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Amtsblatt für den Landkreis Potsdam-Mittelmark Jg.18, Heft 10

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Amtsblatt für den Landkreis Potsdam-Mittelmark

Postvertriebsstück Entgelt bezahlt • A 7857 Brandenburgische Universitäts- druckerei- und Verlags- gesellschaft Potsdam mbH Karl-Liebknecht-Straße 24/25 14476 Golm

Tel./Fax 0331/56 89-0/-16

Amtliche Bekanntmachungen des Landkreises Potsdam-Mittelmark mit Informationsteil

Jahrgang 18 Bad Belzig 27. Oktober 2011 Nummer 10

Impressum

Herausgeber:

Landkreis Potsdam-Mittelmark Der Landrat

14806 Bad Belzig, Niemöllerstraße 1 Tel. 033841/9 12 27, Fax 033841/9 12 18 Internet: www. potsdam-mittelmark.de Redaktion:

Brigitte Kunze, Büro des Landrates Bezug:

kostenlos erhältlich in allen Amts-, Gemeinde- und Stadtverwaltungen im Landkreis sowie beim Landkreis, 14806 Bad Belzig, Niemöllerstraße 1 Jahresabonnement bei Postbezug 15,34 € Gesamtherstellung und Vertrieb:

Brandenburgische Universitätsdruckerei- und Verlagsgesellschaft Potsdam mbH, Karl-Liebknecht-Straße 24/25, 14476 Golm Anzeigenverwaltung:

Brandenburgische Universitätsdruckerei- und Verlagsgesellschaft Potsdam mbH, Telefon 0331/56 89-0, Fax 0331/5689-16

Inhalt amtlich

Öffentliche Bekanntmachungen

Beschlüsse des Kreistages Potsdam-Mittelmark

am 29. September 2011 S. 1

Bekanntmachungsanordnung und Dritte Satzung zur Änderung der „Hauptsatzung des Landkreises Potsdam-Mittelmark

vom 04.12.2008“ S. 4

Bekanntmachungsanordnung und Dritte Satzung zur Änderung der „Satzung über Aufwandsentschädigungen für die Kreistags- abgeordneten und die ehrenamtlichen Mitglieder der Ausschüsse (Entschädigungssatzung) vom 05.12.2008“ S. 6 Bekanntmachungsanordnung und Richtlinie zur Verwendung

von Fraktionszuwendungen S. 7

Bekanntmachungsanordnung, Bekanntmachung über die Eintragung von Bodendenkmalen in die Denkmalliste des

Landes Brandenburg, Liste der Bodendenkmale S. 8 Fortführung des Liegenschaftskatasters

•Zerlegung örtlich getrennt liegender Flurstücke S. 14 Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht für das Vorhaben

•Entnahme von Grundwasser in der Gemarkung Brück, Flur 3, Flurstück 416, für die Produktion von Porenbeton durch die

Xella Deutschland GmbH S. 14

Auslegungsverfahren für die Erteilung einer Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung als Grundlage für die Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit für ein Grundstück

in der Gemarkung Güterfelde S. 15

Landrat des Landkreises Potsdam-Mittelmark als allgemeine untere Landesbehörde, Kommunalaufsichtsbehörde Betrifft: Wasser- und Abwasserzweckverband Werder-Havel

•Bekanntmachungsanordnung, Genehmigung und Erste Satzung zur Neufassung der Verbandssatzung

vom 06. November 2008 S. 15

Betrifft: Wasser- und Abwasserzweckverband „Der Teltow“

•Bekanntmachungsanordnung und 4. Änderungssatzung

zur Verbandssatzung S. 17

Ende des amtlichen Teils

Inhalt

Informationen aus dem Landratsamt

Beratungszentren des Landkreises Potsdam-Mittelmark

•Allgemeine soziale S. 18 Beratung

Wohnraumberatung des Landkreises

Potsdam-Mittelmark S. 19

Sonstige Informationen, Tipps, Termine

Beratungstermine der Freiwilligenkoordinatorin Potsdam-Mittelmark S. 19 Blutspendetermine S. 20

Öffentliche Bekanntmachung

Beschlüsse des Kreistage Potsdam- Mittelmark am 29. September 2011

Wahl der Stellvertreterin des sonstigen Vertreters für die Branden- burgische Kommunalakademie

Beschluss Nummer: 2011/390 Beschluss

Der Kreistag wählt als Stellvertreterin des sonstigen Vertreters für die Ver- bandsversammlung der Brandenburgischen Kommunalakademie die Sach- bearbeiterin für Aus- und Fortbildung Frau Anneliese Bruck.

(2)

Entsendung von Herrn Kreutner in den Vorstand der Stiftung „Der Kinderfreund“ für den Landkreis Potsdam-Mittelmark

Beschluss Nummer: 2011/406 Beschluss

Der Kreistag beschließt, auf Anforderung des Stiftungsvorstandes Herrn Kreutner für den Landkreis Potsdam-Mittelmark in den Vorstand der Stif- tung „Der Kinderfreund“ zu entsenden.

Berufung einer sachkundigen Einwohnerin in den Ausschuss für Umwelt und Verbraucherschutz, Ordnung und Verkehr

Beschluss Nummer: 2011/415 Beschluss

Der Kreistag beruft Frau Isabel Pesch als sachkundige Einwohnerin in den Ausschuss für Umwelt und Verbraucherschutz, Ordnung und Verkehr.

Beschlussfassung zur Jahresrechnung 2009 und Entlastung des Landrates

Beschluss Nummer: 2011/399 Beschluss

Der Kreistag beschließt gemäß Komm RRefG Artikel 4 (3) und (7) i.V. mit

§ 93 (3) GO

1. Die Jahresrechnung 2009 wird bestätigt.

2. Der Landrat wird für das Haushaltsjahr 2009 entlastet.

Organisationsuntersuchung Integrationsbüro Beschluss Nummer: 2011/401

Beschluss

Der Landrat wird beauftragt, im Integrationsbüro eine Organisationsunter- suchung durchzuführen.

Die Untersuchung soll erfolgen:

1. unter Berücksichtigung der vom Kreistag zugewiesenen Aufgaben 2. den Hinweisen der Landesintegrationsbeauftragten

3. der sonstigen Aufgaben der Beauftragten.

Die Untersuchung soll durch die Organisationsverwaltung des Landkreises erfolgen.

Nach den Ergebnissen der Organisationsuntersuchung wird dann über die Stellenausstattung im Integrationsbüro entschieden.

Änderungsantrag zur Drucksache 2011/367 - Sichere Schulwege Beschluss Nummer: 2011/411

Beschluss

Der Kreistag beschließt, im Beschlussvorschlag unter Punkt 2 im letzten Satz der Drucksache 2011/367 einzufügen:

„… die durch die HVK zu bestätigen und in den Ausschüssen und dem Kreistag zu beraten ist.“

Sichere Schulwege

Beschluss Nummer: 2011/367 Beschluss

Der Kreistag nimmt den Schulwegsicherheits-Report 2011 zur Kenntnis.

Zur Verbesserung der Schulwegsicherheit im Landkreis Potsdam-Mittel- mark beschließt der Kreistag:

1. Die im Schulwegsicherheitsreport ausgewiesenen Empfehlungen und Schlussfolgerungen sind durch die Verwaltung in enger Zusammen-

arbeit mit den Kommunen, Schulen, Schulträgern, Schutzbereichen der Polizei, der Unfallkasse des Landes Brandenburg und weiteren Akteu- ren der Schulwegsicherheit umzusetzen. Dafür ist unter Leitung des FB 2 das „Koordinationsgremium Schulwegsicherheit“ einzurichten. Die Aufgaben für das Koordinationsgremium sind in dem beiliegenden Entwurf eines Arbeits-, Organisationsplan umrissen.

2. Unter Beteiligung der in Ziffer 1 aufgeführten Mitwirkenden sind zur Erkennbarkeit schulwegkritischer Stellen kindgerechte, aufmerksam- keitslenkende Gestaltungselemente im Baukastenprinzip zu entwi- ckeln. Für die Entwicklung und die schrittweise Aufstellung der wieder erkennbaren Elemente vor Schulen stellt der Landkreis Potsdam- Mittelmark zunächst über 3 Jahre ein Budget von jeweils 30.000 EURO zur Verfügung.

Für die Verwendung und Vergabe des Budgets ist eine Richtlinie zu Grunde zu legen, die durch die HVK zu bestätigen und in den Aus- schüssen und dem Kreistag zu beraten ist.

3. Beim Erfordernis von planerischen und baulichen Maßnahmen unter- stützt der Landkreis Potsdam-Mittelmark die Kommunen beim Bean- tragen von Fördermitteln.

4. Über die Arbeit des Koordinationsgremiums sind jährlich Aktivitäts- berichte zu erstellen. Die Mitglieder sollen alle beteiligten Bereiche repräsentieren und sind vom Kreisausschuss zu berufen. Der Schul- wegsicherheitsreport 2011 ist nach drei Jahren zu aktualisieren und dem Kreistag zur Kenntnis zu geben.

Richtlinie zur Verwendung von Fraktionszuwendungen Beschluss Nummer: 2011/384

Beschluss

Der Kreistag beschließt die anliegende Richtlinie zur Verwendung von Fraktionszuwendungen.

Dritte Satzung zur Änderung der „Satzung über Aufwandsentschä- digungen für die Kreistagsabgeordneten und die ehrenamtlichen Mitglieder der Ausschüsse“ vom 05.12.2008

Beschlussvorschlags Nummer: 2011/394 Beschlussvorschlag:

Der Kreistag beschließt, in der Dritten Satzung zur Änderung der „Satzung über Aufwandsentschädigungen für die Kreistagsabgeordneten und die ehrenamtlichen Mitglieder der Ausschüsse“ (Entschädigungssatzung) vom 05.12.2008 folgende Punkte zu ergänzen:

In Art. 1 wird neu eingefügt:

II.

§ 1 Abs. 2

- Buchstabe c) „ der Vorsitzende des Kreisausschusses, sofern diese Funktion nicht vom Landrat wahrgenommen wird, in Höhe von 420 EURO.“, wird ersatzlos gestrichen

- Buchstabe d) wird neuer Buchstabe c). Er wird wie folgt neu gefasst:

„Ausschussvorsitzende sowie der Vorsitzende des Kreisausschusses, sofern diese Funktion nicht vom Landrat wahrgenommen wird, in Hö- he von jeweils 100 EURO“

III.

