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Amtsblatt für den Landkreis Potsdam-Mittelmark Jg.15, Heft 14

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Amtsblatt für den Landkreis Potsdam-Mittelmark

Postvertriebsstück Entgelt bezahlt • A 7857 Brandenburgische Universitäts- druckerei- und Verlags- gesellschaft Potsdam mbH Karl-Liebknecht-Straße 24/25 14476 Golm

Tel./Fax 0331/56 89-0/-16

Amtliche Bekanntmachungen des Landkreises Potsdam-Mittelmark mit Informationsteil

Jahrgang 15

Belzig, 30. Dezember 2008 Nummer 14

Impressum

Herausgeber:

Landratsamt Potsdam-Mittelmark 14806 Belzig, Niemöllerstraße 1 Tel. 033841/9 12 27, Fax 033841/9 12 18 Internet: www. potsdam-mittelmark.de

Redaktion:

Brigitte Kunze, Büro des Landrates

Bezug:

kostenlos erhältlich in allen Amts-, Gemeinde- und Stadtverwaltungen im Landkreis sowie beim Landkreis, 14806 Belzig, Niemöllerstraße 1 Jahresabonnement bei Postbezug 15,34

Gesamtherstellung und Vertrieb:

Brandenburgische Universitätsdruckerei- und Verlagsgesellschaft Potsdam mbH, Karl-Liebknecht-Straße 24/25, 14476 Golm

Anzeigenverwaltung:

Brandenburgische Universitätsdruckerei- und Verlagsgesellschaft Potsdam mbH, Telefon 0331/56 89-0, Fax 0331/5689-16

Inhalt amtlich

Öffentliche Bekanntmachungen

Hauptsatzung des Landkreises Potsdam-Mittelmark und

Bekanntmachungsanordnung S. 1

Satzung über Aufwandsentschädigungen für die

Kreistagsabgeordneten und ehrenamtlichen Mitglieder der Ausschüsse (Entschädigungssatzung) und Bekanntmachungs-

anordnung S. 7

Abfallgebührensatzung des Landkreises Potsdam-Mittelmark

(AbfGS) und Bekanntmachungsanordnung S. 8

Rettungsdienstgebührensatzung des Landkreises

Potsdam-Mittelmark und Bekanntmachungsanordnung S. 12 Satzung des Jugendamtes des Landkreises Potsdam-Mittelmark

und Bekanntmachungsanordnung S. 13

Betriebssatzung für den Eigenbetrieb des Landkreises

Potsdam-Mittelmark und Bekanntmachungsanordnung S. 14 Allgemeinverfügung- Anglerprüfungen 2009

Landkreis Potsdam-Mittelmark S. 16

Untere Wasserbehörde

• Standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls Entnahme von Grundwasser zur Bewässerung von

Spargelkulturen in der Gemarkung Lühsdorf S. 17

• Auslegungsverfahren für die Erteilung einer Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung als Grundlage für die Eintragung einer beschränkten Dienstbarkeit für Grund- stücke in den Gemarkungen Bochow, Göhlsdorf, Damsdorf, Trechwitz, Rietz, Prützke, Jeserig und

Schenkenberg S. 17

Berichtigung der Veröffentlichung im Amtsblatt 07/2008 Nachtrag zum öffentlich-rechtlichen Vertrag über die Kinder- tagesbetreuung zwischen dem Landkreis Potsdam-Mittelmark

und der Gemeinde Stahnsdorf S. 18

Bekanntmachung des Landrates des Landkreises

Potsdam-Mittelmark als allgemeine untere Landesbehörde, Kommunalaufsichtsbehörde

• Bekanntmachungsanordnung, Genehmigung und Neufassung der Verbandssatzung des Wasser- und

Abwasserzweckverbandes Werder- Havelland S. 19 Trinkwasser- und Abwasserzweckverband „Freies Havelbruch“

• Bekanntmachungsanordnung und Wirtschaftsplan

für das Wirtschaftsjahr 2008 S. 24

Ende des amtlichen Teils

Inhalt

Informationen aus dem Landratsamt

Tourismusverband Fläming e.V.

• Wer will Fläming-Königin werden?

Bewerbungen für die Wahl der Flämingkönigin bis zum 31. Januar 2009

möglich S. 25

Sonstige Informationen, Tipps, Termine

Beratungstermine der Koordinatorin für

Freiwilligenarbeit S. 26 Allgemeine soziale

Beratung der

Wohlfahrtsverbände S. 26 Blutspendetermine S. 28

Öffentliche Bekanntmachungen

Hauptsatzung

des Landkreises Potsdam-Mittelmark vom 04.12.2008

Auf der Grundlage des § 131 Abs. 1 i. V. m. § 4 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18.12.2007 (Bbg. GVBl. I 2007, S. 286 ff), zuletzt geändert durch Art. 15 des Gesetzes vom 23.09.2008 (Bbg. GVBl. I 2008, S. 202 ff), hat der Kreistag des Landkreises Potsdam- Mittelmark auf seiner Sitzung am 04.12.2008 folgende Satzung beschlos- sen:

Inhalt:

§ 1 Name und Sitz

§ 2 Kreiswappen, Dienstsiegel, Flagge

§ 3 Mitglieder des Kreistages

§ 4 Rechte und Pflichten der Kreistagsabgeordneten und der sachkundigen Einwohner

§ 5 Vorsitzender des Kreistages und Stellvertreter, Ältestenrat

§ 6 Verpflichtung zur Wahrnehmung der Aufgaben

§ 7 Einberufung des Kreistages, Tagesordnung

(2)

§ 8 Öffentlichkeit der Sitzungen

§ 9 Verfahren im Kreisausschuss und in den übrigen Ausschüssen

§ 10 Kreistag

§ 11 Kreisausschuss

§ 12 Jugendhilfeausschuss

§ 13 Freiwillige Ausschüsse

§ 14 Aufwandsentschädigung und Ersatz von Auslagen

§ 15 Beauftragte für Fragen der Gleichstellung zwischen Frau und Mann, der Behinderten und der Ausländer

§ 16 Beiräte

§ 17 Ausländerbeirat

§ 18 Der Landrat

§ 19 Geschäfte der laufenden Verwaltung

§ 20 Beigeordnete

§ 21 Personalangelegenheiten

§ 22 Rechnungsprüfung

§ 23 Bekanntmachung, Bekanntgaben, öffentliche Zustellungen

§ 24 Unterrichtung der Einwohner, Einwohnerfragestunde, Einwohner- antrag

§ 25 Geschlechtsspezifische Formulierungen

§ 26 Dienstreisen

§ 27 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Landkreis führt den Namen „Landkreis Potsdam-Mittelmark“.

(2) Der Kreissitz ist die Stadt Belzig.

§ 2

Kreiswappen, Dienstsiegel, Flagge

(1) Der Landkreis führt ein Wappen. Das Aussehen des Wappens ist wie folgt:

Geviert:

1: in Silber ein gold-bewehrter roter Adler,

2: in Schwarz ein schräglinker goldener Eichenzweig mit drei Blättern, 3: neunfach von Schwarz und Gold geteilt,

4: in Silber zwei gekreuzte rote Schlüssel.

(2) Das Dienstsiegel des Landkreises enthält das Wappen nach Abs. 1 und trägt die Umschrift

„Landkreis Potsdam-Mittelmark Der Landrat“.

(3) Der Landkreis führt eine Flagge. Die Flagge hat folgendes Aussehen:

Geviert von Rot und Weiß mit dem in der Mitte aufgelegten Kreiswappen.

§ 3

Abgeordnete des Kreistages

(1) Die in den Kreistag gewählten Vertreter führen die Bezeichnung „Kreis- tagsabgeordnete“.

(2) Ihre Rechte und Pflichten ergeben sich aus der Kommunalverfassung, aus dieser Satzung und aus der Geschäftsordnung des Kreistages.

§ 4

Rechte und Pflichten der Kreistagsabgeordneten und der sachkundigen Einwohner

(1) Kreistagsabgeordnete sind gemäß § 131 Abs. 1 i. V. m. § 30 Abs. 3 BbgKVerf berechtigt, Vorschläge einzubringen, Anträge zu stellen und zu begründen. Anträge müssen einen Beschlussvorschlag und sollen eine Be- gründung enthalten; im Regelfall sind sie in schriftlicher Form dem Vorsit- zenden des Kreistages zuzuleiten.

(2) Die Kreistagsabgeordneten und die sachkundigen Einwohner haben die Vorschriften der Kommunalverfassung über die Pflicht zur Verschwiegen- heit, die Treuepflicht und die Auskunftspflicht zu beachten.

(3) Die Kreistagsabgeordneten und die sachkundigen Einwohner haben dem Vorsitzenden des Kreistages gemäß § 131 Abs. 1 i. V. m. §§ 31 Abs. 3, 43 Abs. 4 S. 4 BbgKVerf ihren Beruf sowie andere vergütete oder ehren- amtliche Tätigkeiten mitzuteilen, soweit dies für die Ausübung ihres Man- dates von Bedeutung sein kann. Die Auskunftspflicht erstreckt sich:

a) bei unselbstständiger Tätigkeit auf die Angabe des Arbeitgebers sowie dessen Branche und die eigene Funktion bzw. dienstliche Stellung;

b) bei selbständiger Tätigkeit auf die Art des Gewerbes mit Angabe der Fir- ma oder auf die Angabe des Berufszweiges;

c) auf vergütete oder ehrenamtliche Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstan- des, Aufsichtsrates, Verwaltungsrates, Beirates oder sonstigen Organs ei- ner Gesellschaft, Genossenschaft, eines in einer anderen Rechtsform be- triebenen Unternehmens oder einer Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffentlichen Rechts;

d) auf entgeltliche Tätigkeiten für Beratung, Vertretung fremder Interessen, Erstellung von Gutachten, soweit diese nicht im Rahmen des ausgeübten Berufs liegen.

(4) Der ausgeübte Beruf sowie andere vergütete oder ehrenamtliche Tätig- keiten können auf Veranlassung des Vorsitzenden des Kreistages allgemein bekannt gemacht werden.

(5) Die Kreistagsabgeordneten sind zur Teilnahme an den Sitzungen des Kreistages und der Ausschüsse verpflichtet, deren Mitglied sie sind. Wer an einer Sitzung nicht oder nicht rechtzeitig teilnehmen kann oder die Sitzung vorzeitig verlassen will, muss dies dem Vorsitzenden des Kreistages bzw.

