teilnahme an Sitzungen der Verbandsversammlung und für sonstige Tätigkeiten, die sich aus der Wahrnehmung des Mandats ergeben.

§ 6 - Reisekostenvergütung und Fahrkostenerstattung

(1) Die Vertreter der Mitgliedsgemeinden in der Verbandsversammlung, der Verbandsvorsteher und ihre Stellvertreter erhalten für die Fahrt zum Ta- gungsort der Verbandsversammlung den Ersatz ihrer Kosten, sofern sie da- zu die Grenzen ihres Wohnortes überschreiten.

(2) Der Berechnung des Kostenersatzes wird die Wegstrecke für die Hin- und die Rückfahrt (kürzeste Strecke auf öffentlichen Straßen) zugrunde ge- legt.

(3) Der Fahrkostenersatz beträgt 0,22 €je angefangene Kilometer Weg- strecke.

§ 7 - Zahlungsbestimmungen

(1) Die Aufwandsentschädigung wird monatlich auf das Konto des An- spruchsberechtigten überwiesen.

(2) Sitzungsgelder, Verdienstausfall, Reisekostenvergütung und Fahrtkos- tenerstattung sind unter Berücksichtigung der Regelungen für die Nach- weisführung zu zahlen. Sie werden im Folgemonat, gemessen am Datum der Veranstaltung, fällig und auf das Konto des Teilnehmers überwiesen.

(3) Für die Angaben zum Konto und der Bankverbindung ist der Zahlungs- empfänger verantwortlich. Die erforderlichen Angaben sind der Verbands- verwaltung rechtzeitig mitzuteilen.

§ 8 - Inkrafttreten

Die Neufassung der Entschädigungssatzung tritt am Tage nach ihrer öf- fentlichen Bekanntmachung in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Satzung tritt die Entschädigungssatzung vom 14. Juni 2006 außer Kraft.

Niemegk, 12. September 2011 Hemmerling

Verbandsvorsteher

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende in der Sitzung des Abwasserentsorgungsverbandes Nie- megk am 20. Juli 2011 beschlossene Neufassung der Entschädigungs- satzung des Abwasserentsorgungsverbandes wird im Amtsblatt für den Landkreis Potsdam-Mittelmark öffentlich bekanntgemacht.

Niemegk, 12. September 2011 Hemmerling

Verbandsvorsteher

(6)

Schmutzwasserbeseitigungssatzung des Abwasserentsorgungsverbandes

Niemegk

Die Verbandsversammlung des Abwasserentsorgungsverbandes Niemegk hat in ihrer Sitzung am 20. Juli 2011 gemäß § 6 des Gesetzes über kom- munale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Mai 1999 (GVBI. I S. 194), geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. September 2008 (GVBI: I/ S. 202, 206) die nachfolgende Schmutzwasserbeseitigungssatzung beschlossen:

§ 1 - Allgemeines

(1) Der Verband betreibt in seinem Verbandsgebiet die unschädliche Besei- tigung des Schmutzwassers als öffentliche Aufgabe. Zur Erfüllung dieses Zweckes betreibt der Verband getrennte öffentliche Einrichtungen, nämlich:

a) eine rechtlich selbständige Anlage zur zentralen Schmutzwasser- beseitigung in der Stadt Niemegk mit Ausnahme ihrer Gemeindetei- le Lühnsdorf und Hohenwerbig, im Ortsteil Dahnsdorf der Gemeinde Planetal sowie im Ortsteil Rädigke und Gemeindeteil Neuendorf der Gemeinde Rabenstein/Fläming,

b) eine rechtlich selbständige Anlage zur dezentralen Schmutzwas- serbeseitigung im Ortsteil Raben der Gemeinde Rabenstein/Fläming und

c) eine rechtlich selbständige Anlage zur dezentralen Schmutzwas- serbeseitigung im übrigen Verbandsgebiet.

(2) Die Schmutzwasserbeseitigung erfolgt im Bereich der zentralen Schmutzwasserbeseitigung mittels eines zentralen Entwässerungsnetzes und im Bereich der dezentralen Schmutzwasserbeseitigung mittels Einrich- tungen und Vorkehrungen zur mobilen Abfuhr von Schmutzwasser aus ab- flusslosen Sammelgruben und nicht separiertem Klärschlamm aus Klein- kläranlagen.

Die Schmutzwasserbehandlung erfolgt für die zentrale und dezentrale Schmutzwasserbeseitigung mittels einer eigenen zentralen Kläranlage so- wie durch Aufleitung auf zentrale Kläranlagen anderer Aufgabenträger.

(3) Die Schmutzwasserbeseitigung erfolgt im Trennverfahren. Nieder- schlagswasser wird im Rahmen der Schmutzwasserbeseitigung nach die- ser Satzung nicht abgeleitet und behandelt.

§ 2 - Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Satzung bedeuten:

a) Schmutzwasser

Schmutzwasser ist durch häuslichen, gewerblichen oder sonstigen Gebrauch in seiner Zusammensetzung verändertes Wasser sowie damit zusammen abfließendes Wasser.

b) Schmutzwasserbeseitigung

Die Schmutzwasserbeseitigung umfasst das Sammeln, Fortleiten, Transportieren, Aufleiten und Behandeln von Schmutzwasser so- wie das Einleiten, Versickern und Verrieseln von geklärtem Schmutzwasser einschließlich der Verwertung oder Beseitigung der bei der Schmutzwasserbehandlung anfallenden Reststoffe mittels öffentlicher Schmutzwasseranlagen.

c) Öffentliche Schmutzwasseranlage

Die öffentliche Schmutzwasseranlage umfasst das zentrale öffent- liche Schmutzwassernetz, die dezentrale Schmutzwasserabfuhr so-

wie die gemeinschaftlich genutzte zentrale öffentliche Schmutz- wasserbehandlungsanlage.

d) Zentrales öffentliches Schmutzwassernetz

Zum zentralen öffentlichen Schmutzwassernetz gehören alle öffent- lichen Schmutzwasserleitungen sowie alle dazugehörigen Schmutz- wasserpumpwerke.

e) Zentrale öffentliche Schmutzwasserbehandlungsanlage Die zentrale öffentliche Schmutzwasserbehandlungsanlage (Klär- werk) umfasst alle gemeinschaftlich genutzten technischen Einrich- tungen zur physikalischen, biologischen und chemischen Reinigung und Zwischenlagerung von Schmutzwasser einschließlich aller An- lagen und Einrichtungen, die nicht vom Verband selbst, sondern von Dritten hergestellt oder unterhalten werden, wenn sich der Verband dieser Anlagen für die Schmutzwasserbehandlung be- dient und zu ihrer Unterhaltung beiträgt.

f) Dezentrale öffentliche Schmutzwasserabfuhr

Zur dezentralen öffentlichen Schmutzwasserabfuhr gehören alle technischen Einrichtungen zum Transport des Schmutzwassers aus abflusslosen Sammelgruben sowie von Klärschlamm aus den Kleinkläranlagen bis einschließlich zur Annahmestation einer zen- tralen öffentlichen Schmutzwasserbehandlungsanlage.

g) Öffentliche Schmutzwasserleitung

Die öffentliche Schmutzwasserleitung besteht aus Schmutzwasser- sammelleitungen, in denen Schmutzwasser von mehr als einem Grundstück fortgeleitet wird, sowie den Grundstücksanschlusslei- tungen.

h) Grundstücksanschlussleitung

Die Grundstücksanschlussleitung erstreckt sich von der Schmutz- wassersammelleitung bis einschließlich zum Übergabeschacht. Sie ist Bestandteil der zentralen öffentlichen Schmutzwasseranlage im Sinne von § 10 Abs. 3 KAG.

i) Hausanschlussleitung

Die Hausanschlussleitung ist die Leitung ab dem Übergabeschacht auf dem Grundstück des Anschlussnehmers.

j) Grundstück

Grundstück im Sinne der Satzung ist unabhängig von der Eintragung im Liegenschaftskataster und im Grundbuch jedes zusammen- hängende Grundeigentum, das eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet.

k) Anschlussnehmer

Anschlussnehmer sind natürliche und juristische Personen, die Eigentümer eines Grundstückes sind. Dem Eigentümer sind gleich- gestellt die Erbbauberechtigten, die Wohnungseigentümer, sonsti- ge dinglich Nutzungsberechtigte oder Nutzer im Sinne des § 9 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes vom 21. September 1994 (BGBl. I, S. 2457).

