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Amtsblatt für den Landkreis Potsdam-Mittelmark Jg.18, Heft 11

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Amtsblatt für den Landkreis Potsdam-Mittelmark

Postvertriebsstück Entgelt bezahlt • A 7857 Brandenburgische Universitäts- druckerei- und Verlags- gesellschaft Potsdam mbH Karl-Liebknecht-Straße 24/25 14476 Golm

Tel./Fax 0331/56 89-0/-16

Amtliche Bekanntmachungen des Landkreises Potsdam-Mittelmark mit Informationsteil

Jahrgang 18 Bad Belzig 25. November 2011 Nummer 11

Impressum

Herausgeber:

Landkreis Potsdam-Mittelmark Der Landrat

14806 Bad Belzig, Niemöllerstraße 1 Tel. 033841/9 12 27, Fax 033841/9 12 18 Internet: www. potsdam-mittelmark.de Redaktion:

Brigitte Kunze, Büro des Landrates Bezug:

kostenlos erhältlich in allen Amts-, Gemeinde- und Stadtverwaltungen im Landkreis sowie beim Landkreis, 14806 Bad Belzig, Niemöllerstraße 1 Jahresabonnement bei Postbezug 15,34 € Gesamtherstellung und Vertrieb:

Brandenburgische Universitätsdruckerei- und Verlagsgesellschaft Potsdam mbH, Karl-Liebknecht-Straße 24/25, 14476 Golm Anzeigenverwaltung:

Brandenburgische Universitätsdruckerei- und Verlagsgesellschaft Potsdam mbH, Telefon 0331/56 89-0, Fax 0331/5689-16

Inhalt amtlich

Öffentliche Bekanntmachungen

Jahresrechnung 2009 des Landkreises Potsdam-Mittelmark S. 1 Jahresabschluss des Eigenbetriebes Kreisstraßenbetrieb und

Entlastung der Werkleitung für das Wirtschaftsjahr 2010 S. 1 Bekanntmachungsanordnung und Verordnung des

Landkreises Potsdam-Mittelmark zum Schutz der Bäume und Feldgehölze als geschützte Landschaftsbestandteile

(Gehölzschutzverordnung Potsdam-Mittelmark- GehölzSchVO PM)

vom 29.09.2011 S. 2

Verfügung zur Verlängerung der einstweiligen Sicherstellung des künftigen geschützten Landschaftsbestandteils

„Ruhlsdorfer Rieselfelder“ S. 7

Änderung der Tierseuchenallgemeinverfügung vom 07.01.2011 zur Umsetzung der Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Virusdiarrhoe-Virus

(BVD-Verordnung) S. 7

Regionale Planungsgemeinschaft Havelland- Fläming

•Einladung zur 10. öffentlichen Sitzung der Regionalversammlung

am 01.12.2011 S. 8

Ende des amtlichen Teils

Inhalt

Informationen aus dem Landratsamt

Beratungszentren des Land- kreises Potsdam-Mittelmark

•Allgemeine soziale Beratung S. 9 Wohnraumberatung des Land- kreises Potsdam-Mittelmark S. 10 Lokale Aktionsgruppe (LAG) Fläming- Havel e. V.

•Förderung im Rahmen der Integrierten Ländlichen Entwicklung (ILE) und LEADER wird fortgesetzt S. 10

Sonstige Informationen, Tipps, Termine

Beratungstermine der Freiwilligenkoordinatorin Potsdam-Mittelmark S. 11 Blutspendetermine S. 12

Jahresrechnung 2009 des Landkreises Potsdam-Mittelmark

Gemäß § 93 Abs. 3 der Gemeindeordnung des Landes Brandenburg i.V.m.

§ 63 Landkreisordnung des Landes Brandenburg sowie Artikel 4 Abs. 4 und 7 Kommunalrechtsreformgesetz hat der Kreistag Potsdam-Mittelmark am 29.09.2011, Beschluss-Nr. 2011/399, die geprüften und festgestellten Er- gebnisse der Jahresrechnung des Landkreises Potsdam-Mittelmark für das Haushaltsjahr 2009 bestätigt und Entlastung erteilt.

Blasig Landrat

Öffentliche Bekanntmachung

Bekanntmachung

Jahresabschluss des Eigenbetriebes Kreisstraßenbetrieb und Entlastung

der Werkleitung für das Wirtschaftsjahr 2010

Aufgrund § 7 Nr. 4 und Nr. 5 sowie § 33 Abs. 1 der Eigenbetriebsverord- nung (EigV) hat der Kreistag mit den Beschluss- Nrn. 2011/397 und 2011/407 am 29.09. 2011 folgende Beschlüsse gefasst:

Der Kreistag beschließt den geprüften Jahresabschluss des Eigenbetriebes Kreisstraßenbetrieb für das Wirtschaftsjahr 2010. Der Jahresgewinn in Höhe von 9.147,00 Euro ist der allgemeinen Rücklage zuzuführen (Nr. 2011/397).

(2)

Des Weiteren erteilt der Kreistag dem Werkleiter des Eigenbetriebes Kreis- straßenbetrieb für das Wirtschaftsjahr 2010 Entlastung (Nr. 2011/407).

Die Beschlüsse werden hiermit entsprechend § 33 Abs. 3 EigV bekannt ge- macht.

Der Jahresabschluss und der Prüfungsvermerk liegen zur Einsichtnahme eine Woche (beginnend mit der Bekanntgabe) im Landratsamt Potsdam- Mittelmark, Papendorfer Weg 1, Belzig, Zimmer 234 zu den Geschäfts- zeiten aus.

Belzig, den 24.10. 2011 Blasig

Landrat

Bekanntmachungsanordnung

Die „Verordnung des Landkreises Potsdam-Mittelmark zum Schutz der Bäume und Feldgehölze als geschützte Landschaftsbestandteile (Gehölz- schutzverordnung Potsdam-Mittelmark – GehölzSchVO PM) vom 29.09.2011 wird im amtlichen Verkündungsblatt, dem Amtsblatt für den Landkreis Potsdam-Mittelmark, öffentlich bekannt gemacht.

Bad Belzig, den 29.09.2011 Blasig

Landrat - DS -

Verordnung des Landkreises Potsdam-Mittelmark zum Schutz der

Bäume und Feldgehölze als geschützte

Landschaftsbestandteile

(Gehölzschutzverordnung Potsdam- Mittelmark – GehölzSchVO PM)

vom 29.09.2011

Aufgrund der §§ 22 und 29 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I/09 S. 2542) in Verbindung mit § 24 Abs. 3 des Brandenbur- gischen Naturschutzgesetzes vom 25. Juni 1992 (GVBl. I/92 S. 208), in der Bekanntmachung der Neufassung vom 26. Mai 2004 (GVBl. I/04 S. 350), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 29. Oktober 2008 (GVBl.

I/08 S. 271) erlässt der Landkreis Potsdam-Mittelmark als Untere Natur- schutzbehörde durch den Kreistag folgende Verordnung:

Präambel

In den letzten zwei Jahrzehnten begann im Landkreis Potsdam-Mittelmark eine auch weiter anhaltende dynamische Entwicklung, die durch die Er-

weiterung und Neuschaffung von Wohn- und Gewerbegebieten sowie den Ausbau der Infrastruktur gekennzeichnet ist. Verbunden damit waren nicht unerhebliche Verluste an Gehölzen, aber auch zahlreiche Neupflanzungen, die fachgerechter Pflege bedürfen. Die zentrale Baumschutzverordnung des Landes Brandenburg war bisher ein Steuerungselement bei dieser Ent- wicklung, welches nicht mehr existiert.