Ausschusses möglichst frühzeitig mitteilen. Die Mitteilung gilt als Ent- schuldigung. Die Teilnahme an der Sitzung wird durch persönliche Eintra- gung in die Anwesenheitsliste nachgewiesen.

(6) Kreistagsabgeordnete sind berechtigt, auf Antrag alle Unterlagen der Verwaltung, die zur Vorbereitung oder zur Kontrolle der Beschlüsse der Ausschüsse/des Kreistages benötigt werden, einzusehen. Dies gilt nicht für einen befangenen Kreistagsabgeordneten. Die Akteneinsicht sowie die Verweigerung der Akteneinsicht erfolgt unter Beachtung des § 131 Abs. 1 i. V. m. § 29 Abs. 1 BbgKVerf.

(7) Kreistagsabgeordnete haben das Recht, auch an nichtöffentlichen Sit- zungen von Ausschüssen, denen sie nicht angehören, als Zuhörer teilzu- nehmen; dies gilt nicht für befangene Kreistagsabgeordnete. Sie haben je- doch kein Stimmrecht und keinen Anspruch auf Sitzungsgeld.

§ 5

Vorsitzender des Kreistages und Stellvertreter, Ältestenrat (1) Zu Beginn seiner ersten Sitzung nach der Neuwahl wählt der Kreistag unter Leitung des an Lebensjahren ältesten, nicht verhinderten Mitgliedes des Kreistages aus seiner Mitte den Vorsitzenden und drei Stellvertreter.

Der Vorsitzende sowie die drei Stellvertreter müssen aus verschiedenen Fraktionen stammen.

(2) Der Vorsitzende des Kreistages wird bei Verhinderung von seinen Stell- vertretern in der durch ihre Wahl bestimmten Reihenfolge vertreten.

(3) Der Kreistag bildet einen Ältestenrat, der den Vorsitzenden des Kreista- ges bei dessen geschäftsführenden Aufgaben unterstützt und die inter- fraktionelle Zusammenarbeit fördert. Der Ältestenrat besteht aus dem Vor- sitzenden des Kreistages, seinen Stellvertretern, den Vorsitzenden der im Kreistag vertretenen Fraktionen und dem Landrat. Hat eine Fraktion meh- rere gleichberechtigte Vorsitzende, so vertritt nur ein Vorsitzender die Frak- tion im Ältestenrat. Näheres regelt die Geschäftsordnung

(3)

§ 6

Verpflichtung zur Wahrnehmung der Aufgaben

(1) Der Vorsitzende des Kreistages wird vom Landrat, die Stellvertreter so- wie die übrigen Kreistagsabgeordneten werden vom Vorsitzenden des Kreistages zur gesetzmäßigen und gewissenhaften Wahrnehmung ihrer Aufgaben verpflichtet.

(2) Ausschussmitglieder, die nicht Kreistagsabgeordnete sind, werden vom Vorsitzenden des betreffenden Ausschusses verpflichtet.

§ 7

Einberufung des Kreistages, Tagesordnung

(1) Der Kreistag tritt spätestens am 30. Tag nach seiner Wahl zu seiner kon- stituierenden Sitzung zusammen. Der Kreistag ist unverzüglich einzuberu- fen, wenn ein Fünftel der gesetzlichen Zahl der Kreistagsabgeordneten oder der Landrat es verlangen. Im Übrigen wird er einberufen, so oft es die Geschäftslage erfordert.

(2) Zeit, Ort und Tagesordnung einer jeden Kreistagssitzung werden 2 Werktage vor der Kreistagssitzung durch den Landrat unter „Amtliche Bekanntmachungen“ in den Regionalausgaben „Potsdamer Stadt- und Landkurier“, „Brandenburger Stadt- und Landkurier“ und „Fläming-Echo“

der Tageszeitung „Märkische Allgemeine“ öffentlich bekannt gemacht.

Zur Information wird die Tagesordnung zeitgleich im Internetportal des Landkreises eingestellt.

(3) In seiner konstituierenden Sitzung gibt sich der Kreistag eine Geschäfts- ordnung. In der Geschäftsordnung wird das Verfahren im Kreistag geregelt, sofern es nicht durch Gesetz oder diese Hauptsatzung bestimmt ist.

§ 8

Öffentlichkeit der Sitzungen (1) Die Sitzungen des Kreistages sind öffentlich.

(2) Die Öffentlichkeit ist bei Kreistagssitzungen auszuschließen, wenn überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner dies erfordern.

(3) Jeder Kreistagsabgeordnete oder der Landrat kann im Einzelfall einen An- trag auf Nichtöffentlichkeit der Sitzung stellen. Der Antrag ist in nichtöffent- licher Sitzung zu beraten und zu entscheiden. Der Antrag ist angenommen, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Kreistages zustimmt.

§ 9

Verfahren im Kreisausschuss und in den übrigen Ausschüssen (1) Die für den Kreistag geltenden Verfahrens- und Formvorschriften finden für den Kreisausschuss und die übrigen Ausschüsse des Kreistages ent- sprechende Anwendung.

(2) Dies gilt nicht für § 131 Abs. 1 i. V. m. §§ 44, 50 Abs. 4 BbgKVerf

§ 10

Zuständigkeit des Kreistages

Der Kreistag behält sich gemäß § 131 Abs. 1 i. V. m. § 28 Abs. 3 S. 1 BbgKVerf die Entscheidung über folgende Angelegenheiten vor, soweit sie nicht im Haushaltsplan dem Grunde und der Höhe nach bereits eindeutig geregelt sind:

a) die Beschlussfassung über die Errichtung und Instandsetzung der Ver- waltungsgebäude des Landkreises, deren Standort, deren Baupläne und den finanziellen Rahmen bei Maßnahmen mit einem Kostenumfang über 25.000 EUR;

b) die Gewährung von nicht rückzahlbaren Zuschüssen;

c) den Abschluss eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichs, sofern die damit begründete wirtschaftliche Belastung des Kreises bei über 50.000 EUR liegt.

d) den Abschluss von Verträgen, sofern der Vertrag - unabhängig von sei- ner Laufzeit - über eine jährliche Ausgabe (Miete, Pacht, Werklohn u.a.) von mehr als 300.000 EUR abgeschlossen werden soll und nicht gemäß

§ 19 Buchstabe a) dieser Satzung als Geschäft der laufenden Verwaltung anzusehen ist.

§ 11 Kreisausschuss

(1) Der Kreisausschuss besteht aus Kreistagsabgeordneten sowie dem Landrat. Die Anzahl der Mitglieder wird in der ersten Sitzung des Kreis- tages festgelegt. Für jeden dieser Kreistagsabgeordneten ist ein Stellver- treter zu bestimmen. Fraktionen, die nur mit einem Mitglied im Ausschuss vertreten sind, können zwei Stellvertreter bestimmen.

(2) Der Landrat wird durch den Ersten Beigeordneten vertreten.

(3) Sofern ein Mitglied des Kreisausschusses an einer Sitzung nicht teil- nehmen kann, hat es rechtzeitig seinen Stellvertreter zu informieren. Hat eine Fraktion mehrere Stellvertreter bestimmt, so ist es zulässig, dass das fehlende Ausschussmitglied durch einen beliebigen Stellvertreter dieser Fraktion vertreten wird.

(4) Der Kreisausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und des- sen Stellvertreter, es sei denn, der Kreistag beschließt in seiner ersten Sit- zung, dass der Landrat den Vorsitz führt. Der Vorsitzende leitet die Sitzun- gen des Kreisausschusses und lädt hierzu ein.

(5) Der Kreisausschuss beschließt über:

a) die Übernahme von Bürgschaften, den Abschluss von Gewährverträgen und die Bestellung anderer Sicherheiten für Dritte sowie Rechtsgeschäfte, die den vorgenannten wirtschaftlich gleichkommen,

b) die Aufnahme von Krediten,

c) Geschäfte über Vermögensgegenstände des Landkreises, soweit sie im Einzelfall unter 300.000 EUR, aber über 150.000 EUR liegen (§ 131 Abs. 1 i. V. m. § 28 Abs. 2 Nr. 17 BbgKVerf),

d) Ausgaben, die den Betrag von 50.000 EUR übersteigen, sofern diese dem Grund aber nicht der Höhe nach im Haushaltsplan eindeutig geregelt sind (dies sind in der Regel Teilausgaben im Rahmen komplexer Vorhaben);

§ 131 Abs. 1 i. V. m. § 50 Abs. 2 BbgKVerf bleibt unberührt,

e) den Erlass von Forderungen des Landkreises ab 5.000 EUR für den Ein- zelfall.

f) den Abschluss von Verträgen des Landkreises oder seiner wirtschaft- lichen Unternehmen mit Mitgliedern des Kreistages oder seiner Ausschüs- se oder mit Bediensteten des Landkreises, sofern Wohnungen vermietet werden oder die Gegenleistung des Vertrages im Einzelfall den Wert von 5.000 EUR und im Haushaltsjahr den Wert von 12.500 EUR überschreitet, g) den Abschluss von Verträgen, sofern der Vertrag - unabhängig von seiner Laufzeit - über eine jährliche Ausgabe (Miete, Pacht, Werklohn u.a.) von bis zu 300.000 EUR abgeschlossen werden soll und nicht gemäß § 19 Buchsta- be a) dieser Satzung als Geschäft der laufenden Verwaltung anzusehen ist.

(6) Der Kreisausschuss entscheidet über die Genehmigung von Nebentä- tigkeiten des Landrates.

(7) § 8 Abs. 3 dieser Hauptsatzung gilt entsprechend.

§ 12 Jugendhilfeausschuss

(1) Der Jugendhilfeausschuss wird gemäß § 71 SGB VIII (Kinder- und Ju- gendhilfe) in Verbindung mit dem Ersten Gesetz zur Ausführung des Kin- der- und Jugendhilfegesetzes (AG KJHG) in der jeweils geltenden Fassung der Bekanntmachung gebildet.

(4)

(2) Weitere Einzelheiten, insbesondere die Zahl der stimmberechtigten und der beratenden Mitglieder sowie die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß

§ 71 SGB VIII, werden in der Satzung des Jugendamtes geregelt.

§ 13 Freiwillige Ausschüsse

(1) Der Kreistag bildet weitere Fachausschüsse und Arbeitsgruppen zur Vorbereitung der Beschlüsse des Kreistages und des Kreisausschusses. Er bildet einen Rechnungsprüfungsausschuss.