§ 3 - Anschluss- und Benutzungsrecht

(1) Jeder Anschlussnehmer hat vorbehaltlich des § 4 das Recht, dass sein Grundstück an die öffentliche Schmutzwasseranlage angeschlossen wird.

(2) Nach der betriebsfertigen Herstellung einer Grundstücksanschluss- leitung oder der betriebsfertigen Herstellung einer abflusslosen Sammel- grube oder der betriebsfertigen Herstellung einer Kleinkläranlage hat der Anschlussnehmer das Recht, vorbehaltlich der Einschränkung der §§ 4 ff sowie unter Beachtung der technischen Vorschriften für den Bau und Be- trieb von Grundstücksschmutzwasseranlagen, das auf seinem Grundstück anfallende Schmutzwasser bzw. den anfallenden nicht separierten Klär- schlamm an die öffentliche Schmutzwasseranlage zu übergeben.

(7)

§ 4 - Grenzen des Anschlussrechts

(1) Das Anschlussrecht gemäß § 3 erstreckt sich hinsichtlich des Anschlus- ses an eine öffentliche Schmutzwasserleitung nur auf solche Grundstücke, die durch eine Straße, einen Weg oder Platz erschlossen sind, in der bereits eine betriebsfertige öffentliche Schmutzwasserleitung vorhanden ist.

Wenn der Anschluss eines mit einer betriebsfertigen öffentlichen Schmutz- wasserleitung erschlossenen Grundstücks wegen der besonderen Lage oder aus sonstigen technischen oder betrieblichen Gründen erhebliche Schwierigkeiten bereitet oder besondere Maßnahmen oder Aufwendungen erfordert, kann der Verband diesen Anschluss versagen. Dies gilt nicht, wenn der Antragsteller sich bereit erklärt, die entstehenden Mehraufwen- dungen und Kosten für den Bau und Betrieb der Grundstücksanschluss- leitung zu tragen und auf Verlangen hierfür Sicherheit zu leisten.

(2) Bei Grundstücken, die nicht durch eine öffentliche Schmutzwasserlei- tung erschlossen sind oder deren Anschluss aufgrund Absatz 1 Satz 2 vom Verband versagt wurde, besteht nur das Recht auf Anschluss an die dezen- trale öffentliche Schmutzwasserabfuhr, wenn das Grundstück durch eine Straße, einen Weg oder Platz verkehrstechnisch erschlossen ist. Die Erneu- erung, die Erweiterung oder Änderung einer bestehenden öffentlichen Schmutzwasserleitung kann vom Anschlussnehmer nicht verlangt werden.

(3) Das Anschlussrecht an die dezentrale öffentliche Schmutzwasserabfuhr besteht nicht für Grundstücke, welche durch eine öffentliche Schmutzwas- serleitung erschlossen sind.

(4) Schmutzwasser und Stoffe, durch die die öffentliche Sicherheit und Ord- nung gefährdet, das Personal der Schmutzwasserbeseitigung gesundheit- lich gefährdet oder geschädigt, die Schmutzwasseranlagen einschließlich der Kläranlagen nachteilig beeinflusst, die Schlammbehandlung, -beseiti- gung und/ oder -verwertung beeinträchtigt oder Vorfluter schädlich verun- reinigt werden können, dürfen nicht in die öffentliche Schmutzwasseran- lage eingeleitet werden.

(5) Schmutzwässer aus gewerblichen und industriellen Betrieben müssen den Anforderungen hinsichtlich Beschaffenheit und Inhaltsstoffe der Anla- ge 1 der Satzung entsprechen.

(6) In die öffentliche Schmutzwasserleitung dürfen insbesondere nicht ein- geleitet werden:

a) Stoffe, die die öffentlichen Schmutzwasserleitungen verstopfen oder verkleben bzw. Ablagerungen hervorrufen wie Schutt, Asche, Dung, Müll, Sand, Glas, Kunststoffe, Textilien, Schlacht- und Küchen- abfälle, Abfälle aus obst- oder gemüseverarbeitenden Betrieben, auch wenn diese Stoffe zerkleinert worden sind;

b) feuergefährliche, explosive, radioaktive und andere Stoffe, die die öffentliche Schmutzwasseranlage sowie das Personal der Schmutzwasserbeseitigung gefährden können, wie z.B. Benzin, Benzol, Fette, Öle, Karbid, und Phenol;

c) schädliche oder giftige Schmutzwasser, insbesondere solche, die Quecksilber, Cadmium und sonstige Schwermetalle in vermeid- barer Konzentration enthalten und solche, die schädliche Ausdüns- tungen oder üble Gerüche verbreiten, die Baustoffe der öffent- lichen Schmutzwasserleitungen und der Kläranlagen angreifen, den Betrieb der Entwässerungs- oder Schmutzwasserreinigungs- anlagen, insbesondere den biologischen Teil der Schlammbehand- lung stören oder erschweren können, wärmer als 35 °C sind und ungelöste, organische Lösungsmittel enthalten;

d) Schmutzwasser aus Ställen und Dunggruben, Silosickersaft, Molke, Blut sowie sonstige Pflanzen- oder bodenschädliche Schmutzwasser.

§ 5 - Sorgfaltspflichten des Anschlussnehmers

(1) Gegen das Zurückfließen des Schmutzwassers aus der öffentlichen Schmutzwasserleitung in die Hausanschlussleitung der angeschlossenen Grundstücke, hat sich der Anschlussnehmer selbst zu schützen. Die vom Verband für die Grundstücke festgesetzten Anschlusshöhen sind Mindes- thöhen, die nicht unterschritten werden dürfen. Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, sich über die vom Verband angegebene Mindesthöhe für un- geschützte Ausläufe durch das Ergreifen entsprechender Maßnahmen, ein mögliches Zurückfließen in die Hausanschlussleitung zu unterbinden. Für Schäden durch zurückfließendes Schmutzwasser haftet der Verband nicht.

(2) Auf Grundstücken, auf denen gefährliche oder schädliche Stoffe, insbe- sondere Kraftstoffe (Benzin, Diesel) und Lösungsmittel (Benzole), sowie Öle oder Fette anfallen, sind Vorrichtungen zur Abscheidung dieser Stoffe aus dem Schmutzwasser einzubauen. Für Art und Einbau dieser Abscheider sind die jeweils geltenden Vorschriften maßgebend. Der Verpflichtete hat die Entleerung der Abscheider in regelmäßigen Abständen und bei Bedarf vorzunehmen. Das Abscheidegut ist vorschriftsmäßig zu beseitigen und darf der öffentlichen Schmutzwasseranlage nicht zugeführt werden. Der Verpflichtete haftet für jeden Schaden, der durch eine versäumte Entlee- rung des Abscheiders entsteht.