Nunmehr liegt die Verantwortung beim Landkreis und den Gemeinden zu entscheiden, wie mit den Gehölzen umgegangen werden soll. Deshalb er- lässt der Landkreis eine Gehölzschutzverordnung, die sich auf den Schutz und die Entwicklung der Gehölzbestände in den Außenbereichen der Ge- meinden konzentriert. Damit wird den Gemeinden die vom Gesetzgeber des Landes Brandenburg ausdrücklich eröffnete Möglichkeit gegeben, die speziellen kommunalen Belange beim Umgang mit dem Gehölzbestand in ihren Innenbereichen selbst zu regeln.

Angesichts der prognostizierten Klimaentwicklung kommt der Erhaltung und Neupflanzung vitaler Gehölzbestände eine nicht zu unterschätzende Bedeutung zu. Der Landkreis Potsdam-Mittelmark soll ein beliebter Wohn- und Erholungsort bleiben. Dazu gehört eine vielseitige Landschafts- und Naturausstattung. Feldgehölze, Alleen, Baumreihen und Einzelbäume, die häufig schon seit Jahrhunderten prägende Elemente unserer Heimat und Kultur sind, sollen erhalten, gepflegt und erneuert werden. Ziel dieser Ge- hölzschutzverordnung ist es, dazu einen Beitrag zu leisten.

§ 1 Geltungsbereich

Der Geltungsbereich dieser Verordnung erstreckt sich auf das Gebiet des Landkreises Potsdam-Mittelmark.

(1) Diese Verordnung findet keine Anwendung

a) im Innenbereich der Gemeinden, im Geltungsbereich von Bebau- ungsplänen und Vorhaben- und Erschließungsplänen nach Bau- recht sowie von Grünordnungsplänen als Satzung,

b) bei Wald im Sinne des Waldgesetzes des Landes Brandenburg, c) bei bewirtschafteten Bäumen und Sträuchern in Baumschulen,

Gärtnereien, Obstplantagen, Weihnachtsbaumkulturen und bei Nutzholzplantagen für bioenergetische Zwecke,

d) in kleingärtnerisch genutzten Einzelgärten einer Kleingartenan- lage im Sinne des Bundeskleingartengesetzes,

e) bei Gehölzen, die auf Grund eines Eingriffs nach § 14 des Bundes- naturschutzgesetzes, der gemäß § 17 des Bundesnaturschutz- gesetzes zugelassen wurde, beseitigt werden sollen, bzw. ander- weitig betroffen sind.

(2) Die Untere Naturschutzbehörde kann Parkanlagen oder öffentlich zu- gängliche botanische Schau- und Lehrgärten, die unter geeigneter fachlicher Leitung stehen, auf Antrag unter Nachweis eines fachlich begründeten Pflegekonzeptes von der Anwendung dieser Verordnung ausnehmen.

(3) Andere naturschutzrechtliche Gehölzschutzregelungen (zum Beispiel in Schutzgebieten, für Alleen und Streuobstbestände) bleiben un- berührt.

§ 2 Schutzgegenstand

(1) Die Bäume und Feldgehölze innerhalb des Geltungsbereiches nach § 1 werden gemäß § 22 in Verbindung mit § 29 Abs. 1 des Bundesnatur- schutzgesetzes und § 24 Abs. 3 des Brandenburgischen Naturschutz- gesetzes im nachstehend bezeichneten Umfang zu geschützten Land- schaftsbestandteilen erklärt.

(3)

(2) Geschützt sind Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 60 cm (ca. 19 cm Durchmesser) sowie Feldgehölze außerhalb der Sied- lungsbereiche ab 20 m2zusammenhängend überdeckter Grundfläche.

(3) Ebenfalls geschützt sind Bäume mit geringerem Stammumfang sowie Feldgehölze, obwohl die von Gehölzen überdeckte Grundfläche noch nicht zusammenhängend 20 m2erreicht, wenn sie aus landeskulturel- len Gründen, als Kompensationsmaßnahme nach der Eingriffsregelung oder als Ersatz nach einer Gehölzschutzregelung gepflanzt oder aner- kannt wurden.

(4) Der Stammumfang von Bäumen ist in einer Höhe von 1,30 m über dem Erdboden zu messen. Liegt der Kronenansatz unter dieser Höhe, so ist der Stammumfang unmittelbar darunter maßgebend. Bei Schräglage des Baumes ist der Stammumfang maßgeblich, der bei 1,30 m Stamm- länge ab Stammfuß gemessen wird.

§ 3 Begriffe

Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

autochthone Gehölze:Der Begriff bezieht sich auf die Qualität des Pflanzgutes bezüglich seiner Herkunft. Gebietseigen oder gebietshei- misch (autochthon) ist Pflanzmaterial, wenn es aus dem Herkunfts-/

Wuchsgebiet stammt, in dem es auch verwendet werden soll.

Beschädigung:Eine Beschädigung liegt vor, wenn die ober- oder unterirdischen Bestandteile eines Gehölzes in der Weise verändert werden, dass Langzeitschäden oder ein vorzeitiges Absterben des ge- schützten Landschaftsbestandteils eintreten können. Dies gilt zum Beispiel auch für das Ablösen der Rinde, das Anbringen von Fremd- körpern, das Anlegen von Feuer.

Feldgehölz:Als Feldgehölz wird eine Gehölzgruppe oder Hecke auf mehr als 20 m2 zusammenhängend überdeckter Grundfläche in der freien Landschaft bezeichnet.

Herbizide:Es handelt sich um chemische Mittel zur Bekämpfung von Pflanzen.

Innenbereich:Der Begriff bezeichnet das Gebiet der im Zusammen- hang bebauten Ortsteile. Dieser Bereich kann durch eine Innen- bereichssatzung der Gemeinde festgelegt sein. Ist das nicht der Fall, ist im Zweifel die Untere Naturschutzbehörde zu befragen.

Kopfbaum: Es handelt sich um einen Baum, dessen natürliche Kronenausbildung durch regelmäßig wiederholte Schnitteingriffe so beeinflusst wird, dass zahlreiche dünne Austriebe entstehen, wodurch sich eine kugelförmige, relativ kleine Krone bildet.

landeskulturelle Gründe:Hierzu zählen Pflanzmaßnahmen zur Qua- litätsverbesserung der natürlichen und kulturellen Lebensgrundlagen für die Allgemeinheit, beispielsweise zur Aufwertung von Agrar- flächen, der Kulturlandschaft und des Orts- und Landschaftsbildes.

Diese Maßnahmen, die meist mit Fördermitteln finanziert werden, sind der Zweckbestimmung entsprechend zu pflegen und zu erhalten.

Naturhaushalt:Das Wirkungsgefüge zwischen Boden, Wasser, Luft, Klima, Tieren und Pflanzen stellt den Naturhaushalt dar.

Siedlungsbereich:Hierbei handelt es sich um die im Zusammenhang bebauten Ortsteile (Innenbereich), den Geltungsbereich von rechts- wirksamen Bebauungsplänen und Vorhaben- und Erschließungsplänen sowie um Splittersiedlungen, beispielsweise Ferien- und Wochenend- hausgebiete oder Einzelgehöfte.

wesentliche Veränderung:Eine wesentliche Veränderung eines Baumes oder eines Feldgehölzes liegt vor, wenn sein charakteristisches Erscheinungsbild erheblich verändert oder das weitere Wachstum be-

einträchtigt wird, wie beispielsweise durch Kappung des Leittriebes, Aufastungen, Rückschnitte über den Feinastbereich (bis 3 cm Durch- messer) hinaus oder vollständige Beseitigung einzelner Gehölz- pflanzen.