§ 2 Abs. 5 Satz 1 wird dahingehend geändert, dass Buchstabe d) durch Buchstabe c) ersetzt wird.

Die bisherige Nummerierung der Punkte II. bis V. verschiebt sich auf IV.

bis VII.

Abstimmungsergebnis: mehrheitlich abgelehnt

(3)

Dritte Satzung zur Änderung der „Satzung über Aufwandsentschä- digungen für die Kreistagsabgeordneten und die ehrenamtlichen Mitglieder der Ausschüsse (Entschädigungssatzung) vom 05.12.2008“

Beschluss Nummer: 2011/385 Beschluss

Der Kreistag beschließt die anliegende „Dritte Satzung zur Änderung der

‚Satzung über Aufwandsentschädigungen für die Kreistagsabgeordneten und die ehrenamtlichen Mitglieder der Ausschüsse (Entschädigungssat- zung) vom 05.12.2008’“.

Er nimmt die Synopse zur Kenntnis.

Änderungsantrag zur DS 2011/386 - Dritte Satzung zur Änderung der „Hauptsatzung ...“

Beschlussvorschlags-Nummer: 2011/413 Beschlussvorschlag:

In § 15 Absatz (1) ist der letzte Satz „Der Landrat kann die Beauftragten in einem gemeinsamen Integrationsbüro zusammen fassen“ zu streichen.

Abstimmungsergebnis: mehrheitlich abgelehnt

Dritte Satzung zur Änderung der „Hauptsatzung des Landkreises Potsdam-Mittelmark vom 04.12.2008“

Beschluss Nummer: 2011/386 Beschluss

Der Kreistag beschließt die anliegende „Dritte Satzung zur Änderung der

‚Hauptsatzung des Landkreises Potsdam-Mittelmark vom 04.12.2008’“.

Er nimmt die Synopse zur Kenntnis.

Dritter Bericht des Korruptionsbeauftragten des Landkreises Pots- dam-Mittelmark

Beschluss Nummer: 2011/387

Der Kreistag nimmt den Dritten Bericht des Korruptionsbeauftragten des Landkreises Potsdam-Mittelmark zur Kenntnis.

Museumsentwicklungskonzeption des Landkreises Potsdam-Mittel- mark

Beschluss Nummer: 2011/388 Beschluss

Der Kreistag nimmt die Museumsentwicklungskonzeption des Landkreises Potsdam-Mittelmark zur Kenntnis und beauftragt die Verwaltung, die darin formulierten Entwicklungsziele als Grundlage für eine breite Diskussion mit den Trägern und Kulturschaffenden zu nutzen, die konzeptionellen und inhaltlichen Schwerpunkte der Museumsarbeit und das bürgerschaftliche Engagement zu unterstützen.

Bericht zur gesundheitlichen Lage der Kinder und Konzept zur Ge- sundheitsförderung der Kinder im Landkreis Potsdam-Mittelmark Beschluss Nummer: 2011/389

Beschluss

Der Kreistag nimmt den Bericht zur gesundheitlichen Lage der Kinder zur Kenntnis und beschließt das Konzept zur Gesundheitsförderung der Kinder im Landkreis Potsdam-Mittelmark.

Bericht der Kreisverwaltung an den Kreistag zum 1. Halbjahr 2011 Beschluss Nummer: 2011/392

Der Kreistag nimmt den Bericht der Kreisverwaltung an den Kreistag zum 1. Halbjahr 2011 zur Kenntnis.

Änderungsantrag zur Drucksache 2011/395 - Gehölzschutzverord- nung

Beschlussvorschlags-Nummer: 2011/412 Beschlussvorschlag:

Der Kreistag beschließt, in die Verordnung des Landkreises Potsdam- Mittelmark zum Schutz der Bäume und Feldgehölze als geschützte Land- schaftsbestandteile –GehölzSchVO PM- unter §1 (1) a einzufügen:

a) Im Innenbereich der Gemeinden,die eine eigene Baumschutzsat- zung beschlossen haben, im Geltungsbereich von Bebauungs- plänen……..“

Abstimmungsergebnis: mehrheitlich abgelehnt

Gehölzschutzverordnung für den Landkreis Potsdam-Mittelmark Beschluss Nummer: 2011/395

Beschluss

Der Kreistag beschließt die Verordnung des Landkreises Potsdam-Mittel- mark zum Schutz der Bäume und Feldgehölze als geschützte Landschafts- bestandteile.

Jahresabschluss des Eigenbetriebes Kreisstraßenbetrieb für das Geschäftsjahr 2010

s. auch Vorlage Nr. 2011/407 Beschluss Nummer: 2011/397 Beschluss

Der Kreistag beschließt den geprüften Jahresabschluss des Eigenbetriebes Kreisstraßenbetrieb für das Wirtschaftsjahr 2010. Der Jahresgewinn in Höhe von 9.147,00 EURO ist der allgemeinen Rücklage zuzuführen.

Entlastung der Werkleitung des Kreisstraßenbetriebes für das Ge- schäftsjahr 2010

s. auch Vorlage Nr. 2011/397 Beschluss Nummer: 2011/407 Beschluss

Der Kreistag erteilt dem Werkleiter des Eigenbetriebes Kreisstraßenbetrieb für das Wirtschaftsjahr 2010 Entlastung.

Vorstellung des neuen Wanderwegesystems im Naturpark Hoher Fläming

Beschluss Nummer: 2011/398

Der Kreistag nimmt die Vorstellung des neuen Wanderwegesystems im Naturpark Hoher Fläming zur Kenntnis.

Verwendung von Restfördermitteln aus dem Zukunftsinvestitions- gesetz

Beschluss Nummer: 2011/404 Beschluss

Der Kreistag beschließt auf Grund der Nichtumsetzung der Investitions- maßnahme „Tierbeobachtungsturm Havelsee“ (LK-PM-270-009) im Rah- men des Zukunftsinvestitionsgesetzes die Verwendung der zur Verfügung stehenden Restfördermittel in Höhe von 137.306,78 EURO für die folgen- den Maßnahmen:

1. Mehrbedarfsdeckung „Notstromversorgung

Landratsamt“: 39.351,88 EURO

2. Hochwasserschutz Gemeinde Beetzsee: 26.555,00 EURO

(4)

3. Energetische Sanierung Gutshaus Beetzseeheide,

OT Ketzür: 41.500,00 EURO

4. Sportplatzsanierung Seddiner See 29.899,90 EURO

Genehmigung der Eilentscheidung vom 21. Juli 2011 - überplanmäßi- ger Aufwand im Zuge des Projektes MAIA 2012“ (Optionskommune) Beschluss Nummer: 2011/391

Beschluss

Genehmigung der Eilentscheidung vom 21. Juli 2011 über überplanmäßi- ge Aufwendungen im Zuge des Projektes „MAIA 2012“ (Optionskommu- ne) in Höhe von 854.500.- EURO

Bekanntmachungsanordnung

Die „Dritte Satzung zur Änderung der ‚Hauptsatzung des Landkreises Pots- dam-Mittelmark vom 04.12.2008’“ vom 29.09.2011 wird im amtlichen Verkündungsblatt, dem Amtsblatt für den Landkreis Potsdam-Mittelmark, öffentlich bekannt gemacht.

Bad Belzig, den 04.10.2011

Blasig

Landrat - DS -

Dritte Satzung

zur Änderung der „Hauptsatzung des Landkreises Potsdam-Mittelmark

vom 04.12.2008“

Vom 29.09.2011

Auf der Grundlage des § 131 Abs. 1 i. V. m. § 4 der Kommunalverfas- sung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18.12.2007 (Bbg.

GVBl. I 2007, S. 286 ff.), zuletzt geändert durch Art. 15 des Gesetzes vom 23.09.2008 (Bbg. GVBl. I 2008, S. 202 ff.), sowie unter Beach- tung des Urteils des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg vom 15.04.2011, VfGBbg 45/09 (GVBl. I 2011, Nr. 6), hat der Kreis- tag des Landkreises Potsdam-Mittelmark auf seiner Sitzung am 29.09.2011 folgende Satzung beschlossen:

Art. 1

Die Hauptsatzung des Landkreises Potsdam-Mittelmark vom 04.12.2008 (Amtsblatt für den Landkreis Potsdam-Mittelmark Nr. 14/2008, S. 1 ff.), zuletzt geändert durch die „Zweite Satzung zur Änderung der ‚Hauptsatzung des Landkreises Potsdam-Mittelmark vom 04.12.2008’ vom 03.05.2010 (Amtsblatt für den Landkreis Potsdam-Mittelmark Nr. 05/2010, S. 3 ff.) wird wie folgt geändert:

I.

Im Inhaltsverzeichnis werden folgende Änderungen vorgenommen:

1. Die Überschrift zu § 3 wird wie folgt gefasst: „Abgeordnete des Kreis- tages, Fraktionen“

2. Die Überschrift zu § 17 wird geändert in: „Integrationsbeirat“.

II.

1. In § 1 Abs. 2 lautet Buchstabe a) neu: „den amtsfreien Städten Bad Belzig, Stadt Beelitz, Teltow, Treuenbrietzen und Werder (Havel),“.

2. In § 1 Abs. 2 wird zwischen „Päwesin“ und „Planebruch“ ein Komma eingefügt.

III.

1. In § 3 wird die Überschrift neu gefasst: „Abgeordnete des Kreistages, Fraktionen“.

2. Nach § 3 Abs. (2) wird folgender Abs. (3) neu eingefügt:

„Abgeordnete können sich zu einer Fraktion zusammenschließen. Der Landrat kann nicht Mitglied einer Fraktion sein. Eine Fraktion besteht aus mindestens zwei Abgeordneten. Weitere Einzelheiten über die Bil- dung von Fraktionen sowie ihre Rechte und Pflichten regelt die Ge- schäftsordnung des Kreistages.“

3. Nach dem neuen Abs. (3) wird folgender Abs. (4) neu eingefügt:

„Zuwendungen für die Fraktionen als Teil der öffentlichen Verwaltung können auf der Grundlage eines gesonderten Beschlusses des Kreista- ges der Höhe nach in der Haushaltssatzung beschlossen werden. Die Verteilung und die Verteilungsmodalitäten sowie die Abrechnung und der bestimmungsgemäße Verbrauch der Zuwendungen werden in einer Entschädigungs- und Fraktionszuwendungssatzung geregelt.“

IV.