(3) Wenn gefährliche und schädliche Stoffe in die öffentliche Schmutzwas- seranlage gelangen oder damit zu rechnen ist, so hat der Anschlussver- pflichtete den Verband unverzüglich hierüber zu benachrichtigen.

(4) Betriebe, bei denen die Ableitung schädlicher Schmutzwässer zu ver- muten ist, haben regelmäßig über die Art und Beschaffung der Schmut- zwässer sowie über deren Mengen Auskunft zu geben und die dazu erfor- derlichen technischen Einrichtungen, z.B. Messeinrichtungen vorzuhalten.

Änderungen in der Zusammensetzung, der Menge und dem zeitlichen Anfall des Schmutzwassers hat der Verpflichtete unaufgefordert und un- verzüglich dem Verband mitzuteilen und die erforderlichen Angaben zu machen. Auf Verlangen hat er die Unschädlichkeit des Schmutzwassers nachzuweisen. Der Verband kann zusätzliche Auflagen über Art und Um- fang einer Eigenkontrolle erteilen. Der Verband kann außerdem Schmutz- wasseranalysen durch ein zugelassenes Untersuchungsinstitut vornehmen lassen, wenn der Verdacht auf unerlaubte Einleitung besteht. Die Kosten trägt der Verpflichtete, wenn sich der Verdacht bestätigt.

(5) Der Verband kann eine Vorklärung oder sonstige Vorbehandlungen der Abwässer vor ihrer Einleitung in die öffentliche Schmutzwasserleitung ver- langen, dass insbesondere die Ableitung von Quecksilber, Cadmium und toxischen Stoffen unterbleibt.

§ 6 - Anschluss- und Benutzungszwang

(1) Jeder im Sinne dieser Satzung anschlussberechtigte Anschlussnehmer ist verpflichtet, sein Grundstück an die bestehende öffentliche Schmutz- wasseranlage anzuschließen, wenn es mit Gebäuden für den dauernden oder vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bebaut ist oder mit der Bebauung begonnen wird. Der Anschlussnehmer sowie sämtliche Benutzer des Grundstückes (z.B. Mieter, Pächter) sind verpflichtet, die auf dem Grundstück anfallenden Schmutzwässer in die öffentliche Schmutzwasser- anlage einzuleiten, soweit Bestimmungen dieser Satzung nicht entgegen- stehen.

(2) Der Verband kann auch den Anschluss von unbebauten Grundstücken verlangen, wenn besondere Gründe dies erfordern.

(3) Der Anschlusszwang entsteht für die nach Abs. 1 betroffenen Grund- stücke mit der öffentlichen Bekanntmachung der betriebsfertigen Herstel- lung der öffentlichen Schmutzwasserleitung in der das Grundstück er- schließenden Straße bzw. Weg oder Platz.

(8)

(4) Der Anschlusszwang an die dezentrale öffentliche Schmutzwasserab- fuhr entsteht für die nach Abs.1 betroffenen Grundstücke mit der betriebs- fertigen Herstellung der für das Grundstück vorgesehenen abflusslosen Sammelgrube oder Kleinkläranlage.

(5) Wer nach Abs. 3 zum Anschluss an die öffentliche Schmutzwasserlei- tung verpflichtet ist, hat spätestens zwei Monate nach der Entstehung des Anschlusszwanges die für die Planung der Anschlussleitung erforderlichen Unterlagen (z.B. Lagepläne und -skizzen des Gebäudes oder von Leitungen usw.) beim Verband vorzulegen. Der Verband prüft die Unterlagen und reicht sie – ggf. mit Änderungsvermerken – zurück. Der Anschluss ist innerhalb von vier Monaten nach Rückgabe der geprüften Unterlagen vor- zunehmen.

(6) Bei Abbruch eines auf dem an die öffentliche Schmutzwasserleitung an- geschlossenen Grundstücks gelegenen Gebäudes hat der Verpflichtete dies dem Verband mindestens drei Monate vorher schriftlich mitzuteilen, damit die Grundstücksanschlussleitung verschlossen oder beseitigt wer- den kann. Unterlässt er schuldhaft diese Mitteilung, so ist er zum Ersatz des dadurch entstandenen Schadens verpflichtet.

(7) Auf Grundstücken, die dem Anschlusszwang an die öffentliche Schmutzwasserleitung unterliegen, dürfen behelfsmäßige Schmutzwasser- anlagen wie Abortgruben usw. nicht mehr angelegt oder betrieben wer- den, es sei denn, dass eine Befreiung gemäß § 7 dieser Satzung oder eine gleichwertige Befreiung erteilt wurde.

§ 7 - Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang

(1) Der Anschlussnehmer kann vom Anschluss- und Benutzungszwang widerruflich und auf Dauer oder widerruflich und für eine bestimmte Zeit befreit werden, wenn ein begründetes Interesse an einer privaten Beseiti- gung der Verwertung des Schmutzwassers besteht und den Anforderungen der öffentlichen Gesundheitspflege genügt wird. Das öffentliche Wohl darf einer Befreiung nicht entgegenstehen. Ein begründetes Interesse im Sinne dieser Satzung liegt nicht vor, wenn die Beseitigung oder Verwertung des Schmutzwassers lediglich der Gebührenersparnis dienen soll.

(2) Eine Befreiung vom Anschlusszwang kann der Anschlussnehmer schriftlich unter Angabe von Gründen beim Verband beantragen. Dem Antrag sind Pläne beizufügen, aus denen ersichtlich ist, wie das Schmutz- wasser beseitigt oder verwendet werden soll. Soweit es sich um ein Grund- stück handelt, das noch nicht an die öffentliche Schmutzwasseranlage an- geschlossen ist, soll der Befreiungsantrag innerhalb von zwei Monaten nach Entstehung des Anschlusszwanges gestellt werden.

§ 8 - Betriebsstörungen und Haftungen

(1) Bei Mängeln oder Schäden, die unmittelbar oder mittelbar durch Rück- stau infolge von Naturereignissen wie Hochwasser, Wolkenbrüchen oder Schneeschmelze oder durch Hemmungen im Wasserlauf hervorgerufen werden, hat der Anschlussnehmer gegen den Verband keinen Anspruch auf Schadensersatz, Entschädigung oder Minderung der Schmutzwasserge- bühren.

(2) Das gleiche gilt bei Mängeln oder Schäden, die durch Betriebsstörun- gen oder Außerbetriebsetzung der öffentlichen Schmutzwasseranlagen entstehen, es sei denn, dass der Verband bzw. seine Vertreter oder Beauf- tragten diese Betriebsstörungen bzw. Außerbetriebsetzung ohne betriebli- che Notwendigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben.

(3) Der Anschlussnehmer haftet für die von ihm schuldhaft verursachten Schäden an der öffentlichen Schmutzwasseranlage, die infolge einer un- sachgemäßen oder Bestimmungen dieser Satzung widersprechenden Be- nutzung oder eines mangelhaften Zustandes der Grundstücksschmutzwas- seranlagen entstehen. Er hat den Verband von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Mehrere Anschlussberechtigte haften als Gesamtschuldner.