Wurzelbereich:Der Wurzelbereich ist der Bodenbereich, der vom Ge- hölz durchwurzelt wird.

§ 4 Schutzzweck

Schutzzweck dieser Verordnung ist die Erhaltung und Entwicklung des Be- standes von Bäumen und Feldgehölzen im Geltungsbereich dieser Verord- nung

a) zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,

b) zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- und Landschafts- bildes,

c) zur Abwehr schädlicher Einwirkungen, wie Wind- und Wasser- erosion, Luftverunreinigung, Staub, Lärm oder

d) wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätten bestimmter wild leben- der Tier- und Pflanzenarten und damit für den Biotopverbund.

§ 5 Verbotene Handlungen

(1) Vorbehaltlich der nach § 6 zulässigen Handlungen sind die Beseitigung eines geschützten Landschaftsbestandteils sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder wesentlichen Veränderung des geschützten Landschaftsbestandteils führen können, verboten.

(2) Verboten sind auch alle direkten und indirekten Einwirkungen auf den Wurzelbereich von geschützten Landschaftsbestandteilen, welche zur Schädigung oder zum Absterben führen können, insbesondere

• Befestigungen, Verdichtungen, Abgrabungen, Ausschachtungen, Aufschüttungen sowie Pflügen,

• Abstellen von Fahrzeugen mit mehr als 7,5 t Masse (z. B. auch Bau- maschinen) sowie Lagern von Materialien, Schutt o. ä.,

• Ausschütten oder Ausbringen Baum schädigender Substanzen (zum Beispiel Säuren, Öle),

• Anwendung von Herbiziden, sofern diese nicht für den Einsatz unter Gehölzen zugelassen sind,

• Grundwasserstandsänderungen.

§ 6 Zulässige Handlungen Von den Verboten des § 5 ausgenommen sind:

a) Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für Leben und Gesundheit von Personen oder Sachen von bedeuten- dem Wert (Die getroffenen Maßnahmen sind der Unteren Natur- schutzbehörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Notwen- digkeit der getroffenen Maßnahme ist zu begründen und soll durch Fotos dokumentiert werden. Das beseitigte Gehölz oder des- sen entfernte Teile sind mindestens drei Werktage nach erfolgter Anzeige zur Kontrolle vor Ort bereitzuhalten.),

b) fachgerechte Maßnahmen zur Pflege und Erhaltung geschützter Bäume, die keine wesentliche Veränderung darstellen, wie zum Beispiel fachgerechter Baumschnitt oder die Belüftung und Be- wässerung des Wurzelwerkes,

c) Pflegeschnitte an Kopfbäumen, sofern der stärkste Ast pro Baum an der Schnittstelle keinen größeren Umfang als 30 cm (ca. 10 cm Durchmesser) hat,

d) Pflege und Unterhaltung von Feldgehölzen im Einvernehmen mit der Unteren Naturschutzbehörde,

(4)

e) fachgerechtes Anbringen von Nisthilfen und Fledermauskästen, f) die Beseitigung geschützter Landschaftsbestandteile im Rahmen

von Pflege und Entwicklungsmaßnahmen, die durch die zuständi- ge Naturschutzbehörde angeordnet oder zugelassen wurden, g) die im Sinne des § 10 des Brandenburgischen Straßengesetzes

ordnungsgemäße Unterhaltung der dem öffentlichen Verkehr ge- widmeten Straßen und Wege, die im Sinne der §§ 7 und 8 des Bundeswasserstraßengesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der Binnenwasserstraßen nebst die Maßnahmen im Sinne des § 48 des Bundeswasserstraßengesetzes an dazu gehörigen Anlagen, die im Sinne des § 28 des Wasserhaushaltsgesetzes und des § 78 des Brandenburgischen Wassergesetzes ordnungsgemäße Unterhal- tung der Gewässer, Maßnahmen zur Unterhaltung gemäß § 4 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes an Eisenbahnbetriebsanlagen sowie die ordnungsgemäße Unterhaltung sonstiger rechtmäßig bestehender Anlagen jeweils im Benehmen mit der Unteren Natur- schutzbehörde,

h) die sonstigen, bei Inkrafttreten dieser Verordnung aufgrund be- hördlicher Einzelfallentscheidungen rechtmäßig ausgeübten Nut- zungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang.

§ 7 Genehmigung

(1) Mit Ausnahme der nach § 6 zulässigen Handlungen bedürfen die Beseitigung von geschützten Landschaftsbestandteilen sowie Maß- nahmen, die zu ihrer Zerstörung, Beschädigung oder wesentlichen Veränderung führen können, der vorherigen Genehmigung durch die Untere Naturschutzbehörde. Dies gilt auch für abgestorbene geschütz- te Landschaftsbestandteile. Für Verkehrssicherungsmaßnahmen der Straßenbauverwaltungen im Rahmen ihrer hoheitlichen Tätigkeit gilt die einvernehmliche protokollarische Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde im Ergebnis der Baumschauen als Genehmigung.

(2) Die Genehmigung ist unter Berücksichtigung der Schutzziele dieser Verordnung zu erteilen, wenn

a) eine nach sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften zulässige Nutzung eines Grundstücks sonst nicht oder nur unter unzumut- baren Beschränkungen verwirklicht werden kann,

b) der Baum oder das Gehölz für den Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten zu unzumutbaren Nachteilen oder Beein- trächtigungen führt,

c) von geschützten Landschaftsbestandteilen Gefahren für Personen oder für Sachen von bedeutendem Wert ausgehen und die Gefah- ren nicht auf andere Weise mit zumutbarem Aufwand beseitigt werden können oder

d) Bäume im Interesse der Erhaltung und Entwicklung des übrigen Baumbestandes entfernt werden müssen.

(3) § 67 des Bundesnaturschutzgesetzes (Befreiungen) bleibt unberührt.

(4) Die Genehmigung ist bei der Unteren Naturschutzbehörde schriftlich un- ter Darlegung der Gründe zu beantragen. Dem Antrag sollen Fotos sowie ein Plan beigefügt werden, in dem die auf dem Grundstück befindlichen geschützten Landschaftsbestandteile nach Standort, Gehölzart, Stamm- umfang und Kronendurchmesser, Höhe sowie vorhandene und geplante bauliche Anlagen maßstäblich oder vermaßt dargestellt sind.

(5) Die Entscheidung über den Antrag ist schriftlich zu erteilen. Die Ge- nehmigung kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden. Sie soll auf zwei Jahre nach der Bekanntgabe, bei vorhabensbezogenen Genehmigungen entsprechend der Fristenregelung der Zulassung des Vorhabens befristet werden. Die Frist kann auch rückwirkend verlän- gert werden, wenn der Antrag vor Fristablauf bei der Unteren Natur- schutzbehörde eingegangen ist.

(6) Die Genehmigung ergeht unbeschadet privater Rechte Dritter.

§ 8 Ersatzpflanzungen, Ausgleichszahlungen

(1) Mit der Genehmigung zur Beseitigung eines geschützten Landschafts- bestandteils soll dem Antragsteller auferlegt werden, als Ersatz Gehöl- ze auf seine Kosten in bestimmter Anzahl, Art und Größe zu pflanzen und zu erhalten oder eine Ausgleichszahlung zu leisten. Dies gilt nicht für abgestorbene oder durch Naturereignisse (Sturm, Feuer, Wasser) beseitigte Landschaftsbestandteile.