§ 9 wird wie folgt geändert:

1. Der bisherige Wortlaut erhält die Absatzbezeichnung (1).

2. Hinter dem neuen Abs. (1) wird ein Abs. (2) neu eingefügt:

„Abweichend von Abs. (1) wird die Tagesordnung der beratenden Aus- schüsse nicht amtlich bekannt gemacht, sondern in Form von Presse- mitteilungen der Öffentlichkeit zur Kenntnis gegeben.“

V.

§ 14 wird wie folgt geändert:

1. Die Absatzbezeichnung (1) entfällt.

2. Der Begriff „Entschädigungssatzung“ wird ersetzt durch: „Entschädi- gungs- und Fraktionszuwendungssatzung“.

3. Der bisherige Abs. (2) wird gestrichen.

VI.

§ 15 wird wie folgt geändert:

1. In Abs. (1) wird hinter dem letzten Wort „möglich“ ein Punkt einge- fügt.

2. Dem Abs. (1) wird folgender dritter Satz angefügt:

„Der Landrat kann die Beauftragten in ein gemeinsames Integrations- büro zusammenfassen.“

VII.

§ 16 wird wie folgt geändert:

1. In Abs. (1) wird unter a) der Begriff „Ausländerbeirat“ ersetzt durch:

„Integrationsbeirat“.

(5)

2. In Abs. (1) wird unter e) der Begriff „Seniorenbeirat“ ersetzt durch:

„Kreisseniorenbeirat“.

3. In Abs. (2) wird der Begriff „Entschädigungssatzung“ ersetzt durch:

„Entschädigungs- und Fraktionszuwendungssatzung“.

4. In Abs. (3) wird folgender zweiter Satz angefügt:

„Soweit die Ordnungen keine speziellen Regelungen treffen, finden die Verfahrensregelungen dieser Hauptsatzung und der Geschäftsord- nung des Kreistages zu freiwilligen Ausschüssen entsprechende An- wendung.“

VIII.

Der bisherige § 17 wird aufgehoben. Es wird folgender neuer § 17 einge- fügt:

㤠17 Integrationsbeirat

(1) Im Landkreis Potsdam-Mittelmark wird ein Integrationsbeirat gebildet.

Der Beirat vertritt die Interessen derjenigen Einwohner, die nicht oder nicht von Geburt an über die deutsche Staatsangehörigkeit verfügen und die ih- ren ständigen Wohnsitz im Landkreis Potsdam-Mittelmark haben. Der Landkreis Potsdam-Mittelmark sichert die Voraussetzungen für die Tätig- keit des Integrationsbeirates. Notwendige finanzielle Mittel werden im Haushaltsplan des Landkreises Potsdam-Mittelmark berücksichtigt.

(2) Der Integrationsbeirat hat die Aufgaben:

a) die Interessen der in Abs. (1) S. 2 genannten Einwohner im Landkreis Potsdam-Mittelmark zu vertreten;

b) den gemäß § 15 Abs. (1) für die Integration zuständigen Beauftragten in wichtigen Angelegenheiten, die die in Abs. (1) S. 2 genannten Ein- wohner in besonderer Weise betreffen, zu beraten.

Er fördert das Verständnis aller Einwohner im Landkreis füreinander sowie die Integration in die Mehrheitsgesellschaft.

(3) Der Integrationsbeirat kann sich mit allen Angelegenheiten, die in der kommunalen Zuständigkeit des Landkreises Potsdam-Mittelmark liegen und Belange der in Abs. (1) S. 2 bezeichneten Einwohner berühren, befas- sen. Vor einer Beschlussfassung des Kreistages in Angelegenheiten, die die in Abs. (1) S. 2 bezeichneten Einwohner betreffen, wird der Integrations- beirat gehört.

(4) Auf Antrag des Integrationsbeirates hat der gemäß § 15 Abs. (1) für die Integration zuständige Beauftragte dem Landrat oder dem Kreistag solche Angelegenheiten zur Beratung und Entscheidung vorzulegen. Der gemäß

§ 15 Abs. (1) für die Integration zuständige Beauftragte informiert den Inte- grationsbeirat über alle Angelegenheiten, die seinen Aufgabenkreis betref- fen, soweit dem nicht Geheimhaltungs- oder Verschwiegenheitspflichten entgegenstehen.

(5) Der Integrationsbeirat beschließt eine Geschäftsordnung.

(6) Dem Integrationsbeirat gehören 9 Mitglieder an. Der Integrationsbeirat wählt aus dem Kreis seiner Mitglieder einen Vorsitzenden und einen Stell- vertreter mit einfacher Mehrheit der Stimmen. Bei Stimmengleichheit ent- scheidet das Los. Wenigstens eines der beiden Ämter ist mit einem Auslän- der zu besetzen.

(7) Die Mitglieder des Integrationsbeirates werden für die Dauer der Wahl- periode des Kreistages auf Vorschlag des Landrates vom Kreistag gewählt.

Sie können nicht Mitglied des Kreistages sein. Der Landrat fordert durch amtliche Bekanntmachung dazu auf, dass sich Kandidaten für den Beirat bewerben. Den Bewerbern darf die Befähigung, ein öffentliches Ehrenamt zu bekleiden, nicht entzogen worden sein. Sie sollen über das nötige Wis- sen für die Interessenvertretung verfügen. Der Kreistag wählt die Mitglie- der des Integrationsbeirates aus der Vorschlagsliste in geheimer Wahl. Die nicht gewählten Bewerber sind Ersatzpersonen und Nachrücker für aus- scheidende Mitglieder des Integrationsbeirates. Im Falle des Ausscheidens eines Mitgliedes aus dem Beirat wird der Nachfolger aus dem Kreis der Ersatzpersonen gemäß der höchsten Zahl der erreichten Stimmen bestimmt; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(8) Die Mitgliedschaft im Integrationsbeirat des Landkreises Potsdam- Mittelmark gewährt keinen ausländerrechtlichen oder asylverfahrens- rechtlichen Aufenthaltsstatus.

(9) Der Landrat und die Abgeordneten des Kreistages haben im Integra- tionsbeirat ein aktives Teilnahmerecht i. S. v. § 30 Abs. 3 S. 1 BbgKVerf.“

IX.

In § 21 Abs. (1) wird die Passage „Entlassung von Amtsleitern“ ersetzt durch: „Entlassung von Fachbereichsleitern und Amtsleitern“.

X.

In § 22 Abs. (1) wird hinter §§ 101 ff ein Punkt eingefügt.

XI.

In § 23 Abs. (3) wird die Bezeichnung „Potsdamer Stadt und Landkurier“

ersetzt durch: „Potsdamer Stadt- und Landkurier“.

XII.

In § 24 Abs. (3) wird folgender zweiter Satz angefügt:

„Daneben wird der Landrat weitere Formen der unmittelbaren Bürger- beteiligung an der Entwicklung des Landkreises initiieren.“

XIII.

In § 26 Abs. (6) Satz 1 wird der Begriff „unterzeichnen“ ersetzt durch:

„unterzeichnet“.

Art. 2

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Art. 1 VII., Nr. 1, sowie Art. 1 VIII. treten am Tage der nächste Kommu- nalwahl in Kraft. Mit der Konstituierung des Integrationsbeirates endet die Amtszeit des Ausländerbeirates.

Art. 3

Der Landrat wird ermächtigt, die Hauptsatzung des Landkreises Potsdam- Mittelmark in der ab Inkrafttreten dieser Satzung geltenden Fassung neu bekannt zu machen.

Bad Belzig, den 29.09.2011

Blasig

Landrat - DS -

(6)

Bekanntmachungsanordnung

Die „Dritte Satzung zur Änderung der ‚Satzung über Aufwandsentschädi- gungen für die Kreistagsabgeordneten und die ehrenamtlichen Mitglieder der Ausschüsse (Entschädigungssatzung) vom 05.12.2008’“ vom 29.09.2011 wird im amtlichen Verkündungs-blatt, dem Amtsblatt für den Landkreis Potsdam-Mittelmark, öffentlich bekannt gemacht.

Bad Belzig, den 04.10.2011

Blasig

Landrat - DS -

Dritte Satzung

zur Änderung der „Satzung über Aufwandsentschädigungen für die Kreistagsabgeordneten und

die ehrenamtlichen Mitglieder der Ausschüsse (Entschädigungssatzung)

vom 05.12.2008“

Vom 29.09.2011

Auf der Grundlage des § 131 Abs. 1 i. V. m. § 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18.12.2007 (Bbg. GVBl. I 2007, S. 286 ff), zuletzt geändert durch Art. 15 des Gesetzes vom 23.09.2008 (Bbg. GVBl. I 2008, S. 202 ff), sowie unter Beachtung des Urteils des Ver- fassungsgerichts des Landes Brandenburg vom 15.04.2011, VfGBbg 45/09 (GVBl. I 2011, Nr. 6), hat der Kreistag des Landkreises Potsdam-Mittelmark auf seiner Sitzung am 29.09.2011 folgende Satzung beschlossen:

Art. 1

Die „Satzung über Aufwandsentschädigungen für die Kreistagsabgeordne- ten und die ehrenamtlichen Mitglieder der Ausschüsse (Entschädigungs- satzung) vom 05.12.2008“ (Amtsblatt für den Landkreis Potsdam-Mittel- mark Nr. 14/2008 vom 30.12.2008, S. 7 f), zuletzt geändert durch die

„Zweite Satzung zur Änderung der ‚Satzung über Aufwandsentschädigun- gen für die Kreistagsabgeordneten und die ehrenamtlichen Mitglieder der Ausschüsse (Entschädigungssatzung) vom 05.12.2008’ vom 04.06.2010“

(Amtsblatt für den Landkreis Potsdam-Mittelmark Nr. 07/2010 vom 26.07.2010, S. 6 f, wird wie folgt geändert:

I.