(4) Der Anschlussnehmer ist dem Verband auch für die Erhöhung der Ab- gabe nach dem Abwasserabgabengesetz ersatzpflichtig, wenn er selbst oder Dritte, deren Handeln ihm zuzurechnen ist, dies durch Nichteinhal- tung der Bestimmungen des § 5 dieser Satzung oder der Einleitungsbedin- gungen verursacht hat. Mehrere Verursacher haften als Gesamtschuldner.

Der Anschlussnehmer hat den Verband von Ersatzansprüchen freizustellen, die Dritte gegen den Verband aufgrund von Schäden und Nachteilen geltend machen, die er selbst verursacht und zu vertreten hat.

§ 9 - Auskunfts- und Meldepflichten; Zutrittsrechte

(1) Der Anschlussnehmer sowie die sonstigen Benutzer des Grundstücks (z.B. Mieter, Pächter) hat alle für die Prüfung der Hausanschlussleitung er- forderliche Auskünfte zu erteilen.

(2) Bediensteten oder Beauftragten des Verbandes ist zur Wahrnehmung der Rechte und Pflichten aus dieser Satzung ungehindert Zugang zu allen Grundstücken zu gewähren. Insbesondere müssen die Reinigungsöffnun- gen, Prüfschächte und Rückstauverschlüsse den Bediensteten oder Beauf- tragten zugänglich sein.

(3) Fällt auf einem Grundstück, das an die öffentliche Schmutzwasseran- lage angeschlossen ist, Schmutzwasser an das nicht in die öffentliche Schmutzwasseranlage eingeleitet wird, kann der Verband den Nachweis verlangen, dass dieses Schmutzwasser nach Menge und Beschaffenheit nicht der öffentlichen Schmutzwasseranlage zugeführt wird oder zuge- führt werden kann. In Zweifelsfällen hat der Verpflichtete die ordnungsge- mäße Entsorgung nachzuweisen. Das gleiche gilt für die bei der Schmutz- wasserbehandlung anfallenden Reststoffe.

§ 10 - Anzeigepflichten

(1) Der Verpflichtete hat dem Verband unverzüglich anzuzeigen, wenn:

1. Anschlussleitungen hergestellt, verschlossen, beseitigt, erneuert, verändert oder repariert werden müssen;

2. erstmalig von einem Grundstück Schmutzwasser in die öffentliche Schmutzwasseranlage eingeleitet wird oder wenn Änderungen in der Beschaffenheit, der Menge und dem zeitlichen Anfall des Schmutzwassers eintreten;

3. die Voraussetzungen für den Anschlusszwang entfallen;

4. Abbruch von Aufbauten eines mit einem Anschluss versehenen Grundstückes vorgesehen ist und wegen dieser Arbeiten der Ver- schluss oder die Beseitigung der Anschlussleitung erforderlich wird.

(2) Die Anzeige hat schriftlich zu erfolgen. In Fällen besonderer Dringlich- keit, z.B. Schadens-, Stör- und Katastrophenfälle, hat die Anzeige vorab fernmündlich gegenüber dem Verband zu erfolgen.

§ 11 - Grundstücksanschlussleitung

(1) Die Lage der Grundstücksanschlussleitung bestimmt der Verband. Der Anschlussnehmer soll zuvor gehört werden.

(2) Die Grundstücksanschlussleitung wird vom Verband hergestellt, erneu- ert, geändert, beseitigt und unterhalten.

§ 12 - Hausanschlussleitungen

(1) Herstellung, Erneuerung, Veränderung, Beseitigung und Unterhaltung der Hausanschlussleitung sind Aufgabe des Anschlussnehmers.

(9)

(2) Herstellung, Erneuerung, Beseitigung und sonstige Veränderungen der Hausanschlussleitung sowie die Aufgabe des Anschlusses sind dem Ver- band vorher anzuzeigen. Die Lage des Hausanschlussschachts auf dem Grundstück wird einvernehmlich mit dem Verband festgelegt. Der Hausan- schlussschacht soll sich 1 m, in Ausnahmefällen bis zu 2 m hinter der Grundstücksgrenze, die der öffentlichen Schmutzwasserleitung am näch- sten liegt, befinden. Der Verband kann ausnahmsweise zulassen, dass an- dere Grundstücke an einen Hausanschlussschacht angeschlossen werden und von dort aus mit der zentralen öffentlichen Schmutzwasseranlage ver- bunden werden. Eine Zustimmung seitens des Verbands wird nur erteilt, wenn die beteiligten Anschlussnehmer die Verlegung, Unterhaltung und Benutzung der Hausanschlussleitungen auf dem jeweils runden Grund- stück durch Eintragung einer Dienstbarkeit gesichert haben.

(3) Die zu den baulichen Veränderungen erforderlichen Unterlagen (Baube- schreibung, Lageplan und Längsschnitt zur Anschlussleitung einschließlich Prüfschacht) sind nach den technischen Bestimmungen für den Bau von Entwässerungsanlagen – DIN 1986-100 in der jeweils gültigen Fassung – aufzustellen und der Anzeige beizufügen.

(4) Der Verband kann verlangen, dass die Anzeige durch weitere Unterla- gen wie z.B. Sonderzeichnungen oder die Vorlage der Ergebnisse von Schmutzwasseruntersuchungen ergänzt wird. Er kann auf Kosten des An- tragstellers Gutachten einholen, soweit er dies für erforderlich hält.

(5) Die Hausanschlussleitung darf erst nach Abnahme durch den Verband in Betrieb genommen werden.

§ 13 - Durchführung der Entsorgung

(1) Die Entsorgung der Grundstücksentwässerungsanlagen erfolgt nach Bedarf, jedoch mindestens einmal pro Jahr aus abflusslosen Sammelgru- ben. Die Häufigkeit der Schlammentsorgung aus biologischen Kleinkläran- lagen erfolgt gemäß den Vorgaben in der wasserrechtlichen Erlaubnis der Unteren Wasserbehörde.

Die bedarfsgerechte Entsorgung geschieht an den vom AEV Niemegk nachstehend in dieser Satzung festgelegten Entsorgungstagen und –zei- ten. Auf anderen rechtlichen Grundlagen beruhende weitergehende Ver- pflichtungen bleiben unberührt.

(2) Die Entsorgung der Grundstücksentwässerungsanlage erfolgt nach ei- nem Abfuhrplan des Verbandes bzw. des beauftragten Unternehmers in Abstimmung mit dem Verband. Der Abfuhrplan wird den Grundstücks- eigentümern bekannt gegeben. Darüber hinaus hat der Grundstücks- eigentümer eine zusätzlich erforderlich werdende Entsorgung unter Be- rücksichtigung der Herstellerhinweise und der DIN 4261rechtzeitig bei dem Verband zu beantragen, für eine abflusslose Sammelgrube spätestens dann, wenn diese bis auf 50 cm unter dem Zulauf gefüllt ist. Der Antrag kann mündlich oder schriftlich gestellt werden.

(3) Der Abfuhrplan regelt für die einzelnen Orte im Verbandsgebiet an den nachstehend genannten Wochentagen die Entsorgung von abflusslosen Sammelgruben und Kleinkläranlagen wie folgt:

montags Klein Marzehns und Klein Marzehns dienstags Niemegk und Hohenwerbig mittwochs Garrey und Zixdorf

donnerstags Lühnsdorf, Buchholz und Kranepuhl

freitags Mörz

sowie

montags bis freitags Raben.

Außerhalb des Abfuhrplanes kann der Verband die Grundstücksentwässe- rungsanlagen entsorgen, wenn im Verbandsinteresse liegende besondere Umstände eine Entsorgung erfordern.