• Zur Ermittlung der Anzahl der Ersatzpflanzung wird bei Bäumen der Umfang des zu beseitigenden Baumes in 1,30 m Höhe heran- gezogen. Pro angefangene 40 cm Stammumfang ist ein Ersatz- baum von Baumschulqualität mit 12-14 cm Stammumfang zu pflanzen:

Weisen zu beseitigende Bäume erhebliche Vitalitätsschäden auf, kann der Umfang der Ersatzpflanzungen auf die Hälfte reduziert werden. Jedoch ist mindestens ein Ersatzbaum zu pflanzen.

Auf dem Grundstück befindliche, nicht nach dieser Verordnung ge- schützte, vitale Bäume ab 12 cm Stammumfang in 1,30 m Höhe können als Ersatzbäume anerkannt werden.

• Bei Feldgehölzen wird zur Ermittlung des Umfangs der Ersatz- pflanzung die von den zu beseitigenden Gehölzen überdeckte Fläche zu Grunde gelegt. Die Pflanzdichte beträgt ein Gehölz pro zwei m2. Als Pflanzqualität sind für Sträucher mindestens 100 cm Höhe anzusetzen.

Zur Gewährleistung der Durchführung der angeordneten Ersatzpflan- zung kann eine Sicherheitsleistung bis zur Höhe der voraussichtlichen Kosten der Ersatzpflanzung im Sinne von Absatz 4 festgesetzt werden.

(2) Der Antragsteller kann zwischen einer Ersatzpflanzung oder einer Aus- gleichszahlung wählen.

(3) Die Ersatzpflanzung ist in angemessener Frist zu realisieren und dauer- haft zu erhalten. Sie kann auch im Innenbereich durchgeführt werden, sofern der Schutz dauerhaft gesichert ist. Es ist eine Frist für die Durch- führung der Ersatzpflanzung festzulegen.

(4) Es sollen im Siedlungsbereich einheimische, außerhalb des Siedlungs- bereichs gebietsheimische (autochthone) Gehölze, als Baumschulware gemäß der dieser Verordnung als Anlage beigefügten Liste gepflanzt werden. Obstbaumpflanzungen mit Halb- und Hochstämmen alter, stark wachsender Regionalsorten sind als Ersatz für beseitigte Obst- bäume zulässig. Weitere Ausnahmen kann die Untere Naturschutz- behörde in begründeten Fällen zulassen.

(5) Für jedes aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht pflanzbare Gehölz oder auf Antrag wird eine Ausgleichszahlung festgesetzt, die vor Durchführung der beantragten Maßnahme zu leisten ist. Die Höhe der Ausgleichszahlung bemisst sich nach den jeweils aktuellen Kosten für Erwerb, Pflanzung und eine dreijährige Pflege einer entsprechen- den Ersatzpflanzung im Außenbereich.

(6) Die Ausgleichszahlung ist zweckgebunden für Pflanzungen von Gehöl- zen (einschließlich deren Planung und Entwicklungspflege) im Geltungsbereich dieser Verordnung sowie, sofern der Schutz dauerhaft gesichert ist, im Innenbereich der Gemeinden zu verwenden.

Stammumfang in cm Anzahl Ersatzbäume

60- 100 1

101-140 2

141-180 3

181-220 4

mehr als 220 5

(5)

(7) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend, wenn Maßnahmen im Sinne des § 5 ohne die erforderliche Genehmigung durchgeführt wurden.

Hat ein Dritter diese Maßnahmen ohne die erforderliche Genehmigung durchgeführt, so gilt Abs. 2 nur für den Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigten.

(8) Die Erfüllung der Verpflichtungen des Grundstückseigentümers oder Nutzungsberechtigten nach den vorstehenden Absätzen geht auf den Rechtsnachfolger über.

§ 9 Anordnung von Schutz-, Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen (1) Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigte haben geschützte

Landschaftsbestandteile im Sinne dieser Verordnung zu pflegen, zu erhalten und gegebenenfalls im Rahmen ihrer Möglichkeiten vor Gefährdungen und Schädigungen zu schützen.

(2) Die Untere Naturschutzbehörde kann die dazu erforderlichen Maßnah- men anordnen; dies gilt insbesondere bei unvermeidbaren Eingriffen in den Lebensbereich von geschützten Landschaftsbestandteilen.

§ 10 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 73 Abs. 2 Nr. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen den Verboten des § 5 und ohne eine Genehmigung nach

§ 7 oder eine Befreiung nach § 67 des Bundesnaturschutzgeset- zes geschützte Landschaftsbestandteile beseitigt oder Handlungen vornimmt, die zur Zerstörung, Beschädigung oder wesentlichen Veränderung führen können,

2. der Anzeigepflicht gemäß § 6 Buchstabe a) nicht oder nicht im vollen Umfang nachkommt,

3. der Auflage nach einer Ersatzpflanzung gemäß § 8 gar nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht oder der Ausgleichszahlung nicht nachkommt oder

4. entgegen § 8 Ersatzpflanzungen beseitigt oder beschädigt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 74 des Brandenburgischen Na- turschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

§ 11 Geltendmachen von Form und Rechtsmängeln Eine Verletzung der in § 28 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Verfahrens- und Formvorschriften ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich unter Angabe der verletzten Rechtsvorschrift und des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres nach In-Kraft-Treten dieser Rechtsverordnung gegenüber dem Landrat des Landkreises Potsdam-Mittelmark, Untere Naturschutzbehörde, geltend gemacht worden ist. Das Gleiche gilt für Mängel bei der Beschreibung des Schutzzwecks. Mängel im Abwägungsvorgang sind nur dann beachtlich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind und die Mängel in der Abwägung innerhalb von vier Jahren nach In-Kraft-Treten dieser Rechtsverordnung unter den in Satz 1 genann- ten Voraussetzungen geltend gemacht worden sind.

§ 12 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten (1) Diese Verordnung tritt am 01. Januar 2012 in Kraft.

(2) Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verfügung zur einstwei- ligen Sicherstellung der künftigen geschützten Landschaftsbestandtei- le "Bäume im Landkreis Potsdam-Mittelmark" vom 30.11.2009 außer Kraft.

Bad Belzig, den 29.09.2011

in Vertretung: Enser Blasig

Erster Stellvertreter des Vorsitzenden des Kreistages Landrat DS

Anlage zur Gehölzschutzverordnung des Landkreises Potsdam-Mittelmark vom 29.09.2011

Baum- und Straucharten für Ersatzpflanzungen

Deutscher Name Wissenschaftlicher Name Standortansprüche

Bodenfeuchte Nährstoffversorgung

nass feucht-frisch trocken reich arm

Bäume

Ahorn, Bergahorn Acer pseudoplatanus x x

Feldahorn Acer campestre x x x x

Spitzahorn Acer platanoides x x

Birke, Moorbirke Betula pubescens x x x x

Sandbirke Betula pendula x x x x

Rotbuche Fagus sylvatica x x

Eberesche Sorbus aucuparia x x x x

Eiche, Stieleiche Quercus robur x x x x

Traubeneiche Quercus petraea x x x x

Elsbeere Sorbus torminalis x x

Erle, Schwarzerle Alnus glutinosa x x x x

Esche Fraxinus exelsior x x x

Hainbuche Carpinus betulus x x x

Kiefer Pinus sylvestris x x x

Pappel, Schwarzpappel Populus nigra x x x x

Zitterpappel Populus tremula x x x x

Linde, Sommerlinde Tilia platyphyllos x x x

Winterlinde Tilia cordata x x

(6)