(2) Zahl, Art, personelle Stärke, Aufgabenrahmen und Befugnisse der frei- willigen Ausschüsse werden durch Kreistagsbeschluss zu Beginn der Wahl- periode in einer Zuständigkeitsordnung festgelegt.

(3) Der Kreistag kann auch darüber befinden, ob und gegebenenfalls wie viele sachkundige Einwohner in die freiwilligen Ausschüsse berufen wer- den sollen. Eine Bestellung von Stellvertretern ist nicht möglich.

(4) Die Ausschussvorsitze werden rechnerisch nach d'Hondt bestimmt.

(5) Die sachkundigen Einwohner haben in ihrem Ausschuss ein Rede- und Antragsrecht, aber kein Stimmrecht. Sie sind bei der ersten Sitzungsteil- nahme auf ihre Pflichten hinzuweisen, die sich aus § 4 dieser Satzung in Verbindung mit § 131 Abs. 1, 43 Abs. 4 S. 4, 31 BbgKVerf ergeben.

(6) Für jeden Kreistagsabgeordneten in den freiwilligen Ausschüssen ist ein Stellvertreter zu bestimmen. Ist ein Kreistagsabgeordneter und sein Vertre- ter verhindert, kann jeder andere Kreistagsabgeordnete der entsendenden Fraktion die Stellvertretung übernehmen. § 11 Abs. 3 S. 1 dieser Satzung gilt entsprechend.

(7) § 8 Abs. 3 dieser Hauptsatzung gilt entsprechend.

(8) Jeder freiwillige Ausschuss kann mit Zustimmung des Kreistages einen Unterausschuss oder Arbeitsgruppen bilden. Unterausschüsse und Arbeits- gruppen bereiten die Entscheidungen der freiwilligen Ausschüsse und des Kreistages vor; ihre Sitzungen sind öffentlich.

(9) Fraktionen, auf die kein Ausschuss-Sitz entfallen ist, haben das Recht, ein zusätzliches Ausschussmitglied in den Ausschuss zu entsenden. Das Mitglied hat ein aktives Teilnahmerecht im Sinne von § 131 Abs. 1 i. V. m.

§ 30 Abs. 3 BbgKVerf, aber kein Stimmrecht.

§ 14

Aufwandsentschädigung und Ersatz von Auslagen

(1) Die Gewährung von Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgeldern sowie die Zahlung eines Ausgleichs für Verdienstausfall regelt der Kreistag in einer besonderen Entschädigungssatzung.

(2) Etwaige Zuwendungen für die Fraktionen werden entsprechend dem

§ 13 Abs. 5 der Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans der Gemeinden (GemHVO Bbg. vom 23.06.1992 in der je- weils geltenden Fassung) auf der Grundlage eines gesonderten Beschlus- ses des Kreistages in der Haushaltssatzung beschlossen.

§ 15

Beauftragte für Fragen der Gleichstellung zwischen Frau und Mann, der Behinderten und der Ausländer

(1) Der Kreistag bestellt auf Vorschlag des Landrates den hauptamtlichen Beauftragten für die Gleichstellung der Geschlechter. Die Bestellung wei- terer Beauftragter ist möglich.

(2) Die Beauftragten sind dem Landrat direkt unterstellt. Ihnen ist Gele- genheit zur Stellungnahme zu geben, bevor Maßnahmen getroffen und

Beschlüsse gefasst werden, die Auswirkungen auf das von ihnen jeweils vertretene Gebiet haben.

(3) Die Beauftragten beraten die Verwaltung in allen Angelegenheiten, welche die Belange ihres Arbeitsgebietes im weitesten Sinne berühren.

(4) Die Beauftragten sind zu den Sitzungen des Kreistages und der Aus- schüsse einzuladen, in denen Tagesordnungspunkte behandelt werden, die Auswirkungen auf das von ihnen jeweils vertretene Gebiet haben.

(5) Die Beauftragten haben das Recht, ihre von der des Landrates abwei- chende Auffassung über Vorlagen zu Tagesordnungspunkten in den betref- fenden Sitzungen darzulegen, wenn sie den Landrat vorher über diese Ab- sicht unterrichtet haben.

(6) Der Kreistag beschließt für jeden Beauftragten eine Zuständigkeitsord- nung, welche die Aufgaben und die Tätigkeitsgebiete unter Beachtung ge- setzlicher Regelungen beschreibt.

(7) Die Beauftragten sind dem Kreistag gegenüber rechenschaftspflichtig.

Sie legen dem Kreistag jährlich einmal einen umfassenden Bericht über ih- re Tätigkeit vor. Diese Berichte sind vorher in den zuständigen Fachaus- schüssen zu beraten.

§ 16 Beiräte

(1) Im Landkreis Potsdam-Mittelmark werden gebildet:

a) ein Ausländerbeirat b) ein Behindertenbeirat c) ein Nahverkehrsbeirat d) ein Rettungsdienstbeirat e) ein Seniorenbeirat

(2) Die Mitglieder der Beiräte erhalten ein Sitzungsgeld und eine Erstattung von Fahrtkosten in entsprechender Anwendung der Regelungen der Entschä- digungssatzung des Landkreises Potsdam-Mittelmark für die sachkundigen Einwohner. Sofern die Teilnahme als Dienstreise abgerechnet werden kann, gilt die Regelung des Satzes 1 nicht für Beschäftigte der Kreisverwaltung.

(3) Soweit nicht im Folgenden geregelt, ergibt sich Näheres zur Aufgabe, zur Bildung und zur Arbeitsweise der Beiräte aus den vom Kreistag zu be- schließenden Beiratsordnungen.

§ 17 Ausländerbeirat

(1) Im Landkreis Potsdam-Mittelmark wird ein Ausländerbeirat gebildet.

Der Landkreis Potsdam-Mittelmark sichert die Voraussetzungen für die Tä- tigkeit des Ausländerbeirates. Notwendige finanzielle Mittel werden im Haushaltsplan des Landkreises Potsdam-Mittelmark berücksichtigt.

(2) Der Ausländerbeirat hat die Aufgaben:

a) die Interessen der ausländischen Bevölkerung im Landkreis Potsdam- Mittelmark zu vertreten;

b) den Ausländerbeauftragten in wichtigen Angelegenheiten, die die aus- ländischen Bürger in besonderer Weise betreffen, zu beraten;

c) das Verständnis der Deutschen und Ausländer füreinander zu fördern.

(3) Der Ausländerbeirat kann sich mit allen Angelegenheiten, die in der kommunalen Zuständigkeit des Landkreises Potsdam-Mittelmark liegen und die Belange der Ausländer berühren, befassen. Vor einer Beschlussfas- sung des Kreistages in Angelegenheiten, die ausländische Bürgerinnen und Bürger betreffen, wird der Ausländerbeirat angehört.

(4) Auf Antrag des Ausländerbeirates hat der Ausländerbeauftragte der Hauptverwaltungskonferenz, den Ämtern oder den Ausschüssen des Kreis- tages solche Angelegenheiten zur Beratung und Entscheidung vorzulegen.

(5)

Der Ausländerbeauftragte informiert den Ausländerbeirat über alle Ange- legenheiten, die seinen Aufgabenkreis betreffen, soweit dem nicht Ge- heimhaltungs- oder Verschwiegenheitspflichten entgegenstehen.

(5) Der Ausländerbeirat beschließt eine Geschäftsordnung.

(6) Dem Ausländerbeirat gehören 9 Mitglieder an. Der Ausländerbeirat wählt den Vorsitzenden und einen Stellvertreter aus dem Kreis seiner Mit- glieder mit einfacher Mehrheit der Stimmen. Bei Stimmengleichheit ent- scheidet das Los. Wenigstens eines der beiden Ämter ist mit einem Auslän- der zu besetzen.

(7) Die Mitglieder des Ausländerbeirates werden in allgemeiner, freier, gleicher, geheimer und unmittelbarer Wahl für die Dauer von 4 Jahren ge- wählt. Der Landkreis Potsdam-Mittelmark bildet einen Wahlkreis. Aktiv und passiv wahlberechtigt sind alle ausländischen und staatenlosen Ein- wohner, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und seit min- destens 3 Monaten im Landkreis Potsdam-Mittelmark mit Hauptwohnsitz gemeldet sind. Zusätzlich passiv wahlberechtigt sind alle gemäß des Bran- denburgischen Kommunalwahlgesetzes passiv Wahlberechtigten mit Hauptwohnsitz im Landkreis Potsdam-Mittelmark. Nicht passiv wahlbe- rechtigt sind der Ausländerbeauftragte sowie Bedienstete der Ausländer- behörde des Landkreises Potsdam-Mittelmark sowie die Vorgesetzten die- ser Bediensteten. Die Mitgliedschaft im Ausländerbeirat des Landkreises Potsdam-Mittelmark gewährt keinen ausländerrechtlichen oder asyl- verfahrensrechtlichen Aufenthaltsstatus.

(8) Wahlbehörde ist der Landrat des Landkreises Potsdam-Mittelmark. Er setzt den Beginn und die Dauer der Briefwahl fest. Der Landrat ist berech- tigt, die für die Wahl notwendigen Daten bei den zuständigen Behörden zu erheben, §§ 4 Bbg DSG, 28 Bbg MeldeG. Für die Durchführung der Wahl ist eine Wahlkommission zuständig. Die Wahlkommission besteht aus dem Vorsitzenden, einem Stellvertreter und mindestens 4 Mitgliedern. Die Mit- glieder der Wahlkommission, der Vorsitzende und der Stellvertreter werden durch den Kreistag des Landkreises Potsdam-Mittelmark gewählt. Als Mit- glieder der Wahlkommission werden Personen berufen, die passiv wahlbe- rechtigt sind im Sinne des Abs. 7 S. 3 und 4. Das Amt des Vorsitzes oder der Stellvertretung ist mit einem Ausländer zu besetzen. Wer Mitglied der Wahlkommission ist, kann nicht selbst zum Ausländerbeirat kandidieren.

Die Tätigkeit als Mitglied der Wahlkommission ist ehrenamtlich. Die Mit- glieder der Wahlkommission erhalten eine Aufwandsentschädigung in der Höhe, in der sie bei der letzten vorhergehenden Wahl zum Kreistag an die Mitglieder der Wahlvorstände gezahlt worden ist.