(4) Der Verband bestimmt den genauen Zeitpunkt, die Art und Weise und den Umfang der Entsorgung. Die Entsorgung der Grundstücksentwässe- rungsanlagen erfolgt montags bis freitags in der Zeit von 07.00 Uhr bis 18.00 Uhr. An Sonnabenden (Samstagen) sowie an Sonn- und Feiertagen findet keine Entsorgung statt.

In Wochen, in denen wegen eines gesetzlichen Feiertages eine Entsorgung werktags nicht erfolgt, findet diese ersatzweise sonnabends (samstags) von 07.00 Uhr bis 14.00 Uhr statt.

(5) Zum Entsorgungstermin hat der Grundstückseigentümer die Grund- stücksentwässerungsanlage freizulegen und die Zufahrt zu gewähren.

(6) Die Grundstücksentwässerungsanlage ist nach der Entleerung unter Beachtung der Betriebsanleitung, der DIN-Vorschriften und der wasser- rechtlichen Erlaubnis wieder in Betrieb zu nehmen.

(7) Der Anlageninhalt geht mit der Übernahme in das Eigentum des Ver- bandes über. Der Verband ist nicht verpflichtet, darin nach verlorenen Gegenständen zu suchen oder suchen zu lassen. Werden Wertgegenstände gefunden, sind sie als Fundsache behandeln.

§ 14 - Ausnahmen; Befreiungen; Anordnungen und Erklärungen Der Verband kann von den Vorschriften dieser Satzung Ausnahmen und Befreiungen zulassen. Ausnahmen und Befreiungen werden nur zugelas- sen, wenn die Abweichung von den Vorschriften der Satzung mit dem öffentlichen Interesse und den gesetzlichen Bestimmungen vereinbar ist, die Betriebssicherheit, die ordnungsgemäße Ableitung, Behandlung und Beseitigung des Schmutzwassers nicht beeinträchtigt wird und die Anwen- dungen der Vorschriften der Satzung im Einzelfall zu einer nicht beabsich- tigten Härte führen würde. Ausnahmen und Befreiungen werden nur auf Zeit oder auf jederzeitigen Widerruf erteilt. Sie können mit Bedingungen und Auflagen versehen werden.

§ 15 - Zwangsmittel

Für die Anwendung von Zwangsmitteln zur Durchsetzung der in dieser Sat- zung vorgeschriebenen Verhaltensweisen, Handlungen, eines Duldens oder Unterlassung gelten die Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungs- gesetzes für das Land Brandenburg vom 18. Dezember 1991 (GVBl/91, [Nr. 46], S. 661), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 23. September 2008 (GVBl. I/08, [Nr. 12], S. 202, 207).

§ 16 - Inkrafttreten

Die Schmutzwasserbeseitigungssatzung tritt am Tage nach ihrer öffent- lichen Bekanntmachung in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Satzung tritt die Satzung des Abwasserentsorgungsverbandes Niemegk über die kanal- gebundene Schmutzwasserentsorgung von Grundstücken im Verbandsge- biet (Kanalentsorgungssatzung – KES) vom 14. Juni 2006 und die Satzung des Abwasserentsorgungsverbandes Niemegk über die mobile Schmutz- wasserbeseitigung aus Sammelgruben und Klärschlamm aus Kleinkläran- lagen im Verbandsgebiet (Mobilentsorgungssatzung – MES) vom 14. Juni 2006, zuletzt geändert durch die 1. Änderungssatzung zur Mobilentsor- gung – MES vom 07. Dezember 2010, außer Kraft.

Niemegk, 12. September 2011 Hemmerling

Verbandsvorsteher

(10)

Anlage 1

zur Schmutzwasserbeseitigungssatzung des Abwasserentsorgungsverbandes Niemegk

Parameter und Grenzwerte für die Schmutzwassereinleitung gemäß

§ 4 der Schmutzwasserbeseitigungssatzung des AEV Niemegk

Parameter Grenzwert

•Temperatur 35° C DIN 38 404 C4

•pH- Wert 6,0-9,5 DIN 38 409 C5

•absetzbare Stoffe

(nach 15 min abfiltrier- 1,5 mg/l DIN 38 409 H9 barer Absetzzeit)

•abfiltrierbare Stoffe 500 mg/l DIN 38 409 H2

•Chemischer Sauerstoff) 900 mg/l DIN 38 409 H41 bedarf (CSB

•Total Organic Carbon (TOC) 400 mg/l DIN 38 409 H3

•Ammonium- N 30 mg/l DIN 38 406 ES

•Stickstoff gesamt 50 mg/l DIN 38 409 H27

•Phosphor gesamt 10 mg/l DIN 38 406 E22/

DIN 38 405 D11

•Chlorid 400 mg/l DIN 38 405 D1

•Sulfat 300 mg/l DIN 38 405 D5

•Sulfid 0,2 mg/l DIN 38 405 D26

•Arsen 0,05 mg/l DIN 38405 D18/

DIN 38 406 E21

•Blei 0,2 mg/l DIN 38 406 E6/

DIN 38 406 E22

•Cadmium 0,005 mg/l DIN 38 406 E19/

DIN 38 406 E22

•Chrom gesamt 0,1 mg/l DIN 38 406 E10/

DIN 38 406 E22

•Kupfer 0,5 mg/l DIN 38 406 E7/

DIN 38 406 E22

•Nickel 0,1 mg/l DIN 38 406 E11/

DIN 38 406 E22

•Quecksilber 0,005 mg/l DIN 38 406 E12/

DIN 38 406 E22

•Silber 0,1 mg/l DIN 38 406 E22

•Zink 0,1 mg/l DIN 38 409 H1/

DIN 38 406 E22

•Eisen 1,0 mg/l DIN 38 406 E22

•Mangan 0,5 mg/l DIN 38 406 E22

•AOX 0,5 mg/l DIN 38 409 H14

•Tierische u. 25 mg/l DIN 38 406 H17

pflanzliche Fette

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende in der Sitzung des Abwasserentsorgungsverbandes Niemegk am 20. Juli 2011 beschlossene Schmutzwasserbeseitigungssat- zung des Abwasserentsorgungsverbandes wird im Amtsblatt für den Land- kreis Potsdam-Mittelmark öffentlich bekanntgemacht.

Niemegk, 12. September 2011 Hemmerling

Verbandsvorsteher

Schmutzwassergebühren- und Kostenerstattungssatzung des Abwasserentsorgungs-

verbandes Niemegk

Die Verbandsversammlung des Abwasserentsorgungsverbandes Niemegk hat in Ihrer Sitzung am 20. Juli 2011 gemäß der §§ 8 Absatz 4 und 15 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Kommunale Zusammenarbeit im Land Brandenburg (GKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Mai 1999 (GVBI. I S. 194), geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. September2008 (GVBI. I S.202, 206) und der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kom- munalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBI. I S. 174), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Mai 2009 (GVBI. I S.160) die nachfol- gende Schmutzwassergebühren- und Kostenerstattungssatzung beschlossen:

§ 1 - Allgemeines

(1) Der Abwasserentsorgungsverband (AEV) Niemegk betreibt nach Maß- gabe dieser Satzung zur Entsorgung des in seinem Gebiet anfallenden Schmutzwassers

a) eine rechtlich selbständige Anlage zur zentralen Schmutzwas- serbeseitigung in der Stadt Niemegk mit Ausnahme ihrer Gemein- deteile Lühnsdorf und Hohenwerbig), im Ortsteil Dahnsdorf der Gemeinde Planetal sowie im Ortsteil Rädigke mit dem Gemeinde- teil Neuendorf der Gemeinde Rabenstein/Fläming,

b) eine rechtlich selbständige Anlage zur dezentralen Schmutzwas- serbeseitigung im Ortsteil Raben der Gemeinde Rabenstein/

Fläming und

c) eine rechtlich selbständige Anlage zur dezentralen Schmutz- wasserbeseitigung im übrigen Verbandsgebiet

als jeweils öffentliche Einrichtungen.