Deutscher Name Wissenschaftlicher Name Standortansprüche

Bodenfeuchte Nährstoffversorgung

nass feucht -frisch trocken reich arm

Bäume

Ulme, Bastardulme Ulmus x hollandica x x

Bergulme Ulmus glabra x x x

Feldulme Ulmus minor x x

Flatterulme Ulmus laevis x x x

Weide, Bruchweide Salix fragilis x x x x

Salweide Salix caprea x x x x

Silberweide Salix alba x x x x

Wildapfel Malus sylvestris x x x

Wildbirne Pyrus pyraster x x x x

Wildkirsche Prunus avium x x

Sträucher

Besenginster Cytisus scoparius x x

Faulbaum Frangula alnus x x x x

Haselnuss Corylus avellana x x

Holunder (Schwarzer) Sambucus nigra x x

Purgier-Kreuzdorn Rhamnus cathartica x x x x

Rose, Filz-Rose Rosa tomentosa agg. x x

Hecken-Rose Rosa corymbifera x x x x

Hundsrose Rosa canina x x x x

Wein-Rose Rosa rubiginosa x x

Pfaffenhütchen Euonymus europaea x x

Rote Heckenkirsche Lonicera xylosteum x x x

Roter Hartriegel Cornus sanguinea x x x

Schlehe Prunus spinosa x x x

Schneeball Viburnum opulus x x x

Traubenkirsche Prunus padus x x x x

Weiden, Grauweide Salix cinerea x x x

Korbweide Salix viminalis x x x x

Lorbeerweide Salix pentandra x x x

Ohrweide Salix aurita x x

Weißdorn (Artengruppe) Crataegus monogyna agg. x x x x

Nicht heimische Bäume zusätzlich für Siedlungsbereiche

Baumhasel Corylus colurna x x

Eibe Taxus baccata x x

Ess-Kastanie Castanea sativa

Mehlbeere Sorbus aria x x x

Platane Platanus acerifolia x x x

Robinie Robinia pseudoacacia x x x

Rosskastanie Aesculus hippocastanum x x

Roteiche Quercus rubra x x x

Speierling Sorbus domestica x x

(7)

Verfügung zur Verlängerung der einstweiligen Sicherstellung

des künftigen geschützten Landschaftsbestandteils

„Ruhlsdorfer Rieselfelder“

vom 08. November 2011

1. Verfügung

Auf Grund des § 22 Abs. 3 des Gesetzes über Naturschutz und Land- schaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz), in Art. 1 des Gesetzes zur Neu- regelung des Naturschutzes und der Landschaftspflege vom 29. Juli 2009, BGBl. I/09 S. 2542, in Verbindung mit § 27 Abs. 2 Satz 1, 2. Alt. des Bran- denburgischen Naturschutzgesetzes vom 25. Juni 1992 (GVBl. I/92 S. 208), in der Bekanntmachung der Neufassung vom 26. Mai 2004 (GVBl. I/04 S. 350), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 29. Oktober 2008 (GVBl. I/08 S. 271) verfügt der Landrat des Landkreises Potsdam-Mittel- mark als Untere Naturschutzbehörde:

Die Gültigkeit der Verfügung zur einstweiligen Sicherstellung des künfti- gen geschützten Landschaftsbestandteils „Ruhlsdorfer Rieselfelder“ vom 08. Dezember 2009 wird bis zum 31.12.2013 verlängert.

2. Wirksamkeit

Die Verfügung tritt am 01. Januar 2012 in Kraft. Die Wirksamkeit der Verfügung endet nach Ablauf von zwei Jahren.

3. Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit

Gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung wird für diese Verfügung die sofortige Vollziehbarkeit angeordnet.

4. Begründung

Zweifel an der Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des Gebietes be- stehen nicht. Jedoch soll das im Frühjahr 2010, also unmittelbar nach der einstweiligen Sicherstellung des Gebietes, begonnene Monitoring der Brutvögel unter den Bedingungen der seitdem vorgegebenen bzw. im Rah- men der Agrarförderungen vereinbarten landwirtschaftlichen Nutzungen noch mindestens ein Jahr (bis einschließlich 2012) weiter geführt und ins- besondere mit den im Gebiet tätigen Nutzern ausgewertet werden, bevor mit der geplanten Verordnung verbindliche Regelungen für die ehemalige Rieselfeldfläche getroffen werden. Unbedingt soll auch in Zukunft die Möglichkeit einer optimalen Ergänzung von Schutzgebietsregelungen durch vertragliche Vereinbarungen der Agrarförderung, die im Interesse der Gebietsentwicklung liegen, erhalten werden.

Um den beabsichtigten Schutzzweck nicht zu gefährden, wird die Ver- fügung zur einstweiligen Sicherstellung daher um den zulässigen Zeitraum von zwei Jahren verlängert.

Hinsichtlich der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit wird Bezug ge- nommen auf die entsprechende Begründung zur Verfügung vom 08. De- zember 2009.

5. Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Landrat des Land- kreises Potsdam-Mittelmark, Untere Naturschutzbehörde, Niemöllerstraße 1, 14806 Bad Belzig schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.

6. Hinweis

Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit dieser Verfügung (Ziffer 3) kann beim Verwaltungsgericht Potsdam, Friedrich-Ebert-Straße 32, 14469 Potsdam ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des eingelegten Rechtsbehelfs gestellt werden.

Landkreis Potsdam-Mittelmark Untere Naturschutzbehörde Bad Belzig, den 08.11.2011

Blasig - DS -

Landrat des Landkreises Potsdam-Mittelmark

Änderung der Tierseuchenallgemein- verfügung vom 07.01.2011 zur Umsetzung der Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Virusdiarrhoe-Virus

(BVDV-Verordnung)

Die am 26. Januar 2011 im Amtsblatt Nr. 01des Landkreises Potsdam- Mittelmark veröffentlichte Tierseuchenallgemeinverfügung wird in Punkt 2 wie folgt geändert:

(2) Kälber, die nach dem 01.01.2011 geboren wurden, sind ausschließlich durch Entnahme der Ohrstanzprobe zu untersuchen. Das Einsenden von Ohrspitzen totgeborener Tiere entfällt.

Inkrafttreten, Ausfertigung

Die Verfügung tritt am 01.10.2011 in Kraft.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder mündlich zur Niederschrift beim Landrat des Landkreises Potsdam-Mittelmark, Fach- dienst Veterinärwesen, Niemöllerstraße 1, 14806 Bad Belzig, einzulegen.