(9) Die Wahl zum Ausländerbeirat findet als Briefwahl statt. Die Wahl er- folgt als Persönlichkeitswahl; eine Listenwahl ist nicht zulässig. Gewählt sind die Bewerberinnen und Bewerber mit den meisten Stimmen.

(10) Die Durchführung und den näheren Ablauf der Wahlen regelt eine vom Kreistag zu beschließende Wahlordnung.

§ 18 Der Landrat

(1) Der Landrat ist rechtlicher Vertreter und Repräsentant des Landkreises.

Er ist stimmberechtigtes Mitglied des Kreistages sowie des Kreisausschus- ses und Leiter der Kreisverwaltung.

(2) In Angelegenheiten des Landkreises und der Kreisverwaltung obliegen dem Landrat die in der Kommunalverfassung sowie in dieser Satzung ge- nannten Aufgaben.

§ 19

Geschäfte der laufenden Verwaltung Als Geschäfte der laufenden Verwaltung gelten insbesondere

a) Ausgaben bis 1.000.000 EUR, sofern sie dem Grunde und der Höhe nach im Haushaltsplan eindeutig geregelt sind,

b) Ausgaben bis 50.000 EUR, sofern sie dem Grunde, aber nicht der Höhe nach im Haushaltsplan eindeutig geregelt sind (dies sind in der Regel Teil- ausgaben für komplexe Vorhaben),

c) die Führung eines Rechtsstreites (Klageerhebung oder Einlegung von Rechtsmitteln) bei einem Streitwert bis 25.000 EUR,

d) der Abschluss eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichs, so- fern die damit begründete wirtschaftliche Belastung des Kreises bis zu 50.000 EUR liegt,

e) der Erlass von Forderungen des Kreises bis zu einem Wert von 5.000 EUR für den Einzelfall,

f) Geschäfte über Vermögensgegenstände des Landkreises bis zu einem Wert von 150.000 EUR für den Einzelfall,

g) der Abschluss von Verträgen, es sei denn, der Vertrag wird über einen Zeitraum von mehr als 5 Jahren oder über eine jährliche Ausgabe (Miete, Pacht, Werklohn u. a.) von mehr als 60.000 EUR abgeschlossen und sein Abschluss ist nicht über den Haushaltsplan gemäß § 19 Buchstabe a) ab- gesichert,

h) die Umschuldung und Prolongation von Krediten.

§ 20 Beigeordnete (1) Der Kreistag bestellt einen Ersten Beigeordneten.

(2) Der Erste Beigeordnete ist der allgemeine Stellvertreter des Landrates bei dessen Verhinderung.

(3) Im Falle der Verhinderung des Ersten Beigeordneten als Vertreter des Landrates wird dieser durch den Fachbereichsleiter des Fachbereichs 5 ver- treten.

§ 21

Personalangelegenheiten

(1) Der Kreistag entscheidet auf Vorschlag des Landrates über die Ernen- nung, Entlassung und Beförderung von Beamten des höheren Dienstes, über die Berufung und Abberufung von Dezernenten, Fachbereichsleitern und Amtsleitern sowie über die Einstellung und Entlassung von Amtslei- tern im Angestelltenverhältnis.

(2) Die Urkunden und Arbeitsverträge der in Abs. 1 benannten Personen unterzeichnet der Landrat.

(3) Sofern der Landrat durch den Kreistag gewählt wird, unterzeichnen der Vorsitzende des Kreistages die den Landrat betreffenden beamtenrecht- lichen Urkunden (§ 127 Abs. 4 BbgKVerf).

(4) Der Landrat kann die ihm zustehenden Befugnisse auf den für Perso- nalangelegenheiten zuständigen Fachbereichsleiter delegieren. Dies gilt nicht für die Unterzeichnung von Urkunden und Arbeitsverträgen des in Abs. (1) bezeichneten Personenkreises.

§ 22 Rechnungsprüfung

(1) Die Rechnungsprüfung stellt den Schlussbericht über die Prüfung der Jahresrechnung auf und legt ihn dem Landrat vor. Dieser reicht den Bericht an den Kreistag zur vorbereitenden Beratung im Rechnungsprüfungsaus- schuss weiter. Sofern es zu einer Abweichung zwischen dem Schlussbericht und der Beschlussempfehlung des Rechnungsprüfungsausschusses kommt, ist dem Kreistag auch die abweichende Stellungnahme der Rech- nungsprüfung vorzulegen.

(2) Das Nähere regelt eine vom Kreistag zu beschließende Rechnungsprü- fungsordnung.

(6)

§ 23

Bekanntmachung, Bekanntgaben, öffentliche Zustellungen (1) Satzungen, sonstige kreisrechtliche Vorschriften und sonstige Bekannt- machungen werden im amtlichen Bekanntmachungsblatt des Landkreises, dem Amtsblatt für den Landkreis Potsdam-Mittelmark, öffentlich bekannt gemacht. Sie werden zu Informationszwecken ins Internetportal des Land- kreises eingestellt.

(2) Soweit Pläne, Karten oder Zeichnungen Bestandteile einer Satzung sind, können diese ersatzweise durch öffentliche Auslage während der öf- fentlichen Sprechzeiten der Kreisverwaltung bekannt gemacht werden. In der Satzung müssen die vorbezeichneten Teile in groben Zügen umschrie- ben sein. Die Ersatzbekanntmachung wird vom Landrat unter Angabe von Ort, Dauer und Zeit der öffentlichen Auslegung angeordnet. Diese Anord- nung muss zusammen mit der Satzung veröffentlicht werden.

(3) Ist die Bekanntmachung durch Rechtsvorschriften in einer Tageszeitung vorgeschrieben, erfolgt sie unter „Amtliche Bekanntmachungen“ in den Regionalausgaben „Potsdamer Stadt und Landkurier“, „Brandenburger Stadt- und Landkurier“ und „Fläming-Echo“ der Zeitung „Märkische All- gemeine“.

(4) Öffentliche Zustellungen werden an den Bekanntmachungstafeln vor dem Haupteingang des Dienstgebäudes Papendorfer Weg 1, 14806 Belzig, bewirkt.

(5) Öffentliche Bekanntgaben schriftlicher Verwaltungsakte werden ent- sprechend Absatz 4, in Fällen schriftlicher Allgemeinverfügungen entspre- chend Absatz 1, bewirkt.

§ 24

Unterrichtung der Einwohner, Einwohnerfragestunde, Einwohnerantrag (1) Über Beratungsgegenstände öffentlicher Kreistags- und Ausschuss- sitzungen wird entsprechendes Informationsmaterial an die örtliche Pres- se und über elektronische Medien versandt. Gleiches gilt für den Inhalt von Beschlüssen des Kreistages, des Kreisausschusses und des Jugendhilfeaus- schusses. Sofern die Presse bei der Sitzung anwesend war, gilt die Unter- richtung als vollzogen. Außer durch Pressemitteilungen der Kreisverwal- tung werden die Einwohner durch das Amtsblatt und das Internetportal des Landkreises informiert.

(2) Die Einwohner des Landkreises können Beschlussvorlagen zu öffent- lichen Sitzungen des Kreistages oder der Ausschüsse ab dem auf die Ab- sendung der Einladung folgenden Tag im Büro des Kreistages während der öffentlichen Sprechstunden der Landkreisverwaltung einsehen (§ 131 Abs. 1 i. V. m. § 36 Abs. 4 BbgKVerf).

(3) Der Landkreis führt zur Beteiligung der Bürger an der Kreisentwick- lungsplanung in regelmäßigen Abständen Kreisentwicklungsforen durch, auf denen Ideen und Vorschläge zur Entwicklung des Landkreises vorge- stellt und diskutiert und anschließend dem Kreistag zur weiteren Beratung und Beschlussfassung übermittelt werden.

(4) Der Kreistag hält mindestens zweimal im Jahr eine Einwohnerfrage- stunde ab. Auf begründeten Antrag einer Fraktion oder eines Fünftels des Kreistages wird auf der nächsten Kreistagssitzung eine Einwohnerfrage- stunde abgehalten. Das Anliegen soll schriftlich mindestens sieben Ar- beitstage vor der Sitzung dem Vorsitzenden des Kreistages zugeleitet wer- den. Dabei sind Vorschläge bzw. Anregungen und die zu beantwortenden Fragen deutlich zu formulieren. Die Fragen und Vorschläge können vom Einwohner bei einer maximalen Redezeit von drei Minuten mündlich be- gründet werden. Die Fragen werden mündlich ohne Beratung beantwortet.

Ist der Fragesteller nicht anwesend oder kann die Frage in der Einwohner- fragestunde nicht beantwortet werden, erfolgt eine schriftliche Beantwor- tung. Nach Beantwortung erhält der Bürger die Möglichkeit, sich noch ein- mal zu äußern und bis zu zwei vertiefende Fragen zu stellen.

(5) Werden in der Einwohnerfragestunde Vorschläge und Anregungen ein- gebracht, beschließt der Kreistag über deren weitere Behandlung, soweit durch einen Kreistagsabgeordneten, eine Fraktion oder den Landrat ein ent- sprechender Beschlussvorschlag eingebracht wird. Eingebrachte Vorschläge und Anregungen werden, sofern nicht durch einen Abgeordneten ein ent- sprechender Antrag formuliert wird, im Petitionsausschuss beraten und dem Kreistag in der folgenden Sitzung zur Beschlussfassung unterbreitet.

(6) Fragen, Vorschläge und Anregungen können durch den Vorsitzenden des Kreistages zurückgewiesen werden, wenn sie nicht Angelegenheiten des Landkreises betreffen.

(7) Einwohner können gemäß § 131 Abs. 1 i. V. m. § 14 BbgKVerf einen Ein- wohnerantrag stellen. Dieser bedarf der Unterschrift von mindestens 5 vom Hundert der Antragsberechtigten.

§ 25

Geschlechtsspezifische Formulierungen

Soweit in dieser Satzung oder in anderen Satzungen oder Veröffentlichun- gen des Landkreises Potsdam-Mittelmark Funktionen mit einem ge- schlechtsspezifischen Begriff beschrieben werden, gilt die jeweilige Be- stimmung auch für das jeweils andere Geschlecht gleichermaßen.

§ 26 Dienstreisen

(1) Dienstreisen von Kreistagsabgeordneten im Auftrage des Kreistages oder eines Ausschusses bedürfen der Genehmigung des Vorsitzenden des Kreistages.

(2) Dienstreisen des Vorsitzenden des Kreistages werden vom Kreisaus- schuss genehmigt.