Die Überschrift der Satzung wird geändert in:

„Satzung über Aufwandsentschädigungen für die Kreistagsabgeordneten, die ehrenamtlichen Mitglieder der Ausschüsse und für Bedienstete der Kreisverwaltung sowie über Zuwendungen für Fraktionen (Entschädi- gungs- und Fraktionszuwendungssatzung)“

II.

§ 4 Abs. (4) wird wie folgt gefasst:

„Abs. (3) findet entsprechende Anwendung für Kreistagsabgeordnete, die in die Trägerversammlung der MAIA - Jobcenter im Landkreis Potsdam- Mittelmark berufen wurden. Satz 1 gilt nicht, wenn und soweit die MAIA - Jobcenter im Landkreis Potsdam-Mittelmark die Fahrtkosten trägt.“

III.

§ 5 Abs. (2) wird wie folgt gefasst:

„Die Zahlung von Sitzungsgeldern, die Erstattung von Fahrtkosten sowie die Erstattung der Kosten für die Kinderbetreuung sind quartalsweise vor- zunehmen.“

IV.

§ 6 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

1. Hinter Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:

„Im Falle einer pauschalen Jahresaufwandsentschädigung ist ein Be- trag von 10.000 EURO angemessen.“

2. Der bisherige Satz 3 wird zu Satz 4 (neu).

3. Hinter dem neuen Satz 4 werden folgende Sätze 5 und 6 neu ein- gefügt:

„Weitergehende Regelungen in Gesetzen und Verordnungen über die Ablieferung von Vergütungen aus Nebentätigkeiten bleiben von dieser Regelung unberührt. Für Beschäftigte der Verwaltung gelten die Rege- lungen der Bundesnebentätigkeitsverordnung entsprechend.“

V.

Hinter § 6 wird folgender § 7 neu eingefügt:

„§ 7 Zuwendung für Fraktionen

(1) Fraktionen im Sinne von § 3 Abs. (3) der Hauptsatzung des Landkreises Potsdam-Mittelmark können zur Finanzierung des notwendigen säch- lichen und personellen Aufwandes eine Zuwendung erhalten, um ihre durch die Kommunalverfassung garantierte Mitwirkung bei der Willensbil- dung und Entscheidungsfindung in der kommunalen Vertretung zu sichern.

Ein Anspruch auf Zuwendungen besteht nicht. Die eigenverantwortliche Mittelverwendung durch die Fraktionen erfolgt unter Beachtung des Grundsatzes der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung sowie der zu dieser Satzung ergangenen „Richtlinie zur Verwendung von Frak- tionszuwendungen“.

(2) Der Landrat stellt, soweit erforderlich und vorhanden, einer jeden Fraktion entsprechend ihrer Größe einen Fraktionsraum zur Verfügung. Der beheiz- bare Raum verfügt über eine Stromversorgung sowie über einen Telefon- und Internetanschluss; die Mitbenutzung der Teeküchen zur Wasserversor- gung sowie der Toiletten im Hause ist inbegriffen. Die Fraktionen haben sicherzustellen, dass die Benutzung dieser Einrichtungen ausschließlich zu Fraktionszwecken erfolgt. Die Fraktionen sind berechtigt, die im Hause vor- handenen Kopierer für Fraktionszwecke zu benutzen.

(3) Die Fraktionszuwendungen dienen allein der Absicherung der Tätigkeit der jeweiligen Fraktion als Teilorgan der kommunalen Verwaltung. Sie sind zweckgebunden. Die Fraktionszuwendungen ersetzen nicht die in den vor- herigen Bestimmungen geregelten Entschädigungen für Abgeordnete. Die Zuwendungen sind keine frei verwendbaren Mittel, sondern allgemeine Haushaltsmittel, die der Jährlichkeit unterliegen. Soweit zum Jahresbeginn ein Haushalt noch nicht verabschiedet ist. unterliegen die Fraktionszuwen- dungen wie alle anderen Haushaltsmittel der vorläufigen Haushaltsfüh- rung. Die Verwendung der Zuwendungen unterliegt dem allgemeinen Prü- fungsrecht.

(4) Zuwendungsfähig sind allein die tatsächlich geleisteten oder konkret beabsichtigten Aufwendungen der Fraktionen. Pauschale Fraktionszuwen- dungen sind nicht zulässig.

(5) Die Fraktionszuwendungen werden vom Landrat ausgezahlt. Die Frak- tionen sind dem Landrat gegenüber zum Nachweis der Verwendung der Fraktionszuwendungen verpflichtet. Die Verwendungsnachweise sind in einfacher Form dem Landrat vorzulegen und müssen die Belege enthalten, die eine erfolgte Ausgabe dokumentieren. Die Fraktionsvorsitzenden sind verpflichtet, mindestens alle drei Monate die bestimmungsgemäße Ver- wendung der Fraktionszuwendungen zu prüfen; diese Aufgabe kann einem

(7)

anderen Mitglied der Fraktion übertragen werden. Ausgabenbelege sind zehn Jahre lang aufzubewahren. Die Abrechnung erfolgt zum 31.03. für das abgelaufene Jahr.

(6) Der Landrat bedient sich zur Erledigung der vorbezeichneten Aufgaben der Beschäftigten des Kreistagsbüros.

(7) Die Fraktionszuwendungen halten sich im Rahmen der durch die jeweils geltende Haushaltssatzung festgesetzten Mittel. Die Verteilung der Frak- tionszuwendungen auf eine jede Fraktion erfolgt nach folgendem Modus:

a) Sockelbetrag in Höhe von 800 EUR/Monat,

b) Kopfbetrag in Höhe von 50 EUR/Monat pro Fraktionsmitglied.

Der Kopfbetrag verringert sich im Falle des Austritts eines Fraktions- mitgliedes aus der Fraktion mit Ablauf des Monats, zu welchem der Austritt erklärt wurde. Die auf diese Weise errechnete Fraktionszuwen- dung ist die Maximalzuwendung der jeweiligen Fraktion; sie ist kein Festbetrag. Eine Übertragung der Mittel ins Folgejahr ist nicht möglich.

Nicht verbrauchte Mittel fließen in den Kreishaushalt zurück.

(8) Die Fraktionen haben zu Unrecht geleistete Fraktionszuwendungen an den Landrat zu erstatten. Bei groben Verstößen gegen die zulässige Mittel- verwendung kann die betreffende Fraktion bis zum Ausgleich der Fehlzah- lung von weiteren Fraktionszuwendungen ausgeschlossen werden.

(9) Die Prüfungskompetenz der überörtlichen Prüfung bleibt durch diese Regelungen unberührt. Auf Anforderung haben die Fraktionen ihre Ver- wendungsnachweise und Belege zur Einsichtnahme durch die überört- lichen Prüfungsorgane vorzulegen.

Art. 2 I.

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

II.

Abweichend von Art. 2 II tritt Art. 1 V am 01.01.2012 in Kraft.

Bad Belzig, den 29.09.2011

Blasig

Landrat - DS -

Bekanntmachungsanordnung

Die „Richtlinie zur Verwendung von Fraktionszuwendungen“ vom 29.09.2011 wird im amtlichen Verkündungsblatt, dem Amtsblatt für den Landkreis Potsdam-Mittelmark, öffentlich bekannt gemacht.

Bad Belzig, den 04.10.2011

Blasig

Landrat - DS -

Richtlinie zur Verwendung von Fraktionszuwendungen

Auf Grundlage des § 131 Abs. 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18.12.2007 (Bbg. GVBl. I 2007, S. 286 ff), zuletzt geändert durch Art. 15 des Gesetzes vom 23.09.2008 (Bbg. GVBl. I 2008, S. 202 ff), hat der Kreistag des Landkreises Potsdam- Mittelmark auf seiner Sitzung am 29.09.2011 die nachfolgende Richtlinie zur „Dritten Satzung zur Änderung der ‚Satzung über Aufwandsentschädi- gungen für die Kreistagsabgeordneten und die ehrenamtlichen Mitglieder der Ausschüsse (Entschädigungssatzung) vom 05.12.2008’“ beschlossen:

1. Ziel und Zweck der Richtlinie

Diese „Richtlinie zur Verwendung von Fraktionszuwendungen“ dient dazu, eine gleichmäßige und zweckentsprechende Verwendung von Fraktions- zuwendungen sicherzustellen. Gleichzeitig sollen Leitlinien definiert wer- den, innerhalb derer die Fraktionen die ihnen zustehenden Zuwendungen in rechtmäßiger Weise verwenden können. Die Zuwendungen haben das Ziel, die Arbeit der Fraktionen in der kommunalen Vertretung abzusichern.

Ziel der Richtlinie ist es daher, den Fraktionen eine größere Sicherheit zu geben, wie sie ihre Mittel in zulässiger Weise verwenden, um damit die Zahl von Erstattungen im Sinne von § 7 Abs. (8) der „Entschädigungs und Fraktionszuwendungssatzung“ gering zu halten.

Die Gewährung von Zuwendungen ohne ausreichende Ermittlung der tat- sächlichen Grundlagen ist nicht zulässig.

Die nachfolgende Aufzählung ergeht unter Beachtung des Runderlasses III Nr. 74/1994 des Ministeriums des Innern. Die Aufzählung ist nicht ab- schließend.

2. Zulässige Verwendung von Fraktionszuwendungen

2.1. Bestellung einer hauptamtlichen (ggf. teilzeitbeschäftigten) Geschäftsführung, soweit dies zur Sicherung des Informationsaus- tausches und in Anbetracht der Komplexität der Aufgaben erforder- lich erscheint;

2.2. Anschaffung technischer Geräte zur Erleichterung der Kommunika- tion innerhalb der Fraktion (Schreibmaschine, PC, Laptop, Drucker) einschließlich der zugehörigen Materialien (Papier, Farbbänder, Tin- te, Toner);

2.3. laufende Kosten: Porto, Büromaterial, Telefonkosten;

2.4. Grundausstattung an Literatur und Zeitschriften;

2.5. Beiträge für kommunalpolitische Vereinigungen für die Mitglieder der Fraktionen, sofern die Vereinigung satzungsgemäß oder tatsäch- lich eine nicht nur untergeordnete Unterstützung der Fraktion bei der Wahrnehmung ihrer organschaftlichen Aufgaben leistet; eine indirekte Finanzierung von Parteien, politischen Vereinigungen, Wählergruppen oder einzelnen Personen ist unzulässig;

2.6. zusätzliche Kosten bei Fraktionssitzungen:

2.6.1. für die Bewirtung von Gästen;

2.6.2. für die Hinzuziehung von Referenten oder Sachverständigen, soweit deren Vorträge sich auf Tagesordnungspunkte des Kreistages bezie- hen;

2.6.3. für die Anmietung von Räumen bei auswärtigen Klausurtagungen;

die Anzahl der Tagungen, ihre Dauer und die Entfernung vom Sitz

(8)

der Kreisverwaltung sollen die Grundsätze einer sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung von Haushaltsmitteln entsprechen. Im Rahmen dieses Grundsatzes ist zu beachten, dass die Kreisverwal- tung unentgeltlich eigene Räumlichkeiten zur Verfügung stellen kann.