Ausfertigung:

Bad Belzig, 06.10.2011 Hans-Georg Hurttig Amtstierarzt

(8)

5.1 Arbeitsstand 06.10.2011 5.1.1 Kapitel 2 „Siedlung“

Überarbeitete Planungskriterien

Beschluss der Planungskriterien und deren Anwendung 5.1.2 Kapitel 3 „Freiraum“

Überarbeitete Planungskriterien

Beschluss der Planungskriterien und deren Anwendung Aktueller Bearbeitungsstand

3.2 Windenergienutzung

3.3 Sicherung oberflächennaher Rohstoffe 5.2 Umweltprüfung

aktueller Arbeitsstand und Fortführung der Umweltprüfung TOP 6: Stellungnahme der Regionalen Planungsgemeinschaft Havel- land-Fläming zum Regionalen Entwicklungsplan Altmark 2005 - Ergänzung um den sachlichen Teilplan „Wind“

TOP 7: Bericht zur Anfrage von Regionalrat Andreas Menzel zu nicht raumbedeutsamen

Windenergie-Anlagen in der Region Havelland-Fläming TOP 8: Haushalts- und Wirtschaftsführung 2011

Nachtragshaushalt der Regionalen Planungsgemeinschaft Havel- land-Fläming 2011

TOP 9: Verschiedenes

9.1 Mitteilungen und Anfragen II. Nichtöffentlicher Teil

TOP 10: Verschiedenes

weitere Tagesordnungspunkte:

I. Öffentlicher Teil

TOP 11: Protokoll der öffentlichen Sitzung der Regionalversammlung 11.1 Beschluss Protokoll 06.10.2011

TOP 12: Regionalplan 2020

12.1 Arbeitsstand 01.12.2011 12.1.1 Kapitel 3 „Freiraum“

12.1.1.1 Überarbeitung Planelement 3.1.2

„prägende Teilräume der regionalen Kulturlandschaft“

12.1.1.2 Überarbeitung Planungskriterien

12.1.1.3 Bearbeitungsstand Potenzialräume Windenergienutzung 12.1.1.4 Bearbeitungsstand Rohstoffsicherung

Vorberatung und Beschlussempfehlung für die Regio- nalversammlung

12.2 Umweltprüfung

12.2.1 Ergebnisse Scopingtermin 10.10. und Rücklauf Stel- lungnahmen

12.2.2 Fortführung der Umweltprüfung TOP 13: Haushalts- und Wirtschaftsführung 2012

Beschlussfassung Haushaltssatzung der Regionalen Planungsge- meinschaft Havelland-Fläming für das Haushaltsjahr 2012 nach

§ 67 BbgKVerF, einschließlich Anlagen TOP 14: Verschiedenes

14.1 Mitteilungen und Anfragen

Regionale Planungsgemeinschaft Havelland-Fläming

Einladung zur

10. öffentlichen Sitzung der Regionalversammlung

Havelland-Fläming

Bekanntmachung der Regionalen Planungsgemeinschaft Havelland-Fläming

vom 19.10.2011

Die 10. öffentliche Sitzung der Regionalversammlung der Regionalen Pla- nungsgemeinschaft Havelland-Fläming findet

am Donnerstag, den 01.12.2011 um 16:00 Uhr im Technologie- und Gründerzentrum

Brandenburg an der Havel GmbH Konferenzraum 0.18, 0.19 - Erdgeschoss

Friedrich-Franz-Str. 19 14770 Brandenburg an der Havel statt.

I. Öffentlicher Teil

TOP 1: Begrüßung, Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung, Be- schlussfähigkeit, Bestätigung der Tagesordnung

Hinweise:

Die am 06.10.2011 einberufene Regionalversammlung war gemäß

§ 7 Absatz 2 Satz 2 Hauptsatzung der Regionalen Planungsgemein- schaft Havelland-Fläming (HS) nicht beschlussfähig. Gemäß § 7 Ab- satz 2 Satz 3 HS und § 38 Absatz 2 Kommunalverfassung des Land Brandenburg (BbgKVerf) ergibt sich für die neu einzuberufende 10.

Sitzung der Regionalversammlung folgende Regelung:

„Die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten ist für die Be- schlussfähigkeit ohne Bedeutung, wenn die Regionalversammlung wegen Beschlussunfähigkeit innerhalb eines halben Jahres erneut zur Behandlung über eine nicht erledigte Tagesordnung einberufen und in der Einladung zu dieser Sitzung hierauf ausdrücklich hinge- wiesen ist.“

Unbehandelte Tagesordnung vom 26.05.2011:

II. Nichtöffentlicher Teil

TOP 8: Protokoll der nichtöffentlichen Sitzung der Regionalversamm- lung

8.1 Beschluss Protokoll 07.10.2010

Unbehandelte Tagesordnung vom 06.10.2011:

I. Öffentlicher Teil

TOP 4: Protokoll der öffentlichen Sitzung der Regionalversammlung 4.1 Beschluss Protokoll 26.05.2011

TOP 5: Regionalplan 2020

(9)

II. Nichtöffentlicher Teil TOP 15: Verschiedenes

Mitteilungen und Anfragen

Die Beschlussanträge mit den zugehörigen Beschlusssachen können in der Zeit vom 16.11.2011 bis 30.11.2011 in der Regionalen Planungsstelle,

Oderstraße 65, 14513 Teltow eingesehen werden. Die Geschäftszeiten der Regionalen Planungsstelle sind Montag bis Freitag 8:00 bis 12:00 Uhr und zusätzlich Dienstag 14:00 bis 17:00 Uhr.

Teltow, den 19.10.2011

Blasig

Vorsitzender der Regionalversammlung

Informationen aus dem Landratsamt

Beratungszentren

des Landkreises Potsdam-Mittelmark

Allgemeine soziale Beratung

In den einzelnen Regionen des Landkreises findet eine Sprechstunde zur allgemeinen sozialen Beratung statt, die jedem Bürger offen steht. Die SozialarbeiterInnen unterstützen bei behördlichen Angelegenheiten und leisten Hilfestellung beim Ausfüllen von Anträgen. Bei Krisensituationen (Trennung, Wohnraumsuche, Krankheit, Schulden etc.) bieten sie eine indi- viduelle Beratung. Sie erhalten Rat und Unterstützung für Pflegebedürftige und deren Angehörige sowie eine individuelle Wohnraumberatung.

Die Allgemeine soziale Beratung im Landkreis Potsdam-Mittelmark findet in den Beratungszentren Bad Belzig, Teltow, Werder (Havel) und Branden- burg/Havel, Kloster Lehnin und in Beelitz statt.

Der Pflegestützpunkt im Beratungszentrum Werder bietet Ihnen im Rah- men der Pflegeberatung unabhängige und kostenlose Informationen zu allen Fragen der Pflege, bei Pflegebedürftigkeit und Behinderungen, auch in Form aufsuchender Hilfen.

Darüber hinaus erhalten Sie in den Beratungszentren des Landkreis Pots- dam-Mittelmark Unterstützung und Beratung:

- wenn Sie durch Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit oder Behinderung Probleme bei der Bewältigung Ihres Alltags haben,

- bei drohender Wohnungslosigkeit - für Frauen und Mädchen in Not - für Angehörige Demenzerkrankter - für Menschen mit geistiger Behinderung - für Menschen mit psychischen Erkrankungen

- in Fragen des bürgerschaftlichen Engagements und Ehrenamts - in Fragen der Integration und

- bei Problemen mit Sucht oder Drogen.

Die detaillierten Angebote und Beratungszeiten entnehmen Sie bitte dem jeweiligen Flyer des Beratungszentrums.