§ 27

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Potsdam-Mittelmark in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 18.12.2003 in Gestalt ihrer Neufassung vom 21.02.2007 außer Kraft.

Belzig, den 04.12.2008

Koch

Landrat - DS -

Bekanntmachungsanordnung

Die „Hauptsatzung des Landkreises Potsdam-Mittelmark“ vom 04.12.2008 wird im amtlichen Verkündungsblatt, dem Amtsblatt für den Landkreis Potsdam-Mittelmark, öffentlich bekannt gemacht.

Belzig, den 04.12.2008

Koch

Landrat - DS -

(7)

Satzung über

Aufwandsentschädigungen für die Kreistagsabgeordneten und ehrenamtliche Mitglieder der Ausschüsse (Entschädigungssatzung)

vom 05.12.2008

Auf Grundlage des § 131 Abs. 1 i. V. m. §§ 3, 30 Abs. 3 und 4 der Kommu- nalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf, Art. 1 des Kommunal- rechtsreformgesetzes vom 18.12.2007, Bbg. GVBl. I 2007, 286 ff) hat der Kreistag des Landkreises Potsdam-Mittelmark auf seiner Sitzung am 04.12.2008 die folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Aufwandsentschädigung für Kreistagsabgeordnete

(1) Kreistagsabgeordnete erhalten monatlich eine Aufwandsentschädi- gung in Höhe von 250 €.

(2) Zusätzliche Aufwandsentschädigungen erhalten monatlich:

a) der Vorsitzende des Kreistages in Höhe von 500 € b) die Fraktionsvorsitzenden in Höhe von jeweils 250 €

c) der Vorsitzende des Kreisausschusses, sofern diese Funktion nicht vom Landrat wahrgenommen wird, in Höhe von 420 €.

d) Ausschussvorsitzende in Höhe von jeweils 100 €

(3) Der Anspruch auf Entschädigung entsteht im Falle des Abs. (1) mit der öffentlichen Bekanntmachung des Wahlergebnisses durch den Wahlleiter.

Im Falle der Berufung einer Ersatzperson entsteht der Anspruch des nach- gerückten Abgeordneten mit dem Tag, an dem der Wahlleiter den Über- gang des Sitzes öffentlich bekannt gibt. Die Ansprüche gemäß Abs. (2) ent- stehen mit dem Tag der Wahl. Im Falle der Wahl des Fraktionsvorsitzenden hat die Fraktion das Datum der Wahl dem Vorsitzenden des Kreistages mit- zuteilen.

(4) Stehen zusätzliche Aufwandsentschädigungen nebeneinander, so wird nur die höhere Aufwandsentschädigung gewährt.

(5) Stellvertreter von Vorsitzenden gemäß Abs. (2) erhalten 50 % der zu- sätzlichen Aufwandsentschädigung für die Zeitdauer der Vertretung, wenn die Vertretung länger als zwei Wochen andauert. Die Aufwandsentschädi- gung des Vertretenen wird entsprechend gekürzt. Nimmt ein Stellvertreter des Vorsitzenden des Kreistages in dessen Auftrag oder in dessen Vertre- tung an Tagungen oder anderen Veranstaltungen teil, so wird die Wahr- nehmung dieser Pflichten der Teilnahme an einer Sitzung des Kreistages gleichgestellt.

(6) Ist eine Funktion gemäß Abs. (2) nicht besetzt und wird die Stellvertre- tung in vollem Umfang wahrgenommen, so erhält der Stellvertreter 100 % der zusätzlichen Aufwandsentschädigung gemäß Abs. (2).

(7) Wird ein Mandat länger als sechs Wochen nicht ausgeübt, so wird für die darüber hinaus gehende Zeit der Nichtausübung die Aufwandsent- schädigung um 50 % gekürzt. Wird das Mandat länger als drei Monate nicht ausgeübt, entfällt mit Beginn des vierten Monats die Zahlung einer Aufwandsentschädigung.

(8) Hat eine Fraktion mehrere Fraktionsvorsitzende, so erhalten sie keine volle, sondern eine entsprechend ihrer Zahl anteilige monatliche Auf- wandsentschädigung gemäß Abs. (2) Buchstabe b). Entsprechendes gilt für die Stellvertretung gemäß Abs. (5) und (6).

(9) Der Anspruch auf Entschädigung endet mit dem Ende der Amtszeit, mit dem Tage des Verlustes der Rechtsstellung eines Vertreters gemäß §§ 59, 62 BbgKWahlG sowie mit dem Tag des Todes des Abgeordneten.

(10) Wenn ein Abgeordneter sein Mandat oder eine Funktion gemäß Abs. (2) im Falle des Abs. (9) nicht den vollen Monat über ausübt, hat er nur Anspruch auf anteilige Entschädigung. Die Entschädigung berechnet sich anhand der Tage, an denen das Mandat oder die Funktion gemäß Abs. (2) wahrgenommen wurde, in Relation zu allen Tagen des Monats.

§ 2 Sitzungsgeld für die Mitglieder des Kreistages und sachkundige Einwohner

(1) Kreistagsabgeordnete erhalten neben der Aufwandsentschädigung für jede Teilnahme an Sitzungen des Kreistages ein Sitzungsgeld von 13 €. (2) Kreistagsabgeordnete erhalten neben der Aufwandsentschädigung für jede Teilnahme an Sitzungen von Ausschüssen, deren Mitglied sie sind, ein Sitzungsgeld von 13 €. Ein Sitzungsgeld steht nicht zu, wenn der Kreistags- abgeordnete an einer Ausschusssitzung teilnimmt, ohne Mitglied oder Stellvertreter eines Mitgliedes in diesem Ausschuss zu sein (§ 131 Abs. 1 i. V. m. § 30 Abs. 3 S. 3 BbgKVerf).

(3) Abs. (2) findet auch Anwendung auf Kreistagsabgeordnete, die in Stell- vertretung für ein Mitglied an einer Ausschusssitzung teilnehmen.

(4) Zur Vorbereitung einer Sitzung des Kreistages oder des Kreisausschusses wird den Fraktionsmitgliedern und den sachkundigen Einwohnern für die Teilnahme an Fraktionssitzungen ein Sitzungsgeld in Höhe von 13 €gezahlt.

Eine verbindliche Dokumentation der Teilnahme an der Fraktionssitzung wird über das Sitzungsdienstprogramm des Kreistagsbüros vorgenommen.

(5) Vorsitzenden von Ausschüssen, die gemäß § 1 Abs. (4) keine zusätzliche Aufwandsentschädigung nach § 1 Abs. (2), Buchstabe d) erhalten, wird für jede von ihnen geleitete Sitzung ein zusätzliches Sitzungsgeld in Höhe von 13 €gewährt. Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden eines Ausschus- ses erhält diejenige Person ein zusätzliche Sitzungsgeld in Höhe von 13 €, die in Vertretung des abwesenden Vorsitzenden die Sitzung leitet.

(6) Sachkundige Einwohner erhalten für jede Teilnahme an Sitzungen von Ausschüssen, in die sie berufen wurden, ein Sitzungsgeld von 21 €. (7) Die Zahlung des Sitzungsgeldes erfolgt auf der Grundlage der bei den Sitzungen zu führenden Anwesenheitslisten mit Unterschriftsleistung.

(8) Finden mehrere Sitzungen an einem Tag statt, so wird nur ein Sitzungs- geld gewährt.

§ 3 Ersatz des Verdienstausfalls

(1) Ein Verdienstausfall, der durch die Teilnahmeverpflichtung an Sitzungen entsteht, wird auf Antrag und gegen Nachweis - im Falle von selbständig tätigen und freiberufliche Abgeordneten durch Glaubhaftmachung - bis zu einer Höhe von maximal 16 €je Stunde gesondert erstattet. Der Anspruch auf Verdienstausfall ist nach Erreichen der Regelaltergrenze ausgeschlos- sen, wenn keine auf Erwerb ausgerichtete Tätigkeit wahrgenommen wird.

(2) Die Kosten der Betreuung von Kindern bis zur Vollendung des 10. Le- bensjahres durch eine Betreuungsperson werden gegen Nachweis der Kos- ten bis zu einer Höhe von 13 €je Stunde erstattet, wenn nachgewiesen wird, dass während der mandatsbedingten notwendigen Abwesenheit die Übernahme der Betreuung durch einen Personensorgeberechtigten oder einen anderen im Hause lebenden Familienangehörigen während dieser Zeit nicht möglich war. Von der Altersgrenze des Satzes 1 kann der Kreis- tagsvorsitzende in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen.

(3) Der Verdienstausfall wird für höchstens 8 Stunden je Tag und 35 Stun- den je Monat gewährt. Die letzte angefangene halbe Stunde wird voll an- gerechnet.

(4) Für Selbständige und freiberuflich Tätige gilt als regelmäßige Arbeits- zeit:

(8)

a) die Zeit von 8.00 bis 19.00 Uhr für die Wochentage Montag bis Freitag b) die Zeit von 8.00 bis 13.00 Uhr für den Samstag.

(5) Verdienstausfall nach 19.00 Uhr wird nur in begründeten Ausnahme- fällen erstattet.

§ 4 Erstattung von Fahrtkosten

(1) Für Dienstreisen wird eine Reisekostenvergütung entsprechend den Be- stimmungen des Bundesreisekostengesetzes gewährt. Die Genehmigung der Dienstreisen erfolgt gemäß § 26 der Hauptsatzung.

(2) Dienstreisen im Sinne des Abs. (1) sind auch solche Fahrten, die der Vor- sitzende des Kreistages und seine Stellvertreter unternehmen, um im Dienstgebäude der Kreisverwaltung Unterschriften in Angelegenheiten des Landkreises zu leisten sowie die für den Kreistag bestimmte Post zu bear- beiten. Dienstreisen im Sinne des Abs. (1) sind ebenfalls solche Fahrten des Vorsitzenden des Kreistages und seiner Stellvertreter zu Sitzungen oder anderen Veranstaltungen, zu denen die genannten Personen in ihrer Funk- tion für den Kreistag eingeladen worden sind.

(3) Fahrten zu Sitzungen der Gremien des Kreistages sind keine Dienstrei- sen. Eine Erstattung der Kosten für diese Fahrten zusätzlich zur Aufwands- entschädigung wird den Kreistagsabgeordneten und den sachkundigen Einwohnern (§ 2 Abs. 6 dieser Satzung in Höhe von 30 Cent/km gewährt.