2.7. Reisen der Fraktion oder einzelner Mitglieder der Fraktion in deren Auftrag, soweit sie der Vorbereitung von Initiativen der Fraktion im Kreistag oder der Meinungsbildung zu anstehenden Entscheidungen dienen;

2.8. Fortbildung der Fraktionsmitglieder

2.8.1. durch eigene Tagungen und Vortragsveranstaltungen

2.8.2. durch Teilnahme an Kongressen, Vorträgen und Seminaren fach- licher Art; diese Veranstaltungen müssen auf die Aufgabe der Frak- tion bezogen sein und nicht dem Interesse des einzelnen Abgeord- neten dienen;

2.9. Öffentlichkeitsarbeit der Fraktion, etwa durch Herausgabe von Pres- seerklärungen, durch eigene Publikationen oder durch Veranstal- tung von Pressekonferenzen zu bestimmten Tagesordnungspunkten des Kreistages. Diese Öffentlichkeitsarbeit darf nicht auf Werbung für eine Partei, eine politische Vereinigung oder eine Wählergruppe oder auf Wählerwerbung ausgerichtet sein.

3. Nicht zulässige Verwendung von Fraktionszuwendungen 3.1. Verwendung zu parteipolitischen Zwecken, insbesondere Verwen-

dung zur Finanzierung von Parteiveranstaltungen. Die Außendarstel- lung als Partei hat über die der jeweiligen zur Verfügung stehenden Mittel zu erfolgen. Es darf nicht zu einer Verquickung von Fraktions- und Parteiinteressen kommen. Dies gilt in entsprechender Weise für politische Vereinigungen und Wählergruppen;

3.2. Weiterleitung von Fraktionszuwendungen an Abgeordnete zum Ersatz von Aufwendungen, die einzelnen Mitgliedern des Kreistages entstehen. Soweit Abgeordnete in einer Fraktion tätig werden, ist dieses Handeln den Abgeordneten zuzurechnen und über die Abge- ordnetenentschädigung abgegolten (Verbot der Doppelentschädi- gung). Dies gilt in entsprechender Weise für Zuwendungen an sach- kundige Einwohner;

3.3. Verausgabung als Verfügungsmittel des Fraktionsvorsitzenden für kleinere Geschenke, Fahrtkosten, Büroaufwendungen;

3.4. Mahlzeiten 3.4.1. Arbeitsessen;

3.4.2. Bewirtung von Fraktionsmitgliedern, soweit dies über die Erfri- schung bei Sitzungen hinausgeht;

3.5. pauschale Bevorratung von Büromaterial ohne aktuellen konkreten Verwendungszweck (Briefmarken, Grußkarten usf.)

3.6. allgemeine Bildungsreisen der Fraktion;

3.7. gesellige Veranstaltungen;

3.8. Spenden in jeder Form.

4. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

4.1. Diese Richtlinie tritt am Tage des Inkrafttretens des Art. 1 V der

„Dritten Satzung zur Änderung der ‚Satzung über Aufwandsent-

schädigungen für die Kreistagsabgeordneten und die ehrenamt- lichen Mitglieder der Ausschüsse (Entschädigungssatzung) vom 05.12.2008’“ in Kraft.

4.2. Gleichzeitig tritt die „Ordnung über die Bereitstellung und Verwen- dung von Zuwendungen aus dem Haushalt zur Finanzierung der Arbeit der Fraktionen des Kreistages Potsdam-Mittelmark“ - Beschluss Nr. 4/94 des Kreisausschusses vom 12.03.1994 außer Kraft.

Bad Belzig, 29.09.2011

Blasig

Landrat - DS -

Bekanntmachungsanordnung

Hiermit ordne ich an, dass nachstehende „Bekanntmachung über die Ein- tragung von Bodendenkmalen in die Denkmalliste des Landes Branden- burg“ im Amtsblatt für den Landkreis Potsdam-Mittelmark öffentlich be- kannt gemacht wird.

Bad Belzig, den 23.09.2011

Blasig Landrat

Bekanntmachung über die

Eintragung von Bodendenkmalen in die Denkmalliste des

Landes Brandenburg

Auf Grund des § 3 Abs. 4 des Gesetzes über den Schutz und die Pflege der Denkmale im Land Brandenburg (Brandenburgisches Denkmalschutz- gesetz - BbgDSchG) vom 24.05.2004 gibt der

Landrat des Landkreises Potsdam-Mittelmark

Fachdienst Öffentliches Recht, Kommunalaufsicht, Denkmalschutz - Untere Denkmalschutzbehörde -

Niemöllerstraße 1 in 14806 Bad Belzig bekannt:

Das Brandenburgische Landesamt für Denkmalpflege und Archäologisches Landesmuseum, Wünsdorfer Platz 4 - 5 in 15806 Zossen, OT Wünsdorf hat die in den Anlagen aufgeführten Bodendenkmale in die Denkmalliste ein- getragen.

Die Denkmalliste kann von den Verfügungsberechtigten im Sinne des § 3 Abs. 4, Satz 3 BbgDSchG im Landkreis Potsdam-Mittelmark Fachdienst Öffentliches Recht, Kommunalaufsicht, Denkmalschutz, Untere Denkmal- schutzbehörde, Potsdamer Str. 18A, 14513 Teltow während der Geschäfts- zeiten eingesehen werden. § 3 Abs. 5 BbgDSchG bleibt davon unberührt.

Um telefonische Vereinbarung unter 03328/318541 oder 03328/318542 wird gebeten.

(9)

Für fachliche Auskünfte über die Eintragung in die Denkmalliste steht das Brandenburgische Landesamt für Denkmalpflege und Archäologisches Landesmuseum, Wünsdorfer Platz 4 - 5 in 15806 Zossen, OT Wünsdorf (Tel.

033702/71400) zur Verfügung.

Blasig Landrat

Anlage

Bodendenkmal 30639 (Dorfkern/Siedlung/Schloss)

GEMARKUNG FLUR ZÄHLER NENNER

Caputh 3 78 0

Caputh 3 79 0

Caputh 3 80 0

Caputh 3 81 0

Caputh 3 82 1

Caputh 3 82 2

Caputh 3 83 0

Caputh 3 84 0

Caputh 3 85 0

Caputh 3 86 2

Caputh 3 86 1

Caputh 3 87 0

Caputh 3 88 0

Caputh 3 89 0

Caputh 3 90 0

Caputh 3 91 0

Caputh 3 92 0

Caputh 3 93 0

Caputh 3 94 0

Caputh 3 95 0

Caputh 3 96 0

Caputh 3 97 0

Caputh 3 98 0

Caputh 3 99 0

Caputh 3 100 0

Caputh 3 102 0

Caputh 3 103 0

Caputh 3 104 0

Caputh 3 105 0

Caputh 3 106 0

Caputh 3 107 0

Caputh 3 108 0

Caputh 3 109 0

Caputh 3 110 0

Caputh 3 111 0

Caputh 3 113 0

Caputh 3 114 0

Caputh 3 115 0

Caputh 3 116 1

Caputh 3 116 2

Caputh 3 117 0

Caputh 3 118 0

Caputh 3 119 2

Caputh 3 119 1

Caputh 3 120 0

Caputh 3 121 0

Caputh 3 123 0

Caputh 3 124 0

Caputh 3 125 0

Caputh 3 126 0

Caputh 3 129 0

Caputh 3 130 0

Caputh 3 131 10

GEMARKUNG FLUR ZÄHLER NENNER

Caputh 3 131 12

Caputh 3 131 13

Caputh 3 131 2

Caputh 3 131 7

Caputh 3 131 8

Caputh 3 132 0

Caputh 3 134 0

Caputh 3 135 0

Caputh 3 136 0

Caputh 3 137 0

Caputh 3 138 0

Caputh 3 139 0

Caputh 3 140 0

Caputh 3 141 0

Caputh 3 144 0

Caputh 3 145 0

Caputh 3 147 2

Caputh 3 156 0

Caputh 3 157 2

Caputh 3 157 4

Caputh 3 157 1

Caputh 3 157 3

Caputh 3 161 0

Caputh 3 162 1

Caputh 3 164 0

Caputh 3 165 0

Caputh 3 166 0

Caputh 3 167 0

Caputh 3 168 0

Caputh 3 170 0

Caputh 3 174 0

Caputh 3 176 0

Caputh 3 177 0

Caputh 3 182 0

Caputh 3 185 0

Caputh 3 187 0

Caputh 3 192 0

Caputh 3 200 0

Caputh 3 202 0

Caputh 3 205 0

Caputh 3 206 0

Caputh 3 207 0

Caputh 3 208 0

Caputh 3 209 0

Caputh 3 211 0

Caputh 3 212 0

Caputh 3 214 0

Caputh 3 215 0

Caputh 3 216 0

Caputh 3 218 0

Caputh 3 219 0

Caputh 3 220 0

Caputh 3 221 0

Caputh 3 222 0

Caputh 3 224 0

Caputh 3 225 0

Caputh 3 226 0

Caputh 3 227 0

Caputh 3 228 0

Caputh 3 229 0

Caputh 3 230 0

Caputh 3 231 0

Caputh 3 232 0

Caputh 3 233 0

Caputh 3 234 0

Caputh 3 235 0

Caputh 3 236 0

Caputh 3 237 0

(10)