Ansprechbarkeit der Allgemeinen Sozialen Beratung:

Beratungszentrum Bad Belzig, Erich-Weinert-Straße 15 Dienstags und donnerstags: 09.00 Uhr – 17.00 Uhr Tel. 033841/441681 oder -82

Beratungszentrum Teltow, Lankeweg 4

Dienstags und donnerstags: 09.00 Uhr – 17.00 Uhr Tel. 03328/318105

Beratungszentrum Werder (Havel), Am Gutshof 1-7 Dienstag: 9.00 – 17.00 Uhr, Donnerstag: 9.00 – 13.00 Uhr Tel. 03327/739-342 oder -343

Pflegestützpunkt im Beratungszentrum Werder (Havel) Dienstag: 9.00 – 17.00 Uhr, Donnerstag: 9.00 – 13.00 Uhr

Sonstige Erreichbarkeit über Anrufbeantworter und Rückrufservice: 03327- 739343

e-mail: werder@pflegestuetzpunkte-brandenburg.de Beratungszentrum Beelitz, Clara –Zetkin – Straße 195 Tel. 033204-628516 zur Terminvereinbarung

Jeden Mittwoch 13.00-16.30 Uhr

Beratungszentrum Brandenburg a. d. H., Deutsches Dorf 45-47 Tel. 03381 / 796156

mobil: 01577/2161887 o. 01577/2161889

Dienstag: 9.00 – 17.00 Uhr, Donnerstag: 9.00 – 13.00 Uhr Beratungszentrum Kloster Lehnin, Friedensstr. 4 Tel.: 03382 / 701010 oder

mobil: 01577/2161887 o. 01577/2161889 Mittwochs: 12:00 : 15:30 Uhr

Darüber hinaus wird die Allgemeine Soziale Beratung an weiteren Stand- orten im Landkreis Potsdam-Mittelmark angeboten. Nach telefonischer Absprache sind weitere Termine möglich.

Weitere Beratungsangebote der Wohlfahrtsverbände Beelitz

Johannitersozialstation, Trebbiner Straße 94, 033204 / 628515 oder Handy: 0173 6193157 Träger: Johanniter- Unfall- Hilfe e.V.,

Regionalverband Potsdam- Mittelmark- Fläming Bad Belzig

DRK Pflegeteam „Hoher Fläming“, Gliener Straße 1 Tel.: 033841 / 56218 oder Handy: 0176 18181007 Fr 10.00-12.00 Uhr

Träger: DRK Kreisverband Potsdam / Zauch Belzig e.V.

Kleinmachnow

AWO Sozialstation Kleinmachnow, August-Bebel-Platz 2 Tel.: 033203 / 24012

Termine nach Vereinbarung

Träger: AWO Seniorenzentren Brandenburg gGmbH Michendorf

AWO Sozialstation, Potsdamer Straße 49 Tel.: 033205 / 46591 oder 62189

Montag – Freitag 8.00 –16.00 Uhr und Dienstag 8.00 – 17.00 Uhr Träger: AWO Seniorenzentren Brandenburg gGmbH

Ende des amtlichen Teils

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Treuenbrietzen

DRK Bürgertreff, Großstraße 96-97

Tel.: 033841 / 56218 oder Handy: 0176 18181007 Jeden Mittwoch von 9.00 – 12.00 Uhr

Träger: DRK Kreisverband Potsdam / Zauch Belzig e.V.

Werder (Havel)

DRK Pflegeteam „An der Havel“, B.- Kellermann-Straße 17 Tel.: 03327 / 45504, Handy: 0176 18181035

Termine nach telefonischer Vereinbarung

Träger: DRK Kreisverband Potsdam / Zauch Belzig e.V.

Wiesenburg

DRK Bürgertreff, Schlamauer Straße 24

Tel.: 033841 / 56218 oder Handy: 0176 18181007 Jeden 4. Do des Monats 14.00-16.00 Uhr

Träger: DRK Kreisverband Potsdam / Zauch Belzig e.V.

Wohnraumberatung

Das Thema Wohnen beschäftigt Jung und Alt. Doch je älter wir werden um- so mehr Zeit verbringen wir in der Wohnung. Die Mobilität schränkt sich mit zunehmendem Alter ein. Leider entsprechen die meisten Wohnungen nicht immer dem Alter oder den mit Krankheit bzw. Behinderung einherge- henden Bedürfnissen.

Um selbstbestimmt im Alter wohnen zu können, gibt es unterschiedliche Möglichkeiten.

Um in den eigenen vier Wänden so lange wie möglich leben zu können, gibt es Wohnraumanpassungsmaßnahmen, welche von verschiedenen Leistungsträgern finanziert werden.

Der Landkreis Potsdam-Mittelmark hat zu diesem Thema kostenlose Wohnberatungsstellen eingerichtet.

Die Wohnraumberatung hilft u. a. bei der Klärung der Wohnsituation, der Auswahl von Hilfsmitteln, Vorschlägen zur Beseitigung von Stolperfallen, zeigt Beispiele zum Umrüsten des Badezimmers, benennt fachkundige Partner, zeigt die Wege der neuen Wohnformen auf, gibt Informationen zu Finanzierungsmöglichkeiten und arbeitet mit den wohnortnahen Woh- nungsunternehmen zusammen.

Persönliche oder telefonische Vorsprache im Rahmen der allgemeinen so- zialen Beratung ist zu den Öffnungszeiten am Dienstag von 9 bis 17 Uhr sowie am Donnerstag von 9 bis 13 Uhr möglich. Zusätzlich ist das Bera- tungszentrum Teltow und das Beratungszentrum Bad Belzig am Donners- tag bis 17 Uhr geöffnet.

Die Beratung erfolgt im Landkreis Potsdam-Mittelmark in den Beratungs- stellen des Landratsamtes:

- in Bad Belzig im Beratungszentrum „Die Klinke“, E.-Weinert-Straße 15, Telefon: 033841 441681

- in Teltow im Teltower Beratungszentrum, Lankeweg 4, Telefon: 03328 318105

- in Werder im Beratungszentrum Werder/Havel, Am Gutshof 1 - 7, Tele- fon: 03327 739342

- in Brandenburg im Beratungszentrum, Deutsches Dorf 45 - 47, Telefon:

03381 796156

Hilfe zu Wohnraumfragen erhält der Betroffene auch durch die Sozialar- beiter der allgemeinen sozialen Beratung in Beelitz und Lehnin.

Die Wohnraumberater freuen sich auf ihren Besuch.

Bilanz bewilligter Vorhaben – Erfolg- reiche Arbeit soll in den nächsten

Jahren fortgesetzt werden

Die LAG Fläming-Havel zieht für das Jahr 2011 eine positive Bilanz zu bewilligten Projekten im Rahmen der Integrierten Ländlichen Entwicklung (ILE) und LEADER und ruft auf, neue Vorhaben einzu- reichen. Vor allem Maßnahmen, die der wirtschaftlichen Entwick- lung zur Erhaltung oder Schaffung von Beschäftigungs- und Ein- kommensmöglichkeiten dienen, haben eine Chance auf Förderung.

„Wir freuen uns über das gute Ergebnis in diesem Jahr. Trotz der aufgetre- tenen Widrigkeiten wie die fehlenden Gelder zur nationalen Kofinanzie- rung oder die Überzeichnung bestimmter Richtlinienpunkte konnte eine Vielzahl der beantragten Projekte bewilligt werden“, informiert Regio- nalmanager Heiko Bansen. Zum Stand Mitte Oktober haben in diesem Jahr 52 Projekte eine Bewilligung vom Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung (LELF) in Groß Glienicke erhalten.

Damit sind bei einer Gesamtinvestitionssumme von über 7,5 Millionen Eu- ro mehr als 4,3 Millionen Euro Fördermittel in die Region geflossen. Die Gelder stammen vor allem aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds zur Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und dem Land Brandenburg.

Noch ist die aktuelle Förderperiode nicht zu Ende. Noch bis 2013 können Vorhaben mit Unterstützung von Fördermitteln umgesetzt werden. Und genau dazu ruft die LAG nun auf. „Allerdings ist es nicht mehr so einfach

geworden Fördergelder zu beantragen wie noch vor wenigen Jahren“, so Synthia Groß, Mitarbeiterin im Regionalmanagement. Trotzdem ermutigen die Mitarbeiter der LAG potentielle Projektträger Ihre Vorhaben im Regio- nalbüro in Wiesenburg vorzustellen. „Wir schauen, ob die Projekte in unsere Entwicklungsstrategie passen und ob sie einem geeigneten Richt- linienpunkt zur Förderung zugeordnet werden können. Dann lohnt es sich, weiter an einem Förderantrag zu arbeiten“, berichtet Heiko Bansen.