(4) Abs. (3) findet entsprechende Anwendung für Kreistagsabgeordnete, die in die Trägerversammlung der Mittelmärkischen Arbeitsgemeinschaft zur Integration in Arbeit (MAIA) berufen wurden. Satz 1 gilt nicht, wenn und soweit MAIA die Fahrtkosten trägt.

§ 5 Abrechnungsmodalitäten

(1) Die Aufwandsentschädigungen werden monatlich im Voraus für einen Kalendermonat gezahlt.

(2) Die Zahlung von Sitzungsgeldern und die Erstattung von Fahrtkosten ist quartalsweise vorzunehmen.

(3) Abrechnungen für Dienstreisen sind innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung der Dienstreise beim Kreistagsbüro einzureichen.

(4) Die Verdienstausfallentschädigung wird halbjährlich zum 30.06. und zum 30.11. des Jahres abgerechnet. Der Antrag auf Erstattung ist unter Beifügung der Unterlagen an das Kreistagsbüro zu richten. Jedem Antrag ist eine Bestätigung des Steuerberaters beizufügen.

(5) Zu Unrecht geleistete Zahlungen hat der Abgeordnete zu erstatten.

§ 6 Aufwandsentschädigungen als Vertreter des Landkreises in kommunalen wirtschaftlichen Unternehmen

(1) Abgeordnete, die als Vertreter des Landkreises in wirtschaftlichen Unternehmen tätig sind, haben Vergütungen aus dieser Tätigkeit an den Landkreis abzuführen, soweit das Maß einer angemessenen Aufwandsent- schädigung überschritten wird (§ 131 Abs. 1 i. V. m. § 97 Abs. 8 BbgKVerf).

(2) Angemessen ist eine Vergütung von bis zu 150 €pro Sitzung zuzüglich der Erstattung des Verdienstausfalles gemäß § 3 dieser Satzung und der Erstattung der Fahrtkosten gemäß § 4.

§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 1. Tag des Monats, der auf die Bekanntmachung folgt, in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die „Satzung über Aufwandsentschädigungen für die Kreistagsabgeordneten und ehrenamtliche Mitglieder der Ausschüsse (Entschädigungssatzung) vom 06.12.2001“ in Gestalt der Neubekanntma- chung vom 29.05.2008 (Amtsblatt für den Landkreis Potsdam-Mittelmark Nr. 6/2008) außer Kraft

Belzig, den 05.12.2008

Koch

Landrat - DS -

Bekanntmachungsanordnung

Die „Satzung über Aufwandsentschädigungen für die Kreistagsabgeordne- ten und ehrenamtlichen Mitglieder der Ausschüsse (Entschädigungssat- zung)“ vom 05.12.2008 wird im amtlichen Verkündungsblatt, dem Amts- blatt für den Landkreis Potsdam-Mittelmark, öffentlich bekannt gemacht.

Belzig, den 05.12.2008

Koch

Landrat - DS -

Abfallgebührensatzung des Landkreises Potsdam-Mittelmark

(AbfGS)

Vom 04.12.2008

Auf der Grundlage des Art. 1 §§ 3, 131 des Kommunalrechtsreformgeset- zes (KommRRefG) vom 18.12.2007 und des § 9 des Brandenburgischen Abfallgesetzes (BbgAbfG) i. V. m. §§ 1, 2, 4, 6 des Kommunalabgabenge- setzes hat der Kreistag des Landkreises Potsdam-Mittelmark auf seiner Sit- zung am .04.12.2008 diese Satzung beschlossen:

§ 1

Gebührentatbestand

Der Landkreis erhebt für die Inanspruchnahme von Leistungen der öffent- lichen Abfallentsorgung Gebühren nach den Bestimmungen dieser Sat- zung.

§ 2

Gebührenpflicht und Bemessungsgrundlage

(1) Die Gebührenpflicht entsteht erstmals mit Beginn des Monats, der auf die Entstehung der Anschlusspflicht an die öffentliche Abfallent- sorgung folgt, danach mit Beginn eines jeden folgenden Kalender- jahres. Die Gebührenpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem die Anschlusspflicht entfällt. Bemessungszeitraum ist das Kalenderjahr.

(2) Änderungen der für die Gebührenpflicht maßgeblichen Umstände werden ab dem Ersten des auf ihr Eintreten folgenden Monats be-

(9)

rücksichtigt. Sie sind dem Landkreis unverzüglich anzuzeigen. Bei der Neufestsetzung der Gebühren werden zugunsten des Gebühren- schuldners nur solche Änderungen zugrunde gelegt, die dem Land- kreis innerhalb von 3 Monaten nach ihrem Eintreten angezeigt wer- den. Später angezeigte Änderungen werden ab dem 1. des auf die Anzeige folgenden Monates gebührenrelevant. Für Änderungen, die sich Gebühren erhöhend auswirken, gilt Satz 1 unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Anzeige. Gegenüber dem Landkreis ist auf Verlangen ein geeigneter Nachweis über die Änderungen zu erbringen.

(3) Als Haushalt gilt eine von einer oder mehreren Personen bewirt- schaftete in sich abgeschlossene Wohnungseinheit. Als Gewerbebe- triebe gelten Anlagen und Einrichtungen, die der Ausübung eines Gewerbes im Sinne der Gewerbeordnung oder der Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit dienen. Ihnen gleichgestellt sind öffentliche Einrichtungen, Krankenhäuser und Märkte. Vorübergehend genutzte Objekte im Sinne dieser Satzung sind Anlagen, die nur zum zeitwei- ligen Aufenthalt von Personen bestimmt sind. Hierzu zählen insbe- sondere Wochenendhäuser, Ferienhäuser, Lauben u. ä.

(4) Soweit der Landkreis die für die Festsetzung der Gebühr erforder- lichen Grundlagen nicht mit einem vertretbaren Aufwand ermitteln kann, wird die Gebühr geschätzt. Der Landkreis berücksichtigt dabei alle Umstände, die für die Schätzung von Bedeutung scheinen.

§ 3 Gebührenpflichtige

(1) Gebührenschuldner ist der Grundstückseigentümer. An seine Stelle tritt im Falle ungeklärter Eigentumsverhältnisse (Volkseigentum) der Verfügungsberechtigte.

(2) Besteht an dem Grundstück ein Erbbaurecht, ein Nießbrauchrecht, ein sonstiges zur Nutzung nach § 9 Sachenrechtsbereinigungsgesetz berechtigendes Recht, ein Wohnungsrecht oder ein Teileigentums- recht, ist abweichend von Abs. 1 der jeweils Berechtigte Gebühren- schuldner.

(3) Abweichend von Abs. 1 und 2 schuldet die Gebühr

(a) der Inhaber bzw. der Marktbetreiber, soweit die Gebühr für ei- nen Gewerbebetrieb erhoben wird,

(b) der Nutzer, soweit die Gebühr für ein vorübergehend benutztes Objekt erhoben wird.

(4) Bei Wechsel des Gebührenpflichtigen geht die Gebührenpflicht mit Beginn des auf den Wechsel folgenden Monats auf den neuen Ver- pflichteten über.

§ 4

Gemeinsame Entsorgung des Restabfalls

(1) Entsorgen mehrere oder alle Haushalte gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 über einen oder mehrere gemeinsame Restabfallbehälter, so gelten sie für die Gebührenerhebung als ein Haushalt. Mehrere Gebühren- pflichtige schulden die Abfallgebühr in diesem Fall gesamtschuldne- risch.

(2) Entsorgen mehrere oder alle vorübergehend genutzte Objekte über einen oder mehrere gemeinsame Restabfallbehälter, schulden die Gebührenpflichtigen die Abfallgebühr für alle gemeinsam entsor- genden vorübergehend genutzten Objekte gesamtschuldnerisch.

Stellt ein Kleingartenverein oder eine vergleichbare Organisation den Antrag auf Entsorgung über gemeinsame Restabfallbehälter, schuldet der Antragsteller die Abfallgebühr für die gemeinsam ent- sorgenden vorübergehend genutzten Objekte.

§ 5

Gebührenmaßstab, Gebührensatz

(1) Die Abfallgebühr gliedert sich in die Gebührenbestandteile nach Abs. 2 bis 10.

(2) Basisgebühr

2.1 Die Basisgebühr wird für jeden Haushalt, jeden Gewerbebetrieb und jedes vorübergehend genutzte Objekt eines anschlusspflichtigen Grundstücks erhoben. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr. Die Basisgebühr wird zur Abdeckung aller Kosten der öffentlichen Abfall- entsorgung, die nicht in einen der Gebührenanteile nach Abs. 3 - 10 einfließen, erhoben. Hierzu zählen insbesondere die Kosten für die Entsorgung von Altpapier (§ 7 AbfES), haushaltstypischen Schrott (§ 11 AbfES), Elektro- und Elektronik-Altgeräte (§ 13 AbfES), be- sonders überwachungsbedürftige Abfälle (§14 AbfES), Sperrmüll (§15 AbfES), illegale Abfälle, die Kosten für Restabfallbehälter, Wert- stoff- und Beratungszentren, teilweise die Kosten für die Entsorgung kompostierbarer Abfälle (§10 AbfES) sowie teilweise die Kosten für Vertrieb und Verwaltung.

2.2 Haushalte

Die Basisgebühr pro Haushalt bemisst sich nach der Anzahl der Haushaltsangehörigen im Erhebungszeitraum. Für jeden Haushalts- angehörigen ist eine Basisgebühr in Höhe von 30,26 Euro und Jahr zu entrichten. Zugrunde gelegt werden die Anzahl der Haushalte und der Haushaltsangehörigen zu Beginn des Erhebungszeitraumes (1. Januar).

Änderungen während des Erhebungszeitraumes werden wie folgt berücksichtigt: Entsteht ein neuer Haushalt bzw. erhöht sich die An- zahl der Haushaltsangehörigen, beträgt die Basisgebühr bzw. steigt sie um 2,52 Euro und Monat bis zum Ende des Kalenderjahres für je- den neuen Haushaltsangehörigen. Wird ein Haushalt aufgelöst bzw.

verringert sich die Anzahl der Haushaltsangehörigen, sinkt die Ba- sisgebühr um 2,52 Euro und Monat bis zum Ende des Kalenderjah- res für jeden ausscheidenden Haushaltsangehörigen. Änderungen werden ab dem 1. des auf ihr Eintreten folgenden Monats berück- sichtigt. Für Gebühren senkende Änderungen gilt dies jedoch nur, wenn der Gebührenpflichtige dem Landkreis die Änderung in einer Frist von 3 Monaten ab ihrem Eintritt anzeigt; ansonsten wird die Änderung ab dem 1. des auf ihre Anzeige folgenden Monats be- rücksichtigt.