(2) Der AEV erhebt nach Maßgabe dieser Satzung

a) Benutzungsgebühren als Gegenleistung für die Inanspruchnah- me der zentralen öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlage (zentrale Schmutzwassergebühr),

b) Benutzungsgebühren als Gegenleistung für die Inanspruchnah- me der dezentralen öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanla- gen (dezentrale Schmutzwassergebühren) und

c) Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse im Bereich der zentra- len Schmutzwasserbeseitigung.

(3) Die Benutzungsgebühren nach Abs. 2 a) und b) setzen sich aus einer Grundgebühr und einer Mengengebühr zusammen.

Die Grundgebühr dient dazu, die leistungsunabhängigen Kosten der öf- fentlichen Einrichtung abzudecken (Vorhaltekosten).

Die Mengengebühr ist eine Leistungsgebühr für die tatsächliche Inan- spruchnahme der öffentlichen Einrichtung.

Für Klärschlamm aus Kleinkläranlagen wird keine Grundgebühr erhoben.

(11)

§ 2 - Gebührenmaßstäbe - Mengengebühr

(1) Die Mengengebühr wird nach der Schmutzwassermenge berechnet, die im Erhebungszeitraum in die zentrale öffentliche Schmutzwasserbeseiti- gungsanlage bzw. in die dezentralen öffentlichen Schmutzwasserbeseiti- gungseinrichtungen gelangt ist.

Die Berechnungseinheit für die Gebühr ist 1 m3Schmutzwasser bzw. Klär- schlamm.

(2) Als in die öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage gelangt gel- ten:

a) die dem Grundstück aus öffentlichen Wasserversorgungsanla- gen zugeführte und durch Wasserzähler ermittelte Wassermenge, b) die auf dem Grundstück gewonnene bzw. angefallene und dem Grundstück sonst zugeführte Wassermenge (z. B. aus privaten Wasserversorgungsanlagen) und

c) die tatsächlich eingeleitete Schmutzwassermenge bei Bestehen einer geeichten und vom AEV zugelassenen Schmutzwassermen- genmesseinrichtung.

(3) Die Wassermenge nach Absatz 2 Buchstabe b) und die Schmutzwasser- menge nach Absatz 2 Buchstabe c) hat der Gebührenpflichtige dem AEV für die abgelaufene Ableseperiode innerhalb des folgenden Monats schriftlich anzuzeigen, sofern der Verband oder die nach Absatz 3 zustän- dige Stelle diese nicht selbst abliest. Sie ist durch Wasserzähler bzw.

Schmutzwassermengenmesseinrichtungen nachzuweisen, die der Gebüh- renpflichtige einbauen lassen muss.

Die Wasserzähler bzw. Schmutzwassermengenmesseinrichtungen müssen den Bestimmungen des Eichgesetzes entsprechen und vom Verband oder einem von ihm beauftragten Dritten verplombt werden.

(4) Hat ein Wasserzähler oder eine Schmutzwassermesseinrichtung nicht richtig oder überhaupt nicht angezeigt, so wird die Wassermenge vom AEV unter Zugrundelegung des Verbrauchs bzw. der Schmutzwassermenge des vorhergehenden Abrechnungszeitraumes und unter Berücksichtigung der begründeten Angaben des Gebührenpflichtigen geschätzt. Eine Schätzung des Verbrauchs erfolgt auch, wenn die Ablesung des Wasserzählers nicht ermöglicht wird oder kein Wasserzähler zur Messung der angefallenen Schmutzwassermenge nach Absatz 2 Buchstabe b) vorhanden ist.

(5) Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentliche Schmutzwas- serbeseitigungsanlage gelangt sind, werden auf Antrag abgesetzt. Der An- trag ist nach Ablauf dieses Zeitraumes innerhalb eines Monats beim Ver- band einzureichen.

Für den Nachweis gilt Absatz 3 Sätze 2 bis 3 sinngemäß. Der AEV kann von den Gebührenpflichtigen zum Nachweis der eingeleiteten oder abzuset- zenden Schmutzwassermenge amtliche Gutachten verlangen, sofern kein ausreichender Nachweis geführt wird. Die Kosten hierfür trägt grundsätz- lich der Gebührenpflichtige.

(6) Anschlussnehmer, die auf ihrem Grundstück einen landwirtschaftlichen Betrieb mit Tierhaltung führen, sollen über einen vom AEV Niemegk ge- nehmigten und in Betrieb befindlichen Zwischenzähler verfügen. In Aus- nahmefällen wird abweichend von Absatz 4 die Wassermenge, die in die öffentliche Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung gelangt, pauschal nach der durchschnittlichen Wassermenge vergleichbarer privater Haushalte im Verbandsgebiet als Bemessungsgrundlage für die Schmutzwassergebühr festgesetzt.

§ 3 - Gebührenmaßstab - Grundgebühr

Gebührenmaßstab für die Grundgebühr ist ein Hausanschluss. Ein Hausan- schluss im Sinne dieser Satzung besteht für jedes ein oder mehrer Grund-

stücke umfassendes Anwesen, welches in das Schmutzwasserentsor- gungsregime des Verbandes einbezogen ist.

Die Grundgebühr wird monatlich je Hausanschluss erhoben.

§ 4 - Gebührensätze für die zentrale Schmutzwasserbeseiti- gungsanlage gemäß § 1 (1) a)

Die folgenden Gebührensätze gelten für die rechtlich selbständige öffent- liche Anlage zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung im Verbandsgebiet des AEV Niemegk.

Kanalanschluss Grundgebühr 9,50 €

Mengengebühr 4,30 €

§ 5 - Gebührensätze für die dezentrale Schmutzwasserbeseiti- gungsanlage gemäß § 1 (1) b)

Die folgenden Gebührensätze gelten für die rechtlich selbständige öffent- liche Anlage zur dezentralen Schmutzwasserbeseitigung im OT Raben der Gemeinde Rabenstein/Fläming.

Die Gebühr beinhaltet auch die Verwendung von Schläuchen und die an- fallenden Abfuhrkosten.

Abflusslose Grundgebühr 6,94 €

Sammelgrube Mengengebühr 6,73 €

Kleinkläranlage Mengengebühr 70,00 €

§ 6 - Gebührensätze für die dezentrale Schmutzwasserbeseiti- gungsanlage gemäß § 1 (1) c)

Die folgenden Gebührensätze gelten für die rechtlich selbständige öffent- liche Anlage zur dezentralen Schmutzwasserbeseitigung im übrigen Ver- bandsgebiet des AEV Niemegk.

Die Gebühr beinhaltet auch die Verwendung von Schläuchen und die an- fallenden Abfuhrkosten.

Abflusslose Grundgebühr 9,50 €

Sammelgrube Mengengebühr 6,36 €

Kleinkläranlage Mengengebühr 70,00 €

§ 7 - Gebührenpflichtige

(1) Gebührenpflichtig ist, wer zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlage Anschlussnehmer im Sinne der Schmutzwasserbeseitigungssatzung des AEV Niemegk in der jeweils geltenden Fassung ist.