Wichtig zu wissen ist, dass nicht mehr ganzjährig Projektanträge einge- reicht werden können, sondern mit so genannten Stichtagen gearbeitet wird. Der nächste Stichtag ist der 15. Januar 2012. Bewilligungsreife Anträge, die bis zu diesem Tag im Landesamt in Groß Glienicke vorliegen, werden einer brandenburgweiten Bewertung unterzogen. Was zu einem vollständigen Antrag gehört, dazu berät die LAG im Regionalbüro in Wiesenburg. Alle Projekte müssen im Vorstand der LAG Fläming-Havel be- sprochen und bestätigt werden. Eine Stellungnahme der LAG ist notwen- dig. Auch aus diesem Grund ist es wichtig und sinnvoll sich frühzeitig mit dem Regionalbüro in Verbindung zu setzen.

Vor allem Maßnahmen, die der wirtschaftlichen Entwicklung zur Erhaltung oder Schaffung von Beschäftigungs- und Einkommensmöglichkeiten die- nen, haben eine Chance auf Förderung. Darunter sind u. a. dorftypische Gewerbe-, Handwerks- und Dienstleistungstätigkeiten oder qualitätsver- bessernde oder saisonverlängernde Maßnahmen im touristischen Bereich zu verstehen. Innovative, modellhafte Vorhaben können ebenfalls unter- stützt werden.

Kontakt: LAG Fläming-Havel, Schlossstraße 1, 14827 Wiesenburg/Mark, Tel.: 033849-901948, Fax: 033849-901951, Mail: lag@flaeming-havel.de

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Beratungstermine der Freiwilligenkoordination

Potsdam Mittelmark (Arbeits- und Ausbildungs-

förderungsverein PM e.V.)

Ansprechpartnerin: Steffi Wiesner Magdeburger Str. 12

14806 Bad Belzig Tel.: 033841 / 45 116 Fax: 033841 / 380 390 E Mail: swiesner@aafv.de Internetseite:

www.freiwilligenarbeit-pm.de

Kreissportbund Potsdam-Mittelmark

Ein starker Rücken – durch gezieltes Training

Trainieren Sie Ihren Rücken mit Hilfe von einem qualifizierten Trainer und tun Sie ihrem Rücken etwas Gutes! Jeden Mittwoch um 18.30 Uhr bzw. um 19.30 Uhr bietet der Kreissportbund in Deetz Wirbelsäulengymnastikkurse an. Die Kurse sind für Frauen und Männer sowie für Jung und Alt geeignet.

Alle zwei Kurse dürfen einmal kostenlos getestet werden und kosten dann 4,- pro Kursstunde. Einmal pro Jahr werden 80% der Kursgebühr von fast allen Krankenkassen übernommen.

Nur ein starker Körper ist in der Lage uns gut durch den Alltag zuführen.

Also, sofort anmelden unter 03382 7040200! Ihr Körper wird es Ihnen danken.

Zusätzlich sind in der folgenden Sportkursen noch vereinzelte Plätze frei:

Kraftkreis in Golzow (Di ab 19.45 Uhr), Aerobic in Lehnin (Do ab 19.30 Uhr), Eltern-Kind-Sport für 1 bis 3 Jährige in Lehnin, (Di 16.30 Uhr), Kindersport für 4 bis 7 Jährige in Damsdorf (Di 17.00 Uhr), Kinderturnen für 6 bis 10 Jährige in Lehnin (Mo ab 17.00 Uhr), Jazzdance für Kinder ab 7 bis 11 Jährige & Erwachsene in Lehnin (Mo ab 18.15 Uhr bzw. 19.15 Uhr).

Informationen, Tipps, Termine

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Blutspendetermine im Landkreis Potsdam-Mittelmark und der Landeshauptstadt Potsdam

Neue Adresse:

DRK-Blutspende- institut Potsdam

Charlottenstraße 72, Haus I, Eingang Hebbelstraße 1 14467 Potsdam

(neues Ärztehaus gegenüber der Poliklinik)

Neue Öffnungszeiten:

Montag und Freitag von 7:00 bis 12:00 Uhr und 15:00 bis 19:00 Uhr Dienstag, Mittwoch und Donnerstag

von 12:00 bis 19:00 Uhr jeden 1. Samstag im Monat von 9:00 bis 12:00 Uhr

Telefon-Nummer: 0331-2846-0

B

Blluuttssppeennddeetteerrmmiinnee Monat Dezember 2011

05. Dez. 2011 Teltow, AOK, Potsdamer Straße 20 15:00 bis 19:00 Uhr 06. Dez. 2011 Potsdam, Kulturministerium, Dortustraße 36 (Raum 206) 11:30 bis 14:30 Uhr 12. Dez. 2011 Bad Belzig, DRK-Rotkreuzzentrum, Gliener Straße 1 15:30 bis 19:00 Uhr 13. Dez. 2011 Ziesar, Freiwillige Feuerwehr, Gartenstrasse 16 15:30 bis 19:30 Uhr 14. Dez. 2011 Beelitz, Robert- Tiedemann- Haus, Clara- Zetkin- Straße 16 14:30 bis 19:00 Uhr 16. Dez. 2011 Potsdam, GeoForschungsZentrum, Telegrafenberg, Haus A 19 09:00 bis 13:00 Uhr 17. Dez. 2011 Stahnsdorf, Fit 2000, Grüner Weg 3 – 5 09:30 bis 12:00 Uhr 17. Dez. 2011 Bad Belzig, SENIOREN-WOHNPARK, Hans- Marchwitza- Straße 23 09:00 bis 12:00 Uhr 19. Dez. 2011 Groß Glienicke, Grundschule, Hechtsprung 14/16 17:00 bis 19:00 Uhr 20. Dez. 2011 Werder (Havel), Schule, Unter den Linden 11 15:00 bis 19:00 Uhr 20. Dez. 2011 Potsdam-Waldstadt II, OSZ II, Zum Jagenstein 26 16:00 bis 19:00 Uhr 22. Dez. 2011 Wiesenburg, Quergebäude am Goetheplatz, Schloßstraße 1 15:00 bis 19:00 Uhr 22. Dez. 2011 Potsdam, AOK, Friedrich-Ebert-Straße 113 15:00 bis 19:00 Uhr 23. Dez. 2011 Potsdam-Babelsberg, Oberlinhaus (Mutterhaus), 15:00 bis 19:00 Uhr

R. -Breitscheid- Straße 24

27. Dez. 2011 Teltow, AOK, Potsdamer Straße 20 15:00 bis 19:00 Uhr 28. Dez. 2011 Kloster Lehnin, Evangelisches Altenhilfezentrum, 15:00 bis 19:00 Uhr

Klosterkirchplatz 1-16

29. Dez. 2011 Treuenbrietzen, Bürgerhaus „Alte Feuerwehr“, Breite Straße 71 15:00 bis 19:00 Uhr 30. Dez. 2011 Groß Kreutz, Feuerwehrgerätehaus, Bochower Straße 26 14:30 bis 19:00 Uhr

Achtung: Neue Adresse und neue Öffnungszeiten im Institut Potsdam!!!

Referenzen

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