2.3 Gewerbebetriebe

Die Basisgebühr pro Gewerbebetrieb bemisst sich nach dem im Er- hebungszeitraum vorgehaltenen Restabfallbehältervolumen.

2.3.1 Basisgebühr Gewerbe mit Papierentsorgung

Werden Restabfallbehälter mit einem Volumen bis einschließlich 1100 l vorgehalten, beträgt die Basisgebühr 0,534 Euro je Liter und Jahr. Werden folgende Restabfallbehälter für ein Kalenderjahr vor- gehalten, beträgt die Basisgebühr demnach:

40 l 21,36 Euro

80 l 42,72 Euro

120 l 64,08 Euro

240 l 128,16 Euro

1 100 l 587,40 Euro

Werden Restabfallbehälter mit einem Volumen von mehr als 1,1 m3 vorgehalten, sind pro Behälter und Jahr

über 1,1 m3bis 5 m3 1.335,00 Euro über 5 m3 bis 10 m3 1.602,00 Euro

(10)

über 10 m3bis 20 m3 1.869,00 Euro

über 20 m3 2.136,00 Euro

zu entrichten.

Zugrunde gelegt werden das zum Beginn des Erhebungszeitraumes (1. Januar) vorgehaltene Restabfallbehältervolumen und die Anzahl der Gewerbebetriebe. Änderungen während des Erhebungszeitrau- mes werden, wenn Restabfallbehälter mit einem Volumen bis ein- schließlich 1100 l vorgehalten werden, wie folgt berücksichtigt: Ent- steht ein Gewerbebetrieb neu (auch bei Inhaberwechsel) bzw. er- höht sich das vorgehaltene Restabfallbehältervolumen, beträgt die Gebühr bzw. steigt sie um 0,0445 Euro und Monat bis zum Ende des Kalenderjahres für jeden neu hinzukommenden Liter Restabfallbe- hältervolumens. Verringert sich das vorgehaltene Restabfallbehäl- tervolumen, sinkt die Gebühr um 0,0445 Euro und Monat bis zum Ende des Kalenderjahres für jeden nicht mehr vorgehaltenen Liter Restabfallbehältervolumens. Abs. 2.2 Sätze 7 und 8 gelten entspre- chend.

Soweit für einen Gewerbebetrieb tatsächlich kein Restabfallbehälter vorgehalten wird, gilt für die Gebührenerhebung ein 40-l-Behälter als vorgehalten.

2.3.2 Basisgebühr Gewerbe ohne Papierentsorgung

Werden Restabfallbehälter mit einem Volumen bis einschließlich 1100 l vorgehalten, beträgt die Basisgebühr 0,268 Euro je Liter und Jahr. Werden folgende Restabfallbehälter für ein Kalenderjahr vor- gehalten, beträgt die Basisgebühr demnach:

40 l 10,72 Euro

80 l 21,44 Euro

120 l 32,16 Euro

240 l 64,32 Euro

1 100 l 294,80 Euro

Werden Restabfallbehälter mit einem Volumen von mehr als 1,1 m3 vorgehalten, sind pro Behälter und Jahr

über 1,1 m3bis 5 m3 670,00 Euro über 5 m3 bis 10 m3 804,00 Euro über 10 m3bis 20 m3 938,00 Euro

über 20 m3 1.072,00 Euro

zu entrichten.

Zugrunde gelegt werden das zum Beginn des Erhebungszeitraumes (1. Januar) vorgehaltene Restabfallbehältervolumen und die Anzahl der Gewerbebetriebe. Änderungen während des Erhebungszeitrau- mes werden, wenn Restabfallbehälter mit einem Volumen bis ein- schließlich 1100 l vorgehalten werden, wie folgt berücksichtigt: Ent- steht ein Gewerbebetrieb neu (auch bei Inhaberwechsel) bzw. er- höht sich das vorgehaltene Restabfallbehältervolumen, beträgt die Gebühr bzw. steigt sie um 0,0223 Euro und Monat bis zum Ende des Kalenderjahres für jeden neu hinzukommenden Liter Restabfallbe- hältervolumens. Verringert sich das vorgehaltene Restabfallbehäl- tervolumen, sinkt die Gebühr um 0,0223 Euro und Monat bis zum Ende des Kalenderjahres für jeden nicht mehr vorgehaltenen Liter Restabfallbehältervolumens. Abs. 2.2 Sätze 7 und 8 gelten entspre- chend.

Soweit für einen Gewerbebetrieb tatsächlich kein Restabfallbehälter vorgehalten wird, gilt für die Gebührenerhebung ein 40-l-Behälter als vorgehalten.

2.3.3 Werden Abfälle aus der humanmedizinischen oder tierärztlichen Versorgung und Forschung in den dafür zugelassenen Containern überlassen, so sind für diese Container Basisgebühren entsprechend Ziffern 2.3.1 bzw. 2.3.2 zu entrichten.

2.4 Vorübergehend genutzte Objekte

Für jedes Objekt wird eine einheitliche Basisgebühr in Höhe von 16,03 Euro pro Kalenderjahr erhoben.

(3) Entleerungsgebühr

3.1 Für jeden Haushalt, jeden Gewerbebetrieb und für jedes vorüberge- hend genutzte Objekt eines anschlusspflichtigen Grundstücks ist ei- ne Entleerungsgebühr nach Maßgabe des Folgenden zu entrichten.

Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr. Die Entleerungsgebühr wird zur Abdeckung der Kosten für die Abfuhr und die Verwer- tung/Beseitigung von Restabfall (§ 16 AbfES) sowie teilweise der Kosten für Vertrieb und Verwaltung erhoben.

3.2 Die Entleerungsgebühr bemisst sich bei Vorhaltung eines Restabfall- behälters mit einem Volumen bis einschl. 1100 l nach dem im Erhe- bungszeitraum je Haushalt, Gewerbebetrieb und vorübergehend ge- nutztem Objekt geleerten Restabfallbehältervolumens in Litern. Pro Liter geleertem Restabfallbehältervolumens beträgt die Gebühr 0,0455 Euro. Für die einmalige Leerung folgender Restabfallbehälter sind demnach

40 l 1,82 Euro

80 l 3,64 Euro

20 l 5,46 Euro

240 l 10,92 Euro

1 100 l 50,05 Euro

zu entrichten.

3.3 Das geleerte Restabfallvolumen ermittelt der Landkreis anhand ei- nes am Abfallbehälter und am Sammelfahrzeug installierten Chip- systems. Auf Antrag des Gebührenpflichtigen übermittelt der Land- kreis Nachweise über Art und Anzahl der Entleerungen.

3.4 Werden Restabfallbehälter mit einem Volumen von mehr als 1100 Li- tern verwendet, beträgt die Entleerungsgebühr für Umleerbehälter mit 2500 l 113,75 Euro und

5000 l 227,50 Euro pro Entleerung.

Für sonstige Restabfallbehälter beträgt sie 211,51 Euro pro t ent- sorgten Restabfall.

3.5 Bei vorübergehend genutzten Objekten, die keinen Restabfallbehäl- ter vorhalten, bemisst sich die Entleerungsgebühr nach der Anzahl der im Kalenderjahr entsorgten Restabfallsäcke. Die Gebühr pro Restabfallsack beträgt 1,82 Euro. 2 Restabfallsäcke, die der Land- kreis vor Beginn des Erhebungszeitraums übersendet, gelten als ent- sorgt. Dies gilt nicht, wenn 2 Restabfallsäcke vom Gebührenpflichti- gen vom 1. bis zum 10. Januar des auf den Erhebungszeitraum fol- genden Jahres an den Landkreis zurückgegeben werden.

(4) Wird pro Haushalt oder vorübergehend genutztem Objekt mehr als ein Restabfallbehälter vorgehalten, beträgt die Gebühr für jeden weiteren Restabfallbehälter 0,07231Euro pro Liter Restabfallbehäl- tervolumen. Folgende zusätzliche Gebühren sind demnach, unab- hängig von der Dauer der Bereitstellung im Kalenderjahr

40 l 2,89 Euro

80 l 5,78 Euro

120 l 8,68 Euro

240 l 17,35 Euro

1 100 l 79,54 Euro

zu entrichten.

(5) Für jede Übermittlung der Nachweise gem. Abs. 3.3 Satz 2 ist eine Gebühr von 5,00 Euro zu entrichten.

(11)

(6) Ein Behältertausch pro Kalenderjahr ist gebührenfrei. Ändert sich auf Wunsch des Gebührenpflichtigen die Abfallbehälterausstattung, ist für jeden weiteren Behältertausch eine Gebühr von 8,50 Euro zu entrichten.

(7) Grünabfall

Für in Anspruch genommene zugelassene Grünabfallsäcke bzw.

Banderolen ist eine Gebühr in Höhe von je 2,50 Euro zu entrichten.

(8) Bioabfall

Für die einmalige Entleerung folgender Biotonnen sind 120 l 3,80 Euro

240 l 7,60 Euro

zu entrichten. Die Anzahl der geleerten Biotonnen ermittelt der Landkreis anhand eines an der Biotonne und am Sammelfahrzeug installierten Chipsystems.

(9) Abfälle aus der humanmedizinischen oder tierärztlichen Versorgung und Forschung

9.1 Die Gebühr beträgt für folgende übernommene Einwegbehälter 3,5 l (einzeln) 38,25 Euro

3,5 l (3er Pack) 50,15 Euro 30 l (einzeln) 50,15 Euro 30 l (5er Pack) 133,45 Euro.

9.2 Werden Absetzcontainer mit einem Fassungsvermögen von 5 bis 10 m3bzw. Pressmüllcontainer mit einem Fassungsvermögen von 10 und 20 m3verwendet, beträgt die Entleerungsgebühr 237,08 Euro pro t entsorgtem Abfall.