(2) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

(3) Beim Wechsel des Anschlussnehmers geht die Gebührenpflicht mit dem Zeitpunkt der Rechtsnachfolge auf den neuen Anschlussnehmer über.

§ 8 - Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht – zentrale Anlage

Die Gebührenpflicht entsteht, sobald der zentralen öffentlichen Schmutz- wasserbeseitigungsanlage von dem Grundstück Schmutzwasser zugeführt werden kann.

Sie erlischt, sobald der Grundstücksanschluss beseitigt wird oder die Zu- führung von Schmutzwasser endet.

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§ 9 - Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht – dezentrale Anlagen

(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Inanspruchnahme einer der de- zentralen öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlagen.

(2) Die Gebührenpflicht endet mit dem Wegfall des Anschlusses an die Grundstücksentwässerungsanlage. Ein Wegfall des Anschlusses liegt vor, wenn die Hausanschlussleitung von der abflusslosen Sammelgrube ge- trennt und die Grundstücksentwässerungsanlage außer Betrieb genom- men wird.

Dieser Zeitpunkt ist dem Verband schriftlich mitzuteilen.

§ 10 - Erhebungszeitraum

(1) Erhebungszeitraum ist die Ableseperiode, an deren Ende die Gebühren- schuld entsteht.

(2) Als Ableseperiode gilt, soweit die Gebühr nach der durch Wasserzähler ermittelten Wassermenge erhoben wird, der jeweilige Zeitraum zwischen zwei Ablesungen des Wasserzählers. Die Ableseperiode beträgt ein Jahr.

Ändert sich der Gebührensatz innerhalb eines Erhebungszeitraums, wird zur Feststellung der jeweiligen Wassermenge der Wasserverbrauch zum Stichtag der Änderung des Gebührensatzes ermittelt.

(3) Für die Schlammentsorgung aus biologischen Kleinkläranlagen richtet sich der Erhebungszeitraum nach der tatsächlichen Häufigkeit der Entsor- gung.

§ 11 - Entstehung, Veranlagung und Fälligkeit der Gebühr

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit Ablauf des Erhebungszeitraums. En- det das Benutzungsverhältnis vor Ablauf des Erhebungszeitraums, entsteht die Gebührenschuld mit diesem Zeitpunkt.

(2) Die Veranlagung zu den Gebühren erfolgt durch den AEV mittels Be- scheid, der dem Gebührenschuldner bekannt zu geben ist. Die Gebühren werden vier Wochen nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.

§ 12 - Vorauszahlungen

(1) Auf die nach Ablauf des Erhebungszeitraumes endgültig abzurechnen- de Gebühr werden zweimonatlich Vorauszahlungen erhoben. Die Höhe wird durch Bescheid festgesetzt. Diese werden regelmäßig mit dem Ge- bührenbescheid nach § 11 Absatz 2 auf der Grundlage der Vorjahresdaten festgesetzt.

Sie sind fällig in Höhe des Betrages der einem Sechstel des Vorjahresbetra- ges entspricht, jeweils zum 15. des zweiten, vierten, sechsten, achten und zehnten Monats nach Bekanntgabe des Bescheides.

(2) Entsteht die Gebührenpflicht erstmals im Laufe eines Kalenderjahres, so wird der Vorauszahlung diejenige Schmutzwassermenge zugrundege- legt, die der pauschalierten personenbezogenen Durchschnittsmenge ent- spricht bzw. den Erfahrungswerten vergleichbarer Gebührenpflichtiger. Die Höhe wird durch Bescheid festgesetzt, Absatz 3 Satz 4 gilt entsprechend.

§ 13 - Kostenersatz für Grundstücksanschlusskosten

(1) Die Aufwendungen für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie die Kosten für die Unterhaltung des Grundstücksan- schlusses im öffentlichen Bereich sind dem AEV Niemegk vom Grund- stückseigentümer in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten.

(2) Werden ein oder mehrere Grundstücke über ein Druckentwässerungs- system entwässert, so sind die Aufwendungen für die Wartung und die In- standsetzung des Hauspumpwerkes durch den AEV Niemegk zu tragen, so- fern nicht Schäden oder Störungen fahrlässig oder vorsätzlich vom Grund- stückseigentümer verursacht worden sind.

Die für den Betrieb des Pumpwerkes anfallenden Energiekosten werden dem Grundstückseigentümer in Höhe von 0,05 €/m3Schmutzwasser jähr- lich mit der Jahresverbrauchsabrechnung als Guthaben verrechnet.

(3) Der Erstattungsanspruch entsteht mit der endgültigen Herstellung des Grundstücksanschlusses, spätestens mit der Beendigung der Maßnahme im öffentlichen Bereich.

§ 14 - Kostenerstattungspflichtige

(1) Kostenerstattungspflichtiger ist, wer zum Zeitpunkt des Erlasses des Er- stattungsbescheides Anschlussnehmer des Grundstücks ist.

(2) Mehrere Kostenerstattungspflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 15 - Veranlagung und Fälligkeit des Erstattungsanspruchs Der Erstattungsanspruch wird durch Bescheid festgesetzt und ist einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.

§ 16 - Vorausleistungen auf den Erstattungsanspruch

(1) Auf den Erstattungsanspruch können Vorausleistungen in Höhe von 80

% der voraussichtlichen Kostenerstattung erhoben werden, sobald mit der Ausführung der Maßnahme begonnen worden ist.

Für den Vorausleistungspflichtigen gilt § 14 entsprechend.

Eine gezahlte Vorausleistung ist bei Festsetzung des Erstattungsanspruches gegenüber dem Pflichtigen des endgültigen Erstattungsanspruches zu ver- rechnen.

(2) Die Vorausleistung wird durch Bescheid festgesetzt und ist innerhalb ei- nes Monats nach dessen Bekanntgabe fällig.

§ 17 - Ablösung durch Vertrag

(1) In den Fällen, in denen die Kostenerstattungspflicht noch nicht ent- standen ist, kann die Ablösung durch Vertrag vereinbart werden.

(2) Die Höhe des Ablösungsbetrages ist nach Maßgabe der in § 2 festge- legten Bestimmungen zu ermitteln.

(3) Durch die Zahlung des Ablösebetrages wird die Kostenerstattungs- pflicht endgültig abgegolten.

§ 18 - Auskunfts- und Duldungspflichten

(1) Die Anschlussnehmer (Gebührenpflichtige und Kostenerstattungs- pflichtige) und ihre Vertreter haben dem AEV Niemegk und dessen Bevoll- mächtigten den Zutritt auf das Grundstück zu gewähren und jede Auskunft zu erteilen, die für die Festsetzung und Erhebung der Abgaben und des Er- stattungsanspruches nach dieser Satzung erforderlich sind.

(2) Der AEV und dessen Beauftragte können an Ort und Stelle ermitteln.

Die nach Absatz 1 zur Auskunft verpflichteten Personen haben dies zu er- möglichen und in dem erforderlichen Umfang zu helfen.

(13)

§ 19 - Anzeigepflicht

(1) Jeder Wechsel der Rechtsverhältnisse des Anschlussnehmers in Bezug auf das angeschlossene Grundstück, soll dem AEV Niemegk angezeigt und nachgewiesen werden. Als Nachweis gilt die Vorlage des Kaufvertrages, eines Grundbuchauszuges oder einer noteriellen Beglaubigung. Für die Anzeige soll das als Anlage 1 beigefügte Formular verwendet werden.