GEMARKUNG FLUR ZÄHLER NENNER

Caputh 3 238 0

Caputh 3 240 0

Caputh 3 241 0

Caputh 3 242 0

Caputh 3 243 0

Caputh 3 244 0

Caputh 3 245 0

Caputh 3 246 0

Caputh 3 247 0

Caputh 3 248 0

Caputh 3 249 0

Caputh 3 250 0

Caputh 3 251 0

Caputh 3 252 0

Caputh 3 255 0

Caputh 3 256 0

Caputh 3 257 0

Caputh 3 258 0

Caputh 3 260 0

Caputh 3 261 0

Caputh 3 262 0

Caputh 3 264 0

Caputh 3 265 0

Caputh 3 298 0

Caputh 3 299 0

Caputh 3 300 0

Caputh 3 301 0

Caputh 3 302 0

Caputh 3 303 0

Caputh 3 304 0

Caputh 3 305 0

Caputh 3 306 0

Caputh 3 307 0

Caputh 3 314 0

Caputh 3 315 0

Caputh 3 329 0

Caputh 3 330 0

Caputh 3 331 0

Caputh 3 333 0

Caputh 4 1 0

Caputh 4 2 0

Caputh 4 3 0

Caputh 4 4 0

Caputh 4 11 0

Caputh 5 1 2

Caputh 5 1 5

Caputh 5 1 6

Caputh 5 2 0

Caputh 5 3 0

Caputh 5 87 0

Caputh 5 88 0

Caputh 5 89 0

Caputh 5 90 0

Caputh 5 93 0

Caputh 5 94 0

Caputh 5 152 0

Caputh 5 153 0

Caputh 5 158 0

Caputh 5 227 0

Caputh 5 228 0

Caputh 6 7 0

Caputh 6 14 1

Caputh 6 17 1

Caputh 6 18 8

Caputh 6 18 7

Caputh 6 18 1

Caputh 6 18 6

Caputh 6 68 0

GEMARKUNG FLUR ZÄHLER NENNER

Caputh 6 103 0

Caputh 6 184 0

Caputh 6 185 0

Caputh 6 186 0

Caputh 6 187 0

Caputh 6 188 0

Caputh 6 189 0

Caputh 6 190 0

Caputh 6 191 0

Caputh 6 194 0

Caputh 6 197 0

Caputh 6 198 0

Caputh 6 199 0

Caputh 6 200 0

Caputh 6 201 0

Caputh 6 203 0

Caputh 6 204 0

Caputh 6 209 0

Caputh 6 210 0

Caputh 6 225 0

Caputh 6 226 0

Caputh 7 1 0

Caputh 7 2 0

Caputh 7 5 0

Caputh 7 7 0

Caputh 7 8 4

Caputh 7 8 3

Caputh 7 8 2

Caputh 7 8 1

Caputh 7 9 1

Caputh 7 48 0

Caputh 7 50 1

Caputh 7 51 0

Caputh 7 53 2

Caputh 7 123 0

Caputh 7 124 0

Caputh 7 125 0

Caputh 7 126 0

Caputh 7 127 0

Caputh 7 128 0

Caputh 7 129 0

Caputh 7 130 0

Caputh 7 131 0

Caputh 7 132 0

Caputh 7 312 0

Caputh 7 313 0

Caputh 7 344 0

Caputh 7 345 0

Caputh 13 5 0

Bodendenkmal 30640 (Siedlung/Rast- und Werkplatz)

Caputh 17 2 0

Caputh 17 3 1

Caputh 17 3 2

Caputh 17 3 4

Caputh 17 3 3

Caputh 17 4 3

Caputh 17 4 2

Caputh 17 4 1

Caputh 17 7 8

Caputh 17 7 7

Caputh 17 7 6

Caputh 17 7 5

Caputh 17 7 4

Caputh 17 7 2

Caputh 17 7 3

(11)

GEMARKUNG FLUR ZÄHLER NENNER

Caputh 17 7 1

Caputh 17 8 0

Caputh 17 10 0

Caputh 17 11 0

Caputh 17 12 0

Caputh 17 13 1

Caputh 17 13 2

Caputh 17 13 3

Caputh 17 15 2

Caputh 17 15 3

Caputh 17 16 4

Caputh 17 17 2

Caputh 17 17 1

Caputh 17 17 3

Caputh 17 17 9

Caputh 17 17 20

Caputh 17 17 14

Caputh 17 17 7

Caputh 17 17 15

Caputh 17 17 13

Caputh 17 17 16

Caputh 17 17 17

Caputh 17 17 12

Caputh 17 17 11

Caputh 17 17 18

Caputh 17 17 8

Caputh 17 17 19

Caputh 17 17 21

Caputh 17 17 25

Caputh 17 17 26

Caputh 17 17 23

Caputh 17 17 27

Caputh 17 17 24

Caputh 17 17 5

Caputh 17 23 2

Caputh 17 23 3

Caputh 17 23 4

Caputh 17 23 5

Caputh 17 23 6

Caputh 17 23 7

Caputh 17 23 8

Caputh 17 23 9

Caputh 17 23 10

Caputh 17 23 11

Caputh 17 23 12

Caputh 17 24 0

Caputh 17 25 0

Caputh 17 26 0

Caputh 17 36 0

Caputh 17 39 0

Caputh 17 40 0

Caputh 17 42 0

Caputh 17 45 0

Caputh 17 46 0

Caputh 17 47 0

Caputh 17 48 0

Caputh 17 49 0

Caputh 17 51 0

Caputh 17 52 0

Caputh 17 53 0

Caputh 17 54 0

Caputh 17 56 0

Caputh 17 57 0

Caputh 17 63 0

Caputh 17 66 0

Caputh 17 68 0

Caputh 17 72 0

Caputh 17 73 0

GEMARKUNG FLUR ZÄHLER NENNER

Caputh 17 74 0

Caputh 17 75 0

Caputh 17 78 0

Caputh 17 79 0

Bodendenkmal 31009 (Siedlung/Mühle)

Glindow 4 78 0

Glindow 4 95 0

Glindow 4 98 0

Glindow 4 99 0

Glindow 4 100 0

Glindow 4 101 0

Glindow 4 102 0

Glindow 4 103 0

Glindow 4 104 0

Glindow 4 105 0

Glindow 4 106 0

Glindow 4 107 0

Glindow 4 109 0

Glindow 4 110 0

Glindow 7 100 0

Glindow 7 185 0

Glindow 7 186 0

Glindow 7 187 0

Glindow 9 723 0

Glindow 9 728 0

Glindow 9 894 0

Glindow 9 1078 0

Bodendenkmal 31042 (Siedlung)

Glindow 6 520 3

Glindow 6 538 0

Glindow 6 539 0

Glindow 6 541 0

Glindow 6 543 0

Glindow 6 544 0

Glindow 6 545 0

Glindow 6 546 1

Glindow 6 565 0

Glindow 6 566 0

Glindow 6 567 0

Bodendenkmal 30044 (Siedlung/Rast- und Werkplatz)

Fahlhorst 1 87 0

Fahlhorst 1 88 0

Fahlhorst 1 89 0

Fahlhorst 1 90 0

Fahlhorst 1 93 0

Fahlhorst 1 94 0

Fahlhorst 1 95 0

Bodendenkmal 30095 (Siedlung/Rast- und Werkplatz)

Fahlhorst 2 65 1

Fahlhorst 2 65 2

Fahlhorst 2 66 1

Fahlhorst 2 66 2

Fahlhorst 2 67 1

Fahlhorst 2 67 2

Fahlhorst 2 308 1

Fahlhorst 2 308 2

(12)

GEMARKUNG FLUR ZÄHLER NENNER

Fahlhorst 2 309 1

Fahlhorst 2 309 2

Fahlhorst 2 310 0

Fahlhorst 2 311 0

Fahlhorst 2 315 3

Bodendenkmal 31015 (Siedlung)

Derwitz 3 19 6

Derwitz 3 27 0

Derwitz 3 28 1

Derwitz 3 29 0

Derwitz 3 30 0

Derwitz 3 31 0

Derwitz 3 32 0

Derwitz 3 33 0

Derwitz 3 34 0

Derwitz 3 35 0

Derwitz 3 36 0

Derwitz 3 37 0

Derwitz 3 39 0

Derwitz 3 40 0

Derwitz 3 41 0

Derwitz 2 154 0

Krielow 2 158 0

Krielow 2 168 0

Krielow 2 170 0

Krielow 2 171 0

Bodendenkmal 30607 (Siedlung/Burgwall/Burg)

Nudow 2 167 0

Nudow 2 172 0

Nudow 2 173 0

Nudow 2 178 0

Nudow 2 190 0

Nudow 2 191 0

Nudow 2 192 0

Nudow 2 193 0

Nudow 2 194 0

Nudow 2 195 0

Nudow 2 196 0

Nudow 2 197 0

Nudow 2 198 0

Nudow 2 199 0

Nudow 2 200 0

Nudow 2 201 0

Nudow 2 202 0

Nudow 2 203 0

Nudow 2 204 0

Saarmund 1 4 0

Saarmund 1 5 2

Saarmund 1 5 1

Saarmund 1 6 8

Saarmund 1 6 9

Saarmund 1 6 15

Saarmund 1 6 14

Saarmund 1 6 13

Saarmund 1 6 12

Saarmund 1 6 10

Saarmund 1 6 7

Saarmund 1 6 2

Saarmund 1 6 3

Saarmund 1 6 4

Saarmund 1 7 0

Saarmund 1 8 3

GEMARKUNG FLUR ZÄHLER NENNER

Saarmund 1 8 1

Saarmund 1 8 4

Saarmund 1 9 0

Saarmund 1 10 0

Saarmund 1 11 1

Saarmund 1 11 2

Saarmund 1 11 3

Saarmund 1 11 5

Saarmund 1 11 4

Saarmund 1 12 2

Saarmund 1 12 3

Saarmund 1 12 1

Saarmund 1 13 1

Saarmund 1 13 2

Saarmund 1 14 0

Saarmund 1 16 0

Saarmund 1 17 0

Saarmund 1 18 2

Saarmund 1 19 5

Saarmund 1 19 4

Saarmund 1 19 1

Saarmund 1 19 2

Saarmund 1 19 3

Saarmund 1 20 0

Saarmund 1 21 0

Saarmund 1 22 0

Saarmund 1 23 0

Saarmund 1 25 0

Saarmund 1 28 0

Saarmund 1 30 0

Saarmund 1 31 0

Saarmund 1 32 0

Saarmund 1 247 7

Saarmund 1 340 4

Saarmund 1 609 3

Saarmund 1 609 1

Saarmund 1 609 4

Saarmund 1 684 0

Saarmund 1 685 0

Saarmund 1 696 0

Saarmund 1 697 0

Saarmund 1 698 0

Saarmund 1 710 0

Saarmund 1 711 0

Saarmund 1 712 0

Saarmund 1 716 0

Saarmund 1 717 0

Saarmund 1 780 0

Saarmund 1 787 0

Saarmund 1 810 0

Saarmund 1 811 0

Saarmund 1 812 0

Saarmund 1 813 0

Saarmund 1 814 0

Saarmund 1 815 0

Saarmund 1 816 0

Saarmund 1 817 0

Saarmund 1 889 0

Saarmund 1 890 0

Saarmund 1 948 0

Saarmund 1 949 0

Bodendenkmal 30759 (Siedlung)