(10) Für die Annahme von Abfällen auf den Wertstoff- und Beratungs- zentren des Landkreises sind folgende Gebühren zu entrichten:

10.1 Abfälle aus allen Herkunftsbereichen

Grünabfall 100,63 Euro/t

Altreifen 191,51 Euro/t

Bau- und Abbruchabfälle

Altholz A1 bis A3 26,93 Euro/t

Altholz A4 64,02 Euro/t

Asbest 204,24 Euro/t

Baumischabfall 322,59 Euro/t

Bitumen 393,28 Euro/t

Dämmmaterial mit

gefährlichen Stoffen 216,56 Euro/t

Gips 39,33 Euro/t

Sortierter Bauschutt 17,21 Euro/t

Teerpappe 393,28 Euro/t

10.2 Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als Haushalten Sperrmüll 192,70 Euro/t

10.3 Gebührenschuldner ist, wer die Abfälle anliefert.

§ 6 Vorauszahlungen

(1) Auf die Entleerungsgebühr werden Vorauszahlungen nach Maßga- be der Absätze 2 - 5 erhoben.

(2) Die Vorauszahlungen für Restabfallbehälter mit einem Volumen bis einschl. 1100 l berechnen sich nach der Anzahl der im vorangegan- genen Erhebungszeitraum erfolgten Entleerungen multipliziert mit dem jeweiligen Gebührensatz nach § 5 Abs. 3.2 Satz 3. In den Fällen des § 5 Abs. 3.5 berechnet sie sich nach der Anzahl der im vorange- gangenen Erhebungszeitraum entsorgten Restabfallsäcke. Für Ge- werbebetriebe nach § 5 Abs. 3.4 wird keine Vorauszahlung erhoben.

(3) Sind für einen Haushalt, einen Gewerbebetrieb oder ein vorüberge- hend genutztes Objekt im vorangegangenen Erhebungszeitraum keine Entleerungen erfolgt oder feststellbar, beträgt die Vorauszah- lung für einen Haushalt oder für einen Gewerbebetrieb in Abhän- gigkeit zur Ausstattung mit Restabfallbehältern am 1. Januar des Er- hebungszeitraumes jeweils das 2-fache der in § 5 Abs. 3.2 Satz 3 ge- nannten Euro-Beträge oder für ein vorübergehend genutztes Objekt 3,64 Euro (2 Abfallsäcke nach § 5 Abs. 3.5).

(4) Wurde ein Haushalt, Gewerbebetrieb oder vorübergehend genutztes Objekt während des vorangegangenen Erhebungszeitraumes erst- mals mit einem Restabfallbehälter bis einschl. 1100 l ausgestattet (keine Abfallsäcke), ergibt sich die Vorauszahlung aus der Anzahl der im vorangegangenen Erhebungszeitraum erfolgten Entleerungen di- vidiert durch die Ausstattungsmonate multipliziert mit 12 multipli- ziert mit dem jeweiligen Gebührensatz nach § 5 Abs. 3.2 Satz 3. Abs. 3 bleibt unberührt.

(5) Entsteht ein Haushalt, Gewerbebetrieb oder vorübergehend genutz- tes Objekt erstmals während des Erhebungszeitraumes, bestimmt sich die Vorauszahlung entsprechend Abs. 3.

§ 7 Sonderregelung

(1) In besonderen Fällen kann die Gebühr auf Antrag ganz oder teil- weise erlassen werden. Dies trifft insbesondere zu

a) bei Krankenhausaufenthalten oder Genesungskuren von mehr als 4 Wochen Dauer für die Zeit der Abwesenheit aus dem Haushalt, b) für Studenten und Auszubildende, die eine Nebenwohnung oder

Hauptwohnung außerhalb des Kreisgebietes nachweisen, c) für Wehrpflichtige der Bundeswehr und Zivildienstpflichtige, die

ihren Dienst außerhalb des Wohnsitzes abzuleisten haben, d) für Kleinstgewerbe, bei denen erfahrungsgemäß nur wenig Ab-

fall anfällt und die ihren Restabfall als Haushalt entsorgen kön- nen, wobei Haushalt und Kleinstgewerbe auf dem gleichen Grundstück gelegen sein müssen.

(2) Auf Antrag kann von den Regelungen dieser Satzung abgewichen werden, wenn diese Regelung eine für den Gebührenpflichtigen un- billige und nicht hinzunehmende Härte bedeuten würde.

(3) In den unter Absatz (1) und (2) genannten Fällen sind geeignete Nachweise zu erbringen.

§ 8

Festsetzung/ Fälligkeit (1) Basisgebühr

1.1 Die Gebühr wird zu Anfang des Kalenderjahres festgesetzt und zum 28.02. und 15.08. in 2 gleichen Teilbeträgen, im Falle der Teilnahme am Bankeinzugsverfahren zum 28.02., 15.05., 15.08., 15.11. in 4 gleichen Teilbeträgen fällig.

1.2 Ist die Gebühr bis zum 28.02. noch nicht entstanden oder festge- setzt, wird sie zum 15.08. in voller Höhe fällig. Ist sie bis zum 15.08.

noch nicht entstanden oder festgesetzt, wird sie drei Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

(12)

1.3 Ist die Gebühr bei Teilnahme am Bankeinzugsverfahren bis zum 28.02. bzw. 15.05. bzw. 15.08. noch nicht entstanden oder festge- setzt, wird sie im erstgenannten Fall zum 15.05., 15.08. und 15.11.

in 3 gleichen Teilbeträgen bzw. im zweiten Fall zum 15.08. und 15.11. in 2 gleichen Teilbeträgen bzw. im dritten Fall zum 15.11. in voller Höhe fällig. Ist die Gebühr bis zum 15.11. noch nicht entstan- den oder festgesetzt, gilt Absatz 1.2 Satz 2 entsprechend.

(2) Entleerungsgebühr

2.1 Die Entleerungsgebühr wird in der Regel nach Ablauf des Erhe- bungszeitraumes festgesetzt und drei Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

2.2 Die Entleerungsgebühr nach § 5 Abs. 3.4 wird nach Entleerung bzw.

Entsorgung drei Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbeschei- des fällig.

(3) Die Gebühr nach § 5 Abs. 4 wird entsprechend Abs. 1 festgesetzt und fällig. Die jeweilige Gebühr nach § 5 Abs. 5 und 6 wird drei Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

(4) Die Gebühr nach § 5 Abs. 7 wird mit der Übernahme der zugelasse- nen Grünabfallsäcke bzw. der Banderole durch den Gebühren- schuldner fällig.

(5) Die Gebühr nach § 5 Abs. 8 wird in der Regel nach Ablauf des Erhe- bungszeitraumes festgesetzt und drei Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

(6) Die Gebühr nach § 5 Abs. 9 wird drei Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

(7) Die jeweilige Gebühr nach § 5 Abs. 10 wird drei Wochen nach Be- kanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Beträgt sie weniger als 50 Euro, wird sie mit Annahme der Abfälle fällig und ist in bar zu ent- richten.

(8) Die Vorauszahlungen nach § 6 werden entsprechend Abs. 1 festge- setzt und fällig.

(9) Übersteigt die festgesetzte Vorauszahlung die festgesetzte Entlee- rungsgebühr, so vermindert sich der erste Teilbetrag sowie ggf. fol- gende Teilbeträge der Basisgebühr und der Vorauszahlung des Fol- gejahres um die Differenz zwischen Vorauszahlung und Entlee- rungsgebühr.

(10) Die Festsetzung der Entleerungsgebühr für im Jahre 2008 in An- spruch genommene Leistungen der öffentlichen Abfallentsorgung erfolgt gemäß §§ 5 Abs. 3, 8 Abs. 2.1 der Abfallgebührensatzung des Landkreises Potsdam-Mittelmark (AbfGS) vom 06.12.2007 (Amts- blatt 12/ 2007, S.2).

§ 9 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.01.2009 in Kraft.

Belzig, den 04.12.2008

Koch Landrat

Bekanntmachungsanordnung

Die Abfallgebührensatzung des Landkreises Potsdam-Mittelmark (AbfGS) vom 04.12.2008 wird im amtlichen Verkündungsblatt für den Landkreis Potsdam-Mittelmark, öffentlich bekannt gemacht.

Belzig, den 04.12.2008.

Koch

Landrat - DS -

Rettungsdienstgebührensatzung des Landkreises Potsdam-Mittelmark

Vom 04.12.2008

Aufgrund des Artikel 1 §§ 3,131 Kommunalrechtsreformgesetz vom 18.12.2007 (GVBl. I S. 286), des § 17 des Gesetzes über den Rettungs- dienst im Land Brandenburg vom 14.07.2008 (GVBl. I S. 186) in Verbindung mit §§ 2, 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl. I S. 174), zu- letzt geändert durch 3. Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengeset- zes für das Land Brandenburg vom 02.10.2008 (GVBl. I S. 218) hat der Kreistag des Landkreises Potsdam-Mittelmark in seiner Sitzung vom 04.12.2008 mit Beschluss Nr. 2008/ IV/ 018 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Gebührenerhebung

(1) Der Landkreis Potsdam-Mittelmark erhebt für die Inanspruchnahme von Leistungen des Rettungsdienstes Benutzungsgebühren nach Maß- gabe dieser Satzung.

(2) Wesentliche Bestandteile des Rettungsdienstes sind der Notarztdienst die gemeinsame Leitstelle, die der Landkreis Potsdam-Mittelmark mit der Stadt Brandenburg und dem Landkreis Teltow-Fläming unterhält und die Rettungswachen in Beelitz, Belzig, Bollmannsruh, Dahlen, Groß Kreutz, Jeserig (Fläming), Langerwisch, Lehnin, Niemegk, Teltow, Treuenbrietzen, Werder und Ziesar samt der personellen und säch- lichen Ausstattung, einschließlich der vorgehaltenen Rettungsdienst- fahrzeuge und Ausrüstungen, sowie die Verwaltung, soweit sie für den Rettungsdienst tätig wird.

(3) Die Gebühren entstehen mit dem durch die Leitstelle angeordneten Ausrücken der Einsatzfahrzeuge (Einsatz), auch bei Folgeeinsätzen.

§ 2 Gebührenmaßstab, Gebührensätze (1) Die Gebühr wird für die

- Inanspruchnahme eines Einsatzfahrzeuges nach Art des Einsatzes, - Inanspruchnahme eines Notarztes

pauschal erhoben. Hierneben wird eine Gebühr für die von dem Einsatz- fahrzeug einsatzbedingt zurückgelegte Strecke je angefangenem Kilome- ter erhoben. Erfolgt der Einsatz für mehrere Gebührenschuldner, wird die Gebühr anteilig erhoben.

(2) Es bestehen die folgenden Gebührensätze:

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