§ 20 - Inkrafttreten

Die Schmutzwassergebühren- und Kostenerstattungssatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Satzung tritt die Satzung des Abwasserentsorgungsverbandes Niemegk über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die kanalge- bundene Schmutzwasserbeseitigung von Grundstücken im Verbandsgebiet

sowie des Kostenersatzes für Haus- und Grundstücksanschlüsse (Beitrags- und Gebührensatzung Kanalentsorgung – BGSK) vom 27. August 2008, zuletzt geändert durch die 1. Änderungssatzung zur Beitrags- und Gebüh- rensatzung – BGSK vom 07. Dezember 2010, und die Satzung des Abwas- serentsorgungsverbandes Niemegk über die Erhebung von Gebühren für die mobile Schmutzwasserbeseitigung aus Sammelgruben und Klär- schlamm aus Kleinkläranlagen im Verbandsgebiet (Gebührensat- zung Mobilentsorgung – GSM) vom 14. Juni 2006, zuletzt geän- dert durch die 3. Änderungssatzung zur Gebührensatzung Mobilent- sorgung – GSM vom 07. Dezember 2010, außer Kraft.

Niemegk, 12. September 2011 Hemmerling

Verbandsvorsteher

Anlage 1 zur Schmutzwassergebühren- und Kostenerstattungssatzung des Abwasserentsorgungsverbandes Niemegk

Abwasserentsorgungsverband Niemegk Großstraße 7

14823 Niemegk Änderungsmitteilung

Eigentümerwechsel

Grundstücksangaben zur Verbrauchsstelle PLZ, Ort:

Straße, Haus-Nr.:

Kundennummer:

bisheriger Eigentümer Vor- und Zunahme:

PLZ, Wohnort:

Straße, Haus-Nr.:

Telefon:

neuer Eigentümer Vor- und Zunahme:

PLZ, Wohnort:

Straße, Haus-Nr.:

Telefon:

Sonstiges

Datum des Eigentümerwechsels:

Stand des Wasserzählers bei Übergabe:

Zählernummer des Wasserzählers:

Bitte legen Sie dieser Änderungsmitteilung einen geeigneten Nachweis gemäß § 19 der Schmutzwassergebühren- und Kostenerstattungssatzung für den Eigentümerwechsel bei.

Bemerkungen

Ort, Datum Unterschrift

(14)

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende in der Sitzung des Abwasserentsorgungsverbandes Nie- megk am 20. Juli 2011 beschlossene Schmutzwassergebühren- und Kos- tenerstattungssatzung des Abwasserentsorgungsverbandes wird im Amts- blatt für den Landkreis Potsdam-Mittelmark öffentlich bekanntgemacht.

Niemegk, 12. September 2011 Hemmerling

Verbandsvorsteher

Regionale Planungsgemeinschaft Havelland-Fläming

Einladung zur 9. öffentlichen Sitzung der Regionalversammlung Havelland-Fläming

Bekanntmachung der Regionalen Planungsgemeinschaft Havelland-Fläming

vom 30.08.2011

Die 9. öffentliche Sitzung der Regionalversammlung der Regionalen Pla- nungsgemeinschaft Havelland-Fläming findet

am Donnerstag, den 06.10.2011 um 16:00 Uhr in der Aula des Oberstufenzentrums Werder (Havel)

Altenkirch-Weg 6-8 in 14542 Werder (Havel) statt.

I. Öffentlicher Teil

TOP 1: Begrüßung, Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung, Be- schlussfähigkeit, Bestätigung der Tagesordnung

Hinweise:

Die am 26.05.2011 einberufene Regionalversammlung war gemäß

§ 7 Absatz 2 Satz 2 Hauptsatzung der Regionalen Planungsgemein- schaft Havelland-Fläming (HS) nicht beschlussfähig. Gemäß § 7 Ab- satz 2 Satz 3 HS und § 38 Absatz 2 Kommunalverfassung des Lan- des Brandenburg (BbgKVerf) ergibt sich für die neu einzuberufende 09. Sitzung der Regionalversammlung folgende Regelung:

„Die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten ist für die Be- schlussfähigkeit ohne Bedeutung, wenn die Regionalversammlung wegen Beschlussunfähigkeit innerhalb eines halben Jahres erneut zur Behandlung über eine nicht erledigte Tagesordnung einberufen und in der Einladung zu dieser Sitzung hierauf ausdrücklich hinge- wiesen ist.“

Unbehandelte Tagesordnung vom 26.05.2011:

I. Öffentlicher Teil

TOP 2: Protokoll der öffentlichen Sitzung der Regionalversammlung 2.1 Beschluss Protokoll 10.03.2011

TOP 3: Haushalts- und Wirtschaftsführung der Regionalen Planungsge- meinschaft Havelland-Fläming 2010

Jahresrechnung zur Haushalts- und Wirtschaftsführung 2010, Bestimmung über die Prüfung der Jahresrechnung gemäß § 93 Abs. 2 GO i.V.m Artikel 4 Absatz 7 Kommunalrechtsreformgesetz (KommRRefG)

II. Nichtöffentlicher Teil

TOP 8: Protokoll der nichtöffentlichen Sitzung der Regionalversammlung 8.1 Beschluss Protokoll 07.10.2010

weitere Tagesordnungspunkte:

I. Öffentlicher Teil

TOP 4: Protokoll der öffentlichen Sitzung der Regionalversammlung 4.1 Beschluss Protokoll 26.05.2011

TOP 5: Regionalplan 2020 5.1 Arbeitsstand 06.10.2011

5.1.1 Kapitel 2 „Siedlung“

Überarbeitete Planungskriterien

Beschluss der Planungskriterien und deren Anwendung 5.1.2 Kapitel 3 „Freiraum“

Überarbeitete Planungskriterien

Beschluss der Planungskriterien und deren Anwendung Aktueller Bearbeitungsstand

3.2 Windenergienutzung

3.3 Sicherung oberflächennaher Rohstoffe 5.2 Umweltprüfung

aktueller Arbeitsstand und Fortführung der Umweltprü- fung

TOP 6: Stellungnahme der Regionalen Planungsgemeinschaft Havel- land-Fläming zum Regionalen Entwicklungsplan Altmark 2005 - Ergänzung um den sachlichen Teilplan „Wind“

TOP 7: Bericht zur Anfrage von Regionalrat Andreas Menzel zu nicht raumbedeutsamen

Windenergie-Anlagen in der Region Havelland-Fläming TOP 8: Haushalts- und Wirtschaftsführung 2011

Nachtragshaushalt der Regionalen Planungsgemeinschaft Havelland-Fläming 2011

TOP 9: Verschiedenes

9.1 Mitteilungen und Anfragen II. Nichtöffentlicher Teil

TOP 10: Verschiedenes

Mitteilungen und Anfragen

Die Beschlussanträge mit den zugehörigen Beschlusssachen können in der Zeit vom 21.09.2011 bis 05.10.2011 in der Regionalen Planungsstelle, Oderstraße 65, 14513 Teltow eingesehen werden. Die Geschäftszeiten der Regionalen Planungsstelle sind Montag bis Freitag 8:00 bis 12:00 Uhr und zusätzlich Dienstag 14:00 bis 17:00 Uhr.

Teltow, den 30.08.2011 Blasig

Vorsitzender der Regionalversammlung

Regionale Planungsgemeinschaft Havelland-Fläming

Ende des amtlichen Teils

Referenzen

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