Phöben 2 73 0

Phöben 2 76 0

Phöben 2 77 0

(13)

GEMARKUNG FLUR ZÄHLER NENNER

Phöben 2 78 0

Phöben 2 80 0

Phöben 2 81 0

Phöben 2 94 0

Phöben 2 97 0

Phöben 2 98 0

Schmergow 5 5 0

Schmergow 5 6 0

Schmergow 5 7 0

Schmergow 5 8 0

Schmergow 5 9 0

Schmergow 5 10 0

Schmergow 5 11 0

GEMARKUNG FLUR ZÄHLER NENNER

Schmergow 5 12 0

Schmergow 5 37 0

Schmergow 5 43 0

Bodendenkmal 30274 (Altstadt/Befestigung/Friedhof)

Da die Ausdehnung des Bodendenkmals eine Vielzahl von Flurstücken um- fasst, wird auf die Auflistung dieser Flurstücke verzichtet. Stattdessen wird nachfolgend die Fläche in einer Übersichtskarte (M 1:7000) dargestellt. Die Kartierung bindet jedoch keinen Rechtsanspruch, sondern dient lediglich der Information.

Bodendenkmal 30274 (Altstadt Treuenbrietzen)

(14)

Öffentliche Bekanntmachung über die Fortführung des Liegenschafts-

katasters - Zerlegung örtlich getrennt liegender Flurstücksteile

Gemäß § 3 des Gesetzes über das amtliche Vermessungswesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Vermessungsgesetz- BbgVermG) vom 27. Mai 2009 (GVBl.I/09, [Nr. 08], S.166), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2010 (GVBl.I/10, [Nr. 17]), sind die qualitativen und technischen Anforderungen an die Gewinnung und Verarbeitung von Geo- informationen so festzulegen, dass ein einfacher Zugang und Austausch sowie eine breite Nutzung möglich sind. Die allgemein anerkannten Regeln der Technik in nationalen und internationalen Normen und Standards sind einzuhalten.

Örtlich getrennt liegende Flurstücksteile, die bisher durch einen Zugehö- rigkeitshaken gekennzeichnet wurden, sind zu zerlegen.

Die durch einen Zugehörigkeitshaken gekennzeichneten Flurstücke in den nachfolgend aufgeführten Fluren wurden in einzelne Flurstücke zerlegt.

Hierbei wird von Amts wegen für jedes Flurstücksteil ein neues Flurstück mit eigener Flurstücksnummer gebildet. Die bestehenden eigentumsrecht- lichen Verhältnisse ändern sich nicht.

Brück Brück 18

Stadt Beelitz Busendorf 4

Stadt Beelitz Busendorf 5

Schwielowsee Caputh 8

Schwielowsee Caputh 14

Schwielowsee Caputh 15

Schwielowsee Caputh 17

Kloster Lehnin Damsdorf 3

Stadt Beelitz Elsholz 4

Kloster Lehnin Emstal 3

Stadt Beelitz Fichtenwalde 3

Planebruch Freienthal 1

Planebruch Freienthal 3

Planebruch Freienthal 6

Planebruch Freienthal 8

Schwielowsee Geltow 6

Stadt Werder/Havel Glindow 5

Golzow Golzow 4

Golzow Golzow 5

Golzow Golzow 6

Zauchwitz Körzin 1

Zauchwitz Körzin 2

Kloster Lehnin Lehnin 16

Stadt Brück Neuendorf b. Brück 5

Stadt Werder/Havel Phöben 6

Stadt Werder/Havel Plessow 2

Stadt Werder/Havel Plötzin 6

Kloster Lehnin Rädel 1

Kloster Lehnin Rädel 3

Stadt Beelitz Rieben 3

Saarmund Saarmund 9

Saarmund Saarmund 10

Stadt Teltow Teltow 10

Wilhelmshorst Wilhelmshorst 4

Wilhelmshorst Wilhelmshorst 5

Wilhelmshorst Wilhelmshorst 9

Stadt Beelitz Wittbrietzen 4

Diese Fortführungen des Liegenschaftskatasters werden gemäß § 17 Abs. 2 und 3 BbgVermG durch Offenlegung bekanntgegeben.

Die Offenlegung erfolgt im Fachdienst Kataster und Vermessung des Landkreises Potsdam-Mittelmark, 14513 Teltow, Potsdamer Stra- ße 18 A, in der Zeit vom 01.11.2011-01.12.2011während der Sprechzeit Dienstags von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr.

Sie haben während dieser Zeit die Möglichkeit, die Liegenschaftskarte und das Liegenschaftsbuch auf dem Bildschirm einzusehen. Einsichtnahme außerhalb der Sprechzeit ist nach telefonischer Terminvereinbarung (03328 / 318-233) möglich.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen die Fortführung des Liegenschaftskatasters kann innerhalb eines Monats nach Ablauf der Offenlegungsfrist Widerspruch erhoben werden.

Der Widerspruch ist beim Landkreises Potsdam-Mittelmark, Fachdienst Kataster- und Vermessung, 14513 Teltow, Potsdamer Straße 18 A schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Falls die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden sollte, so würde dessen Ver- schulden Ihnen zugerechnet werden.

Mroß

Teamleiter Geobasisdaten und Vermessung

Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht für das Vorhaben Entnahme von Grundwasser zur Brauchwassergewinnung für die Produktion von Porenbeton durch

die Xella Deutschland GmbH, Dr.-Hammacher-Str. 49,

47119 Duisburg am Produktions- standort in 14822 Brück, Gregor-von-

Brück-Ring 9 in der Gemarkung Brück, Flur 3, Flurstück 416.

Bekanntmachung der unteren Wasserbehörde des Landkreises Potsdam-Mittelmark gemäß § 3a des Gesetzes über die Umwelt- verträglichkeitsprüfung (UVPG)

Die Xella Deutschland GmbH beantragte mit Schreiben vom 17.08.2010 die Verlängerung der wasserrechtlichen Erlaubnis mit der Reg.-Nr.:

WV-Ni-Bi-016 vom 05.10.1995, die mit 1. Nachtrag bis zum 31.12.2010 befristet war. Die Xella Deutschland GmbH ist aktueller Rechtsträger am Standort.

Es handelt sich hierbei gemäß Nr. 13.3.2 der Anlage 1 zu § 3c UVPG um ein Vorhaben, für das eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls durchzufüh- ren war.

Im Ergebnis dieser Vorprüfung wurde festgestellt, dass für das oben genannte Vorhaben keine UVP-Pflicht besteht.

Landkreis Potsdam-Mittelmark

Fachdienst Kataster- und Vermessung

(15)

Diese Entscheidung ist nicht selbstständig anfechtbar. Die Begründung die- ser Entscheidung und die zugrunde liegenden Antragsunterlagen können nach vorheriger telefonischer Anmeldung (Tel.: 033841/91110) während der Dienststunden im Landkreis Potsdam-Mittelmark, FD 38 Wasserwirt- schaft/Abfallwirtschaft/Bodenschutz, untere Wasserbehörde mit Sitz in 14806 Bad Belzig, Papendorfer Weg 3, Backsteingebäude, Zimmer 103 ein- gesehen werden.

Rechtsgrundlagen:

WHG: Gesetz zur Neuregelung des Wasserrechts vom 31.07.2009 durch Artikel 1 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushalts- gesetz - WHG) (BGBl. I Nr. 51 vom 06.August 2009, S. 2585) zuletzt geän- dert durch Art. 12 des Gesetzes vom 11.08.2010 (BGBl. I Nr. 43 S. 1163)

BbgWG: Brandenburgisches Wassergesetz in der Bekanntmachung der Neufassung vom 08.12.2004 (GVBl. Brandenburg I Nr. 5 vom 14.02.2005, S. 50) zuletzt am 15.07.2010 geändert durch Gesetz zur Errichtung und Auflösung von Landesoberbehörden sowie zur Änderung von Rechtsvor- schriften - Artikel 2 Nr. 2 Änderung des Brandenburgischen Wassergesetzes (GVBl. I. Nr. 28 vom 15.07.2010)

UVPG: Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I Nr. 7 vom 26.02.2010 S. 94)

Bad Belzig, den 27.09.2011

Untere Wasserbehörde

Öffentliche Bekanntmachung der Unteren Wasserbehörde des Landkreises Potsdam-Mittelmark

Auslegungsverfahren für die Erteilung einer Leitungs- und Anlagen- rechtsbescheinigung als Grundlage für die Eintragung einer be- schränkten persönlichen Dienstbarkeit für ein Grundstück in der Gemarkung Güterfelde.

Der Unteren Wasserbehörde (UWB) beim Landkreis Potsdam-Mittelmark liegt ein Antrag auf Erteilung der Leitungs- und Anlagenrechtsbescheini-

gung zugunsten des Wasser- und Abwasserzweckverbandes „Der Teltow“, Fahrenheitstraße 1, 14532 Kleinmachnow vor.

Betroffen von diesem Antrag ist das Folgende durch die Trinkwasserversor- gungsleitung PVC DN 100 benutzte Flurstück in der:

Gemarkung Güterfelde, Flur 6, Flurstück 404

Die Einschränkung der Nutzung auf diesem Grundstück bezieht sich auf nachfolgend dargestellte Schutzstreifen um die Trinkwasserversorgungs- leitung:

Flur Flurstück GB-Blattnummer Anlage Schutzstreifen in m (=Breite) Fläche gesamt (m2)

6 404 918 DN 100 4 875

Die dem Antrag auf Erteilung der Leitungs- und Anlagenrechtsbescheini- gung entsprechenden notwendigen und detaillierten Unterlagen liegen bis vier Wochen nach Erscheinungsdatum dieses Amtsblattes für den Land- kreis Potsdam-Mittelmark, beim Fachdienst Wasserwirt-schaft/Abfallwirt- schaft/Bodenschutz, Untere Wasserbehörde (UWB), Papendorfer Weg 1, Backsteingebäude, Zimmer 115, während der öffentlichen Sprechzeiten aus.

Der Antrag ist auf der Grundlage des Grundbuchbereinigungsgesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBL. I, S. 2182 bis 2192) sowie der Verordnung zur Durchführung des Grundbuchbereinigungsgesetzes und anderer Vor- schriften auf dem Gebiet des Sachenrechts (Sachenrechtsdurchführungs- verordnung - SachenR-DV) vom 20. Dezember 1994 (BGBL. I, S.3900 bis 3903) gestellt und bezieht sich auf die Nutzung einer Trinkwasserversor-

gungsleitung in der Gemarkung Güterfelde durch den Wasser- und Abwas- serzweckverband „Der Teltow“.

Vom Anliegen dieses Antrages Betroffene können innerhalb von vier Wochen nach Erscheinungsdatum dieses Amtsblattes Widerspruch gegen diesen Antrag schriftlich oder zur Niederschrift einlegen. Der Widerspruch ist in der angegebenen Frist bei der UWB des Landkreises Potsdam-Mittelmark, Fachdienst Wasserwirtschaft/Abfallwirtschaft/Bodenschutz, Papendorfer Weg 1 in 14806 Bad Belzig zu erheben.

Bad Belzig, den 05.10.2011 Untere Wasserbehörde

Bekanntmachungen des Landrates als allgemeine untere Landes- behörde, Kommunalaufsichtsbehörde

Betrifft: Wasser- und Abwasserzweckverband Werder-Havelland

Bekanntmachungsanordnung

Hiermit ordne ich an, dass nachfolgende „Erste Satzung zur Änderung der Neufassung der Verbandssatzung des Wasser- und Abwasserzweckverban-

des Werder-Havelland vom 06. November 2008“ und ihre Genehmigung im Amtsblatt für den Landkreis Potsdam-Mittelmark, Ausgabe Oktober 2011, öffentlich bekannt gemacht werden.

Bad Belzig, den 05.10.2011

Blasig Landrat

des Landkreises Potsdam-Mittelmark

(16)

Beitritt der Gemeinde Groß Kreutz (Havel) mit ihrem Ortsteil Götz in den Wasser- und Abwasserzweck-

verband Werder-Havelland (WAZV Werder-Havelland)

Antrag des WAZV Werder-Havelland auf Genehmigung vom 05.09.2011 G e n e h m i g u n g

I. Gemäß § 20 Abs. 4 des Gesetzes über kommunale Gemein- schaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.05.1999 (GVBl. I Seite 194), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.09.2008 (GVBl. I Seite 206) wird die Genehmigung für die „Erste Satzung zur Änderung der Neu- fassung der Verbandssatzung des Wasser- und Abwasserzweck- verbandes Werder-Havelland vom 06. November 2008“ erteilt.

Die Genehmigung umfasst den Beitritt der Gemeinde Groß Kreutz (Havel) mit ihrem Ortsteil Götz in den Wasser- und Abwasser- zweckverband Werder-Havelland.

II. Gemäß Artikel 2 der Ersten Satzung zur Änderung der Neufassung der Verbandssatzung des Wasser- und Abwasserzweckverban- des Werder-Havelland vom 06. November 2008 tritt die Ände- rung der Verbandssatzung am 01.01.2012 in Kraft.

III. Der Beitritt der Gemeinde Groß Kreutz (Havel) mit ihrem Orts- teil Götz in den Wasser- und Abwasserzweckverband Werder- Havelland wird am 01.01.2012 wirksam.

IV. Die Verbandsmitglieder des Wasser- und Abwasserzweckverban- des Werder-Havelland haben in der für ihre Bekanntmachungen vorgeschriebenen Form auf die Veröffentlichung der Ersten Sat- zung zur Änderung der Neufassung der Verbandssatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Werder-Havelland vom 06. November 2008 und ihre Genehmigung im Amtsblatt für den Landkreis Potsdam-Mittelmark hinzuweisen, § 11 Abs. 1 GKG.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Potsdam, Friedrich-Ebert-Str. 32, 14469 Potsdam, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichtes erhoben werden.

Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klage- begehrens bezeichnen.

Die Klage kann auch in elektronischer Form bei der elektronischen Post- stelle des Verwaltungsgerichts Potsdam unter www.erv.brandenburg.de bzw. www.gerichtsbriefkasten.de eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes versehen sein.

Blasig

Landrat - Siegel -

Der Landrat des Landkreises Potsdam - Mittelmark als allgemeine untere Landesbehörde

Landkreis Potsdam-Mittelmark . Postfach 11 38 . 14801 Bad Belzig

Fachbereich 4

Recht, Bauen, Kataster und Vermessung Fachdienst Öffentliches Recht, Kommunalaufsicht, Denkmalschutz

Gegen Empfangsbekenntnis

Wasser- und Abwasserzweckverband Werder-Havelland

Der Verbandsvorsteher Eret

Postfach 1245 untere Kommunalaufsichtsbehörde

14536 Werder (Havel)

Besucheradresse:

Potsdamer Straße 18 A, 14513 Teltow

Gegen Empfangsbekenntnis Tel.: 03328 318-252, Fax: 03328 318-259

E-Mail: FB 4 @potsdam-mittelmark.de Gemeinde Groß Kreutz (Havel)

Der Bürgermeister

Potsdamer Landstraße 49 b Unser Zeichen: 41-er-269/13/11

14550 Groß Kreutz (Havel) Ihr Zeichen:

Datum: 04.10.2011

(17)

Erste Satzung zur Änderung der Neufassung der Verbandssatzung des

Wasser- und Abwasserzweck- verbandes Werder-Havelland

vom 06. November 2008

Die Verbandsversammlung hat auf ihrer Sitzung am 25. 08. 2011 folgende Erste Satzung zur Änderung der Neufassung der Verbandssatzung be- schlossen:

Art. 1

Die Neufassung der Verbandssatzung des Wasser- und Abwasserzweck- verbandes Werder-Havelland vom 06. November 2008 (Amtsblatt für den Landkreis Potsdam-Mittelmark vom 30. Dezember 2008, S.19) wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Gemeinde Schwielowsee für den Ortsteil Ferch, die Gemeinde Groß Kreutz (Havel) für die Ortsteile Bochow, Götz, Groß Kreutz, Jese- rig, Krielow und Schenkenberg, die Gemeinde Kloster Lehnin für die Ortsteile Damsdorf, Emstal, Göhlsdorf, Grebs, Lehnin, Michelsdorf, Nahmitz, Netzen, Prützke, Rädel, Rietz und Trechwitz sowie die Stadt Werder (Havel) bilden einen Zweckverband.“

2. § 1 Abs. 7 wird wie folgt gefasst:

„(7) Der Zweckverband hat neben der Aufgabe nach Abs. 6 im Gebiet der Gemeinde Schwielowsee, Ortsteil Ferch, der Gemeinde Groß Kreutz (Havel), Ortsteile Götz, Groß Kreutz und Krielow und der Gemeinde Kloster Lehnin, Ortsteile Emstal, Grebs, Lehnin, Michelsdorf, Netzen und Rädel sowie der Stadt Werder (Havel) die folgenden öffentlichen Aufgaben:

a) die schadlose Schmutzwasserableitung und Schmutzwasser- behandlung (die Aufgabe der Niederschlagswasserableitung und Niederschlagswasserbehandlung wird von den Mitgliedsgemein- den nicht übertragen),

b) die Beseitigung des in abflusslosen Sammelgruben anfallenden Schmutzwassers sowie des nicht separierten Klärschlammes aus Kleinkläranlagen,

c) die Herstellung, Erneuerung, Veränderung, Beseitigung und Unter- haltung von Haus- und Grundstücksanschlüssen.“

Art. 2

Diese Erste Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Werder Havelland tritt am 01.01.2012 in Kraft.

Werder (Havel), den 25. 08. 2011

gez. Kerstin Hoppe gez. Werner Große

Vorsitzende der Verbandsversammlung Verbandsvorsteher

Bekanntmachungen des Landrates als allgemeine

untere Landesbehörde, Kommunalaufsichtsbehörde

Betrifft: Wasser- und Abwasserzweckverband „Der Teltow“

Bekanntmachungsanordnung

Hiermit ordne ich an, dass nachfolgende 4. Änderungssatzung zur Ver- bandssatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes „Der Teltow“

(4. ÄndS-VerbS) im Amtsblatt für den Landkreis Potsdam-Mittelmark, Aus- gabe Oktober 2011, öffentlich bekannt gemacht wird.

Bad Belzig, den 05.10.2011

Blasig Landrat

des Landkreises Potsdam-Mittelmark

Die Verbandsversammlung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes

„Der Teltow“ hat in ihrer Sitzung am 14.09.2011 die folgende

4. Änderungsatzung zur Verbandssatzung

des Wasser- und Abwasserzweck- verbandes „Der Teltow“

(4. ÄndS – VerbS)

beschlossen:

1. § 12 Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:

„(1) Der Verbandsvorstand hat fünf Mitglieder.

Er setzt sich zusammen aus dem Verbandsvorsteher als stimm- berechtigtem Vorsitzenden kraft Amtes und jeweils einem von der Verbandsversammlung gewählten Vertreter eines jeden Verbands- mitgliedes aus der Verbandsversammlung.“

2. Diese Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekannt- machung im Amtsblatt für den Landkreis Potsdam-Mittelmark in Kraft.

Kleinmachnow, am 15.09.2011 Michael Grubert

Verbandsvorsteher

Ende des amtlichen Teils

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